Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen - FamGKG | § 63 Übergangsvorschrift
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Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen Inhaltsverzeichnis
(1) In Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden oder eingeleitet worden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.
(2) In Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, und in Fällen, in denen Absatz 1 keine Anwendung findet, gilt für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind, das bisherige Recht.
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3 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 12/09/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 2/19 vom 12. September 2019 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 568 Satz 2 Um die gerichtliche Zuständigkeit der Kammer zu begründen, genügt es, wenn der Einze
published on 06/02/2012 00:00
Tenor
I.
Die Erinnerung der Antragsgegnervertreterin gegen den Beschluss der Rechtspflegerin beim Oberlandesgericht Stuttgart vom 19.8.11 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 15.11.11 - 18 UF 67/10 - wird
z u r ü c k g e w i e s e n .
published on 22/04/2010 00:00
Tenor
I. Der Verfahrenswert wird auf bis zu 2.500,00 € festgesetzt.
II. Die Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
1
Der Verfahrenswert war gemäß § 50 Abs. 1 FamGKG auf bis zu 2.500,00 € festzusetzen.
2
1. In Versorgungs
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