Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2014 - IX ZA 26/13

bei uns veröffentlicht am15.05.2014
vorgehend
Landgericht Marburg, 1 O 15/11, 29.10.2012
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, 15 U 105/13, 26.07.2013

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZA26/13
vom
15. Mai 2014
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape, Grupp und die
Richterin Möhring
am 15. Mai 2014

beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 2013 wird abgelehnt.

Gründe:


1
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre unzulässig, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss die Klägerin nicht in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip), das den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer , aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BGH, Beschluss vom 25. September 2013 - XII ZB 200/13, NJW 2014, 77 Rn. 4 mwN). Dies ist hier nicht der Fall.

2
Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Monatsfrist zur Einlegung der Berufung gemäß § 517 ZPO fünf Monate nach der Verkündung des Urteils des Landgerichts am 29. Oktober 2012 zu laufen begann. Die Verkündung des Urteils an diesem Tag wird durch das Protokoll bewiesen, dessen Richtigkeit nicht widerlegt ist (§ 165 ZPO). Soweit im Zusammenhang mit der Verkündung des Urteils Verfahrensfehler des Landgerichts in Betracht kommen, machen diese die Verkündung nicht unwirksam. Die Frist zur Einlegung der Berufung endete danach am 29. April 2013 und war bei Eingang der Berufungsschrift am 30. April 2013 abgelaufen.
3
Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist hat das Berufungsgericht der Klägerin ohne Rechtsfehler wegen eines Verschuldens ihres Bevollmächtigten versagt. Dabei hat es die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht des Prozessbevollmächtigten nicht überspannt. Angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls durfte sich der Bevollmächtigte nicht damit begnügen, eine Büromitarbeiterin während deren Mittagspause anzuweisen, den Berufungs- schriftsatz noch am selben Tag per Telefax an das Berufungsgericht zu übermitteln.
Kayser Gehrlein Pape
Grupp Möhring

Vorinstanzen:
LG Marburg, Entscheidung vom 29.10.2012 - 1 O 15/11 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 26.07.2013 - 15 U 105/13 -

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Referenzen - Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 165 Beweiskraft des Protokolls


Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Sept. 2013 - XII ZB 200/13

bei uns veröffentlicht am 25.09.2013

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 15. Juli 2015 - 2 U 39/15

bei uns veröffentlicht am 15.07.2015

Tenor 1. Der Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten wird z u r ü c k g e w i e s e n. 2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 14. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Stuttgart vom 26. Februar 2015 (Az.: 14 O 35

Referenzen

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

4
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt die Beklagte in ihrem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip), das den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschluss vom 23. Januar 2013 - XII ZB 167/11 - FamRZ 2013, 1117 Rn. 4 mwN). Einen solchen Verstoß rügt die Rechtsbeschwerde mit Erfolg.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Die Beachtung der für die Verhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Gegen seinen diese Förmlichkeiten betreffenden Inhalt ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.