Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Nov. 2007 - IV ZR 256/05

published on 14/11/2007 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Nov. 2007 - IV ZR 256/05
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Previous court decisions
Landgericht Wuppertal, 5 O 151/00, 22/10/2004
Oberlandesgericht Düsseldorf, 14 U 163/04, 22/09/2005

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 256/05
vom
14. November 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke
am 14. November 2007

beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 22. September 2005 zugelassen.
2. Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 24.797,66 €

Gründe:


1
I. 1. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 48.500 DM in Anspruch. Sie hat behauptet, der Beklagte habe einen Schuldschein über diese Darlehenssumme mit Datum vom 31. Dezember 1996 an diesem Tage in Gegenwart von Zeugen unterschrieben. Der Beklagte trägt demgegenüber vor, seine Unterschrift unter diesem Schuldschein sei ebenso gefälscht wie jene unter einer mit "Erklärung und Ehevorvertrag" bezeichneten Urkunde mit dem Datum des 15. Januar 1997, in dem die Klägerin erklärte, sie sei bereit, am Tage der Eheschließung mit dem Beklagten auf alle Rechte aus dem Darlehen zu verzichten. Hilfsweise wendet der Beklagte ein, er habe unter beiden Urkunden Blankounterschriften geleistet, es handele sich also um einen Fall von Blankettmissbrauch.
2
2. Das Landgericht hat zur Frage der Echtheit der Unterschriften des Beklagten unter den beiden Urkunden sowie zur zeitlichen Abfolge von Textschrift und Unterschrift Gutachten des Schriftsachverständigen T. eingeholt. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, die Unterschriften unter den beiden Urkunden seien mit hoher Wahrscheinlichkeit, die bereits zur an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit tendiere, echte Unterschriftsleistungen des Beklagten. Nach kritischer Stellungnahme des Beklagten dazu gab das Landgericht dem Sachverständigen eine Ergänzung seines Gutachtens auf und kündigte neuen Termin zu dessen Anhörung an. Nach Eingang des Gutachtens bestimmte es Termin zur Anhörung des Sachverständigen und Fortsetzung der mündlichen Verhandlung. Wegen dauerhafter Erkrankung des Sachverständigen sah es schließlich jedoch von einer mündlichen Anhörung ab und holte stattdessen eine weitere schriftliche Stellungnahme des Sachverständigen ein. Die Klägerin hatte dieser Verfahrensweise zuvor zugestimmt ; der Beklagte hatte sich nicht geäußert. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Klägerin habe den Beweis für die Echtheit der Unterschrift des Beklagten unter dem Schuldschein mithilfe des Gutachtens des Schriftsachverständigen T. geführt, ein Blankettmissbrauch sei weder hinsichtlich des Schuldscheins noch hinsichtlich des so ge- nannten Ehevorvertrages bewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg gehabt.
3
3. Mit seiner Beschwerde beanstandet der Beklagte unter anderem die unterbliebene persönliche Anhörung des Schriftsachverständigen in der mündlichen Verhandlung sowie die unterbliebene Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens; insoweit rügt er die Verletzung seines Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Im Übrigen habe nur die Klägerin, nicht aber er, der Beklagte, sein Einverständnis mit dem Verzicht auf die persönliche Anhörung des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung erklärt.
4
II. Die zulässige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Es verletzt den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör, dass das Berufungsgericht den gerichtlich bestellten Schriftsachverständigen T. nicht zur mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens sowie der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme angehört hat.
5
1. Dabei kann offen bleiben, ob sich diese Verletzung von Verfahrensrecht bereits aus einer Missachtung des unabhängig von § 411 Abs. 3 ZPO bestehenden Rechtes einer Partei ergibt, die persönliche Anhörung eines Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens zu verlangen. Zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs haben die Parteien nach §§ 397, 402 ZPO ohne Rücksicht darauf, ob das Gericht seinerseits noch Erläuterungsbedarf sieht oder ob zu erwarten ist, dass der Sachverständige seine Auffassung noch ändert, einen Anspruch darauf, dass sie ihm die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich halten, in mündlicher Anhörung stellen können (st. Rsp.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 15. März 2006 - IV ZR 182/05 - VersR 2006, 950 unter II 1 Tz. 6 m.w.N.). Einen solchen Antrag hat der Beklagte indessen nicht ausdrücklich gestellt. Ob seinem Verlangen auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens jedenfalls hilfsweise ein Antrag auf Anhörung des Sachverständigen T. zu entnehmen war und ob sich der Beklagte zwar nicht ausdrücklich, wie das Berufungsgericht meint, aber zumindest stillschweigend mit einer (weiteren) schriftlichen Erläuterung des Sachverständigen einverstanden erklärt hat, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn das Berufungsgericht war schon von Amts wegen verpflichtet, nicht ohne eine mündliche Anhörung des Schriftsachverständigen zum Nachteil des Beklagten zu entscheiden.
6
a) 2. Sachverständigengutachten unterliegen gemäß § 286 ZPO der freien Beweiswürdigung durch das Gericht (BGH, Urteil vom 27. Mai 1982 - III ZR 201/80 - NJW 1982, 2874 unter I 1). Auf dem Gebiet der Schriftgutachten wird das durch § 442 ZPO ausdrücklich bestätigt. Dabei hat das Gericht das Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen sorgfältig und kritisch zu würdigen (BGH aaO). Das gilt insbesondere dann, wenn die Echtheit eines Schriftzuges anhand von Vergleichsmaterial zu beurteilen ist und der Sachverständige auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalles, etwa wegen der Qualität des ihm zur Verfügung stehenden Vergleichsmaterials, nur zu einer Wahrscheinlichkeitsaussage gekommen ist. Dann kann die Erörterung des Gutachtens mit dem Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, die grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegt (§ 411 Abs. 3 ZPO) unumgänglich werden, um Zweifel zu klären und Unklarheiten zu beseitigen (BGH, Urteile vom 27. Mai 1982 - III ZR 201/80 - NJW 1982, 2874 unter I 2; vom 11. Juli 2001 - VIII ZR 215/00 - NJW 2001, 3269 un- ter II 1 a Tz. 15). Danach durfte sich das Berufungsgericht im vorliegenden Fall der erstinstanzlichen Würdigung des Schriftsachverständigengutachtens nicht allein an Hand der schriftlichen Stellungnahmen und Erläuterungen des Sachverständigen T. anschließen.
7
b) Das Berufungsgericht hat sich zwar mit der auch vom Sachverständigen mehrfach und deutlich hervorgehobenen minderen Eignung des Schriftvergleichsmaterials und mit den Auswirkungen dieses Umstandes auf die Aussagekraft der Schlussfolgerungen des Sachverständigen auseinandergesetzt. Durchgreifenden Bedenken begegnet es jedoch , dass das Berufungsgericht ohne weitere Nachfrage die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen vom 17. Juni 2004, wonach er trotz Fehlens ausreichender Vergleichsunterschriften "praktisch keine Zweifel an der Echtheit der beiden Unterschriften" habe, in seine Würdigung einbezogen hat. Damit hat es sich den Blick dafür verstellt, dass der Sachverständige andererseits auf gesicherter Grundlage, nämlich unter Berücksichtigung des zur Verfügung stehenden Vergleichsmaterials , lediglich eine Wahrscheinlichkeitsaussage dahingehend zu treffen vermochte, die Echtheit sei "mit hoher Wahrscheinlichkeit" festzustellen, die "bereits zu der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit hin tendiere". Dieser Widerspruch war klärungsbedürftig, zumal der Sachverständige selbst die Zuordnung des Echtheitsgrades zur sechsten Stufe der Skala - mit einer Tendenz zur siebten Stufe - nach einem Vergleich mit lediglich provozierten Unterschriften schon für sich genommen als seltenen Ausnahmefall bezeichnet hatte.
8
III. Für die neue Verhandlung und Entscheidung weist der Senat auf Folgendes hin:
9
Sollte 1. die nunmehr nachzuholende mündliche Anhörung des Sachverständigen T. , etwa wegen dessen fortbestehender Erkrankung , nicht möglich sein oder sonst - etwa infolge technisch unzureichender Ausstattung des Sachverständigen - in der Sache keinen Erfolg versprechen, wird das Berufungsgericht insgesamt eine neue Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen erwägen müssen (§ 412 Abs. 1 ZPO; vgl. insoweit BGH, Urteil vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 234/90 - NJW 1992, 1459 unter III).
10
2. Je nach Ausgang der mündlichen Anhörung bzw. der neuen Begutachtung wird das Berufungsgericht auch das Beweisangebot des Beklagten in Betracht ziehen müssen, wonach eine chemische Analyse des für den Schuldschein und den sog. Ehevorvertrag benutzten Papiers näheren Aufschluss über deren Entstehungszeitpunkt geben könne. Zur Auslegung und Anwendung des § 531 Abs. 2 ZPO verweist der Senat auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 2006 - VII ZR 279/05 - NJW 2007, 1531 unter III).
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 22.10.2004 - 5 O 151/00 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.09.2005 - I-14 U 163/04 -
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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht
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Annotations

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.

(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

(1) Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten.

(2) Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten und hat ihren Anwälten auf Verlangen zu gestatten, an den Zeugen unmittelbar Fragen zu richten.

(3) Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet das Gericht.

Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

Über das Ergebnis der Schriftvergleichung hat das Gericht nach freier Überzeugung, geeignetenfalls nach Anhörung von Sachverständigen, zu entscheiden.

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so soll gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. Das einzelne Ordnungsgeld darf 3 000 Euro nicht übersteigen. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere. Das Gericht kann auch eine schriftliche Erläuterung oder Ergänzung des Gutachtens anordnen.

(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.