Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Sept. 2013 - V ZA 27/13

bei uns veröffentlicht am04.09.2013
vorgehend
Amtsgericht Pirmasens, 2 K 77/10, 29.05.2013
Landgericht Zweibrücken, 4 T 71/13, 17.07.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZA 27/13
vom
4. September 2013
in der Zwangsversteigerungssache
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2013 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Prof. Dr. Schmidt-Räntsch,
die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele

beschlossen:
Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe:


I.

1
Die Gläubigerin betreibt die Zwangsversteigerung des im Rubrum genann- ten Grundbesitzes. Das Landgericht setzte den Verkehrswert auf 151.000 € fest. In dem ersten Termin zur Zwangsversteigerung am 11. September 2012 gab die Vertreterin der Gläubigerin für ein verbundenes Unternehmen ein Gebot über 70.000 € ab. Der Zuschlag wurde gemäß § 85a ZVG versagt. In der Terminbe- stimmung für den zweiten Termin am 11. Dezember 2012 wurde mitgeteilt, dass in einem früheren Termin der Zuschlag gemäß § 85a ZVG versagt worden sei. In diesem Termin gab der Beteiligte zu 3 ein Gebot über 50.000 € ab, zu dem ihm am 18. Dezember 2012 der Zuschlag erteilt wurde. Mit Beschluss vom 25. Januar 2013 hob das Landgericht den Zuschlagsbeschluss auf und versagte den Zuschlag mit der Begründung, das im Termin vom 11. September 2012 abgegebene Gebot sei rechtsmissbräuchlich gewesen, weshalb die Wertgrenzen fortgälten. Für den 30. April 2013 wurde daraufhin ein neuer Termin angesetzt. In der Terminbestimmung wurde wiederum mitgeteilt, dass in einem früheren Termin der Zuschlag gemäß § 85a ZVG versagt worden sei.

2
In dem Termin vom 30. April 2013 ist der Beteiligte zu 3 mit einem Gebot von 15.000 € Meistbietender geblieben. Mit Beschluss vom 29. Mai 2013 hat das Amtsgericht ihm den Zuschlag erteilt. Die Zuschlagsbeschwerde des Schuldners hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen will sich der Schuldner mit der (zugelassenen) Rechtsbeschwerde wenden und beantragt zu diesem Zwecke die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Ferner beantragt er mit Blick auf die für den 10. September 2013 angesetzte Räumung, die Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses auszusetzen.

II.


3
1. Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen, weil es an der erforderlichen Erfolgsaussicht der zugelassenen Rechtsbeschwerde fehlt (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und sich auch keine ungeklärten Rechtsfragen stellen, über die nicht im Verfahren der Prozesskostenhilfe entschieden werden dürfte. Ein zulässiger Beschwerdegrund gegen die Zuschlagserteilung gemäß § 100 ZVG liegt nicht vor.
4
a) Der Zuschlagsversagungsgrund des § 83 Nr. 7 ZVG ist nicht gegeben.
5
aa) Es bestand kein Anlass zur Aufhebung des Termins vom 30. April 2013 gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 ZVG. Die Bekanntmachung des Termins ist unter Einhaltung der Vorschrift des § 38 Abs. 1 Satz 2 ZVG erfolgt. Danach soll die Tatsache , dass der Zuschlag in einem früheren Versteigerungstermin aus den Gründen des § 74a Abs. 1 ZVG oder des § 85a Abs. 1 ZVG versagt worden ist, in der Terminbestimmung angegeben werden. Entgegen der Auffassung des Schuldners enthielt die Terminbestimmung für den Termin am 30. April 2013 zu Recht den Hinweis, dass in einem früheren Termin der Zuschlag gemäß § 85a ZVG versagt worden ist. Denn der dem Ersteher am 18. Dezember 2012 erteilte Zuschlag ist durch das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 25. Januar 2013 aufgehoben und gemäß § 85a Abs. 1 ZVG versagt worden.
6
bb) Der Einwand des Schuldners, die Terminbestimmung für den vorangegangenen Termin am 11. Dezember 2012 sei falsch gewesen, kann der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Hat nämlich das Vollstreckungsgericht den Zuschlag im ersten Termin nach § 85a Abs. 1 ZVG - ohne dass dies angefochten worden ist - versagt, obwohl es das Gebot wegen Rechtsmissbrauchs nach § 71 Abs. 1 ZVG hätte zurückweisen müssen, so richtet sich das weitere Verfahren nicht danach, wie bei richtiger Beurteilung zu verfahren gewesen wäre, sondern nach der formell rechtskräftig gewordenen, wenn auch falschen Zwischenentscheidung (Senat, Beschluss vom 5. Juli 2007 - V ZB 118/06, Rpfleger 2007, 617 Rn. 10; Beschluss vom 19. November 2009 - V ZB 118/09, NJW 2010, 2217 Rn. 27). Daran gemessen war die Terminbestimmung für den 11. Dezember 2012 schon deshalb richtig, weil der Zuschlag in dem Termin vom 11. September 2012 gemäß § 85a Abs. 1 ZVG versagt worden und diese Entscheidung nicht angegriffen worden ist.
7
cc) Danach war die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nicht veranlasst. Ob es einen Zuschlagsversagungsgrund gemäß § 100 Abs. 1, § 83 Nr. 7 ZVG begründet, wenn in der Terminbestimmung irrtümlich, also objektiv unzutreffend mitgeteilt wird, dass in einem früheren Versteigerungstermin der Zuschlag aus den Gründen des § 74a Abs. 1 ZVG oder des § 85a Abs. 1 ZVG versagt worden ist (vgl. zu einer solchen Fallkonstellation LG Amberg, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 33 T 318/11, unveröffentlicht), ist nicht entscheidungserheblich.
8
b) Weitere Zuschlagsversagungsgründe liegen nicht vor. Eine sittenwidrige Härte aufgrund einer Verschleuderung des Grundbesitzes verneint das Beschwerdegericht mit eingehender und nachvollziehbarer Begründung, die mit der ständigen Rechtsprechung des Senats im Einklang steht (vgl. nur Beschluss vom 14. Juli 2011- V ZB 25/11, NJW-RR 2011, 1434 Rn. 8 mwN). Das Beschwerdegericht ist auch nicht - wie der Schuldner meint - davon ausgegangen, dass die Kosten für die Schadensbeseitigung und Erschließung von dem Verkehrswert abzuziehen seien; ohnehin sind die darauf bezogenen Ausführungen nicht tragend. Mit der eidesstattlichen Versicherung der Lebensgefährtin des Schuldners setzt sich das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei unter Hinweis darauf auseinander, dass diese in den vorangehenden Terminen keine Gebote abgegeben und ihre Bonität nicht nachgewiesen hat. Auch dass eine geringe Gläubigerbefriedigung erzielt wird, verhilft der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg.
9
2. Schließlich besteht kein Anlass, der Anregung des Schuldners entsprechend die Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts Pirmasens vom 29. Mai 2013 gemäß § 575 Abs. 5 i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO auszusetzen. Der Vollstreckungsschutz setzt regelmäßig voraus, dass die Beschwerde nach summarischer Einschätzung zulässig ist, in der Sache nicht ohne Erfolgsaussichten erscheint und dem Beschwerdeführer durch die Vollstreckung irreparable oder jedenfalls größere Nachteile drohen als dem Beschwerdegegner (MünchkommZPO /Lipp, 4. Aufl., § 507 Rn. 7; Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 571 Rn. 4). Insoweit fehlt es jedenfalls an der erforderlichen Erfolgsaussicht.
Stresemann Schmidt-Räntsch Brückner Weinland Kazele

Vorinstanzen:
AG Pirmasens, Entscheidung vom 29.05.2013 - 2 K 77/10 -
LG Zweibrücken, Entscheidung vom 17.07.2013 - 4 T 71/13 -

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Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 74a


(1) Bleibt das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte unter sieben Zehnteilen des Grundstückswertes, so kann ein Berechtigter, dessen Anspruch ganz oder teilweise durch

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 570 Aufschiebende Wirkung; einstweilige Anordnungen


(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. (2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidu

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(1) Der Versteigerungstermin ist aufzuheben und von neuem zu bestimmen, wenn die Terminsbestimmung nicht sechs Wochen vor dem Termin bekanntgemacht ist. War das Verfahren einstweilen eingestellt, so reicht es aus, daß die Bekanntmachung der Terminsbe

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 71


(1) Ein unwirksames Gebot ist zurückzuweisen. (2) Ist die Wirksamkeit eines Gebots von der Vertretungsmacht desjenigen, welcher das Gebot für den Bieter abgegeben hat, oder von der Zustimmung eines anderen oder einer Behörde abhängig, so erfolgt

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(1) Die Terminsbestimmung soll die Angabe des Grundbuchblatts, der Größe und des Verkehrswerts des Grundstücks enthalten. Ist in einem früheren Versteigerungstermin der Zuschlag aus den Gründen des § 74a Abs. 1 oder des § 85a Abs. 1 versagt worden, s

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(1) Der Zuschlag ist ferner zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht.

(2) § 74a Abs. 3, 5 ist entsprechend anzuwenden. In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 74a Abs. 1 versagt werden.

(3) Ist das Meistgebot von einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten abgegeben worden, so ist Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn das Gebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte zusammen mit dem Betrag, mit dem der Meistbietende bei der Verteilung des Erlöses ausfallen würde, die Hälfte des Grundstückswertes erreicht.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a verletzt oder daß der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist.

(2) Auf einen Grund, der nur das Recht eines anderen betrifft, kann weder die Beschwerde noch ein Antrag auf deren Zurückweisung gestützt werden.

(3) Die im § 83 Nr. 6, 7 bezeichneten Versagungsgründe hat das Beschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Der Versteigerungstermin ist aufzuheben und von neuem zu bestimmen, wenn die Terminsbestimmung nicht sechs Wochen vor dem Termin bekanntgemacht ist. War das Verfahren einstweilen eingestellt, so reicht es aus, daß die Bekanntmachung der Terminsbestimmung zwei Wochen vor dem Termin bewirkt ist.

(2) Das gleiche gilt, wenn nicht vier Wochen vor dem Termin dem Schuldner ein Beschluß, auf Grund dessen die Versteigerung erfolgen kann, und allen Beteiligten, die schon zur Zeit der Anberaumung des Termins dem Gericht bekannt waren, die Terminsbestimmung zugestellt ist, es sei denn, daß derjenige, in Ansehung dessen die Frist nicht eingehalten ist, das Verfahren genehmigt.

(1) Die Terminsbestimmung soll die Angabe des Grundbuchblatts, der Größe und des Verkehrswerts des Grundstücks enthalten. Ist in einem früheren Versteigerungstermin der Zuschlag aus den Gründen des § 74a Abs. 1 oder des § 85a Abs. 1 versagt worden, so soll auch diese Tatsache in der Terminsbestimmung angegeben werden.

(2) Das Gericht kann Wertgutachten und Abschätzungen in einem für das Gericht bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem öffentlich bekannt machen.

(1) Bleibt das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte unter sieben Zehnteilen des Grundstückswertes, so kann ein Berechtigter, dessen Anspruch ganz oder teilweise durch das Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot in der genannten Höhe voraussichtlich gedeckt sein würde, die Versagung des Zuschlags beantragen. Der Antrag ist abzulehnen, wenn der betreibende Gläubiger widerspricht und glaubhaft macht, daß ihm durch die Versagung des Zuschlags ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde.

(2) Der Antrag auf Versagung des Zuschlags kann nur bis zum Schluß der Verhandlung über den Zuschlag gestellt werden; das gleiche gilt von der Erklärung des Widerspruchs.

(3) Wird der Zuschlag gemäß Absatz 1 versagt, so ist von Amts wegen ein neuer Versteigerungstermin zu bestimmen. Der Zeitraum zwischen den beiden Terminen soll, sofern nicht nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles etwas anderes geboten ist, mindestens drei Monate betragen, darf aber sechs Monate nicht übersteigen.

(4) In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 85a Abs. 1 versagt werden.

(5) Der Grundstückswert (Verkehrswert) wird vom Vollstreckungsgericht, nötigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, festgesetzt. Der Wert der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt, ist unter Würdigung aller Verhältnisse frei zu schätzen. Der Beschluß über die Festsetzung des Grundstückswertes ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Der Zuschlag oder die Versagung des Zuschlags können mit der Begründung, daß der Grundstückswert unrichtig festgesetzt sei, nicht angefochten werden.

(1) Der Zuschlag ist ferner zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht.

(2) § 74a Abs. 3, 5 ist entsprechend anzuwenden. In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 74a Abs. 1 versagt werden.

(3) Ist das Meistgebot von einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten abgegeben worden, so ist Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn das Gebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte zusammen mit dem Betrag, mit dem der Meistbietende bei der Verteilung des Erlöses ausfallen würde, die Hälfte des Grundstückswertes erreicht.

(1) Ein unwirksames Gebot ist zurückzuweisen.

(2) Ist die Wirksamkeit eines Gebots von der Vertretungsmacht desjenigen, welcher das Gebot für den Bieter abgegeben hat, oder von der Zustimmung eines anderen oder einer Behörde abhängig, so erfolgt die Zurückweisung, sofern nicht die Vertretungsmacht oder die Zustimmung bei dem Gericht offenkundig ist oder durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde sofort nachgewiesen wird.

27
b) Die Frage, ob es - wenn die Beteiligte zu 3 die Fortsetzung des Verfahrens nach § 31 Abs. 1 ZVG beantragt hätte - eines Fortsetzungsbeschlusses bedurft hätte, kann dahinstehen. Ein solcher Fehler führt jedenfalls - wie der Senat bereits entschieden hat (Beschl. v. 5. Juli 2007, V ZB 118/06, NJW 2007, 3360, 3361) - nicht zu einem Zuschlagsversagungsgrund nach § 83 Nr. 6 ZVG; denn für das Vollstreckungsgericht bestimmt sich das weitere Verfahren nicht danach, wie bei richtiger Beurteilung zu entscheiden gewesen wäre , sondern nach der formell rechtskräftig gewordenen, wenn auch fehlerhaften Zwischenentscheidung.

(1) Der Zuschlag ist ferner zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht.

(2) § 74a Abs. 3, 5 ist entsprechend anzuwenden. In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 74a Abs. 1 versagt werden.

(3) Ist das Meistgebot von einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten abgegeben worden, so ist Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn das Gebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte zusammen mit dem Betrag, mit dem der Meistbietende bei der Verteilung des Erlöses ausfallen würde, die Hälfte des Grundstückswertes erreicht.

(1) Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, daß eine der Vorschriften der §§ 81, 83 bis 85a verletzt oder daß der Zuschlag unter anderen als den der Versteigerung zugrunde gelegten Bedingungen erteilt ist.

(2) Auf einen Grund, der nur das Recht eines anderen betrifft, kann weder die Beschwerde noch ein Antrag auf deren Zurückweisung gestützt werden.

(3) Die im § 83 Nr. 6, 7 bezeichneten Versagungsgründe hat das Beschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen.

Der Zuschlag ist zu versagen:

1.
wenn die Vorschrift des § 43 Abs. 2 oder eine der Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots oder der Versteigerungsbedingungen verletzt ist;
2.
wenn bei der Versteigerung mehrerer Grundstücke das Einzelausgebot oder das Gesamtausgebot den Vorschriften des § 63 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 zuwider unterblieben ist;
3.
wenn in den Fällen des § 64 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder das Recht eines gleich- oder nachstehenden Beteiligten, der dem Gläubiger vorgeht, durch das Gesamtergebnis der Einzelausgebote nicht gedeckt werden;
4.
wenn die nach der Aufforderung zur Abgabe von Geboten erfolgte Anmeldung oder Glaubhaftmachung eines Rechts ohne Beachtung der Vorschrift des § 66 Abs. 2 zurückgewiesen ist;
5.
wenn der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens das Recht eines Beteiligten entgegensteht;
6.
wenn die Zwangsversteigerung oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem sonstigen Grund unzulässig ist;
7.
wenn eine der Vorschriften des § 43 Abs. 1 oder des § 73 Abs. 1 verletzt ist;
8.
wenn die nach § 68 Abs. 2 und 3 verlangte Sicherheitsleistung nicht bis zur Entscheidung über den Zuschlag geleistet worden ist.

(1) Bleibt das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte unter sieben Zehnteilen des Grundstückswertes, so kann ein Berechtigter, dessen Anspruch ganz oder teilweise durch das Meistgebot nicht gedeckt ist, aber bei einem Gebot in der genannten Höhe voraussichtlich gedeckt sein würde, die Versagung des Zuschlags beantragen. Der Antrag ist abzulehnen, wenn der betreibende Gläubiger widerspricht und glaubhaft macht, daß ihm durch die Versagung des Zuschlags ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen würde.

(2) Der Antrag auf Versagung des Zuschlags kann nur bis zum Schluß der Verhandlung über den Zuschlag gestellt werden; das gleiche gilt von der Erklärung des Widerspruchs.

(3) Wird der Zuschlag gemäß Absatz 1 versagt, so ist von Amts wegen ein neuer Versteigerungstermin zu bestimmen. Der Zeitraum zwischen den beiden Terminen soll, sofern nicht nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles etwas anderes geboten ist, mindestens drei Monate betragen, darf aber sechs Monate nicht übersteigen.

(4) In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 85a Abs. 1 versagt werden.

(5) Der Grundstückswert (Verkehrswert) wird vom Vollstreckungsgericht, nötigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, festgesetzt. Der Wert der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt, ist unter Würdigung aller Verhältnisse frei zu schätzen. Der Beschluß über die Festsetzung des Grundstückswertes ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Der Zuschlag oder die Versagung des Zuschlags können mit der Begründung, daß der Grundstückswert unrichtig festgesetzt sei, nicht angefochten werden.

(1) Der Zuschlag ist ferner zu versagen, wenn das abgegebene Meistgebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte die Hälfte des Grundstückswertes nicht erreicht.

(2) § 74a Abs. 3, 5 ist entsprechend anzuwenden. In dem neuen Versteigerungstermin darf der Zuschlag weder aus den Gründen des Absatzes 1 noch aus denen des § 74a Abs. 1 versagt werden.

(3) Ist das Meistgebot von einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten abgegeben worden, so ist Absatz 1 nicht anzuwenden, wenn das Gebot einschließlich des Kapitalwertes der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte zusammen mit dem Betrag, mit dem der Meistbietende bei der Verteilung des Erlöses ausfallen würde, die Hälfte des Grundstückswertes erreicht.

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a) Der Umstand, dass nur ein Viertel des Verkehrswertes erzielt worden ist, reicht für sich genommen nicht aus, um eine sittenwidrige Härte im Sinne von § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO zu begründen. Das folgt schon aus der Bestimmung des § 85a Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 ZVG, nach der der Zuschlag auf ein Meistgebot unter der Hälfte des Verkehrswertes nur im ersten Termin zu versagen ist. Es müssen Umstände hinzutreten, die mit Wahrscheinlichkeit ein wesentlich höheres Gebot in einem Fortsetzungstermin erwarten lassen (BGH, Beschluss vom 27. Juni 2003 - IXa ZB 21/03, NJW-RR 2003, 1648, 1649; Senat, Beschluss vom 16. Juli 2009 - V ZR 45/09, juris Rn. 14; Hintzen in Dassler/Schiffhauer/Hintzen/Engels/Rellermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 83 Rn. 25; Stöber, ZVG, 19. Aufl., Einl. Rn. 55.3 jeweils mwN). Ein nur unerheblich höheres Gebot wäre nicht ausreichend, um das Erlöschen eines sicheren Meistgebots zugunsten einer lediglich prognostizierten besseren Verwertung in Kauf zu nehmen. Nur mit dieser Einschränkung werden auch die schutzwürdigen Interessen des Gläubigers in angemessener Weise gewahrt.

(1) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat.

(2) Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann die Vollziehung der Entscheidung aussetzen.

(3) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung aussetzen.