Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2012 - V ZB 49/12
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Das Amtsgericht - Grundbuchamt - wird angewiesen, die Anträge der Beteiligten auf Teilung der Salzabbaugerechtigkeiten und auf Eintragung einer Eigentümergrundschuld an einer Teilsalzabbaugerechtigkeit nicht aus den in den Zwischenverfügungen und dem Nichtabhilfebeschluss angegebenen Gründen zurückzuweisen.
Der Gegenstandswert für das Verfahren der Rechtsbeschwerde beträgt 3.000 €.
Gründe:
I.
- 1
- Die Beteiligte ist Inhaberin der in der Eingangsformel bezeichneten altrechtlichen Salzabbaugerechtigkeiten, die vor dem 1. Januar 1982 begründet und unter Angabe der Grundstücke, die sich damals oberhalb der Salzvorkommen befanden, in das Grundbuch eingetragen wurden. Diese Grundstücke wurden im Rahmen eines Flurbereinigungsverfahrens umgestaltet und durch andere Grundstücke ersetzt. Die Beteiligte teilte die Gerechtigkeiten und bestellte an einer der Teilgerechtigkeiten eine Eigentümergrundschuld. Sie hat die Eintragung der Teilungen und der Grundschuld in das Gerechtigkeitsgrundbuch beantragt und dazu neben Urkunden mit den dinglichen Erklärungen Fortschreibungen der vor der Flurbereinigung bestehenden Flurkarten durch einen Markscheider und die Zustimmung der zuständigen Bergbehörde vorgelegt. Das Grundbuchamt hat in zwei Zwischenverfügungen die Ansicht vertreten, die Teilung einer Salzabbaugerechtigkeit könne in das Grundbuch nicht eingetragen werden. Die Beschwerde der Beteiligten, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte die Eintragungsanträge weiter.
II.
- 2
- Das Beschwerdegericht meint, die Teilung einer Salzabbaugerechtigkeit alten Rechts sei zwar materiell-rechtlich möglich. Sie könne aber nur in das Grundbuch eingetragen werden, wenn der abzuschreibende Teil der Gerechtigkeit in dem amtlichen Verzeichnis der Grundstücke dargestellt und mit einer besonderen Nummer versehen sei. Grundlage hierfür könnten nur die Katasterangaben sein, die bei der Bestellung der Gerechtigkeit maßgeblich gewesen seien. Diese könnten nicht fortgeschrieben werden, weil sich die Gerechtigkeit mit ihrer Eintragung in das Grundbuch rechtlich von dem Grundstück löse und von Veränderungen des Grundstücks nicht mehr berührt werde. Dass die an sich mögliche Teilung dann nicht in das Grundbuch eingetragen werden könne, habe der Inhaber der Gerechtigkeit hinzunehmen.
III.
- 3
- Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Die nach § 78 GBO und § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
- 4
- 1. Das Beschwerdegericht geht zutreffend davon aus, dass die Salzabbaugerechtigkeiten der Beteiligten nach wie vor bestehen. Sie könnten zwar seit dem Inkrafttreten des Bundesberggesetzes am 1. Januar 1982 nicht mehr bestellt werden. Nach § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BBergG bleiben aber Salzabbaugerechtigkeiten , die nach dem Landesbergrecht zu diesem Zeitpunkt wirksam bestellt worden waren, uneingeschränkt bestehen, wenn sie von der zuständigen Bergbehörde bestätigt werden. Zu diesen Rechten gehören die Salzabbaugerechtigkeiten der Beteiligten, weil sie vor dem 1. Januar 1982 nach § 2 des in Niedersachsen fortgeltenden ehemals preußischen Gesetzes über die Bestellung von Salzabbaugerechtigkeiten in der Provinz Hannover vom 4. August 1904 (Nds. GVBl. Sammelband III S. 359 - fortan SalzabbauGerG) in das Grundbuch eingetragen worden sind. Ob die erforderliche Bestätigung für alle Gerechtigkeiten der Beteiligten erteilt worden ist, ist bislang nicht festgestellt , aber für das vorliegende Rechtsbeschwerdeverfahren zugunsten der Beteiligten zu unterstellen, zumal die Behörde zur Erteilung der Bestätigung nach § 149 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a und Abs. 2a BBergG wegen der Eintragung der Gerechtigkeiten in das Grundbuch (vgl. dazu OLG Celle, NdsRpflege 1980, 197, 198) verpflichtet ist.
- 5
- 2. Richtig ist auch die weitere Annahme des Beschwerdegerichts, dass Salzabbaugerechtigkeiten materiell-rechtlich geteilt werden können und die Teilung einer Gerechtigkeit erst mit der Eintragung in das Grundbuch wirksam ist.
- 6
- 3. Zuzustimmen ist dem Beschwerdegericht schließlich auch darin, dass die Eintragung der Teilung einer Salzabbaugerechtigkeit in das Grundbuch voraussetzt , dass der abzuschreibende Teil in einem Verzeichnis dargestellt und mit einer besonderen Nummer versehen sein muss. Die Notwendigkeit einer solchen Darstellung ergibt sich aus der Regelung in § 2 Abs. 3 GBO, die nach Art. 20a Abs. 1 Nds. FGG im Land Niedersachsen auf altrechtliche Salzabbaugerechtigkeiten anzuwenden ist. Dieses Erfordernis soll die Einhaltung von zwei wesentlichen sachen- und grundbuchrechtlichen Prinzipien sicherstellen, die auch für Salzabbaugerechtigkeiten gelten: den Bestimmtheitsgrundsatz und das Verbot der Doppelbuchung. Die Teilung eines Grundstücks lässt sich im Grundbuch erst vollziehen, wenn der abzuschreibende Teil aus dem Kataster ersichtlich ist (Senat, Urteil vom 18. Januar 2008 - V ZR 174/06, NJW 2008, 1658, 1659 Rn. 15). Erst dann ist auszuschließen, dass eine Fläche in mehreren Grundbuchblättern gebucht wird. Beiden Erfordernissen muss auch bei der Teilung einer Salzabbaugerechtigkeit Rechnung getragen werden.
- 7
- 4. Das Beschwerdegericht hat aber übersehen, dass der abzuschreibende Teil einer Salzabbaugerechtigkeit weder in dem aktuellen noch in dem bei der Bestellung der Gerechtigkeit maßgeblichen Liegenschaftskataster, sondern in dem für die Eintragung der Teilung in Berechtsamsbuch und -karte gemäß § 75 BBergG erforderlichen Lageriss, der die frühere Flurkarte fortschreibt, nachgewiesen werden kann.
- 8
- a) § 2 Abs. 3 GBO ist nach Art. 20a Abs. 1 Nds. FGG auf Salzabbaugerechtigkeiten "entsprechend" anwendbar. Mit dieser Formulierung trägt der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung, dass sich die auf die Verhältnisse bei Grundstücken zugeschnittenen Vorschriften der Grundbuchordnung nicht uneingeschränkt auf solche Gerechtigkeiten übertragen lassen. Bei der Anwendung der Vorschriften der Grundbuchordnung ist deshalb den Besonderheiten dieser Rechte Rechnung zu tragen (vgl. KG, KGJ 51, 228, 230 für Erbbaurecht ). Die Wirksamkeit von Verfügungen über Salzabbaugerechtigkeiten hängt wegen der mit § 3 Abs. 1 SalzabbauGerG angeordneten Anwendung des Grundstücksrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs und damit auch der Vorschrift des § 873 BGB von der Eintragung in das Grundbuch ab. Die Eintragung soll durch die Anwendung der Vorschriften der Grundbuchordnung ermöglicht werden. Dieses Ziel ist aber nur zu erreichen, wenn die formalen Anforderungen an die Vornahme einer Eintragung auch erfüllbar sind. Das entspricht auch der dienenden Funktion des Grundbuchrechts, das rechtlich mögliche Verfügungen über Grundstücks ermöglichen und nicht verhindern soll (vgl. Senat, Urteil vom 25. Januar 2008 - V ZR 63/07, NJW 2008, 1378, 1379 und Beschluss vom 4. Dezember 2008 - V ZB 74/08, BGHZ 179, 102, 109 f. Rn. 13; Leipold, FS Canaris [2007] S. 221, 230 f.; Krüger, AcP 208 [2008] S. 699, 711 f.).
- 9
- b) Im Rahmen einer so verstandenen entsprechenden Anwendung ist unter dem amtlichen Verzeichnis in § 2 Abs. 3 GBO weder das aktuelle noch das bei der Bestellung der Salzabbaugerechtigkeit maßgebliche amtliche Verzeichnis der Grundstücke zu verstehen. Solche Gerechtigkeiten können weder in das eine noch in das andere Verzeichnis eingetragen werden, weil sie keine Grundstücke sind. Sie konnten zwar nur von dem Eigentümer eines Grundstücks bestellt werden. Die Bestellung führte aber nach § 1 SalzabbauGerG dazu, dass das Salzgewinnungsrecht von dem Grundstückseigentum abgetrennt und zu einer eigenständigen Gerechtigkeit verselbständigt wurde (Haas, NdsRpflege 1982, 105, 106). Diese Gerechtigkeit ist selbst weder ein Grundstück noch ein beschränktes dingliches Recht an einem Grundstück. Sie ist ein grundstücksgleiches Recht, das mit seiner Eintragung in das Grundbuch von dem weiteren rechtlichen Schicksal des Grundstücks, ja selbst von seinem Bestand unabhängig ist.
- 10
- c) Unter dem in § 2 Abs. 3 GBO angesprochenen amtlichen Verzeichnis ist bei einer Salzabbaugerechtigkeit deshalb der für die Eintragung der Teilung in Berechtsamsbuch und -karte gemäß § 75 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 2 BBergG erforderliche Lageriss zu verstehen.
- 11
- aa) Als funktionelles Äquivalent zum amtlichen Verzeichnis der Grundstücke scheiden bei einer altrechtlichen Salzabbaugerechtigkeit das Berechtsamsbuch und die Berechtsamskarte aus. In diese sind zwar nach § 75 Abs. 2 und 3 BBergG auch solche altrechtlichen Gerechtigkeiten und ihre Teilung einzutragen. Die Teilung einer Gerechtigkeit kann dort aber erst eingetragen werden , wenn sie rechtlich wirksam geworden ist. Die Vorschrift des § 2 Abs. 3 GBO setzt jedoch ein Verzeichnis voraus, in welchem ein grundstücksgleiches Recht wie ein im Liegenschaftskataster verzeichnetes Grundstück katastertechnisch zerlegt werden kann, bevor die Teilung rechtlich wirksam wird.
- 12
- bb) Diese Funktion erfüllt bei dem Bergwerkseigentum, für das Art. 20a Abs. 1 Nds. FGG die gleiche Verweisung auf die Grundbuchordnung und damit auch auf § 2 Abs. 3 GBO vorsieht, der Lageriss eines Markscheiders, in welchem die Teilung eines Bergwerkseigentums nach §§ 28, 25, 64 BBergG nachzuweisen ist. Die Teilung einer Salzabbaugerechtigkeit muss in einem ähnlichen Risswerk nachgewiesen werden, weil sie in die Berechtsamskarte zu übernehmen ist. Grundlage dieses Risswerks ist nach § 2 Abs. 2 Nds. GBFV das Grundstück, für das die Salzabbaugerechtigkeit bestellt wurde, mit den Angaben aus dem Liegenschaftskataster, die bei Bestellung der Gerechtigkeit im (Grundstücks-) Grundbuch eingetragen waren. Ein das seinerzeit maßgebliche Liegenschaftskataster fortschreibendes Risswerk eines Markscheiders entspricht deshalb funktionell dem amtlichen Verzeichnis der Grundstücke. In diesem Sinne ist § 2 Abs. 3 GBO bei entsprechender Anwendung auf Salzabbaugerechtigkeiten zu verstehen.
- 13
- cc) Diesen Anforderungen genügt das von der Beteiligten vorgelegte Risswerk. Es stammt von einem zugelassenen Markscheider und schreibt das seinerzeit maßgebliche Liegenschaftskataster in einer nach Mitteilung der zuständigen Bergbehörde zur Übernahme in die Berechtsamskarte geeigneten Weise fort. Aus ihr gehen die abzuschreibenden Teile der Gerechtigkeit auch hinreichend eindeutig hervor.
IV.
- 14
- Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 131 Abs. 4 i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.
Brückner Weinland
Vorinstanzen:
AG Wittmund, Entscheidung vom 27.10.2011 - NZS Etzel Blatt 1325-7 -
OLG Oldenburg, Entscheidung vom 31.01.2012 - 12 W 307/11 -
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(1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten.
(2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster).
(3) Ein Teil eines Grundstücks darf von diesem nur abgeschrieben werden, wenn er im amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist oder wenn die zur Führung des amtlichen Verzeichnisses zuständige Behörde bescheinigt, dass sie von der Buchung unter einer besonderen Nummer absieht, weil der Grundstücksteil mit einem benachbarten Grundstück oder einem Teil davon zusammengefasst wird.
(4) weggefallen
(5) weggefallen
(1) Bei der zuständigen Behörde werden ein Berechtsamsbuch und eine Berechtsamskarte angelegt und geführt.
(2) In das Berechtsamsbuch sind einzutragen
- 1.
Erlaubnisse, Bewilligungen, Bergwerkseigentum und nach § 149 aufrechterhaltene Bergbauberechtigungen, - 2.
Änderungen der in Nummer 1 genannten Bergbauberechtigungen durch Vereinigung, Teilung, Austausch oder Zulegung.
(3) In der Berechtsamskarte sind einzutragen
- 1.
die Felder, auf sie sich die in Absatz 2 Nr. 1 genannten Bergbauberechtigungen beziehen, - 2.
die Veränderungen der Felder, die sich aus den in Absatz 2 Nr. 2 genannten Änderungen ergeben, - 3.
Baubeschränkungsgebiete.
(4) Die Eintragungen in das Berechtsamsbuch und die Berechtsamskarte werden von Amts wegen vorgenommen.
(5) Erloschene Bergbauberechtigungen sind im Berechtsamsbuch zu löschen. Auf der Berechtsamskarte ist das Erlöschen in geeigneter Weise zu kennzeichnen.
(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Beschlusses, gegen den die Rechtsbeschwerde gerichtet wird, und - 2.
die Erklärung, dass gegen diesen Beschluss Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge); - 2.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die Rechtsbeschwerde- und die Begründungsschrift sind den anderen Beteiligten bekannt zu geben.
(1) Nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes bleiben aufrechterhalten
- 1.
Bergwerkseigentum, - 2.
Ermächtigungen, Erlaubnisse und Verträge über die Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen, deren Aufsuchung und Gewinnung nach den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden bergrechtlichen Vorschriften der Länder dem Staate vorbehalten waren, sowie Erlaubnisse im Sinne des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechte am Festlandsockel vom 24. Juli 1964 (BGBl. I S. 497), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. März 1980 (BGBl. I S. 373), mit Ausnahme der Erlaubnisse für Transit-Rohrleitungen, - 3.
dingliche, selbständig im Grundbuch eingetragene Gewinnungsrechte, die ein aufrechterhaltenes Recht nach Nummer 1 belasten, - 4.
Bergwerke, Bergwerkskonzessionen und sonstige Berechtigungen und Sonderrechte zur Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen, die bei Inkrafttreten der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erlassenen Berggesetze und anderen bergrechtlichen Vorschriften der Länder bereits bestanden haben, - 5.
besondere Rechte der Grundeigentümer und selbständige, vom Grundeigentümer bestellte dingliche Gerechtigkeiten zur Aufsuchung oder Gewinnung der in § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 2 genannten Bodenschätze mit Ausnahme der Rechte nach Nummer 7, - 6.
Verträge, die der Grundeigentümer oder ein sonstiger Ausbeutungsberechtigter über die Aufsuchung und Gewinnung der in § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 2 genannten Bodenschätze, auf die sich Rechte im Sinne der Nummer 5 beziehen, geschlossen hat, - 7.
Rechte von Grundeigentümern zur Verfügung über Bodenschätze, die einem aufrechterhaltenen Recht nach Nummer 1 unterliegen, - 8.
Rechte auf Grundrenten oder sonstige Abgaben, die für aufrechterhaltene Bergwerkskonzessionen nach Nummer 4 zu zahlen sind, - 9.
Erbstollengerechtigkeiten,
- a)
nach den beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden bergrechtlichen Vorschriften der Länder oder der Vorschriften des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechte am Festlandsockel aufrechterhalten, eingeführt, übertragen, begründet oder nicht aufgehoben worden sind, - b)
innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes unter Beifügung der zum Nachweis ihres Bestehens erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde angezeigt werden und - c)
ihre Aufrechterhaltung von der zuständigen Behörde bestätigt wird.
(2) Für im Grundbuch eingetragene Rechte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 mit Ausnahme der in Absatz 2a bezeichneten Rechte gilt Absatz 1 mit folgender Maßgabe:
- 1.
Die in Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b bezeichnete Frist beginnt mit dem Tage der Bekanntmachung einer öffentlichen Aufforderung durch die zuständige Behörde nach den Sätzen 2 und 3. - 2.
Der Anzeige brauchen zum Nachweis des Bestehens des Rechts Unterlagen nicht beigefügt zu werden. - 3.
Zur Anzeige sind auch die Inhaber der im Grundbuch eingetragenen dinglichen Rechte berechtigt.
- 1.
die sich aus dem Grundbuch ergebende Bezeichnung des Rechts im Sinne des Absatzes 1 Satz 1; - 2.
der im Grundbuch eingetragene Inhaber dieses Rechts; - 3.
der Hinweis auf die sich aus den Absätzen 4 und 5 ergebenden Rechtsfolgen.
(2a) Für Rechte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5, die auf Grund des in § 176 Abs. 1 Nr. 50 aufgehobenen Gesetzes in das Grundbuch eingetragen worden sind, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß die in Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b bezeichnete Frist entfällt. Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 findet entsprechende Anwendung.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 bleiben außerdem in den Gebieten, in denen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes das Verfügungsrecht des Grundeigentümers über in § 3 Abs. 3 Satz 1 oder 2 Nr. 2 genannte Bodenschätze nicht entzogen war, Grundeigentümer und sonstige Ausbeutungsberechtigte, die ihr Recht vom Grundeigentum herleiten, auch noch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in den räumlichen Grenzen ihres Grundeigentums oder Ausbeutungsrechts zur Verfügung über einen bestimmten dieser Bodenschätze unter der Voraussetzung berechtigt, daß
- 1.
bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes - a)
mit der Nutzung dieses bestimmten Bodenschatzes begonnen worden ist oder - b)
durch diesen bestimmten Bodenschatz eine Steigerung des Verkehrswertes des Grundstückes eingetreten ist,
- 2.
das Recht innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der zuständigen Behörde angezeigt wird und - 3.
die Aufrechterhaltung des Rechts von der zuständigen Behörde bestätigt wird.
(4) Die Bestätigung darf nur versagt werden, wenn im Falle der Absätze 1 und 2 die in Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a, im Falle des Absatzes 3 die in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzungen nicht nachgewiesen sind.
(5) Rechte und Verträge, die nicht oder nicht fristgemäß angezeigt worden sind, erlöschen drei Jahre nach Ablauf der Anzeigefrist. Nicht unter Satz 1 fallende Rechte und Verträge, denen die Bestätigung versagt wird, erlöschen mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Versagung.
(6) Ist ein nach Absatz 5 erloschenes Recht im Grundbuch eingetragen, so ersucht die zuständige Behörde das Grundbuchamt um die Löschung des Rechts.
(7) Für die Aufsuchung und Gewinnung auf Grund eines aufrechterhaltenen Rechts oder Vertrages im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 7 gilt § 6 Satz 1 nicht. Das gleiche gilt in den Fällen des Absatzes 5 bis zum Erlöschen des Rechts oder Vertrages.
(1) Der Inhalt aufrechterhaltener Rechte und Verträge im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 bleibt unberührt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Rechte im Sinne des Absatzes 1 können nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde an einen anderen durch Rechtsgeschäft abgetreten oder zur Ausübung überlassen werden. Dasselbe gilt für die Änderung von Verträgen im Sinne des Absatzes 1 und des § 149 Abs. 3 Satz 2 sowie für die Überlassung der Ausübung des sich aus einem solchen Vertrag ergebenden Aufsuchungs- oder Gewinnungsrechts. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Abtretung, Überlassung oder Änderung die sinnvolle oder planmäßige Aufsuchung oder Gewinnung der Bodenschätze beeinträchtigt oder gefährdet.
(3) Rechte und Verträge im Sinne des Absatzes 1 erlöschen nach Maßgabe der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden bergrechtlichen Vorschriften der Länder, sofern sie nicht bereits vorher aus anderen Gründen erloschen sind. § 149 Abs. 6 gilt entsprechend.
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.
(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.
(1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten.
(2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster).
(3) Ein Teil eines Grundstücks darf von diesem nur abgeschrieben werden, wenn er im amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist oder wenn die zur Führung des amtlichen Verzeichnisses zuständige Behörde bescheinigt, dass sie von der Buchung unter einer besonderen Nummer absieht, weil der Grundstücksteil mit einem benachbarten Grundstück oder einem Teil davon zusammengefasst wird.
(4) weggefallen
(5) weggefallen
(1) Bei der zuständigen Behörde werden ein Berechtsamsbuch und eine Berechtsamskarte angelegt und geführt.
(2) In das Berechtsamsbuch sind einzutragen
- 1.
Erlaubnisse, Bewilligungen, Bergwerkseigentum und nach § 149 aufrechterhaltene Bergbauberechtigungen, - 2.
Änderungen der in Nummer 1 genannten Bergbauberechtigungen durch Vereinigung, Teilung, Austausch oder Zulegung.
(3) In der Berechtsamskarte sind einzutragen
- 1.
die Felder, auf sie sich die in Absatz 2 Nr. 1 genannten Bergbauberechtigungen beziehen, - 2.
die Veränderungen der Felder, die sich aus den in Absatz 2 Nr. 2 genannten Änderungen ergeben, - 3.
Baubeschränkungsgebiete.
(4) Die Eintragungen in das Berechtsamsbuch und die Berechtsamskarte werden von Amts wegen vorgenommen.
(5) Erloschene Bergbauberechtigungen sind im Berechtsamsbuch zu löschen. Auf der Berechtsamskarte ist das Erlöschen in geeigneter Weise zu kennzeichnen.
(1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten.
(2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster).
(3) Ein Teil eines Grundstücks darf von diesem nur abgeschrieben werden, wenn er im amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist oder wenn die zur Führung des amtlichen Verzeichnisses zuständige Behörde bescheinigt, dass sie von der Buchung unter einer besonderen Nummer absieht, weil der Grundstücksteil mit einem benachbarten Grundstück oder einem Teil davon zusammengefasst wird.
(4) weggefallen
(5) weggefallen
(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.
(1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten.
(2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster).
(3) Ein Teil eines Grundstücks darf von diesem nur abgeschrieben werden, wenn er im amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist oder wenn die zur Führung des amtlichen Verzeichnisses zuständige Behörde bescheinigt, dass sie von der Buchung unter einer besonderen Nummer absieht, weil der Grundstücksteil mit einem benachbarten Grundstück oder einem Teil davon zusammengefasst wird.
(4) weggefallen
(5) weggefallen
(1) Bei der zuständigen Behörde werden ein Berechtsamsbuch und eine Berechtsamskarte angelegt und geführt.
(2) In das Berechtsamsbuch sind einzutragen
- 1.
Erlaubnisse, Bewilligungen, Bergwerkseigentum und nach § 149 aufrechterhaltene Bergbauberechtigungen, - 2.
Änderungen der in Nummer 1 genannten Bergbauberechtigungen durch Vereinigung, Teilung, Austausch oder Zulegung.
(3) In der Berechtsamskarte sind einzutragen
- 1.
die Felder, auf sie sich die in Absatz 2 Nr. 1 genannten Bergbauberechtigungen beziehen, - 2.
die Veränderungen der Felder, die sich aus den in Absatz 2 Nr. 2 genannten Änderungen ergeben, - 3.
Baubeschränkungsgebiete.
(4) Die Eintragungen in das Berechtsamsbuch und die Berechtsamskarte werden von Amts wegen vorgenommen.
(5) Erloschene Bergbauberechtigungen sind im Berechtsamsbuch zu löschen. Auf der Berechtsamskarte ist das Erlöschen in geeigneter Weise zu kennzeichnen.
(1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten.
(2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster).
(3) Ein Teil eines Grundstücks darf von diesem nur abgeschrieben werden, wenn er im amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist oder wenn die zur Führung des amtlichen Verzeichnisses zuständige Behörde bescheinigt, dass sie von der Buchung unter einer besonderen Nummer absieht, weil der Grundstücksteil mit einem benachbarten Grundstück oder einem Teil davon zusammengefasst wird.
(4) weggefallen
(5) weggefallen
Ein Bergwerksfeld kann in selbständige Teile geteilt werden, wenn die Teile dem § 4 Abs. 7 entsprechen und durch die Teilung eine Feldeszersplitterung, insbesondere eine Erschwerung der sinnvollen und planmäßigen Gewinnung von Bodenschätzen nicht zu befürchten ist. Die §§ 25 bis 27 gelten mit der Maßgabe entsprechend, daß die in § 25 Nr. 1 und 2 bezeichneten Urkunden für jeden Teil des Bergwerksfeldes erforderlich sind; mit Ausnahme der Lagerisse für die Teilung ist jedoch eine Urschrift nebst der erforderlichen Zahl von Ausfertigungen oder beglaubigten Abschriften der Urkunden ausreichend.
Zur Vereinigung sind erforderlich
- 1.
eine notariell beurkundete Einigung der beteiligten Bergwerkseigentümer oder eine entsprechende Erklärung des Alleineigentümers über die Vereinigung; dabei sind die Namen des neuen Bergwerkseigentums und des neuen Bergwerkseigentümers, bei mehreren Bergwerkseigentümern auch der Anteil oder die sonstigen Rechtsverhältnisse an dem neuen Bergwerkseigentum anzugeben; - 2.
zwei Ausfertigungen eines Lagerisses des neuen Bergwerksfeldes, der den Anforderungen einer Bergverordnung nach § 67 entspricht; - 3.
bei dinglicher Belastung des Bergwerkseigentums eine notariell beurkundete Vereinbarung zwischen den dinglich Berechtigten und den beteiligten Bergwerkseigentümern darüber, daß und in welcher Weise, insbesondere in welcher Rangordnung, die Belastungen auf das neue Bergwerkseigentum (§ 27 Abs. 1) übergehen sollen; - 4.
die Genehmigung nach § 26.
(1) Das für untertägige Aufsuchungs- oder Gewinnungsbetriebe vorgeschriebene Rißwerk muß von einem von der zuständigen Behörde anerkannten Markscheider angefertigt und nachgetragen werden. Für andere Betriebe vorgeschriebene sonstige Unterlagen im Sinne des § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 können auch von anderen Personen, die von der zuständigen Behörde dafür anerkannt sind, angefertigt und nachgetragen werden.
(2) Die Markscheider sind bei Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei. Der Markscheider ist befugt, innerhalb seines Geschäftskreises Tatsachen mit öffentlichem Glauben zu beurkunden.
(3) Die Länder können Vorschriften über die Voraussetzungen erlassen, unter denen eine Person als Markscheider tätig werden kann.
(1) Die Grundbücher sind für Bezirke einzurichten.
(2) Die Grundstücke werden im Grundbuch nach den in den Ländern eingerichteten amtlichen Verzeichnissen benannt (Liegenschaftskataster).
(3) Ein Teil eines Grundstücks darf von diesem nur abgeschrieben werden, wenn er im amtlichen Verzeichnis unter einer besonderen Nummer verzeichnet ist oder wenn die zur Führung des amtlichen Verzeichnisses zuständige Behörde bescheinigt, dass sie von der Buchung unter einer besonderen Nummer absieht, weil der Grundstücksteil mit einem benachbarten Grundstück oder einem Teil davon zusammengefasst wird.
(4) weggefallen
(5) weggefallen