Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Apr. 2009 - StB 6/09

bei uns veröffentlicht am09.04.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
___________
StB 6/09
vom
9. April 2009
in dem Ermittlungsverfahren
gegen
1.
2.
wegen zu 1.: Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland u. a.
zu 2.: Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland u. a.
hier: Beschwerde der Fa. A. GmbH gegen den Durchsuchungsbeschluss
des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 2009
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführerin am 9. April 2009 beschlossen:
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Durchsuchungsbeschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 19. Januar 2009 (2 BGs 4/09) aufgehoben, soweit die Durchsuchung zu dem Zweck gestattet wird, Daten zu den Erwerbern sicherzustellen, die von den Angeschuldigten über die Beschwerdeführerin Bücher bestellt und erworben haben. In diesem Umfang wird der Antrag des Generalbundesanwalts auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung zurückgewiesen. Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet verworfen. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt. Die Staatskasse trägt die Hälfte der durch das Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin.

Gründe:

1
I. Der Generalbundesanwalt hat gegen die Angeschuldigten S. und Ö. unter dem 19. Februar 2009 Anklage zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main erhoben. Den Angeschuldigten wird neben weiteren Delikten vorgeworfen , Mitglied in einer terroristischen Vereinigung im Ausland - der Islamische Jihad Union (im Folgenden: IJU) - gewesen zu sein (S. ) bzw. diese unterstützt zu haben (S. und Ö. ), §§ 129 b Abs. 1, 129 a Abs. 1, 5 StGB.
2
Die Angeschuldigten sind verdächtig, sich dem Dschihad angeschlossen und sich - überwiegend durch Käufe im Internet - verschiedene zur logistischen Unterstützung der IJU bestimmte und für einen paramilitärischen Einsatz geeignete Gegenstände verschafft zu haben. Diese sollen sie mit sich geführt haben, als sie im Mai bzw. Juni 2007 die Bundesrepublik Deutschland verließen, um nach Pakistan in ein Ausbildungslager der IJU zu gelangen. Ö. wurde im pakistanischen Grenzgebiet festgenommen; S. erreichte ein Lager der IJU in Waziristan, durchlief dort eine Ausbildung und kehrte im Oktober 2007 nach Deutschland zurück.
3
Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat mit Beschluss vom 19. Januar 2009 (2 BGs 4/09) die Durchsuchung der Geschäfts- und Nebenräume der Beschwerdeführerin zu dem Zweck gestattet, die bei dieser vorliegenden Daten zu den beiden Angeschuldigten und die dort in schriftlicher und/oder elektronischer Form vorliegenden Daten zu den von den beiden Angeschuldigten ab Dezember 2006 über die Beschwerdeführerin getätigten Käufen und Verkäufen sicherzustellen (§ 103 Abs. 1 Satz 1, §§ 105, 162, 169 Abs. 1 Satz 2 StPO). Zur Begründung hat er ausgeführt, aufgrund des bisherigen Schriftwechsels zwischen dem Bundeskriminalamt und der Beschwerdeführerin stehe fest, dass die Angeschuldigten bei dieser Kundenkonten unterhalten hätten. Die Erhebung der bei der Beschwerdeführerin vorhandenen Daten sei zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts notwendig. Hinsichtlich der sonstigen Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen.
4
Soweit die Angeschuldigten über die Beschwerdeführerin andere Gegenstände als Bücher ge- oder verkauft haben, hat diese dem Generalbundesanwalt in der Folgezeit die entsprechenden Daten übermittelt. Demgegenüber hat sie zu einem von dem Angeschuldigten S. gekauften Buch keine konkreten Angaben gemacht sowie die Käufer der von diesem verkauften Bü- cher nicht benannt. Insoweit hat sie gegen den Durchsuchungsbeschluss Beschwerde eingelegt und meint, die angeordnete Durchsuchung sei in dem angefochtenen Umfang unverhältnismäßig. Es liege ein rechtswidriger Eingriff in den Schutzbereich der Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG vor. Hinsichtlich der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Beschwerdebegründung vom 22. Januar 2009 sowie die Schriftsätze vom 10. Februar und 26. März 2009 verwiesen. Sie beantragt, den Beschluss aufzuheben, soweit die Durchsuchung gestattet wird, um
a) Daten über die von den Beschuldigten über die Beschwerdeführerin bestellten Buchtitel und
b) Daten zu den Erwerbern sicherzustellen, die von dem Beschuldigten über die Beschwerdeführerin Bücher bestellt und erworben haben.
5
II. Die gemäß § 304 Abs. 5 StPO zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg, soweit die Durchsuchung in dem angefochtenen Beschluss zu dem Zweck gestattet wird, Daten zu den Erwerbern sicherzustellen, die von den Beschuldigten über die Beschwerdeführerin Bücher bestellt und erworben haben. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
6
1. Soweit die Daten der Erwerber betroffen sind, an welche die Angeschuldigten über die Beschwerdeführerin Bücher verkauften, hat der Generalbundesanwalt nach der plausiblen Darlegung der näheren Umstände dieser Verkäufe durch die Beschwerdeführern in der Zwischenzeit eingeräumt, dass diesen keine Beweisbedeutung für das vorliegende Verfahren zukommt. Die Durchsuchung zu dem Zweck, diese Daten sicherzustellen, erweist sich danach als nicht durch § 103 StPO gedeckt (vgl. BVerfG, Beschl. vom 29. März 2007 - 2 BvR 224/07; Nack in KK 6. Aufl. § 103 Rdn. 7).
7
2. Nach § 103 Abs. 1 Satz 1 StPO ist die Durchsuchung bei anderen Personen als Verdächtigen im Sinne des § 102 StPO - abgesehen von anderen , hier nicht relevanten Zwecken - dann zulässig, wenn bestimmte Tatsachen den Schluss zulassen, dass bei der Durchsuchung hinreichend individualisierte Beweismittel für die den Gegenstand des Verfahrens bildenden Straftaten aufgefunden werden (vgl. BVerfG NJW 2003, 2669, 2670; BGHR StPO § 103 Tatsachen 1, 2). Diese Voraussetzungen liegen vor, soweit die Durchsuchung angeordnet worden ist, um die Daten zu den von den Beschuldigten über die Beschwerdeführerin getätigten Bücherkäufe sicherzustellen.
8
Die Beweisbedeutung dieser Daten für die hier in Rede stehenden Straftaten ergibt sich insbesondere aus folgenden Umständen: Eine sichergestellte handschriftliche, von dem Angeschuldigten S. stammende Liste enthält den Titel eines Buches, das sich mit dem taktischen Verhalten von Scharfschützen und der Schießkunst befasst. Dieses Buch und eine dazugehörige DVD sind zur Verwendung in einem Ausbildungslager zur Schulung von zukünftigen Terroristen geeignet. Die Ermittlungen haben noch keine Anhaltspunkte erbracht, wann und wo der Angeschuldigte dieses Buch erworben hat. Möglicherweise handelt es sich um das über die Beschwerdeführerin bezogene Werk. Darüber hinaus legen die sonstigen Ermittlungsergebnisse bei sachgerechter Bewertung nahe, dass die Angeschuldigten sich vor ihrer Reise nach Pakistan weitere für Ausbildungszwecke geeignete Bücher beschafft haben. Damit sind ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sich unter den Daten, deren Sicherstellung die Durchsuchungsanordnung dient und deren Übermittlung die Beschwerdeführerin verweigert, Beweismittel befinden, die in dem vorliegenden Verfahren von Bedeutung sein können.
9
3. Der ausreichend begründete Durchsuchungsbeschluss greift nicht in rechtswidriger Weise unter Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BGH NStZ 2000, 154) in die Grundrechte der Beschwerdeführerin ein. Es bestehen bereits Zweifel daran, ob überhaupt der Schutzbereich der Grundrechte betroffen ist, auf die sich die Beschwerdeführerin beruft; insbesondere erscheint es fraglich, ob die Beschwerdeführerin bezüglich der Daten über Bücherkäufe und -verkäufe der Angeschuldigten zu Recht einen im Vergleich zu sonstigen Geschäften besonderen Grundrechtsschutz aus Art. 5 GG geltend machen kann. Soweit der Schutzbereich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Grundrechte tangiert sein sollte, ist dieser Eingriff jedenfalls durch § 103 StPO gerechtfertigt und damit aufgrund der jeweiligen Grundrechtsschranken nicht rechtswidrig. Der Senat verweist insoweit auf die Darlegungen des Generalbundesanwalts in seinem Schriftsatz vom 13. März 2009, denen auch unter Berücksichtigung des weiteren Beschwerdevorbringens zuzustimmen ist. Ergänzend und zusammenfassend gilt:
10
Die Durchsuchungsanordnung war geeignet, zur Klärung des Tatverdachts beizutragen. Dieser stützt sich auf die Aussagen zahlreicher Zeugen, die Bekundungen von Sachverständigen sowie den Inhalt zahlreicher Urkunden und Augenscheinsobjekte. Die Durchsuchung war erforderlich, da kein gleich wirksames milderes Mittel zur Verfügung stand. Schließlich stand die Anordnung der Durchsuchung in einem angemessenen Verhältnis sowohl zur Schwere des Tatverdachts als auch zur Bedeutung der aufzuklärenden Straftaten. Die Angeschuldigten sind schwerwiegender Straftaten verdächtig, an deren möglichst vollständiger Aufklärung und Verfolgung die Allgemeinheit ein berechtigtes Interesse hat. Dieses unabweisbare öffentliche Interesse an der Gewährleistung einer wirksamen Strafrechtspflege, dem Verfassungsrang zukommt (vgl. BVerfGE 107, 299, 316 m. w. N.), überwiegt bei der erforderlichen Abwägung gegenüber den Belangen der Beschwerdeführerin zu verhindern, dass der Staat in ihren durch das Grundgesetz geschützten Rechtskreis eingreift. Die Beschwerdeführerin muss nach alldem den mit der angeordneten Durchsuchung verbundenen, ihr zumutbaren Eingriff auch hinnehmen, soweit er Daten über Bücherkäufe der Angeschuldigten betrifft. VRiBGH Becker befindet sich in Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. von Lienen von Lienen Schäfer

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Amtsgericht Pirmasens Beschluss, 17. Dez. 2015 - 1 Ls 4152 Js 25/15

bei uns veröffentlicht am 17.12.2015

Tenor 1. Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird abgelehnt. 2. Die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten hat die Staatskasse zu tragen. Gründe I. 1 Durch Anklageschrift der Staatsanwaltschaft

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(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, eine Straftat nach § 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs oder nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen auch zulässig, wenn diese sich in einem Gebäude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, daß sich der Beschuldigte in ihm aufhält.

(2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten nicht für Räume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder die er während der Verfolgung betreten hat.

(1) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Durchsuchungen nach § 103 Abs. 1 Satz 2 ordnet der Richter an; die Staatsanwaltschaft ist hierzu befugt, wenn Gefahr im Verzug ist.

(2) Wenn eine Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ohne Beisein des Richters oder des Staatsanwalts stattfindet, so sind, wenn möglich, ein Gemeindebeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde, in deren Bezirk die Durchsuchung erfolgt, zuzuziehen. Die als Gemeindemitglieder zugezogenen Personen dürfen nicht Polizeibeamte oder Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft sein.

(3) Wird eine Durchsuchung in einem Dienstgebäude oder einer nicht allgemein zugänglichen Einrichtung oder Anlage der Bundeswehr erforderlich, so wird die vorgesetzte Dienststelle der Bundeswehr um ihre Durchführung ersucht. Die ersuchende Stelle ist zur Mitwirkung berechtigt. Des Ersuchens bedarf es nicht, wenn die Durchsuchung von Räumen vorzunehmen ist, die ausschließlich von anderen Personen als Soldaten bewohnt werden.

(1) Erachtet die Staatsanwaltschaft die Vornahme einer gerichtlichen Untersuchungshandlung für erforderlich, so stellt sie ihre Anträge vor Erhebung der öffentlichen Klage bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat. Hält sie daneben den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls für erforderlich, so kann sie, unbeschadet der §§ 125, 126a, auch einen solchen Antrag bei dem in Satz 1 bezeichneten Gericht stellen. Für gerichtliche Vernehmungen und Augenscheinnahmen ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk diese Untersuchungshandlungen vorzunehmen sind, wenn die Staatsanwaltschaft dies zur Beschleunigung des Verfahrens oder zur Vermeidung von Belastungen Betroffener dort beantragt.

(2) Das Gericht hat zu prüfen, ob die beantragte Handlung nach den Umständen des Falles gesetzlich zulässig ist.

(3) Nach Erhebung der öffentlichen Klage ist das Gericht zuständig, das mit der Sache befasst ist. Während des Revisionsverfahrens ist das Gericht zuständig, dessen Urteil angefochten ist. Nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Nach einem Antrag auf Wiederaufnahme ist das für die Entscheidungen im Wiederaufnahmeverfahren zuständige Gericht zuständig.

(1) In Sachen, die nach den §§ 120 oder 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts im ersten Rechtszug gehören, können die im vorbereitenden Verfahren dem Richter beim Amtsgericht obliegenden Geschäfte auch durch Ermittlungsrichter dieses Oberlandesgerichts wahrgenommen werden. Führt der Generalbundesanwalt die Ermittlungen, so sind an deren Stelle Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofes zuständig.

(2) Der für eine Sache zuständige Ermittlungsrichter des Oberlandesgerichts kann Untersuchungshandlungen auch dann anordnen, wenn sie nicht im Bezirk dieses Gerichts vorzunehmen sind.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.

(2) Auch Zeugen, Sachverständige und andere Personen können gegen Beschlüsse und Verfügungen, durch die sie betroffen werden, Beschwerde erheben.

(3) Gegen Entscheidungen über Kosten oder notwendige Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(4) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofes ist keine Beschwerde zulässig. Dasselbe gilt für Beschlüsse und Verfügungen der Oberlandesgerichte; in Sachen, in denen die Oberlandesgerichte im ersten Rechtszug zuständig sind, ist jedoch die Beschwerde zulässig gegen Beschlüsse und Verfügungen, welche

1.
die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Unterbringung zur Beobachtung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 oder § 101a Absatz 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen,
2.
die Eröffnung des Hauptverfahrens ablehnen oder das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einstellen,
3.
die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten (§ 231a) anordnen oder die Verweisung an ein Gericht niederer Ordnung aussprechen,
4.
die Akteneinsicht betreffen oder
5.
den Widerruf der Strafaussetzung, den Widerruf des Straferlasses und die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe (§ 453 Abs. 2 Satz 3), die Anordnung vorläufiger Maßnahmen zur Sicherung des Widerrufs (§ 453c), die Aussetzung des Strafrestes und deren Widerruf (§ 454 Abs. 3 und 4), die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 372 Satz 1) oder die Einziehung oder die Unbrauchbarmachung nach den §§ 435, 436 Absatz 2 in Verbindung mit § 434 Absatz 2 und § 439 betreffen;
§ 138d Abs. 6 bleibt unberührt.

(5) Gegen Verfügungen des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofes und des Oberlandesgerichts (§ 169 Abs. 1) ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Verhaftung, einstweilige Unterbringung, Bestellung eines Pflichtverteidigers oder deren Aufhebung, Beschlagnahme, Durchsuchung oder die in § 101 Abs. 1 bezeichneten Maßnahmen betreffen.

(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, eine Straftat nach § 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs oder nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen auch zulässig, wenn diese sich in einem Gebäude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, daß sich der Beschuldigte in ihm aufhält.

(2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten nicht für Räume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder die er während der Verfolgung betreten hat.

Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, daß die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.

(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, eine Straftat nach § 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs oder nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen auch zulässig, wenn diese sich in einem Gebäude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, daß sich der Beschuldigte in ihm aufhält.

(2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten nicht für Räume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder die er während der Verfolgung betreten hat.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Bei anderen Personen sind Durchsuchungen nur zur Ergreifung des Beschuldigten oder zur Verfolgung von Spuren einer Straftat oder zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände und nur dann zulässig, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß die gesuchte Person, Spur oder Sache sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Zum Zwecke der Ergreifung eines Beschuldigten, der dringend verdächtig ist, eine Straftat nach § 89a oder § 89c Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs oder nach § 129a, auch in Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches oder eine der in dieser Vorschrift bezeichneten Straftaten begangen zu haben, ist eine Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen auch zulässig, wenn diese sich in einem Gebäude befinden, von dem auf Grund von Tatsachen anzunehmen ist, daß sich der Beschuldigte in ihm aufhält.

(2) Die Beschränkungen des Absatzes 1 Satz 1 gelten nicht für Räume, in denen der Beschuldigte ergriffen worden ist oder die er während der Verfolgung betreten hat.