Bundesgerichtshof Beschluss, 08. März 2006 - IV ZR 151/05
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Streitwert: 164.840,50 €
Gründe:
- 1
- Die Beklagte rügt zu Recht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG durch rechtsfehlerhafte Anwendung der prozessualen Vorschriften der §§ 448, 141 ZPO. Auf dieser Verletzung kann das angefochtene Urteil beruhen.
- 2
- I.DasBerufungsgerich t hat im Anschluss an die Beweiswürdigung des Landgerichts, das die Klägerin - noch im Urkundsprozess - nach § 445 ZPO als Partei vernommen hat, einen Anspruch der Klägerin aus § 607 Abs. 1 BGB bejaht. Der von der Beklagten im Nachverfahren benannte Ehemann der Klägerin habe sich zu Recht auf sein Zeugnisverweigerungsrecht (§ 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) berufen; das dürfe der Klägerin nicht zum Nachteil gereichen. Das Landgericht sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Beklagte gemäß § 448 ZPO als Partei zu vernehmen. Die Beklagte habe in erster Instanz keine ausreichenden Umstände mitgeteilt, aus denen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die innere Tatsache geschlossen werden könne, dass sie ihre Willenserklärung im Einverständnis mit der Klägerin nur zum Schein abgegeben habe.
- 3
- II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
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- 1. Ein Anspruch auf Rückzahlung des der Beklagten überlassenen Betrages besteht schon nach dem unstreitigen Vortrag. Die Darlehensverträge sind von der Klägerin im Original vorgelegt worden; die Echtheit der Urkunden wird von der Beklagten nicht angegriffen. Die Darlehensbeträge sind - wie vertraglich vorgesehen - auf das der Klägerin aufgegebene Konto bei der Stadtsparkasse K. überwiesen worden. Dieses Konto hatte die Beklagte auf ihren Namen zugunsten der Ku. Consult eingerichtet; sie hatte darauf unmittelbaren Zugriff unbeschadet des Umstandes, dass dem Ehemann der Klägerin Kontovollmacht erteilt war. Wenn die Beklagte sich darauf beruft, sie habe die Darlehensbeträge nicht erhalten, ist dem nicht zu folgen. Es mag sein, dass die Beklagte über die betreffenden Beträge nicht für sich persönlich verfügt hat, weil sie nicht auf ihr privates Konto gelangt sind. Das war ausweislich der Darlehensverträge auch nicht vorgesehen, weil die Darlehenssummen der Firma Ku. Consult über das für diese unterhaltene Konto zugute kommen sollten. Dass die Beträge geflossen sind, wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt und zudem dadurch dokumentiert, dass sich bei den Akten Kontoauszüge im Original befinden, die entsprechende Überweisungen jeweils einen Tag nach dem Datum der Darlehensverträge belegen. Zudem behauptet die Beklagte nicht, dass die betreffenden Beträge der Firma Ku. Consult oder ihr auf Dauer - etwa schenkweise - verbleiben sollten. Es handelte sich vielmehr um eine Kapitalüberlassung auf Zeit, die der Beklagten dazu verhelfen sollte, dem Finanzamt Zinsaufwendungen vorzuspiegeln, um auf diese Weise steuerliche Vorteile zu erhalten.
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- 2. Es kann im Ergebnis sogar dahingestellt bleiben, ob die Voraussetzungen eines Scheingeschäfts (§ 117 Abs. 1 BGB) gegeben waren. Zwar ist es richtig, dass eine bestimmte vertragliche Regelung nicht gleichzeitig als steuerrechtlich gewollt und als zivilrechtlich nicht gewollt angesehen werden kann. Das setzt indes voraus, dass die steuerlichen Vorteile auf legalem Wege erreicht werden sollen. Ist eine zivilrechtliche Regelung von den Parteien nicht ernstlich gewollt, werden aber gegenüber den Finanzbehörden dennoch entsprechende Angaben gemacht, liegt ein Scheingeschäft mit dem Ziel der Steuerhinterziehung vor (vgl. BGHZ 67, 334, 337 f.; BGH, Urteile vom 17. Dezember 2002 - XI ZR 290/01 - BGH-Report 2003, 543 unter III; vom 5. Juli 1993 - II ZR 114/92 - ZIP 1993, 1158 unter 1 a; Senatsbeschluss vom 2. November 2005 - IV ZR 57/05 unter 1). Darauf läuft der Vortrag der Beklagten hin- aus, soweit es um das Vorliegen eines entgeltlichen Darlehensvertrages geht.
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- In diesem Fall kommt aber eine - wirksame - zinslose Darlehensabrede in Betracht (§ 117 Abs. 2 BGB). Diese ist nicht bereits deshalb verwerflich, weil sie verdeckt gewesen ist oder weil die vorgelagerte Scheinabrede eine Steuerhinterziehung ermöglichen sollte. Allerdings darf die Erlangung der Steuervorteile weder der alleinige noch der Hauptzweck der vertraglichen Vereinbarung gewesen sein (Senatsbeschluss aaO unter 2 m.w.N.). Daran wäre hier zu denken, wenn angesichts des Umstandes, dass der Ehemann der Klägerin das überlassene Kapital sofort wieder abgezogen hat und dies nach dem Vortrag der Beklagten absprachegemäß auch sollte, von einer ernsthaften Kapitalausstattung der Ku. Consult nicht ausgegangen werden könnte. Dann aber wäre eine Rückzahlung immer noch aus Bereicherungsrecht geschuldet , weil die streitbefangenen Beträge in den Verfügungsbereich der Beklagten gelangt sind. Eine nachträgliche Entreicherung scheidet schon deshalb aus, weil die bösgläubige Beklagte sich nicht auf § 818 Abs. 3 BGB berufen kann.
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- 3. Hingegen kommt es darauf an, ob der Klägerin der unstreitige Rückfluss der Darlehensmittel an ihren Ehemann als Erfüllung der Darlehensschuld oder einer bereicherungsrechtlichen Schuld seitens der Beklagten zuzurechnen ist (§§ 362 Abs. 1, 185 BGB). Diesem Punkt hat das Berufungsgericht nicht ausreichend Beachtung geschenkt. Die Beklagte macht in diesem Zusammenhang geltend, die Klägerin habe gewusst und gebilligt, dass ihr Ehemann die der Beklagten zur Verfügung gestellten Beträge alsbald von dem für die Zwecke der Ku. Consult eingerichteten Konto wieder abziehen sollte; sie sei über den eigentlichen Zweck der Darlehensverträge und den vorgesehenen Zahlungskreislauf unterrichtet gewesen. Die Klägerin ist dazu anlässlich ihrer Parteivernehmung gehört worden. Sie hat sich darauf berufen, bereits von Barabhebungen ihres Ehemannes vom Konto der Beklagten nichts gewusst zu haben. Der Ehemann der Klägerin steht der Beklagten als Beweismittel nicht zur Verfügung, nachdem er in zulässiger Weise von seinem gesetzlichen Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hat. Eine Parteivernehmung auch der Beklagten haben Landgericht und Berufungsgericht abgelehnt, ohne sich in diesem Zusammenhang mit dem Erfüllungseinwand der Beklagten und ihrer beweisrechtlichen Situation auseinanderzusetzen. Das wird der prozessualen Lage der Beklagten nicht gerecht.
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- Zwar geht das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon aus, dass für eine Vernehmung nach § 448 ZPO eine gewisse Anfangswahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache gegeben sein muss (BGH, Urteile vom 16. Juli 1998 - I ZR 32/96 - VersR 1999, 994 unter II 2 b aa; vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02 - ZIP 2003, 594 unter II 2 a und b); auch lässt sich eine vom sonstigen Beweisergebnis unabhängige Pflicht zur Parteivernehmung nicht allein aus dem Grundsatz der Waffengleichheit herleiten. Steht nur einer von zwei Prozessparteien ein unabhängiger Zeuge zur Verfügung, trägt § 448 ZPO dem dadurch ausreichend Rechnung, dass er dem Gericht dann, wenn nach dem Ergebnis der bisherigen Verhandlung und Beweisaufnahme eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit der streitigen Behauptung spricht, ein Mittel zur Gewinnung letzter Klarheit verschafft (vgl. BGHZ 150, 334, 342). Die Beweisnot der Beklagten für sich allein - weil der einzige zur Verfügung stehende Zeuge sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht beruft - rechtfertigt keine Verminderung des Wahrscheinlichkeitsmaßstabes. Sie erhöht jedoch die Anforderungen an die Begründung , mit der der Tatrichter die Wahrscheinlichkeit verneint; die Gründe seiner Entscheidung müssen erkennen lassen, dass er die Beweisnot der Partei in Erwägung gezogen hat. Mit dem Pozessstoff und bereits vorhandenen Beweisergebnissen müssen sie sich umfassend und widerspruchsfrei auseinandersetzen (BGHZ 110, 363, 366).
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- Daran fehlt es hier, weil das Berufungsgericht weder zum Ausdruck bringt, die Beweisnot der Beklagten überhaupt berücksichtigt und in seine Entscheidung über die Durchführung einer Parteivernehmung einbezogen zu haben, noch deutlich macht, dass es sich mit dem - entscheidungserheblichen - Erfüllungseinwand und dem Vorbringen der Beklagten dazu in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat. Zudem hat das Berufungsgericht keine Begründung dafür gegeben, weshalb es die Beklagte nicht zumindest nach § 141 ZPO gehört hat, um auf diese Weise ihrer beweisrechtlichen Situation Rechnung zu tragen und sodann zu entscheiden, ob bei Würdigung des gesamten Prozessstoffes der persönlichen Parteierklärung der Vorzug zu geben ist (vgl. BGH, vom 19. Dezember 2002 aaO unter II 2 b aa; BGH, Beschluss vom 25. September 2003 - III ZR 384/02 - FamRZ 2004, 21 unter 2). Das wird das Berufungsgericht nachzuholen haben.
Dr. Kessal-Wulf Felsch
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 30.06.2003 - 10 O 18/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 02.06.2005 - 23 U 204/03 -
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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.
(1) Eine Partei, die den ihr obliegenden Beweis mit anderen Beweismitteln nicht vollständig geführt oder andere Beweismittel nicht vorgebracht hat, kann den Beweis dadurch antreten, dass sie beantragt, den Gegner über die zu beweisenden Tatsachen zu vernehmen.
(2) Der Antrag ist nicht zu berücksichtigen, wenn er Tatsachen betrifft, deren Gegenteil das Gericht für erwiesen erachtet.
(1) Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen. Der Darlehensnehmer ist zur Zahlung eines Darlehensentgelts und bei Fälligkeit zur Rückerstattung von Sachen gleicher Art, Güte und Menge verpflichtet.
(2) Die Vorschriften dieses Titels finden keine Anwendung auf die Überlassung von Geld.
(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:
- 1.
der Verlobte einer Partei; - 2.
der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht; - 2a.
der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; - 3.
diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren; - 4.
Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist; - 5.
Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt; - 6.
Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.
(2) Die unter Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.
(3) Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann.
Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
Auch ohne Antrag einer Partei und ohne Rücksicht auf die Beweislast kann das Gericht, wenn das Ergebnis der Verhandlungen und einer etwaigen Beweisaufnahme nicht ausreicht, um seine Überzeugung von der Wahrheit oder Unwahrheit einer zu erweisenden Tatsache zu begründen, die Vernehmung einer Partei oder beider Parteien über die Tatsache anordnen.
(1) Das Gericht soll das persönliche Erscheinen beider Parteien anordnen, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts geboten erscheint. Ist einer Partei wegen großer Entfernung oder aus sonstigem wichtigen Grund die persönliche Wahrnehmung des Termins nicht zuzumuten, so sieht das Gericht von der Anordnung ihres Erscheinens ab.
(2) Wird das Erscheinen angeordnet, so ist die Partei von Amts wegen zu laden. Die Ladung ist der Partei selbst mitzuteilen, auch wenn sie einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; der Zustellung bedarf die Ladung nicht.
(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.