Depotgesetz - WPapG | § 7 Auslieferungsansprüche des Hinterlegers bei der Sammelverwahrung
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Gesetz über die Verwahrung und Anschaffung von Wertpapieren Inhaltsverzeichnis
(1) Der Hinterleger kann im Falle der Sammelverwahrung verlangen, daß ihm aus dem Sammelbestand Wertpapiere in Höhe des Nennbetrags, bei Wertpapieren ohne Nennbetrag in Höhe der Stückzahl der für ihn in Verwahrung genommenen Wertpapiere ausgeliefert werden; die von ihm eingelieferten Stücke kann er nicht zurückfordern.
(2) Der Sammelverwahrer kann die Auslieferung insoweit verweigern, als sich infolge eines Verlustes am Sammelbestand die dem Hinterleger nach § 6 gebührende Menge verringert hat. Er haftet dem Hinterleger für den Ausfall, es sei denn, daß der Verlust am Sammelbestand auf Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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23/08/2010 15:50
Rechtsanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsBankentgelte
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(1) Der Verwahrer hat ein Wertpapier, das mehrere Rechte verbrieft, die jedes für sich in vertretbaren Wertpapieren einer und derselben Art verbrieft sein könnten (Sammelurkunde), einer Wertpapiersammelbank zur Verwahrung zu übergeben, es sei denn, d
Die für Ansprüche des Hinterlegers geltenden Vorschriften von § 6 Absatz 2 und 3 Satz 1, § 7 sind sinngemäß auf Ansprüche eines jeden Miteigentümers oder sonst dinglich Berechtigten anzuwenden.
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(1) Werden Wertpapiere in Sammelverwahrung genommen, so entsteht mit dem Zeitpunkt des Eingangs beim Sammelverwahrer für die bisherigen Eigentümer Miteigentum nach Bruchteilen an den zum Sammelbestand des Verwahrers gehörenden Wertpapieren derselben
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published on 30/11/2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 49/04 Verkündet am: 30. November 2004 Weber Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ___
published on 30/11/2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 200/03 Verkündet am: 30. November 2004 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ____
published on 16/07/2004 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IXa ZB 24/04 vom 16. Juli 2004 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR ja ZPO §§ 884, 886; DepotG §§ 8, 14 Zur Zwangsvollstreckung aus einem Titel, der auf die Übertrag
published on 06/04/2000 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 442/98 Verkündet am: 6. April 2000 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja ZPO § 929 Ab
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(1) Werden Wertpapiere in Sammelverwahrung genommen, so entsteht mit dem Zeitpunkt des Eingangs beim Sammelverwahrer für die bisherigen Eigentümer Miteigentum nach Bruchteilen an den zum Sammelbestand des Verwahrers gehörenden Wertpapieren derselben Art. Für die...