Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Juni 2010 - IX ZB 156/08

bei uns veröffentlicht am08.06.2010
vorgehend
Amtsgericht Mayen, 7 IK 46/08, 05.05.2008
Landgericht Koblenz, 2 T 368/08, 04.06.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 156/08
vom
8. Juni 2010
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Bei der Beurteilung, ob das Schuldnervermögen zur Kostendeckung ausreicht, können
auch Steuererstattungsansprüche von Bedeutung sein.
BGH, Beschluss vom 8. Juni 2010 - IX ZB 156/08 - LG Koblenz
AG Mayen
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und
Grupp
am 8. Juni 2010

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 4. Juni 2008 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der Schuldner beantragte am 31. März 2008 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens , die Erteilung der Restschuldbefreiung sowie die Stundung der Verfahrenskosten. Im Ergänzungsblatt 5 C zum Vermögensverzeichnis machte der Schuldner unter Punkt 1.3. Steuererstattungsansprüche keine Angaben. Auf die Aufforderung des Amtsgerichts, den Steuerbescheid zur letzten Steuererklärung vorzulegen, reichte der Schuldner einen Lohnsteuerausdruck seines Arbeitgebers zur Akte und teilte auf erneute Anfrage mit, in den letzten drei Jahren keine Einkommensteuererklärung vorgenommen zu haben.

2
Mit Beschluss vom 5. Mai 2008 hat das Amtsgericht den Stundungsantrag mit der Begründung abgewiesen, die Stundung sei ausgeschlossen, weil der Schuldner nicht nachgewiesen habe, dass sein Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten voraussichtlich nicht ausreiche. Ein Lohnsteuerjahresausgleich sei nicht von vornherein aussichtslos; dem Schuldner sei zuzumuten, ein entsprechendes Erstattungsverfahren durchzuführen. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner weiter die Stundung der Verfahrenskosten.

II.


3
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 4d Abs. 1, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg.
4
1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, der Schuldner habe zu einem möglichen Steuererstattungsanspruch keine Angaben gemacht. Er habe in der Beschwerdebegründung eingeräumt, dass ihm für die vergangenen Jahre Erstattungsansprüche gegen das zuständige Finanzamt zustünden. Er habe aber deren Höhe nicht dargetan. Die pauschale Behauptung, mit dem Erstattungsanspruch für das Jahr 2007 ließe sich die Kostentragung nicht gewährleisten, reiche nicht aus. Der Schuldner habe damit seiner Obliegenheit zur umfassenden Darstellung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht genügt. Da weder an der Werthaltigkeit des Erstattungsanspruches gegen das Finanzamt noch an dessen zeitnaher, zumutbarer Realisierbarkeit Zweifel be- stünden und der Schuldner allein im Jahre 2007 Lohnsteuer in Höhe von über 7.000 € gezahlt habe, müsse er sich so behandeln lassen, als gehöre ein zumindest in der Höhe der Verfahrenskosten zügig realisierbarer Steuererstattungsanspruch zur Insolvenzmasse.
5
2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.
6
a) Ein Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten nach § 4a InsO kann nur dann Erfolg haben, wenn der Schuldner dem Insolvenzgericht sämtliche Angaben macht, die dieses zur Beurteilung benötigt, ob das Schuldnervermögen zur Kostendeckung nicht ausreichen wird (BGHZ 156, 92, 93 f; BGH, Beschl. v. 22. April 2004 - IX ZB 64/03, ZVI 2004, 281; v. 4. November 2004 - IX ZB 70/03, ZInsO 2004, 1307, 1308; v. 3. Februar 2005 - IX ZB 37/04, ZVI 2005, 119 f). Die Fragestellung, über die das Gericht zu entscheiden hat, entspricht derjenigen des § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO (BGH, Beschl. v. 4. November 2004 - IX ZB 70/03, aaO). Aus § 20 Abs. 1 Satz 1 InsO folgt, dass der Schuldner dem Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren umfassende Auskünfte über seine Vermögensverhältnisse zu erteilen, insbesondere ein Verzeichnis seiner Gläubiger und Schuldner vorzulegen und eine geordnete Übersicht seiner Vermögensgegenstände einzureichen hat. Die Anforderungen an die Begründung eines Stundungsantrags sind an diesem Maßstab auszurichten (BGHZ 156, 92, 93 f). Der Schuldner muss daher nachvollziehbar darlegen, dass sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die anfallenden Kosten zu decken (HK-InsO/Kirchhof, 5. Aufl. § 4a Rn. 17).
7
Im vorliegenden Fall hat der Schuldner eingeräumt, dass ihm bei Abgabe von Einkommensteuererklärungen Steuererstattungsansprüche zustünden, ohne sich zu deren Höhe näher einzulassen. Damit hat er nicht dargetan, dass sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, die Kosten des Verfahrens zu decken.
8
b) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde sind bei der Prüfung der Frage, ob das Schuldnervermögen zur Kostendeckung ausreicht, auch die dem Schuldner zustehenden Steuererstattungsansprüche von Bedeutung.
9
aa) Zwar ist nach den vom Senat zu § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO aufgestellten Grundsätzen der Schuldner grundsätzlich nicht verpflichtet, Rücklagen für die zu erwartenden Kosten eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen zu bilden (BGH, Beschl. v. 21. September 2006 - IX ZB 24/06, ZVI 2006, 511, 512 Rn. 11; v. 25. Oktober 2007 - IX ZB 14/07, ZVI 2007, 609, 610 Rn. 7). Hierauf vermag sich der Schuldner aber nicht zu berufen. Hat der Schuldner seine Einkünfte verbraucht, ohne Rücklagen zu bilden, so ist sein gegenwärtiges Vermögen nicht mehr ausreichend, um die Verfahrenskosten zu decken. Der Verbrauch kann nur unter dem Gesichtspunkt der Verschwendung Bedeutung gewinnen (§ 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO, vgl. BGH, Beschl. v. 5. März 2009 - IX ZB 141/08, ZVI 2009, 307, 308 Rn. 10). Vorliegend geht es aber nicht um die Frage der vorsorglichen Bildung von Rücklagen, sondern um das gegenwärtige Vermögen des Schuldners, zu dem die Erstattungsansprüche schon jetzt gehören. Auch nach dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde waren die Erstattungsansprüche bereits vor dem Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden.
10
bb) Der Umstand, dass die Erstattungsansprüche mangels Festsetzung noch nicht fällig werden konnten (vgl. § 122 Abs. 2 Nr. 1, § 124 Abs. 1 Satz 1, § 218 Abs. 1 AO, s. ferner BFH ZIP 2007, 1514; ZVI 2007, 369 f), steht einer Berücksichtigung dieser Ansprüche im Rahmen der Prüfung des Schuldnervermögens nicht entgegen.
11
Hinsichtlich der Beurteilung des Vermögens des Schuldners ist anerkannt , dass dieser gehalten sein kann, kurzfristige Möglichkeiten zur Verbesserung der Vermögenslage auszunutzen. So kann er etwa darauf verwiesen werden , durch den Wechsel der Steuerklasse sein liquides Vermögen zu erhöhen (AG Kaiserlautern ZVI 2002, 378, 380; Jaeger/Eckardt, InsO § 4a Rn. 23, 26; HK-InsO/Kirchhof, aaO Rn. 17; Prütting/Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 4a Rn. 33a; zu § 4c Nr. 5 InsO vgl. BGH, Beschl. v. 5. März 2009 - IX ZB 2/07, ZVI 2009, 264). Ferner können in die gerichtliche Prüfung auch Ansprüche des Schuldners gegen Dritte einbezogen werden, wenn diese kurzfristig zu realisieren sind (BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2007, aaO Rn. 8; HK-InsO/ Kirchhof, aaO Rn. 17; Graf-Schlicker/Kexel, InsO 2. Aufl. § 4a Rn. 26; Uhlenbruck/Mock, InsO 13. Aufl. § 4a Rn. 8). Im Regelfall ist hierbei auf die Fälligkeit des Anspruchs abzustellen (vgl. BGH, Beschl. v. 25. Oktober 2007 aaO Rn. 8). Dies gilt aber dann nicht, wenn der Schuldner, wie vorliegend gegeben, davon absieht, die lediglich von seinem Handeln abhängige Fälligkeit herbeizuführen (§ 162 BGB). Daher kann dem Schuldner im Rahmen der Vermögens- prüfung entgegen gehalten werden, bislang die ihm zustehenden Steuererstattungsansprüche nicht geltend gemacht zu haben.
Ganter Kayser Gehrlein
Fischer Grupp
Vorinstanzen:
AG Mayen, Entscheidung vom 05.05.2008 - 7 IK 46/08 -
LG Koblenz, Entscheidung vom 04.06.2008 - 2 T 368/08 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Insolvenzordnung - InsO | § 6 Sofortige Beschwerde


(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen. (2) Die Beschwerdefrist beginn

Insolvenzordnung - InsO | § 290 Versagung der Restschuldbefreiung


(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn 1. der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolv

Abgabenordnung - AO 1977 | § 122 Bekanntgabe des Verwaltungsakts


(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 162 Verhinderung oder Herbeiführung des Bedingungseintritts


(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten. (2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht,

Abgabenordnung - AO 1977 | § 218 Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis


(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden

Abgabenordnung - AO 1977 | § 124 Wirksamkeit des Verwaltungsakts


(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

Insolvenzordnung - InsO | § 26 Abweisung mangels Masse


(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geld

Insolvenzordnung - InsO | § 4a Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens


(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtli

Insolvenzordnung - InsO | § 20 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht im Eröffnungsverfahren. Hinweis auf Restschuldbefreiung


(1) Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 S

Insolvenzordnung - InsO | § 4d Rechtsmittel


(1) Gegen die Ablehnung der Stundung oder deren Aufhebung sowie gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu. (2) Wird die Stundung bewilligt, so steht der Staatskasse die sofortige Beschwerd

Insolvenzordnung - InsO | § 4c Aufhebung der Stundung


Das Gericht kann die Stundung aufheben, wenn 1. der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung maßgebend sind, oder eine vom Gericht verlang

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(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Stundung bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Gegen die Ablehnung der Stundung oder deren Aufhebung sowie gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Wird die Stundung bewilligt, so steht der Staatskasse die sofortige Beschwerde zu. Diese kann nur darauf gestützt werden, dass nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners die Stundung hätte abgelehnt werden müssen.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Stundung bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 64/03
vom 22. April 2004
in dem Verbraucherinsolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak
am 22. April 2004

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 14.Zivilkammer des Landgerichts München I vom 21. Februar 2003 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Schuldnerin auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 300 € festgesetzt.

Gründe:


Die gemäß § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässi g, weil sie keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO).
1. Im Verfahren nach § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO hat der S chuldner dem Insolvenzgericht die Angaben zu machen, die dieses zur Beurteilung benötigt,
ob sein Vermögen voraussichtlich zur Deckung der anfallenden Kosten nicht ausreicht. Aus der in § 20 Abs. 1 Satz 1 InsO verankerten umfassenden Auskunftspflicht folgt, daß der Schuldner im Rahmen des § 4a InsO auch ausreichend vortragen muß, warum der Stundungsantrag aus seiner Sicht berechtigt ist. Sind die Angaben unvollständig, hat das Insolvenzgericht schon in dieser Phase des Verfahrens die Mängel konkret zu bezeichnen und dem Schuldner aufzugeben, binnen angemessener Frist Darlegung und Nachweise zu ergänzen (BGHZ 153, 205, 207 f, 210; Beschl. v. 24. Juli 2003 - IX ZB 539/02, WM 2003, 1871, 1873, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).
2. Nach diesen Grundsätzen ist das Insolvenzgericht im Strei tfall verfahren , indem es die Schuldnerin mit Verfügungen vom 16. Dezember 2002 und 30. Dezember 2002 (vergeblich) zu näheren Angaben zu der Darlehensforderung der Hauptgläubigerin aufgefordert hat. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sind die geforderten Angaben nicht im Blick darauf von vornherein unzulässig, daß die Schuldnerin die Behandlung ihres Antrages nach §§ 304 ff InsO erstrebt und das Verfahren über den Antrag gemäß § 306 Abs. 1 Satz 1 InsO bis zur Entscheidung über den Schuldenbereinigungsplan ruht. Auch in einem Verbraucherinsolvenzverfahren hat das Insolvenzgericht den gestellten Insolvenzantrag auf seine Zulässigkeit hin zu untersuchen und - falls erforderlich - auf eine Ergänzung der unvollständigen Angaben hinzuwirken (vgl. § 305 Abs. 3 Satz 1 InsO; BGHZ 153, 205, 209). Ob den Ausführungen des Landgerichts zu dem Umfang der Darlegungserfordernisse im Streitfall in allen Einzelheiten zu folgen ist, kann offen bleiben. Sie erschöpfen sich in der Behandlung des entschiedenen Einzelfalls und erfordern keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
3. Da das weitere Rechtsmittel unzulässig ist, kommt die G ewährung von Prozeßkostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht in Betracht, § 114 ZPO i.V.m. § 4 InsO.
Kreft Ganter Raebel Kayser Cierniak

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 70/03
vom
4. November 2004
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR ja

a) Für die Begründung des Stundungsantrags kann die Bezugnahme auf ein zeitnah
erstelltes Gutachten genügen, in welchem der Sachverständige ermittelt hat, der
Schuldner verfüge über kein die Kosten des Verfahrens deckendes Vermögen.

b) Hält das Insolvenzgericht die Angaben des Antragstellers für unvollständig, hat es
die Mängel konkret zu bezeichnen und dem Antragsteller aufzugeben, sie binnen
angemessener Frist zu beheben.
BGH, Beschluß vom 4. November 2004 - IX ZB 70/03 - LG Bochum
AG Bochum
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 4. November 2004

beschlossen:
Der Schuldnerin wird auf ihre Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 18. November 2002 gewährt.
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der vorgenannte Beschluß hinsichtlich der Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren und insoweit aufgehoben, als die Ablehnung der Kostenstundung bestätigt worden ist.
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluß des Amtsgerichts Bochum vom 25. Juli 2002 aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzgericht zurückverwiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 300 € festgesetzt.

Gründe:


I.


Die früher selbständig tätige, verheiratete Schuldneri n beantragte im März 2002 beim Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Gewährung von Restschuldbefreiung, Stundung der Verfahrenskosten, Beiordnung eines Rechtsanwalts und Einsetzung als Eigenverwalter. Zur Begründung des Stundungsantrags nahm sie auf ein Gutachten des Rechtsanwalts D. Bezug, das dieser in dem Verfahren 80 IK 490/01 (jetzt 80 IN 797/02) erstattet hat. Der Gutachter kommt darin zu dem Ergebnis, daß ein die Kosten des Verfahrens deckendes Vermögen der Schuldnerin nicht vorhanden sei.
Das Amtsgericht übersandte der Schuldnerin das gerichtlich e Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" mit der Aufforderung , dieses vollständig ausgefüllt einzureichen. Die Schuldnerin erwiderte , dies sei wegen des Ergebnisses des Gutachtens von Rechtsanwalt D. nicht erforderlich.
Das Amtsgericht hat den Antrag der Schuldnerin auf Stu ndung der Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat auch den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und den Hilfsantrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen. Der Senat hat der Schuldnerin Prozeßkostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde bewilligt, soweit ihre sofortige Beschwerde zurückgewiesen worden ist. Insoweit verfolgt die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbe-
schwerde ihren erstinstanzlichen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten weiter.

II.


Der Schuldnerin ist auf ihren form- und fristgerecht g estellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde zu gewähren, weil sie ohne ihr Verschulden verhindert war, diese Frist einzuhalten (§ 233 ZPO, § 4 InsO).

III.


Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zul ässig und begründet.
Die Vorinstanzen haben der Schuldnerin die Stundung d er Verfahrenskosten mit der Begründung versagt, sie habe trotz mehrfacher Aufforderung die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausgefüllt. Diese Erklärung sei nicht mit Rücksicht auf das Sachverständigengutachten des Rechtsanwalts D. im Parallelverfahren entbehrlich. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO ist Voraussetzung einer St undung, daß das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreicht, die anfallenden Kosten zu decken. Für den Abschnitt des Insolvenzverfahrens müssen die in
§ 54 InsO genannten Kosten gedeckt sein. Das Vermögen des Schuldners ist nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 35 bis 37 InsO über die Insolvenzmasse zu bestimmen (BGHZ 156, 92, 93 f; BGH, Beschl. v. 25. September 2003 - IX ZB 459/02, NZI 2003, 665), so daß auch Neuerwerb, insbesondere also pfändbares Arbeitseinkommen zu berücksichtigen ist. Die Fragestellung, über die das Gericht zu entscheiden hat, entspricht derjenigen des § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO (Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 4a Rn. 32; vgl. auch RegE InsOÄndG , BT-Drucks. 14/5680, S. 20).
2. Der Schuldner hat dem Insolvenzgericht die Angaben z u machen, die dieses zur Beurteilung benötigt, ob das Vermögen des Schuldners voraussichtlich zur Deckung der anfallenden Kosten nicht ausreicht. Dabei genügt eine formlose Darstellung des Schuldners über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse. § 117 ZPO ist nicht entsprechend anwendbar (BGHZ 156, 92, 94; BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NJW 2002, 2793, 2794). Die gemäß § 305 Abs. 5 InsO ergangene Verordnung vom 17. Februar 2002 (BGBl. I 703) betrifft ausschließlich die nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 InsO im Verbraucherinsolvenzverfahren vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge, Verzeichnisse und Pläne und ist einer analogen Anwendung auf das Stundungsverfahren nicht zugänglich. Ergeben die dem § 20 Abs. 1 Satz 1 InsO entsprechenden Angaben des Schuldners über seine Vermögensverhältnisse, daß die Verfahrenskosten voraussichtlich nicht gedeckt sind, so hat er im Rahmen des § 4a InsO ausreichend vorgetragen, warum der Stundungsantrag aus seiner Sicht berechtigt ist. Sind die Angaben hingegen unvollständig, hat das Insolvenzgericht die Mängel konkret zu bezeichnen und dem Schuldner aufzugeben, binnen angemessener Frist Darlegung und Nachweise zu ergänzen. Dies folgt im übrigen auch aus der dem Gericht gemäß § 4a Abs. 2 InsO
obliegenden besonderen Fürsorgepflicht. Erst dann, wenn der Schuldner die gebotenen Hinweise unbeachtet läßt, darf der Stundungsantrag zurückgewiesen werden.
3. Das Verfahren der Vorinstanzen entspricht diesen recht lichen Anforderungen nicht. Allerdings ergab sich aus den Angaben der Antragstellerin nicht, ob die Kosten aus laufenden Einkünften, das heißt dem Neuerwerb nach § 35 Abs. 1 InsO, aufgebracht werden konnten. Insofern war ihr Vorbringen unzureichend. Indes haben Amts- und Landgericht ihr nicht nachvollziehbar mitgeteilt, wieso das Gutachten von Rechtsanwalt D. nicht zur Darstellung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse ausreiche. Sie haben lediglich auf der formularmäßigen Abgabe der "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" bestanden, die - wie von der Antragstellerin geltend gemacht - nicht verlangt werden kann. In ihrem Standpunkt mußte sich die Antragstellerin überdies durch die richterliche Verfügung vom 7. Mai 2002 bestätigt fühlen, daß das Insolvenzgericht von einer die Kosten des Verfahrens nicht deckenden Masse ausgehe. In dem Parallelverfahren hat es zudem mit Schreiben vom 19. März 2002 angekündigt, daß es im Blick auf das Ergebnis des Gutachtens beabsichtige, den Eröffnungsantrag mangels Masse abzuweisen , falls kein Kostenvorschuß gezahlt werde (§ 26 Abs. 1 InsO). Die zum Stundungsantrag - und nicht zum Eröffnungsantrag - vertretene Ansicht des Beschwerdegerichts, die Ausführungen des Gutachters seien nicht mehr "aktuell" , hat den Sachvortrag der Schuldnerin nicht erschöpft. Diese hat ersichtlich geltend gemacht, ihre Vermögensverhältnisse hätten sich seitdem nicht nennenswert verbessert. Soweit das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang bemerkt hat, die Darlegung der aktuellen Einkommensverhältnisse sei erforderlich , weil nur so festgestellt werden könne, ob eine ratenweise Zahlung der
Verfahrenskosten in Betracht komme, ist zudem darauf hinzuweisen, daß von einer mangelnden Verfahrenskostendeckung bereits dann auszugehen ist, wenn der Schuldner nicht in einer Einmalzahlung die Verfahrenskosten aufbringen kann (BGH, Beschl. v. 25. April 2003 - IX ZB 459/02, NZI 2003, 665). Die Vorinstanzen haben auch nicht die nach ihrer Auffassung vorliegenden Mängel konkret bezeichnet und der Schuldnerin aufgegeben, binnen angemessener Frist Darlegung und Nachweise zu ergänzen (vgl. BGHZ 156, 92, 94 f).

IV.


Die Sache ist noch nicht im Sinne von § 577 Abs. 5 ZPO zu r Endentscheidung reif. Mit Rücksicht auf die seit der Antragstellung verstrichene Zeit wird die Schuldnerin eine aktuelle Darstellung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse , die insbesondere auch den Neuerwerb berücksichtigt, abzugeben haben. Ferner wird die Schuldnerin - die erklärt hat, "daß von dritter Seite die Verfahrenskosten nicht übernommen werden" - darzulegen haben, daß sie keinen Anspruch auf Leistung eines Kostenvorschusses nach § 1360a Abs. 4 BGB hat. Andernfalls wäre der Stundungsantrag unbegründet (vgl. BGHZ 156, 92, 95 f).

V.


Der Senat hält es für angezeigt, die Zurückverweisung in die erste Instanz auszusprechen (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, ZIP 2004, 1717, 1721, z.V.b. in BGHZ).
Ganter Raebel Kayser
Cierniak Lohmann

(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird oder die Kosten nach § 4a gestundet werden. Der Beschluss ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.

(2) Das Gericht ordnet die Eintragung des Schuldners, bei dem der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an und übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Wer nach Absatz 1 Satz 2 einen Vorschuß geleistet hat, kann die Erstattung des vorgeschossenen Betrages von jeder Person verlangen, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens pflichtwidrig und schuldhaft nicht gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast.

(4) Zur Leistung eines Vorschusses nach Absatz 1 Satz 2 ist jede Person verpflichtet, die entgegen den Vorschriften des Insolvenz- oder Gesellschaftsrechts pflichtwidrig und schuldhaft keinen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat. Ist streitig, ob die Person pflichtwidrig und schuldhaft gehandelt hat, so trifft sie die Beweislast. Die Zahlung des Vorschusses kann der vorläufige Insolvenzverwalter sowie jede Person verlangen, die einen begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner hat.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 70/03
vom
4. November 2004
in dem Insolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR ja

a) Für die Begründung des Stundungsantrags kann die Bezugnahme auf ein zeitnah
erstelltes Gutachten genügen, in welchem der Sachverständige ermittelt hat, der
Schuldner verfüge über kein die Kosten des Verfahrens deckendes Vermögen.

b) Hält das Insolvenzgericht die Angaben des Antragstellers für unvollständig, hat es
die Mängel konkret zu bezeichnen und dem Antragsteller aufzugeben, sie binnen
angemessener Frist zu beheben.
BGH, Beschluß vom 4. November 2004 - IX ZB 70/03 - LG Bochum
AG Bochum
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter,
Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann
am 4. November 2004

beschlossen:
Der Schuldnerin wird auf ihre Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Einzelrichters der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bochum vom 18. November 2002 gewährt.
Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der vorgenannte Beschluß hinsichtlich der Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren und insoweit aufgehoben, als die Ablehnung der Kostenstundung bestätigt worden ist.
Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluß des Amtsgerichts Bochum vom 25. Juli 2002 aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzgericht zurückverwiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 300 € festgesetzt.

Gründe:


I.


Die früher selbständig tätige, verheiratete Schuldneri n beantragte im März 2002 beim Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Gewährung von Restschuldbefreiung, Stundung der Verfahrenskosten, Beiordnung eines Rechtsanwalts und Einsetzung als Eigenverwalter. Zur Begründung des Stundungsantrags nahm sie auf ein Gutachten des Rechtsanwalts D. Bezug, das dieser in dem Verfahren 80 IK 490/01 (jetzt 80 IN 797/02) erstattet hat. Der Gutachter kommt darin zu dem Ergebnis, daß ein die Kosten des Verfahrens deckendes Vermögen der Schuldnerin nicht vorhanden sei.
Das Amtsgericht übersandte der Schuldnerin das gerichtlich e Formular "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" mit der Aufforderung , dieses vollständig ausgefüllt einzureichen. Die Schuldnerin erwiderte , dies sei wegen des Ergebnisses des Gutachtens von Rechtsanwalt D. nicht erforderlich.
Das Amtsgericht hat den Antrag der Schuldnerin auf Stu ndung der Verfahrenskosten für das Eröffnungsverfahren und das Hauptverfahren zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat auch den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe und den Hilfsantrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwerdeverfahren zurückgewiesen. Der Senat hat der Schuldnerin Prozeßkostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde bewilligt, soweit ihre sofortige Beschwerde zurückgewiesen worden ist. Insoweit verfolgt die Schuldnerin mit ihrer Rechtsbe-
schwerde ihren erstinstanzlichen Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten weiter.

II.


Der Schuldnerin ist auf ihren form- und fristgerecht g estellten Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde zu gewähren, weil sie ohne ihr Verschulden verhindert war, diese Frist einzuhalten (§ 233 ZPO, § 4 InsO).

III.


Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zul ässig und begründet.
Die Vorinstanzen haben der Schuldnerin die Stundung d er Verfahrenskosten mit der Begründung versagt, sie habe trotz mehrfacher Aufforderung die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht ausgefüllt. Diese Erklärung sei nicht mit Rücksicht auf das Sachverständigengutachten des Rechtsanwalts D. im Parallelverfahren entbehrlich. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO ist Voraussetzung einer St undung, daß das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreicht, die anfallenden Kosten zu decken. Für den Abschnitt des Insolvenzverfahrens müssen die in
§ 54 InsO genannten Kosten gedeckt sein. Das Vermögen des Schuldners ist nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 35 bis 37 InsO über die Insolvenzmasse zu bestimmen (BGHZ 156, 92, 93 f; BGH, Beschl. v. 25. September 2003 - IX ZB 459/02, NZI 2003, 665), so daß auch Neuerwerb, insbesondere also pfändbares Arbeitseinkommen zu berücksichtigen ist. Die Fragestellung, über die das Gericht zu entscheiden hat, entspricht derjenigen des § 26 Abs. 1 Satz 1 InsO (Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 4a Rn. 32; vgl. auch RegE InsOÄndG , BT-Drucks. 14/5680, S. 20).
2. Der Schuldner hat dem Insolvenzgericht die Angaben z u machen, die dieses zur Beurteilung benötigt, ob das Vermögen des Schuldners voraussichtlich zur Deckung der anfallenden Kosten nicht ausreicht. Dabei genügt eine formlose Darstellung des Schuldners über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse. § 117 ZPO ist nicht entsprechend anwendbar (BGHZ 156, 92, 94; BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - IX ZB 221/02, NJW 2002, 2793, 2794). Die gemäß § 305 Abs. 5 InsO ergangene Verordnung vom 17. Februar 2002 (BGBl. I 703) betrifft ausschließlich die nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 InsO im Verbraucherinsolvenzverfahren vorzulegenden Bescheinigungen, Anträge, Verzeichnisse und Pläne und ist einer analogen Anwendung auf das Stundungsverfahren nicht zugänglich. Ergeben die dem § 20 Abs. 1 Satz 1 InsO entsprechenden Angaben des Schuldners über seine Vermögensverhältnisse, daß die Verfahrenskosten voraussichtlich nicht gedeckt sind, so hat er im Rahmen des § 4a InsO ausreichend vorgetragen, warum der Stundungsantrag aus seiner Sicht berechtigt ist. Sind die Angaben hingegen unvollständig, hat das Insolvenzgericht die Mängel konkret zu bezeichnen und dem Schuldner aufzugeben, binnen angemessener Frist Darlegung und Nachweise zu ergänzen. Dies folgt im übrigen auch aus der dem Gericht gemäß § 4a Abs. 2 InsO
obliegenden besonderen Fürsorgepflicht. Erst dann, wenn der Schuldner die gebotenen Hinweise unbeachtet läßt, darf der Stundungsantrag zurückgewiesen werden.
3. Das Verfahren der Vorinstanzen entspricht diesen recht lichen Anforderungen nicht. Allerdings ergab sich aus den Angaben der Antragstellerin nicht, ob die Kosten aus laufenden Einkünften, das heißt dem Neuerwerb nach § 35 Abs. 1 InsO, aufgebracht werden konnten. Insofern war ihr Vorbringen unzureichend. Indes haben Amts- und Landgericht ihr nicht nachvollziehbar mitgeteilt, wieso das Gutachten von Rechtsanwalt D. nicht zur Darstellung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse ausreiche. Sie haben lediglich auf der formularmäßigen Abgabe der "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" bestanden, die - wie von der Antragstellerin geltend gemacht - nicht verlangt werden kann. In ihrem Standpunkt mußte sich die Antragstellerin überdies durch die richterliche Verfügung vom 7. Mai 2002 bestätigt fühlen, daß das Insolvenzgericht von einer die Kosten des Verfahrens nicht deckenden Masse ausgehe. In dem Parallelverfahren hat es zudem mit Schreiben vom 19. März 2002 angekündigt, daß es im Blick auf das Ergebnis des Gutachtens beabsichtige, den Eröffnungsantrag mangels Masse abzuweisen , falls kein Kostenvorschuß gezahlt werde (§ 26 Abs. 1 InsO). Die zum Stundungsantrag - und nicht zum Eröffnungsantrag - vertretene Ansicht des Beschwerdegerichts, die Ausführungen des Gutachters seien nicht mehr "aktuell" , hat den Sachvortrag der Schuldnerin nicht erschöpft. Diese hat ersichtlich geltend gemacht, ihre Vermögensverhältnisse hätten sich seitdem nicht nennenswert verbessert. Soweit das Beschwerdegericht in diesem Zusammenhang bemerkt hat, die Darlegung der aktuellen Einkommensverhältnisse sei erforderlich , weil nur so festgestellt werden könne, ob eine ratenweise Zahlung der
Verfahrenskosten in Betracht komme, ist zudem darauf hinzuweisen, daß von einer mangelnden Verfahrenskostendeckung bereits dann auszugehen ist, wenn der Schuldner nicht in einer Einmalzahlung die Verfahrenskosten aufbringen kann (BGH, Beschl. v. 25. April 2003 - IX ZB 459/02, NZI 2003, 665). Die Vorinstanzen haben auch nicht die nach ihrer Auffassung vorliegenden Mängel konkret bezeichnet und der Schuldnerin aufgegeben, binnen angemessener Frist Darlegung und Nachweise zu ergänzen (vgl. BGHZ 156, 92, 94 f).

IV.


Die Sache ist noch nicht im Sinne von § 577 Abs. 5 ZPO zu r Endentscheidung reif. Mit Rücksicht auf die seit der Antragstellung verstrichene Zeit wird die Schuldnerin eine aktuelle Darstellung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse , die insbesondere auch den Neuerwerb berücksichtigt, abzugeben haben. Ferner wird die Schuldnerin - die erklärt hat, "daß von dritter Seite die Verfahrenskosten nicht übernommen werden" - darzulegen haben, daß sie keinen Anspruch auf Leistung eines Kostenvorschusses nach § 1360a Abs. 4 BGB hat. Andernfalls wäre der Stundungsantrag unbegründet (vgl. BGHZ 156, 92, 95 f).

V.


Der Senat hält es für angezeigt, die Zurückverweisung in die erste Instanz auszusprechen (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, ZIP 2004, 1717, 1721, z.V.b. in BGHZ).
Ganter Raebel Kayser
Cierniak Lohmann

(1) Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so soll er darauf hingewiesen werden, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303a Restschuldbefreiung erlangen kann.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Stundung bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

11
d) Mit den vorstehenden Erweiterungen des § 4a Abs. 1 InsO sind die der Auslegung durch den Wortlaut, den Sinn und Zweck der Vorschrift sowie den Willen des Gesetzgebers gesetzten Grenzen erreicht (Kohte in Kohte/ Ahrens/Grote, aaO § 4a Rn. 17 a; vgl. allgemein BVerfG NJW 1987, 1619, 1620; 2005, 409). Ein Rückgriff auf die von der Rechtsprechung zur Prozesskostenhilfe entwickelten allgemeinen Grundsätze zur herbeigeführten Vermögenslosigkeit ist nicht zulässig. Zwar besteht in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte und in der zivilprozessualen Literatur im Grundsatz Einigkeit, dass einer Partei, die sich trotz eines absehbaren Prozesses ihres vorhandenen Vermögens entäußert, unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe verweigert werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 22. Juni 2005 - XII ZB 247/03, NJW 2005, 2781 [Scheinehe]; Musielak/Fischer, ZPO 4. Aufl. § 115 Rn. 55; Zöller /Philippi, ZPO 25. Aufl. § 115 Rn. 72 f; Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 114 Rn. 20, § 115 Rn. 92; MünchKomm-ZPO/Wax, § 114 Rn. 96, § 115 Rn. 65; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 27. Aufl. § 115 Rn. 17, jeweils m.w.N. aus der Rspr.). Dies ist aber auf die Stundung der Verfahrenskosten gemäß § 4a InsO nicht übertragbar. Denn die Verfahrenskostenhilfe nach der Insolvenzordnung ist ein von den Vorschriften der Prozesskostenhilfe abweichendes, eigenständiges Rechtsinstitut (BT-Drucks. 14/5680 S. 1,11 f). Auch soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers die (vorläufige) Gewährung der "Verfahrenskostenhilfe" zur Verfahrensvereinfachung und -beschleunigung beitragen (BT-Drucks. 14/5680 S. 12). Komplizierte Prüfungen, die schon im Ansatz mit Unsicherheiten tatsächlicher Art behaftet und geeignet sind, das Verfahren zu verzögern, Rechtsmittel im Eröffnungsverfahren herauszufordern und damit dem Anliegen des Gesetzgebers zuwiderlaufen, mittellosen Personen den Verfahrenszugang unter zumutbaren Bedingungen zu eröffnen, sollen in diesem Verfahrensabschnitt nach Möglichkeit unterbleiben (BGH, Beschl. v. 25. September 2003 - IX ZB 459/02, NZI 2003, 665, 666). Aufwändige Aufklärungsversuche des Insolvenzgerichts , ob und warum sich ein Schuldner seit dem Zeitpunkt drohender oder bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit der ihm verbliebenen Vermögenswerte entäußert hat, haben regelmäßig zu unterbleiben. Gegen die von den Vorinstanzen (ebenso bereits LG Duisburg ZVI 2004, 534 f; stark einschränkend Kübler/Prütting/Wenzel, InsO §4a Rn.32; Nerlich /Römermann/Becker, InsO § 4a Rn. 34, jew. nur für das Verbraucherinsolvenzverfahren ; a.A. LG Freiburg, Beschl. v. 12. Februar 2004 - 4 T 308/02 und 4 T 309/02, zit. nach juris; Braun/Buck, InsO 4. Aufl. § 4a Rn. 9; Pape NJW 2005, 2755) angenommene Obliegenheit des Schuldners, "Rücklagen für die Verfahrenskosten anzusparen", spricht jedenfalls im vorliegenden Fall auch, dass der Schuldner, der im Jahr 2002 die eidesstattliche Versicherung abgegeben hatte, ständigen Vollstreckungsversuchen ausgesetzt war. Die Möglichkeit, Vermögen zur Finanzierung eines Insolvenzverfahrens zu bilden, scheidet in einem solchen Fall regelmäßig aus. Stellt sich später eine Vermögensverschwendung heraus, kann die Stundung gemäß § 4c Nr. 5 InsO wieder aufgehoben werden.
7
Das Beschwerdegericht hat sich zur Begründung seiner Rechtsauffassung auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Duisburg vom 8. Januar 2002 (NZI 2002, 217) berufen. Der Senat hat jedoch in seinem bereits zitierten Beschluss vom 21. September 2006 (aaO) entschieden, dass dem Schuldner die Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens nicht unter Rückgriff auf die von der Rechtsprechung zur Prozesskostenhilfe entwickelten Grundsätze zur herbeigeführten Vermögenslosigkeit versagt werden kann. Der Schuldner ist danach grundsätzlich nicht verpflichtet, Rücklagen für die zu erwartenden Kosten eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen zu bilden. Diese Entscheidung ist in der Literatur auf einhellige Zustimmung gestoßen (Kohte VuR 2007, 36; Pape ZinsO 2006, 1194; Siegmann, WuB VI A § 4a InsO 1.07; Thöne, WuB VI A § 4a InsO 2.07; HmbKomm-InsO/Nies, 2. Aufl. § 4a Rn. 14). Die vom Senat zu § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO aufgestellten Grundsätze gelten auch für den vom Landgericht herangezogenen Aufhebungsgrund des § 4c Nr. 2 InsO, da insoweit lediglich rückschauend auf die gleichen Voraussetzungen abgestellt wird, von denen § 4a Abs. 1 Satz 1 InsO die Stundung der Verfahrenskosten abhängig macht.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

10
a) Der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO greift insbesondere ein, wenn der Schuldner im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag die Befriedigung der Gläubiger vorsätzlich oder grob fahrlässig dadurch beeinträchtigt hat, dass er Vermögen verschwendet hat. Eine Verschwendung liegt vor, wenn der Schuldner einen unangemessen luxuriösen Lebensstil führt (BGH, Beschl. v.

(1) Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. § 34 Abs. 2 ist entsprechend anzuwenden. Der Verwaltungsakt kann auch gegenüber einem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden. Er soll dem Bevollmächtigten bekannt gegeben werden, wenn der Finanzbehörde eine schriftliche oder eine nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz elektronisch übermittelte Empfangsvollmacht vorliegt, solange dem Bevollmächtigten nicht eine Zurückweisung nach § 80 Absatz 7 bekannt gegeben worden ist.

(2) Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt als bekannt gegeben

1.
bei einer Übermittlung im Inland am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post,
2.
bei einer Übermittlung im Ausland einen Monat nach der Aufgabe zur Post,
außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(2a) Ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt gilt am dritten Tage nach der Absendung als bekannt gegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist; im Zweifel hat die Behörde den Zugang des Verwaltungsakts und den Zeitpunkt des Zugangs nachzuweisen.

(3) Ein Verwaltungsakt darf öffentlich bekannt gegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Eine Allgemeinverfügung darf auch dann öffentlich bekannt gegeben werden, wenn eine Bekanntgabe an die Beteiligten untunlich ist.

(4) Die öffentliche Bekanntgabe eines Verwaltungsakts wird dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil ortsüblich bekannt gemacht wird. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen nach dem Tag der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag bestimmt werden.

(5) Ein Verwaltungsakt wird zugestellt, wenn dies gesetzlich vorgeschrieben ist oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Für die Zustellung an einen Bevollmächtigten gilt abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf der Internetseite oder in einem elektronischen Portal der Finanzbehörden, können die Anordnung und die Dokumentation nach § 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes elektronisch erfolgen.

(6) Die Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen Beteiligten zugleich mit Wirkung für und gegen andere Beteiligte ist zulässig, soweit die Beteiligten einverstanden sind; diese Beteiligten können nachträglich eine Abschrift des Verwaltungsakts verlangen.

(7) Betreffen Verwaltungsakte

1.
Ehegatten oder Lebenspartner oder
2.
Ehegatten mit ihren Kindern, Lebenspartner mit ihren Kindern oder Alleinstehende mit ihren Kindern,
so reicht es für die Bekanntgabe an alle Beteiligten aus, wenn ihnen eine Ausfertigung unter ihrer gemeinsamen Anschrift übermittelt wird. Die Verwaltungsakte sind den Beteiligten einzeln bekannt zu geben, soweit sie dies beantragt haben oder soweit der Finanzbehörde bekannt ist, dass zwischen ihnen ernstliche Meinungsverschiedenheiten bestehen.

(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.

(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.

(1) Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37) sind die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei den Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240). Die Steueranmeldungen (§ 168) stehen den Steuerbescheiden gleich.

(2) Über Streitigkeiten, die die Verwirklichung der Ansprüche im Sinne des Absatzes 1 betreffen, entscheidet die Finanzbehörde durch Abrechnungsbescheid. Dies gilt auch, wenn die Streitigkeit einen Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2) betrifft.

(3) Wird eine Anrechnungsverfügung oder ein Abrechnungsbescheid auf Grund eines Rechtsbehelfs oder auf Antrag des Steuerpflichtigen oder eines Dritten zurückgenommen und in dessen Folge ein für ihn günstigerer Verwaltungsakt erlassen, können nachträglich gegenüber dem Steuerpflichtigen oder einer anderen Person die entsprechenden steuerlichen Folgerungen gezogen werden. § 174 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Stundung bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

Das Gericht kann die Stundung aufheben, wenn

1.
der Schuldner vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über Umstände gemacht hat, die für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Stundung maßgebend sind, oder eine vom Gericht verlangte Erklärung über seine Verhältnisse nicht abgegeben hat;
2.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Stundung nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
3.
der Schuldner länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages schuldhaft in Rückstand ist;
4.
der Schuldner keine angemessene Erwerbstätigkeit ausübt und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich nicht um eine solche bemüht oder eine zumutbare Tätigkeit ablehnt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend;
5.
die Restschuldbefreiung versagt oder widerrufen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 2/07
vom
5. März 2009
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Wählt der verheiratete Schuldner ohne einen sachlichen Grund die Steuerklasse
V, kann dies einen Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit darstellen.
BGH, Beschluss vom 5. März 2009 - IX ZB 2/07 - LG Wuppertal
AG Wuppertal
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer
und Dr. Pape
am 5. März 2009

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 15. Dezember 2006 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung der Rechtsbeschwerde gegen den vorgenannten Beschluss wird abgelehnt.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die 1. Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2
Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob ein verheirateter Schuldner verpflichtet ist, im Rahmen der Erwerbsobliegenheit auf die Wahl einer geeigneten Steuerklasse zu achten, ist geklärt. Wählt der verheiratete Schuldner ohne hinreichenden sachlichen Grund eine für den Gläubiger ungünstige Steuerklasse, kann darin ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit liegen (Braun/Lang, InsO, 3. Aufl., § 295 Rn. 5; HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. § 295 Rn. 6; FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. § 295 Rn. 14 c; Graf-Schlicker/Kexel, InsO § 295 Rn. 4; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 295 Rn. 6 im Anschluss an AG Duisburg ZVI 2002, 163, 164). Dies steht in Einklang mit der Ansicht des Senats zu § 4c Nr. 5 InsO. Danach ist dem Schuldner in Hinblick auf die Verfahrenskostenstundung zuzumuten, in die Steuerklasse IV zu wechseln, um sein liquides Einkommen zu erhöhen, wenn er ohne einen sachlichen Grund die Steuerklasse V gewählt hat, um seinem nicht insolventen Ehegatten die Vorteile der Steuerklasse III zukommen zu lassen (BGH, Beschl. v. 3. Juli 2008 - IX ZB 65/07, NZI 2008, 624, 625 Rn. 5). Nach den Grundsätzen der Individualzwangsvollstreckung ist in entsprechender Anwendung von § 850h Abs. 2 ZPO ebenfalls eine missbräuchliche Steuerklassenwahl den Gläubigern gegenüber unbeachtlich (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Oktober 2005 - VII ZB 26/05, WM 2005, 2324, 2325; BAG, NJW 2008, 2606, 2608 Rn. 25). Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde verstoßen diese Grundsätze auch nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG.
3
Beschwerdegericht Das hat unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze das Beibehalten der Steuerklasse V als Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 1 Nr. 1, § 296 Abs. 1 Satz 1 InsO beurteilt. Dies ist eine zulässige tatrichterliche Bewertung, die einzelfallbezogen ist und jedenfalls keine symptomatischen Rechtsfehler aufweist.
4
einer Von weiteren Begründung wird gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
5
2. Da die Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, kommt die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (§ 4 InsO, § 114 Satz 1 ZPO).
Ganter Vill Lohmann
Fischer Pape

Vorinstanzen:
AG Wuppertal, Entscheidung vom 17.08.2006 - 145 IK 193/03 -
LG Wuppertal, Entscheidung vom 15.12.2006 - 6 T 548/06 -

(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.