Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2018 - IX ZR 207/17
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Prof. Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring
am 3. Mai 2018
beschlossen:
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 19.869 € festgesetzt.
Gründe:
- 1
- Das Berufungsgericht hat den Beklagten verurteilt, eine näher bezeichnete Eigentumswohnung Zug um Zug gegen Zahlung von 3.000 € an den Kläger aufzulassen. Der Wert der Beschwer des Beklagten entspricht gemäß § 6 ZPO (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZR 243/16, Grundeigentum 2017, 830 Rn. 7) dem Wert der Wohnung, welcher nach den Feststellun- gen des Berufungsgerichts 19.869 € beträgt; der Beklagte selbst hat einen Wert von nicht mehr als 9.000 € behauptet. Gemäß § 26 Nr. 8 ZPO ist die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig.
- 2
- Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist zudem unbegründet (vgl. zum Verhältnis von Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde BGH, Beschluss vom 30. März 2006 - IX ZB 171/04, WM 2006, 1409 Rn. 4). Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO). Verfahrensgrundrechte des Beklagten wurden nicht verletzt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Grupp Möhring
Vorinstanzen:
LG Bonn, Entscheidung vom 22.06.2015 - 13 O 361/14 -
OLG Köln, Entscheidung vom 09.08.2017 - 2 U 77/15 -
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Der Wert wird bestimmt: durch den Wert einer Sache, wenn es auf deren Besitz, und durch den Betrag einer Forderung, wenn es auf deren Sicherstellung oder ein Pfandrecht ankommt. Hat der Gegenstand des Pfandrechts einen geringeren Wert, so ist dieser maßgebend.
Tenor
-
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 12. September 2016 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
-
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 15.000 €.
Gründe
-
I.
- 1
-
Das Landgericht hat die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, ein näher bezeichnetes Grundstück zu räumen und an die Klägerin geräumt herauszugeben, und zwar Zug um Zug gegen Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 15.000 €. Zugleich hat es festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Entschädigungszahlung in Verzug befinden. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich die Beklagten mit der Nichtzulassungsbeschwerde; die Klägerin beantragt deren Zurückweisung.
-
II.
- 2
-
Die Beschwerde der Beklagten ist unzulässig, weil sie nicht dargelegt haben, dass der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
- 3
-
1. Die Beklagten verweisen darauf, dass sie gegen den Klageantrag weitere Zurückbehaltungsrechte in Höhe von insgesamt 36.564,94 € geltend gemacht hätten. Durch die Aberkennung dieser Zurückbehaltungsrechte seien sie entsprechend beschwert. Dass das Berufungsgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren auf nur 15.000 € festgesetzt habe, sei ohne Belang, da für die Statthaftigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde allein der Wert des Beschwerdegegenstands des beabsichtigten Revisionsverfahrens maßgebend sei.
- 4
-
2. Aus diesem Vorbringen ergibt sich keine Beschwer in der von den Beklagten geltend gemachten Höhe. Ihre Beschwer beträgt lediglich 15.000 €.
- 5
-
a) Wendet sich eine Partei mit einem Rechtsmittel nicht gegen ihre Verurteilung als solche, sondern will sie, wie die Beklagten, lediglich erreichen, dass diese Verurteilung nur Zug um Zug gegen Erfüllung eines Gegenanspruchs erfolgt, bestimmt sich allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Beschwerdewert für das Rechtsmittel grundsätzlich nach dem Wert des Gegenrechts (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1990 - II ZR 89/90, NJW-RR 1991, 1083; Beschluss vom 18. Januar 1995 - XII ZB 204/94, NJW-RR 1995, 706; Beschluss vom 28. Juni 1995 - VIII ZR 1/95, NJW-RR 1995, 1340; Beschluss vom 20. Januar 2004 - X ZR 167/02, NJW-RR 2004, 714).
- 6
-
b) Die Beklagten lassen jedoch unberücksichtigt, dass der Wert des Beschwerdegegenstands bei einem Streit der Parteien, der sich ausschließlich auf ein von dem Gegner geltend gemachtes Gegenrecht bezieht, durch den Wert des klägerischen Anspruchs begrenzt wird (st. Rspr., vgl. Senat, Beschluss vom 14. Februar 1973 - V ZR 179/72, NJW 1973, 654, 655; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1990 - II ZR 89/90, NJW-RR 1991, 1083 f.; Beschluss vom 7. April 2009 - VIII ZB 94/08, NJW-RR 2010, 492 Rn. 2). Diese Beschränkung ist deshalb gerechtfertigt, weil für die Beschwer des Rechtsmittelklägers der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung maßgebend ist; über den rechtskraftfähigen Inhalt der Entscheidung hinaus ist keine Beschwer vorhanden. In Rechtskraft erwächst die Entscheidung aber nur bis zur Höhe des Streitgegenstands, also des von dem Kläger geltend gemachten Anspruchs. Einem Beklagten, der ohne Erfolg ein Zurückbehaltungsrecht geltend macht, wird dadurch seine Gegenforderung nicht rechtskräftig aberkannt (vgl. Senat, Beschluss vom 14. Februar 1973 - V ZR 179/72, NJW 1973, 654, 655; BGH, Urteil vom 17. Dezember 1990 - II ZR 89/90, NJW-RR 1991, 1083, 1084; Beschluss vom 16. April 1996 - XI ZR 302/95, NJW-RR 1996, 828, 829). § 322 Abs. 2 ZPO ist nicht analog anzuwenden (BGH, Beschluss vom 16. April 1996 - XI ZR 302/95, NJW-RR 1996, 828, 829).
- 7
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c) Hier beläuft sich der Wert des von der Klägerin geltend gemachten Herausgabe- und Räumungsanspruchs lediglich auf einen Betrag von 15.000 €. Dies entspricht dem gemäß § 6 ZPO maßgeblichen und nach den Feststellungen des Landgerichts in dieser Höhe unstreitigen Verkehrswert des Grundstücks. Hiergegen werden auch von den Beklagten keine Einwendungen erhoben.
-
III.
- 8
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren entspricht dem Wert der Beschwer der Beklagten.
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Stresemann
Schmidt-Räntsch
Brückner
Göbel
Haberkamp
In dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche Klagen, die gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder hinsichtlich der Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks erhoben werden.