Bundesberggesetz - BBergG | § 64 Markscheider
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Bundesberggesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Das für untertägige Aufsuchungs- oder Gewinnungsbetriebe vorgeschriebene Rißwerk muß von einem von der zuständigen Behörde anerkannten Markscheider angefertigt und nachgetragen werden. Für andere Betriebe vorgeschriebene sonstige Unterlagen im Sinne des § 63 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 können auch von anderen Personen, die von der zuständigen Behörde dafür anerkannt sind, angefertigt und nachgetragen werden.
(2) Die Markscheider sind bei Anwendung ihrer Fachkunde weisungsfrei. Der Markscheider ist befugt, innerhalb seines Geschäftskreises Tatsachen mit öffentlichem Glauben zu beurkunden.
(3) Die Länder können Vorschriften über die Voraussetzungen erlassen, unter denen eine Person als Markscheider tätig werden kann.
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(1) Der Bergbau unterliegt der Aufsicht durch die zuständige Behörde (Bergaufsicht).
(1a) Bei Vorhaben nach § 52 Absatz 2a Satz 1 hat die zuständige Behörde im Rahmen der Aufsicht nach Absatz 1 durch geeignete Überwachungsmaßnahmen insbesondere s
Soweit es zur Durchführung der Bergaufsicht, der Vorschriften über Erteilung, Verleihung und Aufrechterhaltung von Bergbauberechtigungen und zum Schutze der in § 11 Nr. 8 und 9 oder § 66 genannten Rechtsgüter und Belange oder im Fall von Nummer 7 zur
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(1) Der Unternehmer hat für jeden Gewinnungsbetrieb und untertägigen Aufsuchungsbetrieb ein Rißwerk in zwei Stücken anfertigen und in den durch Rechtsverordnung nach § 67 vorgeschriebenen Zeitabständen nachtragen zu lassen. Für Aufsuchungsbetriebe üb
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3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 13/12/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 49/12 vom 13. Dezember 2012 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GBO § 2 Abs. 3; Nds. FGG Art. 20a Die Teilung einer Salzabbaugerechtigkeit kann in das Grundbuch eingetrage
published on 31/10/2013 00:00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen
published on 03/07/2009 00:00
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Lebach vom 13.11.2007 – Az. 3A C 175/06 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Die Revision wird zugela
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(1) Der Unternehmer hat für jeden Gewinnungsbetrieb und untertägigen Aufsuchungsbetrieb ein Rißwerk in zwei Stücken anfertigen und in den durch Rechtsverordnung nach § 67 vorgeschriebenen Zeitabständen nachtragen zu lassen. Für Aufsuchungsbetriebe über Tage gilt...