Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2012 - V ZB 49/12

bei uns veröffentlicht am13.12.2012
vorgehend
Oberlandesgericht Oldenburg, 12 W 307/11, 31.01.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 49/12
vom
13. Dezember 2012
in der Grundbuchsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GBO § 2 Abs. 3; Nds. FGG Art. 20a
Die Teilung einer Salzabbaugerechtigkeit kann in das Grundbuch eingetragen werden
, wenn der abzuschreibende Teil der Gerechtigkeit durch einen Markscheider in
einem Lageriss, der die bei der Bestellung der Gerechtigkeit maßgebliche Flurkarte
fortschreibt und zur Übernahme in Berechtsamsbuch und -karte gemäß § 75 BBergG
geeignet ist, dargestellt und mit einer besonderen Nummer bezeichnet wird.
BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2012 - V ZB 49/12 - OLG Oldenburg
AG Wittmund
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2012 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten werden der Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 31. Januar 2012 und die Zwischenverfügungen vom 1. Juni und 27. Oktober 2011 und der Nichtabhilfebeschluss vom 10. November 2011 des Amtsgerichts Wittmund - Grundbuchamt - aufgehoben.
Das Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, die Anträge der Beteiligten auf Teilung der Salzabbaugerechtigkeiten und auf Eintragung einer Eigentümergrundschuld an einer Teilsalzabbaugerechtigkeit nicht aus den in den Zwischenverfügungen und dem Nichtabhilfebeschluss angegebenen Gründen zurückzuweisen.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der Rechtsbeschwerde beträgt 3.000 €.

Gründe:


I.


1
Die Beteiligte ist Inhaberin der in der Eingangsformel bezeichneten altrechtlichen Salzabbaugerechtigkeiten, die vor dem 1. Januar 1982 begründet und unter Angabe der Grundstücke, die sich damals oberhalb der Salzvorkommen befanden, in das Grundbuch eingetragen wurden. Diese Grundstücke wurden im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens umgestaltet und durch andere Grundstücke ersetzt. Die Beteiligte teilte die Gerechtigkeiten und bestellte an einer der Teilgerechtigkeiten eine Eigentümergrundschuld. Sie hat die Eintragung der Teilungen und der Grundschuld in das Gerechtigkeitsgrundbuch beantragt und dazu neben Urkunden mit den dinglichen Erklärungen Fortschreibungen der vor der Flurbereinigung bestehenden Flurkarten durch einen Markscheider und die Zustimmung der zuständigen Bergbehörde vorgelegt. Das Grundbuchamt hat in zwei Zwischenverfügungen die Ansicht vertreten, die Teilung einer Salzabbaugerechtigkeit könne in das Grundbuch nicht eingetragen werden. Die Beschwerde der Beteiligten, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte die Eintragungsanträge weiter.

II.


2
Das Beschwerdegericht meint, die Teilung einer Salzabbaugerechtigkeit alten Rechts sei zwar materiell-rechtlich möglich. Sie könne aber nur in das Grundbuch eingetragen werden, wenn der abzuschreibende Teil der Gerechtigkeit in dem amtlichen Verzeichnis der Grundstücke dargestellt und mit einer besonderen Nummer versehen sei. Grundlage hierfür könnten nur die Katasterangaben sein, die bei der Bestellung der Gerechtigkeit maßgeblich gewesen seien. Diese könnten nicht fortgeschrieben werden, weil sich die Gerechtigkeit mit ihrer Eintragung in das Grundbuch rechtlich von dem Grundstück löse und von Veränderungen des Grundstücks nicht mehr berührt werde. Dass die an sich mögliche Teilung dann nicht in das Grundbuch eingetragen werden könne, habe der Inhaber der Gerechtigkeit hinzunehmen.

III.


3
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die nach § 78 GBO und § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
4
1. Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass die Salzabbaugerechtigkeiten der Beteiligten nach wie vor bestehen. Sie könnten zwar seit dem Inkrafttreten des Bundesberggesetzes am 1. Januar 1982 nicht mehr bestellt werden. Nach § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BBergG bleiben aber Salzabbaugerechtigkeiten , die nach dem Landesbergrecht zu diesem Zeitpunkt wirksam bestellt worden waren, uneingeschränkt bestehen, wenn sie von der zuständigen Bergbehörde bestätigt werden. Zu diesen Rechten gehören die Salzabbaugerechtigkeiten der Beteiligten, weil sie vor dem 1. Januar 1982 nach § 2 des in Niedersachsen fortgeltenden ehemals preußischen Gesetzes über die Bestellung von Salzabbaugerechtigkeiten in der Provinz Hannover vom 4. August 1904 (Nds. GVBl. Sammelband III S. 359 - fortan SalzabbauGerG) in das Grundbuch eingetragen worden sind. Ob die erforderliche Bestätigung für alle Gerechtigkeiten der Beteiligten erteilt worden ist, ist bislang nicht festgestellt , aber für das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren zugunsten der Beteiligten zu unterstellen, zumal die Behörde zur Erteilung der Bestätigung nach § 149 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a und Abs. 2a BBergG wegen der Eintragung der Gerechtigkeiten in das Grundbuch (vgl. dazu OLG Celle, NdsRpflege 1980, 197, 198) verpflichtet ist.
5
2. Richtig ist auch die weitere Annahme des Beschwerdegerichts, dass Salzabbaugerechtigkeiten materiell-rechtlich geteilt werden können und die Teilung einer Gerechtigkeit erst mit der Eintragung in das Grundbuch wirksam ist.
Nach § 2 SalzabbauGerG begründete Salzabbaugerechtigkeiten können wie Grundstücke geteilt werden. Sie gelten nach § 156 Abs. 1 BBergG mit ihrem bisherigen Inhalt fort. Nach dem danach maßgeblichen § 3 Abs. 1 SalzabbauGerG gelten für sie "die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit nichts anderes bestimmt ist". Dazu gehören mangels abweichender Regelung in dem genannten Gesetz auch die Vorschriften der §§ 903 und 873 BGB. Die erstgenannte Vorschrift vermittelt dem Grundstückseigentümer die Befugnis, sein Grundstück real zu teilen (RG, LZ 1927, 630; OLG Hamm, NJW 1974, 865, 866; NK-BGB/Krause, 3. Aufl., § 890 Rn. 32). Aus der zweiten folgt, dass die Teilung als Verfügung über das Grundstück erst mit der Eintragung in das Grundbuch wirksam wird. Beides gilt auch für Salzabbaugerechtigkeiten nach früherem niedersächsischem Landesrecht.
6
3. Zuzustimmen ist dem Beschwerdegericht schließlich auch darin, dass die Eintragung der Teilung einer Salzabbaugerechtigkeit in das Grundbuch voraussetzt , dass der abzuschreibende Teil in einem Verzeichnis dargestellt und mit einer besonderen Nummer versehen sein muss. Die Notwendigkeit einer solchen Darstellung ergibt sich aus der Regelung in § 2 Abs. 3 GBO, die nach Art. 20a Abs. 1 Nds. FGG im Land Niedersachsen auf altrechtliche Salzabbaugerechtigkeiten anzuwenden ist. Dieses Erfordernis soll die Einhaltung von zwei wesentlichen sachen- und grundbuchrechtlichen Prinzipien sicherstellen, die auch für Salzabbaugerechtigkeiten gelten: den Bestimmtheitsgrundsatz und das Verbot der Doppelbuchung. Die Teilung eines Grundstücks lässt sich im Grundbuch erst vollziehen, wenn der abzuschreibende Teil aus dem Kataster ersichtlich ist (Senat, Urteil vom 18. Januar 2008 - V ZR 174/06, NJW 2008, 1658, 1659 Rn. 15). Erst dann ist auszuschließen, dass eine Fläche in mehreren Grundbuchblättern gebucht wird. Beiden Erfordernissen muss auch bei der Teilung einer Salzabbaugerechtigkeit Rechnung getragen werden.

7
4. Das Beschwerdegericht hat aber übersehen, dass der abzuschreibende Teil einer Salzabbaugerechtigkeit weder in dem aktuellen noch in dem bei der Bestellung der Gerechtigkeit maßgeblichen Liegenschaftskataster, sondern in dem für die Eintragung der Teilung in Berechtsamsbuch und -karte gemäß § 75 BBergG erforderlichen Lageriss, der die frühere Flurkarte fortschreibt, nachgewiesen werden kann.
8
a) § 2 Abs. 3 GBO ist nach Art. 20a Abs. 1 Nds. FGG auf Salzabbaugerechtigkeiten "entsprechend" anwendbar. Mit dieser Formulierung trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass sich die auf die Verhältnisse bei Grundstücken zugeschnittenen Vorschriften der Grundbuchordnung nicht uneingeschränkt auf solche Gerechtigkeiten übertragen lassen. Bei der Anwendung der Vorschriften der Grundbuchordnung ist deshalb den Besonderheiten dieser Rechte Rechnung zu tragen (vgl. KG, KGJ 51, 228, 230 für Erbbaurecht ). Die Wirksamkeit von Verfügungen über Salzabbaugerechtigkeiten hängt wegen der mit § 3 Abs. 1 SalzabbauGerG angeordneten Anwendung des Grundstücksrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs und damit auch der Vorschrift des § 873 BGB von der Eintragung in das Grundbuch ab. Die Eintragung soll durch die Anwendung der Vorschriften der Grundbuchordnung ermöglicht werden. Dieses Ziel ist aber nur zu erreichen, wenn die formalen Anforderungen an die Vornahme einer Eintragung auch erfüllbar sind. Das entspricht auch der dienenden Funktion des Grundbuchrechts, das rechtlich mögliche Verfügungen über Grundstücks ermöglichen und nicht verhindern soll (vgl. Senat, Urteil vom 25. Januar 2008 - V ZR 63/07, NJW 2008, 1378, 1379 und Beschluss vom 4. Dezember 2008 - V ZB 74/08, BGHZ 179, 102, 109 f. Rn. 13; Leipold, FS Canaris [2007] S. 221, 230 f.; Krüger, AcP 208 [2008] S. 699, 711 f.).

9
b) Im Rahmen einer so verstandenen entsprechenden Anwendung ist unter dem amtlichen Verzeichnis in § 2 Abs. 3 GBO weder das aktuelle noch das bei der Bestellung der Salzabbaugerechtigkeit maßgebliche amtliche Verzeichnis der Grundstücke zu verstehen. Solche Gerechtigkeiten können weder in das eine noch in das andere Verzeichnis eingetragen werden, weil sie keine Grundstücke sind. Sie konnten zwar nur von dem Eigentümer eines Grundstücks bestellt werden. Die Bestellung führte aber nach § 1 SalzabbauGerG dazu, dass das Salzgewinnungsrecht von dem Grundstückseigentum abgetrennt und zu einer eigenständigen Gerechtigkeit verselbständigt wurde (Haas, NdsRpflege 1982, 105, 106). Diese Gerechtigkeit ist selbst weder ein Grundstück noch ein beschränktes dingliches Recht an einem Grundstück. Sie ist ein grundstücksgleiches Recht, das mit seiner Eintragung in das Grundbuch von dem weiteren rechtlichen Schicksal des Grundstücks, ja selbst von seinem Bestand unabhängig ist.
10
c) Unter dem in § 2 Abs. 3 GBO angesprochenen amtlichen Verzeichnis ist bei einer Salzabbaugerechtigkeit deshalb der für die Eintragung der Teilung in Berechtsamsbuch und -karte gemäß § 75 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 BBergG erforderliche Lageriss zu verstehen.
11
aa) Als funktionelles Äquivalent zum amtlichen Verzeichnis der Grundstücke scheiden bei einer altrechtlichen Salzabbaugerechtigkeit das Berechtsamsbuch und die Berechtsamskarte aus. In diese sind zwar nach § 75 Abs. 2 und 3 BBergG auch solche altrechtlichen Gerechtigkeiten und ihre Teilung einzutragen. Die Teilung einer Gerechtigkeit kann dort aber erst eingetragen werden , wenn sie rechtlich wirksam geworden ist. Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 GBO setzt jedoch ein Verzeichnis voraus, in welchem ein grundstücksgleiches Recht wie ein im Liegenschaftskataster verzeichnetes Grundstück katastertechnisch zerlegt werden kann, bevor die Teilung rechtlich wirksam wird.
12
bb) Diese Funktion erfüllt bei dem Bergwerkseigentum, für das Art. 20a Abs. 1 Nds. FGG die gleiche Verweisung auf die Grundbuchordnung und damit auch auf § 2 Abs. 3 GBO vorsieht, der Lageriss eines Markscheiders, in welchem die Teilung eines Bergwerkseigentums nach §§ 28, 25, 64 BBergG nachzuweisen ist. Die Teilung einer Salzabbaugerechtigkeit muss in einem ähnlichen Risswerk nachgewiesen werden, weil sie in die Berechtsamskarte zu übernehmen ist. Grundlage dieses Risswerks ist nach § 2 Abs. 2 Nds. GBFV das Grundstück, für das die Salzabbaugerechtigkeit bestellt wurde, mit den Angaben aus dem Liegenschaftskataster, die bei Bestellung der Gerechtigkeit im (Grundstücks-) Grundbuch eingetragen waren. Ein das seinerzeit maßgebliche Liegenschaftskataster fortschreibendes Risswerk eines Markscheiders entspricht deshalb funktionell dem amtlichen Verzeichnis der Grundstücke. In diesem Sinne ist § 2 Abs. 3 GBO bei entsprechender Anwendung auf Salzabbaugerechtigkeiten zu verstehen.
13
cc) Diesen Anforderungen genügt das von der Beteiligten vorgelegte Risswerk. Es stammt von einem zugelassenen Markscheider und schreibt das seinerzeit maßgebliche Liegenschaftskataster in einer nach Mitteilung der zuständigen Bergbehörde zur Übernahme in die Berechtsamskarte geeigneten Weise fort. Aus ihr gehen die abzuschreibenden Teile der Gerechtigkeit auch hinreichend eindeutig hervor.

IV.


14
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 131 Abs. 4 i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.
Stresemann Lemke Schmidt-Räntsch
Brückner Weinland
Vorinstanzen:
AG Wittmund, Entscheidung vom 27.10.2011 - NZS Etzel Blatt 1325-7 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 31.01.2012 - 12 W 307/11 -

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Grundbuchordnung - GBO | § 78


(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 71 Frist und Form der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten: 1. die

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung


(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänder

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 903 Befugnisse des Eigentümers


Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die be

Grundbuchordnung - GBO | § 2


(1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten. (2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster). (3) Ein Teil eines Grundstücks darf von diesem nur abgeschri

Bundesberggesetz - BBergG | § 149 Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung alter Rechte und Verträge


(1) Nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes bleiben aufrechterhalten 1. Bergwerkseigentum,2. Ermächtigungen, Erlaubnisse und Verträge über die Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen, deren Aufsuchung und Gewinnung nach den beim Inkrafttret

Bundesberggesetz - BBergG | § 64 Markscheider


(1) Das für untertägige Aufsuchungs- oder Gewinnungsbetriebe vorgeschriebene Rißwerk muß von einem von der zuständigen Behörde anerkannten Markscheider angefertigt und nachgetragen werden. Für andere Betriebe vorgeschriebene sonstige Unterlagen im Si

Bundesberggesetz - BBergG | § 25 Voraussetzungen der Vereinigung


Zur Vereinigung sind erforderlich 1. eine notariell beurkundete Einigung der beteiligten Bergwerkseigentümer oder eine entsprechende Erklärung des Alleineigentümers über die Vereinigung; dabei sind die Namen des neuen Bergwerkseigentums und des neuen

Bundesberggesetz - BBergG | § 75 Anlegung und Führung des Berechtsamsbuchs und der Berechtsamskarte


(1) Bei der zuständigen Behörde werden ein Berechtsamsbuch und eine Berechtsamskarte angelegt und geführt. (2) In das Berechtsamsbuch sind einzutragen 1. Erlaubnisse, Bewilligungen, Bergwerkseigentum und nach § 149 aufrechterhaltene Bergbauberech

Bundesberggesetz - BBergG | § 28 Teilung


Ein Bergwerksfeld kann in selbständige Teile geteilt werden, wenn die Teile dem § 4 Abs. 7 entsprechen und durch die Teilung eine Feldeszersplitterung, insbesondere eine Erschwerung der sinnvollen und planmäßigen Gewinnung von Bodenschätzen nicht zu

Bundesberggesetz - BBergG | § 156 Aufrechterhaltene Rechte und Verträge über grundeigene Bodenschätze


(1) Der Inhalt aufrechterhaltener Rechte und Verträge im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 bleibt unberührt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. (2) Rechte im Sinne des Absatzes 1 können nur mit Genehmigung der zuständigen Behör

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(1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten.

(2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster).

(3) Ein Teil eines Grundstücks darf von diesem nur abgeschrieben werden, wenn er im amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist oder wenn die zur Führung des amtlichen Verzeichnisses zuständige Behörde bescheinigt, dass sie von der Buchung unter einer besonderen Nummer absieht, weil der Grundstücksteil mit einem benachbarten Grundstück oder einem Teil davon zusammengefasst wird.

(4) weggefallen

(5) weggefallen

(1) Bei der zuständigen Behörde werden ein Berechtsamsbuch und eine Berechtsamskarte angelegt und geführt.

(2) In das Berechtsamsbuch sind einzutragen

1.
Erlaubnisse, Bewilligungen, Bergwerkseigentum und nach § 149 aufrechterhaltene Bergbauberechtigungen,
2.
Änderungen der in Nummer 1 genannten Bergbauberechtigungen durch Vereinigung, Teilung, Austausch oder Zulegung.

(3) In der Berechtsamskarte sind einzutragen

1.
die Felder, auf sie sich die in Absatz 2 Nr. 1 genannten Bergbauberechtigungen beziehen,
2.
die Veränderungen der Felder, die sich aus den in Absatz 2 Nr. 2 genannten Änderungen ergeben,
3.
Baubeschränkungsgebiete.

(4) Die Eintragungen in das Berechtsamsbuch und die Berechtsamskarte werden von Amts wegen vorgenommen.

(5) Erloschene Bergbauberechtigungen sind im Berechtsamsbuch zu löschen. Auf der Berechtsamskarte ist das Erlöschen in geeigneter Weise zu kennzeichnen.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und
2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Die Rechtsbeschwerdeschrift ist zu unterschreiben. Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge);
2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.

(1) Nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes bleiben aufrechterhalten

1.
Bergwerkseigentum,
2.
Ermächtigungen, Erlaubnisse und Verträge über die Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen, deren Aufsuchung und Gewinnung nach den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden bergrechtlichen Vorschriften der Länder dem Staate vorbehalten waren, sowie Erlaubnisse im Sinne des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechte am Festlandsockel vom 24. Juli 1964 (BGBl. I S. 497), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 373), mit Ausnahme der Erlaubnisse für Transit-Rohrleitungen,
3.
dingliche, selbständig im Grundbuch eingetragene Gewinnungsrechte, die ein aufrechterhaltenes Recht nach Nummer 1 belasten,
4.
Bergwerke, Bergwerkskonzessionen und sonstige Berechtigungen und Sonderrechte zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen, die bei Inkrafttreten der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erlassenen Berggesetze und anderen bergrechtlichen Vorschriften der Länder bereits bestanden haben,
5.
besondere Rechte der Grundeigentümer und selbständige, vom Grundeigentümer bestellte dingliche Gerechtigkeiten zur Aufsuchung oder Gewinnung der in § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 2 genannten Bodenschätze mit Ausnahme der Rechte nach Nummer 7,
6.
Verträge, die der Grundeigentümer oder ein sonstiger Ausbeutungsberechtigter über die Aufsuchung und Gewinnung der in § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 2 genannten Bodenschätze, auf die sich Rechte im Sinne der Nummer 5 beziehen, geschlossen hat,
7.
Rechte von Grundeigentümern zur Verfügung über Bodenschätze, die einem aufrechterhaltenen Recht nach Nummer 1 unterliegen,
8.
Rechte auf Grundrenten oder sonstige Abgaben, die für aufrechterhaltene Bergwerkskonzessionen nach Nummer 4 zu zahlen sind,
9.
Erbstollengerechtigkeiten,
soweit diese Rechte und Verträge
a)
nach den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden bergrechtlichen Vorschriften der Länder oder der Vorschriften des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechte am Festlandsockel aufrechterhalten, eingeführt, übertragen, begründet oder nicht aufgehoben worden sind,
b)
innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Beifügung der zum Nachweis ihres Bestehens erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde angezeigt werden und
c)
ihre Aufrechterhaltung von der zuständigen Behörde bestätigt wird.
Zur Anzeige nach Satz 1 Buchstabe b ist nur der Inhaber des Rechts, bei Verträgen jeder Vertragspartner berechtigt. Bei Miteigentümern oder sonst gemeinsam Berechtigten genügt die Anzeige eines Mitberechtigten.

(2) Für im Grundbuch eingetragene Rechte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 mit Ausnahme der in Absatz 2a bezeichneten Rechte gilt Absatz 1 mit folgender Maßgabe:

1.
Die in Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b bezeichnete Frist beginnt mit dem Tage der Bekanntmachung einer öffentlichen Aufforderung durch die zuständige Behörde nach den Sätzen 2 und 3.
2.
Der Anzeige brauchen zum Nachweis des Bestehens des Rechts Unterlagen nicht beigefügt zu werden.
3.
Zur Anzeige sind auch die Inhaber der im Grundbuch eingetragenen dinglichen Rechte berechtigt.
Die öffentliche Aufforderung soll innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger und im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde bekanntgemacht werden. In die öffentliche Aufforderung sind insbesondere aufzunehmen
1.
die sich aus dem Grundbuch ergebende Bezeichnung des Rechts im Sinne des Absatzes 1 Satz 1;
2.
der im Grundbuch eingetragene Inhaber dieses Rechts;
3.
der Hinweis auf die sich aus den Absätzen 4 und 5 ergebenden Rechtsfolgen.

(2a) Für Rechte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5, die auf Grund des in § 176 Abs. 1 Nr. 50 aufgehobenen Gesetzes in das Grundbuch eingetragen worden sind, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß die in Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b bezeichnete Frist entfällt. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.

(3) Unbeschadet des Absatzes 1 bleiben außerdem in den Gebieten, in denen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Verfügungsrecht des Grundeigentümers über in § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 2 genannte Bodenschätze nicht entzogen war, Grundeigentümer und sonstige Ausbeutungsberechtigte, die ihr Recht vom Grundeigentum herleiten, auch noch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in den räumlichen Grenzen ihres Grundeigentums oder Ausbeutungsrechts zur Verfügung über einen bestimmten dieser Bodenschätze unter der Voraussetzung berechtigt, daß

1.
bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
a)
mit der Nutzung dieses bestimmten Bodenschatzes begonnen worden ist oder
b)
durch diesen bestimmten Bodenschatz eine Steigerung des Verkehrswertes des Grundstückes eingetreten ist,
2.
das Recht innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der zuständigen Behörde angezeigt wird und
3.
die Aufrechterhaltung des Rechts von der zuständigen Behörde bestätigt wird.
Mit der Anzeige ist neben dem Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 bei Anzeigen sonstiger Ausbeutungsberechtigter der Inhalt des mit dem Grundeigentümer oder anderen Berechtigten geschlossenen Vertrages, insbesondere das Vertragsgebiet, nachzuweisen. Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 gelten entsprechend.

(4) Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn im Falle der Absätze 1 und 2 die in Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, im Falle des Absatzes 3 die in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen nicht nachgewiesen sind.

(5) Rechte und Verträge, die nicht oder nicht fristgemäß angezeigt worden sind, erlöschen drei Jahre nach Ablauf der Anzeigefrist. Nicht unter Satz 1 fallende Rechte und Verträge, denen die Bestätigung versagt wird, erlöschen mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Versagung.

(6) Ist ein nach Absatz 5 erloschenes Recht im Grundbuch eingetragen, so ersucht die zuständige Behörde das Grundbuchamt um die Löschung des Rechts.

(7) Für die Aufsuchung und Gewinnung auf Grund eines aufrechterhaltenen Rechts oder Vertrages im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 7 gilt § 6 Satz 1 nicht. Das gleiche gilt in den Fällen des Absatzes 5 bis zum Erlöschen des Rechts oder Vertrages.

(1) Der Inhalt aufrechterhaltener Rechte und Verträge im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 bleibt unberührt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Rechte im Sinne des Absatzes 1 können nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde an einen anderen durch Rechtsgeschäft abgetreten oder zur Ausübung überlassen werden. Dasselbe gilt für die Änderung von Verträgen im Sinne des Absatzes 1 und des § 149 Abs. 3 Satz 2 sowie für die Überlassung der Ausübung des sich aus einem solchen Vertrag ergebenden Aufsuchungs- oder Gewinnungsrechts. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Abtretung, Überlassung oder Änderung die sinnvolle oder planmäßige Aufsuchung oder Gewinnung der Bodenschätze beeinträchtigt oder gefährdet.

(3) Rechte und Verträge im Sinne des Absatzes 1 erlöschen nach Maßgabe der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden bergrechtlichen Vorschriften der Länder, sofern sie nicht bereits vorher aus anderen Gründen erloschen sind. § 149 Abs. 6 gilt entsprechend.

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten.

(2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster).

(3) Ein Teil eines Grundstücks darf von diesem nur abgeschrieben werden, wenn er im amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist oder wenn die zur Führung des amtlichen Verzeichnisses zuständige Behörde bescheinigt, dass sie von der Buchung unter einer besonderen Nummer absieht, weil der Grundstücksteil mit einem benachbarten Grundstück oder einem Teil davon zusammengefasst wird.

(4) weggefallen

(5) weggefallen

15
aa) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass ein Vertrag über den Verkauf einer noch zu vermessenden Teilfläche nach der Rechtsprechung des Senats nur wirksam ist, wenn die Vertragsparteien Einigkeit über die Größe, die Lage und den Zuschnitt der Fläche erzielt haben und dieser Wille in der Urkunde seinen Niederschlag gefunden hat (BGHZ 150, 334, 339 f.; Senat, Urt. v. 23. April 1999, V ZR 54/98, NJW-RR 1999, 1030). Unzutreffend ist aber die Annahme des Berufungsgerichts, dass dazu eine vorherige Vermessung der zu verkaufenden Teilfläche erforderlich sei. Ohne eine solche Vermessung kann das Eigentum an der Teilfläche zwar noch aufgelassen werden (Senat, Urt. v. 7. Dezember 2001, V ZR 65/01, NJW 2002, 1038, 1039 f.), diese Auflassung aber nicht in das Grundbuch eingetragen werden, weil ein noch nicht vermessener Grundstücksteil nicht als Grundstück im Grundbuch gebucht werden kann, und zwar auch dann nicht, wenn die Teilfläche in einem notariellen Vertrag mit Skizze hinreichend genau bestimmt ist, weil es häufig zu Differenzen zwischen den mehr oder minder genauen Planunterlagen in notariellen Urkunden und der endgültigen Vermessung kommt (Senat, BGHZ 150, 334, 338; Urt. v. 21. Februar 1986, V ZR 246/84, NJW 1986, 1867, 1868). Für die Wirksamkeit des schuldrechtlichen Vertrags (wie auch der Auflassung ) kommt es darauf aber nicht an; entscheidend ist vielmehr nur, dass der Inhalt der Leistungspflicht des Verkäufers, aus der ausschließlich der Käufer Rechte herleiten kann, hinreichend sicher bestimmt werden kann (Senat, BGHZ 150, 334, 339).

(1) Bei der zuständigen Behörde werden ein Berechtsamsbuch und eine Berechtsamskarte angelegt und geführt.

(2) In das Berechtsamsbuch sind einzutragen

1.
Erlaubnisse, Bewilligungen, Bergwerkseigentum und nach § 149 aufrechterhaltene Bergbauberechtigungen,
2.
Änderungen der in Nummer 1 genannten Bergbauberechtigungen durch Vereinigung, Teilung, Austausch oder Zulegung.

(3) In der Berechtsamskarte sind einzutragen

1.
die Felder, auf sie sich die in Absatz 2 Nr. 1 genannten Bergbauberechtigungen beziehen,
2.
die Veränderungen der Felder, die sich aus den in Absatz 2 Nr. 2 genannten Änderungen ergeben,
3.
Baubeschränkungsgebiete.

(4) Die Eintragungen in das Berechtsamsbuch und die Berechtsamskarte werden von Amts wegen vorgenommen.

(5) Erloschene Bergbauberechtigungen sind im Berechtsamsbuch zu löschen. Auf der Berechtsamskarte ist das Erlöschen in geeigneter Weise zu kennzeichnen.

(1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten.

(2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster).

(3) Ein Teil eines Grundstücks darf von diesem nur abgeschrieben werden, wenn er im amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist oder wenn die zur Führung des amtlichen Verzeichnisses zuständige Behörde bescheinigt, dass sie von der Buchung unter einer besonderen Nummer absieht, weil der Grundstücksteil mit einem benachbarten Grundstück oder einem Teil davon zusammengefasst wird.

(4) weggefallen

(5) weggefallen

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 63/07 Verkündet am:
25. Januar 2008
Lesniak,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die Verbindlichkeiten
der Gesellschaft ermöglicht es nicht, die Gesellschafter zur Abgabe
einer Willenserklärung zu verurteilen, die die Gesellschaft schuldet.
BGH, Urt. v. 25. Januar 2008 - V ZR 63/07 - OLG Jena
LG Erfurt
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die
Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 26. März 2007 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Z. straße 32, Flur 48, Flurstück 130, in W. . 1972 wurde die Z. straße höher gelegt. Deshalb nutzen die Kläger seither einen Teil des angrenzenden früher volkseigenen Grundstücks D. Str. 2, Flurstück 112/27, als Zufahrt zu der Garage auf ihrem Grundstück. Aufgrund Auflassung vom 21. Juli 1998 wurden die Beklagten am 28. Mai 2003 "als Gesellschafter in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" als Eigentümer dieses Grundstücks in das Grundbuch eingetragen.
2
Mit der Klage verlangen die Kläger von den Beklagten als Eigentümern des Flurstücks 112/27 zur Sicherung der Zufahrt zu der Garage auf ihrem Grundstück die Bewilligung einer Grunddienstbarkeit nach § 116 Abs. 1 SachRBerG. Die Beklagten haben eine Verpflichtung hierzu verneint und im Wege einer hilfsweise erhobenen Widerklage beantragt, die Kläger zu verurteilen , die Verkehrssicherungspflicht, die öffentlichen Lasten und die Instandhaltung des von ihnen in Anspruch genommenen Teils ihres Grundstücks zu übernehmen. Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen und der Widerklage in geringem Umfang stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der von dem Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstreben die Beklagten die Abweisung der Klage und verfolgen die mit der Widerklage erhobenen Ansprüche weiter, soweit diese ohne Erfolg geblieben ist.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Das Berufungsgericht meint, die Beklagten seien zur Bewilligung der verlangten Dienstbarkeit verpflichtet. Durch die Eintragung in das Grundbuch seien sie und nicht die zwischen ihnen vereinbarte Gesellschaft bürgerlichen Rechts Eigentümer des Grundstücks geworden. Die Gesellschaft sei nicht grundbuchfähig und habe das Grundstück, auf dessen Nutzung die Kläger zur Erschließung ihres Grundstücks angewiesen seien, nicht erwerben können. Die Widerklage sei allein in dem von dem Landgericht erkannten Umfang begründet.

II.

4
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
5
1. Nach § 116 Abs. 1 Halbs. 1 SachRBerG kann der Eigentümer eines Grundstücks im Beitrittsgebiet unter den Voraussetzungen von § 116 Abs. 1 Halbsatz 2 SachenRBerG die Bestellung einer Grunddienstbarkeit an einem fremden Grundstück verlangen. Der Anspruch richtet sich gegen den Eigentümer des fremden Grundstücks. Daran fehlt es bei den Beklagten. Sie sind nicht Eigentümer des von den Klägern als Zufahrt in Anspruch genommenen Grundstücks.
6
a) Durch die Auflassung des Grundstücks und die Eintragung vom 28. Mai 2003 hat die zwischen den Beklagten vereinbarte Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Eigentum an dem Grundstück erworben. Auf die Frage, ob eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts grundbuchfähig ist, wegen derer das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, kommt es insoweit nicht an.
7
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist rechtsfähig, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet (grundlegend BGHZ 146, 341 ff.). Ihre Rechtsfähigkeit umfasst die Fähigkeit, Eigentümer von Grundstücken zu sein (BGH, Urt. v. 25. September 2006, II ZR 218/05, DNotZ 2007, 119 f. m. Anmerkung Volmer; Nagel, NJW 2003, 1646, 1647; Häublein, EWiR 2007, 279, 280; ferner Senat, Beschl. v. 6. April 2006, V ZB 158/05; BayObLGZ 2002, 137, 141 f.). Die hiergegen geäußerten Bedenken (BayObLGZ 2002, 330, 335; OLG Celle NJW 2006, 2194; Demharter, FGPrax. 2007, 7, 8) übergehen, dass die Verneinung der Möglichkeit, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als solche unter der für diese von ihren Gesellschaftern vereinbarten Bezeichnung in das Grundbuch einzutragen, nicht dazu führt, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts das Eigentum an einem Grundstück nicht erwerben könnte (so zutreffend Heil, DNotZ 2004, 379, 380; Münch, DNotZ 2001, 535, 545; Ulmer/Steffek, NJW 2002, 330, 332; ferner Dümig, Rpfleger 2007, 24 f.). Die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerli- chen Rechtes führt vielmehr dazu, dass das Verfahrensrecht an das geänderte Verständnis des Wesens der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts anzupassen ist (Münch DNotZ 2001, 535, 548 ff.; Volmer DNotZ 2007, 119, 121). Dass diese dem Gesetzgeber vorbehaltene Anpassung bisher nicht erfolgt ist, schließt den Erwerb von Eigentum an Grundstücken durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts nicht aus, sondern erschwert nur den zum Vollzug von Verfügungen der Gesellschaft im Grundbuch notwendigen Nachweis der Befugnis der Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft (vgl. Ulmer/Steffek NJW 2002, 330, 336; Nagel NJW 2003, 1146, 1147; Behrens ZfIR 2008, 1, 2 ff.). Derartige Schwierigkeiten bestehen im vorliegenden Fall nicht. Die von den Beklagten gegründete Gesellschaft ist Eigentümerin des von den Klägern in Anspruch genommenen Grundstücks. Allein sie kann zur Bestellung einer Dienstbarkeit verpflichtet sein. Die Gesellschaft ist parteifähig. Wird sie zur Bewilligung der von den Klägern erstrebten Dienstbarkeit und zur Bewilligung von deren Eintragung verurteilt, führt die Rechtskraft eines entsprechenden Urteils dazu, dass die Kläger die zur Entstehung der Dienstbarkeit notwendige Eintragung erwirken können.
8
b) Eine Verpflichtung der Beklagten zur Bestellung der verlangten Dienstbarkeit besteht nicht. Sie folgt insbesondere nicht daraus, dass die Beklagten in entsprechender Anwendung von § 128 Satz 1 HGB für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft grundsätzlich persönlich haften (grundlegend BGHZ 146, 341, 358 f.) und die Gesellschaft die von den Klägern verlangte Dienstbarkeit zu bestellen hätte. Eine Haftung der Beklagten für diesen Anspruch scheitert daran, dass Gegenstand der von den Beklagten erstrebten Leistung eine Willenserklärung, nämlich die Bestellung einer Dienstbarkeit an dem Grundstück der Gesellschaft, ist. Die hierzu notwendige Erklärung der Gesellschaft wird nach dem Verständnis des Klageantrags durch das Berufungsgericht von den Klägern weder verlangt, noch kann sie durch eine entsprechende Erklärung der Beklagten ersetzt werden (MünchKomm-HGB/Karsten Schmidt, 2. Aufl., § 128 Rdn. 30; Staub/Habersack, HGB, § 128 Rdn. 37; ferner Senat, Urt. v. 22. Dezember 1982, V ZR 315/81, WM 1983, 220, 221). Dass die Beklagten gemeinsam zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt und damit zu der von den Klägern erstrebten Leistung in der Lage sind, führt nicht dazu, dass eine durch die Rechtskraft eines Urteils fingierte Erklärung der Beklagten (§ 894 ZPO) namens der Gesellschaft abgegeben wäre und damit gegen diese wirkte. Hierzu bedarf es vielmehr einer Verurteilung der Gesellschaft.
9
c) Entgegen der Meinung der Revisionserwiderung ergibt sich aus § 736 ZPO nichts anderes.
10
§ 736 ZPO lässt die Zwangsvollstreckung in das Vermögen einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts aus einem Titel zu, der im Hinblick auf die persönliche Mithaftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft ergangen ist (grundlegend BGHZ 146, 341, 356). Die Vollsteckungsbefugnis des Gläubigers wird um die Befugnis erweitert, in Vermögen zu vollstrecken , das einem rechtlich von dem Vermögen des Schuldners zu trennenden Vermögen zugeordnet ist. Die Durchbrechung des Grundsatzes, dass ein Titel nur die Vollstreckung in das Vermögen des im Titel bezeichneten Schuldners eröffnen kann, ist hinnehmbar, wenn Gegenstand der titulierten Verpflichtung eine Verbindlichkeit ist, für die die Gesellschaft ebenso wie die in Anspruch genommenen Gesellschafter haftet (K. Schmidt, NJW 2001, 993, 1000 f.) und alle Gesellschafter dem Vollstreckungszugriff unterworfen sind. Durch die Vollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft wird die von allen Gesellschaftern geschuldete Leistung bewirkt. Mittelbar vermindert die Vollsteckung im selben Umfang das Vermögen der Gesellschafter. Der Umfang der Verpflichtung der Gesellschafter wird hierdurch nicht erweitert.
11
So verhält es sich jedoch nicht, wenn es, wie vorliegend, an einer Haftung der Gesellschafter für die Verbindlichkeit der Gesellschaft fehlt. Ebenso wenig folgt aus § 736 ZPO, dass die Gesellschafter zu einer Leistung verurteilt werden können, die nicht von ihnen, sondern von der Gesellschaft geschuldet wird, oder dass die Fiktion einer Erklärung der Gesellschafter gemäß § 894 ZPO zur Folge hätte, dass eine von der Gesellschaft abzugebende Willenserklärung ohne ein Urteil gegen die Gesellschaft abgegeben wäre.
12
2. Das Berufungsgericht hat, von seinem Standpunkt aus folgerichtig, die Prüfung unterlassen, ob die Klage dahin auszulegen ist, dass die Gesellschaft Beklagte des Rechtsstreits ist. Dies ist nachzuholen.
13
Die Kläger erstreben mit der Klage die Sicherung der von ihnen genutzten Zufahrt zu der Garage auf ihrem Grundstück. Die hierzu notwendige Dienstbarkeit kann nur von der Gesellschaft als Eigentümerin des angrenzenden Grundstücks bestellt werden. Ein Verständnis der Klage dahin, dass die Kläger nicht die Verurteilung der Gesellschaft, sondern die Verurteilung von deren Gesellschaftern beantragen, läuft dem Interesse der Kläger offenbar zuwider. Daher ist im Wege der Auslegung der Klage zu prüfen, ob diese tatsächlich gegen die Beklagten oder aber gegen die Gesellschaft gerichtet ist (BGH, Urt. v. 16. Mai 1983, VIII ZR 34/82, NJW 1983, 2448, 2449; ferner Urt., v. 17. Oktober 1987, II ZR 21/87, NJW 1988, 1585, 1587 f.; Urt. v. 15. Januar 2003, XII ZR 300/99, NJW 2003, 1043). Umgekehrt können die mit der Widerklage geltend gemachten Ansprüche allein der Gesellschaft zustehen. Das ist insbesondere von den Klägern bisher nicht gesehen worden. Im Hinblick auf den unzutreffenden Hinweis des Berufungsgerichts in der Verfügung vom 12. Januar 2007 und die Ausführungen des Berufungsgerichts in der mündlichen Verhandlung bestand für sie auch kein Anlass, zu dieser Frage Stellung zu nehmen. Durch die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverwei- sung des Rechtstreits erhalten sie Gelegenheit, dies nachzuholen. Soweit die notwendige Auslegung der Klage dazu führt, dass die Gesellschaft Beklagte des Verfahrens und Widerklägerin ist, ist ihr gegenüber zu entscheiden und das Rubrum entsprechend zu berichtigen. Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth
Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 31.08.2006 - 8 O 822/05 -
OLG Jena, Entscheidung vom 26.03.2007 - 9 U 869/06 -
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d) Das materiell-rechtlich bestehende Eigentum der GbR ist auch formell buchungsfähig. Die technischen Einzelheiten dieser Buchung sind zwar bislang weder in der Grundbuchordnung selbst noch in der diese ausführenden Grundbuchverfügung geregelt. Die Grundbuchverfügung geht (s. noch im Folgenden) von der früheren Rechtslage aus. Die damit fehlende Anpassung des Grundbuchrechts an die Veränderung der materiellen Rechtslage erschwert zwar, wie aufgezeigt, den zum Vollzug von Verfügungen der Gesellschaft im Grundbuch notwendigen Nachweis der Befugnis der Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft (vgl. Ulmer/Steffek, NJW 2002, 330, 336 f.; Nagel, NJW 2003, 1646, 1647; Behrens ZfIR 2008, 1, 2 ff.), ändert aber an der Buchungsfähigkeit von Eigentum und beschränkten dinglichen Rechten einer GbR und damit an ihrer formellen Grundbuchfähigkeit im Grundsatz nichts (Senat, Urt. v. 25. Januar 2008, V ZR 63/07, NJW 2008, 1378, 1379). Welche Rechtsträger von Eigentum es gibt, bestimmt sich nämlich allein nach dem materiellen bürgerlichen Recht (vgl. Ulmer/Steffek, NJW 2002, 330, 332). Allein danach bestimmt sich auch, welche Rechtsträger eintragungsfähig sind. Das Grundbuchrecht beschränkt die Buchbarkeit von Eigentum nicht; dies widerspräche auch seiner dienenden Funktion (vgl. Senat, Urt. v. 25. Januar 2008, V ZR 63/07, NJW 2008, 1378, 1379; Leipold, FS Canaris [2007] S. 221, 230 f.; Krüger, AcP 208 [2008] S. 699, 711 f.). Das Grundbuchrecht soll den rechtsgeschäftlichen Verkehr mit dem nach bürgerlichem Recht möglichen Grundeigentum und beschränkten dinglichen Rechten an Grundstücken nämlich auf sichere und verlässliche Weise ermöglichen, aber nicht verhindern. Die fehlende Anpassung des Grundbuchrechts an die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der GbR darf deshalb nicht zu einer Blockade des rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit Grundstücken und beschränkten dinglichen Rechten von Gesellschaften bürgerlichen Rechts führen. Das Verfahrensrecht ist vielmehr an das geänderte Verständnis des Wesens der GbR anzupassen (Senat, Urt. v. 25. Januar 2008, V ZR 63/07, NJW 2008, 1378, 1379). Daran hat sich die Auslegung des Grundbuchrechts auszurichten. Es kann damit nicht mehr darum gehen, ob Grundeigentum oder – wie hier – beschränkte dingliche Rechte an Grundstücken oder Miteigentumsanteilen an Grundstücken gebucht werden. Zu entscheiden ist vielmehr, wie die GbR in der Eintragung bezeichnet werden muss und wie der Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen zu erfolgen hat. Beide Fragen hat der Bundesgerichtshof bislang nicht entschieden.

(1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten.

(2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster).

(3) Ein Teil eines Grundstücks darf von diesem nur abgeschrieben werden, wenn er im amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist oder wenn die zur Führung des amtlichen Verzeichnisses zuständige Behörde bescheinigt, dass sie von der Buchung unter einer besonderen Nummer absieht, weil der Grundstücksteil mit einem benachbarten Grundstück oder einem Teil davon zusammengefasst wird.

(4) weggefallen

(5) weggefallen

(1) Bei der zuständigen Behörde werden ein Berechtsamsbuch und eine Berechtsamskarte angelegt und geführt.

(2) In das Berechtsamsbuch sind einzutragen

1.
Erlaubnisse, Bewilligungen, Bergwerkseigentum und nach § 149 aufrechterhaltene Bergbauberechtigungen,
2.
Änderungen der in Nummer 1 genannten Bergbauberechtigungen durch Vereinigung, Teilung, Austausch oder Zulegung.

(3) In der Berechtsamskarte sind einzutragen

1.
die Felder, auf sie sich die in Absatz 2 Nr. 1 genannten Bergbauberechtigungen beziehen,
2.
die Veränderungen der Felder, die sich aus den in Absatz 2 Nr. 2 genannten Änderungen ergeben,
3.
Baubeschränkungsgebiete.

(4) Die Eintragungen in das Berechtsamsbuch und die Berechtsamskarte werden von Amts wegen vorgenommen.

(5) Erloschene Bergbauberechtigungen sind im Berechtsamsbuch zu löschen. Auf der Berechtsamskarte ist das Erlöschen in geeigneter Weise zu kennzeichnen.

(1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten.

(2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster).

(3) Ein Teil eines Grundstücks darf von diesem nur abgeschrieben werden, wenn er im amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist oder wenn die zur Führung des amtlichen Verzeichnisses zuständige Behörde bescheinigt, dass sie von der Buchung unter einer besonderen Nummer absieht, weil der Grundstücksteil mit einem benachbarten Grundstück oder einem Teil davon zusammengefasst wird.

(4) weggefallen

(5) weggefallen

Ein Bergwerksfeld kann in selbständige Teile geteilt werden, wenn die Teile dem § 4 Abs. 7 entsprechen und durch die Teilung eine Feldeszersplitterung, insbesondere eine Erschwerung der sinnvollen und planmäßigen Gewinnung von Bodenschätzen nicht zu befürchten ist. Die §§ 25 bis 27 gelten mit der Maßgabe entsprechend, daß die in § 25 Nr. 1 und 2 bezeichneten Urkunden für jeden Teil des Bergwerksfeldes erforderlich sind; mit Ausnahme der Lagerisse für die Teilung ist jedoch eine Urschrift nebst der erforderlichen Zahl von Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften der Urkunden ausreichend.

Zur Vereinigung sind erforderlich

1.
eine notariell beurkundete Einigung der beteiligten Bergwerkseigentümer oder eine entsprechende Erklärung des Alleineigentümers über die Vereinigung; dabei sind die Namen des neuen Bergwerkseigentums und des neuen Bergwerkseigentümers, bei mehreren Bergwerkseigentümern auch der Anteil oder die sonstigen Rechtsverhältnisse an dem neuen Bergwerkseigentum anzugeben;
2.
zwei Ausfertigungen eines Lagerisses des neuen Bergwerksfeldes, der den Anforderungen einer Bergverordnung nach § 67 entspricht;
3.
bei dinglicher Belastung des Bergwerkseigentums eine notariell beurkundete Vereinbarung zwischen den dinglich Berechtigten und den beteiligten Bergwerkseigentümern darüber, daß und in welcher Weise, insbesondere in welcher Rangordnung, die Belastungen auf das neue Bergwerkseigentum (§ 27 Abs. 1) übergehen sollen;
4.
die Genehmigung nach § 26.

(1) Das für untertägige Aufsuchungs- oder Gewinnungsbetriebe vorgeschriebene Rißwerk muß von einem von der zuständigen Behörde anerkannten Markscheider angefertigt und nachgetragen werden. Für andere Betriebe vorgeschriebene sonstige Unterlagen im Sinne des § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 können auch von anderen Personen, die von der zuständigen Behörde dafür anerkannt sind, angefertigt und nachgetragen werden.

(2) Die Markscheider sind bei Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei. Der Markscheider ist befugt, innerhalb seines Geschäftskreises Tatsachen mit öffentlichem Glauben zu beurkunden.

(3) Die Länder können Vorschriften über die Voraussetzungen erlassen, unter denen eine Person als Markscheider tätig werden kann.

(1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten.

(2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster).

(3) Ein Teil eines Grundstücks darf von diesem nur abgeschrieben werden, wenn er im amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist oder wenn die zur Führung des amtlichen Verzeichnisses zuständige Behörde bescheinigt, dass sie von der Buchung unter einer besonderen Nummer absieht, weil der Grundstücksteil mit einem benachbarten Grundstück oder einem Teil davon zusammengefasst wird.

(4) weggefallen

(5) weggefallen