Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Juli 2004 - IXa ZB 24/04

bei uns veröffentlicht am16.07.2004

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IXa ZB 24/04
vom
16. Juli 2004
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR ja
Zur Zwangsvollstreckung aus einem Titel, der auf die Übertragung von Aktien gerichtet
ist, die sich in Sammelverwahrung befinden.
BGH, Beschluß vom 16. Juli 2004 - IXa ZB 24/04 - LG Düsseldorf
AG Düsseldorf
Der IXa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Athing, Dr. Boetticher, von Lienen und Zoll
am 16. Juli 2004

beschlossen:
Auf die Rechtsmittel des Gläubigers werden die Beschlüsse der 25. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Dezember 2003 und des Amtsgerichts Düsseldorf vom 17. September 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Amtsgericht Düsseldorf (Vollstreckungsgericht ) zurückverwiesen.
Das Amtsgericht wird angewiesen, über die Anträge des Gläubigers unter Beachtung der nachfolgenden Rechtsausführungen zu entscheiden.
Wert: 77.178,06 €

Gründe:


I.


Die Schuldnerin ist u.a. rechtskräftig verurteilt, an de n Gläubiger 47.171 Stück V-Aktien zu übertragen. Der Gläubiger erwirkte einen Pfändungsbeschluß gegen die Schuldnerin, wonach u.a. ihr Anteilsrecht als Aktionärin aus 47.171 Stück V-Aktien gegenüber der V AG und der Stadtsparkasse D (Depotführerin ) als Drittschuldnern gepfändet wurde. Auch dieser Beschluß wurde - nach der Zurückweisung von Rechtsbehelfen der Stadtsparkasse - insoweit rechtskräftig. In dem die Erinnerung der Drittschuldnerin in diesem Umfang zurückweisenden Beschluß heißt es, diese Art von Anteilsrechten würde gemäß den §§ 857, 829 ff. ZPO gepfändet und verwertet.
Der Gläubiger hat beim Amtsgericht (Vollstreckungsgericht ) beantragt, gemäß § 857 Abs. 4 ZPO die Verwertung der gepfändeten Anteilsrechte der Schuldnerin dahingehend anzuordnen, daß die Stadtsparkasse als Drittschuldnerin vom Wertpapierdepot der Schuldnerin 47.171 Stück V-Aktien auf das Wertpapierdepot des Gläubigers zu übertragen habe, hilfsweise die gepfändeten Anteilsrechte der Schuldnerin dem Gläubiger zur Einziehung zu überweisen. Diese Anträge hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, hier sei ein Herausgabeanspruch tituliert, § 857 Abs. 4 ZPO betreffe aber die Vollstreckung wegen einer Geldforderung; sollten tatsächlich keine Aktien, sondern nur Anteilsrechte existieren, habe der Titel insoweit keinen vollstreckungsfähigen Inhalt und gehe ins Leere.
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser verfolgt der Gläubiger sein Begehren weiter.

II.


Das gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2, § 575 ZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Rechtsmittel ist begründet.
1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist schon der Pfänd ungsbeschluß zu Unrecht erlassen worden. Die Voraussetzungen für eine Pfändung nach § 857 ZPO lägen nicht vor, weil die Vorschrift die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung in andere Vermögensrechte regele, zu denen auch Anteilsrechte des Aktionärs gehörten. Wegen einer Geldforderung des Gläubigers sei aber das Anteilsrecht der Schuldnerin nicht gepfändet. Der Gläubiger habe in die Anteilsrechte nicht wegen eines Zahlungsanspruchs vollstrecken wollen, sondern diese Pfändung im Hinblick auf den tenorierten Übertragungsanspruch betrieben. Insoweit gehe es aber um eine Eigentumsverschaffung. Die darauf bezogene Zwangsvollstreckung richte sich nach eigenen Vorschriften. Die Eigentumsverschaffung hinsichtlich Anteilsrechten, die in einem Sammeldepot verwahrt werden, erfolge durch Einigung über den Übergang des Sammeldepotanteils und Übergabe in Form der Einräumung von Mitbesitz. Der mittelbare Besitz des Aktionärs an seinen Aktien manifestiere sich dabei in der Eintragung im Verwahrungsdepotbuch. Die zum Zwecke der Übertragung des Eigentums erfolgende Umbuchung sei Übergabe im Sinne von § 929 BGB. Dabei gelte die zur Übereignung erforderliche Erklärung des Schuldners mit der Rechtskraft des Urteils als abgegeben, soweit es einen vollstreckungsfähigen Inhalt habe. Die Übergabe werde sodann durch die Umbuchung ersetzt. Eines Beschlusses zur anderweitigen Verwertung oder einer Überweisung zur Einziehung bedürfe es deshalb nicht.

2. Dem hält die Rechtsbeschwerde entgegen, das Landgeri cht lasse unberücksichtigt , daß durch die Fiktion des § 894 ZPO die für eine Eigentumsübertragung zusätzlich erforderliche Übergabe der Wertpapiere nicht ersetzt werde. Das Beschwerdegericht verkenne zwar nicht die Erforderlichkeit einer Übergabe durch Umbuchung. Die Entscheidungsgründe verhielten sich jedoch nicht dazu, wie der Gläubiger diese durchsetzen solle. Die Stadtsparkasse sei nicht kooperationsbereit. Nach Erlaß des angefochtenen Beschlusses habe sie eine Umbuchung verweigert, weil ihrer Ansicht nach zweifelhaft sei, ob in der Verurteilung der Beklagten zur Übertragung der Aktien zugleich eine Anweisung an sie enthalten sei. Sie müsse deshalb, als Drittschuldnerin, dazu veranlaßt werden, die Aktien vom Wertpapierdepot der Schuldnerin auf das Wertpapierdepot des Gläubigers zu übertragen. Hierfür böten sich zwei rechtliche Lösungen an, nämlich eine analoge Anwendung des § 857 Abs. 1, 4 ZPO oder eine Vollstreckung nach den §§ 884, 883 Abs. 1, § 886 ZPO.
3. Die Rechtsbeschwerde weist zutreffend darauf hin, daß die Ausführungen des Beschwerdegerichts dem Anliegen des Gläubigers nicht in vollem Umfang gerecht werden. Das Beschwerdegericht will offenbar nicht annehmen, daß der Herausgabetitel ins Leere geht; durch seine Entscheidung verschließt es dem Gläubiger aber die Möglichkeit, ihn im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen. Seine Ausführungen erweisen sich damit als rechtsfehlerhaft.

a) Zutreffend geht das Beschwerdegericht davon aus, daß die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte nach § 857 ZPO nur wegen titulierter Geldforderungen (§§ 803 ff. ZPO) erfolgen kann. Die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen ist in den §§ 883 ff. ZPO gesondert
geregelt; insoweit kommt eine Anwendung der §§ 803 ff. ZPO nur in Betracht, soweit darauf verwiesen wird oder ihre (entsprechende) Anwendung erforderlich erscheint.
Der Gläubiger betreibt hier die Zwangsvollstreckung aus einem Titel, nach dessen Tenor die Schuldnerin 47.171 Stück V-Aktien an den Gläubiger zu übertragen hat. Die Auslegung der Vorinstanzen, damit sei die Verpflichtung der Schuldnerin zur Eigentumsverschaffung tenoriert, wird von der Rechtsbeschwerde hingenommen. Sie ist auch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

b) Das Begehren des Gläubigers, die Stadtsparkasse zu eine r Umschreibung der Wertpapierdepots zu veranlassen, hat Erfolg.
aa) Nicht gefolgt werden kann dem von der Rechtsbeschwerd e aufgezeigten Vorschlag, in Fällen der vorliegenden Art § 857 Abs. 1, 4 ZPO analog anzuwenden. Zwar steht bei nicht einzeln verbrieften Wertpapieren in Sammelverwahrung dem Inhaber des Papiers nicht das Eigentum daran zu, sondern nur ein Anteil am Bruchteilseigentum aller Anleger, der ein anderes Vermögensrecht im Sinne des § 857 Abs. 1 ZPO darstellt (vgl. §§ 5, 6 DepotG; Baumbach /Hopt, HGB 31. Aufl. § 6 DepotG Rn. 2; MünchKomm-HGB/Einsele, Band 5 Depotgeschäft Rn. 82 ff., 95; Zöller/Stöber, ZPO 24. Aufl. § 857 Rn. 2; Stöber, Forderungspfändung 13. Aufl. Rn. 1548, 1787e; umfangreiche Nachweise bei Kunst, Zwangsvollstreckung in Wertpapiere 2004 S. 166 ff.). § 857 ZPO ist aber auf die Zwangsvollstreckung aus Titeln, die auf die Verschaffung von Eigentum gerichtet sind, nicht zugeschnitten.
bb) Ein Vollstreckungstitel, der zur Übertragung bzw. He rausgabe sammelverwahrter bzw. globalverbriefter Aktien verurteilt, geht nicht ins Leere. Sachenrechtlich betrachtet sind auch solche Aktien Wertpapiere und keine bloßen Wertrechte (vgl. MünchKomm-BGB/Hüffer 4. Aufl. vor § 793 Rn. 30 ff., 35; Habersack/Mayer WM 2000, 1678 m.w.N.). Ihre Übertragung kann nach § 929 Abs. 1 BGB erfolgen (vgl. MünchKomm-HGB/Einsele aaO Rn. 95 ff., 103 f. m.w.N.). Dabei muß lediglich die Übergabe des Papiers durch die Begründung des anteilmäßigen Bruchteilseigentums ersetzt werden. Diese läßt sich jedenfalls in Fällen der vorliegenden Art durch die Umbuchung im Verwahrungsbuch (vgl. § 14 Abs. 1 DepotG) vollziehen, die den Willen der Depotbank dokumentiert , die übertragenen Wertpapiere nunmehr für den Erwerber zu verwahren (vgl. BGH, Urteil vom 4. Februar 1999 - III ZR 56/98, NJW 1999, 1393 - für Investmentanteile -; MünchKomm-HGB/Einsele aaO m.w.N.; vgl. auch § 18 Abs. 3, § 24 Abs. 2 DepotG).
cc) Dementsprechend kann aus einem solchen Vollstreckungstitel auch die Zwangsvollstreckung betrieben werden. Die für die Übereignung der Wertpapiere nach § 929 Abs. 1 BGB notwendige Einigungserklärung gilt mit der Rechtskraft des Urteils als abgegeben (§ 894 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Nach § 883 Abs. 1 ZPO hat, wenn der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben hat, der Gerichtsvollzieher sie dem Schuldner wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben. Die grundsätzliche Anwendung des § 883 Abs. 1 ZPO auf den Fall der Herausgabe einer bestimmten Menge von Wertpapieren ergibt sich aus § 884 ZPO.
Eine Wegnahme sammelverwahrter Wertpapiere beim Schul dner ist allerdings nicht möglich, weil sich solche Papiere nicht im Gewahrsam des
Schuldners befinden und auch keine einzelnen Aktienurkunden existieren (vgl. §§ 5 ff. DepotG). Der Entwicklung des Wertpapiermarktes zu globalverbrieften und sammelverwahrten Papieren tragen die bestehenden Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts nicht Rechnung. Daraus kann aber nicht der Schluß gezogen werden, Vollstreckungstitel, die auf Übertragung solcher Papiere lauten, seien nicht vollstreckbar. Dem Vollstreckungsbedürfnis der Gläubiger ist vielmehr durch eine entsprechende Anwendung der bestehenden Vorschriften zu genügen.
dd) Für die vorliegende Fallgestaltung ist eine entspr echende Anwendung des § 886 ZPO geboten. Danach ist, wenn sich im Fall der §§ 883, 884 ZPO die herauszugebende Sache im Gewahrsam eines Dritten befindet, dem Gläubiger auf dessen Antrag der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der Sache nach den Vorschriften zu überweisen, welche die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung betreffen. Für den Fall der traditionellen Einzelverbriefung von Wertpapieren, die sich im Gewahrsam einer nicht herausgabebereiten Bank befinden, erlaubt die Vorschrift die Pfändung und Überweisung (§§ 829, 835 ZPO) des dem Schuldner gegen die Bank zustehenden Herausgabeanspruchs aus dem Depotvertrag. Diesen Anspruch kann der Gläubiger im Einziehungsprozeß gegen die Bank durchsetzen.
Diese Konstruktion läßt sich ohne weiteres auf den Fall sammelverwahrter Wertpapiere übertragen. Hier werden die einzelnen Wertpapiere durch die buchmäßige Erfassung der Miteigentumsanteile bei der verwahrenden Bank repräsentiert. Diese kann den letzten für die Eigentumsübertragung noch notwendigen Akt der Übergabe durch Umbuchung zwischen den Depots ebenso leicht vollziehen wie er einzelverbriefte Wertpapiere herausgeben könnte. Auf
den Gewahrsam an der Sache, den § 886 ZPO voraussetzt, kann es in diesem Zusammenhang nicht ankommen. Die Verwahrung der existierenden Wertpapierurkunde erfolgt vielfach nicht bei der Depotbank des Kunden, sondern bei der Wertpapiersammelbank (Clearstream Banking AG, vgl. § 9a Abs. 1 DepotG; zu den Besitzverhältnissen vgl. etwa Habersack/Mayer aaO S. 1679 ff. m.w.N.). Für die Vollstreckung entsprechend § 886 ZPO kommt es auch nicht auf den Gewahrsam an der Sammelurkunde an, sondern darauf, daß die Depotbank den Eigentumswechsel durch eine Umbuchung vollziehen kann. Den dahin gehenden Anspruch des Schuldners muß der Gläubiger pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen können, um eine erfolgreiche Vollstrekkung aus dem Herausgabetitel zu bewirken.
ee) Die Entscheidung des IV. Zivilsenat des Bundesgerichtsh ofs vom 22. Oktober 1975 (IV ZR 17/74, WM 1975, 1259, 1261) steht nicht entgegen.

d) Für den vorliegenden Fall folgt daraus:
aa) Der Gläubiger hat bereits das "Anteilsrecht" der S chuldnerin auch gegenüber der Stadtsparkasse als Depotführerin pfänden lassen. Darin liegt, auch wenn dies im Pfändungsbeschluß nicht ausgesprochen ist, zugleich eine Pfändung des Herausgabeanspruchs gemäß §§ 7, 8 DepotG als Teil der Rechtsposition der Schuldnerin (vgl. Kunst aaO S. 167).
bb) Der Gläubiger hat in erster Linie die Anordnung der Verwertung der gepfändeten Anteilsrechte beantragt. Eine solche Verwertung kommt bei dem oben beschriebenen richtigen Pfändungsvorgang nicht in Betracht. Die Vollstreckung gemäß § 886 ZPO dient der Realisierung des Herausgabeanspruchs
des Gläubigers. Es geht um die Durchsetzung eines unmittelbar auf die Sache bezogenen Anspruchs, nicht um eine Verwertung zur Befriedigung einer anderen Forderung. Deshalb sind die §§ 846 ff. ZPO nicht anzuwenden (vgl. MünchKomm-ZPO/Schilken, 2. Aufl. § 886 Rn. 4; Zöller/Stöber aaO § 886 Rn. 1). Auch eine Anwendung des § 857 Abs. 4 ZPO scheidet aus (vgl. oben).
cc) Der Gläubiger kann sich aber den Auslieferungsanspruch der Schuldnerin gegen die Depotbank gemäß § 886 ZPO als Teil der bereits gepfändeten Anteilsrechte zur Einziehung überweisen lassen. Die beantragte Überweisung der Anteilsrechte geht zu weit.
4. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers ist mithin be gründet. Daß die bisher gestellten Anträge zu weit formuliert sind, nötigt - auch angesichts der bisher völlig ungeklärten Rechtslage - nicht zu einer teilweisen Zurückweisung. Sämtliche Anträge dienen dem Zweck, den Herausgabeanspruch hinsichtlich der Aktien durch Umschreibung der Depots zu verwirklichen. Sie sind mithin wirtschaftlich identisch und wertgleich.
Der Senat verweist die Sache unter Aufhebung der ange fochtenen Beschlüsse ohne eigene Sachentscheidung an das Amtsgericht zurück, damit die Beteiligten sich auf die oben beschriebene Rechtslage einstellen und dazu noch vortragen können und damit der Gläubiger seinen Antrag entsprechend anpassen kann. Möglicherweise wird die Stadtsparkasse ihre fehlende Herausgabebereitschaft im Hinblick auf die vorstehend beschriebene Rechtslage überprüfen.

Da eine Durchsetzung des titulierten Anspruchs unterbleib en muß, wenn es bei dem angefochtenen Beschluß des Beschwerdegerichts verbleibt, hat der Senat den Wert für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf den vollen Wert der herauszugebenden Aktien festgesetzt.
Kreft Athing Boetticher
von Lienen Zoll

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Depotgesetz - WPapG | § 8 Ansprüche der Miteigentümer und sonstiger dinglich Berechtigter bei der Sammelverwahrung


Die für Ansprüche des Hinterlegers geltenden Vorschriften von § 6 Absatz 2 und 3 Satz 1, § 7 sind sinngemäß auf Ansprüche eines jeden Miteigentümers oder sonst dinglich Berechtigten anzuwenden.

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(1) Der Verwahrer ist verpflichtet, ein Handelsbuch zu führen, in das jeder Hinterleger und Art, Nennbetrag oder Stückzahl, Nummern oder sonstige Bezeichnungsmerkmale der für ihn verwahrten Wertpapiere einzutragen sind. Wenn sich die Nummern oder sonstigen Bezeichnungsmerkmale aus Verzeichnissen ergeben, die neben dem Verwahrungsbuch geführt werden, genügt insoweit die Bezugnahme auf diese Verzeichnisse.

(2) Die Eintragung eines Wertpapiers kann unterbleiben, wenn seine Verwahrung beendet ist, bevor die Eintragung bei ordnungsmäßigem Geschäftsgang erfolgen konnte.

(3) Die Vorschriften über die Führung eines Verwahrungsbuchs gelten sinngemäß auch für die Sammelverwahrung.

(4) Vertraut der Verwahrer die Wertpapiere einem Dritten an, so hat er den Ort der Niederlassung des Dritten im Verwahrungsbuch anzugeben. Ergibt sich der Name des Dritten nicht aus der sonstigen Buchführung, aus Verzeichnissen, die neben dem Verwahrungsbuch geführt werden, oder aus dem Schriftwechsel, so ist auch der Name des Dritten im Verwahrungsbuch anzugeben. Ist der Verwahrer zur Sammelverwahrung nach § 5 Abs. 1 Satz 2, zur Tauschverwahrung, zur Verpfändung oder zur Verfügung über das Eigentum ermächtigt, so hat er auch dies in dem Verwahrungsbuch ersichtlich zu machen.

(5) Teilt ein Verwahrer dem Drittverwahrer mit, daß er nicht Eigentümer der von ihm dem Drittverwahrer anvertrauten Wertpapiere ist (§ 4 Abs. 3), so hat der Drittverwahrer dies bei der Eintragung im Verwahrungsbuch kenntlich zu machen.

(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

(4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.

(5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.

(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.

(7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

(4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.

(5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.

(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.

(7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

(4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.

(5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.

(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.

(7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

Hat der Schuldner eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zu leisten, so gilt die Vorschrift des § 883 Abs. 1 entsprechend.

(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben.

(2) Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483, 802f Abs. 4, §§ 802g bis 802i und 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.

(4) (weggefallen)

Befindet sich eine herauszugebende Sache im Gewahrsam eines Dritten, so ist dem Gläubiger auf dessen Antrag der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der Sache nach den Vorschriften zu überweisen, welche die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung betreffen.

(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

(4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.

(5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.

(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.

(7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Der Verwahrer darf vertretbare Wertpapiere, die zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind, dieser zur Sammelverwahrung anvertrauen, es sei denn, der Hinterleger hat nach § 2 Satz 1 die gesonderte Aufbewahrung der Wertpapiere verlangt. Anstelle der Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank darf der Verwahrer die Wertpapiere ungetrennt von seinen Beständen derselben Art oder von solchen Dritter selbst aufbewahren oder einem Dritten zur Sammelverwahrung anvertrauen, wenn der Hinterleger ihn dazu ausdrücklich und schriftlich ermächtigt hat. Die Ermächtigung darf weder in Geschäftsbedingungen des Verwahrers enthalten sein noch auf andere Urkunden verweisen; sie muß für jedes Verwahrungsgeschäft besonders erteilt werden.

(2) Der Verwahrer kann, anstatt das eingelieferte Stück in Sammelverwahrung zu nehmen, dem Hinterleger einen entsprechenden Sammelbestandanteil übertragen.

(3) Auf die Sammelverwahrung bei einem Dritten ist § 3 anzuwenden.

(4) Wertpapiersammelbanken dürfen einem ausländischen Verwahrer im Rahmen einer gegenseitigen Kontoverbindung, die zur Aufnahme eines grenzüberschreitenden Effektengiroverkehrs vereinbart wird, Wertpapiere zur Sammelverwahrung anvertrauen, sofern

1.
der ausländische Verwahrer in seinem Sitzstaat die Aufgaben einer Wertpapiersammelbank wahrnimmt und einer öffentlichen Aufsicht oder einer anderen für den Anlegerschutz gleichwertigen Aufsicht unterliegt,
2.
dem Hinterleger hinsichtlich des Sammelbestands dieses Verwahrers eine Rechtsstellung eingeräumt wird, die derjenigen nach diesem Gesetz gleichwertig ist,
3.
dem Anspruch der Wertpapiersammelbank gegen den ausländischen Verwahrer auf Auslieferung der Wertpapiere keine Verbote des Sitzstaats dieses Verwahrers entgegenstehen und
4.
die Wertpapiere vertretbar und zur Sammelverwahrung durch die Wertpapiersammelbank und den ausländischen Verwahrer im Rahmen ihrer gegenseitigen Kontoverbindung zugelassen sind.
Die Haftung der Wertpapiersammelbanken nach § 3 Abs. 2 Satz 1 für ein Verschulden des ausländischen Verwahrers kann durch Vereinbarung nicht beschränkt werden.

(1) Werden Wertpapiere in Sammelverwahrung genommen, so entsteht mit dem Zeitpunkt des Eingangs beim Sammelverwahrer für die bisherigen Eigentümer Miteigentum nach Bruchteilen an den zum Sammelbestand des Verwahrers gehörenden Wertpapieren derselben Art. Für die Bestimmung des Bruchteils ist der Wertpapiernennbetrag maßgebend, bei Wertpapieren ohne Nennbetrag die Stückzahl.

(2) Der Hinterleger kann zur Ausübung seiner Rechte jederzeit gegen einen angemessenen Aufwendungsersatz vom Verwahrer einen in Schriftform ausgestellten Auszug über den für den Hinterleger in Verwahrung genommenen Anteil am Sammelbestand verlangen (Depotbescheinigung zur Rechtsausübung). Der Verwahrer steht für die Richtigkeit seiner Depotbescheinigung zur Rechtsausübung ein. Wem die Depotbescheinigung zur Rechtsausübung den hinterlegten Anteil am Sammelbestand zuweist, gilt zum Zwecke der Beweisführung als sein Inhaber. Der Leistungsanspruch des Hinterlegers aus seinem Anteil am Sammelbestand ist von vornherein dahingehend beschränkt, dass er gegen die Leistung einen der Leistung entsprechenden Anteil am Sammelbestand auf den Aussteller überträgt.

(3) Der Sammelverwahrer kann aus dem Sammelbestand einem jeden der Hinterleger die diesem gebührende Menge ausliefern oder die ihm selbst gebührende Menge entnehmen, ohne daß er hierzu der Zustimmung der übrigen Beteiligten bedarf. In anderer Weise darf der Sammelverwahrer den Sammelbestand nicht verringern. Diese Vorschriften sind im Falle der Drittverwahrung auf Zwischenverwahrer sinngemäß anzuwenden.

(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

(4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.

(5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.

(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.

(7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

(1) Der Verwahrer ist verpflichtet, ein Handelsbuch zu führen, in das jeder Hinterleger und Art, Nennbetrag oder Stückzahl, Nummern oder sonstige Bezeichnungsmerkmale der für ihn verwahrten Wertpapiere einzutragen sind. Wenn sich die Nummern oder sonstigen Bezeichnungsmerkmale aus Verzeichnissen ergeben, die neben dem Verwahrungsbuch geführt werden, genügt insoweit die Bezugnahme auf diese Verzeichnisse.

(2) Die Eintragung eines Wertpapiers kann unterbleiben, wenn seine Verwahrung beendet ist, bevor die Eintragung bei ordnungsmäßigem Geschäftsgang erfolgen konnte.

(3) Die Vorschriften über die Führung eines Verwahrungsbuchs gelten sinngemäß auch für die Sammelverwahrung.

(4) Vertraut der Verwahrer die Wertpapiere einem Dritten an, so hat er den Ort der Niederlassung des Dritten im Verwahrungsbuch anzugeben. Ergibt sich der Name des Dritten nicht aus der sonstigen Buchführung, aus Verzeichnissen, die neben dem Verwahrungsbuch geführt werden, oder aus dem Schriftwechsel, so ist auch der Name des Dritten im Verwahrungsbuch anzugeben. Ist der Verwahrer zur Sammelverwahrung nach § 5 Abs. 1 Satz 2, zur Tauschverwahrung, zur Verpfändung oder zur Verfügung über das Eigentum ermächtigt, so hat er auch dies in dem Verwahrungsbuch ersichtlich zu machen.

(5) Teilt ein Verwahrer dem Drittverwahrer mit, daß er nicht Eigentümer der von ihm dem Drittverwahrer anvertrauten Wertpapiere ist (§ 4 Abs. 3), so hat der Drittverwahrer dies bei der Eintragung im Verwahrungsbuch kenntlich zu machen.

(1) Führt ein Kommissionär (§§ 383, 406 des Handelsgesetzbuchs) einen Auftrag zum Einkauf von Wertpapieren aus, so hat er dem Kommittenten unverzüglich, spätestens binnen einer Woche ein Verzeichnis der gekauften Stücke zu übersenden. In dem Stückeverzeichnis sind die Wertpapiere nach Gattung, Nennbetrag, Nummern oder sonstigen Bezeichnungsmerkmalen zu bezeichnen.

(2) Die Frist zur Übersendung des Stückeverzeichnisses beginnt, falls der Kommissionär bei der Anzeige über die Ausführung des Auftrags einen Dritten als Verkäufer namhaft gemacht hat, mit dem Erwerb der Stücke, andernfalls beginnt sie mit dem Ablauf des Zeitraums, innerhalb dessen der Kommissionär nach der Erstattung der Ausführungsanzeige die Stücke bei ordnungsmäßigem Geschäftsgang ohne schuldhafte Verzögerung beziehen oder das Stückeverzeichnis von einer zur Verwahrung der Stücke bestimmten dritten Stelle erhalten konnte.

(3) Mit der Absendung des Stückeverzeichnisses geht das Eigentum an den darin bezeichneten Wertpapieren, soweit der Kommissionär über sie zu verfügen berechtigt ist, auf den Kommittenten über, wenn es nicht nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts schon früher auf ihn übergegangen ist.

(1) Der Kommissionär kann sich von seiner Verpflichtung, dem Kommittenten Eigentum an bestimmten Stücken zu verschaffen, dadurch befreien, daß er ihm Miteigentum an den zum Sammelbestand einer Wertpapiersammelbank gehörenden Wertpapieren verschafft; durch Verschaffung von Miteigentum an den zum Sammelbestand eines anderen Verwahrers gehörenden Wertpapieren kann er sich nur befreien, wenn der Kommittent im einzelnen Falle ausdrücklich und schriftlich zustimmt.

(2) Mit der Eintragung des Übertragungsvermerks im Verwahrungsbuch des Kommissionärs geht, soweit der Kommissionär verfügungsberechtigt ist, das Miteigentum auf den Kommittenten über, wenn es nicht nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts schon früher auf ihn übergegangen ist. Der Kommissionär hat dem Kommittenten die Verschaffung des Miteigentums unverzüglich mitzuteilen.

(3) Kreditinstitute und Kapitalverwaltungsgesellschaften brauchen die Verschaffung des Miteigentums an einem Wertpapiersammelbestand und die Ausführung der Geschäftsbesorgung abweichend von Absatz 2 Satz 2 sowie von den §§ 675 und 666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und von § 384 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs den Kunden erst innerhalb von dreizehn Monaten mitzuteilen, sofern das Miteigentum jeweils auf Grund einer vertraglich vereinbarten gleichbleibenden monatlichen, zweimonatlichen oder vierteljährlichen Zahlung erworben wird und diese Zahlungen jährlich das Dreifache des höchsten Betrags nicht übersteigen, bis zu dem nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung vermögenswirksame Leistungen gefördert werden können.

Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben.

(2) Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483, 802f Abs. 4, §§ 802g bis 802i und 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.

(4) (weggefallen)

Hat der Schuldner eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zu leisten, so gilt die Vorschrift des § 883 Abs. 1 entsprechend.

Befindet sich eine herauszugebende Sache im Gewahrsam eines Dritten, so ist dem Gläubiger auf dessen Antrag der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der Sache nach den Vorschriften zu überweisen, welche die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung betreffen.

(1) Hat der Schuldner eine bewegliche Sache oder eine Menge bestimmter beweglicher Sachen herauszugeben, so sind sie von dem Gerichtsvollzieher ihm wegzunehmen und dem Gläubiger zu übergeben.

(2) Wird die herauszugebende Sache nicht vorgefunden, so ist der Schuldner verpflichtet, auf Antrag des Gläubigers zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die Sache nicht besitze, auch nicht wisse, wo die Sache sich befinde. Der gemäß § 802e zuständige Gerichtsvollzieher lädt den Schuldner zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Die Vorschriften der §§ 478 bis 480, 483, 802f Abs. 4, §§ 802g bis 802i und 802j Abs. 1 und 2 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann eine der Sachlage entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.

(4) (weggefallen)

Hat der Schuldner eine bestimmte Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere zu leisten, so gilt die Vorschrift des § 883 Abs. 1 entsprechend.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Die gepfändete Geldforderung ist dem Gläubiger nach seiner Wahl zur Einziehung oder an Zahlungs statt zum Nennwert zu überweisen.

(2) Im letzteren Fall geht die Forderung auf den Gläubiger mit der Wirkung über, dass er, soweit die Forderung besteht, wegen seiner Forderung an den Schuldner als befriedigt anzusehen ist.

(3) Die Vorschriften des § 829 Abs. 2, 3 sind auf die Überweisung entsprechend anzuwenden. Wird ein bei einem Kreditinstitut gepfändetes Guthaben eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, dem Gläubiger überwiesen, so darf erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Drittschuldner aus dem Guthaben an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden; ist künftiges Guthaben gepfändet worden, ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag zusätzlich an, dass erst einen Monat nach der Gutschrift von eingehenden Zahlungen an den Gläubiger geleistet oder der Betrag hinterlegt werden darf.

(4) Wenn nicht wiederkehrend zahlbare Vergütungen eines Schuldners, der eine natürliche Person ist, für persönlich geleistete Arbeiten oder Dienste oder sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind, dem Gläubiger überwiesen werden, so darf der Drittschuldner erst einen Monat nach der Zustellung des Überweisungsbeschlusses an den Gläubiger leisten oder den Betrag hinterlegen.

Befindet sich eine herauszugebende Sache im Gewahrsam eines Dritten, so ist dem Gläubiger auf dessen Antrag der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der Sache nach den Vorschriften zu überweisen, welche die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung betreffen.

(1) Der Verwahrer hat ein Wertpapier, das mehrere Rechte verbrieft, die jedes für sich in vertretbaren Wertpapieren einer und derselben Art verbrieft sein könnten (Sammelurkunde), einer Wertpapiersammelbank zur Verwahrung zu übergeben, es sei denn, der Hinterleger hat nach § 2 Satz 1 die gesonderte Aufbewahrung der Sammelurkunde verlangt. Der Aussteller kann jederzeit und ohne Zustimmung der übrigen Beteiligten

1.
eine von der Wertpapiersammelbank in Verwahrung genommene Sammelurkunde ganz oder teilweise durch einzelne in Sammelverwahrung zu nehmende Wertpapiere oder
2.
einzelne Wertpapiere eines Sammelbestands einer Wertpapiersammelbank durch eine Sammelurkunde
ersetzen.

(2) Verwahrt eine Wertpapiersammelbank eine Sammelurkunde allein oder zusammen mit einzelnen Wertpapieren, die über Rechte der in der Sammelurkunde verbrieften Art ausgestellt sind, gelten die §§ 6 bis 9 sowie die sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes über Sammelverwahrung und Sammelbestandanteile sinngemäß, soweit nicht in Absatz 3 etwas anderes bestimmt ist.

(3) Wird auf Grund der §§ 7 und 8 die Auslieferung von einzelnen Wertpapieren verlangt, so hat der Aussteller die Sammelurkunde insoweit durch einzelne Wertpapiere zu ersetzen, als dies für die Auslieferung erforderlich ist; während des zur Herstellung der einzelnen Wertpapiere erforderlichen Zeitraums darf die Wertpapiersammelbank die Auslieferung verweigern. Ist der Aussteller nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis nicht verpflichtet, an die Inhaber der in der Sammelurkunde verbrieften Rechte einzelne Wertpapiere auszugeben, kann auch von der Wertpapiersammelbank die Auslieferung von einzelnen Wertpapieren nicht verlangt werden.

Befindet sich eine herauszugebende Sache im Gewahrsam eines Dritten, so ist dem Gläubiger auf dessen Antrag der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der Sache nach den Vorschriften zu überweisen, welche die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung betreffen.

(1) Der Hinterleger kann im Falle der Sammelverwahrung verlangen, daß ihm aus dem Sammelbestand Wertpapiere in Höhe des Nennbetrags, bei Wertpapieren ohne Nennbetrag in Höhe der Stückzahl der für ihn in Verwahrung genommenen Wertpapiere ausgeliefert werden; die von ihm eingelieferten Stücke kann er nicht zurückfordern.

(2) Der Sammelverwahrer kann die Auslieferung insoweit verweigern, als sich infolge eines Verlustes am Sammelbestand die dem Hinterleger nach § 6 gebührende Menge verringert hat. Er haftet dem Hinterleger für den Ausfall, es sei denn, daß der Verlust am Sammelbestand auf Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat.

Die für Ansprüche des Hinterlegers geltenden Vorschriften von § 6 Absatz 2 und 3 Satz 1, § 7 sind sinngemäß auf Ansprüche eines jeden Miteigentümers oder sonst dinglich Berechtigten anzuwenden.

Befindet sich eine herauszugebende Sache im Gewahrsam eines Dritten, so ist dem Gläubiger auf dessen Antrag der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der Sache nach den Vorschriften zu überweisen, welche die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung betreffen.

(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

(4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.

(5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.

(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.

(7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

Befindet sich eine herauszugebende Sache im Gewahrsam eines Dritten, so ist dem Gläubiger auf dessen Antrag der Anspruch des Schuldners auf Herausgabe der Sache nach den Vorschriften zu überweisen, welche die Pfändung und Überweisung einer Geldforderung betreffen.