Bundesberggesetz - BBergG | § 156 Aufrechterhaltene Rechte und Verträge über grundeigene Bodenschätze

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Bundesberggesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Der Inhalt aufrechterhaltener Rechte und Verträge im Sinne des § 149 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 bleibt unberührt, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Rechte im Sinne des Absatzes 1 können nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde an einen anderen durch Rechtsgeschäft abgetreten oder zur Ausübung überlassen werden. Dasselbe gilt für die Änderung von Verträgen im Sinne des Absatzes 1 und des § 149 Abs. 3 Satz 2 sowie für die Überlassung der Ausübung des sich aus einem solchen Vertrag ergebenden Aufsuchungs- oder Gewinnungsrechts. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Abtretung, Überlassung oder Änderung die sinnvolle oder planmäßige Aufsuchung oder Gewinnung der Bodenschätze beeinträchtigt oder gefährdet.

(3) Rechte und Verträge im Sinne des Absatzes 1 erlöschen nach Maßgabe der beim Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden bergrechtlichen Vorschriften der Länder, sofern sie nicht bereits vorher aus anderen Gründen erloschen sind. § 149 Abs. 6 gilt entsprechend.

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(1) Nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes bleiben aufrechterhalten 1. Bergwerkseigentum,2. Ermächtigungen, Erlaubnisse und Verträge über die Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen, deren Aufsuchung und Gewinnung nach den beim Inkrafttret
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published on 13/12/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 49/12 vom 13. Dezember 2012 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GBO § 2 Abs. 3; Nds. FGG Art. 20a Die Teilung einer Salzabbaugerechtigkeit kann in das Grundbuch eingetrage
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(1) Nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes bleiben aufrechterhalten 1. Bergwerkseigentum,2. Ermächtigungen, Erlaubnisse und Verträge über die Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen, deren Aufsuchung und Gewinnung nach den beim Inkrafttreten dieses...