Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Apr. 2009 - IV ZR 328/07

bei uns veröffentlicht am22.04.2009
vorgehend
Landgericht Paderborn, 3 O 67/07, 23.05.2007
Oberlandesgericht Hamm, 20 U 146/07, 24.10.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 328/07
vom
22. April 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
AVB Unfallversicherung (hier AUB 94 § 11 II und IV)
Im Rechtsstreit um die Erstfeststellung seiner Invalidität (hier nach § 11 II
AUB 94) trifft den Versicherungsnehmer einer Unfallversicherung keine rechtliche
Verpflichtung, bereits alle bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung
eingetretenen Veränderungen seines Gesundheitszustandes geltend zu
machen. Kann deshalb die Vertragspartei, welche später die Neubemessung
der Invalidität verlangt, darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass bestimmte
Veränderungen im Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers,
auf die sich das Begehren stützt, noch nicht in die gerichtliche Erstbemessung
eingeflossen sind, so sind diese Veränderungen im Rahmen der Neubemessung
zu berücksichtigen.
BGH, Beschluss vom 22. April 2009 - IV ZR 328/07 - OLG Hamm
LG Paderborn
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die
Richterin Harsdorf-Gebhardt
am 22. April 2009

beschlossen:
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Oktober 2007 zugelassen.
Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 45.590 €.

Gründe:


1
DerKlägerverlangt ergänzende Invaliditätsleistungen von seinem Unfallversicherer.

2
I. Er hatte am 28. Juni 2003 beim Sturz von einer hohen Leiter ein schweres Schädel-Hirntrauma, eine Aspirationspneumonie, einen distalen Mehrfragmentbruch der Speiche seines rechten Unterarms, einen Mehrfragmentbruch der Kniescheibe links und einen Kieferbruch erlitten. Am 14. Januar 2004 hatte sich der Kläger bei einem weiteren Sturz einen Beckenbruch rechts und Rippenbrüche zugezogen. Auf Grund seines fristgemäßen Antrags und von der Beklagten eingeholter Gutachten der Ärzte Dr. T. und Dr. W. von Januar und Februar 2005, denen zufolge der Invaliditätsgrad des Klägers zum damaligen Zeitpunkt insgesamt 49% betragen sollte, ohne jedoch bereits seinen Endzustand erreicht zu haben, leistete die Beklagte Vorschusszahlungen auf die Invaliditätsleistung in Höhe von insgesamt 35.890 € und kündigte an, sie werde zum Ablauf des dritten Jahres nach dem Unfall vom 28. Juni 2003 eine abschließende Beurteilung des Invaliditätsgrades in Auftrag geben.
3
Der Kläger, welcher bereits damals der Auffassung war, sein Invaliditätsgrad betrage insgesamt 59%, erhob daraufhin eine auf weitere Invaliditätsentschädigung und Zahlung einer monatlichen Invaliditätsrente gerichtete Klage vor dem Landgericht Paderborn. Nach mündlicher Verhandlung vom 10. Oktober 2005 wies das Landgericht die Klage mit Urteil vom 14. November 2005 ab. Seiner Auffassung nach war die Invalidität des Klägers mit 49% zutreffend bemessen und die darauf bezogene Versicherungsleistung vollständig erbracht worden. Das Urteil wurde rechtskräftig.
4
In der Folgezeit lehnte die Beklagte entgegen ihrer früheren Ankündigung mit Schreiben vom 17. Juli und 24. August 2006 die Einholung weiterer ärztlicher Gutachten für eine Neubemessung der Invalidität des Klägers ab. Stattdessen gab der Kläger das aufgrund einer Untersuchung vom 5. Oktober 2006 am 26. Oktober 2006 erstattete fachchirurgischen Gutachten des Arztes Dr. S. in Auftrag. Dieses kam zu dem Ergebnis , die Gesamtinvalidität des Klägers erreiche einen Grad von mindestens 60%. Als posttraumatische Diagnosen seien gegenüber den früher festgestellten Schäden verschlimmernd ein sogenannte SudeckSyndrom der rechten Hand (CRPS) im Stadium II, eine radiokarpale Arthrose am rechten Handgelenk sowie eine ausgeprägte femuropattellare Arthrose des linken Kniegelenks hinzugekommen.
5
Nunmehr hat der Kläger auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 60% weitere Invaliditätsentschädigung, ferner gestaffelte monatliche Rentenzahlungen für die Zeit vom 1. Juni 2003 bis einschließlich 1. Januar 2007 (insgesamt 40.590 € nebst Zinsen) verlangt. Er hat ferner beantragt festzustellen, dass er berechtigt sei, den Grad seiner Invalidität bezogen auf den 28. Juni 2006 neu feststellen zu lassen.
6
Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Es hat angenommen, ihr stehe die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Paderborn vom 14. November 2005 entgegen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage unbegründet sei. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt.
7
Nach II. Auffassung des Berufungsgerichts ist Gegenstand des Rechtsstreits allein die Neubemessung der Invalidität des Klägers nach § 11 (IV) der hier unstreitig vereinbarten AUB 94, weshalb die Rechts- kraft des im Vorprozess ergangenen Urteils vom 14. November 2005, welches nur über die Erstbemessung der Invalidität entschieden habe, der Klage nicht entgegenstehe. Die Klage sei aber unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Neubemessung seiner Invalidität und darauf gestützte weitere Versicherungsleistungen.
8
Es stehe rechtskräftig fest, dass der Invaliditätsgrad des Klägers am 10. Oktober 2005, dem Tage der letzten mündlichen Verhandlung im Vorprozess, 49% betragen habe. Eine konkrete Verschlechterung seines Gesundheitszustandes seither bis zum maßgeblichen Stichtag drei Jahre nach dem Unfall vom 28. Juni 2003 habe der Kläger mittels seiner lediglich pauschalen Bezugnahme auf das Privatgutachten nicht in beachtlicher Weise behauptet.
9
Den in der Berufungsinstanz dazu vom Kläger gehaltenen Vortrag hat das Berufungsgericht nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. Die vom Landgericht erstmals in dessen mündlicher Verhandlung vom 23. Mai 2007 geäußerte fehlerhafte Rechtsauffassung zur Zulässigkeit der Klage habe den unzureichenden Klägervortrag zur materiellen Rechtslage nicht beeinflusst, er beruhe mithin nicht auf einem Mangel des gerichtlichen Verfahrens. Im Übrigen habe der Kläger die Verschlechterung seines Zustandes gerade im allein maßgeblichen Zeitraum auch in zweiter Instanz nicht ausreichend dargelegt. Denn Dr. S. , der den Kläger am 5. Oktober 2006 untersucht habe, vergleiche seine Befunde lediglich mit dem Ergebnis der Untersuchung von Dr. T. vom 7. Januar 2005.

10
III. Das verletzt das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör.
11
1. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Verfahrensbeteiligten, dass sie Gelegenheit erhalten, sich vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung zum zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern. Dieses Recht ist verletzt, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BVerfG NJW 2003, 2524). Insoweit hat das Gericht nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO darauf hinzuwirken, dass sich die Parteien rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären und insbesondere auch Angaben zu geltend gemachten Tatsachen ergänzen (Senatsbeschluss vom 29. Oktober 2008 - IV ZR 272/06 - NJW-RR 2009, 244 Tz. 9). Ein solcher Hinweis erfüllt seinen Zweck nur dann, wenn der Partei anschließend die Möglichkeit eröffnet wird, ihren Sachvortrag unter Berücksichtigung des Hinweises zu ergänzen (BGH, Urteil vom 26. April 2001 - III ZR 102/00 - VersR 2002, 444 unter II 2 b m.w.N.). Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet deshalb das Berufungsgericht dazu, neues Vorbringen dann zuzulassen, wenn eine unzulängliche Verfahrensleitung oder eine Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht das Ausbleiben des Vorbringens in der ersten Instanz mit verursacht hatte (BGH, Beschluss vom 9. Juni 2005 - V ZR 271/04 - NJW 2005, 2624 unter II 2 b).
12
Diesen 2. Maßstäben hält das Vorgehen des Berufungsgerichts nicht stand.

13
a) Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist allein die Neubemessung der Invalidität des Klägers nach § 11 (IV) AUB 94. Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, stand der Klage deshalb der rechtskräftige Abschluss des Vorprozesses, welcher lediglich die Erstbemessung der Invalidität zum Gegenstand hatte, nicht entgegen. Die vom Landgericht in erster Instanz ausgesprochene Abweisung der Klage als unzulässig war daher rechtsfehlerhaft. Stattdessen kam es für die Entscheidung auf die materiellen Voraussetzungen der Neubemessung, insbesondere darauf an, ob sich der Gesundheitszustand des Klägers seit der Erstbemessung der Invalidität bis zum Stichtag drei Jahre nach dem Unfall verschlechtert hatte. Infolge seiner fehlerhaften Rechtsauffassung zur Zulässigkeit der Klage hat es das Landgericht versäumt, auf vollständigen Klägervortrag zu den materiellen Voraussetzungen der Neubemessung durch einen geeigneten rechtlichen Hinweis hinzuwirken.
14
b) Es hat zwar sein Urteil auch auf die Hilfserwägung gestützt, der Kläger habe überhaupt keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes behauptet. Das trifft aber nicht zu. Der Kläger hatte sich zur Begründung seiner Klage auf das von ihm privat eingeholte Gutachten des Sachverständigen Dr. S. gestützt, dem zufolge gegenüber den früher festgestellten Schäden die oben genannten weiteren Schäden an der rechten Hand, am rechten Handgelenk sowie am linken Kniegelenk verschlimmernd hinzugekommen seien. Rechtlich ist ein solches Privatgutachten auch dann, wenn die Partei lediglich darauf Bezug nimmt, ohne den Inhalt mit eigenen Worten zu wiederholen, als besonders substantiierter , urkundlich belegter Parteivortrag einzuordnen (BGHZ 98, 32, 40; BGH, Urteile vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 234/90 - VersR 1992, 722 unter II 2 m.w.N.; vom 27. Mai 1982 - III ZR 201/80 - NJW 1982, 2874, 2875 unter I 1 a und b, cc m.w.N.). Aus dem Klägervorbringen ergab sich mithin eine gesundheitliche Verschlechterung gegenüber den früher getroffenen ärztlichen Feststellungen.
15
c) Die Besonderheit des Falles liegt allerdings darin, dass nach Auffassung des Berufungsgerichts zum einen infolge des Vorprozesses alle gesundheitlichen Veränderungen beim Kläger bis zum Tage der dortigen mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2005 bereits in die Erstbemessung der Invalidität hätten einfließen können, so dass für die Neubemessung der Invalidität nur noch auf Veränderungen habe abgestellt werden dürfen, die nach diesem Zeitpunkt eingetreten sind. Zum anderen endet der maßgebliche Beobachtungszeitraum drei Jahre nach dem Unfall vom 28. Juni 2003, mithin am 28. Juni 2006, während der Privatgutachter Dr. S. den Kläger erst später, am 5. Oktober 2006, untersucht hat. Mit Hilfe des auf das Privatgutachten gestützten Klägervortrags ließ sich deshalb die Frage, ob die festgestellte Verschlechterung innerhalb des vom Berufungsgericht als allein maßgeblich angesehenen Zeitraums eingetreten war, noch nicht beantworten. Auf diesen besonderen zeitlichen Aspekt ist der Kläger entgegen der Annahme des Berufungsgerichts weder durch den Beklagtenvortrag erster Instanz noch das erstinstanzliche Urteil ausreichend hingewiesen worden. Die Beklagte hatte sich im Wesentlichen darauf beschränkt, gestützt auf einen Rechenfehler des Klägers bei Errechnung seines Gesamtinvaliditätsgrades jegliche Gesundheitsverschlechterung pauschal in Abrede zu stellen.
16
d) Stattdessen hat erstmals das Berufungsgericht in seinem Hinweisbeschluss vom 3. August 2007 auf die vorgenannten zeitlichen Grenzen hingewiesen. Der Kläger hat daraufhin für die Behauptung, dass seine Gesundheitsverschlechterungen "im Vergleich zum Vorgutachten … Dr. T. - welches der Entscheidung des LG im Vorprozess zugrunde lag -" bis zum Ablauf des "dritten Unfalljahres" hinzugetreten seien, Beweis angeboten durch Vernehmung des Privatgutachters Dr. S. als sachverständigen Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens. Darin liegt die Behauptung, dass das Landgericht im Vorprozess auch für den Tag der dortigen letzten mündlichen Verhandlung den von Dr. T. attestierten Gesundheitszustand des Klägers zugrunde gelegt habe und die nunmehr zusätzlich aufgetretenen Beschwerden erst seither in der Zeit bis zum 28. Juni 2006 eingetreten seien.
17
Diesen Vortrag durfte das Berufungsgericht nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht unbeachtet lassen. Es ist schon fraglich, ob der Kläger insoweit neuen Vortrag im Sinne dieser Vorschrift gehalten hat, denn das ergänzende Vorbringen war lediglich darauf gerichtet, das bisherige Vorbringen zeitlich zu konkretisieren (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 279/05 - NJW 2007, 1532 Tz. 10). In jedem Falle hätte das Berufungsgericht den Vortrag aber deshalb beachten und den beantragten Beweis erheben müssen, weil das Landgericht es infolge seiner fehlerhaften Rechtsauffassung versäumt hatte, den Kläger bereits in erster Instanz auf die vermeintliche Lücke in seinem Vorbringen hinzuweisen (§ 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Soweit das Berufungsgericht meint, die fehlerhafte Rechtsauffassung des Landgerichts habe sich deshalb nicht ausgewirkt, weil sie dem Kläger erst in der mündlichen Verhandlung erster Instanz offen gelegt worden sei, greift das zu kurz. Denn mit dieser Erwägung lässt sich allenfalls eine Irreführung des Klä- gers, nicht jedoch das Unterlassen eines sachdienlichen rechtlichen Hinweises ausschließen.
18
3. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
19
Der Versicherungsnehmer kann zum einen die Erstfeststellung seiner Invalidität angreifen und versuchen, eine seiner Auffassung nach zutreffende Erstfeststellung im Klagewege durchzusetzen. Verlangt er daneben oder allein eine Neubemessung seiner Invalidität, so steht die Erstfeststellung unter dem Vorbehalt der endgültigen Bemessung drei Jahre nach dem Unfall (Knappmann in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 11 AUB 94 Rdn. 8). Grundlage jeder Neubemessung der Invalidität sind Veränderungen im Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers gegenüber demjenigen Zustand, der der Erstbemessung zugrunde liegt. Dabei wird der maßgebliche Zustand durch die ärztlichen Befunde, die der ersten Feststellung der Invalidität zugrunde liegen, konkretisiert und eingegrenzt. Ist die Erstbemessung Gegenstand eines Rechtsstreits, so kann zwar der Tatrichter theoretisch alle bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingetretenen Gesundheitsveränderungen in diese einfließen lassen. In diesem Falle kann eine spätere Neubemessung der Invalidität nur noch auf Veränderungen gestützt werden, die nach der mündlichen Verhandlung eingetreten sind. Vielfach wird sich jedoch die gerichtliche Erstfestsetzung der Invalidität schon wegen der Notwendigkeit einer gutachtlichen Bewertung des Gesundheitszustandes des Versicherungsnehmers allein auf das Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung stützen, die bereits eine geraume Zeit vor Abschluss der mündlichen Verhandlung stattgefunden hat. In diesem Falle sperrt die lediglich hypothetische Möglichkeit, nachträgliche gesundheitliche Veränderungen bis zur mündlichen Verhandlung noch in die gerichtliche Entscheidung über die Erstbemessung einfließen zu lassen, deren Berücksichtigung bei einer späteren Neubemessung nicht. Denn anderenfalls wäre den Vertragsparteien bei einer entsprechend langen Dauer des Rechtsstreits über die Erstfestsetzung das Recht zur Neubemessung der Invalidität in allen Fällen faktisch abgeschnitten, in denen lediglich zu Prozessbeginn eine Begutachtung stattgefunden hatte. Eine rechtliche Verpflichtung, bereits alle seit der ärztlichen Untersuchung bis zum Abschluss der mündlichen Verhandlung über die Erstfeststellung eingetretenen Veränderungen schon im Erstprozess geltend zu machen, lässt sich den AUB 94 angesichts des in § 11 IV gerade mit Rücksicht auf die Veränderbarkeit des Invaliditätsgrades bereitgestellten Verfahrens zur Neubemessung der Invalidität nicht entnehmen. Kann deshalb die Vertragspartei, welche die Neubemessung der Invalidität verlangt, darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass Veränderungen im Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers, auf die sich das Begehren stützt, noch nicht in eine - auch gerichtliche - Erstbemessung eingeflossen sind, so sind diese Veränderungen im Rahmen der Neubemessung zu berücksichtigen.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG Paderborn, Entscheidung vom 23.05.2007 - 3 O 67/07 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 24.10.2007 - 20 U 146/07 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Apr. 2009 - IV ZR 328/07

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Apr. 2009 - IV ZR 328/07

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Apr. 2009 - IV ZR 328/07 zitiert 6 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Apr. 2009 - IV ZR 328/07 zitiert oder wird zitiert von 8 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Apr. 2009 - IV ZR 328/07 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Juni 2005 - V ZR 271/04

bei uns veröffentlicht am 09.06.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 271/04 vom 9. Juni 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 531 Abs. 2, 544 Abs. 7 a) Das Gebot aus Art. 103 Abs. 1 GG, rechtliches Gehör zu gewähren, ist jedenfalls

Bundesgerichtshof Urteil, 26. Apr. 2001 - III ZR 102/00

bei uns veröffentlicht am 26.04.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 102/00 Verkündet am: 26. April 2001 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2006 - VII ZR 279/05

bei uns veröffentlicht am 21.12.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 279/05 vom 21. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 a) Wird ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weit

Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Okt. 2008 - IV ZR 272/06

bei uns veröffentlicht am 29.10.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 272/06 vom 29. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 29. Oktober 2008 b
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Apr. 2009 - IV ZR 328/07.

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Sept. 2019 - IV ZR 20/18

bei uns veröffentlicht am 11.09.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 20/18 Verkündet am: 11. September 2019 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. März 2013 - I ZR 43/12

bei uns veröffentlicht am 07.03.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 43/12 vom 7. März 2013 in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2013 durch die Richter Prof. Dr. Büscher, Pokrant, Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch beschlosse

BGH IV ZR 124/15

bei uns veröffentlicht am 18.11.2015

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 21. Januar 2015 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch üb

BGH IV ZR 104/13

bei uns veröffentlicht am 01.04.2015

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Februar 2013 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage auf weitere Invalidi

Referenzen

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 272/06
vom
29. Oktober 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke
am 29. Oktober 2008

beschlossen:
Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Oktober 2006 zugelassen.
Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 50.000 €

Gründe:


1
Das Berufungsgericht hat dem Kläger Deckungsschutz aus der bei der Beklagten gehaltenen Privathaftpflichtversicherung nach § 4 II Nr. 1 Satz 1 der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und § 152 VVG a.F. versagt, weil er die dem Zeugen S. mittels zweier körperlicher Angriffe zugefügten Verletzungen (u.a. Schultereckgelenkssprengung mit Abriss meh- rerer Bänder, HWS-Distorsion, Becken- und Gesäßprellung) vorsätzlich herbeigeführt habe. Es hat dabei das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt, soweit sich dieser unter Beweisantritt darauf berufen hat, er habe den Geschädigten im Vollrausch, mithin in einem die freie Willensbetätigung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit i.S. von § 827 BGB angegriffen.
2
1. Der Kläger hatte behauptet, am 19. April 2003 gegen 19.00 Uhr das Osterfeuer in A. aufgesucht und fortan bis 23.30 Uhr stündlich fünf bis sechs, insgesamt ca. 25 Gläser Bier, ferner zahlreiche Schnäpse getrunken zu haben. Zum Beweis für diese Behauptung hatte er sich auf das Zeugnis seiner damaligen Begleiter, der Zeugen Wi. und W. , berufen. Er hatte weiter die Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache beantragt, dass der behauptete Alkoholkonsum bei ihm zu einem Vollrausch geführt habe.
3
Die Vorinstanzen haben den beantragten Beweis nicht erhoben.
4
Das Berufungsgericht hat dazu ausgeführt, da dem Kläger seinerzeit keine Blutprobe entnommen worden sei, stehe seine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit nicht fest. Die Rechtsprechung nehme eine alkoholbedingte Zurechnungsunfähigkeit etwa ab einem BAK-Wert von 3,0 Promille an. Entscheidend seien letztlich aber immer die Umstände des Einzelfalles. Gegen die Trinkmengenbehauptung oder aber für eine erhebliche Alkoholgewöhnung des Klägers spreche, dass er etwa eineinhalb Stunden vor den tätlichen Angriffen noch in der Lage gewesen sei, sich in einem Gespräch mit dem Geschädigten über seinen früheren Arbeitgeber zu unterhalten und sich dabei noch gut verständlich auszudrücken. Dass der Kläger nach diesem Gespräch noch besonders viel Alko- hol getrunken habe, habe er selbst nicht behauptet. Die Tatausführung spreche gegen eine Zurechnungsunfähigkeit des Klägers. Er habe den Geschädigten auf dem Nachhauseweg verfolgt und ihn - jeweils gezielt und mit erheblicher Wucht - zweimal hintereinander angegriffen. Zwar sei er nach dem ersten Angriff infolge seiner Alkoholisierung zunächst am Boden liegen geblieben und habe dort auch unkontrolliert um sich geschlagen , weil er stark betrunken gewesen sei; er sei aber immerhin noch in der Lage gewesen, gegenüber dem Opfer den Satz "ich reiß dich nieder" zu äußern. Insgesamt könne das Verhalten des Klägers damit als willensgesteuert und logisch nachvollziehbar eingestuft werden.
5
Für eine sachverständige Begutachtung der Trunkenheit des Klägers fehle es an verlässlichen Anknüpfungstatsachen. Der Kläger selbst berufe sich auf eine Amnesie (einen "Filmriss"); dass die von ihm benannten beiden Zeugen sich die gesamte Zeit über bei ihm befunden und seinen gesamten Alkoholkonsum beobachtet hätten, sei nicht ersichtlich und in Anbetracht des Ablaufs solcher Feste lebensfremd. Mithin sei offen , welche Menge Bier mit welchem Alkoholgehalt der Kläger getrunken habe, um welche Art Schnaps es sich gehandelt habe und in welcher genauen zeitlichen Abfolge der Alkohol konsumiert worden sei. Ferner sei über die körperliche Konstitution und eine mögliche Alkoholgewöhnung des Klägers nichts bekannt. Unbekannt sei schließlich auch, ob und inwieweit er am fraglichen Abend Nahrung zu sich genommen habe. Ergänzenden Vortrag des Klägers im Berufungsverfahren dazu, dass es sich jeweils um 0,3-Liter-Gläser Bier und beim fraglichen Schnaps um Apfelkorn gehandelt habe, hat das Berufungsgericht nach § 531 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO als verspätet zurückgewiesen. http://www.juris.de/jportal/portal/t/fft/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=6&numberofresults=217&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR000010949BJNE013400314&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/fft/## [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/fft/## - 5 -
6
3. Das verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör.
7
a) Die Vernehmung der beiden vom Kläger benannten Zeugen zu seinem Alkoholkonsum durfte nicht mit der Begründung verweigert werden , es sei nicht ersichtlich oder lebensfremd, dass die Zeugen die in ihr Wissen gestellten Beobachtungen gemacht hätten (vgl. dazu Zöller/Greger , ZPO 26. Aufl. vor § 284 Rdn. 10a m.w.N.). Darin liegt eine vorweggenommene Beweiswürdigung, die im Prozessrecht keine Stütze findet und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 30. Januar 2008 - IV ZR 9/06 - VersR 2008, 659 unter Tz. 3; vom 21. November 2007 - IV ZR 129/05 - VersR 2008, 382 unter Tz. 2; BVerfG NJW-RR 2001, 1006, 1007). Dafür, dass der Beweisantritt "ins Blaue hinein" erfolgt wäre, ist nichts ersichtlich. Vielmehr deuten zahlreiche Indizien, insbesondere auch die Aussagen des Geschädigten und seiner Verlobten , darauf hin, dass der Kläger am fraglichen Abend erheblich betrunken war und deutliche alkoholbedingte Ausfallerscheinungen gezeigt hatte. Ob und inwieweit die vom Kläger benannten Zeugen in der Lage waren , Beobachtungen zu seinem Trinkverhalten zu machen und zu erinnern , wäre erst durch die Vernehmung der Zeugen und die daran anschließende Würdigung ihrer Aussagen zu klären gewesen.
8
b) Der Beweisantritt war auch nicht deswegen unbeachtlich, weil der Kläger zunächst nicht ausreichend konkrete Tatsachenbehauptungen aufgestellt hatte. Zwar hatte er weder die von ihm konsumierte Bier- und Schnapssorte oder wenigstens deren jeweiligen Alkoholgehalt noch die Größe der benutzten Gläser angegeben, so dass aufgrund der von ihm zunächst unter Beweis gestellten Behauptungen ein ausreichender Überblick über die aufgenommene Alkoholmenge nicht ohne Weiteres zu gewinnen war. Andererseits wären aber diese offenen Fragen durch ei- nen entsprechenden gerichtlichen Hinweis oder auch eine Frage an die benannten Zeugen einfach zu klären gewesen.
9
aa) Nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat das Gericht dahin zu wirken , dass sich die Parteien rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären und insbesondere auch Angaben zu geltend gemachten Tatsachen ergänzen und die sachdienlichen Anträge stellen. Beantragt eine Partei - wie hier - die Einholung eines Sachverständigengutachtens und stellt sie dazu Anknüpfungstatsachen unter Zeugenbeweis , so muss das Gericht jedenfalls dann durch einen Hinweis nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf Ergänzung des Tatsachenvortrags hinwirken , wenn es der Auffassung ist, die unter Beweis gestellten Anknüpfungstatsachen seien zu unbestimmt (vgl. dazu Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 29. Aufl. § 139 Rdn. 8) und reichten deshalb für die Erstellung des Gutachtens nicht aus. Einen solchen Hinweis hatten hier weder das Landgericht noch das Berufungsgericht erteilt.
10
bb) Der Kläger wurde stattdessen erstmals durch die Berufungserwiderung der Beklagten vom 25. Juli 2006 darauf aufmerksam gemacht, dass seine unter Beweis gestellten Trinkmengenangaben unvollständig waren. Er hat daraufhin seinen Beweisantritt mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 4. September 2006 dahin ergänzt, dass er das Bier aus 0,3-Liter-Gläsern und im Übrigen Apfelkorn getrunken habe.
11
Diesen Vortrag hätte das Berufungsgericht nicht - wie geschehen - nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO als verspätet zurückweisen dürfen; das ist dann nicht zulässig, wenn die Verspätung des Vortrages auf einem Verfahrensfehler des Gerichts - hier dem sowohl vom Landgericht als auch vom Berufungsgericht unterlassenen Hinweis nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO - beruht (vgl. dazu auch BGH, Urteile vom 14. Oktober 2004 - VII ZR 180/03 - NJW-RR 2005, 213 unter II; vom 15. März 1990 - VII ZR 61/89 - NJW-RR 1990, 856 unter II 2 a).
12
Der cc) Senat kann nicht ausschließen, dass das Berufungsgericht , hätte es den ergänzenden Vortrag des Klägers berücksichtigt, davon ausgegangen wäre, dass bei Erweis der unter Zeugenbeweis gestellten Trinkmengenangaben ausreichende Anknüpfungstatsachen für das beantragte Sachverständigengutachten vorgelegen hätten. Zwar hatte sich der Kläger weiterhin nicht zum Alkoholgehalt der von ihm konsumierten Getränke, zu seiner körperlichen Konstitution und Alkoholgewöhnung geäußert, insoweit stehen aber Tatsachen in Rede, die ein Sachverständiger für Blutalkoholbestimmung regelmäßig unschwer aufgrund seiner Erfahrungswerte ermitteln kann. Das gilt insbesondere auch für die Frage der Alkoholgewöhnung, weil sich hierzu besonders bei hohen Alkoholisierungsgraden aus dem verbliebenen psychischen und motorischen Leistungsvermögen des Probanden Rückschlüsse ergeben.
13
4. Die Ermittlung der vom Kläger erreichten Blutalkoholkonzentration war auch nicht deshalb entbehrlich, weil sich anhand der Gesamtschau aller wesentlichen objektiven und subjektiven Tatumstände ein Vollrausch des Klägers ohnehin sicher ausschließen ließe. Zwar ist die Blutalkoholkonzentration nicht das allein maßgebliche oder vorrangige Beweisanzeichen für das Vorliegen eines alkoholbedingten, die freie Willensbetätigung ausschließenden Zustandes krankhafter Störung der Geistestätigkeit i.S. von § 827 BGB. Es gibt insbesondere keinen Rechts- oder Erfahrungssatz, wonach ab einer bestimmten Höhe der Blutalkoholkonzentration regelmäßig bestimmte Beeinträchtigungsgrade vorliegen (vgl. zu § 21 StGB: BGH, Urteil vom 22. Oktober 2004 - 1 StR 248/04 - NStZ 2005, 329 unter 3 a). Vielmehr können aussagekräftige psychodiagnostische Beweisanzeichen im Einzelfall selbst bei hohen Alkoholisierungsgraden der Annahme einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit i.S. von § 827 BGB entgegenstehen. Umgekehrt gewinnt der Beweiswert der Blutalkoholkonzentration aber dort an Gewicht, wo solche anderweitigen Beweisanzeichen weitgehend fehlen.
14
So liegt der Fall hier. Anders als das Berufungsgericht meint, kann weder dem Umstand, dass der Kläger etwa eineinhalb Stunden vor den Angriffen auf den Geschädigten noch in der Lage war, mit diesem ein verständliches Gespräch zu führen und dabei gerade zu stehen, noch der eigentlichen Tatausführung und dem Umstand, dass er beim zweiten Angriff auf den Geschädigten den Satz "ich reiß dich nieder" hervorbrachte , ausreichend sicher entnommen werden, dass der Kläger nicht im Vollrausch handelte. Die Gesamtwürdigung des Berufungsgerichts lässt wesentliche Fallumstände außer Acht und erscheint insgesamt lückenhaft. Sie begründet im Übrigen die Besorgnis, dass das Berufungsgericht ohne sachverständige Hilfe und auch ausreichende eigene Sachkunde einzelnen wenigen psychodiagnostischen Beweisanzeichen eine zu große Aussagekraft beigemessen hat.
15
Sowohl der Geschädigte als auch dessen Verlobte haben übereinstimmend davon berichtet, dass der Kläger schon bei dem Gespräch eineinhalb Stunden vor den Angriffen, welches sich in einer Beschimpfung des früheren Arbeitgebers des Klägers erschöpfte, einen stark alkoholisierten Eindruck machte, mag er zu diesem Zeitpunkt auch noch gerade gestanden haben. Jedenfalls die Verlobte des Geschädigten will schon zu diesem Zeitpunkt bemerkt haben, dass der Kläger Sprachschwierigkeiten zeigte ("lallte"). Diese vom Berufungsgericht nicht erwähnte Beob- achtung deutet bereits auf erhebliche alkoholbedingte Ausfallerscheinungen hin und steht nicht notwendigerweise im Widerspruch dazu, dass der Geschädigte selbst den Kläger noch gut verstehen konnte. Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger selbst habe nicht behauptet, nach diesem Gespräch bis zum Angriff auf den Geschädigten noch besonders viel Alkohol getrunken zu haben, findet in den Akten keine Stütze. Nach der Behauptung des Klägers hat er stündlich bis zu sechs Gläser Bier, ferner unbekannte Mengen an Apfelkorn getrunken. Das bedeutet , dass er in den verbleibenden ca. 90 Minuten seit dem Gespräch noch ca. acht bis neun weitere Gläser Bier und auch Apfelkorn getrunken haben will. Für einen ohnehin schon stark alkoholisierten Menschen ist das ein erheblicher weiterer Alkoholkonsum.
16
Die Einschätzung des Berufungsgerichts, die Tatausführung selbst spreche gegen eine Zurechnungsunfähigkeit des Klägers, weil dieser den Geschädigten auf dem Nachhauseweg verfolgt und zweimal massiv und erfolgreich von hinten attackiert habe, vermag deshalb nicht zu überzeugen, weil sie außer Acht lässt, dass ein nachvollziehbares Motiv für das äußerst aggressive Verhalten des Klägers nicht ersichtlich ist und er - obwohl selbst unverletzt - nach beiden Angriffen zunächst am Boden liegen blieb, im ersten Falle dort wild und unmotiviert um sich schlagend, weil er - wie das Berufungsgericht selbst feststellt - stark betrunken war. Dass das Berufungsgericht in alldem dennoch ein willensgesteuertes, "logisch nachvollziehbares" Verhalten erkennen will, erschließt sich auch nicht ohne Weiteres daraus, dass der Kläger noch imstande war, den Satz "ich reiß dich nieder" zu sprechen.
17
Es kommt hinzu, dass das Berufungsgericht, wie seine Darlegungen zur Schwierigkeit der Ermittlung von Anknüpfungstatsachen für eine Begutachtung zeigen, dem Kläger offensichtlich geglaubt hat, dass er an das Geschehen keine genaue Erinnerung mehr habe. Inwieweit diese Amnesie auch für das Vorliegen eines Vollrausches sprechen kann, hat das Berufungsgericht aber nicht geprüft.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 21.04.2006 - 8 O 292/05 -
OLG Celle, Entscheidung vom 12.10.2006 - 8 U 130/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 102/00 Verkündet am:
26. April 2001
F r e i t a g
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
------------------------------------
Zur Haftung der Gemeinde nach § 2 HPflG, wenn bei Starkregen
aus der Regenwasserkanalisation austretendes Wasser oder
- möglicherweise auch nur zu einem wesentlichen Teil - von der
Kanalisation nicht aufgenommenes Oberflächenwasser ein anliegendes
Grundstück überschwemmt.
BGH, Urteil vom 26. April 2001 - III ZR 102/00 - OLG Düsseldorf
LG Mönchengladbac
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 26. April 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter
Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 1 wird das Grundurteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. März 2000 im Kostenpunkt - mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des früheren Beklagten zu 2 - und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten zu 1 erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Kläger waren Eigentümer des Hanggrundstücks L. 143 in Sch. Das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück liegt unterhalb der quer zum Hang verlaufenden Straße L. (Kreisstraße 146) im Bereich eines früheren Hohlwegs. Etwa gegenüber mündet von oben in die Kreisstraße ein im Eigentum der Ortsgemeinde stehender geteerter Wirtschaftsweg ein, neben dem im oberen Bereich bis ca. 85 m vor der Einmündung ein offener Graben verläuft. Von dort fließt das im Seitengraben gesammelte Niederschlagswasser unterirdisch durch Rohre und einen weiteren offenen Graben in die Schwalm. An die Verrohrung ist auch die Entwässerung der Straße L. angeschlossen.
Am 13. und 14. Juli 1997 kam es in Sch. zu starken Regenfällen, in deren Folge der Keller im Haus der Kläger überschwemmt wurde. Die Kläger haben den Schaden auf einen Rückstau innerhalb des Rohrnetzes zurückgeführt und behauptet, im Einmündungsbereich des Wirtschaftswegs seien infolge des Überdrucks die Kanaldeckel aus ihren Verankerungen gedrückt worden, so daß das aus den Gullys hochschießende Wasser über die Straße L. auf ihr Grundstück geflossen sei. Wegen ihres auf 78.427,78 DM bezifferten Schadens haben die Kläger die erstbeklagte Gemeinde als Betreiberin der Abwasserkanalisation und den für die Unterhaltung des Grabens unterhalb der Verrohrung verantwortlichen zweitbeklagten Wasserverband gesamtschuldnerisch auf Zahlung in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat nach Rücknahme der Klage gegen den Wasserverband die gegen die Beklagte zu 1 (künftig: die Beklagte) gerichtete Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und zur Entscheidung
über die Höhe des Anspruchs den Rechtsstreit an das Landgericht zurückverwiesen. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe


Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit es zum Nachteil der Beklagten ergangen ist, und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

I.


Nach Ansicht des Berufungsgerichts haftet die Gemeinde den Klägern nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HPflG. Das gemeindliche Kanalisationsnetz gehöre zu den unter § 2 HPflG fallenden Rohrleitungsanlagen. Der geltend gemachte Schaden sei nach dem unstreitigen Parteivortrag auch durch die Wirkungen des von der Rohrleitung ausgehenden Wassers entstanden. Dem Klagevorbringen über die Ursachen der Überschwemmung sei die Beklagte nämlich bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht nicht, jedenfalls nicht hinreichend, entgegengetreten. Auf einen Hinweis des Berufungsgerichts, es sehe als unstreitig an, daß das Wasser aus der Kanalisation ausgetreten und von dort in den Keller der Kläger gelangt sei, habe die Beklagte die Darstellung der Kläger zwar im Verhandlungstermin erstmals bestritten. Dieses Vorbringen sei jedoch als verspätet zurückzuweisen. Ebensowenig könne sich die Be-
klagte auf höhere Gewalt im Sinne von § 2 Abs. 3 Nr. 3 HPflG berufen. Sie habe allerdings mehrfach von "der schlimmsten Flut seit 30 Jahren" und einem "Jahrhunderthochwasser" gesprochen. Konkrete Angaben über Niederschlagsmenge und -intensität und die statistische Wiederkehrzeit ließen sich diesem Vortrag jedoch nicht entnehmen. Erst auf einer solchen Grundlage wäre , meint das Berufungsgericht, eine Prüfung möglich, ob ein katastrophenartiges Unwetter hier "höherer Gewalt" gleichgestellt werden könnte.

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis nicht stand.
1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts. Zu den in § 2 Abs. 1 HPflG genannten Rohrleitungsanlagen rechnet der Senat in ständiger Rechtsprechung auch die gemeindliche Abwasserkanalisation (BGHZ 109, 8, 12; 115, 141, 142; jew. m.w.N.). Inhaberin der Anlage war im Streitfall zumindest auch die Beklagte, ungeachtet dessen, daß das Kanalsystem zugleich dem Abfluß des im Seitengraben des Wirtschaftswegs gesammelten Niederschlagswassers und damit möglicherweise eines Gewässers diente, für das das Berufungsgericht eine Verantwortlichkeit der Gemeinde nicht festgestellt hat (vgl. hierzu Senatsurteil vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81 - LM § 839 [Fe] BGB Nr. 74 = DVBl. 1983, 1055 f.). Soweit Regenwasser aus dem Kanalnetz ausgetreten und von dort auf das Grundstück der Kläger geflossen sein sollte, wäre der Schaden ferner auf die Wirkungen der transportierten Flüssigkeit zurückzuführen (s. Senatsurteile BGHZ 109, 8, 12 f.; 115,
141 f.; Urteil vom 14. Juli 1988 - III ZR 225/87 - NJW 1989, 104 f.). Anders läge es dagegen bei Niederschlagswasser, das ungefaßt schon nicht in die Kanalisation gelangt ist (BGHZ 114, 380, 381 ff.; 115, 141, 143; 140, 380, 390). Insoweit käme eine Ersatzpflicht der beklagten Gemeinde allenfalls nach Amtshaftungsgrundsätzen (§ 839 BGB, Art. 34 GG) oder wegen enteignungsgleichen Eingriffs in Betracht (vgl. etwa BGHZ 109, 8, 10; 115, 141,147 f.; 125, 19, 20 f.; 140, 380, 384 ff.).
2. Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Kläger, das Niederschlagswasser sei im Schadensfall fontänenartig aus den Gullys der Kanalisation herausgeschossen und habe anschließend ihr Grundstück überflutet, als bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat unstreitig angesehen und das ausdrückliche Bestreiten eines solchen Verlaufs im Verhandlungstermin als verspätet zurückgewiesen. Das rügt die Revision mit Recht als verfahrensfehlerhaft.

a) Dem Berufungsgericht ist schon nicht darin zuzustimmen, daß die Beklagte den Klagevortrag über die Ursachen der Überschwemmung bis dahin unbestritten gelassen hat. Die Beklagte hatte die Behauptung, das Regenwasser sei aus den Kanalöffnungen wieder ausgetreten, zwar nicht ausdrücklich bestritten. Sie hatte ihr jedoch einen abweichenden, mit der Schilderung der Kläger unvereinbaren Sachverhalt entgegengesetzt, demzufolge der Niederschlag als Oberflächenwasser - d.h. entgegen dem Verständnis des Berufungsgerichts ungefaßt - höchstwahrscheinlich vom Hang her über den Wirtschaftsweg zunächst die Kreisstraße und sodann das Grundstück der Kläger überflutet habe. Nach § 138 ZPO genügt es, daß die Absicht, die vom Gegner vorgetragenen Tatsachen bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen
der Partei hervorgeht. Angesichts der beiderseitigen gegensätzlichen Sachdarstellungen kann daran hier kein vernünftiger Zweifel bestehen.

b) Selbst wenn aber etwa verbleibende Unklarheiten, inwieweit die Beklagte den Behauptungen der Kläger über die Schadensursachen entgegentreten wollte, dadurch nicht ausgeräumt gewesen sein sollten, hätte das Berufungsgericht die Klarstellung seitens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht als verspätet zurückweisen dürfen. Mit Recht hat das Oberlandesgericht dann einen Aufklärungsbedarf gesehen und deswegen einen richterlichen Hinweis gemäß § 139 ZPO für geboten erachtet. Ein solcher Hinweis erfüllt seinen Zweck jedoch nur dann, wenn der Partei anschließend die Möglichkeit eröffnet wird, ihren Sachvortrag unter Berücksichtigung des Hinweises zu ergänzen (BGHZ 127, 254, 260; 140, 365, 371; BGH, Urteil vom 8. Februar 1999 - II ZR 261/97 - NJW 1999, 2123, 2124). Die Verfahrensweise des Berufungsgerichts , die Präzisierung des Beklagtenvorbringens nunmehr wegen Verspätung unbeachtet zu lassen, verfehlt diesen Zweck und läßt seinen erst in der mündlichen Verhandlung gegebenen Hinweis sinnlos erscheinen; sie verstößt damit zugleich gegen das Verbot von Überraschungsentscheidungen (§ 278 Abs. 3 ZPO).

III.


Für eine Sachentscheidung des Senats fehlt es bislang an verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen. Aus diesem Grund ist das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin:
1. Sollte sich die Behauptung der Kläger, die auf ihr Grundstück geflossenen Wassermassen entstammten der Kanalisation der Beklagten, ganz oder zu wesentlichen Teilen als richtig erweisen, käme es insoweit auf die im angefochtenen Urteil verneinte Frage an, ob der von der Beklagten behauptete Katastrophenregen zum Ausschluß ihrer Haftung wegen höherer Gewalt im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 3 HPflG führen kann. Der Senat hat bisher offengelassen, ob sich in derartigen Fällen die Annahme höherer Gewalt schon deshalb verbietet , weil die Schadensfolge nicht einem betriebsfremden "Drittereignis" zuzurechnen , sondern Ausfluß des mit dem Betrieb der Anlage verbundenen besonderen Risikos ist (BGHZ 109, 8, 14 f.; eine Berufung auf höhere Gewalt lassen dagegen bei katastrophenartigen Unwettern zu: OLG Düsseldorf ZMR 1994, 326, 328; OLG München OLG-Report 2000, 62; OLG Zweibrücken BADK-Inf. 1991, 53, 54; Filthaut, HPflG, 5. Aufl., § 2 Rn. 74; verneinend für Regenfälle mit einer Wiederkehrzeit von zehn Jahren OLG Karlsruhe NVwZRR 2001, 147, 148; die hiergegen eingelegte Revision hat der Senat mit Beschluß vom 19. Oktober 2000 - III ZR 322/99 - nicht angenommen). Beim gegenwärtigen Verfahrensstand ist dies auch hier nicht zu entscheiden. Voraussetzung wäre jedenfalls ein ganz ungewöhnlicher und seltener Starkregen (Katastrophenregen), auf den die Beklagte ihre Kanalisation auch unter dem Gesichtspunkt der durch den k onzentrierten Transport von Wasser erhöhten Gefährdung Dritter wirtschaftlich zumutbar nicht auslegen mußte und konnte (vgl. BGHZ 109, 8, 15).
Das Berufungsgericht wird unter Berücksichtigung dieser Mindestanforderungen gegebenenfalls erneut zu prüfen haben, ob der Hinweis der Beklagten auf einen Katastrophenregen insoweit erheblich ist. Mangelnde Substantiierung wird es deren Vorbringen dabei allerdings nicht entgegenhalten können, wie die Revision ebenfalls mit Recht rügt. Ein Parteivorbringen ist grundsätzlich schon dann schlüssig (oder - als Einwendung - erheblich), wenn die behauptete Tatsache das gesetzliche Tatbestandsmerkmal ausfüllt; zur Darstellung weiterer Einzelheiten ist die Partei grundsätzlich nicht verpflichtet, insbesondere dann nicht, wenn ihr dies mangels eigener Kenntnisse nicht möglich ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 25. November 1998 - VIII ZR 345/97 - NJW-RR 1999, 360; vom 11. September 2000 - II ZR 34/99 - NJW 2001, 144, 145 m.w.N.). Da die Beklagte in bezug auf Regenmenge und -intensität über keine erkennbar erhöhte Sachkunde verfügt, kann von ihr der vom Berufungsgericht geforderte Vortrag konkreter Meßergebnisse für das fragliche Gebiet oder die exakte Darlegung der statistischen Wiederkehrzeit nicht verlangt werden.
2. Stellt sich demgegenüber heraus, daß das Kanalnetz der Beklagten das wild abfließende Oberflächenwasser zumindest in wesentlichen Teilen schon nicht aufgenommen hat und diese Wassermassen sodann auf das Grundstück der Kläger gelangt sind, wird das Berufungsgericht den Behauptungen der Kläger nachzugehen haben, die gemeindliche Abwasserkanalisation sei unterdimensioniert und sei zudem jahrelang nicht gereinigt worden.
3. Haftet die Beklagte hiernach nur für einen Teil der schadensursächlichen Wassermengen, insbesondere nur für das aus der Kanalisation ausgetretene Wasser, sofern auch nicht gefaßtes Oberflächenwasser in erheblichem
Umfang auf das Grundstück geflossen ist und bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt hat, wird das Berufungsgericht - gegebenenfalls mit sachverständiger Hilfe - den darauf entfallenden Haftungsanteil gemäß § 287 ZPO zu schätzen haben.
Rinne Wurm Kapsa Dörr Galke

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 271/04
vom
9. Juni 2005
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Das Gebot aus Art. 103 Abs. 1 GG, rechtliches Gehör zu gewähren, ist jedenfalls
dann verletzt, wenn das Berufungsgericht neues Vorbringen unter offensichtlich fehlerhafter
Anwendung des § 531 Abs. 2 ZPO nicht zur Verhandlung zuläßt (vgl.
BVerfG, NJW 2000, 945, 946 - zur Präklusion).

b) Ein solcher Fehler liegt vor, wenn im Urteil des erstinstanzlichen Gerichts Vortrag zu
einem entscheidungserheblichen Punkt mangels hinreichender Substantiierung zurückgewiesen
worden ist, ohne daß der Partei durch einen unmißverständlichen
Hinweis Gelegenheit zur Ergänzung gegeben war, und das Berufungsgericht auch
das neue, nunmehr substantiierte Vorbringen unter Hinweis auf § 531 Abs. 2 ZPO
zurückweist.

c) Wird ein solcher Verfahrensfehler in einer Nichtzulassungsbeschwerde gerügt, kann
das Berufungsgericht im Beschlußwege nach § 544 Abs. 7 ZPO das Berufungsurteil
aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
BGH, Beschl. v. 9. Juni 2005 - V ZR 271/04 - LG Schweinfurt
AG Bad Neustadt/Saale
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. Juni 2005 durch den
Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter
Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter
Dr. Czub

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Schweinfurt vom 8. September 2004 aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde , an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 65.344,29 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Zahlung einer Geldrente und von Krankenkassenbeiträgen aus einem Vertrag über die Überlassung landwirtschaftlichen Grundbesitzes unter Übernahme von Leistungen zum vollständigen Unterhalt durch den Übernehmer.
Die Klägerin ist seit dem 20. April 2001 in einem Seniorenheim untergebracht. Sie hat nach ihrer Aufnahme in das Heim von dem Beklagten die Zahlung einer Geldrente für ersparte Leistungen aus dem Leibgedingsvertrag sowie die Zahlung der Beiträge zur Krankenversicherung einschließlich des Beitrags zur Pflegeversicherung verlangt, was der Beklagte ablehnte. Die Klage hat vor dem Amtsgericht Erfolg gehabt, die Berufung des Beklagten hat das Landgericht zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, mit der er auch die Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör wegen der Nichtzulassung seines Vortrages zur unzureichenden Leistungsfähigkeit des Betriebes gerügt hat.

II.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. 1. Das Landgericht ist zwar rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß die Klägerin aus Art. 18 Satz 1 BayAGBGB von dem Beklagten eine Geldrente für dessen Befreiung von der Pflicht zur Gewährung der Wohnung und zu Dienstleistungen verlangen kann. Die Erforderlichkeit der Unterbringung der Klägerin in einem Pflegeheim ist in den Vorinstanzen festgestellt worden. Für derartige Fälle hat der Senat bereits entscheiden, daß der Übernehmer des landwirtschaftlichen Anwesens, der seine Verpflichtungen zur Gewährung von Unterkunft und Pflege auf dem Grundstück wegen einer medizinisch notwendigen Unterbringung des Berechtigten in einem Pflegeheim nicht mehr erfüllen kann, sich in Höhe der ersparten Aufwendungen an den Kosten des Pflegeheimes beteiligen muß (vgl. Senatsurt. v. 21. September 2001, V ZR 14/01, DNotZ 2002, 702, 705 und Senatsbeschl. v. 23. Januar 2003, V ZB 48/02, NJW-RR 2003, 577, 578).
2. Die Entscheidung kann aber nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht den Einwendungen des Beklagten über die unzureichende Leistungsfähigkeit des übernommenen Hofes für eine Rente in der festgesetzten Höhe nicht nachgegangen ist. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist wegen des gerügten Verfahrensfehlers begründet.
a) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht den Vortrag und die Beweisantritte in den Schriftsätzen vom 25. Mai 2004 und vom 16. Juli 2004 dazu, daß die Leistungsfähigkeit des übernommenen landwirtschaftlichen Anwesens zur Zahlung der zuerkannten Geldrente nicht ausreiche, unter Hinweis auf § 531 ZPO nicht zur Verhandlung und Entscheidung zugelassen. Es hätte dem Vortrag nach § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nachgehen müssen, weil das Vorbringen aufgrund eines Verfahrensmangels des Erstgerichts nicht geltend gemacht worden war. Nach dieser Vorschrift ist neues Vorbringen dann zuzulassen, wenn das Eingangsgericht die nach § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO gebotenen Hinweise unterlassen hat, damit sich die Parteien rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, ungenügende Angaben ergänzen und die anzubietenden Beweismittel bezeichnen können (Senat, BGHZ 158, 295, 305, unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung BT-Drucks. 14/4722, S. 101). Diese Hinweise waren in erster Instanz nicht erteilt worden. Der Beschluß des Amtsgerichts vom 8. März 2002, auf den das Landgericht verwiesen hat, vermag die Nichtzulassung des neuen Vortrags und der dazu angebotenen Beweise nicht zu tragen. Jener Beschluß enthielt zwar umfängliche Hinweise zu den für die Entscheidung zu beachtenden rechtlichen Gesichtspunkten und forderte die Parteien zu einer Stellungnahme auf. Es fehlte aber jeder Hinweis darauf, daß der Vortrag des Beklagten zu der nicht vorhandenen Leistungsfähigkeit nicht den Anforderungen genügte, um im Rahmen der Ausübung billigen Ermessens durch das Gericht bei der Bestimmung der Höhe der Geldrente
nach Art. 18 Satz 1 BayAGBGB berücksichtigt werden zu können. Das Gericht erfüllt seine Hinweispflicht nicht dadurch, daß es allgemeine und pauschale Hinweise erteilt; es muß vielmehr die Parteien auf den fehlenden Sachvortrag, den es als entscheidungserheblich ansieht, unmißverständlich hinweisen und ihnen damit die Möglichkeit eröffnen, dieses Vorbringen zu ergänzen (BGH, Urt. v. 25. Juni 2002, X ZR 83/00, NJW 2002, 3317, 3320).
b) Die Zurückweisung des unter Beweis gestellten Vortrags des Beklagten verletzt dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Zwar führt nicht jeder Verstoß gegen die richterliche Hinweispflicht in erster Instanz und jede fehlerhafte Zurückweisung neuen Vorbringens im Berufungsrechtszug auch zu einer Verletzung des Verfahrensgrundrechts. Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Berufungsgericht jedoch dazu, neues Vorbringen dann zuzulassen, wenn eine unzulängliche Verfahrensleitung oder eine Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht das Ausbleiben des Vorbringens in der Eingangsinstanz mitverursacht hat (vgl. BVerfG, NJW 2000, 945, 946). Ist im Urteil des erstinstanzlichen Gerichts Vortrag zu einem entscheidungserheblichen Punkt mangels hinreichender Substantiierung zurückgewiesen worden, ohne daß der Partei durch einen unmißverständlichen Hinweis Gelegenheit zur Ergänzung gegeben war, stellt sich die Zurückweisung des neuen, nunmehr substantiierten Vortrags im Berufungsrechtszug als eine offenkundig unrichtige Anwendung des § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dar. Ein solches Vorgehen des Gerichts kommt einer Verhinderung des Vortrages zu entscheidungserheblichen Punkten gleich (vgl. BVerfGE 84, 188, 190). c). Das Ausgangsurteil beruht auch auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dies ist bereits dann so, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, daß das Berufungsgericht bei Berücksichtigung des übergangenen Vorbringens an-
ders entschieden hätte (Senatsurt. v. 18. Juli 2003, V ZR 187/02, NJW 2003, 3205 f. unter Hinweis auf die Rspr. des BVerfG). Insoweit gilt für die Bemessung einer Geldrente anstelle von Unterbringung und der Erbringung von Pflegeleistungen auf dem Grundstück aus Art. 18 Satz 1 BayAGBGB der allgemeine Grundsatz, daß durch einen Altenteilsvertrag dem Verpflichteten nicht höhere Leistungen auferlegt werden sollen, als er aus der Hofstelle bewirken kann (BGHZ 25, 293, 298). Ist eine Rente nach Art. 18 Satz 1 BayAGBGB festzusetzen, so ist es geboten, den rechnerischen Wert der Einzelleistungen auch dahin zu überprüfen, ob die sich daraus ergebende monatliche Geldleistung vom Verpflichteten aus den Erträgnissen des Hofes billigerweise in voller Höhe gewährt werden kann (BayObLGZ 1974, 386, 395 f.). 3. Der Senat hat von der Möglichkeit der Aufhebung und Zurückverweisung durch Beschluß nach § 544 Abs. 7 ZPO Gebrauch gemacht. Das gibt dem Landgericht Gelegenheit, die notwendigen Feststellungen zur Ertragskraft der überlassenen Hofstelle nachzuholen und im Anschluß daran das Ermessen zur Bestimmung der Höhe der Rente neu auszuüben.

III.

Die Entscheidung über den Streitwert der Beschwerde folgt aus § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO. Wenzel Krüger Klein Stresemann Czub

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VII ZR 279/05
vom
21. Dezember 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Wird ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weiteren
Tatsachenvortrag, etwa unter Vorlage eines Privatgutachtens, zusätzlich konkretisiert
, verdeutlicht oder erläutert, stellt dies kein neues Vorbringen im Sinne der

b) Auch im Bauprozess ist eine Partei nicht verpflichtet, bereits in erster Instanz Einwendungen
gegen ein Gerichtsgutachten unter Beifügung eines Privatgutachtens
oder gestützt auf sachverständigen Rat vorzubringen.
BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 279/05 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2006 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler und die Richter Dr. Haß, Hausmann,
Dr. Wiebel und Prof. Dr. Kniffka

beschlossen:
Der Beschwerde des Beklagten wird stattgegeben. Das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 16. November 2005 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert: 100.000 €

Gründe:


I.

1
Die Klägerinnen verlangen Schadensersatz wegen Mängeln einer vom Beklagten geplanten Dachsanierung.
2
Sie beauftragten den Beklagten im Jahr 2001 damit, einen Vorschlag für die Dachsanierung eines Industriegebäudes mit fünf sog. Sheddächern und einer weiteren geneigten Dachfläche zu erarbeiten. Auf der Grundlage des vom Beklagten erstellten Leistungsverzeichnisses wurde die Fa. M. mit der Sanierung beauftragt. Noch während der Ausführung der Arbeiten bildeten sich an den Dachbahnen Falten und Risse. Auf sämtlichen Dachflächen rutschten die Bitumenbahnen ab. Nachdem die Klägerinnen die Fa. M. erfolglos zur Beseitigung der Mängel aufgefordert hatten, beantragten sie gegen diese ein selbständiges Beweisverfahren. Der gerichtliche Sachverständige kam zu dem Ergebnis , dass die vom Beklagten ausgeschriebenen Materialien angesichts der vorhandenen Dachneigung nicht geeignet seien. Nach Erstellung des Gutachtens erweiterten die Klägerinnen das selbständige Beweisverfahren auf den Beklagten. Mit der Klage machen sie einen Teilbetrag der geschätzten Mängelbeseitigungskosten in Höhe von 100.000 € geltend.
3
Das Landgericht hat den Beklagten nach mündlicher Anhörung des im selbständigen Beweisverfahren beauftragten Sachverständigen im beantragten Umfang zum Schadensersatz verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es liege ein vom Beklagten zu vertretender Planungsfehler in Form eines Ausschreibungsfehlers vor, weil die Dachsanierung mit den vom Beklagten ausgeschriebenen Materialien handwerklich nicht fachgerecht zu erbringen gewesen sei.
4
Mit der Berufung hat der Beklagte, gestützt auf ein nach Urteilserlass eingeholtes Privatgutachten, weitere Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten erhoben. Das Berufungsgericht hat diese als verspätet angesehen und die Berufung zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

II.

5
Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagte sei gemäß §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO mit Einwendungen ausgeschlossen, die auf dem Ergebnis des Privatgutachtens beruhten. Der Beklagte habe Einwendungen gegen das gerichtliche Sachverständigengutachten bereits in erster Instanz vorbringen müssen. Er sei im selbständigen Beweisverfahren und im Rahmen der ergänzenden Anhörung des Sachverständigen vor dem Landgericht zum Sachverständigengutachten gehört worden, ohne Einwendungen vorzubringen. Er habe keine Gründe vorgebracht, weshalb die Überprüfung des gerichtlichen Sachverständigengutachtens durch einen Privatgutachter während des Laufs des erstinstanzlichen Verfahrens nicht möglich gewesen sei.

III.

6
Das Berufungsgericht hat verfahrensfehlerhaft angenommen, der Beklagte sei mit Einwendungen gegen das gerichtliche Sachverständigengutachten in der Berufungsinstanz gemäß §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen , die auf dem nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils eingeholten Privatgutachten beruhen. Damit hat es zugleich in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verletzt.
7
1. Die vom Beklagten in der Berufungsinstanz unter Hinweis auf das nachträglich eingeholte Privatgutachten erhobenen Einwendungen sind nicht als neues Angriffsmittel im Sinne der §§ 529 Abs. 1 Nr. 2, 531 Abs. 2 ZPO zu bewerten. Um neues Vorbringen handelt es sich, wenn dieses sehr allgemein gehaltenen Vortrag der ersten Instanz konkretisiert und erstmals substantiiert, nicht jedoch, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus der ersten Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen zusätzlich konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird (BGH, Urteile vom 18. Oktober 2005 - VI ZR 270/04, BGHZ 164, 330, 333, vom 8. Juni 2004 - VI ZR 199/03, BGHZ 159, 245, 251 und vom 26. Juni 2003 - VII ZR 281/02, BauR 2003, 1559 = ZfBR 2003, 686 = NZBau 2003, 560 m.w.N.).
8
Der Beklagte hat in der Berufungsinstanz gegen das gerichtliche Sachverständigengutachten keine in diesem Sinne neuen Einwendungen erhoben, sondern sein erstinstanzliches Vorbringen lediglich ergänzt und erläutert. Er hat in erster Instanz beanstandet, dass die gelieferte Klappbahn nicht den Vorgaben der Ausschreibung entspreche und die aufgetretenen Mängel auf Verarbeitungsfehler der mit der Ausführung der Arbeiten beauftragten Firma M. zurückzuführen seien. In der Berufungsinstanz hat er unter Bezugnahme auf die Ausführungen des von ihm beauftragten Privatgutachters die Art der Verarbeitungsfehler im Einzelnen dargelegt sowie die Umstände bezeichnet, die die Annahme nahe legen, dass für die Sanierung fehlerhaftes und nicht dem Leistungsverzeichnis entsprechendes Material verwendet worden ist.
9
2. Im Übrigen durfte das Berufungsgericht die vorgebrachten Einwendungen gegen das gerichtliche Sachverständigengutachten schon deshalb nicht als verspätet zurückweisen, weil dem Beklagten keine Nachlässigkeit zur Last fällt (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO).
10
Eine Partei ist nicht verpflichtet, bereits in erster Instanz Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachten unter Beifügung eines Privatgutachtens oder gestützt auf sachverständigen Rat vorzubringen (vgl. BGH, Urteile vom 18. Oktober 2005 - VI ZR 270/04, BGHZ 164, 330, 335; vom 8. Juni 2004 - VI ZR 199/03, BGHZ 159, 245, 253 und vom 19. Februar 2003 - IV ZR 321/02, NJW 2003, 1400). Dieser Grundsatz findet außer bei medizinischen Fachfragen auch bei Fallgestaltungen Anwendung, in denen ein Erfolg versprechender Parteivortrag fachspezifische Fragen betrifft und besondere Sachkunde erfordert (BGH, Urteil vom 18. Oktober 2005 aaO.). Der Beklagte war danach nicht gehalten, gehalten, zur Erhebung fachlich fundierter Einwendungen bereits in erster Instanz einen privaten Sachverständigen zu beauftragen. Die Ermittlung der Umstände , die für den Mangel ursächlich gewesen sind, erfordert besonderes Fachwissen, das sich eine Partei in der Regel nur durch Hinzuziehung eines Sachverständigen verschaffen kann. Eine Partei ist auch dann nicht gehindert, sich zur Ergänzung ihres Sachvortrags eines anerkannten Sachverständigen zu bedienen, wenn sie selbst über Fachkenntnisse verfügt.
11
3. Der in der unzulässigen Zurückweisung des Vorbringens liegende Verstoß des Berufungsgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat sich mit den auf das Privatgutachten gestützten Einwendungen des Beklagten nicht auseinandergesetzt. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass es anders entschieden hätte, wenn es die vom Beklagten in der Berufungsinstanz erhobenen Einwendungen berücksichtigt hätte. Dressler Haß Hausmann Wiebel Kniffka
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 27.04.2005 - 9 O 457/04 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 16.11.2005 - 3 U 113/05 -

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.