Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Dez. 2006 - V ZB 166/05
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
- 1
- Die in Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Eigentümer eines Hausgrundstücks in das Grundbuch eingetragenen Gesellschafter K. und S. bestellten mit notarieller Urkunde des Notars M. vom 19. Februar 1991 (Urk.Nr. 113/91) für die Rechtsvorgängerin der Gläubigerin eine Grundschuld, die in das Grundbuch eingetragen wurde und dem jeweiligen Grundstückseigentümer gegenüber vollstreckbar ist (§ 800 ZPO). In der Folgezeit wurden weitere Personen in die Gesellschaft (im Folgenden Schuldnerin) aufgenommen und ebenfalls als Eigentümer in das Grundbuch eingetragen. Nicht eingetragen ist der zum Geschäftsführer bestellte Gesellschafter F. H. .
- 2
- Nach Titelumschreibung auf die Gläubigerin und gegen die im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter hat die Gläubigerin die Anordnung der Zwangsverwaltung beantragt. Die notarielle Urkunde ist allein dem Geschäftsführer der Schuldnerin zugestellt worden. In der Zustellungsurkunde ist als Ad- ressat "F. H. , Geschäftsführer der GbR" angegeben sowie das Aktenzeichen "Urk.Nr. 113/91".
- 3
- Das Amtsgericht hat die Zwangsverwaltung angeordnet. Die von der Schuldnerin eingelegte Erinnerung ist ebenso erfolglos geblieben wie die sofortige Beschwerde. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihren Antrag auf Aufhebung der Zwangsverwaltung weiter. Die Gläubigerin beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
II.
- 4
- Das Beschwerdegericht steht auf dem Standpunkt, aus einem dinglichen Titel gegen die aus dem Grundbuch ersichtlichen Gesellschafter könne auch in das Gesellschaftsvermögen vollstreckt werden. Daher sei das Vollstreckungsgericht nicht gehindert gewesen, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in den die Zwangsverwaltung anordnenden Beschluss als Schuldnerin aufzunehmen. Die Zustellung an den Geschäftsführer sei wirksam. Davon abgesehen seien Zustellungsmängel jedenfalls nach § 189 ZPO geheilt.
III.
- 5
- 1. Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
- 6
- a) Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere ist das Beschwerdegericht zu Recht davon ausgegangen, dass ein nach §§ 736, 794 Abs. 1 Nr. 5, 795, 800 Abs. 1 ZPO zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen geeigneter Titel vorliegt. In dem umgeschriebe- nen Titel sind die im Grundbuch als Eigentümer eingetragenen Gesellschafter aufgeführt (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 146 ZVG). Aus diesem Titel kann nach § 736 ZPO in das Vermögen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts vollstreckt werden. Daran hat sich durch die Anerkennung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als rechtsfähig (§ 14 Abs. 2 BGB) nichts geändert (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juli 2004, IXa ZB 288/03, NJW 2004, 3632, 3634 m.w.N.; vgl. auch Senat, Beschl. v. 6. April 2006, V ZB 158/05, NJW 2006, 2191).
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- b) Das Zustellungserfordernis des § 750 Abs. 1 ZPO ist gewahrt. Die an den geschäftsführenden Gesellschafter H. erfolgte Zustellung ist gemäß § 170 Abs. 1 ZPO wirksam. Die Schuldnerin verweist auf kein Vorbringen, aus dem sich eine der Zustellung entgegen stehende Beschränkung der Vertretungsmacht ihres geschäftsführenden Gesellschafters ergibt (§ 714 BGB). Auch rechtliche Erwägungen vermögen eine solche Beschränkung nicht zu rechtfertigen.
- 8
- aa) Der von der Schuldnerin ins Feld geführte Grundsatz der Selbstorganschaft einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht nicht entgegen. Denn dieser Grundsatz verbietet lediglich eine Übertragung der Geschäftsführung und der Vertretung der Gesellschaft auf Dritte unter Ausschluss sämtlicher Gesellschafter (vgl. Senat, Urt. v. 6. April 2006, V ZB 158/05, NJW 2006, 2191, 2192; BGH, Urt. v. 16. November 1981, II ZR 213/80, NJW 1982, 877; Urt. v. 20. September 1993, II ZR 204/92, WM 1994, 237, 238; vgl. auch BGHZ 97, 392, 395). Darum geht es hier nicht.
- 9
- bb) Entgegen der Auffassung der Schuldnerin ergibt sich eine Einschränkung der Außenvollmacht des Geschäftsführers auch nicht mit Blick auf ein sog. Grundlagengeschäft. Ein solches liegt schon deshalb nicht vor, weil die Entgegennahme eines Vollstreckungstitels lediglich eine formelle Vorausset- zung für den Vollstreckungszugriff ist (vgl. Senat, Beschl. v. 6. April 2006, V ZB 158/05, NJW 2006, 2192; BGHZ 97, 392, 395).
- 10
- cc) Der Einwand, die Zustellung an sämtliche Gesellschafter sei deshalb erforderlich, weil eine verlässliche Auskunft über die Vertretungsbefugnisse nicht aus einem öffentlichen Register zu erlangen sei, greift schon deshalb nicht durch, weil sich dieselben Schwierigkeiten für den Gläubiger bei der Klärung der Frage ergeben, wer aktuell Gesellschafter ist (vgl. Senat, Beschl. v. 6. April 2006, V ZB 158/05, NJW 2006, 2191, 2192).
- 11
- dd) Soweit die Schuldnerin beanstandet, die Zustellung an H. als "Geschäftsführer der GbR" lasse sich nicht entnehmen, dass an den Geschäftsführer der Schuldnerin habe zugestellt werden sollen, wird nicht bedacht, dass das in der Zustellungsurkunde angegebene Aktenzeichen auf die zugestellte notarielle Urkunde und damit auch auf die in der Vollstreckungsklausel aufgeführten Gesellschafter der GbR verweist. Für einen verständigen Erklärungsadressaten in der Situation der Geschäftsführers konnte daher kein Zweifel bestehen , welche Gesellschaft bürgerlichen Rechts gemeint war.
- 12
- c) Ohne Erfolg macht die Schuldnerin schließlich geltend, der die Zwangsverwaltung anordnende Beschluss enthalte nicht die Namen sämtlicher Gesellschafter; auch sei er nicht sämtlichen Gesellschaftern zugestellt worden.
- 13
- aa) Aus der Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die u.a. mit einem erleichterten Vollstreckungszugriff begründet worden ist, folgt ohne weiteres die Parteifähigkeit auch im Zwangsvollstreckungsverfahren (vgl. BGHZ 146, 341, 351). Da hier aus einem gegen die Gesellschafter ergangenen Titel zulässigerweise gegen die Gesellschaft vollstreckt wird (oben III.1.a), ist es nicht zu beanstanden, wenn die Gesellschaft selbst als Schuldnerin in das Rubrum aufgenommen wird.
- 14
- bb) Die Zustellung des Beschlusses nur an den Geschäftsführer begegnet keinen Bedenken, weil auch die Entgegennahme eines die Zwangsverwaltung anordnenden Beschlusses eine Maßnahme der Geschäftsführung darstellt. Der Geschäftsführung entzogen sind nur solche grundlegenden Angelegenheiten , die – wie etwa Vereinbarungen über den Gegenstand des Gesellschaftszwecks oder die Aufnahme neuer Gesellschafter – der Gestaltung durch die Gesamtheit der Gesellschafter bedürfen (vgl. nur MünchKomm-BGB/Ulmer, 4. Aufl., § 709 Rdn. 10 ff.; Staudinger/Habermeister [2003], § 709 Rdn. 2; jeweils m.w.N.) oder Akte, die den rechtlichen Bestand der Gesellschaft als solcher berühren (vgl. BGHZ 97, 392, 395). Dass es darum nicht geht, wenn ein Vermögensgegenstand statt von der Gesellschaft von einem Zwangsverwalter verwaltet wird, liegt auf der Hand.
- 15
- 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Krüger Klein Lemke Schmidt-Räntsch Roth
AG Berlin-Neukölln, Entscheidung vom 01.06.2005 - 70 L 498/04 -
LG Berlin, Entscheidung vom 19.09.2005 - 81 T 483/05 -
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Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.
(1) Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.
(2) Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter.
(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.
(1) Der Eigentümer kann sich in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll. Die Unterwerfung bedarf in diesem Fall der Eintragung in das Grundbuch.
(2) Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen späteren Eigentümer, der im Grundbuch eingetragen ist, bedarf es nicht der Zustellung der den Erwerb des Eigentums nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde.
(3) Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.
Lässt sich die formgerechte Zustellung eines Dokuments nicht nachweisen oder ist das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen, so gilt es in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und - 2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), - 2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2, - 3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.
(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.
Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich.
(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:
- 1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind; - 2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen; - 2a.
(weggefallen) - 2b.
(weggefallen) - 3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet; - 3a.
(weggefallen) - 4.
aus Vollstreckungsbescheiden; - 4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind; - 4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c; - 5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat; - 6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006; - 7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind; - 8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind; - 9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.
(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.
(1) Auf die Anordnung der Zwangsverwaltung finden die Vorschriften über die Anordnung der Zwangsversteigerung entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 147 bis 151 ein anderes ergibt.
(2) Von der Anordnung sind nach dem Eingang der im § 19 Abs. 2 bezeichneten Mitteilungen des Grundbuchamts die Beteiligten zu benachrichtigen.
Zur Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen einer nach § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eingegangenen Gesellschaft ist ein gegen alle Gesellschafter ergangenes Urteil erforderlich.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Die Zwangsvollstreckung darf nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gläubiger genügt; in diesem Fall braucht die Ausfertigung des Urteils Tatbestand und Entscheidungsgründe nicht zu enthalten.
(2) Handelt es sich um die Vollstreckung eines Urteils, dessen vollstreckbare Ausfertigung nach § 726 Abs. 1 erteilt worden ist, oder soll ein Urteil, das nach den §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, dem § 745 Abs. 2 und dem § 749 für oder gegen eine der dort bezeichneten Personen wirksam ist, für oder gegen eine dieser Personen vollstreckt werden, so muss außer dem zu vollstreckenden Urteil auch die ihm beigefügte Vollstreckungsklausel und, sofern die Vollstreckungsklausel auf Grund öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden erteilt ist, auch eine Abschrift dieser Urkunden vor Beginn der Zwangsvollstreckung zugestellt sein oder gleichzeitig mit ihrem Beginn zugestellt werden.
(3) Eine Zwangsvollstreckung nach § 720a darf nur beginnen, wenn das Urteil und die Vollstreckungsklausel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt sind.
(1) Bei nicht prozessfähigen Personen ist an ihren gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Die Zustellung an die nicht prozessfähige Person ist unwirksam.
(2) Ist der Zustellungsadressat keine natürliche Person, genügt die Zustellung an den Leiter.
(3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Leitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.
Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)