Bundesgerichtshof Beschluss, 20. März 2013 - IV ZB 21/12

bei uns veröffentlicht am20.03.2013
vorgehend
Landgericht Nürnberg-Fürth, 11 O 5041/09, 20.07.2011
Oberlandesgericht Nürnberg, 8 U 1756/11, 19.06.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 21/12
vom
20. März 2013
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter
Dr. Karczewski, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller
am 20. März 2013

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 8. Zivilsenat - vom 19. Juni 2012 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: 51.331 €

Gründe:


1
I. Das Landgericht hat die auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung gerichtete Klage mit Urteil vom 20. Juli 2011 abgewiesen. Das Urteil ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27. Juli 2011 zugestellt worden. Mit einem am Montag, dem 29. August 2011 bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Kläger für das beabsichtigte Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe beantragt. Diese hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 31. Januar 2012 bewilligt, der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 8. Februar 2012 zugestellt worden ist. Mit Schriftsatz vom 8. März 2012, der am selben Tag beim Oberlandesgericht eingegangen ist, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers Berufung eingelegt und diese begründet. Zugleich hat er beantragt , dem Kläger wegen der Versäumung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 4. April 2012, zugegangen am 11. April 2012, darauf hingewiesen, der Wiedereinsetzungsantrag sei zu spät gestellt und die Berufung zu spät eingelegt und begründet worden. Mit am 25. April 2012 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Klägervertreter beantragt, dem Kläger wegen Versäumung der Wiedereinsetzungs- und Berufungseinlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren; die Fristversäumnisse seien nicht dem Kläger anzulasten, denn sie beruhten auf einem ausschließlich von einer langjährigen Kanzleiangestellten zu verantwortenden Fehler.
2
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers wegen Versäumung der Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Berufungseinlegungsfrist, den Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Berufungsfrist und seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts vom 20. Juli 2011 als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.
3
Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, der Wiedereinsetzungsantrag vom 25. April 2012 sei unzulässig, weil er nicht innerhalb der zweiwöchigen Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO eingegangen sei. Nach § 234 Abs. 2 ZPO beginne die Wiedereinsetzungsfrist mit dem Tag, an dem das Hindernis - hier also die Unkenntnis von der Verspätung des Wiedereinsetzungsantrags und der Berufungseinlegung - behoben sei. Behoben sei ein Hindernis auch, sobald die Unkenntnis und damit die Verhinderung nicht mehr unverschuldet sei. Das sei hier am 1. März 2012 oder jedenfalls bei Fertigung des Schriftsatzes vom 8. März 2012 der Fall gewesen. Nach dem Vortrag des Klägers sei die Handakte seinem Prozessbevollmächtigten - nachdem zuvor eine Kanzleikraft versehentlich anstelle der korrekten Zweiwochenfrist eine Monatsfrist notiert hatte - am 1. März 2012 zur Bearbeitung vorgelegt worden. Zu diesem Zeitpunkt, jedenfalls aber bei Fertigung des Schriftsatzes vom 8. März 2012, hätte er Anlass gehabt, die Einhaltung der Berufungseinlegungsfrist und die Einhaltung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags wegen Versäumung der Berufungseinlegungsfrist zu überprüfen und bemerken können und müssen, dass Fristablauf bereits am 22. Februar 2012 war. Die zweiwöchige Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist hinsichtlich der Einlegung der Berufung habe daher am 15. März, spätestens jedoch am 22. März 2012 geendet.
4
II. Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nicht zulässig , da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
5
1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht der Auffassung, dass der Kläger die Frist zur Beantragung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist (§ 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und damit auch die Frist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungseinlegungsfrist und die Berufungsfrist versäumt hat.

6
Nach § 233 ZPO kann Wiedereinsetzung auch gegen die Versäumung der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO gewährt werden. Für den Vortrag der Wiedereinsetzungsgründe läuft eine eigene Zweiwochenfrist, für die der Fristbeginn nach § 234 Abs. 2 ZPO gesondert zu ermitteln ist (BGH, Beschluss vom 2. Dezember 1998 - XII ZB 133/98, NJW-RR 1999, 430, 431). Die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist begann hier mit der Zustellung des Prozesskostenhilfebeschlusses am 8. Februar 2012 und endete mit Ablauf des 22. Februar 2012 (§ 234 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 ZPO).
7
Bei Eingang des Schriftsatzes vom 8. März 2012 beim Berufungsgericht war die Frist mithin bereits versäumt. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht nicht verkannt, dass der Kläger mit dem Schriftsatz vom 8. März 2012 den Wiedereinsetzungsantrag (auch) wegen der Versäumung der Berufungsfrist gestellt und die versäumte Prozesshandlung in Gestalt der Einlegung der Berufung nachgeholt hat. Dies genügte jedoch nicht. Denn bei Eingang der Berufung war die Berufungseinlegungsfrist bereits verstrichen und der Schriftsatz enthielt keinen eigenen Antrag bezüglich der Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist.
8
2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass der Wiedereinsetzungsantrag vom 25. April 2012 verfristet war, weil die Zweiwochenfrist für den Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist mit Vorlage der Akte an den Klägervertreter am 1. März 2012, spätestens bei der Fertigung des Schriftsatzes vom 8. März 2012, begonnen hatte und zwar auch dann, wenn die Kanzleikraft des Klägervertreters zuvor eine falsche Wiedervorlagefrist notiert hatte. Nach dem eigenen Vortrag des Klägers ist die Akte seinem Prozessbevollmächtigten jedenfalls am 1. März 2012 zur Fertigung der Berufung vorgelegt worden. Spätestens bei Erstellung des Schriftsatzes vom 8. März 2012 hätte er daher die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist erkennen können und müssen, wodurch die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist in Gang gesetzt wurde.
9
Die Frist für den Wiedereinsetzungsantrag beginnt mit Ablauf des Tages, der auf den Wegfall des Hindernisses folgt, durch das die Partei von der Einhaltung der Frist abgehalten worden ist. Maßgeblich ist, wann das Hindernis tatsächlich entfiel oder hätte beseitigt werden müssen. Das ist schon dann der Fall, wenn das Fortbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden kann, was nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes regelmäßig anzunehmen ist, sobald die Partei oder ihr Prozessbevollmächtigter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können und müssen, dass die Rechtsmittelfrist versäumt war (BGH, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - II ZR 225/98, NJW 2000, 592, 593).
10
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist das Berufungsgericht beanstandungsfrei der Ansicht, dass dies hier spätestens am 8. März der Fall gewesen sei und die Zweiwochenfrist spätestens am 22. März 2012 endete. Der mit Schriftsatz vom 25. April 2012 gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist war daher unzulässig, weil nach Ablauf der Frist gestellt und nicht hinreichend dargetan war, warum ein entsprechender Antrag nicht bereits spätestens am 22. März 2012 gestellt worden war. Ein Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig , wenn in ihm - wie hier - nicht dargelegt und glaubhaft gemacht wird, dass die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO gewahrt ist (BGH, Beschluss vom 19. April 2011 - XI ZB 4/10, NJW-RR 2011, 1284 Rn. 7 m.w.N.).
11
3. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war vorliegend auch nicht ausnahmsweise eine zusätzliche Begründung des Wiedereinsetzungsantrags außerhalb der Frist der §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 ZPO zulässig.
12
Nach §§ 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO müssen alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden. Nur erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 136 ZPO geboten gewesen wäre, dürfen noch nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 1999 - VI ZB 22/99, NJW 2000, 365, 366 und Beschluss vom 19. April 2011 - XI ZB 4/10 aaO Rn. 7, jeweils m.w.N.). Um einen derartigen Fall handelte es sich schon deshalb nicht, weil in dem Schriftsatz vom 8. März 2012 eindeutig kein Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Wiedereinsetzungsfrist enthalten ist. Nach dem eigenen Vortrag des Klägervertreters war diesem zudem bekannt, dass nach Zustellung des Beschlusses über die Gewährung von Prozesskostenhilfe am 8. Februar 2012 eine zweiwöchige Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags galt, und ihm musste auch bekannt sein, dass es eines eigenen Antrags auf Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist bedurfte. Es handelte sich insoweit nicht um einen aufklärungsbedürftigen Umstand. Das Berufungsgericht musste das Vorbringen des Klägers im Schriftsatz vom 25. April 2012 daher entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch deshalb nicht als ergänzende Begründung des Wiedereinsetzungsantrags vom 8. März 2012 beachten, weil Vortrag dazu fehlte, warum der Antrag auf Wiedereinsetzung in die Wiedereinsetzungsfrist nicht innerhalb der Zweiwochenfrist ab dem 8. März 2012 gestellt wurde.
Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 20.07.2011- 11 O 5041/09 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 19.06.2012- 8 U 1756/11 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 234 Wiedereinsetzungsfrist


(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschw

Zivilprozessordnung - ZPO | § 238 Verfahren bei Wiedereinsetzung


(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. (2) A

Zivilprozessordnung - ZPO | § 136 Prozessleitung durch Vorsitzenden


(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Verhandlung. (2) Er erteilt das Wort und kann es demjenigen, der seinen Anordnungen nicht Folge leistet, entziehen. Er hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Apr. 2011 - XI ZB 4/10

bei uns veröffentlicht am 19.04.2011

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Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Feb. 2014 - IV ZB 30/12

bei uns veröffentlicht am 19.02.2014

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IVZB 30/12 vom 19. Februar 2014 in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 19. F

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(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

7
Selbst wenn man die Rechtsbeschwerde - bei großzügiger Betrachtung - dahin versteht, hiermit solle geltend gemacht werden, der Fall werfe grundsätzliche Fragen zur zulässigen nachträglichen Erläuterung unklarer Angaben eines Wiedereinsetzungsgesuchs auf, hat sie keinen Erfolg. Die diesbezüglichen Grundsatzfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt. Danach ist ein Wiedereinsetzungsantrag unzulässig, wenn in ihm - wie im Streitfall - nicht dargelegt und glaubhaft gemacht wird, dass die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO gewahrt ist; zum notwendigen Inhalt eines Wiedereinsetzungsgesuchs gehört grundsätzlich Sachvortrag , aus dem sich ergibt, dass der Antrag rechtzeitig nach Behebung des Hindernisses gestellt worden ist, es sei denn, die Frist ist nach Lage der Akten offensichtlich eingehalten (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - II ZR 225/98, NJW 2000, 592 mwN), was das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint hat. Geklärt sind auch die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise nach Ablauf der zweiwöchigen Antragsfrist gehaltener Vortrag zu berück- sichtigen ist. Grundsätzlich müssen nach § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden; lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, dürfen nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden; andernfalls liegt ein unzulässiges Nachschieben von Gründen vor (Senatsbeschlüsse vom 26. November 1991 - XI ZB 10/91, NJW 1992, 697 und vom 9. Februar 2010 - XI ZB 34/09, juris Rn. 9 mwN). Die Rechtsbeschwerde legt nicht dar, dass der vorliegende Rechtsstreit Anlass gibt, über diese Grundsätze hinaus zusätzliche Leitsätze zur Gesetzesauslegung aufzuzeigen. Mit ihren Ausführungen, eine Partei schiebe nicht etwa unzulässigerweise einen neuen Wiedereinsetzungsgrund nach, wenn sie nach Ablauf der Frist ergänzend schildere, warum die Frist für die Wiedereinsetzung nicht früher zu laufen begonnen habe, es handele sich insoweit vielmehr um eine zulässige Erläuterung und Vervollständigung erkennbar unklarer, ergänzungsbedürftiger Angaben, bewegt sie sich allein im Bereich der Einzelfallsubsumtion unter die genannten Leitsätze der Rechtsprechung und macht lediglich geltend, diese Subsumtion hätte richtigerweise zu einem von dem angefochtenen Beschluss abweichenden Ergebnis führen müssen.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Verhandlung.

(2) Er erteilt das Wort und kann es demjenigen, der seinen Anordnungen nicht Folge leistet, entziehen. Er hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen.

(3) Er hat Sorge zu tragen, dass die Sache erschöpfend erörtert und die Verhandlung ohne Unterbrechung zu Ende geführt wird; erforderlichenfalls hat er die Sitzung zur Fortsetzung der Verhandlung sofort zu bestimmen.

(4) Er schließt die Verhandlung, wenn nach Ansicht des Gerichts die Sache vollständig erörtert ist, und verkündet die Urteile und Beschlüsse des Gerichts.

7
Selbst wenn man die Rechtsbeschwerde - bei großzügiger Betrachtung - dahin versteht, hiermit solle geltend gemacht werden, der Fall werfe grundsätzliche Fragen zur zulässigen nachträglichen Erläuterung unklarer Angaben eines Wiedereinsetzungsgesuchs auf, hat sie keinen Erfolg. Die diesbezüglichen Grundsatzfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinreichend geklärt. Danach ist ein Wiedereinsetzungsantrag unzulässig, wenn in ihm - wie im Streitfall - nicht dargelegt und glaubhaft gemacht wird, dass die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO gewahrt ist; zum notwendigen Inhalt eines Wiedereinsetzungsgesuchs gehört grundsätzlich Sachvortrag , aus dem sich ergibt, dass der Antrag rechtzeitig nach Behebung des Hindernisses gestellt worden ist, es sei denn, die Frist ist nach Lage der Akten offensichtlich eingehalten (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - II ZR 225/98, NJW 2000, 592 mwN), was das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint hat. Geklärt sind auch die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise nach Ablauf der zweiwöchigen Antragsfrist gehaltener Vortrag zu berück- sichtigen ist. Grundsätzlich müssen nach § 234 Abs. 1, § 236 Abs. 2 ZPO alle Tatsachen, die für die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist vorgetragen werden; lediglich erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, dürfen nach Fristablauf erläutert oder vervollständigt werden; andernfalls liegt ein unzulässiges Nachschieben von Gründen vor (Senatsbeschlüsse vom 26. November 1991 - XI ZB 10/91, NJW 1992, 697 und vom 9. Februar 2010 - XI ZB 34/09, juris Rn. 9 mwN). Die Rechtsbeschwerde legt nicht dar, dass der vorliegende Rechtsstreit Anlass gibt, über diese Grundsätze hinaus zusätzliche Leitsätze zur Gesetzesauslegung aufzuzeigen. Mit ihren Ausführungen, eine Partei schiebe nicht etwa unzulässigerweise einen neuen Wiedereinsetzungsgrund nach, wenn sie nach Ablauf der Frist ergänzend schildere, warum die Frist für die Wiedereinsetzung nicht früher zu laufen begonnen habe, es handele sich insoweit vielmehr um eine zulässige Erläuterung und Vervollständigung erkennbar unklarer, ergänzungsbedürftiger Angaben, bewegt sie sich allein im Bereich der Einzelfallsubsumtion unter die genannten Leitsätze der Rechtsprechung und macht lediglich geltend, diese Subsumtion hätte richtigerweise zu einem von dem angefochtenen Beschluss abweichenden Ergebnis führen müssen.