Bundesgerichtshof Beschluss, 16. März 2017 - V ZA 11/17

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:160317BVZA11.17.0
bei uns veröffentlicht am16.03.2017
vorgehend
Amtsgericht Alsfeld, 33 K 22/11, 07.09.2016
Landgericht Gießen, 7 T 468/16, 30.12.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZA 11/17
vom
16. März 2017
in dem Zwangsversteigerungsverfahren
ECLI:DE:BGH:2017:160317BVZA11.17.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2017 durch die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf

beschlossen:
Die Anträge des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren und für den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts Alsfeld vom 7. September 2016 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 19. Oktober 2016 werden zurückgewiesen.

Gründe:


I.


1
Der Beteiligte zu 3 betreibt aus zwei vollstreckbaren Grundschuldausfertigungen vom jeweils 17. Dezember 2015 die Zwangsversteigerung des in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundbesitzes der Beteiligten zu 1 und des Beteiligten zu 2 (nachfolgend: der Schuldner). Angeordnet wurde die Zwangsversteigerung auf Antrag der ursprünglichen Gläubigerin mit Beschluss vom 8. Juni 2011. Grundlage war eine von der Beteiligten zu 1 und dem Schuldner im Jahr 1979 zugunsten der ursprünglichen Gläubigerin bestellte vollstreckbare Grundschuld in Höhe von 20.000 DM zuzüglich Zinsen und Nebenleistungen. Die Grundschuld diente der Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit der ursprünglichen Gläubigerin. Mit Beschluss vom 29. August 2012 ließ das Vollstreckungsgericht den Beitritt einer weiteren Gläubigerin zur Zwangsversteigerung zu. Als Vollstreckungstitel lag dem eine von der Beteiligten zu 1 und dem Schuldner im Jahr 1988 zugunsten einer Bausparkasse bestellte vollstreckbare Grundschuld über 142.000 DM zuzüglich Zinsen und Nebenleistungen zugrunde. Während des Verfahrens wurden die in den Grundschulden titulierten Zinsansprüche einheitlich jeweils auf die Zeit ab dem 1. Januar 2005 beschränkt. Das Vollstreckungsgericht hob mit Beschluss vom 27. November 2013 das Zwangsversteigerungsverfahren hinsichtlich der bis zum 31. Dezember 2004 geltend gemachten Zinsansprüche auf.
2
Das Vollstreckungsgericht hat Termin zur Versteigerung auf den 22. August 2016 bestimmt. Mit Schreiben vom 26. Juli 2016 hat es sämtlichen Beteiligten eine „Mitteilung gemäß § 41Abs. 2 ZVG“ gemacht und darin dingliche Zinsen ab dem 22. Juni 1983 bzw. ab dem 20. Oktober 1998 statt ab dem 1. Januar 2005 ausgewiesen. In dem Versteigerungstermin am 22. August 2016 ist die Beteiligte zu 5 Meistbietende geblieben. Das Vollstreckungsgericht hat Termin zur Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag auf den 7. September 2016 bestimmt und in diesem Termin der Beteiligten zu 5 den Zuschlag erteilt. Durch weiteren Beschluss vom 19. Oktober 2016 hat es den Zuschlagsbeschluss wegen eines Schreibfehlers hinsichtlich des Meistgebots berichtigt. Die Zuschlagsbeschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen will sich der Schuldner mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde wenden und beantragt dafür sowie - sinngemäß - für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses Prozesskostenhilfe.

II.


3
1. Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, begründet die notwendige Erfolgsaussicht nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass sich entscheidungserhebliche Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen oder in der Sache unzutreffend entschieden worden ist (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2016 - V ZA 35/15, juris Rn. 3; Beschluss vom 19. September 2014 - V ZA 16/14, juris Rn. 2). Das ist nicht der Fall. Ein gemäß § 100 ZVG zulässiger Beschwerdegrund gegen die Zuschlagserteilung liegt nicht vor.
4
a) Ein Zuschlagsversagungsgrund gemäß § 83 Nr. 6 ZVG ergibt sich nicht aus der Behauptung des Schuldners, die dem Gläubiger unter dem 17. Dezember 2015 erteilten Vollstreckungsklauseln seien im Hinblick auf den dort aufgeführten, vor dem 1. Januar 2005 liegenden Zinsbeginn inhaltlich unzutreffend. Der Nachprüfung des Vollstreckungsorgans - hier des Vollstreckungsgerichts - unterliegt nur, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie wirksam erteilt wurde, nicht hingegen, ob sie erteilt werden durfte, soweit sienicht - wofür hier nichts spricht - nichtig ist (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2016 - V ZB 174/15, NJW 2017, 411 Rn. 16 mwN). Unabhängig davon lässt der Schuldner bei seinen Überlegungen unberücksichtigt, dass aufgrund des Beschlusses des Vollstreckungsgerichts vom 27. November 2013 bezüglich der Zinsansprüche bis zum 31. Dezember 2004 die Zwangsversteigerung bereits aufgehoben worden ist und er deshalb durch einen in den Vollstre- ckungsklauseln vom 17. Dezember 2015 aufgeführten weiteren Zinsanspruch in dem Versteigerungsverfahren nicht beschwert wird.
5
b) Eine Unzulässigkeit der Zwangsversteigerung i.S.d. § 83 Nr. 6 ZVG lässt sich nicht mit dem weiteren Einwand des Schuldners begründen, der nunmehr die Zwangsversteigerung betreibende Beteiligte zu 3 sei nicht in den jeweiligen Sicherungsvertrag eingetreten, so dass die Vollstreckungsklausel nicht habe erteilt werden dürfen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133 Rn. 40; Senat, Urteil vom 11. Mai 2012 - V ZR 237/11, NJW 2012, 2354 Rn. 5 mwN). Hierbei handelt es sich nämlich, wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, um einen materiell-rechtlichen Einwand, der nur mit einer Klauselgegenklage nach § 768 ZPO geltend gemacht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10, BGHZ 190, 172 Rn. 26 f.; Beschluss vom 27. Oktober 2011 - VII ZB 5/11, juris Rn. 9; Senat, Urteil vom 14. Juni 2013 - V ZR 148/12, MittBayNot 2014, 268 Rn. 13).
6
c) Schließlich lässt sich ein Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG auch nicht auf die inhaltliche Unrichtigkeit der am 26. Juli 2016 nach § 41 Abs. 2 ZVG erfolgten Mitteilung des Vollstreckungsgerichts stützen.
7
aa) Zutreffend ist allerdings der Hinweis des Schuldners, dass in der Mitteilung der Zinsanspruch, dessentwegen die Zwangsversteigerung auch betrieben wird, inhaltlich unrichtig wiedergegeben wird. Zinsen werden nur für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2005 vollstreckt und nicht für einen davorliegenden Zeitraum, wie es jedoch in der Mitteilung vom 26. Juli 2016 ausgewiesen wird.
8
bb) Dieser Fehler des Vollstreckungsgerichts steht jedoch der Erteilung des Zuschlags nicht entgegen. Hierzu bedarf es keiner Entscheidung der Rechtsfrage, derentwegen das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat.
9
(1) Gemäß § 41 Abs. 2 ZVG soll im Laufe der vierten Woche vor dem Termin den Beteiligten mitgeteilt werden, auf wessen Antrag und wegen welcher Ansprüche die Versteigerung erfolgt. In der Literatur wird die Frage, welche Rechtsfolgen ein Verstoß gegen diese Mitteilungspflicht hat, nicht einheitlich beantwortet. Während sich eine inhaltliche Unrichtigkeit nach überwiegender Ansicht auf das Verfahren selbst nicht auswirken soll, da die Vorschrift nur eine Ordnungsvorschrift darstelle (Böttcher, ZVG, 6. Aufl., § 41 Rn. 7; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 15. Aufl., § 41 Rn. 13; Depré/Bachmann, ZVG, § 41 Rn. 15; Jaeckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 41 Rn. 3; Stöber, ZVG, 21. Aufl., § 41 Rn. 3.1), verweisen andere darauf, dass eine unrichtige und unvollständige Benachrichtigung bei den Beteiligten falsche Vorstellungen über ihre Stellung im Verfahren oder die Berechnung des geringsten Gebots hervorrufen könne und damit unter Umständen so schwer wiege, dass der Zuschlag in Frage gestellt werden müsse (vgl. Löning/Huber, ZVG, § 41 Rn. 6; Steiner/Teufel, ZVG, 9. Aufl., § 41 Rn. 15).
10
(2) Die Streitfrage bedarf hier keiner Entscheidung. Selbst wenn einem Verstoß gegen § 41 Abs. 2 ZVG trotz ihrer Ausgestaltung als bloße „Soll- Vorschrift“ Relevanz für die Erteilung eines Zuschlags beigemessen würde und sich hieraus ein Zuschlagsversagungsgrund i.S.d. § 83 Nr. 6 ZVG ableiten lassen könnte, hat dies auf die Wirksamkeit des der Beteiligten zu 5 erteilten Zuschlags keinen Einfluss, weil er geheilt worden ist.
11
(a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind (auch) Verfahrensfehler nach § 83 Nr. 6 ZVG jedenfalls bis zur Erteilung des Zuschlags grundsätzlich heilbar, wenn sich eindeutig feststellen lässt, dass der Verfahrensfehler Rechte von Beteiligten nicht beeinträchtigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2004 - IXa ZB 285/03, NJW-RR 2004, 1366, 1367; Senat, Beschluss vom 10. April 2008 - V ZB 114/07, NJW-RR 2008, 1018 Rn. 17; Senat, Beschluss vom 21. November 2013 - V ZB 109/13, NJW-RR 2014, 400 Rn. 7).
12
(b) So liegt der Fall hier. Das Vollstreckungsgericht hat zu Beginn des Versteigerungstermins am 22. August 2016 die Beteiligten ausdrücklich auf die inhaltliche Unrichtigkeit der Mitteilung gemäß § 41 Abs. 2 ZVG hingewiesen und diese - unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 27. November 2013 - korrigiert. Dass der Schuldner in seinen Rechten beeinträchtigt worden ist, insbesondere bei einer inhaltlichen Richtigkeit der Mitteilung vom 26. Juli 2016 ein höheres Gebot erzielt worden wäre, ist deshalb auszuschließen. Gegen eine Rechtsverletzung spricht im übrigen auch der Umstand, dass nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts dem Schuldner der Beschluss vom 27. November 2013, aus dem sich die Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens bezüglich der Zinsansprüche bis zum 31. Dezember 2004 ergab, zugestellt worden war. Für ihn war deshalb ohne weiteres erkennbar, dass die Mittteilung gemäß § 41 Abs. 2 ZVG lediglich aufgrund eines Versehens ein falsches Zinsdatum aufwies.
13
2. Mangels hinreichender Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist auch der weitere - sinngemäß gestellte - Antrag des Schuldners, ihm für einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses des Amtsge- richts gemäß § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO Prozesskostenhilfe zu gewähren , zurückzuweisen.
14
Der Vollstreckungsschutz setzt regelmäßig voraus, dass die Beschwerde nach summarischer Einschätzung zulässig ist, in der Sache nicht ohne Erfolgsaussichten erscheint und dem Beschwerdeführer durch die Vollstreckung irreparable oder jedenfalls größere Nachteile drohen als dem Beschwerdegegner (vgl. Senat, Beschluss vom 4. September 2013 - V ZA 27/13, juris Rn. 9 mwN). Insoweit fehlt es aus den oben dargelegten Gründen jedenfalls an der erforderlichen Erfolgsaussicht.
Schmidt-Räntsch Weinland Kazele
Göbel Hamdorf

Vorinstanzen:
AG Alsfeld, Entscheidung vom 07.09.2016 - 33 K 22/11 -
LG Gießen, Entscheidung vom 30.12.2016 - 7 T 468/16 -

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(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

3
1. Dass das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde - ohne nähere Begründung - zugelassen hat, begründet die Erfolgsaussicht nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. September 2014 - V ZA 16/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 15. Januar 2015 - V ZB 191/14, juris Rn. 3). Erforderlich ist vielmehr, dass die anzufechtende Entscheidung Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft oder in der Sache unzutreffend ist. Das ist nicht der Fall.

(1) Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a verletzt oder daß der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist.

(2) Auf einen Grund, der nur das Recht eines anderen betrifft, kann weder die Beschwerde noch ein Antrag auf deren Zurückweisung gestützt werden.

(3) Die im § 83 Nr. 6, 7 bezeichneten Versagungsgründe hat das Beschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

16
(3) Dieses Ergebnis wird durch systematische Erwägungen gestützt. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer erteilten Klausel ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Vollstreckungsorgans. Dessen Nachprüfung unterliegt nur, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie wirksam erteilt wurde, nicht hingegen, ob sie erteilt werden durfte (BGH, Beschluss vom 23. Mai 2012 - VII ZB 31/11, NJWRR 2012, 1148 Rn. 12; BGH, Beschluss vom 16. Mai 2012 - I ZB 65/11, NJW 2012, 3518 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 - VII ZB 71/09, NJWRR 2012, 1146 Rn. 15; OLG Hamm, FamRZ 1981, 199 f.; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 724 Rn. 14; MüKoZPO/Heßler, 4. Aufl., § 750 Rn. 77; Alff, Rpfleger 2013, 183, 186). Diese Prüfung ist allein dem Klauselerteilungsverfahren vorbehalten , welches dafür die Klauselerinnerung gemäß § 732 ZPO bzw. die Klage gemäß § 768 ZPO bereitstellt (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 750 Rn. 44; Wieczorek/Schütze/Bittmann, ZPO, 4. Aufl., § 750 Rn. 36; Wolfsteiner , DNotZ 2013, 193, 196). Mit der Vollstreckungsklausel soll die Vollstreckbarkeit für alle künftig beauftragten Vollstreckungsorgane verbindlich festgestellt sein. Da nur die Entscheidung des Klauselgerichts in allen künftigen Vollstreckungsverfahren bindend ist, ist es verfahrensökonomisch, die Frage einer Vollstreckungsnachfolge zentral im Klauselerteilungsverfahren zu entscheiden (vgl. Wolfsteiner, DNotZ 2013, 193, 196; Alff, Rpfleger 2016, 115). Das Zustellungserfordernis des § 750 Abs. 2 ZPO bezieht sich daher nicht auf diejenigen Nachweisurkunden, auf welche das Klauselorgan die Klauselerteilung hätte stützen müssen, denn dies ist eine die Rechtmäßigkeit der Klauselerteilung betreffende, von den Vollstreckungsorganen nicht zu prüfende Frage (vgl. BeckOK ZPO/Ulrici, [Stand: 1. März 2016], § 750 Rn. 26.1; Saenger/Kindl, ZPO, 6. Aufl., § 750 Rn. 11; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 13. Aufl., § 750 Rn. 22).

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

Die Vorschriften des § 767 Abs. 1, 3 gelten entsprechend, wenn in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, des § 745 Abs. 2 und des § 749 der Schuldner den bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommenen Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestreitet, unbeschadet der Befugnis des Schuldners, in diesen Fällen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel nach § 732 zu erheben.

13
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Zessionar einer Sicherungsgrundschuld aus einer formularmäßigen Vollstreckungsunterwerfung des Schuldners nur dann gegen diesen vorgehen, wenn er in den zwischen dem Schuldner und dem Zedenten abgeschlossenen Sicherungsvertrag eingetreten ist (Urteil vom 30. März 2010 - XI ZR 200/09, BGHZ 185, 133, 148 ff. Rn. 34 ff.). Wie sich dieser „Eintritt“ rechtlich vollziehen kann, hat der Senat in seiner Entscheidung vom 11. Mai 2012 ausgeführt (V ZR 237/11, NJW 2012, 2354, 2355 Rn. 7 ff.). Danach ist der Übergang der Rechte aus einer Vollstreckungsunterwerfung im Wege der Vertragsübernahme, des Schuldbeitritts , des Abschlusses eines Vertrags zwischen dem Zessionar und dem Zedenten zugunsten des Sicherungsgebers oder durch vergleichbare Vereinbarungen möglich. Die Einwendung, die Unterwerfungserklärung erstrecke sich nur auf Ansprüche aus einer treuhänderisch gebundenen Sicherungsgrundschuld und der Zessionar sei nicht in die treuhänderische Bindung eingetreten, kann der Schuldner mit der Klage nach § 768 ZPO geltend machen (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - VII ZB 89/10, BGHZ 190, 172, 173, 184 f. Rn. 30).

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Die Terminsbestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Im Laufe der vierten Woche vor dem Termin soll den Beteiligten mitgeteilt werden, auf wessen Antrag und wegen welcher Ansprüche die Versteigerung erfolgt.

(3) Als Beteiligte gelten auch diejenigen, welche das angemeldete Recht noch glaubhaft zu machen haben.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

17
c) Aus dem in den Materialien dargestellten Regelungskonzept ergibt sich vielmehr, dass auch andere Verfahrensfehler heilbar sind. Dafür genügt es indessen nicht, wenn ein Beteiligter sie genehmigt, wie dies in § 84 ZVG für die in § 83 Nr. 1 bis 5 ZVG bestimmten Fälle vorgesehen ist. Vielmehr kommt eine Heilung in den anderen Fällen nur, aber auch immer dann in Betracht, wenn sich eindeutig feststellen lässt, dass der Verfahrensfehler Rechte von Beteiligten nicht beeinträchtigt. Dem folgt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Bei dem Fehlen der Prozessfähigkeit lässt sich die Beeinträchtigung der Interessen von Beteiligten nicht eindeutig ausschließen. Deshalb hat der Bundesgerichtshof hier eine Heilung abgelehnt (BGH, Beschl. v. 5. November 2004, IXa ZB 76/04, FamRZ 2005, 200, 201). Demgegenüber lässt sich bei der Rückgabe des während des gesamten Zwangsversteigerungsverfahrens unverändert bestehenden Titels eine solche Beeinträchtigung eindeutig ausschließen. Deshalb hat der Bundesgerichtshof hier eine Heilung bejaht (Beschl. v. 30. Januar 2004, IXa ZB 285/03, NJW-RR 2004, 1366, 1367).
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a) Der Senat hat bereits entschieden, dass im Zwangsversteigerungsverfahren Mängel bei der Titelzustellung wie die unterbliebene Zustellung der Vollmacht für eine Vollstreckungsunterwerfung, die nach § 83 Nr. 6 ZVG zur Versagung des Zuschlags führen, durch Nachholung der ordnungsgemäßen Zustellung im Laufe des Zwangsversteigerungsverfahrens geheilt werden können. Voraussetzung der Heilung ist, dass der Zustellungsmangel Rechte des Schuldners nicht beeinträchtigt (Beschluss vom 10. April 2008 - V ZB 114/07, NJW-RR 2008, 1018, 1019 f. Rn. 12 ff.). Er hat auch entschieden, dass im Zwangsversteigerungsverfahren ein Verstoß gegen ein Verfahrensgebot noch im Beschwerdeverfahren rückwirkend geheilt werden kann mit der Folge, dass ein trotz des Verstoßes erteilter Zuschlag rechtswirksam ist (Beschluss vom 18. März 2010 - V ZB 124/09, NJW-RR 2010, 1100, 1101 f. Rn. 18, 19 mwN). Voraussetzung für eine solche Heilung ist, dass trotz des an sich gegebenen Zuschlagsversagungsgrundes (§ 83 Nr. 6 ZVG) die Rechte des Schuldners nicht beeinträchtigt werden, so dass sich der Versagungsgrund nicht auswirkt (BGH, Beschluss vom 30. Januar 2004 - IXa ZB 285/03, NJW-RR 2004, 1366, 1367). Schließlich hat der Senat entschieden, dass aufgrund eines fehlerhaften Titels der Zuschlag nicht erteilt werden darf, wenn der Fehler erst in der Beschwerdeinstanz beseitigt wird (Beschluss vom 18. März 2010 - V ZB 124/09, NJW-RR 2010, 1100, 1102 Rn. 25 ff.).

(1) Die Terminsbestimmung ist den Beteiligten zuzustellen.

(2) Im Laufe der vierten Woche vor dem Termin soll den Beteiligten mitgeteilt werden, auf wessen Antrag und wegen welcher Ansprüche die Versteigerung erfolgt.

(3) Als Beteiligte gelten auch diejenigen, welche das angemeldete Recht noch glaubhaft zu machen haben.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat.

(2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidung aussetzen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen.

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2. Schließlich besteht kein Anlass, der Anregung des Schuldners entsprechend die Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts Pirmasens vom 29. Mai 2013 gemäß § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO auszusetzen. Der Vollstreckungsschutz setzt regelmäßig voraus, dass die Beschwerde nach summarischer Einschätzung zulässig ist, in der Sache nicht ohne Erfolgsaussichten erscheint und dem Beschwerdeführer durch die Vollstreckung irreparable oder jedenfalls größere Nachteile drohen als dem Beschwerdegegner (MünchkommZPO /Lipp, 4. Aufl., § 507 Rn. 7; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 571 Rn. 4). Insoweit fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Erfolgsaussicht.