Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Okt. 2008 - IV ZB 27/07
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Streitwert: 500 €
Gründe:
- 1
- I. Die Klägerin, zweite Ehefrau des am 13. Mai 2006 verstorbenen Erblassers, nimmt die Kinder des Erblassers aus dessen erster Ehe als Erben im Wege der Stufenklage auf Erfüllung eines Vermächtnisses in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagten durch Teilurteil vom 1. Juni 2007 verurteilt, durch Vorlage eines Verzeichnisses Auskunft zu erteilen über den Bestand des in den Nachlass gefallenen Geldvermögens (Bargeld , Guthaben und Wertpapiere) sowie über sämtliche Nachlassverbindlichkeiten - einschließlich Beerdigungskosten - und Nachlassregelungskosten. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten form- und fristgerecht Berufung eingelegt und begründet.
- 2
- Das Berufungsgericht hat die Beklagten darauf hingewiesen, es sei nicht ersichtlich, dass der für die Erteilung der Auskünfte erforderliche Aufwand die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO übersteige; die Berufung sei daher unzulässig. Dazu haben beide Parteien Stellung genommen. Durch den angegriffenen Beschluss hat das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingegangene und begründete Rechtsbeschwerde der Beklagten.
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- II. Das nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsmittel ist unzulässig. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 ZPO).
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- Auszugehen ist von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs , wonach für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend ist, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Von dem hier nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen kommt es also auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (BGHZ 128, 85, 87 f.; 164, 63, 65 ff.)
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- 1. a) Soweit die Beklagten nach dem landgerichtlichen Urteil verpflichtet sind, Nachlassverbindlichkeiten und Nachlassregelungskosten anzugeben, geht es nach Ansicht des Berufungsgerichts allein um tatsächliche Angaben, die jedenfalls zunächst weder einer anwaltlichen Prüfung noch einer anwaltlichen Bewertung bedürften; Begriffe wie Nachlassverbindlichkeiten und Nachlassregelungskosten seien Allgemeingut und würden deshalb von den Auskunftspflichtigen ohne weiteres richtig verstanden.
- 6
- b) Dem hält die Rechtsbeschwerde entgegen, es müsse verwundern , dass die Bedeutung von Begriffen wie Nachlassverbindlichkeiten und Nachlassregelungskosten als allgemein verständlich angesehen würden, denn sie seien in der juristischen Literatur umstritten und unklar. § 1967 Abs. 2 BGB rechne zu den Nachlassverbindlichkeiten außer den vom Erblasser herrührenden Schulden auch die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen. Ob dazu außer Zahlungsverpflichtungen auch Verpflichtungen zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen, zur Herausgabe von Sachen, zur Duldung der Befriedigung, zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung oder zu einer Willenserklärung gehörten, sei fraglich. Im Schrifttum werde allerdings vertreten, dass Verbindlichkeiten aller Art in Betracht kommen (vgl. Lange/Kuchinke, Erbrecht, 5. Aufl. § 47 I 1 S. 1192). Unterschieden werde zwischen Erblasserschulden und Nachlasserbenschulden, für die eine Haftung des Erben auch unabhängig von seiner Erbenstellung in Betracht komme (vgl. Staudinger /Marotzke, BGB [2002] § 1967 Rdn. 5 ff.). Hinsichtlich der den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten werde weiter differenziert nach Erbfallschulden (etwa aus Pflichtteilen, Vermächtnissen und Auflagen ) und Nachlasskosten- und Erbschaftsverwaltungsschulden (wie Kosten der Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen oder der Sicherung des Nachlasses, vgl. Staudinger/Marotzke, aaO § 1967 Rdn. 30 ff., 37 ff.). Unklar sei, was unter Nachlassregelungskosten zu verstehen sei; möglicherweise könne man sie mit den in der juristischen Literatur ver- wendeten Begriffen Nachlasskosten- und Verwaltungsschulden gleichsetzen. Fraglich sei, ob auch die Erbschaftsteuer erfasst werde (vgl. Staudinger/Marotzke, aaO § 1967 Rdn. 33); dass deren Höhe nicht ohne anwaltlichen oder steuerberatenden Beistand ermittelt werden könne, liege auf der Hand.
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- Berufungsgericht Das habe sich nicht die Frage gestellt, ob die Beschwerdeführer überhaupt Umfang und Gegenstand ihrer Auskunftspflicht ohne sachkundige Hilfe ermitteln könnten. Damit liege sowohl ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG als auch gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Zudem stelle sich die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob dem Auskunftsverpflichteten, wenn der Umfang seiner Verpflichtung mit Rechtsbegriffen beschrieben werde, gestattet sei, sachkundige Hilfspersonen zuzuziehen, oder ob er auf eine Parallelwertung in der Laiensphäre verwiesen sei.
- 8
- c) Damit ist ein Zulassungsgrund (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht dargetan.
- 9
- Wie auch die Beschwerde nicht verkennt, ist grundsätzlich geklärt, dass die Kosten der Hinzuziehung einer sachkundigen Hilfsperson nur dann berücksichtigt werden können, wenn der Auskunftspflichtige selbst zu einer sachgerechten Auskunft nicht in der Lage ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2007 - XII ZB 10/07 - NJW-RR 2007, 1009 Tz. 7 m.w.N.). Aus dem Vorbringen der Beklagten ergibt sich nicht, dass sie ohne sachkundige Beratung überhaupt außer Stande seien, vom Erblasser herrührende oder infolge des Erbfalls entstandene Verbindlichkeiten zu nennen. Im Hinblick auf welche, näher zu bezeichnende Verbindlichkeiten sie im vorliegenden Fall etwa einer sachkundigen Beratung dar- über bedürften, ob diese noch von der titulierten Auskunftspflicht erfasst seien oder nicht, tragen die Beklagten nicht vor. Sie begründen auch nicht, weshalb sie zur Ermittlung der Erbschaftsteuer fachlicher Beratung bedürften. In Anbetracht der für die Beklagten als Kinder des Erblassers hohen Freibeträge (je 205.000 € gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG) liegt nicht auf der Hand, dass sie überhaupt Erbschaftsteuer zu zahlen haben. Es wäre aber Sache der Beklagten als Berufungskläger gewesen, einen die Berufungssumme übersteigenden Wert glaubhaft zu machen (§ 511 Abs. 3 ZPO). Mithin hat das Berufungsgericht im Ergebnis mit Recht in seine Schätzung des für die titulierte Auskunftsverpflichtung benötigten Aufwands keine Anwalts- oder Steuerberatungsgebühren aufgenommen. Auf die von der Rechtsbeschwerde vermisste Klärung des Umfangs einer durch Rechtsbegriffe umschriebenen Auskunftsverpflichtung kam es hier nicht an. Der angegriffene Beschluss beruht insoweit auch nicht auf einer Verletzung von Artt. 103 Abs. 1 oder 3 Abs. 1 GG.
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- im Was Übrigen die in der titulierten Auskunftsverpflichtung genannten Nachlassregulierungskosten betrifft, geht es ersichtlich nicht um einen in der Rechtssprache allgemein gebräuchlichen Begriff, sondern um eine vom Erblasser im notariellen Testament vom 12. Oktober 2004 verwendete Formulierung. Danach erhält die Klägerin als Vermächtnis u.a. das gesamte im Erbfall vorhandene Geldvermögen, "soweit dieses nicht für die Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten und Nachlassregulierungskosten einschließlich der Beerdigungskosten benötigt wird". Die Rechtsbeschwerde zeigt auch nicht auf, in Bezug auf welche konkreten Fragen etwa Meinungsverschiedenheiten über die Reichweite des Rechtsbegriffs Nachlassverbindlichkeiten in Rechtsprechung und Literatur bestehen.
- 11
- 2. a) Soweit sich die Beklagten zur Begründung einer die Berufungssumme übersteigenden Beschwer auf ihren persönlichen Aufwand bei der Ermittlung des in den Nachlass gefallenen Geldvermögens berufen haben, weil sie bei verschiedenen Kreditinstituten Nachfrage halten müssten, heißt es im angegriffenen Beschluss, die Entstehung von Fremdkosten werde nicht behauptet; der eigene Zeitaufwand könne aber grundsätzlich nicht in Ansatz gebracht werden.
- 12
- b) Damit weicht das Berufungsgericht nach Auffassung der Rechtsbeschwerde von der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab, wonach für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes gerade auch auf den Aufwand an Zeit abzustellen ist, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert (BGHZ 128, 85, 87 f.). Es handele sich um einen symptomatischen Rechtsfehler, der die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordere. Der vom Berufungsgericht nicht berücksichtigte Zeitaufwand der Beschwerdeführer zur Einholung von Auskünften bei Kreditinstituten übersteige die Differenz zwischen dem vom Berufungsgericht festgesetzten Gegenstandswert von 500 € und der für die Zulässigkeit der Berufung erforderlichen Summe von weiteren mindestens 100,01 €.
- 13
- c)Auchinsoweit liegt ein Zulassungsgrund nicht vor. Zwar trifft der von der Rechtsbeschwerde angegriffene Satz in der Beschlussbegründung des Berufungsgerichts nicht zu und würde für sich genommen auch in Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehen. Das Berufungsgericht hat indessen, obwohl die Beklagten - von der Einholung anwaltlichen Rates abgesehen - keinen anderen Aufwand als den von Zeit vorgetragen haben, den Wert ihrer Beschwer immerhin auf 500 € geschätzt. Das kommt in seiner Festsetzung des Streitwerts für das Berufungsverfahren zum Ausdruck, der nur auf einer Schätzung des Wertes des den Beklagten für die Erteilung der Auskunft entstehenden Zeitaufwands beruhen kann. Anders hat auch die Rechtsbeschwerde die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts nicht verstanden. Danach kann, liest man den angegriffenen Beschluss im Zusammenhang, nicht davon ausgegangen werden, dass nach Meinung des Berufungsgerichts der Zeitaufwand des Auskunftspflichtigen für seine Beschwer überhaupt nicht in Ansatz gebracht werden könne.
- 14
- d) Jedenfalls wäre die Rechtsbeschwerde nicht begründet. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Erteilung der Auskunft hier eine berufstypische Leistung darstellen würde oder einen Verdienstausfall zur Folge hätte. Dann aber ist der Zeitaufwand in Anlehnung an den Stundensatz zu bewerten, den der Auskunftspflichtige als Zeuge im Zivilprozess erhalten würde (Senat, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - IV ZR 28/03 - ZEV 2004, 290 unter II 2 b aa; Urteil vom 5. Dezember 2001 - IV ZR 102/01 - ZEV 2002, 194 unter II 1). Dieser beträgt grundsätzlich 3 € pro Stunde; Zeugen, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten für Nachteile bei der Haushaltsführung 12 € je Stunde (§§ 20, 21 JVEG). Selbst wenn man hier von 12 € ausgeht, liegt dem vom Berufungsgericht festgesetzten Streitwert von 500 € ein Zeitaufwand von mehr als 40 Stunden zugrunde. Einen höheren Aufwand an Zeit oder Kosten haben die Beklagten auch unter Berücksichtigung von Rückfragen bei Kreditinstituten nicht glaubhaft gemacht. Daher ist der angegriffene Beschluss im Ergebnis nicht rechtsfehlerhaft, insbesondere wenn das dem Berufungsgericht von §§ 3, 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO eingeräumte Ermessen berücksichtigt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06 - NJW-RR 2007, 724 Tz. 5).
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, Entscheidung vom 01.06.2007 - 2 O 376/06 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.12.2007 - I-7 U 131/07 -
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Annotations
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1) der Erwerb
- 1.
des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500 000 Euro; - 2.
der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Euro; - 3.
der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200 000 Euro; - 4.
der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100 000 Euro; - 5.
der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20 000 Euro; - 6.
(weggefallen) - 7.
der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20 000 Euro.
(2) In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) wird der Freibetrag nach Absatz 1 um einen Teilbetrag gemindert. Dieser Teilbetrag entspricht dem Verhältnis der Summe der Werte des in demselben Zeitpunkt erworbenen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögens und derjenigen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögensvorteile, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallen sind, zum Wert des Vermögens, das insgesamt innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallenen ist. Die früheren Erwerbe sind mit ihrem früheren Wert anzusetzen.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 4 Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden.
Zeugen, die einen eigenen Haushalt für mehrere Personen führen, erhalten eine Entschädigung für Nachteile bei der Haushaltsführung von 17 Euro je Stunde, wenn sie nicht erwerbstätig sind oder wenn sie teilzeitbeschäftigt sind und außerhalb ihrer vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit herangezogen werden. Zeugen, die ein Erwerbsersatzeinkommen beziehen, stehen erwerbstätigen Zeugen gleich. Die Entschädigung von Teilzeitbeschäftigten wird für höchstens zehn Stunden je Tag gewährt abzüglich der Zahl an Stunden, die der vereinbarten regelmäßigen täglichen Arbeitszeit entspricht. Die Entschädigung wird nicht gewährt, soweit Kosten einer notwendigen Vertretung erstattet werden.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.