Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Feb. 2017 - IV ZR 202/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:150217BIVZR202.16.0
bei uns veröffentlicht am15.02.2017
vorgehend
Landgericht Mainz, 10 HKO 39/14, 08.07.2015
Oberlandesgericht Koblenz, 10 U 859/15, 27.07.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 202/16
vom
15. Februar 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:150217BIVZR202.16.0

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Felsch, Dr. Karczewski, die Richterin Dr. Brockmöller und den Richter Dr. Götz
am 15. Februar 2017

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 27. Juli 2016 gemäß § 552a Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen.

Gründe:


1
I. Die Klägerin, die gewerbsmäßig Kunststofffenster und -türen herstellt, macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer Forderungsausfallversicherung geltend. Mit Versicherungsvertrag vom 25. Oktober 2011 schlossen die Parteien eine Forderungsausfallversicherung mit einer Selbstbeteiligung der Klägerin in Höhe von 20 % für den Zeitraum vom 1. Januar 2012 bis zum 31. Dezember 2012. Diese Versicherung wurde von der Klägerin zum 31. Dezember 2012 gekündigt. In den dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (im Folgenden : AVB) ist unter anderem bestimmt: "§ 1 Was ist Vertragsgegenstand? 1. Der Versicherer ersetzt dem Versicherungsnehmer Ausfälle an einredefreien Forderungen aus Warenlieferungen, Werk- und Dienstleistungen, die während der Laufzeit des Versicherungsvertrages durch Eintritt des Versicherungsfalls "Nichtzahlung" bei versicherten inländischen oder ausländischen Kunden entstehen. … § 2 Was ist generell nicht versichert? Vom Versicherungsschutz generell ausgeschlossen sind: Bestrittene Forderungen; …, sowie alle Versicherungsfälle, die nach Beendigung dieses Versicherungsvertrages eingetreten sind. … § 4 Versicherungsfall "Nichtzahlung" 1. Versicherungsfall ist die Nichtzahlung versicherter Forderungen. Er tritt ein, wenn der Versicherungsnehmer spätestens innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit der betreffenden versicherten Forderung den Versicherer mittels Interventionsauftrag unwiderruflich mit dem Einzug sämtlicher zu diesem Zeitpunkt fälligen Forderungen beauftragt hat und diese Forderung drei Monate nach fristgemäßem Zugang des Interventionsauftrages beim Versicherer nicht oder nicht vollständig erfüllt ist. …"
2
Im Jahr 2012 führte die Klägerin für die W. H. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) Leistungen aus und stellte sie dieser am 22. Mai 2012 in Höhe von 42.665,40 € in Rechnung. Die Schuldnerin zahlte hierauf lediglich 8.000 €. Die Klägerin beauftragte deshalb am 7. August 2012 die Beklagte mit der Forderungsbeitreibung des noch offenen Restbetrages von 34.665,40 €. Die Beklagte teilte der Klägerin mit, dass die Schuldnerin Einwendungen gegen die Forderung erhebe. Hierzu übermittelte die Beklagte der Klägerin ein Schreiben der Schuldnerin vom 27. August 2012, in dem sich diese wegen mangelhaft durchgeführter Arbeiten sowie nicht oder nur mangelhaft vorgenommener Nachbesserungen auf Meinungsverschiedenheiten mit der Klägerin berief. Hierzu nahm die Schuldnerin ergänzend Bezug auf zwei E-Mails vom 12. Juli 2012 und 19. Juli 2012 an die Klägerin, in denen unter anderem eine fehlende Dämmung der Rollladenkästen sowie zu lange Rollladen-Führungsschienen gerügt wurden.
3
Die Klägerin erwirkte am 30. November 2012 ein Versäumnisurteil, durch das die Schuldnerin verurteilt wurde, an die Klägerin 34.665,40 € nebst Zinsen und Kosten zu zahlen. Der hiergegen von der Schuldnerin erhobene, jedoch nicht begründete Einspruch wurde mit Zweitem Versäumnisurteil vom 22. Januar 2013 verworfen. Am 18. März 2013 wurde über das Vermögen der Schuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin fordert von der Beklagten die Versicherungsleistung für die ausgefallene Forderung gegen die Schuldnerin abzüglich ihrer Selbstbeteiligung , insgesamt 27.732,32 €. Die Beklagte lehnte ihre Einstandspflicht am 3. Mai 2013 ab.
4
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Klägerin stehe bereits deshalb kein Versicherungsschutz zu, weil ihre Forderung bestritten und daher gemäß § 2 AVB vom Versicherungsschutz ausgeschlossen gewesen sei. Ob ein substantiiertes Bestreiten der Forderung erforderlich sei, könne hier offen bleiben, weil die Schuldnerin mit ihren E-Mails vom 12. und 19. Juli 2012 gegenüber der Klägerin nach einer erfolgten Baustellenbegehung für im Einzelnen aufgeführte Arbeiten Nachbesserung oder Fertigstellung gefordert habe, so dass jedenfalls ein substantiiertes Bestreiten der Werklohnforderung vorgelegen habe. Nicht entscheidungserheblich sei, ob das Bestreiten der Forderung noch bei Erteilung des Interventionsauftrages und/oder während der dreimonatigen Wartefrist des § 4 Nr. 1 AVB und/oder bis zum Ende der Vertragslaufzeit gegeben sein müsse. Denn die Werklohnforderung der Klägerin sei durch die Schuldnerin zu allen diesen Zeitpunkten bestritten worden, da sie ihr Bestreiten nie zurückgenommen und/oder die Forderung der Klägerin anerkannt habe. Das Bestreiten der Werklohnforderung sei erst mit der rechtskräftigen Feststellung der Forderung durch das Zweite Versäumnisurteil vom 22. Januar 2013 entfallen. Zu diesem Zeitpunkt sei das Versicherungsverhältnis indessen bereits beendet gewesen. Die Klausel begegne auch im Hinblick auf Intransparenz oder unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB keinen Bedenken. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer werde § 2 AVB so verstehen, dass dieser keinen Einschränkungen unterliegen solle und deshalb nach dem Klauselwortlaut alle von dem Kunden bestrittenen - egal aus welchem Grund und ob berechtigt oder nicht - Forderungen ausgeschlossen seien. Auch aus dem erkennbaren Zweck der Klausel ergebe sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht, dass die Begründetheit des Bestreitens des Kunden von der Beklagten zu prüfen wäre oder dem Versicherungsnehmer der Nachweis der Unbegründetheit des Bestreitens offen stünde. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer erkenne nämlich, dass die Forderungsausfallversicherung dem Versicherungsnehmer keinen allumfassenden Schutz gegen den Ausfall von Forderungen gegen Kunden biete. Der Versicherungsnehmer habe seinerseits die Möglichkeit, selbst das Bestehen der Forderung feststellen zu lassen und im Anschluss an die Nichtzahlung durch den Kunden Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen. Auch aus den weiteren Versicherungsbedingungen ergebe sich, dass der Versicherer eine Prüfung der Berechtigung der Forderung nicht vornehmen, sondern lediglich den Versicherungsnehmer von dem gegebenenfalls langwierigen Einzug nicht bezahlter Forderungen freistellen wolle.
5
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
6
II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor. Das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
7
1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO, die das Berufungsgericht hier angenommen hat, kommt einer Rechtssache nicht schon deshalb zu, weil die Entscheidung von der Auslegung einer Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen abhängt. Erforderlich ist weiter, dass deren Auslegung über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist (Senatsbeschluss vom 23. September 2015 - IV ZR 484/14, VersR 2016, 388 Rn. 14 m.w.N.), die Rechtssache damit eine Rechtsfrage als im konkreten Fall entscheidungserheblich , klärungsbedürftig und klärungsfähig aufwirft und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen dazu vertreten werden (Senatsbeschluss vom 23. September 2015 aaO).
8
Danach ist eine grundsätzliche Bedeutung nicht gegeben. Die Revision zeigt - ebenso wie das Berufungsgericht - nicht auf, dass über die Auslegung der hier von der Beklagten verwendeten Klausel in Rechtsprechung und/oder Schrifttum unterschiedliche Auffassungen bestünden. Unter welchen Voraussetzungen in der Forderungsausfallversicherung Versicherungsschutz zu gewähren ist, hängt maßgeblich von der Formulierung der verwendeten Risikobeschreibung ab (Schneider in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 24 Rn. 20). Die hier zu beurteilende Klausel weicht insoweit von anderen Bedingungen in der Forderungsausfallversicherung ab, als sie nicht - wie diese - voraussetzt, dass die Forderung des Versicherungsnehmers gegen den Schuldner durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich festgestellt worden ist (vgl. hierzu die Bedingungen , die dem Senatsurteil vom 28. Oktober 2015 - IV ZR 269/14, r+s 2016, 74 Rn. 1 zugrunde lagen; ferner Musterbedingungen BB-PHV Ziff. 8.1.1 und 8.3, abgedruckt bei Späte/Schimikowski, Haftpflichtversicherung 2. Aufl. S. 674 f.; FAKomm-VersR/Meckling-Geis, BBR-PHV Rn. 130; HK-VVG/Schimikowski, 3. Aufl. A 3-2 AVB-PHV). Die hier verwendeten Bedingungen setzen demgegenüber einen vollstreckbaren Titel nicht voraus. Vielmehr ersetzt der Versicherer dem Versicherungsnehmer nach § 1 Nr. 1 AVB bereits Ausfälle an einredefreien Forderungen , ohne dass diese tituliert sein müssen. Nach § 2 AVB sind vom Versicherungsschutz unter anderem bestrittene Forderungen ausgeschlos- sen. Rechtsprechung und/oder Schrifttum zu diesen besonderen Bedingungen in der Forderungsausfallversicherung mit unterschiedlichen Auffassungen zu ihrer Auslegung sind nicht ersichtlich und werden auch von der Revision nicht aufgezeigt. Dem Senatsbeschluss vom 13. Februar 2013 lagen ebenfalls andere als die hier verwendeten Bedingungen zugrunde (IV ZR 260/12, r+s 2013, 282 Rn. 2-4).
9
2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. § 2 AVB hält entgegen der Auffassung der Revision einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB stand.
10
a) Zunächst verstößt die Klausel nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das Transparenzgebot verlangt vom Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Eine Klausel muss nicht nur in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Vertragspartner verständlich sein, sondern darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Das Transparenzgebot verlangt ferner, dass Allgemeine Versicherungsbedingungen dem Versicherungsnehmer bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vor Augen führen, in welchem Umfang er Versicherungsschutz erlangt und welche Umstände seinen Versicherungsschutz gefährden. Nur dann kann er die Entscheidung treffen, ob er den angebotenen Versicherungsschutz nimmt oder nicht (Senatsurteil vom 6. Juli 2016 - IV ZR 44/15, VersR 2016, 1177 Rn. 30 m.w.N.; zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Allgemeine Versicherungsbedingungen sind hierbei so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung , aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismög- lichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 6. Juli 2016 aaO Rn. 17 m.w.N.).
11
Auf dieser Grundlage liegt hier ein Verstoß gegen das Transparenzgebot nicht vor. Die Klausel in § 2 AVB ist nach ihrem Wortlaut, von dem der durchschnittliche Versicherungsnehmer zunächst ausgeht, weit auszulegen. Hiernach ist vom Versicherungsschutz generell jede Art von bestrittenen Forderungen des Versicherungsnehmers ausgeschlossen. Es kommt nicht darauf an, ob der Schuldner des Versicherungsnehmers dessen Forderung mit Substanz oder nur pauschal bestritten hat. Ebenso wenig ist durch den Versicherer nachzuprüfen, ob das Bestreiten der Forderung durch den Schuldner berechtigt ist oder nicht. Vielmehr kommt es allein darauf an, dass der Schuldner die Forderung des Versicherungsnehmers bestritten hat. In diesem Verständnis wird der Versicherungsnehmer auch durch den Blick auf § 1 Nr. 1 AVB bestärkt, der bestimmt, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer Ausfälle an einredefreien Forderungen ersetzt. Auch der Begriff der Einredefreiheit ist nicht näher eingegrenzt. Der Versicherungsnehmer wird § 2 AVB daher so verstehen, dass sämtliche vom Schuldner bestrittene Forderungen , ohne dass es hierbei auf die Einhaltung einer bestimmten Form für das Bestreiten ankommt, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind.
12
Ohne Erfolg macht die Revision weiter geltend, § 2 AVB sei nicht zu entnehmen, zu welchem Zeitpunkt die angemeldete Forderung bestrit- ten werden müsse, um den Versicherungsschutz auszuschließen. Hier wird sich einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer durch einen Blick auf § 4 Nr. 1 AVB und nach dem auch für ihn erkennbaren Sinn und Zweck der Klausel erschließen, dass es auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalls "Nichtzahlung" ankommt. Nur bei Eintritt dieses Versicherungsfalls besteht Versicherungsschutz, so dass sich auch der Ausschlusstatbestand des § 2 AVB nur auf diesen Zeitraum beziehen kann. Maßgebend ist mithin, ob der Schuldner die Forderung innerhalb der Frist des § 4 Nr. 1 AVB bestritten hat. Dies ist hier - wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausführt - der Fall, da die Schuldnerin bereits mit ihren E-Mails vom 12. und 19. Juli 2012 die Forderung der Klägerin bestritten und hieran mit ihrem Schreiben an die Beklagte vom 27. August 2012 festgehalten hat. Dieses Bestreiten hat die Schuldnerin auch in der Folgezeit nicht aufgegeben, wie sich auch aus ihrem Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 30. November 2012 ergibt. Dass sie den Einspruch in der Folgezeit nicht weiter begründet hat und gegen sie dann am 22. Januar 2013 Zweites Versäumnisurteil erging, ist demgegenüber - anders als die Revision meint - unerheblich.
13
b) In dieser Auslegung hält die Klausel ferner einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB stand. Hiernach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zweifel als unangemessene Benachteiligung anzusehen, wenn sie wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränken, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB erfasst nicht jede Leistungsbegrenzung. Unzulässig ist die Begrenzung erst dann, wenn sie den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (Senatsurteile vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 18; vom 12. März 2014 - IV ZR 255/13, juris Rn. 23).
14
Davon kann hier keine Rede sein. Der sich auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erschließende Sinn und Zweck einer Forderungsausfallversicherung erfordert nicht, dass im Falle eines Bestreitens der Forderung durch den Schuldner entweder der Versicherer verpflichtet wäre, die Berechtigung dieses Bestreitens zu überprüfen, oder dem Versicherungsnehmer außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens gegen den Schuldner der Beweis zustünde, dass das Bestreiten unbegründet ist. Die hier in Streit stehende Forderungsausfallversicherung dient, wie sich aus dem Zusammenspiel der Regelungen in §§ 1, 2, 4 AVB ergibt, dazu, das Risiko des Versicherungsnehmers abzusichern, der eine einredefreie und unbestrittene Forderung gegen den Schuldner nicht durchzusetzen vermag, weil dieser seiner bestehenden Zahlungsverpflichtung nicht nachkommt. Die Forderungsausfallversicherung hat demgegenüber nicht den Zweck, dem Versicherungsnehmer das Risiko der Durchsetzung von Forderungen abzunehmen, deren Bestand dem Grunde und/oder der Höhe nach streitig ist. Sie gewährt daher von vornherein keinen allumfassenden Schutz gegen den Ausfall von Forderungen des Versicherungsnehmers, sondern nimmt ihm nur das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bei einredefreien und unstreitigen Forderungen ab.
15
Zu Unrecht rügt die Revision, es sei dem Versicherungsnehmer im Falle eines Bestreitens der Forderung durch den Schuldner nicht möglich , innerhalb der Fristen von § 4 Nr. 1 AVB das Bestehen der Forderung feststellen zu lassen und im Anschluss an die Nichtzahlung durch den Schuldner Versicherungsschutz seitens der Beklagten in Anspruch zu nehmen. Gemäß § 4 Nr. 1 AVB ist Versicherungsfall die Nichtzahlung versicherter Forderungen. Nicht versicherte Forderungen sind gemäß § 2 AVB unter anderem bestrittene Forderungen. Wird - wie im vorliegenden Fall - eine zunächst bestrittene Forderung später durch rechtskräftiges Urteil festgestellt, so handelt es sich erst ab der Rechtskraft um eine versicherte Forderung im Sinne von § 4 Nr. 1 AVB. Erst dann können bei einem am Sinn und Zweck der Klausel orientierten Verständnis die dort genannten Fristen zu laufen beginnen. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird die Klauseln in §§ 1 und 2 AVB dahin verstehen dürfen , dass Versicherungsschutz jedenfalls ab dem Zeitpunkt besteht, an dem die von ihm geltend gemachte Forderung rechtskräftig tituliert ist. Hier kam Versicherungsschutz für die Klägerin auf dieser Grundlage allerdings deshalb nicht in Betracht, weil im Zeitpunkt des Erlasses des Zweiten Versäumnisurteils gegen die Schuldnerin am 22. Januar 2013 der Versicherungsschutz wegen der Beendigung des Vertragsverhältnisses zum 31. Dezember 2012 bereits erloschen war.
16
Soweit sich die Revision ferner darauf beruft, es entspreche der Lebens- und Berufserfahrung, dass Schuldner in beengter finanzieller Situation gelegentlich dazu neigten, die Forderung mit einer hergeholten Begründung oder ins Blaue hinein zu bestreiten, so mag dahinstehen, ob und in welchem Umfang dies zutrifft. Gerade von der Prüfung dieser Frage , ob das Bestreiten einer Forderung im Einzelfall in der Sache berechtigt ist oder nicht, will sich die Beklagte entlasten. Sie will dem Versicherungsnehmer für ihn erkennbar lediglich das Risiko der Uneinbringlichkeit einredefreier und unbestrittener Forderungen abnehmen. Anders als in den in der Forderungsausfallversicherung sonst vielfach verwendeten Bedingungen verzichtet die Beklagte hier darauf, dass die versicherte Forderung zunächst durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich festgestellt sein muss. Unabhängig von einer Titu- lierung der Forderung tritt die Beklagte bereits dann ein, wenn die Forderung einredefrei und unbestritten ist. Darin liegt keine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers. Es ist nicht Aufgabe des Versicherers einer Forderungsausfallversicherung, in langwierigen Verfahren zu klären, ob und inwieweit vom Kunden des Versicherungsnehmers erhobene Einwendungen und Einreden gegen Grund und/oder Höhe der vom Versicherungsnehmer angemeldeten Forderung berechtigt oder ob die Einreden substantiiert sind oder nicht.
Mayen Felsch Dr. Karczewski
Dr. Brockmöller Dr. Götz

Vorinstanzen:
LG Mainz, Entscheidung vom 08.07.2015 - 10 HKO 39/14 -
OLG Koblenz, Entscheidung vom 27.07.2016- 10 U 859/15 -

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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Gesetz über den Versicherungsvertrag


Versicherungsvertragsgesetz - VVG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 552a Zurückweisungsbeschluss


Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf

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Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

1
Der Kläger begehrt Versicherungsleistungen aus einer bei der Beklagten im Rahmen einer Privathaftpflichtversicherung gehaltenen Forderungsausfallversicherung sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Dem Versicherungsvertrag liegen Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (im Folgenden: AHB), Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Privat-Haftpflichtversicherung (PHV Standard-Plus, im Folgenden: BBR PHV) sowie Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Ausfalldeckung in der Privat-Haftpflichtversicherung (Basis-Plus-Deckung, im Folgenden : BBR AusfV) zugrunde. Letztere lauten auszugsweise: "Teil I 1. Was ist versichert? Versichert ist der Versicherungsnehmer für den Fall, daß ein von ihm wegen eines Haftpflichtschadens, der während der Wirksamkeit der Ausfalldeckung eingetreten ist, auf Schadenersatz in Anspruch genommener Dritter seiner Zahlungsverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen kann, weil die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist. Der Umfang der versicherten Schadenersatzansprüche richtet sich nach dem Deckungsumfang der Privat-Haftpflichtversicherung dieses Versicherungsvertrages. Der Versicherungsschutz wird in der Weise geboten, daß das Bestehen einer Privat-Haftpflichtversicherung des Schädigers in dem Umfang fingiert wird, wie die Versicherung des Versicherungsnehmers im Rahmen dieses Versicherungsvertrages besteht. Versicherungsschutz besteht des weiteren auch, wenn
a) der Schädiger vorsätzlich gehandelt hat. … 4. Unter welchen weiteren Voraussetzungen wird geleistet ? Weitere Voraussetzungen für den Versicherungsschutz sind:
a) Der Versicherungsnehmer muß gegen den Dritten einen rechtskräftig gewordenen und vollstreckbaren Titel (Urteil, Vollstreckungsbescheid, gerichtlicher Vergleich) erwirkt haben. Gleichgestellt ist ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfungsklausel, aus der hervorgeht, daß sich der Dritte persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwirft. …"

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 260/12
vom
13. Februar 2013
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski
am 13. Februar 2013

beschlossen:
Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2012 durch Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.
Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen.

Gründe:


1
I. Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer im Rahmen einer Privathaftpflichtversicherung geschlossenen Forderungsausfallversicherung auf Ersatz eines Schadens in Anspruch, der ihm aus betrügerischen Handlungen des Armin J. in den Jahren 2006 und 2007 in behaupteter Gesamthöhe von 238.995,72 € entstanden ist.
2
Der Versicherungsschein vom 8. August 2003 beinhaltet eine Abdeckung von Personen-, Sach- und Vermögensschäden einschließlich Ausfalldeckung ab einer Schadensersatzforderung von 5.000 € im Sinne der zugrunde liegenden Besonderen Bedingungen. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2002) zugrunde. Dort heißt es in I. § 1 unter anderem: "1. Der Versicherer gewährt dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadensereignisses, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte, für diese Folgen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird. … 3. Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung ausgedehnt werden auf die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschädigung, die weder durch Personenschaden noch durch Sachschaden entstanden ist, sowie wegen Abhandenkommens von Sachen. …"
3
In § 4 ist zu Ausschlüssen unter anderem bestimmt: "II. Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben: 1. Versicherungsansprüche aller Personen, die den Scha- den vorsätzlich herbeigeführt haben. …"
4
Ferner sind Vertragsbestandteil die "Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflicht-Versicherung für Privatpersonen PHV Top 2000" (BBR). Unter der Überschrift "Ausfall-Deckung" ist inIV. Nr. 9 bestimmt: "Bei Ausfall von rechtskräftig ausgeurteilten und vollstreckbaren Forderungen gegenüber Dritten giltfolgendes:
1) Die HAFTPFLICHTKASSE gewährt dem Versicherungsnehmer und der/den versicherten Person/en Versiche- rungsschutz für den Fall, dass eine versicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird und die daraus entstandenen Schadenersatzforderungen gegen den Schädiger nicht durchgesetzt werden können. Inhalt und Umfang der Schadenersatzansprüche richten sich in entsprechender Anwendung nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrages. Darüber hinaus besteht Versicherungsschutz für Schadensersatzansprüche, denen ein vorsätzliches Handeln des Schädigers (des Dritten) zugrunde liegt und für Schadenersatzansprüche, die aus der Eigenschaft des Schädigers (Dritten) als Tierhalter oder -hüter entstanden sind. …
2) Haftpflichtschaden im Sinne dieser Bedingungen ist das Schadenereignis, das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte und für dessen Folgen der Versicherungsnehmer den Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadenersatz in Anspruch genommen hat. …"
5
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 238.995,92 € nebst Rechtshängigkeitszinsen gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich seine Revision.
6
II. Die Voraussetzungen für eine Zulassung liegen nicht vor. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).
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1. Gründe für eine Zulassung der Revision bestehen nicht. Das Berufungsgericht hat, ohne einen der Zulassungsgründe des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO zu benennen, die Revision zugelassen mit Rücksicht auf die zur Auslegung vergleichbarer Klauseln ergangenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Celle vom 30. April 2009 (8 U 11/09, VersR 2009, 1257) und vom 12. August 2010 (8 U 240/09, bei juris ; dasselbe Verfahren betreffend). Tatsächlich liegt kein Zulassungsgrund vor. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich. Es handelt sich lediglich um die Auslegung von Versicherungsbedingungen im Einzelfall.
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Zunächst weist das Berufungsgericht zutreffend darauf hin, dass IV. Nr. 9 Abs. 1 Satz 2 BBR hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Schadensersatzansprüche auf den Umfang der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrages in entsprechender Anwendung verweist. Hieraus folgt, dass über I. § 1 Ziff. 3 AHB 2002 in Verbindung mit dem Versicherungsschein grundsätzlich auch Vermögensschäden vom Versicherungsschutz umfasst wären. Erhebliche Rügen gegen diese Feststellungen bringt die Revisionserwiderung nicht vor. Weiter erfolgt durch IV. Nr. 9 Abs. 1 Satz 3 BBR eine Ausweitung des Deckungsschutzes auch für vorsätzliche Schädigungshandlungen des Dritten. Insoweit wird I. § 4 II Ziff. 1 AHB 2002 abbedungen.
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Dieser möglichen Erweiterung des Versicherungsschutzes auf Vermögensschäden steht allerdings IV. Nr. 9 Abs. 2 BBR entgegen. Hiernach ist Haftpflichtschaden im Sinne dieser Bedingungen das Schadenereignis , das den Tod, die Verletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen (Personenschaden) oder die Beschädigung oder Vernichtung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte und für dessen Folgen der Versicherungsnehmer den Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadensersatz in Anspruch genommen hat. Somit besteht in der Forderungsausfallversicherung ge- rade kein Deckungsschutz für reine Vermögensschäden. Vielmehr wird der Deckungsumfang auf denjenigen beschränkt, der grundsätzlich auch in der allgemeinen Haftpflichtversicherung in I. § 1 Ziff. 1 vorgesehen ist. Ein derartiger Haftpflichtschaden liegt hier nicht vor, da der Kläger infolge des betrügerischen Handelns des J. einen reinen Vermögensschaden erlitten hat.
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Diese auch vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Versicherungsbedingungen steht nicht im Gegensatz zu den Entscheidungen des OLG Celle vom 30. April 2009 (8 U 11/09, VersR 2009, 1257) und vom 12. August 2010 (8 U 240/09, bei juris). Soweit der Kläger vorgetragen hat, jenem Urteil lägen die gleichen Versicherungsbedingungen wie die hier vorliegenden zugrunde, trifft dies nicht zu. Insbesondere kommt hier gerade die besondere Regelung der Definition des Haftpflichtschadens in IV. Nr. 9 Abs. 2 BBR zum Tragen, die in der Entscheidung des OLG Celle nicht streitgegenständlich war. Ziff. 6.2 der dort verwendeten Bedingungen enthielt anders als hier IV. Nr. 9 Abs. 2 BBR keine Definition des Haftpflichtschadens, sondern eine Bestimmung des Inhalts, dass eine Inanspruchnahme aus der Forderungsausfallversicherung nur möglich ist, wenn die Zwangsvollstreckung aus dem Titel erfolglos geblieben ist oder voraussichtlich erfolglos bleiben wird (Urteil vom 30. April 2009 aaO Rn. 28). Ein Fall der Divergenz liegt daher nicht vor. Rechtsgrundsätzliche Fragen oder solche zur Fortbildung des Rechts sind gleichfalls nicht ersichtlich und werden von der Revision auch nicht vorgetragen.
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2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger macht insoweit zunächst geltend, zwischen IV. Nr. 9 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 BBR bestehe für den verständigen Versicherungsnehmer ein Widerspruch, weil nach der erstgenannten Regelung der
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Deckungsschutz der Forderungsausfallversicherung sich strikt nach der Haftpflichtversicherung richte, hier also auch Vermögensschäden erfasse , während dies nach IV. Nr. 9 Abs. 2 BBR gerade nicht gelten solle.
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Tatsächlich besteht ein derartiger Widerspruch nicht. IV. Nr. 9 Abs. 1 Satz 2 BBR regelt lediglich allgemein, dass sich Inhalt und Umfang der Schadensersatzansprüche in entsprechender Anwendung nach dem Deckungsumfang der Privathaftpflichtversicherung dieses Vertrages richten. Dabei geht es nicht nur um die Frage, ob lediglich Sach- und Personenschäden versichert oder zusätzlich Vermögensschäden erfasst werden. Vielmehr wird umfassend auf sämtliche Regelungen hinsichtlich Deckungsumfang, Leistungsausschlüssen etc. verwiesen. Demgegenüber enthält IV. Nr. 9 Abs. 2 BBR keine pauschale Verweisung, sondern enthält lediglich die Umschreibung des Haftpflichtschadens gerade für den in IV. Nr. 9 BBR geregelten Fall der Forderungsausfallversicherung. Insoweit ist IV. Nr. 9 Abs. 2 BBR eine Sonderregelung zu IV. Nr. 9 Abs. 1 Satz 2 BBR. Aus IV. Nr. 9 Abs. 2 BBR kann der verständige Versicherungsnehmer ohne weiteres entnehmen, dass im Bereich der Forderungsausfallversicherung nur Personen- und Sachschäden mit den daraus resultierenden Folgeschäden, nicht dagegen reine Vermögensschäden versichert sind.
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Es fehlt auch nicht am systematischen Zusammenhang der Regelung des IV. Nr. 9 Abs. 2 BBR mit derjenigen in IV. Nr. 9 Abs. 1 BBR. In Absatz 1 werden die allgemeinen Voraussetzungen für die Gewährung von Versicherungsschutz in der Forderungsausfallversicherung dargelegt mit der Besonderheit des Einschlusses vorsätzlicher Schädigungen in Satz 3. In den weiteren Absätzen von IV. Nr. 9, die von Absatz 2 bis Absatz 13 reichen, erfolgen einzelne Begriffsbeschreibungen und Voraussetzungen der Leistung. Auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird nicht annehmen, dass sich sämtliche Anspruchsvoraussetzungen abschließend in Absatz 1 befinden, wenn danach noch zwölf weitere Absätze folgen, zumal die Definition des Haftpflichtschadens bereits in IV. Nr. 9 Abs. 2 BBR aufgenommen ist.
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Soweit der Kläger darauf verweist, die Bestimmungen in IV. Nr. 9 Abs. 1 und 2 BBR hätten übersichtlicher gestaltet werden können, wenn schon in Abs. 1 Satz 1 klargestellt worden wäre, dass die Beklagte nur für einen Sach- oder Personenschaden in der Forderungsausfallversicherung Ersatz verspricht, mag dies zutreffen, führt aber nicht dazu, dass die hier getroffene Regelung in IV. Nr. 9 Abs. 1 und 2 BBR intransparent wäre. Darauf, ob Bedingungen noch klarer und verständlicher hätten formuliert werden können, kommt es für die Beurteilung nicht an (Senatsurteil vom 20. Juni 2012 - IV ZR 39/11, VersR 2012, 1113 Rn. 26 m.w.N.).
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Es bestehen entgegen der Auffassung der Revision auch keine Anhaltspunkte dafür, dass IV. Nr. 9 Abs. 2 BBR ein reines Redaktionsversehen der Beklagten wäre, weil die Bestimmung den Versicherungsschutz nur für den Regelfall definiere, nicht aber für den Ausnahmefall der Einbeziehung von Vermögensschäden. Welche Absichten die Beklagte bei der Fassung der Klausel in IV. Nr. 9 Abs. 2 BBR hatte, steht nicht fest. Hierauf kommt es ohnehin nicht an. Die dem Versicherungsnehmer typischerweise unbekannte Entstehungsgeschichte von Versicherungsbedingungen hat bei ihrer Auslegung außer Betracht zu bleiben (Senatsurteil vom 27. Juni 2012 - IV ZR 212/10, VersR 2012, 1253 Rn. 19). Im Übrigen kann die Regelung in IV. Nr. 9 Abs. 2 BBR, wenn sie nicht eine bloße Wiederholung von I. § 1 Ziff. 1 AHB 2002 sein soll, durchaus den Sinn haben klarzustellen, dass in der Forderungsausfallversicherung nur Personen- und Sachschäden ersetzt werden, nicht dagegen reine Vermögensschäden, selbst wenn diese aufgrund zusätzlicher Vereinbarung zwischen den Parteien für die eigentliche Haftpflichtversicherung gemäß I. § 1 Ziff. 3 AHB in den Versicherungsschutz einbezogen wurden.

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Auf dieser Grundlage kann schließlich von einer unklaren Klausel gemäß § 305c Abs. 2 BGB keine Rede sein. Der Inhalt von IV. Nr. 9 Abs. 2 BBR ist eindeutig und hat - wie oben gezeigt - einen eigenständigen Anwendungsbereich neben IV. Nr. 9 Abs. 1 Satz 2 BBR.
Mayen Wendt Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
LG Heilbronn, Entscheidung vom 20.04.2012 - 4 O 129/11 Ma -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.07.2012- 7 U 84/12 -

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

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b) Die in Ziff. 11 Abs. 2 Satz 1, 2 AVB-KLV geregelte Abschlusskostenverrechnung führt zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Versicherungsnehmers mit den Abschlusskosten gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB (zu Ziff. 10 Abs. 2 Satz 1, 2 AVB-PRV, Ziff. 13 Abs. 2, Abs. 3 AVB-F-PRV unter 3. d)). Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zweifel wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam, wenn sie wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränken, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB erfasst nicht jede Leistungsbegrenzung. Unzulässig ist die Begrenzung erst dann, wenn sie den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (Senatsurteile vom 19. Mai 2004 - IV ZR 29/03, VersR 2004, 1035,1036; vom 21. Juli 2011 - IV ZR 42/10, r+s 2011, 467 Rn. 26; Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 - IV ZR 28/08, VersR 2009, 533 Rn. 21).
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b) Dieser Inhaltskontrolle hält die Regelung nicht stand. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zweifel als unangemessene Benachteiligung anzusehen, wenn sie wesentliche Rechte und Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränken, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB erfasst nicht jede Leistungsbegrenzung. Unzulässig ist die Begrenzung erst dann, wenn sie den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht (Senatsurteile vom 25. Juli 2012 - IV ZR 201/10, BGHZ 194, 208 Rn. 18; vom 21. Juli 2011 - IV ZR 42/10, VersR 2011, 1257 Rn. 26; vom 19. Mai 2004 - IV ZR 29/03, VersR 2004, 1035, 1036). So ist es hier.