Bundesgerichtshof Beschluss, 10. Dez. 2014 - IV ZR 214/14

bei uns veröffentlicht am10.12.2014
vorgehend
Landgericht Düsseldorf, 11 O 237/12, 15.11.2012
Oberlandesgericht Düsseldorf, 4 U 236/12, 25.02.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IVZR 214/14
vom
10. Dezember 2014
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin
Dr. Brockmöller
am 10. Dezember 2014

beschlossen:
1. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Februar 2014 zugelassen, soweit mit ihr
a) der Klagantrag zu 2 bis zur Höhe einer auf der Grundlage eines Streitwerts von bis zu 65.000 € errechneten Rechtsanwalts-Gebührenforderung nebst Zinsen,
b) der Klagantrag zu 3b - jeweils betreffend den Rechtsschutz für die gerichtliche Geltendmachung von Krankenversicherungsleistungen im Rechtsstreit 2 O 152/11 vor dem Landgericht Dortmund - weiterverfolgt wird.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens , soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Gerichtskosten 1.669,58 € und für die außergerichtlichen Kosten 10.067,02 € mit der Maßgabe, dass letztere im Verhältnis zur Beklagten nur in Höhe von 17% anzusetzen sind (§ 97 Abs. 1 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048 f.).
3. Der Streitwert wird für das Nichtzulassungsbeschwer- deverfahren auf 10.067,02 €, für das weitere Revisi- onsverfahren auf bis 9.000 € festgesetzt.

Gründe:


1
Entsprechend der eingeschränkten Prozesskostenhilfebewilligung aus dem Senatsbeschluss vom 28. Mai 2014 verfolgt der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde nur noch die Klaganträge zu 2 und 3 b weiter.
2
1. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 9. September 2014 darauf hingewiesen, dass die mit dem Klagantrag zu 2 geforderten Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 5.034,30 € für die Vertretung des Klägers im Rechtsstreit 2 O 152/11 vor dem Landgericht Dortmund zu Unrecht nach einem Streitwert von bis zu 350.000 € errechnet sind. Das entspricht zwar der Schadensersatzforderung in Höhe von 342.499,40 €, die der Krankenversicherer des Klägers gegen ihn erhebt. Im vorgenannten Rechtsstreit ist dieser Schadensersatzanspruch indessen nur bis zur Höhe der dortigen Klagforderung zur Aufrechnung gestellt. Ob es sich insoweit wegen der aus mehreren Einzelpositionen zusammengesetzten Schadensersatzforderung um eine Eventualaufrechnung handelt, kann hier offen bleiben, denn nach Aktenlage ist bisher eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über die Schadensersatzforderung des im Rechtsstreit vor dem Landgericht Dortmund beklagten Krankenversicherers noch nicht ergangen, so dass sich diese Schadensersatzforderung bislang noch nicht auf den dortigen Streitwert ausgewirkt hat (§ 45 Abs. 3 GKG).
3
2. Mithin bestimmt sich der für den geltend gemachten Zahlungsanspruch maßgebliche Streitwert bisher allein nach den dort vom Kläger geforderten Leistungen aus der privaten Krankenversicherung. Der Senat legt dabei die nach dem Klägervortrag in den Vorinstanzen zuletzt erfolgte Klageerhöhung zugrunde und geht danach von einem Streitwert von bis zu 65.000 € aus, denn anders als die Beklagte geltend macht, war der an das Landgericht Dortmund gerichtete Kläger-Schriftsatz vom 11. Dezember 2013 im Streitfall bereits als Anlage zum Schriftsatz vom 7. Januar 2014 vorgelegt worden.
4
3. Der Rechtsstreit vor dem Landgericht Dortmund (2 O 152/11) hat im Jahre 2011 begonnen, der diesbezügliche Vertretungsauftrag an den damaligen Klägervertreter war ersichtlich schon im Jahre 2011 erteilt. Nach § 71 Abs. 1 GKG und § 61 Abs. 1 RVG ist der Gebührenberechnung deshalb altes Recht zugrunde zu legen.
Mayen Wendt Felsch
Lehmann Dr. Brockmöller

Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.11.2012- 11 O 237/12 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.02.2014- I-4 U 236/12 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 45 Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung


(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 71 Übergangsvorschrift


(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderu

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 61 Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes


(1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verwei

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Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Dez. 2003 - V ZR 343/02

bei uns veröffentlicht am 17.12.2003

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZR 343/02 vom 17. Dezember 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 97, 544 GKG § 11 Abs. 1, Kostenverzeichnis Nr. 1955 BRAGO §§ 14, 61a a) Wird die Nichtzulassungsbeschwerde zum

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 03. Mai 2012 - 2 O 152/11

bei uns veröffentlicht am 03.05.2012

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin – 1. Kammer – vom 29. November 2011 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstat

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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin – 1. Kammer – vom 29. November 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ein Verfahren, mit dem sie Geschäftsführungskosten einer Fraktion gegenüber der Beklagten geltend macht.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 29. November 2011 ohne Prüfung der weiteren Voraussetzungen abgelehnt, weil ein allgemeines Interesse an der Rechtsverfolgung i.S.d. § 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht worden sei.

3

Die dagegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg.

4

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt.

5

Nach § 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO erhält eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegen-stand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder -verteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

6

Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor.

7

Im allgemeinen Interesse liegt die Rechtsverfolgung, wenn die juristische Person oder parteifähige Vereinigung an der Erfüllung ihrer der Allgemeinheit dienenden Aufgaben gehindert würde, falls der Rechtsstreit nicht durchgeführt werden könnte. Das allgemeine Interesse fordert die Prozessführung, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Auswirkungen nach sich ziehen können (Philippi, in: Zöller, ZPO, 26. Auflage 2007, § 116, Rn. 16; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. vom 28. Januar 2008 - 3 O 65/08 -, zit. nach juris, Rn. 2; OVG Saarlouis, Beschl. vom 4. Februar 2000 - 3 X 9/99 -, zit. nach juris, Rn. 15 ff.).

8

Daran fehlt es hier. Das mit der Klage verfolgte Begehren, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von Personalkosten (ehemaliger) Mitarbeiterinnen freizustellen, ist danach kein ausreichendes Interesse der Allgemeinheit. Denn ein Unterbleiben der entsprechenden Verurteilung betrifft nur die Klägerin und mittelbar ihre beiden (ehemaligen) Beschäftigten. Weitere Kreise von Personen sind davon nicht betroffen.

9

Zur Begründung „allgemeiner Interessen“ reicht es – entgegen dem Beschwerdevorbringen – nicht aus, dass im Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung um ggf. allgemein interessierende Rechtsfragen, insbesondere um die Frage, ob eine Fraktion auf die Rechtsberatung durch das Rechtsamt der jeweiligen kommunalen Körperschaft verwiesen werden kann, gestritten wird (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. vom 4. Februar 2000 - 3 X 9/99 -, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.).

10

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 166 VwGO.

11

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 343/02
vom
17. Dezember 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GKG § 11 Abs. 1, Kostenverzeichnis Nr. 1955
BRAGO §§ 14, 61a

a) Wird die Nichtzulassungsbeschwerde zum Teil zurückgewiesen, ergeht insoweit
eine Kostenentscheidung zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei.

b) Der Wert des Beschwerdegegenstands bemißt sich für die Gerichtskosten nach
dem erfolglosen Teil der Beschwerde, für die außergerichtlichen Kosten nach der
Beschwerde insgesamt, beschränkt auf die Quote, die dem erfolglosen Teil entspricht.
BGH, Beschl. v. 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Dezember 2003 durch
die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. September 2002 zugelassen, soweit die Klägerin ihren auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen gerichteten Hilfsantrag weiterverfolgt.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Gerichtskosten 5.185,03 die außergerichtlichen Kosten 35.000 diese im Verhältnis zum Beklagten nur in Höhe von 15 % anzusetzen sind.

Gründe:


1. Die Beschwerde ist nur teilweise begründet, nämlich soweit die Klägerin weiterhin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen auf den Kaufpreis in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 seit dem 4. Juli 2000 bis
zum 31. Dezember 2001 erstrebt. Insoweit ist die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alternative ZPO) zuzulassen. Soweit die Klägerin ihren auf die Feststellung, daß die Beklagte zum Ersatz des weiteren Verzugsschadens ab dem 1. Januar 2002 verpflichtet ist, gerichteten Antrag weiter verfolgen will, ist die Beschwerde nicht begründet. Insoweit wirft die Sache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO); eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich. In diesem Umfang ist die Beschwerde deshalb zurückzuweisen.
2. Über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat, soweit das Rechtsmittel erfolglos geblieben ist, bereits jetzt zu entscheiden. Denn insoweit ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen und bildet mit der Beschwerde im übrigen, die nach § 544 Abs. 6 ZPO als Revisionsverfahren fortgesetzt wird, keine Einheit mehr. Hierin unterscheidet sich das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von dem früheren Annahmeverfahren, bei dem die (teilweise) Nichtannahme und die Entscheidung über den angenommenen Teil dasselbe Rechtsmittel, die eingelegte Revision, zum Gegenstand hatten. Soweit der Senat eine Kostenentscheidung zu treffen hat, mithin zum erfolglosen Teil der Beschwerde, ergeht diese nach § 97 ZPO zu Lasten der Klägerin. Durch die Aufteilung des ursprünglich einheitlichen Rechtsmittelgegenstands auf zwei gesonderte Rechtsmittelverfahren werden allerdings die Vorteile der Gebührendegression bei höherem Streitwert beschnitten. Der Senat trägt dem bei der Abgrenzung der Kostenmasse, die Gegenstand der Kostenentscheidung ist, wie folgt Rechnung:

a) Die Klägerin muß die Gerichtskosten nach dem Wert des erfolglosen Teils ihrer Beschwerde (5.185,03 Nach Nr. 1955 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (§ 11 Abs. 1 GKG) wird in dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eine doppelte Gebühr nach dem Wert des Streitgegenstands erhoben, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Bereits der Wortlaut der Vorschrift spricht dafür, daß dies nicht nur bei einer vollständigen, sondern auch bei einer teilweisen Zurückweisung oder Verwerfung der Beschwerde gilt. Anders ist die in dem Wort "soweit" zum Ausdruck kommende Einschränkung nicht zu verstehen. Für dieses Ergebnis spricht auch der Umstand, daß bei einem Erfolg der Beschwerde keine gesonderten Gerichtsgebühren anfallen, sondern die Gebührenvorschriften für das Revisionsverfahren anzuwenden sind. Nach der beschränkten Zulassung der Revision können die Gebühren jedoch nur nach dem Wert des Streitgegenstands erhoben werden, der für das Revisionsverfahren gilt. Das ist - vorbehaltlich späterer Änderungen durch eine Reduzierung des Revisionsantrags oder durch die Einlegung einer Anschlußrevision - der Wert des zugelassenen Teils. Deshalb ist für die teilweise Zurückweisung oder Verwerfung der Beschwerde eine doppelte Gebühr nach dem Wert des zurückgewiesenen oder verworfenen Teils zu erheben.

b) Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten muß die Klägerin in Höhe von 15 %, berechnet nach dem gesamten Wert des Beschwerdeverfahrens (35.000
Die Prozeßbevollmächtigten der Parteien erhalten nach § 61a Abs. 1 Nr. 2 BRAGO in dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde die in
§ 31 BRAGO bestimmten Gebühren, nämlich die Prozeßgebühr, Verhandlungsgebühr , Beweisgebühr und Erörterungsgebühr. Regelmäßig - so auch hier - entsteht nur eine Prozeßgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, weil das Revisionsgericht über die Nichtzulassungsbeschwerde ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Gebührenrechtlich sind das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde und das im Fall ihres Erfolgs als Revisionsverfahren fortgesetzte Verfahren (§ 544 Abs. 6 Satz 1 ZPO) nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BRAGO zwei verschiedene Rechtszüge. Der Rechtsanwalt kann also in diesem Fall nach § 13 Abs. 2 Satz 2 BRAGO die Gebühren des § 31 BRAGO zweimal fordern. Allerdings wird die Prozeßgebühr in dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde auf die Prozeßgebühr angerechnet, die der Rechtsanwalt in dem nachfolgenden Revisionsverfahren erhält (§ 61a Abs. 4 BRAGO); wird die Revision auf die Beschwerde nur teilweise zugelassen, ist auch nur teilweise anzurechnen (Schneider, MDR 2003, 491, 492). Das berührt jedoch nicht den Grundsatz, daß der Rechtsanwalt die Prozeßgebühr zweimal fordern kann; er wird lediglich im Ergebnis wirtschaftlich so gestellt, als stünde ihm nur eine Prozeßgebühr zu. Haben das Beschwerdeverfahren und das nachfolgende Revisionsverfahren denselben Gegenstandswert, reicht deshalb die Kostenentscheidung des Revisionsverfahrens aus, weil sie die Grundlage für die dem Rechtsanwalt zustehende Prozeßgebühr bildet. Wenn jedoch - wie hier - wegen der beschränkten Zulassung der Revision unterschiedliche Gegenstandswerte anzusetzen sind, erfaßt die Kostenentscheidung des Revisionsverfahrens nicht die Gebühren für den erfolglosen Teil der Beschwerde. Sie berechnen sich
nach dem gesamten Wert des Beschwerdegegenstands, sind jedoch nur in Höhe des erfolglosen Teils des Beschwerdeverfahrens (hier: ca. 15 %) anzusetzen. Das trägt dem degressiven Anstieg der von der Höhe des Gegenstandswerts abhängigen Gebühren Rechnung. Dagegen bliebe dieser Umstand unberücksichtigt, wenn man die außergerichtlichen Kosten, berechnet nach dem Wert des erfolglosen Teils des Verfahrens, als erstattungsfähig ansähe.
Tropf Klein Lemke Gaier Stresemann

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin – 1. Kammer – vom 29. November 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ein Verfahren, mit dem sie Geschäftsführungskosten einer Fraktion gegenüber der Beklagten geltend macht.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 29. November 2011 ohne Prüfung der weiteren Voraussetzungen abgelehnt, weil ein allgemeines Interesse an der Rechtsverfolgung i.S.d. § 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht worden sei.

3

Die dagegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg.

4

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt.

5

Nach § 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO erhält eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegen-stand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder -verteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

6

Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor.

7

Im allgemeinen Interesse liegt die Rechtsverfolgung, wenn die juristische Person oder parteifähige Vereinigung an der Erfüllung ihrer der Allgemeinheit dienenden Aufgaben gehindert würde, falls der Rechtsstreit nicht durchgeführt werden könnte. Das allgemeine Interesse fordert die Prozessführung, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Auswirkungen nach sich ziehen können (Philippi, in: Zöller, ZPO, 26. Auflage 2007, § 116, Rn. 16; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. vom 28. Januar 2008 - 3 O 65/08 -, zit. nach juris, Rn. 2; OVG Saarlouis, Beschl. vom 4. Februar 2000 - 3 X 9/99 -, zit. nach juris, Rn. 15 ff.).

8

Daran fehlt es hier. Das mit der Klage verfolgte Begehren, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von Personalkosten (ehemaliger) Mitarbeiterinnen freizustellen, ist danach kein ausreichendes Interesse der Allgemeinheit. Denn ein Unterbleiben der entsprechenden Verurteilung betrifft nur die Klägerin und mittelbar ihre beiden (ehemaligen) Beschäftigten. Weitere Kreise von Personen sind davon nicht betroffen.

9

Zur Begründung „allgemeiner Interessen“ reicht es – entgegen dem Beschwerdevorbringen – nicht aus, dass im Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung um ggf. allgemein interessierende Rechtsfragen, insbesondere um die Frage, ob eine Fraktion auf die Rechtsberatung durch das Rechtsamt der jeweiligen kommunalen Körperschaft verwiesen werden kann, gestritten wird (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. vom 4. Februar 2000 - 3 X 9/99 -, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.).

10

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 166 VwGO.

11

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin – 1. Kammer – vom 29. November 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt Prozesskostenhilfe für ein Verfahren, mit dem sie Geschäftsführungskosten einer Fraktion gegenüber der Beklagten geltend macht.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 29. November 2011 ohne Prüfung der weiteren Voraussetzungen abgelehnt, weil ein allgemeines Interesse an der Rechtsverfolgung i.S.d. § 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht worden sei.

3

Die dagegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg.

4

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu Recht abgelehnt.

5

Nach § 116 Abs. 1 Nr. 2 ZPO erhält eine juristische Person oder parteifähige Vereinigung auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegen-stand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder -verteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

6

Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor.

7

Im allgemeinen Interesse liegt die Rechtsverfolgung, wenn die juristische Person oder parteifähige Vereinigung an der Erfüllung ihrer der Allgemeinheit dienenden Aufgaben gehindert würde, falls der Rechtsstreit nicht durchgeführt werden könnte. Das allgemeine Interesse fordert die Prozessführung, wenn die Entscheidung größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Auswirkungen nach sich ziehen können (Philippi, in: Zöller, ZPO, 26. Auflage 2007, § 116, Rn. 16; OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. vom 28. Januar 2008 - 3 O 65/08 -, zit. nach juris, Rn. 2; OVG Saarlouis, Beschl. vom 4. Februar 2000 - 3 X 9/99 -, zit. nach juris, Rn. 15 ff.).

8

Daran fehlt es hier. Das mit der Klage verfolgte Begehren, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin von Personalkosten (ehemaliger) Mitarbeiterinnen freizustellen, ist danach kein ausreichendes Interesse der Allgemeinheit. Denn ein Unterbleiben der entsprechenden Verurteilung betrifft nur die Klägerin und mittelbar ihre beiden (ehemaligen) Beschäftigten. Weitere Kreise von Personen sind davon nicht betroffen.

9

Zur Begründung „allgemeiner Interessen“ reicht es – entgegen dem Beschwerdevorbringen – nicht aus, dass im Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung um ggf. allgemein interessierende Rechtsfragen, insbesondere um die Frage, ob eine Fraktion auf die Rechtsberatung durch das Rechtsamt der jeweiligen kommunalen Körperschaft verwiesen werden kann, gestritten wird (vgl. OVG Saarlouis, Beschl. vom 4. Februar 2000 - 3 X 9/99 -, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.).

10

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 166 VwGO.

11

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

(1) In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung anhängig geworden sind, werden die Kosten nach bisherigem Recht erhoben. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung eingelegt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) In Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes, werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn die über die Kosten ergehende Entscheidung vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung rechtskräftig geworden ist.

(3) In Insolvenzverfahren, Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung und Verfahren der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung gilt das bisherige Recht für Kosten, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung fällig geworden sind.

(1) Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 12. März 2004 (BGBl. I S. 390), und Verweisungen hierauf sind weiter anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem 1. Juli 2004 erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt gerichtlich bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt am 1. Juli 2004 in derselben Angelegenheit und, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, in demselben Rechtszug bereits tätig, gilt für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, dieses Gesetz. § 60 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Auf die Vereinbarung der Vergütung sind die Vorschriften dieses Gesetzes auch dann anzuwenden, wenn nach Absatz 1 die Vorschriften der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte weiterhin anzuwenden und die Willenserklärungen beider Parteien nach dem 1. Juli 2004 abgegeben worden sind.