Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Juli 2014 - IV ZR 429/13

published on 23/07/2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Juli 2014 - IV ZR 429/13
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Landgericht Köln, 20 O 347/11, 25/04/2012
Oberlandesgericht Köln, 9 U 141/12, 22/01/2013

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR429/13
vom
23. Juli 2014
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 23. Juli 2014

beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 22. Januar 2013 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO), nachdem die Frage der Darlegungs- und Beweislast für vorliegendes oder fehlendes Verschulden bezüglich der Versäumung der Anmeldefrist des § 4 Nr. 2 AVB bereits im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Senatsurteil vom 20. Juli 2011 (IV ZR 180/10, VersR 2011, 1173 Rn. 30) geklärt war und die weiteren maßgeblichen Rechtsfragen zum Verschuldensmaßstab durch das Senatsurteil vom 11. Juni 2014 (IV ZR 400/12, WM 2014, 1375 Rn. 23-29) geklärt sind.
Da wegen des letztgenannten Punktes die Revision im Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde hätte zugelassen werden müssen, hat der Senat im weiteren auch die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Revision geprüft (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - IV ZR 386/02, VersR 2005, 809 unter 2c m.w.N.); er hat diese verneint , weil das angefochtene Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zu Lasten der Klägerin enthält. Das rechtfertigt es, die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss zurückzuweisen (vgl. Senat aaO). Von einer näheren Begründung insoweit wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Senat hat auch die auf Art. 103 Abs. 1 GG gestützten Rügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 183.500 € (der im Klageantrag berücksichtigte Er- lös von 45.000 € ist in voller Höhe auf die geltend gemachten Zinsen zu verrechnen und mindert deshalb den Wert nicht) Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 25.04.2012- 20 O 347/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 22.01.2013 - 9 U 141/12 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge
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published on 27/10/2004 00:00

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published on 11/06/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR400/12 Verkündet am: 11. Juni 2014 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AVB Vertrauensschadenversicher
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Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)