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Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 16/05
vom
14. April 2005
in dem Zwangsverwaltungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Der Zwangsverwalter ist befugt, ein auf dem beschlagnahmten Grundstück
geführten grundstücksbezogenen Gewerbebetrieb des Schuldners
fortzuführen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Nutzung des Grundstücks
erforderlich ist und er dabei nicht in Rechte des Schuldners an Betriebsmitteln
eingreift, die unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu dem Gewerbebetrieb
absolut geschützt sind.
BGH, Beschl. v. 14. April 2005 - V ZB 16/05 - LG Stralsund
AG Bergen auf Rügen
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 14. April 2005 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter Dr. Klein,
Dr. Schmidt-Räntsch, Zoll und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stralsund vom 16. Juli 2004 aufgehoben.
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts Bergen auf Rügen vom 3. Mai 2004 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Schuldner zu tragen. Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 3.000 €.

Gründe:


I.

Im Januar 2004 ordnete das Amtsgericht Bergen auf Rügen auf Antrag der Gläubigerin die Zwangsverwaltung des im Rubrum bezeichneten Grundstücks des Schuldners an, auf dem dieser ein Schloßhotel mit zwei Restaurants betrieb. Der zum Zwangsverwalter bestellte Rechtsanwalt beantragte nach der Inbesitznahme des Grundstücks die Genehmigung, das Hotel
- zumindest vorübergehend - selbst zu betreiben. Mit Beschluß vom 3. Mai 2004 hat das Amtsgericht dem Ver walter die beantragte Genehmigung für die Übergangszeit bis zum Abschluß eines Pachtvertrags mit einem Dritten erteilt. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hat das Landgericht Stralsund den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung der Schuldner beantragt, erstrebt die Gläubigerin die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

II.

Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. 1. Das Beschwerdegericht hält eine Fortführung des Hotelbetriebs durch den Zwangsverwalter für unzulässig, weil sich seine Befugnisse auf das beschlagnahmte Grundstück und die mithaftenden Gegenstände beschränkten. Der Gewerbebetrieb des Schuldners, zu dem auch immaterielle Betriebsmittel wie Firmenname, Beziehungen zu Kunden und Lieferanten, Betriebsorganisation und Geschäftsbücher gehörten, sei demgegenüber beschlagnahmefrei. Den Gläubigern gebührten deshalb nur die Einnahmen aus dem Verwaltungsobjekt, nicht aber die Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb. Das gelte auch dann, wenn sich Grundstück und Gewerbebetrieb, wie hier, praktisch nicht trennen ließen. Daß der Schuldner dem Zwangsverwalter die Buchungsunterlagen für das Hotel überlassen habe, sei unmaßgeblich, da dieser auch mit Zustimmung des Schuldners nicht befugt sei, einen Gewerbebetrieb auf dem beschlag-
nahmten Grundstück fortzuführen. Einer sinnvollen Zwangsverwaltung seien damit zwar Grenzen gesetzt, jedoch dürften die Unterschiede zwischen der Zwangsverwaltung und einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners nicht verwischt werden. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus, daß es sich bei der Zwangsverwaltung um eine Einzelvollstreckungsmaßnahme handelt und sich die Befugnisse des Zwangsverwalters auf den von der Beschlagnahme erfaßten Teil des schuldnerischen Vermögens beschränken. Betreibt der Schuldner auf dem beschlagnahmten Grundstück ein gewerbliches Unternehmen , teilt sich sein Vermögen mit der Anordnung der Zwangsverwaltung deshalb in einen beschlagnahmten, insbesondere das Betriebsgrundstück nebst Zubehör (§§ 148 Abs. 1, 20 Abs. 2 ZVG, §§ 1120, 94, 97, 98 BGB) umfassenden Teil und in das übrige, von der Beschlagnahme unberührte Betriebsvermögen (vgl. OLG Hamm OLGR 1994, 131 m.w.N.). Der Zwangsverwalter übt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nur hinsichtlich des beschlagnahmten Teils aus, hier also hinsichtlich des Grundstücks, der darauf befindlichen Gebäude und des dem Schuldner gehörenden Betriebsinventars, zu dem unter anderem die Einrichtung von Hotel, Restaurants und Küche sowie Geschirr, Wäsche und Vorräte zählen (vgl. BGHZ 85, 234, 237 f.; Vollkommer , AP BGB § 613a Nr. 19 Bl. 216).
b) Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdegericht aber, soweit es den Zwangsverwalter deshalb rechtlich gehindert sieht, die bisherige gewerbliche Nutzung des Grundstücks als Hotel aufrechtzuerhalten. Allerdings erfaßt die Beschlagnahme eines Grundstücks im Zwangsverwaltungsverfahren einen auf dem Grundstück ausgeübten Gewerbebetrieb des
Schuldners als solchen nicht (allg.M., vgl. OLG Hamm OLGR 1994, 131; Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 152 Anm. 6.6; Vollkommer, AP BGB § 613a Nr. 19 Bl. 216; Hintzen, Rpfleger 1992, 310). Ist dieser von dem Grundbesitz "ablösbar" , kann er also auch an einem anderen Ort ausgeübt werden, steht außer Zweifel, daß der Zwangsverwalter den Betrieb nicht fortführen darf, sondern dem Schuldner entweder die Räume gegen ein angemessenes Entgelt vermieten oder ihn von dem Grundstück verweisen muß (OLG Celle Rpfleger 1989, 519, 520; OLG Dresden MDR 1999, 889, 890; Haarmeyer/Wutzke/ Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 3. Aufl., § 5 ZwVwV Rdn. 19). Umstritten sind die Befugnisse des Zwangsverwalters dagegen bei Betrieben , die auf der Grundlage eines für eine bestimmte gewerbliche Nutzung dauerhaft ausgebauten Grundstücks geführt werden, deren wirtschaftlicher Schwerpunkt also auf dem Grundstück liegt (vgl. BGHZ 85, 234, 237 f.). Solche grundstücksbezogenen Unternehmen, wie etwa Hotel, Gaststätte, Freizeitpark (vgl. OLG Hamm OLGR 1994, 131) oder Kurklinik (vgl. BAG NJW 1980, 2148), lassen sich einerseits von dem beschlagnahmten Grundstück nicht lösen, andererseits kann auch das Grundstück in der Regel wirtschaftlich sinnvoll nur zu dem Zweck genutzt werden, für das es besonders eingerichtet ist. aa) Im Hinblick auf die Verpflichtung, das beschlagnahmte Grundstück in seinem Bestand und damit auch in seinem besonderen Nutzungswert zu erhalten (§ 152 Abs. 1 ZVG), wird der Zwangsverwalter überwiegend als berechtigt angesehen, ein grundstücksbezogenes Unternehmen im eigenen Namen fortzusetzen , wenn dies in tatsächlicher Hinsicht möglich und ohne Verletzung anderweitiger gesetzlicher Vorschriften durchführbar ist (RGZ 135, 197, 202; OLG Celle Rpfleger 1989, 519; OLG Dresden MDR 1999, 889 für eine Tankstelle mit Waschanlage; FG Saarland EFG 2001, 606, 608; LAG Bremen DB 1987, 1847; LG Trier Rpfleger 1989, 76; Mohrbutter/Drischler/Radtke/Tiedemann, Die
Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungspraxis, 7. Aufl., S. 835, 887; Vollkommer, AP BGB § 613a, Nr. 19; Meyer-Stolte, EWiR 1990, 103; Dauenheimer , BB 1979, 989, 990; Herold, DB 1958, 1063 f.; Berges, KTS 1956, 113, 115; wohl auch Selke, ZfIR 2002, 622, 624 ff.; vgl. auch RGZ 93, 1, 3). bb) Nach einer anderen Auffassung soll der Zwangsverwalter ein grundstücksbezogenes Unternehmen des Schuldners dagegen weder verpachten noch selbst fortführen dürfen. Andernfalls werde in dessen Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und damit in ein selbständiges, von der Zwangsverwaltung nicht erfaßtes Rechtsgut eingegriffen (OLG Hamm OLGR 1994, 131; Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 152 Anm. 6.6. ff; Haarmeyer/Wutzke/ Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 3. Aufl., Einl. 37 u. § 5 ZwVwV Rdn. 14 ff.; Steiner/Hagemann, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 152 ZVG Rdn. 81 ff.; Dassler/Muth, ZVG, 12. Aufl., § 152 Rdn. 18; Eickmann, Zwangsversteigerung- und Zwangsverwaltungsrecht, 2. Aufl., S. 408 f.; Hintzen , Rpfleger 1992, 310). Dies gelte unabhängig davon, ob der Schuldner einer Betriebsfortführung zustimme, denn der in § 152 ZVG festgelegte Aufgabenkreis des Zwangsverwalters könne von den Verfahrensbeteiligten nicht erweitert werden (Stöber, aaO, § 152 Anm. 6.8; Haarmeyer /Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, § 5 ZwVwV Rdn. 13; Steiner/Hagemann, aaO, § 152 ZVG Rdn. 85; insoweit a.A.: OLG Celle Rpfleger 1989, 519, 520; LG Bamberg Rpfleger 1992, 309; Richardi, RdA 1976, 56). Wolle der Gläubiger auf die Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb zugreifen, und sei es nur mittelbar durch Überlassung des Gewerbebetriebs an einen Pächter, könne er dies nur in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners erreichen (OLG Hamm, aaO, S. 132). cc) Diese Auffassung überzeugt indessen nicht.
(1.) Die Aufgaben des Zwangsverwalters bestimmen sich durch den Zweck der Zwangsverwaltung, die Ansprüche der Gläubiger aus den Nutzungen des beschlagnahmten Grundstücks zu befriedigen. Er hat deshalb das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu benutzen (§ 152 Abs. 1 ZVG; vgl. BGH, Beschl. v. 10 Dezember 2004, IXa ZB 231/03, WM 2005, 244, 245). Dabei soll die bei der Anordnung der Verwaltung bestehende Art der Grundstücksnutzung beibehalten werden (§ 5 Abs. 1 ZwVwV). Sind hierzu gewerbliche Tätigkeiten erforderlich, gehören auch sie zu den Aufgaben des Zwangsverwalters (allg.M., vgl. Stöber, aaO, § 152 Anm. 6.2; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, § 5 ZwVwV Rdn. 17; Steiner /Hagemann, aaO, 9. Aufl., § 152 ZVG Rdn. 94; Dassler/Muth, aaO, § 152 Rdn. 19). Wie die umfassende Einbeziehung von Grundstückszubehör in die Verwaltungsmasse (§ 148 Abs. 1 ZVG) und das Recht zur Hinzuziehung von Hilfskräften (§ 1 Abs. 2 Satz 4 ZwVwV) deutlich machen, ist der Verwalter dabei nicht auf die reine Bodennutzung beschränkt (Haarmeyer/Wutzke/ Förster/Hintzen, aaO, § 5 ZwVwV Rdn. 11). Auch unternehmerischen Tätigkeiten wie der Betrieb eines Parkhauses, eines Campingplatzes oder einer Tennishalle werden allgemein für zulässig erachtet (vgl. Stöber, aaO, § 152 Anm. 6.3; Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, § 5 ZwVwV Rdn. 17; Steiner /Hagemann, aaO, § 152 Rdn. 100). (2.) (a.) Die rechtlichen Grenzen einer solchen, zur ordnungsgemäßen Nutzung des Grundstücks erforderlichen, gewerblichen Tätigkeit des Zwangsverwalters bestimmen sich nicht danach, ob mit ihr eine Betriebsfortführung verbunden ist. Richtig ist zwar, daß der Zwangsverwalter nicht zur Fortführung des - nicht beschlagnahmten - Gewerbebetriebs des Schuldners berufen ist.
Hierauf zielt seine im eigenen Namen und auf Rechnung der Masse ausgeübte Tätigkeit aber auch nicht ab, wenn er ein grundstücksbezogenes Unternehmen fortsetzt. Dem Zwangsverwalter kommt es darauf an, das beschlagnahmte Grundstück seinem besonderen wirtschaftlichen Gepräge gemäß zu nutzen. Wenn er sich vor diesem Hintergrund entschließt, den Gewerbebetrieb des Schuldners aufrechtzuerhalten, insbesondere dessen Angestellten und die vorhandene Betriebsorganisation zu übernehmen, maßt er sich nicht die Stellung eines Insolvenzverwalters an (so aber OLG Hamm OLGR 1994, 131, 132); insbesondere ist mit seiner Entscheidung keine "Universalsukzession" in alle den Gewerbebetrieb betreffenden Schuldverhältnisse des Schuldners verbunden (BAG NJW 1980, 2148, 2149). Der Zwangsverwalter greift allein zum Zweck der ordnungsgemäßen Nutzung des Grundstücks auf die vorhandenen Betriebsstrukturen zurück, weil es in aller Regel unsinnig ist, diese abzuwickeln, um anschließend einen neuen Betrieb gleicher wirtschaftlicher Prägung einzurichten (so aber der Vorschlag von Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, aaO, § 5 ZwVwV Rdn. 11). Dies mag sich mittelbar als Verfügung über beschlagnahmtes Vermögen (vgl. Senat, BGHZ 114, 277, 282 f.) und arbeitsrechtlich als Fortführung des schuldnerischen Betriebs (vgl. BAG, aaO) darstellen. In erster Line erfüllt der Zwangsverwalter aber die ihm durch § 152 ZVG gesetzlich zugewiesene Aufgabe, die durch das Grundstück nebst Bestandteilen und Zubehör verkörperte wirtschaftliche Sachgesamtheit (vgl. Dauenheimer, BB 1979, 989, 990) zu erhalten und im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung zum Zwecke der Zwangsverwaltung zu nutzen (vgl. RGZ 135, 197, 202). (b.) Gehindert an der Fortführung eines grundstücksbezogenen Unternehmens ist der Zwangsverwalter nur insoweit, als er damit in unzulässigerweise Weise in nicht beschlagnahmte Rechte des Schuldners eingreift (so zutreffend Vollkommer, AP BGB § 613a Nr. 19 Bl. 217). Entgegen der unter
II. 2. b) bb) dargestellten Auffassung ist das nicht deshalb der Fall, weil der Zwangsverwalter bei Fortführung des schuldnerischen Gewerbebetriebs mittelbar auch dessen - nicht der Beschlagnahme unterliegenden - immaterielle Bestandteile nutzt. (aa) Es fehlt bereits an einem Eingriff in den Schutzbereich des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Geschäftsidee und -organisation, Know-how, good will, Kundenstamm, Lieferantenbeziehungen und ähnliche immaterielle Betriebsmittel sind für sich genommen kein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB. Sie werden einem solchen nur gleichgestellt, wenn auf ihrer Grundlage ein Betrieb eingerichtet und ausgeübt wird, also nur, soweit sie Teil einer bestehenden wirtschaftlichen Einheit sind (vgl. Erman/Schiemann, BGB, 11. Aufl., § 823 Rdn. 55). Auch kann das Recht am eingerichteten Gewerbebetrieb nur gegen "betriebsbezogene" Eingriffe, also gegen Beeinträchtigungen in Anspruch genommen werden, die die Grundlagen des Betriebs bedrohen, den Funktionszusammenhang der Betriebsmittel auf längere Zeit aufheben oder die Tätigkeit des Inhabers als solche in Frage stellen (BGH, Urt. v. 18. Januar 1983, VI ZR 270/80, NJW 1983, 812, 813). Ein abwehrfähiger Eingriff setzt mithin einen im Zeitpunkt der Verletzungshandlung noch bestehenden Funktionszusammenhang der Betriebsmittel voraus. Ein solcher Zusammenhang ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Zwangsverwalters, einen auf dem beschlagnahmten Grundstück geführten Gewerbebetrieb des Schuldners fortzusetzen, jedoch nicht mehr vorhanden. Die organisatorische Einheit des Betriebsvermögens ist bereits mit der - durch die Anordnung der Zwangsverwaltung bewirkte (§§ 20 Abs. 1, 146 Abs. 1 ZVG) - Beschlagnahme des Grundstücks zerfallen (so auch Haarmeyer/
Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 3. Aufl., § 5 ZwVwV Rdn. 11). Die Beschlagnahme hat zur Folge, daß der Schuldner die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Betriebsgrundstück und - weil die einem grundstücksbezogenen Unternehmen zugeordneten Sachen in aller Regel als Zubehör des Betriebsgrundstücks anzusehen sind (BGHZ 85, 234, 237) - über die gesamten auf dem Grundstück befindlichen sächlichen Betriebsmittel verliert (§§ 148, 20 Abs. 2 ZVG, §§ 1120, 94, 97, 98 BGB). Damit ist der Schuldner außer Stande, seinen Gewerbebetrieb aufrechtzuerhalten (vgl. Vollkommer, AP BGB § 613a Nr. 19 Bl. 216; Herold DB 1958, 1063). Bewirkt aber bereits die Anordnung der Zwangsverwaltung das Auseinanderfallen der Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über das materielle und immaterielle Betriebsvermögen, greift die spätere Entscheidung des Zwangsverwalters, den Betrieb im eigenen Namen fortzusetzen , nicht in einen bestehenden Funktionszusammenhang von Betriebsmitteln ein. Sie führt - im Gegenteil - zur Wiederherstellung der wirtschaftlichen und organisatorischen Einheit. (bb.) Im übrigen fehlte es auch an der Rechtswidrigkeit eines Eingriffs. Das Recht am Gewerbebetrieb stellt einen offenen Tatbestand dar, dessen Inhalt und Grenzen sich erst aus einer Interessen- und Güterabwägung mit der im Einzelfall konkret kollidierenden Interessensphäre anderer ergeben (st. Rspr., vgl. BGHZ 138, 311, 318 m.w.N.). Die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs wird hier nicht indiziert, sondern ist in jedem Einzelfall unter Heranziehung aller Umstände zu prüfen (BGHZ 59, 30, 34). Bei der danach gebotenen Abwägung der Interessen des Schuldners mit denen der die Vollstreckung betreibenden Gläubiger stellt sich die Fortführung des Betriebs durch den Zwangsverwalter nicht als unzulässig dar, sondern erweist sich geradezu als geboten.
Dürfte der Zwangsverwalter einen grundstücksbezogenen Gewerbebetrieb nicht fortführen und nicht an Dritte verpachten, müßte er ihn schließen oder das Grundstück dem Schuldner gegen Entgelt überlassen. Die zuletzt genannte Möglichkeit wird häufig unzweckmäßig sein, insbesondere wenn das Zahlungsverhalten des Schuldners in der Vergangenheit Anlaß zur Zwangsvollstreckung gegeben hat und deshalb zu erwarten ist, daß der Schuldner auch das Nutzungsentgelt alsbald schuldig bleiben wird. Das Recht am Gewerbebetrieb verpflichtet den Zwangsverwalter auch nicht, dem Schuldner die Fortführung seines Gewerbebetriebs zu ermöglichen, denn es schützt nicht vor den Auswirkungen einer rechtmäßigen Zwangsvollstreckung in Teile des Unternehmens (BGHZ 74, 9, 14 f.). Eine auch nur vorübergehende Schließung des Betriebs führt regelmäßig zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen für das Grundstück und für das Unternehmen; sie liegt daher weder im Interesse der Gläubiger noch des Schuldners. Für die Zwecke der Zwangsverwaltung läßt sich das Grundstück dann nur nutzbar machen, wenn sich ein geeigneter Pächter findet, dem es lohnend erscheint, darauf einen neuen Betrieb zu eröffnen. Das wird vor allem dann kaum aussichtsreich sein, wenn mit der Zwangsverwaltung - wie häufig, und so auch hier - die Zwangsversteigerung des Grundstücks eingeleitet worden ist, ein Pächter nach deren Abschluß also mit einer Sonderkündigung des Erstehers (§ 57a ZVG) rechnen muß (vgl. OLG Celle Rpfleger 1989, 519; Selke , ZfIR 2002, 622, 625). Aus Sicht des Schuldners ist zu berücksichtigen, daß die Zwangsverwaltung nur als vorübergehende Maßnahme gedacht ist; sie ist aufzuheben, sobald die Ansprüche der Gläubiger befriedigt sind (§ 161 Abs. 2 ZVG). Mit der Aufhebung der Zwangsverwaltung erlangt der Schuldner wieder die Verfügungs - und Verwaltungsbefugnisse über sein Grundstück und die von der Be-
schlagnahme erfaßten sächlichen Betriebsmittel. Hiermit ist ihm freilich wenig gedient, wenn sein Gewerbebetrieb im Rahmen der Zwangsverwaltung eingestellt und so, infolge des Auseinanderlaufens der Belegschaft und des Verlusts der Kunden, am Boden liegt oder gar zerstört ist. Demgegenüber stellt es die mildere Belastung dar, wenn der Betrieb im Rahmen einer ordnungsgemäßen Nutzung des Grundstücks durch den Zwangsverwalter fortgeführt worden ist (so auch Selke, aaO). Auch soweit die Zwangsverwaltung in erster Linie mit dem Ziel beantragt worden ist, die Zwangsversteigerung vorzubereiten (dazu BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2004, IXa ZB 231/03, WM 2005, 244, 245), liegt die Aufrechterhaltung der bisherigen gewerblichen Nutzung des Grundstücks im Interesse des Schuldners. Sie ist in der Regel eher als eine Betriebsschließung geeignet, den Versteigerungserlös günstig zu beeinflussen, führt also nicht nur zu höheren Einnahmen der Gläubiger, sondern auch zu einer weitergehenden Rückführung der Verbindlichkeiten des Schuldners (vgl. OLG Celle Rpfleger 1989, 519). (c.) Der Fortführung eines Gewerbebetriebs stehen Rechte des Schuldners damit nur entgegen, soweit diese unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zum Unternehmen durch § 823 Abs.1 BGB geschützt sind, wie etwa gewerbliche Schutzrechte, Namensrechte oder das Eigentum an Geschäftsbüchern. Ihre Nutzung kann der Zwangsverwalter aber über vertragliche Regelungen mit dem Schuldner erreichen (vgl. BAG NJW 1980, 2148, 2149; Vollkommer, AP BGB § 613a Nr. 19 Bl. 217; für zulässig halten dies im allgemeinen auch Stöber, ZVG, 17. Aufl., § 152 ZVG Anm. 6.8 und Steiner/Hagemann, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, 9. Aufl., § 152 ZVG Rdn. 91).
3. Nach diesen Grundsätzen ist der Zwangsverwalter hier befugt, den Hotelbetrieb des Schuldners fortzuführen. Daß er in beschlagnahmefreie und unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zum Gewerbebetrieb geschützte Rechtspositionen des Schuldners eingegriffen hätte, behauptet der Schuldner nicht; die Buchungsunterlagen hat er freiwillig an den Zwangsverwalter herausgegeben. Der Schuldner meint lediglich, der Zwangsverwalter dürfe das Hotel nicht selbst führen, sondern müsse es an einen Dritten verpachten. Hierzu mag der Zwangsverwalter nach § 5 Abs. 2 ZvVwV gehalten sein, wenn er einen geeigneten Pächter findet. Solange dies nicht gelingt oder aus anderen Gründen unzweckmäßig erscheint, ist er aus den dargelegten Erwägungen - erforderlichenfalls auch für die gesamte Dauer der Zwangsverwaltung (vgl. RGZ 135, 197, 202) - befugt, den Betrieb selbst fortzusetzen.

III.

Der angefochtene Beschluß kann somit keinen Bestand haben. Der Senat ist in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden, da auch im übrigen keine Gründe vorliegen, die einer Fortführung des Hotelbetriebs durch den Zwangsverwalter entgegenstehen (§ 577 Abs. 5 ZPO). Insbesondere besitzt er die dazu erforderliche öffentlich-rechtliche Genehmigung in Form einer Stellvertretererlaubnis nach § 9 GastG (vgl. Michel/Kienzle/Pauly, Das Gaststättengesetz , 14. Aufl., § 9 Rdn. 3). Das führt zur Wiederherstellung der Entscheidung des Amtsgerichts.

IV.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Klein Schmidt-Räntsch Zoll Stresemann

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(1) Der Verwalter soll die Art der Nutzung, die bis zur Anordnung der Zwangsverwaltung bestand, beibehalten.

(2) Die Nutzung erfolgt grundsätzlich durch Vermietung oder Verpachtung. Hiervon ausgenommen sind:

1.
landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzte Objekte in Eigenverwaltung des Schuldners gemäß § 150b des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
2.
die Wohnräume des Schuldners, die ihm gemäß § 149 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung unentgeltlich zu belassen sind.

(3) Der Verwalter ist berechtigt, begonnene Bauvorhaben fertig zu stellen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Beschlagnahme des Grundstücks umfaßt auch die im § 21 Abs. 1, 2 bezeichneten Gegenstände. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Durch die Beschlagnahme wird dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen.

Die Hypothek erstreckt sich auf die von dem Grundstück getrennten Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile, soweit sie nicht mit der Trennung nach den §§ 954 bis 957 in das Eigentum eines anderen als des Eigentümers oder des Eigenbesitzers des Grundstücks gelangt sind, sowie auf das Zubehör des Grundstücks mit Ausnahme der Zubehörstücke, welche nicht in das Eigentum des Eigentümers des Grundstücks gelangt sind.

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

(1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.

(2) Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.

Dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache sind zu dienen bestimmt:

1.
bei einem Gebäude, das für einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet ist, insbesondere bei einer Mühle, einer Schmiede, einem Brauhaus, einer Fabrik, die zu dem Betrieb bestimmten Maschinen und sonstigen Gerätschaften,
2.
bei einem Landgut das zum Wirtschaftsbetrieb bestimmte Gerät und Vieh, die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Fortführung der Wirtschaft bis zu der Zeit erforderlich sind, zu welcher gleiche oder ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen werden, sowie der vorhandene, auf dem Gut gewonnene Dünger.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsmäßig zu benutzen; er hat die Ansprüche, auf welche sich die Beschlagnahme erstreckt, geltend zu machen und die für die Verwaltung entbehrlichen Nutzungen in Geld umzusetzen.

(2) Ist das Grundstück vor der Beschlagnahme einem Mieter oder Pächter überlassen, so ist der Miet- oder Pachtvertrag auch dem Verwalter gegenüber wirksam.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsmäßig zu benutzen; er hat die Ansprüche, auf welche sich die Beschlagnahme erstreckt, geltend zu machen und die für die Verwaltung entbehrlichen Nutzungen in Geld umzusetzen.

(2) Ist das Grundstück vor der Beschlagnahme einem Mieter oder Pächter überlassen, so ist der Miet- oder Pachtvertrag auch dem Verwalter gegenüber wirksam.

(1) Der Verwalter soll die Art der Nutzung, die bis zur Anordnung der Zwangsverwaltung bestand, beibehalten.

(2) Die Nutzung erfolgt grundsätzlich durch Vermietung oder Verpachtung. Hiervon ausgenommen sind:

1.
landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzte Objekte in Eigenverwaltung des Schuldners gemäß § 150b des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
2.
die Wohnräume des Schuldners, die ihm gemäß § 149 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung unentgeltlich zu belassen sind.

(3) Der Verwalter ist berechtigt, begonnene Bauvorhaben fertig zu stellen.

(1) Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsmäßig zu benutzen; er hat die Ansprüche, auf welche sich die Beschlagnahme erstreckt, geltend zu machen und die für die Verwaltung entbehrlichen Nutzungen in Geld umzusetzen.

(2) Ist das Grundstück vor der Beschlagnahme einem Mieter oder Pächter überlassen, so ist der Miet- oder Pachtvertrag auch dem Verwalter gegenüber wirksam.

(1) Der Verwalter soll die Art der Nutzung, die bis zur Anordnung der Zwangsverwaltung bestand, beibehalten.

(2) Die Nutzung erfolgt grundsätzlich durch Vermietung oder Verpachtung. Hiervon ausgenommen sind:

1.
landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzte Objekte in Eigenverwaltung des Schuldners gemäß § 150b des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
2.
die Wohnräume des Schuldners, die ihm gemäß § 149 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung unentgeltlich zu belassen sind.

(3) Der Verwalter ist berechtigt, begonnene Bauvorhaben fertig zu stellen.

(1) Die Beschlagnahme des Grundstücks umfaßt auch die im § 21 Abs. 1, 2 bezeichneten Gegenstände. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Durch die Beschlagnahme wird dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen.

(1) Zwangsverwalter und Zwangsverwalterinnen führen die Verwaltung selbständig und wirtschaftlich nach pflichtgemäßem Ermessen aus. Sie sind jedoch an die vom Gericht erteilten Weisungen gebunden.

(2) Als Verwalter ist eine geschäftskundige natürliche Person zu bestellen, die nach Qualifikation und vorhandener Büroausstattung die Gewähr für die ordnungsgemäße Gestaltung und Durchführung der Zwangsverwaltung bietet.

(3) Der Verwalter darf die Verwaltung nicht einem anderen übertragen. Ist er verhindert, die Verwaltung zu führen, so hat er dies dem Gericht unverzüglich anzuzeigen. Zur Besorgung einzelner Geschäfte, die keinen Aufschub dulden, kann sich jedoch der Verwalter im Fall seiner Verhinderung anderer Personen bedienen. Ihm ist auch gestattet, Hilfskräfte zu unselbständigen Tätigkeiten unter seiner Verantwortung heranzuziehen.

(4) Der Verwalter ist zum Abschluss einer Vermögensschadenshaftpflichtversicherung für seine Tätigkeit mit einer Deckung von mindestens 500 000 Euro verpflichtet. Durch Anordnung des Gerichts kann, soweit der Einzelfall dies erfordert, eine höhere Versicherungssumme bestimmt werden. Auf Verlangen der Verfahrensbeteiligten oder des Gerichts hat der Verwalter das Bestehen der erforderlichen Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

(1) Der Verwalter soll die Art der Nutzung, die bis zur Anordnung der Zwangsverwaltung bestand, beibehalten.

(2) Die Nutzung erfolgt grundsätzlich durch Vermietung oder Verpachtung. Hiervon ausgenommen sind:

1.
landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich genutzte Objekte in Eigenverwaltung des Schuldners gemäß § 150b des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
2.
die Wohnräume des Schuldners, die ihm gemäß § 149 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung unentgeltlich zu belassen sind.

(3) Der Verwalter ist berechtigt, begonnene Bauvorhaben fertig zu stellen.

(1) Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsmäßig zu benutzen; er hat die Ansprüche, auf welche sich die Beschlagnahme erstreckt, geltend zu machen und die für die Verwaltung entbehrlichen Nutzungen in Geld umzusetzen.

(2) Ist das Grundstück vor der Beschlagnahme einem Mieter oder Pächter überlassen, so ist der Miet- oder Pachtvertrag auch dem Verwalter gegenüber wirksam.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Beschluß, durch welchen die Zwangsversteigerung angeordnet wird, gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks.

(2) Die Beschlagnahme umfaßt auch diejenigen Gegenstände, auf welche sich bei einem Grundstück die Hypothek erstreckt.

(1) Die Beschlagnahme des Grundstücks umfaßt auch die im § 21 Abs. 1, 2 bezeichneten Gegenstände. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Durch die Beschlagnahme wird dem Schuldner die Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen.

(1) Der Beschluß, durch welchen die Zwangsversteigerung angeordnet wird, gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks.

(2) Die Beschlagnahme umfaßt auch diejenigen Gegenstände, auf welche sich bei einem Grundstück die Hypothek erstreckt.

Die Hypothek erstreckt sich auf die von dem Grundstück getrennten Erzeugnisse und sonstigen Bestandteile, soweit sie nicht mit der Trennung nach den §§ 954 bis 957 in das Eigentum eines anderen als des Eigentümers oder des Eigenbesitzers des Grundstücks gelangt sind, sowie auf das Zubehör des Grundstücks mit Ausnahme der Zubehörstücke, welche nicht in das Eigentum des Eigentümers des Grundstücks gelangt sind.

(1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.

(2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.

(1) Zubehör sind bewegliche Sachen, die, ohne Bestandteile der Hauptsache zu sein, dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache zu dienen bestimmt sind und zu ihr in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis stehen. Eine Sache ist nicht Zubehör, wenn sie im Verkehr nicht als Zubehör angesehen wird.

(2) Die vorübergehende Benutzung einer Sache für den wirtschaftlichen Zweck einer anderen begründet nicht die Zubehöreigenschaft. Die vorübergehende Trennung eines Zubehörstücks von der Hauptsache hebt die Zubehöreigenschaft nicht auf.

Dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache sind zu dienen bestimmt:

1.
bei einem Gebäude, das für einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet ist, insbesondere bei einer Mühle, einer Schmiede, einem Brauhaus, einer Fabrik, die zu dem Betrieb bestimmten Maschinen und sonstigen Gerätschaften,
2.
bei einem Landgut das zum Wirtschaftsbetrieb bestimmte Gerät und Vieh, die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Fortführung der Wirtschaft bis zu der Zeit erforderlich sind, zu welcher gleiche oder ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen werden, sowie der vorhandene, auf dem Gut gewonnene Dünger.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

Der Ersteher ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Frist zu kündigen. Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn sie nicht für den ersten Termin erfolgt, für den sie zulässig ist.

(1) Die Aufhebung des Verfahrens erfolgt durch Beschluß des Gerichts.

(2) Das Verfahren ist aufzuheben, wenn der Gläubiger befriedigt ist.

(3) Das Gericht kann die Aufhebung anordnen, wenn die Fortsetzung des Verfahrens besondere Aufwendungen erfordert und der Gläubiger den nötigen Geldbetrag nicht vorschießt.

(4) Im übrigen finden auf die Aufhebung des Verfahrens die Vorschriften der §§ 28, 29, 32, 34 entsprechende Anwendung.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.

(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.

(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.

(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.

(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:

1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,
2.
den Grund für den Übergang,
3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und
4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

Wer ein erlaubnisbedürftiges Gaststättengewerbe durch einen Stellvertreter betreiben will, bedarf einer Stellvertretungserlaubnis; sie wird dem Erlaubnisinhaber für einen bestimmten Stellvertreter erteilt und kann befristet werden. Die Vorschriften des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 4 sowie des § 8 gelten entsprechend. Wird das Gewerbe nicht mehr durch den Stellvertreter betrieben, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.