(1) Der Verwahrer hat ein Wertpapier, das mehrere Rechte verbrieft, die jedes für sich in vertretbaren Wertpapieren einer und derselben Art verbrieft sein könnten (Sammelurkunde), einer Wertpapiersammelbank zur Verwahrung zu übergeben, es sei denn, der Hinterleger hat nach § 2 Satz 1 die gesonderte Aufbewahrung der Sammelurkunde verlangt. Der Aussteller kann jederzeit und ohne Zustimmung der übrigen Beteiligten

1.
eine von der Wertpapiersammelbank in Verwahrung genommene Sammelurkunde ganz oder teilweise durch einzelne in Sammelverwahrung zu nehmende Wertpapiere oder
2.
einzelne Wertpapiere eines Sammelbestands einer Wertpapiersammelbank durch eine Sammelurkunde
ersetzen.

(2) Verwahrt eine Wertpapiersammelbank eine Sammelurkunde allein oder zusammen mit einzelnen Wertpapieren, die über Rechte der in der Sammelurkunde verbrieften Art ausgestellt sind, gelten die §§ 6 bis 9 sowie die sonstigen Vorschriften dieses Gesetzes über Sammelverwahrung und Sammelbestandanteile sinngemäß, soweit nicht in Absatz 3 etwas anderes bestimmt ist.

(3) Wird auf Grund der §§ 7 und 8 die Auslieferung von einzelnen Wertpapieren verlangt, so hat der Aussteller die Sammelurkunde insoweit durch einzelne Wertpapiere zu ersetzen, als dies für die Auslieferung erforderlich ist; während des zur Herstellung der einzelnen Wertpapiere erforderlichen Zeitraums darf die Wertpapiersammelbank die Auslieferung verweigern. Ist der Aussteller nach dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis nicht verpflichtet, an die Inhaber der in der Sammelurkunde verbrieften Rechte einzelne Wertpapiere auszugeben, kann auch von der Wertpapiersammelbank die Auslieferung von einzelnen Wertpapieren nicht verlangt werden.

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Referenzen - Gesetze | § 9a WPapG

§ 9a WPapG zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

§ 9a WPapG wird zitiert von 2 §§ in anderen Gesetzen.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug


(1)1Bei den folgenden inländischen und in den Fällen der Nummern 5 bis 7 Buchstabe a und Nummern 8 bis 12 sowie Satz 2 auch ausländischen Kapitalerträgen wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben:1.Kapitaler

Einkommensteuergesetz - EStG | § 49 Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte


(1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Absatz 4) sind1.Einkünfte aus einer im Inland betriebenen Land- und Forstwirtschaft (§§ 13, 14);2.Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§§ 15 bis 17),a)für den im Inland eine Bet
§ 9a WPapG zitiert 4 andere §§ aus dem Depotgesetz.

Depotgesetz - WPapG | § 6 Miteigentum am Sammelbestand, Verwaltungsbefugnis des Verwahrers bei der Sammelverwahrung


(1) Werden Wertpapiere in Sammelverwahrung genommen, so entsteht mit dem Zeitpunkt des Eingangs beim Sammelverwahrer für die bisherigen Eigentümer Miteigentum nach Bruchteilen an den zum Sammelbestand des Verwahrers gehörenden Wertpapieren derselben

Depotgesetz - WPapG | § 2 Sonderverwahrung


Der Verwahrer ist verpflichtet, die Wertpapiere unter äußerlich erkennbarer Bezeichnung jedes Hinterlegers gesondert von seinen eigenen Beständen und von denen Dritter aufzubewahren, wenn es sich um Wertpapiere handelt, die nicht zur Sammelverwahrung

Depotgesetz - WPapG | § 7 Auslieferungsansprüche des Hinterlegers bei der Sammelverwahrung


(1) Der Hinterleger kann im Falle der Sammelverwahrung verlangen, daß ihm aus dem Sammelbestand Wertpapiere in Höhe des Nennbetrags, bei Wertpapieren ohne Nennbetrag in Höhe der Stückzahl der für ihn in Verwahrung genommenen Wertpapiere ausgeliefert

Depotgesetz - WPapG | § 8 Ansprüche der Miteigentümer und sonstiger dinglich Berechtigter bei der Sammelverwahrung


Die für Ansprüche des Hinterlegers geltenden Vorschriften von § 6 Absatz 2 und 3 Satz 1, § 7 sind sinngemäß auf Ansprüche eines jeden Miteigentümers oder sonst dinglich Berechtigten anzuwenden.

Referenzen - Urteile | § 9a WPapG

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 74/17 vom 18. September 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:180918BXIZR74.17.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Ri

Oberlandesgericht München Endurteil, 17. Jan. 2018 - 7 U 1801/17

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Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 23.02.2017, Az. 5 HK O 24090/15, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Dieses Urteil sowi

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR272/13 Verkündet am: 24. September 2015 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 1293, 1205

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 08. Nov. 2006 - 14 U 60/05

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Tenor I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heilbronn vom 12.08.2005, 21 O 143/04 KfH, abgeändert: 1. Es wird festgestellt, dass der Kauf- und Übertragungsvertrag zwischen der E. I. GmbH

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