Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Mai 2011 - V ZB 250/10

bei uns veröffentlicht am19.05.2011
vorgehend
Landgericht Neubrandenburg, 3 O 23/09, 09.10.2009
Oberlandesgericht Rostock, 3 U 152/09, 19.08.2010

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 250/10
vom
19. Mai 2011
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter
Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Kläger wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 19. August 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 600 €.

Gründe:

I.

1
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Die Kläger verlangen die Beseitigung einer an dem Haus der Beklagten angebrachten, über die Grundstücksgrenze ragenden Wärmedämmung.
2
Das Landgericht hat die Klage unter Festsetzung des Streitwerts auf 24.000 € abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat angenommen, dass die Beschwer der Kläger 600 € nicht übersteigt und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen wenden sich die Kläger mit der Rechtsbeschwerde.

II.

3
Das Berufungsgericht meint, die Beschwer der Kläger entspreche der Wertminderung ihres Grundstücks durch den Überbau. Da dieser allenfalls zwei Quadratmeter erfasse und ein Bodenwert des Grundstücks der Kläger von über 300 €/qm nichtin Betracht komme, übersteige deren Beschwer 600 € nicht. Für eine darüber hinausgehende Wertminderung des Grundstücks fehlten jegliche Anhaltspunkte. Der Zugang zu dem rückwärtigen Grundstücksteil sei durch den Überbau nicht stärker als zuvor beeinträchtigt; die lichte Breite der Einfahrt sei unverändert geblieben. Dass die Instandhaltung und Auswechselung des Zaun- und Torpfostens durch den Überbau gegenüber dem alten Zustand signifikant erschwert sei, lasse sich weder dem Vortrag der Kläger noch den eingereichten Lichtbildern entnehmen. Zudem könne diesem Umstand deshalb kein zusätzlicher Wert beigemessen werden, weil das Vorbringen hierzu nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen sei und deshalb den Beschränkungen der §§ 529, 531 Abs. 2 ZPO unterfalle.

III.

4
1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts im Hinblick darauf erfordert, dass dem Berufungsgericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Notwendigkeit, die Entscheidung über die Zulassung der Berufung in einem Fall wie dem vorliegenden nachzuholen, offenbar unbekannt ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Hat das erstinstanzliche Gericht, wie hier, keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 € festgesetzt hat, und hält das Berufungsgericht die- sen Wert für nicht erreicht, muss das Berufungsgericht die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung erfüllt sind. Denn die unterschiedliche Bewertung der Beschwer darf nicht zu Lasten der Partei gehen (BGH, Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 Rn. 12; Beschluss vom 3. Juni 2008 - VIII ZB 101/07, WuM 2008, 614 Rn. 4 f.; Beschluss vom 16. Juni 2008 - VIII ZB 87/06, WuM 2008, 615 Rn. 13; Beschluss vom 27. April 2010 - VIII ZB 91/09, WuM 2010, 437 Rn. 3; Beschluss vom 26. Oktober 2010 - VI ZB 74/08, NJW 2011, 615).
5
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Da das Berufungsgericht nicht über die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO entschieden hat und sich anhand der tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Beschluss auch nicht feststellen lässt, dass eine solche Zulassung nicht in Betracht gekommen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 2010 - XII ZB 128/09, FamRZ 2010, 964), kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand haben; er ist aufzuheben (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
6
3. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
7
Die Beschwer der Kläger aus der Abweisung ihrer Klage bemisst sich - wovon das Berufungsgericht auch ausgeht - gemäß § 3 ZPO nach dem Wertverlust , den das Grundstück durch den Überbau erleidet; dieser ist nach dem Wert der überbauten Fläche und den dadurch bewirkten Beeinträchtigungen bei der Nutzung des nicht überbauten Grundstücksteils zu bestimmen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Dezember 2009 - V ZB 115/09, GE 2010, 265; Beschluss vom 16. November 2006 - V ZR 97/06, juris; Beschluss vom 23. Januar 1986 - V ZR 119/85, NJW-RR 1986, 737).
8
Den Vortrag der Kläger hierzu durfte das Berufungsgericht nicht unter Hinweis auf § 531 Abs. 2 ZPO für unbeachtlich erklären. Die Vorschrift gilt nicht für die Ermittlung und Festsetzung der Beschwer. Diese erfolgt vielmehr von Amts wegen nach pflichtgemäßem Ermessen, wobei das Gericht nicht nur jeden bis zur Festsetzung bei ihm eingegangenen Vortrag der Parteien zu berücksichtigen hat, sondern auch von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen kann (§§ 2, 3 ZPO).
9
Das Berufungsgericht nimmt allerdings ohne Rechtsfehler an, dass sich aus dem bisherigen Vorbringen der Kläger konkrete, den Wert des Grundstücks mindernde Beeinträchtigungen bei der Nutzung des nicht überbauten Grundstücksteils nicht entnehmen lassen, insbesondere fehlt eine Darstellung, in welchem Maße die Zufahrt verengt worden ist und inwieweit sich daraus gegenüber dem alten Zustand eine Wertminderung des Grundstücks ergibt. Der Hinweis darauf, dass die Zufahrt selbst von erfahrenen Kraftfahrern schwer zu meistern ist, genügt hierzu nicht. Ohne nähere Erläuterung ist auch nicht nachvollziehbar, dass und ggf. in welcher Höhe bei einer Erneuerung des Torpfosten zusätzliche Kosten durch den Überbau entstehen. Die erstinstanzlich eingereichten Lichtbilder vermögen einen solchen Vortrag entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht zu ersetzen. Der Hinweis der Rechtsbeschwerde auf die Reduzierung des Bauwichs unter den gesetzlichen Mindestabstand von drei Metern ist hierschon deshalb unbehelflich, weil nicht dargelegt worden ist, dass die Zufahrt vor dem Überbau eine entsprechende Breite aufwies. Krüger Stresemann Roth Brückner Weinland
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, Entscheidung vom 09.10.2009 - 3 O 23/09 -
OLG Rostock, Entscheidung vom 19.08.2010 - 3 U 152/09 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 529 Prüfungsumfang des Berufungsgerichts


(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:1.die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 2 Bedeutung des Wertes


Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

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(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

12
Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 € festgesetzt hat und deswegen von einem entsprechenden Wert der Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, hält aber das Berufungsgericht diesen Wert nicht für erreicht, so muss das Berufungsgericht, das insoweit nicht an die Streitwertfestsetzung des Erstgerichts gebunden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2004 – V ZB 6/04, NJW-RR 2005, 219, unter II 2 a m.w.N.), die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind (MünchKommZPO/ Rimmelspacher, 3. Aufl., § 511 Rdnr. 84; aA Althammer NJW 2003, 1079, 1082). Denn die unterschiedliche Bewertung darf nicht zu Lasten der Partei gehen. Insoweit kann nichts anderes gelten als in dem Fall, dass das Berufungsgericht nach altem Prozessrecht irrtümlich von einer zulassungsfreien Revision ausgegangen ist und deswegen nicht geprüft hat, ob die Revision zuzulassen ist. In diesem Fall hat der Bundesgerichtshof nach seiner vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung die Prüfung der Revisionszulassungsgründe nachzuholen (BGHZ 90, 1, 3 f.; BGHZ 98, 41, 43 f.; BGH, Beschluss vom 25. Oktober 1995 – XII ZR 7/94, NJW-RR 1996, 316, unter II 2; BGH, Beschluss vom 9. März 2006 – IX ZR 37/05, NJW-RR 2006, 791, unter I 1 a; BVerfGE 66, 331, 336; BVerfG, NJW 2007, 1053).
13
Hierzu war das Berufungsgericht allerdings gemäß dem – erst nach Erlass seines Beschlusses ergangenen – Senatsurteil vom 14. November 2007 (VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218) verpflichtet. Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 € festgesetzt hat und deswegen von einem entsprechenden Wert der Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, hält aber das Berufungsgericht diesen Wert nicht für erreicht, so muss das Berufungsgericht die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind (Senatsurteil, aaO, Tz. 12). Hier hat das Amtsgericht zwar nicht den Streitwert festgesetzt, so dass sich insoweit nichts für die von ihm angenommene Beschwer der Beklagten durch das Teilurteil ergibt. Gleichwohl ist das Amtsgericht aber ersichtlich davon ausgegangen, dass die Beklagte durch das Teilurteil mit mehr als 600 € beschwert ist. Denn es hat darin keine Ausführungen dazu gemacht , ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung erfüllt sind. Da das Berufungsgericht aber einen niedrigeren Beschwerdewert angenommen hat als das Amtsgericht, hätte es die von dessen Standpunkt aus nicht veranlasste Prüfung nachholen müssen.
3
2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Es kann allerdings dahinstehen, ob der angefochtene Beschluss schon deshalb rechtsfehlerhaft ist, weil er - wie die Rechtsbeschwerde rügt - nicht ausreichend mit Gründen versehen ist und das Berufungsgericht bei zutreffender Bewertung des Klagebegehrens zu einer über 600 € liegenden Beschwer hätte gelangen müssen. Denn das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers schon deshalb zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig verworfen, weil es auf der Grundlage seiner Wertbemessung nicht die Entscheidung des Amtsgerichts nachgeholt hat, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind. Dazu wäre es nach der Rechtsprechung des Senats aber gehalten gewesen. Hat nämlich das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 € festgesetzt hat, und hält das Berufungsgericht diesen Wert für nicht erreicht, muss das Berufungsgericht die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind. Denn die unterschiedliche Bewertung der Beschwer darf nicht zu Lasten der Partei gehen (Senatsurteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218, Tz. 12; Senatsbeschlüsse vom 3. Juni 2008, VIII ZB 101/07, WuM 2008, 614, Tz. 4 f.; vom 16. Juni 2008 - VIII ZB 87/06, WuM 2008, 615, Tz. 13). Ein solcher Fall ist hier gegeben.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VI ZB 74/08
vom
26. Oktober 2010
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Bei der Bestimmung des Werts des Beschwerdegegenstandes gemäß § 511
Abs. 2 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht ergänzenden Vortrag der Parteien zu
diesem Wert in Erwägung zu ziehen. Hat das Erstgericht die auf Schadensersatz
nach einem Verkehrsunfall gerichtete Klage hinsichtlich eines Feststellungsantrags
abgewiesen, kann der Wert des Beschwerdegegenstandes auch durch ausreichend
konkret dargelegte Schadenspositionen bestimmt sein, die erstinstanzlich
nicht in Ansatz gebracht wurden oder im Raum standen, sofern im Fall einer
Verurteilung die Haftung der Beklagten auch für diese Positionen festgestellt würde.

b) Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach
§ 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 € festgesetzt
hat, und hält das Berufungsgericht diesen Wert für nicht erreicht, muss es
die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung
der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind.
BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2010 - VI ZB 74/08 - LG Berlin
AG Berlin-Mitte
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2010 durch den
Vorsitzenden Richter Galke, den Richter Zoll, die Richterin Diederichsen, den
Richter Pauge und die Richterin von Pentz

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der 58. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 3. September 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 800 €

Gründe:

I.

1
Das Amtsgericht hat die Klage wegen der Schadensfolgen eines Verkehrsunfalls abgewiesen und den Streitwert im Urteil auf 800 € festgesetzt, weshalb es nicht wie beantragt die Berufung zugelassen hat. Das Berufungsgericht hat den Wert des Beschwerdegegenstandes auf bis zu 600 € festgesetzt und die Berufung deshalb als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.

II.

2
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO).
3
Sie ist auch begründet.
4
Die Annahme des Berufungsgerichts, der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige 600 € nicht, ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen rechtsfehlerhaft.
5
Fehlt es - wie im Streitfall - an einer Zulassung der Berufung durch das Erstgericht (§ 511 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), ist eine Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € übersteigt. Bei der Prüfung, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes über dem für eine Wertberufung erforderlichen Betrag von 600 € liegt, ist das Berufungsgericht nicht an eine Streitwertfestsetzung durch das erstinstanzliche Gericht gebunden (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2004 - V ZB 6/04, NJW-RR 2005, 219). Für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtsmittels eines Klägers ist grundsätzlich von der "formellen Beschwer" auszugehen. Danach ist der Kläger insoweit beschwert, als das angefochtene Urteil von seinen Anträgen abweicht (Senatsurteil vom 9. Oktober 1990 - VI ZR 89/90, VersR 1991, 359, 360; BGH, Urteil vom 21. Juni 1968 - IV ZR 594/68, BGHZ 50, 261, 263; Beschluss vom 19. März 2009 - IX ZB 152/08, NJW -RR 2009, 853 Rn. 6).
6
Der Kläger hat beim Amtsgericht beantragt festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm sämtlichen aus der Beschädigung seines Fahrzeugs entstandenen und entstehenden Schaden zu ersetzen. In der Folge hat er unter Verweis auf einen Kostenvoranschlag hinsichtlich der Reparaturkosten hilfsweise Leistungsklage in Höhe von 393,48 € erhoben und den Feststellungsantrag auf den weiteren Schaden beschränkt.
7
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes nicht höher sein kann, als die durch das angefochtene Urteil hervor gerufene Beschwer, und davon, dass es bei der Wertfestsetzung gemäß § 3 ZPO nicht an eine nicht nachvollziehbare Angabe des Rechtsmittelführers gebunden ist.
8
Mit Recht rügt die Rechtsbeschwerde aber, dass das Berufungsgericht sich aus Rechtsgründen gehindert sieht, die vom Kläger im Berufungsverfahren vorgetragenen Schäden bei der Bewertung des Feststellungsantrags zu berücksichtigen. Rechtsfehlerhaft führt das Berufungsgericht aus, Schadenspositionen , die in erster Instanz nicht "im Raum gestanden" hätten bzw. nicht "in Ansatz gebracht" worden seien, mit denen der Kläger nicht einmal gerechnet habe, könnten bei der Wertfestsetzung nicht berücksichtigt werden. Das ist unrichtig. Ein Feststellungsantrag erfasst den gesamten dem Kläger entstandenen Schaden, auch solche Positionen, die aus welchem Grund auch immer, nicht mit der Leistungsklage geltend gemacht und auch nicht zur Begründung des Feststellungsantrags konkretisiert werden. Trägt der Kläger nach Abschluss der ersten Instanz im Berufungsverfahren vor, dass Schäden in weiterem Umfang entstanden seien, als sie in erster Instanz vorgetragen wurden, darf dieser Vortrag bei der Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht nach § 3 ZPO nicht deshalb unbeachtet bleiben, weil ein entsprechend konkreter Vortrag zum Schadensumfang in erster Instanz fehlte. Der Wert der Beschwer ist nach dem Umfang des gesamten Schadens zu bemessen, wie er sich dem Berufungsgericht aufgrund des Klägervortrags darstellt.
9
Der angefochtene Beschluss beruht auf der fehlerhaften Rechtsauffassung des Berufungsgerichts. Er behandelt zwar einzelne der nun behaupteten Schadenspositionen, bei deren Berücksichtigung die Berufungssumme nicht erreicht werde. Die Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss lassen es jedoch nicht als ausgeschlossen erscheinen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung weiterer Positionen, insbesondere der Sachverständigenkosten , die Beschwer mit mehr als 600 € bewertet hätte.
10
Die Sache ist danach unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Berufungsgericht zurück zu verweisen, welches über die Wertfestsetzung erneut zu befinden haben wird.
11
Dabei weist der Senat auf Folgendes hin:
12
Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 € festgesetzt hat, und hält das Berufungsgericht diesen Wert für nicht erreicht , muss das Berufungsgericht die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind (BGH, Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218, Rn. 12; Beschlüsse vom 3. Juni 2008 - VIII ZB 101/07, WuM 2008, 614, Rn. 4 f.; vom 16. Juni 2008 - VIII ZB 87/06, WuM 2008, 615, Rn. 13; vom 27. April 2010 - VIII ZB 91/09, WuM 2010, 437, Rn. 3).
Galke Zoll Diederichsen
Pauge von Pentz

Vorinstanzen:
AG Berlin-Mitte, Entscheidung vom 13.02.2008 - 101 C 3055/07 -
LG Berlin, Entscheidung vom 03.09.2008 - 58 S 90/08 -

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 115/09
vom
10. Dezember 2009
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Dezember 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 26. Mai 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur Verhandlung und erneuten Entscheidung , auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 1.310 €.

Gründe:


I.


1
Die Parteien sind Eigentümer benachbarter Grundstücke. Anlässlich der Bebauung des Grundstücks der Beklagten wurde dieses mit Erde aufgeschüttet ; zur Abstützung an der Grenze zum Grundstück der Kläger wurden L-Betonsteine verlegt. Diese stehen nach Darstellung der Kläger zwischen 10 und 30 cm auf ihrem Grundstück, so dass sich der Grenzabstand zwischen der Wand ihres Hauses und der durch die Steine gebildeten faktischen Grenze teilweise von 3,20 m auf 2,90 m verringere und die Nutzung des Bauwichs für die Errichtung einer Zisterne und eines Fahrzeugstellplatzes eingeschränkt werde.
Zudem fällt nach Darstellung der Kläger im Randbereich der Profilsteine Erde auf ihr Grundstück herüber.
2
Auf dem Grundstück der Beklagten steht weiter eine Kirschlorbeerhecke, deren Blätter teilweise auf das Grundstück der Kläger fallen. Auf der Terrasse am Haus der Beklagten befindet sich eine Außenleuchte, durch deren Lichteinwirkung sich die Kläger gestört fühlen.
3
Die Kläger haben von der Beklagten verlangt, es zu unterlassen, dass ihr Grundstück durch das Laub der Kirschlorbeerhecke wesentlich belastet werde, die L-Profil-Steine von ihrem Grundstück zu entfernen, die Absicherung gegen das Herabfallen von Erde auf ihr Grundstück zu vervollständigen und es zu unterlassen , durch die Lichteinwirkung von der Außenbeleuchtung der Terrasse die Nutzung ihres Wohn- und Schlafzimmers zu beeinträchtigen.
4
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung durch Beschluss als unzulässig verworfen, weil der Wert der Beschwer den Betrag von 600 € nicht erreiche. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II.

5
Das Berufungsgericht meint, dass die Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht zulässig sei, weil der Wert der Beschwer der Kläger durch die Zurückweisung ihrer Anträge sich auf nicht mehr als 530 € belaufen.
6
Die Anträge im Einzelnen hat es wie folgt bewertet: Beseitigung des Laubbefalls 130 €, Unterlassen der Lichteinwirkung von der Terrassenbeleuchtung 150 €, Verhinderung des Herabfallens von Erdreich 100 € und Versetzen der L-Profil-Steine 150 €. Den letztgenannten Betrag hat es nach den dabei entstehenden Kosten bestimmt.

III.

7
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
8
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und form- und fristgerecht eingelegt (§ 575 ZPO).
9
Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert hier eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), weil das Berufungsgericht bei seiner Festsetzung des für die Zulässigkeit der Berufung maßgeblichen Werts der Beschwer (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) die rechtlichen Grundlagen für die Ausübung des ihm grundsätzlich zustehenden Ermessens gem. §§ 2, 3 ZPO (vgl. dazu BGH, Urt. v. 20. Oktober 1997, II ZR 334/96, NJW-RR 1998, 573) verkannt hat.
10
Der Wert der Beschwer eines Klägers, der mit seiner Klage auf Beseitigung einer die Grenze überschreitenden baulichen Anlage abgewiesen worden ist, bestimmt sich nach dem Wertverlust, den sein Grundstück dadurch erlitten hat (Senat, Beschl. v. 23. Januar 1986, V ZR 119/85, NJW-RR 1986, 737; Beschl. v. 16. November 2006, V ZR 97/06, juris; OLGR Hamm 1995, 267; OLGR München 1997, 140), und nicht nach den von dem Berufungsgericht mit einem Betrag von 150 € in Ansatz gebrachten Kosten für das Versetzen der Betonstützen. Diese wären allein für die Beschwer der Beklagten maßgebend, wenn sie dem Antrag gemäß verurteilt worden wäre (Senat, BGHZ 124, 313, 317; Beschl. v. 16. November 2006, V ZR 97/06, juris).
11
2. Beruht die Schätzung des Werts der Beschwer durch das Berufungsgericht auf einem Rechtsfehler, muss das Rechtsbeschwerdegericht diese selbst vornehmen. Die Rechtsbeschwerde ist danach begründet, weil der Wert der Beschwer der Kläger den Betrag von 600 € übersteigt.
12
a) Der Wertverlust des Grundstücks durch eine die Grenze überschreitende bauliche Anlage des Nachbarn bestimmt sich nach dem Wert der überbauten Fläche und den dadurch bewirkten Beeinträchtigungen bei der Nutzung des nicht überbauten Grundstücksteils (Senat, Beschl. v. 16. Nov. 2006, V ZR 97/06, juris; OLGR München 1997, 140).
13
b) Für deren Schätzung kann hier von den Angaben in dem von den Klägern nunmehr vorgelegten notariellen Vertrag aus dem Jahre 2001 über den Kauf ihres Grundstücks ausgegangen werden. Der Wert der überbauten Fläche von 3,15 m2 beträgt bei einem nach dem Kaufpreis bestimmten Wert von 56,24 € pro m2 177,16 € (gerundet: 180 €). Hinzu tritt die Wertminderung durch die Reduzierung des Bauwichs unter den gesetzlichen Mindestabstand von 3 m, die bei vernünftiger Betrachtung weder mit Null (so das Berufungsgericht) noch mit mehreren tausend Euro (so die Rechtsbeschwerde) festgesetzt werden kann. Für die Schätzung des Werts der Beschwer der Kläger ist vielmehr davon auszugehen, dass die Abweisung einer Klage auf Beseitigung eines Überbaus wie eine durch ihre Gestattung abgesicherte Mitbenutzung wirkt. Deren Wert kann auch angesichts der geringen Beanspruchung des Grundstücks der Kläger auf ca. 2 % des Werts ihres 660 m2 großen Grundstücks geschätzt werden, wobei der Grundstückswert mit dem 2001 vereinbarten Kaufpreis von 76.000 DM (= 38.858 €) in Ansatz gebracht werden kann. Die Beschwer durch die eingeschränkte Nutzbarkeit des Bauwichs ergibt so rechnerisch einen Betrag von 777,16 € (abgerundet: 750 €), was bereits allein die für die Zulässigkeit der Berufung erforderliche Beschwer (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) übersteigt.
14
3. Für das weitere Verfahren weist der Senat zu dem auf § 921 BGB gestützten Einwand der Beklagten, die L-Betonsteine seien eine Grenzeinrichtung, auf das dafür erforderliche Einverständnis des Nachbarn hin (Senat, BGHZ 143, 1, 5). Zu dem Anspruch der Kläger zur Beseitigung des Laubüberfalls verweist der Senat in Bezug auf die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen eines solchen Anspruchs auf seine Entscheidung vom 14. November 2003 (BGHZ 157, 33, 40). Krüger Klein Stresemann Roth Czub
Vorinstanzen:
AG Haldensleben, Entscheidung vom 27.08.2008 - 17 C 453/07 -
LG Magdeburg, Entscheidung vom 26.05.2009 - 2 S 399/08 (286) -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 97/06
vom
16. November 2006
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. November 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 24. März 2006 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen, weil nicht dargelegt ist (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 27. Juni 2002, V ZR 148/02, NJW 2002, 2720, 2721), dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO, §§ 544, 97 Abs. 1 ZPO). Die Beschwer der Kläger aus der Abweisung ihrer Klage auf Beseitigung des Überbaus ist gem. § 3 ZPO nach dem Wertverlust zu bemessen, den das Grundstück durch den Überbau erleidet (Senat, Beschl. v. 23. Januar 1986, V ZR 119/85, NJW-RR 1986, 737; OLGR Hamm 1995, 267; OLGR München 1997, 140). Der Wert der Klage auf Herausgabe der Standfläche des Anbaus und der Freiflächen des Flurstücks 27 ist gem. § 6 ZPO nach deren Wert zu bestimmen. Der Bodenwert des insgesamt 51 m2 großen Flurstücks 27 ist in dem mit der Beschwerdebegründung vorgelegten Gutachten des Sachverständigen V. auf 6.630 € eingeschätzt worden. Der Wert der Beschwer der Kläger übersteigt diesen Wert nicht. Eine Erhöhung der Beschwer durch den Antrag auf Beseitigung des Überbaus ist nicht dargelegt. Der Wertverlust eines Grundstücks durch den Überbau des Nachbarn ist dann mit dem Wert der überbauten Fläche anzusetzen, wenn nichts dafür vorgetragen wird oder zu erkennen ist, dass auch die Nutzung der nicht überbauten Fläche beeinträchtigt worden ist (OLGR München 1997, 140).
Der Wert des nach dem Klageantrag abzureißenden Gebäudes (Anbaus) und die Kosten der Entsorgung weiterer baulicher Anlagen (Terrassenbelag, Holzzaun, Eternitplatten) haben dagegen bei der Bestimmung der Beschwer der Kläger außer Ansatz zu bleiben; sie wären nur für die Beschwer der Beklagten maßgebend, wenn diese gemäß den Anträgen der Kläger verurteilt worden wäre (dazu Senat, BGHZ 124, 313, 317). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt danach 6.630 €.
Krüger Klein Stresemann Czub Roth
Vorinstanzen:
LG Aachen, Entscheidung vom 28.06.2005 - 8 O 16/05 -
OLG Köln, Entscheidung vom 24.03.2006 - 20 U 129/05 -

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.