Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Dez. 2008 - IV ZB 15/08

bei uns veröffentlicht am17.12.2008
vorgehend
Oberlandesgericht Karlsruhe, 12 Sch 1/05, 01.04.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZB 15/08
vom
17. Dezember 2008
in dem Verfahren
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter
Seiffert, Dr. Schlichting, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch
und Dr. Franke
am 17. Dezember 2008

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. April 2008 wird auf Kosten des Antragstellers verworfen.
Beschwerdewert: 12.142 €

Gründe:


1
I. Der Antragsteller begehrt die Aufhebung eines Schiedsspruchs des Oberschiedsgerichts der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL).
2
Der im Jahre 1934 geborene Antragsteller absolvierte in der Zeit von Oktober 1955 bis Mai 1964 sein Studium. Ab Juni 1965 war er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit. Bei der Antragsgegnerin war er aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst vom 1. Januar 1965 bis zum 31. Dezember 1993 pflichtversichert. Nach Vollendung des 65. Lebensjahres bezog er seit 1. März 1999 von der Antragsgegnerin eine Versicherungsrente gemäß § 44a ihrer Satzung in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (VBLS a.F.).
3
Mit Beschluss vom 15. Juli 1998 (BVerfGE 98, 365) erklärte das Bundesverfassungsgericht § 18 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) in der seinerzeit geltenden Fassung mit Artt. 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG für unvereinbar und setzte dem Gesetzgeber eine Frist zur Neuregelung bis zum 31. Dezember 2000. Nach der gesetzlichen Neufassung berechnete die Antragsgegnerin die Rente des Antragstellers unter Berücksichtigung der §§ 18, 30d BetrAVG zum 1. Januar 2001 neu. Diese betrug nunmehr 958,95 DM statt vormals 900,78 DM. Die Zusatzrente hatte die Antragsgegnerin aus der maßgeblichen Gesamtversorgung abzüglich der anzurechnenden und gemäß dem Näherungsverfahren (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. f BetrAVG) ermittelten Grundversorgung errechnet. Sie wurde als Besitzstandsrente (§ 76 Abs. 2 VBLS n.F.) gezahlt und entsprechend § 39 VBLS n.F. erstmals zum 1. Juli 2001 dynamisiert, so dass der Antragsteller ab diesem Zeitpunkt monatlich 968,53 DM (495,20 €) erhielt.
4
Gegen die Mitteilung über die Neuberechnung vom 23. August 2001 erhob der Antragsteller auf der Grundlage eines mit der Antragsgegnerin im April 2002 geschlossenen Schiedsvertrages Klage zum Schiedsgericht der VBL, mit der er die Festsetzung einer höheren Zusatzrente erstrebte. Er beanstandete, die Antragsgegnerin habe das Näherungsverfahren in seinem Falle unrichtig angewendet. Bei der anzurechnenden Grundversorgung hätten nicht 45 Dienstjahre zugrunde gelegt werden dürfen. Er sei von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit gewesen und erhalte deshalb keine gesetzliche Rente. Zu berücksichtigen seien nur die 29 Dienstjahre, in denen er Beiträge zur befrei- enden Lebensversicherung geleistet habe. Das korrespondiere mit der Regelung in § 14 des Tarifvertrages Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) und sei in § 45 der ab dem 1. Januar 2001 geltenden Neufassung der Satzung der Antragsgegnerin für die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreiten Pflichtversicherten entsprechend vorgesehen. In die Berechnung des für ihn geltenden Versorgungssatzes müsse zudem zusätzlich zu den 29 Dienstjahren die Hochschulausbildung als Vordienstzeit mit wenigstens drei Jahren (Halbanrechnung ) einbezogen werden.
5
Die Klage und die Berufung des Antragstellers hatten im Schiedsgerichtsverfahren keinen Erfolg.
6
Beim Oberlandesgericht hat der Antragsteller beantragt, den Schiedsspruch des Oberschiedsgerichts der VBL vom 22. August 2005 aufzuheben. Die Entscheidung des Oberschiedsgerichts verletze ihn in seinen Grundrechten auf rechtliches Gehör und auf Gleichbehandlung. Ferner liege ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip vor.
7
Oberlandesgericht Das hat den Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der Rechtsbeschwerde.
8
II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 1065 Abs. 1 Satz 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4, 575 Abs. 1, 2 ZPO). Sie ist aber deshalb unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind.
9
1. Das Oberlandesgericht hat gemeint: Die Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden Aufhebungsgrundes nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b ZPO seien nicht erfüllt.
10
Antragsteller Der habe sich im schiedsgerichtlichen Verfahren nicht gegen die Anwendung des Näherungsverfahrens schlechthin oder insgesamt gewandt, sondern lediglich die fehlerhafte Anwendung von zwei bestimmten Berechnungselementen durch die Antragsgegnerin beanstandet. Diese zuletzt vor dem Oberschiedsgericht vorgenommene Beschränkung des Antragsbegehrens sei zulässig und auch für das Aufhebungsverfahren maßgeblich.
11
Die Anerkennung des Schiedsspruches führe nicht zu einem Ergebnis , das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspreche. Es sei nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden sei. Schiedsgericht und Oberschiedsgericht hätten den wesentlichen Kern seines Vorbringens zur Kenntnis genommen und beschieden. Auch eine Verletzung elementarer materiell-rechtlicher Grundsätze der Rechtsordnung, insbesondere des Grundrechts aus Art. 3 Abs. 1 GG oder des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG) liege nicht vor. Die (pauschalierte) Anrechnung einer Grundversorgung auf Basis von 45 Versicherungsjahren im Rahmen des Näherungsverfahrens sei nicht zu beanstanden. Die Anwendung des § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. f BetrAVG, des § 14 ATV und des § 45 VBLS betreffe einfaches Recht; die letztgenannten Bestimmungen seien ohnehin nur auf Versicherte , bei denen der Versicherungsfall erst nach der Systemumstellung am 31. Dezember 2001 eingetreten sei, anwendbar. Ein Gleichheitsverstoß sei auch nicht darin zu sehen, dass die Antragsgegnerin das Näherungsverfahren und die pauschalierte Berechnung der Grundversorgung auf der Basis von 45 Dienstjahren auf den von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreiten Antragsteller angewandt habe. Seine Situation sei nicht wesentlich verschieden von derjenigen eines Arbeitnehmers mit gleichen Dienstzeiten und Vordienstzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung, der derselben fiktiven und pauschalierten Berechnung seiner Grundversorgung unterliege. Fallgestaltungen einer solchen Grundversorgung außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung seien im Zusatzversorgungssystem der VBL zudem Ausnahmefälle. Es bestehe ein anzuerkennendes Bedürfnis, die aus verschiedenen Versorgungsmöglichkeiten - wie etwa der befreienden Lebensversicherung - anzurechnenden Bezüge für den Leistungsfall pauschaliert und einheitlich zu bestimmen und dabei auf den einheitlichen Maßstab der gesetzlichen Rentenversicherung zurückzugreifen.
12
Die pauschalierte Berechnungsweise im Wege des Näherungsverfahrens anstelle einer individuellen Berechnungsweise sei zudem nicht, wie der Antragsteller erstmals im Aufhebungsverfahren geltend mache, insgesamt verfassungswidrig. Einer weiteren Sachverhaltsaufklärung insoweit stehe entgegen, dass die Frage der generellen Zulässigkeit des Näherungsverfahrens nicht Gegenstand des Begehrens des Antragstellers im schiedsgerichtlichen Verfahren gewesen sei. Daher habe dort keine Veranlassung bestanden, den Tatsachenbehauptungen nachzugehen , die in den Startgutschriftenverfahren vor den Zivilgerichten aufgestellt worden seien.
13
Schiedsspruch Der führe auch sonst zu keinem der öffentlichen Ordnung widersprechenden Ergebnis. Der Antragsteller, dessen Rentenbezug vor dem Jahr 2001 begonnen habe, könne die Halbanrechnung seiner Vordienstzeiten nicht mit Erfolg beanstanden. Im Übrigen könnten auch Versicherte, die erst nach dem Systemwechsel rentenberechtigt geworden seien und deren bis zum 31. Dezember 2001 erlangte Versorgungsrentenanwartschaft im Wege der Startgutschrift sich nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Recht der Zusatzversorgung bestimme , keine von der alten Satzung abweichende (Nicht-) Berücksichtigung ihrer Vordienstzeiten oder der hierauf entfallenden gesetzlichen Rente verlangen.
14
Die 2. vom Antragsteller, der sich gegen die Ausführungen des Oberlandesgerichts vollumfänglich wendet, dargelegten Rechtsfragen (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO) sind durch den Senat bereits geklärt oder erweisen sich als nicht entscheidungserheblich. Der Rechtssache kommt somit weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sonst eine weitere Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Eine Rechtsverletzung des Oberlandesgerichts ist nicht erkennbar; sie wäre nur und erst dann gegeben, wenn das Oberlandesgericht einen der Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 ZPO zu Unrecht außer Betracht gelassen hätte (vgl. BGHZ 142, 204, 206). Davon ist nicht auszugehen.
15
a) Der Antragsteller ist bereits vor Erreichen der Altersgrenze aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden und war bei der Antragsgegnerin bei Eintritt des Versorgungsfalls nicht mehr pflichtversichert. Dementsprechend erhielt er von der Antragsgegnerin keine Versorgungsrente, sondern seit März 1999 lediglich eine Versicherungsrente, die nach Maßgabe der Satzungsbestimmungen in ihrer bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung i.V. mit § 18 BetrAVG a.F. errechnet war. Nach Inkrafttreten der Neuregelungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung fiel der Antragsteller in den Anwendungsbe- reich der Übergangsvorschrift des § 30d Abs. 1 Satz 3 BetrAVG. Diese soll den so genannten Bestandsrentnern den Erhalt ihrer bisherigen Zusatzrente sichern. Ist danach der Versorgungsfall - wie beim Antragsteller - vor dem 1. Januar 2001 eingetreten, besteht der Anspruch auf Zusatzrente mindestens in der Höhe, wie er sich aus der früheren Fassung des § 18 BetrAVG ergab. Die Besitzstandsregelung umfasst somit die bis dahin gezahlte Versicherungsrente von 900,78 DM. Allein in Höhe dieser bis zur Neuregelung des § 18 BetrAVG tatsächlich gezahlten Rente kann der vom Antragsteller hervorgehobene Eigentumsschutz nach Art. 14 GG bestehen. Die daraus folgende Rechtsposition ist dem Antragsteller nach der Neuberechnung seiner Rente ungeschmälert erhalten geblieben; nur darauf kommt es mit Blick auf Art. 14 GG an. Zu einer rückwirkenden Neuregelung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes waren der Gesetzgeber und die Antragsgegnerin nicht verpflichtet (vgl. BVerfGE 98, 365, 401 f. und VersR 2000, 835, 837 f.; Senatsurteile vom 15. Februar 2006 - IV ZR 397/02 - VersR 2006, 684 Tz. 12; IV ZR 271/02 - VersR 2006, 640 Tz. 9; vgl. ferner Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 2).
16
Der b) Antragsteller als Besitzstandsrentner kann zudem keine weiteren Rechte - eine noch höhere Zusatzrente - aus der Neufassung des § 18 BetrAVG i.V. mit der zum 1. Januar 2001 in Kraft getretenen neuen Satzung der Antragsgegnerin herleiten und geltend machen, diese verstoße gegen die Grundrechte der Versicherten aus Artt. 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG. Auch dem steht die Übergangsregelung des § 30d BetrAVG entgegen (vgl. Senatsbeschluss vom 30. April 2008 - IV ZR 245/04 - bei juris abrufbar Tz. 3; Senatsurteil vom 15. Februar 2006 - IV ZR 271/02 - VersR 2006, 640 aaO Tz. 8).
17
c) Das Begehren des Antragstellers hat auch aus anderen Gründen keinen Erfolg.
18
(1) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts war die Zulässigkeit des Näherungsverfahrens bereits Gegenstand des Verfahrens vor den Schiedsgerichten. Denn ob das pauschalierte Näherungsverfahren bei verfassungsrechtlicher Betrachtung generell Anwendung finden kann, ist ein gegenüber den vom Antragsteller erhobenen Beanstandungen , das Näherungsverfahren sei im konkreten Fall fehlerhaft umgesetzt worden, vorgreiflicher Gesichtspunkt, dem sich die Schiedsgerichte bei ihrer Prüfung nicht verschließen dürfen.
19
(2) Indes hat der Senat das Näherungsverfahren im Grundsatz gebilligt (Senatsurteil vom 29. September 2004 - IV ZR 175/03 - VersR 2004, 1590 unter 3), allerdings Bedenken geäußert, ob es bei Ermittlung der anzurechnenden Grundversorgung in jedem Fall den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG ausreichend Rechnung trägt (BGHZ 174, 127 Tz. 116-121). Dass sich diese Bedenken auch für die von ihm bezogene Versicherungsrente als durchgreifend erweisen, hat der Antragsteller den Schiedsgerichten nicht aufgezeigt, so dass diese keine Veranlassung zu einer weiteren Sachverhaltsaufklärung hatten. Diese oblag auch nicht dem - an den Umfang der Feststellungen des Schiedsgerichts nicht gebundenen (vgl. BGH, Urteil vom 31. Mai 1972 - KZR 43/71 - NJW 1972, 2180 unter II) - Oberlandesgericht. Denn der Antragsteller hat lediglich allgemein behauptet, in Fällen wie dem seinen führe ein pauschales Näherungsverfahren generell zu grob fehlerhaften und gleichheitswidrigen Ergebnissen, weil insbesondere Akademiker angesichts ihrer langen beruflichen Ausbildung nicht in der Lage seien, die fiktiv angesetzten 45 Versicherungsjahre und damit eine Vollversorgung zu erreichen. Darin ist angesichts des Umstandes, dass der Antragsteller eine nicht am Versorgungsgedanken ausgerichtete Versicherungsrente bezieht, kein hinreichender Sachvortrag zu sehen. Das Oberlandesgericht hat in diesem Zusammenhang die Darlegungslast nicht überspannt; es durfte zudem davon ausgehen, dass es sich bei der Personengruppe der Akademiker mit befreiender Lebensversicherung im Zusatzversorgungssystem der Antragsgegnerin um Ausnahmefälle - mithin um eine zahlenmäßig kleine Gruppe - handelt. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens war vor diesem Hintergrund nicht erforderlich. Daher hat weder das Oberschiedsgericht das rechtliche Gehör des Antragstellers verletzt, noch ist dem Oberlandesgericht ein eigenständiger Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG anzulasten.
20
Auch (3) die vom Antragsteller begehrte (Halb-)Anrechnung von Vordienstzeiten kann schon deshalb nicht erfolgen, weil seitens der Antragsgegnerin lediglich eine Versicherungsrente gewährt wird, der kein Versorgungscharakter zukommt und bei deren Berechnung es - anders als bei der Versorgungsrente - auf Vordienstzeiten nicht ankommt. Sie dient gerade nicht der Absicherung im Alter; ihr Zweck erschöpft sich vielmehr darin, den aus einem zusatzversorgungspflichtigen Dienstverhältnis vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmern einen versicherungstechnischen Gegenwert für die geleisteten Beiträge zu gewähren (Senatsurteile vom 15. Februar 2006 aaO und IV ZR 129/02 - VersR 2006, 638 Tz. 14; vom 14. Januar 2004 aaO unter II 2 b aa; vom 6. Juli 1994 - IV ZR 272/93 - VersR 1994, 1133 unter 2 c m.w.N.).
Seiffert Dr. Schlichting Dr. Kessal-Wulf
Felsch Dr. Franke

Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.04.2008 - 12 Sch 1/05 -

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(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

(1) Ist der Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2001 eingetreten oder ist der Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2001 aus dem Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlichen Arbeitgeber ausgeschieden und der Versorgungsfall nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 2. Januar 2002 eingetreten, sind für die Berechnung der Voll-Leistung die Regelungen der Zusatzversorgungseinrichtungen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 oder die Gesetze im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sowie die weiteren Berechnungsfaktoren jeweils in der am 31. Dezember 2000 und vor dem 2. Januar 2002 geltenden Fassung maßgebend; § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bleibt unberührt. Die Steuerklasse III/O ist zugrunde zu legen. Ist der Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2001 eingetreten, besteht der Anspruch auf Zusatzrente mindestens in der Höhe, wie er sich aus § 18 in der Fassung vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) ergibt.

(2) Die Anwendung des § 18 ist in den Fällen des Absatzes 1 ausgeschlossen, soweit eine Versorgungsrente der in § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder eine entsprechende Leistung aufgrund der Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes bezogen wird, oder eine Versicherungsrente abgefunden wurde.

(2a) Für Personen, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Januar 2002 vor Eintritt des Versorgungsfalls geendet hat und deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, haben die in § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen bei Eintritt des Versorgungsfalls nach dem 1. Januar 2002 die Anwartschaft für Zeiten bis zum 1. Januar 2002 nach § 18 Absatz 2 unter Berücksichtigung des § 18 Absatz 5 zu ermitteln.

(3) Für Arbeitnehmer im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, für die bis zum 31. Dezember 1998 ein Anspruch auf Nachversicherung nach § 18 Abs. 6 entstanden ist, gilt Absatz 1 Satz 1 für die aufgrund der Nachversicherung zu ermittelnde Voll-Leistung entsprechend mit der Maßgabe, dass sich der nach § 2 zu ermittelnde Anspruch gegen den ehemaligen Arbeitgeber richtet. Für den nach § 2 zu ermittelnden Anspruch gilt § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b entsprechend; für die übrigen Bemessungsfaktoren ist auf die Rechtslage am 31. Dezember 2000 abzustellen. Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, die auf einer Nachversicherung wegen Ausscheidens aus einem Dienstordnungsverhältnis beruhen, und Leistungen, die die zuständige Versorgungseinrichtung aufgrund von Nachversicherungen im Sinne des § 18 Abs. 6 in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung gewährt, werden auf den Anspruch nach § 2 angerechnet. Hat das Arbeitsverhältnis im Sinne des § 18 Abs. 9 bereits am 31. Dezember 1998 bestanden, ist in die Vergleichsberechnung nach § 18 Abs. 9 auch die Zusatzrente nach § 18 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung einzubeziehen.

(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder
b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2.
wenn das Gericht feststellt, dass
a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

(1) Ist der Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2001 eingetreten oder ist der Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2001 aus dem Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlichen Arbeitgeber ausgeschieden und der Versorgungsfall nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 2. Januar 2002 eingetreten, sind für die Berechnung der Voll-Leistung die Regelungen der Zusatzversorgungseinrichtungen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 oder die Gesetze im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sowie die weiteren Berechnungsfaktoren jeweils in der am 31. Dezember 2000 und vor dem 2. Januar 2002 geltenden Fassung maßgebend; § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bleibt unberührt. Die Steuerklasse III/O ist zugrunde zu legen. Ist der Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2001 eingetreten, besteht der Anspruch auf Zusatzrente mindestens in der Höhe, wie er sich aus § 18 in der Fassung vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) ergibt.

(2) Die Anwendung des § 18 ist in den Fällen des Absatzes 1 ausgeschlossen, soweit eine Versorgungsrente der in § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder eine entsprechende Leistung aufgrund der Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes bezogen wird, oder eine Versicherungsrente abgefunden wurde.

(2a) Für Personen, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Januar 2002 vor Eintritt des Versorgungsfalls geendet hat und deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, haben die in § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen bei Eintritt des Versorgungsfalls nach dem 1. Januar 2002 die Anwartschaft für Zeiten bis zum 1. Januar 2002 nach § 18 Absatz 2 unter Berücksichtigung des § 18 Absatz 5 zu ermitteln.

(3) Für Arbeitnehmer im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, für die bis zum 31. Dezember 1998 ein Anspruch auf Nachversicherung nach § 18 Abs. 6 entstanden ist, gilt Absatz 1 Satz 1 für die aufgrund der Nachversicherung zu ermittelnde Voll-Leistung entsprechend mit der Maßgabe, dass sich der nach § 2 zu ermittelnde Anspruch gegen den ehemaligen Arbeitgeber richtet. Für den nach § 2 zu ermittelnden Anspruch gilt § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b entsprechend; für die übrigen Bemessungsfaktoren ist auf die Rechtslage am 31. Dezember 2000 abzustellen. Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, die auf einer Nachversicherung wegen Ausscheidens aus einem Dienstordnungsverhältnis beruhen, und Leistungen, die die zuständige Versorgungseinrichtung aufgrund von Nachversicherungen im Sinne des § 18 Abs. 6 in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung gewährt, werden auf den Anspruch nach § 2 angerechnet. Hat das Arbeitsverhältnis im Sinne des § 18 Abs. 9 bereits am 31. Dezember 1998 bestanden, ist in die Vergleichsberechnung nach § 18 Abs. 9 auch die Zusatzrente nach § 18 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung einzubeziehen.

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 397/02 Verkündetam:
15.Februar2006
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Februar 2006

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober 2002 wird, soweit sie die Berufungsanträge Ziffer 1 und 2 weiterverfolgt, verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Klägerin Die verlangt von der beklagten Versorgungseinrichtung für den öffentlichen Dienst eine höhere und dynamische Zusatzrente.
2
Die am 15. Juli 1938 geborene Klägerin war vom 8. April 1968 bis zum 30. September 1977 und vom 1. Oktober 1980 bis zum 7. Januar 1982 bei zwei verschiedenen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes beschäftigt und in dieser Zeit bei der Beklagten pflichtversichert. Sie ist am 8. Januar 1982 aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden, um sich der Betreuung ihrer am 13. Juli 1981 geborenen Tochter zu widmen, die an Epilepsie litt.
3
Beklagte Die errechnete für die Klägerin in der Mitteilung vom 23. Juli 2001 eine Versicherungsrente nach § 44 der damals geltenden Satzung (VBLS a.F.) in Höhe von brutto 56,85 DM monatlich.
4
Die Klägerin meint, der Rentenberechnungsmodus des § 44 VBLS a.F. und die fehlende Dynamisierung würden sie im Vergleich mit Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft und auch gegenüber Beziehern von Versicherungsrenten nach § 44a VBLS a.F. und Versorgungsrenten nach §§ 40 ff. VBLS a.F. sachwidrig ungleich behandeln. Insbesondere seien Frauen, denen es vor allem nach der Kindererziehungszeit allein schon aufgrund ihres Alters meist nicht gelinge, wieder in den öffentlichen Dienst einzutreten, durch § 44 VBLS a.F. verfassungswidrig und europarechtswidrig diskriminiert.
5
Die Klägerin beantragt festzustellen, dass § 44 VBLS a.F. unwirksam und die Beklagte verpflichtet sei, diese Bestimmung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durch eine grundrechtskonforme Regelung zu ersetzen (Anträge Ziffer 1 und 2). Bei der Satzung der Beklagten handele es sich nicht um privatrechtliche Allgemeine Versicherungsbedingungen , sondern um dem öffentlichen Recht zuzuordnende Rechtsnormen, die entsprechend einer Normenkontrollklage und einer verwaltungsgerichtlichen Bescheidungsklage angegriffen werden könnten. Die Klägerin beantragt weiter, die Beklagte in entsprechender Anwendung von § 2 BetrAVG a.F. zur Zahlung einer um 100,07 DM höheren Monatsrente zu verurteilen (Anträge Ziffer 3 und 4). Alle vier in den Vorinstanzen abgewiesenen Anträge verfolgt die Klägerin mit der Revision weiter.

Entscheidungsgründe:


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Die Revision hat keinen Erfolg.
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1. Das I. Berufungsgericht hält ebenso wie das Amtsgericht die Klageanträge Ziffer 1 und 2 für unzulässig. Es hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts ausführlich dargelegt, dass die Mitteilungen der Beklagten und deren Satzungsbestimmungen keinen Akt öffentlicher Gewalt darstellten.
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2. Soweit die Revision diese Anträge weiterverfolgt, ist sie unzulässig. Die Revisionsbegründung setzt sich nicht, wie es § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a ZPO verlangt, mit der Begründung des Berufungsgerichts auseinander.
9
II. 1. Im Übrigen ist das Berufungsgericht der Ansicht, die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine höhere Zusatzrente in entsprechender Anwendung von § 2 BetrAVG. Die Berechnung der Rente nach § 44 VBLS a.F. und deren fehlende Dynamisierung seien nicht zu beanstanden. Insbesondere führe die Anwendung dieser Bestimmung zu keiner Diskriminierung von Frauen.

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2. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden. Die Beklagte hat die Berechnung der Rente mit Recht nach § 44 VBLS a.F. vorgenommen.
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a) Die Berechnung der Versicherungsrente nach § 44 VBLS a.F. benachteiligt die Versicherten nicht entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) und verletzt auch nicht im Rahmen der Inhaltskontrolle zu beachtende Grundrechte, wie der Senat im Urteil vom 14. Januar 2004 eingehend dargelegt hat (IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 2 b). Den aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Bediensteten wird damit ein versicherungstechnischer Gegenwert für die geleisteten Beiträge gewährt. Den Versicherten bleibt damit in jedem Fall eine gewisse Anwartschaft erhalten. Im Vergleich zu Arbeitnehmern außerhalb des öffentlichen Dienstes werden dadurch insbesondere Versicherte begünstigt, die wie die Klägerin noch keine nach § 1 Abs. 1 BetrAVG a.F. unverfallbare Anwartschaft erworben hatten. Schon deshalb scheidet eine Berechnung der Versicherungsrente nach den Maßstäben der §§ 2 Abs. 1, 16 BetrAVG a.F. aus.
12
b) Aus den neuen Regelungen des Betriebsrentenrechts durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1914) und das Altersvermögensgesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I 1310) kann die Klägerin - was die Revision nicht verkennt - wegen der Übergangsregelungen in §§ 30d, 30f BetrAVG n.F. keine weitergehenden Ansprüche herleiten. Das ist auch nach der mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft getretenen neuen Satzung der Beklagten nicht der Fall. Zu einer rückwir- kenden Neuregelung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes waren der Gesetzgeber und die Beklagte auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht verpflichtet (vgl. BVerfGE 98, 365, 402 f. und VersR 2000, 835, 837 f.). Das gilt auch, soweit der Gesetzgeber mit der Verkürzung der Unverfallbarkeitsfristen das Ziel verfolgt hat, eine Benachteiligung von Frauen zu vermeiden. Dem Gesetzgeber steht bei der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags aus Art. 3 Abs. 1 i.V. mit Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 4, Art. 3 Abs. 2 GG ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der es ihm gestattet, Benachteiligungen mit Rücksicht auf die finanziellen Folgen schrittweise abzubauen; er ist nicht gehalten, jede mit der Mutterschaft zusammenhängende wirtschaftliche Belastung auszugleichen (vgl. BVerfGE 87, 1, 35 ff.; 60, 68, 74). Eine weitergehende grundrechtlich oder sozialstaatlich begründete Rechtspflicht der Beklagten besteht hierzu nicht (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2003 - IV ZR 100/02 - VersR 2004, 364 unter II 2 b dd).
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Der Umstand, dass die Klägerin keine unverfallbare Anwartschaft und keinen Anspruch auf eine Versicherungsrente nach § 44a VBLS a.F. erworben hat, steht im Übrigen in keinem Zusammenhang mit der Kindererziehung. Als sie zum 1. Oktober 1977 nach neun Jahren und fast sechs Monaten aus den Diensten ihres ersten Arbeitgebers ausschied, war sie 39 Jahre alt. Ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses hätte sie Mitte 1978 die Voraussetzungen des § 44a VBLS a.F. erfüllt gehabt. Ihre Tochter wurde aber erst drei Jahre später geboren.
14
Der Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach einer Dynamisierung der Zusatzrente (VersR 2000, 835, 838) hat die Beklagte durch ihre neue Satzung hinreichend Rechnung getragen, wie der Senat im Urteil vom 14. Januar 2004 ausgeführt hat (aaO unter II 2 c). Seit dem 1. Januar 2002 werden nach §§ 76 Abs. 2, 39 VBLS n.F. auch Versicherungsrenten einmal jährlich zum 1. Juli um 1% erhöht. Dementsprechend beträgt die Rente der Klägerin laut Mitteilung der Beklagten vom 23. August 2002 ab 1. Juli 2002 29,36 €.
15
c) Der von der Revision gerügte Verstoß gegen das im europäischen Gemeinschaftsrecht normierte Gebot der Gleichbehandlung von Männern und Frauen liegt nicht vor. Der Grundsatz des gleichen Entgelts aus betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit deckt nur Leistungen ab, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 gewährt werden (EuGH NZA 2005, 347 f.; EuGH, Rs. C-262/88, Barber, Slg. 1990, I-1889, 1955 f. Rdn. 40 ff.). Schon deshalb kann die Klägerin aus dem Senatsurteil vom 1. Juni 2005 (IV ZR 100/02 - VersR 2005, 1228) nichts für sich herleiten.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.02.2002 - 2 C 675/01 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.10.2002 - 6 S 37/02 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 56/03 Verkündet am:
14. Januar 2004
Heinekamp,
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
BetrAVG § 18 i.d.F. vom 21. Dezember 2000 (gültig ab 1. Januar 2001),
VBLS § 65 Abs. 7 i.d.F. der 31. Satzungsänderung vom 11. Mai 1998,
VBLS § 101 Abs. 4 i.d.F. der 37. Satzungsänderung vom 21. Juli 2000
Nachdem § 18 BetrAVG in der Fassung vom 19. Dezember 1974 aufgrund der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1998 (BVerfGE 98, 365 ff.)
mit Ablauf des 31. Dezember 2000 unwirksam geworden ist, findet § 44a VBLS a.F.
für die Berechnung der Versicherungsrente keine Anwendung mehr. Stattdessen ist
für die Berechnung von Versicherungsrenten, die spätestens am 31. Dezember 2001
begonnen haben (§ 76 VBLS in der Neufassung zum 1. Januar 2001), die Regelung
des § 18 BetrAVB in der Fassung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1914, in Kraft
getreten am 1. Januar 2001) heranzuziehen.
Durch die Anwendung der Ruhensbestimmungen des § 18 Abs. 2 Nr. 5
BetrAVG n.F. i.V.m. §§ 65 Abs. 7 und 101 Abs. 4 VBLS a.F., werden die betroffenen
Versicherten nicht unangemessen benachteiligt.
BGH, Urteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Januar 2004

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 31. Januar 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Zahlung einer höheren Zusatzrente.
Sie war vom 1. Oktober 1973 bis zum 31. Juli 1974 und vom 1. Mai 1975 bis zum 4. April 1996 bei einem an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber jeweils in einem zusatzversorgungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt.
Seit dem 1. März 2001 - nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres - bezieht die Klägerin von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Altersrente für Frauen. Wegen der Höhe der daneben von der Beklagten zu leistenden Versicherungsrente hatte die Beklagte unter dem

14. April 2000 gemäß § 70a ihrer am 1. Januar 1967 in Kraft getretenen Satzung vom 27. Juli 1966 (im folgenden: VBLS a.F.) zunächst die Auskunft erteilt, daß auf den erstgenannten Beschäftigungszeitraum eine monatliche Versicherungsrente von 2,49 DM und auf den zweiten Beschäftigungszeitraum eine monatliche Versicherungsrente von ! " $# % ! & 182,85 DM (93,49 e von ' % ( )+*, - & /.0 1 ! # % monatlich insgesamt 185,34 DM (94,76 lag seinerzeit noch § 44a VBLS a.F. zugrunde, der § 18 BetrAVG in dessen bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (vgl. dazu BVerfGE 98, 365 ff.) nachgebildet war.
In ihrer Mitteilung vom 15. Oktober 2001 errechnete die Beklagte - nunmehr unter Anwendung der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Neufassung des § 18 BetrAVG (Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000, BGBl. I S. 1914) - die der Klägerin seit dem 1. März 2001 zustehende Versicherungsrente zunächst gemäß § 18 2)3*4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BetrAVG auf monatlich 267,38 DM (136,71 Anwendung der ebenfalls seit dem 1. Januar 2001 geltenden Ruhensbestimmungen des § 18 Abs. 2 Nr. 5 BetrAVG in Verbindung mit §§ 65 Abs. 7 und 101 Abs. 4 VBLS a.F. führte aber für die Zeit vom 1. März 2001 bis zum 28. Februar 2003 (d.h. bis zur Vollendung des 62. Lebensjahrs der Klägerin) dazu, daß sich der auszuzahlende Betrag auf die monatliche Mindestrente (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG) von 65 # 7 123,23 DM (63,01 mengesetzt aus 2,49 DM für den ersten und 120,74 DM für den zweiten Beschäftigungszeitraum) verkürzte.

Die entsprechend angewandten Ruhensvorschriften der §§ 65 Abs. 7 Satz 1, 101 Abs. 4 VBLS a.F. lauten auszugsweise wie folgt: § 65 VBLS a.F. "(7) Die Versorgungsrente einer Versorgungsrentenberechtigten, bei der der Versicherungsfall nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e [Altersrente für Frauen nach § 237a SGB VI als Vollrente]... ein- getreten ist, ruht bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 63. Lebensjahr vollendet. ..." § 101 VBLS a.F. "(4) Bei Anwendung des § 65 Abs. 7 Satz 1 bleibt für die Beendigung des Ruhens die Vollendung des 62. Lebensjahres maßgebend , wenn ...
c) das Arbeitsverhältnis aufgrund einer vor dem 1. Juli 1998 geschlossenen Vereinbarung spätestens am 31. Dezember 1998 geendet hat." Die Klägerin beruft sich nach wie vor auf die ursprüngliche Rentenberechnung in der Auskunft der Beklagten vom 14. April 2000, wonach ihr unter Anwendung des § 44a VBLS a.F. für den zweiten Beschäftigungszeitraum eine anteilige Versicherungsrente in Höhe von 5 # 8 9 + : 9 ) 182,85 DM = 93,49
Mit ihrer Klage hat sie deshalb für den Zeitraum vom 1. März 2001 bis zum 30. Juni 2002 eine monatliche Versicherungsrente von 2 ;7< : = > @?; A B 1 C( % 9 D)FE G 185,34 DM (94,76 62,11 DM (31,76 sweise hat sie in der Berufungsinstanz die Feststellung beantragt, daß die Beklagte ihr ab dem 1. März 2001 eine Versorgungsrente mindestens in

der vorgenannten Höhe zu zahlen habe. Diese Klagebegehren verfolgt die in den Vorinstanzen erfolglose Klägerin mit der Revision weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist unbegründet.
I. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagte der Klägerin nur eine Versicherungsrente, nicht aber eine Versorgungsrente zu gewähren hat.
1. Anspruch auf Versorgungsrente für Versicherte hat nach § 37 Abs. 1 Buchst. a VBLS a.F. nur derjenige Versicherte, der die Wartezeit (§ 38 VBLS a.F.) erfüllt hat, bei dem der Versicherungsfall (§ 39 VBLS a.F.) eintritt und der in diesem Zeitpunkt pflichtversichert ist. Wenn der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalles freiwillig weiterversichert oder beitragsfrei versichert ist, steht ihm gemäß § 37 Abs. 1 Buchst. b VBLS a.F. nur eine Versicherungsrente für Versicherte zu. Bei der Klägerin trat nach erfüllter Wartezeit mit dem Beginn der Altersrente für Frauen der Versicherungsfall im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e VBLS a.F. ein. In diesem Zeitpunkt war sie beitragsfrei versichert, nachdem die Pflichtversicherung mit dem letzten versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses am 4. April 1996 beendet worden war, ohne daß ein Anspruch auf Versorgungsrente bestand (§§ 27 Abs. 2 Satz 1, 34 Abs. 1 Buchst. a VBLS a.F.).

Der Anspruch der Klägerin auf Versicherungsrente ist nicht entfallen durch die neue Satzung der Beklagten, die mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist (Bundesanzeiger Nr. 1 vom 3. Januar 2003) und das System der Gesamtversorgung durch ein Betriebsrentensystem abgelöst hat. Nach der Übergangsregelung des § 76 Abs. 1 und 2 VBLS n.F. werden die laufenden Versicherungsrenten, die - wie die der Klägerin - spätestens am 31. Dezember 2001 begonnen haben, zu diesem Zeitpunkt festgestellt und als Besitzstandsrenten weitergezahlt.
2. Die Differenzierung zwischen Versorgungs- und Versicherungsrente nach der alten Satzung der Beklagten hat die Klägerin hinzunehmen.

a) Die VBLS enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen, die als Allgemeine Versicherungsbedingungen anzusehen sind, weil sie Versicherungen regeln. Sie finden Anwendung auf die Gruppenversicherungsverträge , die die Beklagte als Versicherer jedenfalls seit Inkrafttreten ihrer Satzung vom 27. Juli 1966 mit den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abschließt (st. Rspr., BGHZ 142, 103, 105 ff.; BVerfG VersR 2000, 835, 836). Regelmäßig unterliegen die Satzungsbestimmungen der Beklagten nach den §§ 9-11 AGBG bzw. §§ 307 Abs. 1 und 2, 308, 309 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle, soweit dieser nicht durch das AGBG bzw. die §§ 305 ff. BGB Schranken gesetzt sind.

b) Die Gewährleistung des Anspruchs auf Versicherungsrente gehört zu dem nach § 8 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB) der Inhaltskontrolle entzogenen Bereich der bloßen Leistungsbeschreibungen. Sol-

che legen Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung fest; ohne sie kann mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren (BGHZ 142, 103, 109 f. m.w.N.; BGH, Urteil vom 28. März 2001 - IV ZR 180/00 - VersR 2001, 752 unter II 1). Der kontrollfreie Kern der Leistungsbeschreibung der Beklagten ergibt sich für Pflichtversicherte aus § 37 Abs. 1 Buchst. a i.V. mit § 40 Abs. 1 und 2 Buchst. a VBLS a.F., wonach Anspruch auf Versorgungsrente besteht, die sich aus der Gesamtversorgung abzüglich der gesetzlichen Rente errechnet (BGHZ 142, 103, 110). Für freiwillig Weiterversicherte oder beitragsfrei Versicherte enthält § 37 Abs. 1 Buchst. b i.V. mit den §§ 44, 44a VBLS a.F. als - nicht kontrollfähige - Leistungsbeschreibung den Anspruch auf Versicherungsrente , die sich im wesentlichen anhand der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte, der früheren Pflichtbeiträge sowie der Erhöhungsbeträge bestimmt.
II. Gegen die Berechnung ihrer Versicherungsrente wendet sich die Klägerin ebenfalls ohne Erfolg.
1. Auch für den Beschäftigungszeitraum vom 1. Mai 1975 bis zum 4. April 1996 hat die Beklagte gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 4, 5 S. 2 BetrAVG die Versicherungsrente der Klägerin zutreffend nach § 44 Abs. 1 VBLS a.F. berechnet.


a) Nicht mehr anwendbar ist insoweit § 44a VBLS a.F., wonach Versicherungsrentenberechtigte mit unverfallbaren Anwartschaften höhere und dynamische Versicherungsrenten erzielen konnten. Diese Vorschrift hatte die Beklagte durch die 12. Satzungsänderung als Reaktion auf das Inkrafttreten des BetrAVG am 22. Dezember 1974 mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt eingefügt. Obwohl die Regelungen des BetrAVG für die Beklagte bindend sind, hatte sie den darin gewährleisteten gesetzlichen Anspruch auf Zusatzrente in ihre Leistungsbestimmungen einbezogen und die Voraussetzungen sowie die - in § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG a.F. geregelte - Berechnungsweise übernommen (Langenbrinck in Berger /Kiefer/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes Band I 65. Egl. Juni 2002 B 106.6 § 44a VBLS a.F. Erl. 1; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes 37. Egl. August 2002 B 182n Vorbem. zu § 44 und § 44a VBLS a.F.). Nachdem die alte Fassung des § 18 BetrAVG aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1998 (BVerfGE 98, 365) mit Ablauf des 31. Dezember 2000 unwirksam geworden ist, findet auch § 44a VBLS a.F. keine Anwendung mehr (BGH, Urteil vom 23. Januar 2002 - XII ZB 139/00 - FamRZ 2002, 608 unter II 3).

b) Die dadurch entstandene Lücke in ihrer Satzung hat die Beklagte zulässigerweise durch Anwendung der neuen, ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung des § 18 BetrAVG geschlossen (§ 6 Abs. 2 AGBG, jetzt: § 306 Abs. 2 BGB). Wie die Rentenberechnung der Beklagten vom 15. Oktober 2001 zeigt, hat sich der monatliche Rentenanspruch der Klägerin dabei gegenüber der nach § 44a VBLS a.F. ermit- ' - ! H# 8?; D ! telten monatlichen Rente von 185,34 DM (94,76 I $ J D) KL M - 1 > M % H N B O QPR :S % auf insgesamt 267,38 DM (136,71 e- rin für den streitgegenständlichen Zeitraum, d.h. bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres, zunächst noch nicht der volle Anspruch auf diese nach § 18 Abs. 2 Nr. 1, 2 BetrAVG errechnete Zusatzrente zu. Insoweit gelten nämlich seit dem 1. Januar 2001 gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1 BetrAVG die Vorschriften der Versorgungsregelung u.a. über das Ruhen der Versorgungsrente entsprechend. Wegen dieser entsprechender Anwendung der Ruhensbestimmungen der §§ 65 Abs. 7 Satz 1, 101 Abs. 4 Buchst. c VBLS a.F. ruhte der Zusatzrentenanspruch der Klägerin, soweit er den Anspruch auf die Mindestrente überstieg, bis zur Vollendung ihres 62. Lebensjahres.

c) Eine von der Klägerin begehrte weitere Anwendung des § 18 BetrAVG a.F., der ein Ruhen der Zusatzrente nicht vorsah, ist über die vom BVerfG zum 31. Dezember 2000 gesetzte Frist hinaus nicht möglich. Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Revision nicht aus § 30d Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Danach sind für die Berechnung der VollLeistung u.a. die Regelungen der Zusatzversorgungseinrichtungen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrAVG sowie die weiteren Berechnungsfaktoren in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung des § 18 BetrAVG u.a. dann noch maßgebend, wenn der Arbeitnehmer - wie die Klägerin - vor dem 1. Januar 2001 aus dem Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlichen Arbeitgeber ausgeschieden und der Versorgungsfall nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten ist. Damit wollte der Gesetzgeber - wie ihm vom Bundesverfassungsgericht gestattet worden war (BVerfGE 98, 365, 402 f.) - die Folgen der Verfassungswidrigkeit des § 18 BetrAVG alter Fassung für die Vergangenheit eingrenzen, um Haushaltsbelastungen und einen unangemessenen Verwaltungsaufwand zu vermeiden

(BR-Drucks. 491/00 S. 16). Diese Übergangsregelung bezieht sich aber nur auf die für die Berechnung der Höhe der Zusatzrente maßgebenden Faktoren, nicht auch auf die übrigen Regelungen des neu gefaßten § 18 BetrAVG (vgl. Steinmeyer in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht 3. Aufl. § 30d BetrAVG Rdn. 2).

d) Die - vom Berufungsgericht zu Recht nicht beanstandete - Anwendung der Ruhensregelungen stellt im Ergebnis keine rückwirkende Benachteiligung der Klägerin dar und verletzt sie nicht in ihrem Vertrauensschutz. Der Gesetzgeber hat nicht im Sinne einer echten Rückwirkung an einen abgeschlossenen Tatbestand ungünstigere Folgen geknüpft , als sie im Zeitpunkt der Vollendung dieses Tatbestandes voraussehbar waren. Die Rechtsposition der Klägerin ist auch nicht im Sinne einer unechten Rückwirkung nachträglich durch Einwirkung auf einen gegenwärtigen, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt entwertet worden (vgl. BVerfGE 94, 241, 258 f.). Die Neufassung des § 18 BetrAVG ist am 1. Januar 2001 in Kraft getreten (Art. 2 BetrAVGÄndG). Sie hatte damit vor Eintritt des Versicherungsfalles der Klägerin am 1. März 2001 schon Gültigkeit und konnte den Zusatzrentenanspruch nicht nachträglich schmälern. Wie oben bereits dargelegt, führt die Anwendung der Neufassung des § 18 BetrAVG langfristig zu einer deutlichen Erhöhung der Versicherungsrente der Klägerin. Insoweit hat der Gesetzgeber mit der gleichzeitigen Einführung der Ruhensbestimmungen lediglich sein berechtigtes Interesse daran gewahrt, die finanziellen Auswirkungen der Neuregelung im Interesse der Finanzierbarkeit zu begrenzen.
Durch das teilweise Ruhen des Anspruchs auf die Zusatzrente wird die Klägerin deshalb auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1

GG betroffen. Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unter- schiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 105, 73, 110; BVerfG VersR 2000, 835, 836 m.w.N.). Eine von der Revision gerügte Benachteiligung der Versicherungsrentenberechtigten im Verhältnis zu den Versorgungsrentenberechtigten ist nicht gegeben. Letztere müssen auch bis zur Vollendung ihres 63. oder 62. Lebensjahres ein Ruhen ihres Anspruchs auf Versorgungsrente hinnehmen, wenn sie Altersrente für Frauen beziehen. Da männlichen Versicherten eine vergleichbare gesetzliche Rente nicht gewährt wird, kann § 18 Abs. 2 Nr. 5 BetrAVG nicht zu einer versteckten mittelbaren Diskriminierung von Frauen führen.
Die Ruhensvorschriften, die insoweit nicht isoliert von der übrigen Neuregelung des § 18 BetrAVG (und damit der langfristigen Erhöhung der Versicherungsrente der Klägerin) betrachtet werden können, verletzen auch nicht eine durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtsposition. Die Eigentumsgarantie greift hier nicht ein, denn jedenfalls gehören zum eigentumsgeschützten Kern eines Rentenanspruchs oder einer Rentenanwartschaft weder eine bestimmte Leistungshöhe oder -art noch eine bestimmte Festsetzung des Leistungsbeginns. Nur die auf Beitragsleistungen gründenden Elemente oder Faktoren der Anspruchskonstituierung sind in den Eigentumsschutz einbezogen (Papier in Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz Band II Lfg. 40 Juni 2002 Art. 14 GG Rdn. 141). Diese werden durch die Ruhensvorschriften nicht berührt.

2. Der aufgrund des teilweisen Ruhens der Zusatzrente ange- wandte § 44 Abs. 1 VBLS a.F. ist entgegen der Auffassung der Revision nicht unwirksam.

a) Diese Vorschrift gestaltet mit den einzelnen Berechnungsfaktoren das Leistungsversprechen der Beklagten inhaltlich aus und unterliegt insoweit der Inhaltskontrolle. In den Schutz des demnach anwendbaren § 9 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 und 2 BGB) ist die Klägerin einbezogen, weil sie Begünstigte des zwischen ihrem früheren Arbeitgeber und der Beklagten abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrages und aus der Satzung unmittelbar berechtigt ist (vgl. BGHZ 142, 103, 107 f.).

b) Die Art der Berechnung der Versicherungsrente benachteiligt die Versicherten, auf deren Interessen vorrangig abzustellen ist (BGHZ 103, 370, 383), nicht entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
aa) Die Revision beanstandet, daß § 44 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F. bereits im Ansatz - mit der Anknüpfung der Versicherungsrente an das gezahlte versicherungspflichtige Entgelt (die Nominalbeiträge) - von der Berechnung der Versorgungsrente abweicht. Das entspricht der unterschiedlichen Zielsetzung beider Leistungsarten. Die Versorgungsrente erfüllt den in § 2 Satz 1 VBLS a.F. festgelegten Zweck, den Arbeitnehmern der Beteiligten eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Sie soll zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine dynamische, an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassende beamtenrechtsähnliche Versorgung sichern.

Hingegen dient die Versicherungsrente nicht der Absicherung im Alter. Ihre Höhe orientiert sich nicht am Versorgungsgedanken. Sie stellt vielmehr eine versicherungsmathematische Größe dar. Ihr Zweck erschöpft sich darin, dem aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Bediensteten einen versicherungstechnischen Gegenwert für die geleisteten Beiträge zu gewähren (Senatsurteil vom 6. Juli 1994 - IV ZR 272/93 - VersR 1994, 1133 unter 2 c m.w.N.).
Dadurch werden die Versicherten mit Blick auf die Entwicklung des Finanzierungssystems der Beklagten nicht unangemessen benachteiligt. Nach der am 1. Januar 1967 in Kraft getretenen Fassung der VBLS trat neben das durch Beiträge finanzierte Anwartschaftsdeckungsverfahren das Umlageverfahren. Die von den Arbeitgebern in Form von Umlagen erbrachten Beiträge werden sofort zur Finanzierung bestehender Leistungsansprüche verwendet. Sie stehen anders als die Pflichtbeiträge zur Finanzierung der späteren Leistungen an denjenigen, für den sie eingezahlt worden sind, nicht zur Verfügung. Da die Beklagte ihre Leistungen zunächst weiterhin unter Beitragsbeteiligung der Versicherten bzw. der Arbeitgeber in Höhe von 2,5% des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts mit wechselnden Anteilen finanzierte (vgl. die Übersicht bei Kiefer in Berger/Kiefer/Kiefer/Langenbrinck, aaO A 44.5 § 8 VersTV Erl. 2), wurde die Versicherungsrente eingeführt. Damit wollte die Beklagte Versicherten, die nach erfüllter Wartezeit aus dem die Pflichtversicherung begründenden Dienstverhältnis ausgeschieden waren, die Leistungen gewähren, die aus den Beiträgen versicherungsmathematisch gerechtfertigt sind (Langenbrinck, aaO B 106 § 44 VBLS a.F. Erl. 1; Gilbert /Hesse, aaO B 182n Vorbem. zu § 44 und § 44a VBLS a.F., B 182s Anm. 1 zu § 44 VBLS a.F.). Dementsprechend sah § 44 Abs. 1 VBLS

a.F. ursprünglich vor, daß eine Versicherungsrente für beitragsfrei Versicherte allein aus den von ihnen bzw. für sie gezahlten Pflichtbeiträgen zu berechnen sei. Nachdem die Beklagte aufgrund der 14. Satzungsänderung vom 3. März 1977 mit Wirkung ab dem 1. Januar 1978 die Finanzierung ihrer Leistungen vollständig auf das Umlageverfahren abgestellt hatte, wollte sie trotz Wegfalls der Pflichtbeiträge die Anwartschaften und auch die nach dem 31. Dezember 1978 entstandenen Ansprüche auf Versicherungsrenten materiell nicht beeinträchtigen (Langenbrinck, aaO B 106 § 44 VBLS a.F. Erl. 1).
bb) Der - hier für die Beschäftigungszeit der Klägerin ab dem 1. Januar 1978 - maßgebende Vomhundertsatz nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a VBLS a.F. benachteiligt die Versicherten nicht unangemessen. Er ist so festgelegt worden, daß als monatliche Versicherungsrente 0,03125 v.H. der Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte, von denen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1977 bis zum Beginn der Versicherungsrente Umlagen entrichtet worden sind, gewährt wird. Ungeachtet des Wortlauts können nicht Umlagen bis zum Beginn der Versicherungsrente entrichtet worden sein, weil dann eine Versorgungsrente zu gewähren wäre. Gemeint sind die zusatzversorgungspflichtigen Entgelte , für die nach dem 31. Dezember 1977 bis zum Ende der letzten Pflichtversicherung Umlagen entrichtet wurden (Langenbrinck, aaO B 106 f. § 44 VBLS a.F. Erl. 1). Somit wird eine Versicherungsrente in der Höhe gewährt, in der sie nach dem bis Ende 1977 geltenden Recht zustünde, wenn weiterhin ein Pflichtbeitrag in Höhe von 2,5 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zu entrichten gewesen wäre und 1,25 v.H. der Summe der Pflichtbeiträge als Versicherungsrente geleistet würde. Daraus ergibt sich die Formel: [2,50 x 1,25]: 100 = 0,03125. Daß

die Beklagte in Höhe der früheren Pflichtbeiträge von 2,5 % nun die Umlagen zu Ermittlung der Versicherungsrente heranzieht, kann nicht als Benachteiligung der Versicherten angesehen werden, weil die Berechnungsgrundlage der Versicherungsrente der Höhe nach gleich bleibt.
cc) Die Berechnung der Versicherungsrente verletzt auch nicht im Rahmen der Inhaltskontrolle zu beachtende Grundrechte (vgl. BGHZ 103, 370, 383; Senatsurteil vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 c). Eine gleichheitswidrige Benachteiligung der Versicherungsrentner gegenüber den Versorgungsrentnern ist nicht gegeben , weil letztere wegen des unterschiedlichen Ansatzes beider Leistungsarten keine geeignete Vergleichsgruppe bilden. Eine Verletzung der Eigentumsgarantie scheitert daran, daß der von ihr geschützte Kern des Rentenanspruchs nicht eine bestimmte Rentenformel umfaßt (Papier aaO).

c) Soweit die Klägerin mit ihrem Verlangen nach einer Versorgungsrente zugleich rügen will, sie sei deshalb unangemessen benachteiligt , weil § 44 VBLS a.F. eine Dynamisierung der Versicherungsrente nicht vorsehe, kann sie keinen Erfolg haben.
Die Rüge betrifft lediglich den Zeitraum bis zum 30. Juni 2002, denn seit dem 1. Juli 2002 wird die Versicherungsrente der Klägerin nach den §§ 76 Abs. 2, 39 VBLS n.F. jährlich um 1% erhöht.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats war es zuvor nicht geboten , die Versicherungsrente dynamisch auszugestalten. § 37 Abs. 1 VBLS a.F. unterschied zwischen Versorgungs- und Versicherungsrente.

Während erstgenannte zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine dynamische, an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassende beamtenrechtsähnliche Versorgung sichern sollte (§§ 4043b VBLS a.F.), war die Versicherungsrente als statische, auf der Grundlage der eingezahlten Beiträge zu errechnende Leistung konzipiert worden (§ 44 VBLS a.F.). Ihre Höhe orientierte sich deshalb nicht am Versorgungsgedanken. Sie stellte vielmehr eine versicherungsmathematisch ermittelte Größe dar, deren Zweck sich darin erschöpfen sollte, dem aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Bediensteten einen versicherungstechnischen Gegenwert für die geleisteten Beiträge zu gewähren (BGH, Urteil vom 6. Juli 1994 - IV ZR 272/93 - VersR 1994, 1133 unter 2 c m.w.N.). Die Tarifpartner wollten dem Versicherten - auch im Interesse der Freizügigkeit beim Wechsel des Arbeitsplatzes - in jedem Fall eine gewisse Anwartschaft erhalten. Deshalb sollte ihm selbst beim Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst ein künftiger Anspruch auf Rente oder Beitragserstattung verbleiben (BGH aaO).
bb) Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht im Nichtannahmebeschluß vom 22. März 2000 (VersR 2000, 835, 838) ausgeführt, die Bezieher statischer Versicherungsrenten der Beklagten seien gegenüber Betriebsrentnern der Privatwirtschaft benachteiligt, weil letzteren § 16 BetrAVG eine turnusgemäße Rentenanpassung nach billigem Ermessen garantiere. Diese Benachteiligung werde dann gravierend und mithin zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Versicherungsrente infolge der Geldentwertung auf längere Sicht jede Bedeutung für den einzelnen Versicherten verliere. Eine so weitgehende Entwertung statischer Versicherungsrenten hat das Bundesverfassungsgericht für den Zeitpunkt seiner Entscheidung aber noch nicht feststellen können. Es hat

deshalb die frühere Regelung der VBLS noch bis zum 31. Dezember 2000 für wirksam erachtet und die Beklagte lediglich beauftragt, spätestens im Jahr 2001 die Frage der Dynamisierung der Versicherungsrente unter dem Gesichtspunkt der Gleichstellung mit dem allgemeinen Betriebsrentenrecht zu überprüfen.
cc) Diesem verfassungsgerichtlichen Auftrag ist die Beklagte mit ihrer zum 1. Januar 2001 neu gefaßten Satzung in ausreichendem Maße gefolgt. Seit dem 1. Januar 2002 werden nach den §§ 76 Abs. 2, 39 VBLS n.F. auch Versicherungsrenten einmal jährlich zum 1. Juli um 1% erhöht. Für die Zeit zwischen dem (in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestimmten) Ende der Wirksamkeit der früheren Regelung (31. Dezember 2000) bis zum ersten Einsetzen der Dynamisierung (1. Juli 2002) kann eine nachhaltige Entwertung der Versicherungsrente, die den Schutzbereich des Art. 3 GG berühren würde, sicher ausgeschlossen werden. Auch in der Entscheidung des Bundesverfassungsge-

richts (aaO) ist deshalb keine Verpflichtung der Beklagten ausgesprochen worden, mit der Dynamisierung bereits im Jahre 2001 einzusetzen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch

(1) Für Personen, die

1.
bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder
2.
bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit einer der Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein Überleitungsabkommen abgeschlossen hat oder aufgrund satzungsrechtlicher Vorschriften von Zusatzversorgungseinrichtungen nach Nummer 1 ein solches Abkommen abschließen kann, oder
3.
unter das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz oder unter das Bremische Ruhelohngesetz in ihren jeweiligen Fassungen fallen oder auf die diese Gesetze sonst Anwendung finden,
gelten die §§ 2, 2a Absatz 1, 3 und 4 sowie die §§ 5, 16, 27 und 28 nicht, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts Abweichendes ergibt; § 4 gilt nicht, wenn die Anwartschaft oder die laufende Leistung ganz oder teilweise umlage- oder haushaltsfinanziert ist. Soweit die betriebliche Altersversorgung über eine der in Satz 1 genannten Einrichtungen durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung.

(2) Bei Eintritt des Versorgungsfalles vor dem 2. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung aus der Pflichtversicherung eine Zusatzrente nach folgenden Maßgaben:

1.
Der monatliche Betrag der Zusatzrente beträgt für jedes Jahr der aufgrund des Arbeitsverhältnisses bestehenden Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung 2,25 vom Hundert, höchstens jedoch 100 vom Hundert der Leistung, die bei dem höchstmöglichen Versorgungssatz zugestanden hätte (Voll-Leistung). Für die Berechnung der Voll-Leistung
a)
ist der Versicherungsfall der Regelaltersrente maßgebend,
b)
ist das Arbeitsentgelt maßgebend, das nach der Versorgungsregelung für die Leistungsbemessung maßgebend wäre, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung eingetreten wäre,
c)
findet § 2a Absatz 1 entsprechend Anwendung,
d)
ist im Rahmen einer Gesamtversorgung der im Falle einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung nach der Versorgungsregelung für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses maßgebliche Beschäftigungsquotient nach der Versorgungsregelung als Beschäftigungsquotient auch für die übrige Zeit maßgebend,
e)
finden die Vorschriften der Versorgungsregelung über eine Mindestleistung keine Anwendung und
f)
ist eine anzurechnende Grundversorgung nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zulässigen Verfahren zu ermitteln. Hierbei ist das Arbeitsentgelt nach Buchstabe b zugrunde zu legen und - soweit während der Pflichtversicherung Teilzeitbeschäftigung bestand - diese nach Maßgabe der Versorgungsregelung zu berücksichtigen.
2.
Die Zusatzrente vermindert sich um 0,3 vom Hundert für jeden vollen Kalendermonat, den der Versorgungsfall vor Vollendung des 65. Lebensjahres eintritt, höchstens jedoch um den in der Versorgungsregelung für die Voll-Leistung vorgesehenen Vomhundertsatz.
3.
Übersteigt die Summe der Vomhundertsätze nach Nummer 1 aus unterschiedlichen Arbeitsverhältnissen 100, sind die einzelnen Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
4.
Die Zusatzrente muss monatlich mindestens den Betrag erreichen, der sich aufgrund des Arbeitsverhältnisses nach der Versorgungsregelung als Versicherungsrente aus den jeweils maßgeblichen Vomhundertsätzen der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte oder der gezahlten Beiträge und Erhöhungsbeträge ergibt.
5.
Die Vorschriften der Versorgungsregelung über das Erlöschen, das Ruhen und die Nichtleistung der Versorgungsrente gelten entsprechend. Soweit die Versorgungsregelung eine Mindestleistung in Ruhensfällen vorsieht, gilt dies nur, wenn die Mindestleistung der Leistung im Sinne der Nummer 4 entspricht.
6.
Verstirbt die in Absatz 1 genannte Person und beginnt die Hinterbliebenenrente vor dem 2. Januar 2002, erhält eine Witwe oder ein Witwer 60 vom Hundert, eine Witwe oder ein Witwer im Sinne des § 46 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch 42 vom Hundert, eine Halbwaise 12 vom Hundert und eine Vollwaise 20 vom Hundert der unter Berücksichtigung der in diesem Absatz genannten Maßgaben zu berechnenden Zusatzrente; die §§ 46, 48, 103 bis 105 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sind entsprechend anzuwenden. Die Leistungen an mehrere Hinterbliebene dürfen den Betrag der Zusatzrente nicht übersteigen; gegebenenfalls sind die Leistungen im gleichen Verhältnis zu kürzen.
7.
Versorgungsfall ist der Versicherungsfall im Sinne der Versorgungsregelung.

(2a) Bei Eintritt des Versorgungsfalles oder bei Beginn der Hinterbliebenenrente nach dem 1. Januar 2002 erhalten die in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Personen, deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht und deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles geendet hat, von der Zusatzversorgungseinrichtung die nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung vorgesehenen Leistungen.

(3) Personen, auf die bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Regelungen des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes in ihren jeweiligen Fassungen Anwendung gefunden haben, haben Anspruch gegenüber ihrem ehemaligen Arbeitgeber auf Leistungen in sinngemäßer Anwendung des Absatzes 2 mit Ausnahme von Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Nummer 5 Satz 2; bei Anwendung des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes bestimmt sich der monatliche Betrag der Zusatzrente abweichend von Absatz 2 nach der nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz maßgebenden Berechnungsweise. An die Stelle des Stichtags 2. Januar 2002 tritt im Bereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes der 1. August 2003 und im Bereich des Bremischen Ruhelohngesetzes der 1. März 2007.

(4) Die Leistungen nach den Absätzen 2, 2a und 3 werden in der Pflichtversicherung jährlich zum 1. Juli um 1 Prozent erhöht. In der freiwilligen Versicherung bestimmt sich die Anpassung der Leistungen nach der jeweils maßgebenden Versorgungsregelung.

(5) Besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles neben dem Anspruch auf Zusatzrente nach Absatz 2 oder auf die in Absatz 3 oder Absatz 7 bezeichneten Leistungen auch Anspruch auf eine Versorgungsrente oder Versicherungsrente der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder Anspruch auf entsprechende Versorgungsleistungen der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder nach den Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes, in deren Berechnung auch die der Zusatzrente nach Absatz 2 zugrunde liegenden Zeiten berücksichtigt sind, ist nur die im Zahlbetrag höhere Rente zu leisten.

(6) Eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen kann bei Übertritt der anwartschaftsberechtigten Person in ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung in das Versorgungssystem dieser Einrichtung übertragen werden, wenn ein entsprechendes Abkommen zwischen der Zusatzversorgungseinrichtung oder der Freien und Hansestadt Hamburg oder der Freien Hansestadt Bremen und der überstaatlichen Einrichtung besteht.

(7) Für Personen, die bei der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester oder der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen pflichtversichert sind, gelten die §§ 2 und 3, mit Ausnahme von § 3 Absatz 2 Satz 3, sowie die §§ 4, 5, 16, 27 und 28 nicht; soweit die betriebliche Altersversorgung über die Versorgungsanstalten durchgeführt wird, finden die §§ 7 bis 15 keine Anwendung. Bei Eintritt des Versorgungsfalles treten an die Stelle der Zusatzrente und der Leistungen an Hinterbliebene nach Absatz 2 und an die Stelle der Regelung in Absatz 4 die satzungsgemäß vorgesehenen Leistungen; Absatz 2 Nr. 5 findet entsprechend Anwendung. Als pflichtversichert gelten auch die freiwillig Versicherten der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester und der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen.

(8) Gegen Entscheidungen der Zusatzversorgungseinrichtungen über Ansprüche nach diesem Gesetz ist der Rechtsweg gegeben, der für Versicherte der Einrichtung gilt.

(9) Bei Personen, die aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in dem sie nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungsfrei waren, dürfen die Ansprüche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht hinter dem Rentenanspruch zurückbleiben, der sich ergeben hätte, wenn der Arbeitnehmer für die Zeit der versicherungsfreien Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert worden wäre; die Vergleichsberechnung ist im Versorgungsfall aufgrund einer Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vorzunehmen.

(1) Ist der Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2001 eingetreten oder ist der Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2001 aus dem Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlichen Arbeitgeber ausgeschieden und der Versorgungsfall nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 2. Januar 2002 eingetreten, sind für die Berechnung der Voll-Leistung die Regelungen der Zusatzversorgungseinrichtungen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 oder die Gesetze im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sowie die weiteren Berechnungsfaktoren jeweils in der am 31. Dezember 2000 und vor dem 2. Januar 2002 geltenden Fassung maßgebend; § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bleibt unberührt. Die Steuerklasse III/O ist zugrunde zu legen. Ist der Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2001 eingetreten, besteht der Anspruch auf Zusatzrente mindestens in der Höhe, wie er sich aus § 18 in der Fassung vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) ergibt.

(2) Die Anwendung des § 18 ist in den Fällen des Absatzes 1 ausgeschlossen, soweit eine Versorgungsrente der in § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder eine entsprechende Leistung aufgrund der Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes bezogen wird, oder eine Versicherungsrente abgefunden wurde.

(2a) Für Personen, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Januar 2002 vor Eintritt des Versorgungsfalls geendet hat und deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, haben die in § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen bei Eintritt des Versorgungsfalls nach dem 1. Januar 2002 die Anwartschaft für Zeiten bis zum 1. Januar 2002 nach § 18 Absatz 2 unter Berücksichtigung des § 18 Absatz 5 zu ermitteln.

(3) Für Arbeitnehmer im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, für die bis zum 31. Dezember 1998 ein Anspruch auf Nachversicherung nach § 18 Abs. 6 entstanden ist, gilt Absatz 1 Satz 1 für die aufgrund der Nachversicherung zu ermittelnde Voll-Leistung entsprechend mit der Maßgabe, dass sich der nach § 2 zu ermittelnde Anspruch gegen den ehemaligen Arbeitgeber richtet. Für den nach § 2 zu ermittelnden Anspruch gilt § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b entsprechend; für die übrigen Bemessungsfaktoren ist auf die Rechtslage am 31. Dezember 2000 abzustellen. Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, die auf einer Nachversicherung wegen Ausscheidens aus einem Dienstordnungsverhältnis beruhen, und Leistungen, die die zuständige Versorgungseinrichtung aufgrund von Nachversicherungen im Sinne des § 18 Abs. 6 in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung gewährt, werden auf den Anspruch nach § 2 angerechnet. Hat das Arbeitsverhältnis im Sinne des § 18 Abs. 9 bereits am 31. Dezember 1998 bestanden, ist in die Vergleichsberechnung nach § 18 Abs. 9 auch die Zusatzrente nach § 18 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung einzubeziehen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 245/04
vom
30. April 2008
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Richter
Seiffert als Vorsitzenden, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, die
Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch
am 30. April 2008

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts München vom 28. September 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Streitwert: 27.342,91 €

Gründe:


1
Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
2
Es besteht kein Grund im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO, die Revision , mit der die Klägerin ihr Rechtsschutzbegehren weiterverfolgen möchte , zuzulassen. Die beabsichtigte Revision hätte auch keinen Erfolg.
3
Die von der Beschwerdeführerin in den Mittelpunkt ihres angekündigten Revisionsangriffs gestellte Frage, ob die Neufassung des § 18 BetrAVG gegen die Grundrechte der Versicherten aus Art. 3 Abs. 1 und 12 Abs. 1 GG verstößt, ist nicht entscheidungserheblich. Aus den neuen Regelungen des Betriebsrentenrechts durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1914) und das Altersvermögensgesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I 1310) kann die Klägerin als so genannte Bestandsrentnerin wegen der Übergangsregelungen in §§ 30d, 30f BetrAVG n.F. keine weitergehenden Ansprüche herleiten. Das ist auch nach der mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft getretenen neuen Satzung der Beklagten nicht der Fall. Zu einer rückwirkenden Neuregelung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes waren der Gesetzgeber und die Beklagte auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht verpflichtet (vgl. BVerfGE 98, 365, 402 f. und VersR 2000, 835, 837 f.; Senatsurteile vom 15. Februar 2006 - IV ZR 397/02 - VersR 2006, 684 unter II 2 b; IV ZR 271/02 - VersR 2006, 640 unter II 1 a; vgl. auch Senatsurteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 2).
Seiffert Dr. Schlichting Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 12.02.2004 - 12 O 5903/03 -
OLG München, Entscheidung vom 28.09.2004 - 25 U 2634/04 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 271/02 Verkündetam:
15.Februar2006
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Februar 2006

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 7. Juni 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Klägerin Die verlangt von der beklagten Versorgungseinrichtung für den öffentlichen Dienst eine höhere und dynamische Zusatzrente.
2
Die 1941 geborene Klägerin war während ihres Berufslebens bei verschiedenen Arbeitgebern tätig, unter anderem über Arbeitgeber in Großbritannien mehrfach im Ausland. Im Zeitraum vom 1. April 1972 bis zum 15. März 1999 war sie mit Unterbrechungen im öffentlichen Dienst bei sieben verschiedenen Arbeitgebern beschäftigt, über die sie insgesamt 112 Monate bei der Beklagten pflichtversichert war. Seit dem 21. September 1999 ist sie erwerbsunfähig und bezieht eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Von der Beklagten erhält sie ab dem 1. Oktober 1999 eine Zusatzrente für Versicherte von monatlich 131,41 DM nach § 44 der damals geltenden Satzung (VBLS a.F.).
3
Die Klägerin meint, der Rentenberechnungsmodus des § 44 VBLS a.F. und die fehlende Dynamisierung würden sie im Vergleich mit Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft und auch gegenüber Beziehern von Versicherungsrenten nach § 44a VBLS a.F. und Versorgungsrenten nach §§ 40 ff. VBLS a.F. sachwidrig ungleich behandeln. Insbesondere seien Frauen, denen es vor allem nach der Kindererziehungszeit allein schon aufgrund ihres Alters meist nicht gelinge, wieder in den öffentlichen Dienst einzutreten, durch § 44 VBLS a.F. verfassungswidrig und europarechtswidrig diskriminiert. Außerdem werde dadurch die in Art. 39 EGV gewährleistete Freizügigkeit der Arbeitnehmer beeinträchtigt.
4
Die Klägerin begehrt deshalb festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr ab dem 1. Januar 2001 eine Rente auf der Grundlage von § 18 BetrAVG (in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 21. Dezember 2000, BetrAVG n.F.) zu gewähren, hilfsweise ab dem 1. Oktober 1999 eine um 25 DM höhere Monatsrente, und die Rente jährlich zum 1. Juli um 1 vom Hundert zu erhöhen, soweit in diesem Jahr die Versorgungsrenten allgemein erhöht werden. Diese in den Vorinstanzen abgewiesenen Anträge verfolgt die Klägerin mit der Revision weiter.

Entscheidungsgründe:


5
Die Revision hat keinen Erfolg.
6
I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine höhere und dynamische Zusatzrente nach § 18 BetrAVG n.F.. Die Berechnung der Rente nach § 44 VBLS a.F. und deren fehlende Dynamisierung seien nicht zu beanstanden. Insbesondere führe die Anwendung dieser Bestimmung zu keiner Diskriminierung von Frauen.
7
II. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden. Die Beklagte hat die Berechnung der Rente mit Recht nach § 44 VBLS a.F. vorgenommen.
8
1. a) Die Berechnung der Versicherungsrente nach § 44 VBLS a.F. benachteiligt die Versicherten nicht entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) und verletzt auch nicht im Rahmen der Inhaltskontrolle zu beachtende Grundrechte, wie der Senat im Urteil vom 14. Januar 2004 eingehend dargelegt hat (IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 2 b). Den aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Bediensteten wird damit ein versicherungstechnischer Gegenwert für die geleisteten Beiträge gewährt. Den Versicherten bleibt damit in jedem Fall eine gewisse Anwartschaft erhalten. Im Vergleich zu Arbeitnehmern außerhalb des öffentlichen Dienstes werden dadurch insbesondere Versicherte begünstigt, die wie die Klägerin noch keine nach § 1 Abs. 1 BetrAVG a.F. unverfallbare Anwartschaft erworben hatten. Schon deshalb scheidet eine Berechnung der Versicherungsrente nach den Maßstäben der §§ 2 Abs. 1, 16 BetrAVG a.F. aus.
9
den Aus neuen Regelungen des Betriebsrentenrechts durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1914) und das Altersvermögensgesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I 1310) kann die Klägerin - was die Revision nicht verkennt - wegen der Übergangsregelungen in §§ 30d, 30f BetrAVG n.F. keine weitergehenden Ansprüche herleiten. Das ist auch nach der mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft getretenen neuen Satzung der Beklagten nicht der Fall. Zu einer rückwirkenden Neuregelung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes waren der Gesetzgeber und die Beklagte auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht verpflichtet (vgl. BVerfGE 98, 365, 402 f. und VersR 2000, 835, 837 f.).
10
Der Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach einer Dynamisierung der Zusatzrente (VersR 2000, 835, 838) hat die Beklagte durch ihre neue Satzung hinreichend Rechnung getragen, wie der Senat im Urteil vom 14. Januar 2004 ausgeführt hat (aaO unter II 2 c). Seit dem 1. Januar 2002 werden nach §§ 76 Abs. 2, 39 VBLS n.F. auch Versicherungsrenten einmal jährlich zum 1. Juli um 1% erhöht.
11
b) Die Klägerin wird durch die Berechnung der Rente nicht verfassungswidrig als Frau diskriminiert. Ihre Mutterschutzzeiten lagen nach dem Rentenbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in den Jahren 1966 und 1967. Es ist nichts dafür vorgetragen oder ersicht- lich, dass sie wegen der Kindererziehung daran gehindert war, längere Zeit und bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit bei einem an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber tätig zu sein. Insbesondere ist dies nicht erkennbar für die sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern zwischen April 1977 und September 1990.
12
Deshalb liegt auch der von der Revision gerügte Verstoß gegen das im europäischen Gemeinschaftsrecht normierte Gebot der Gleichbehandlung von Männern und Frauen nicht vor. Der Grundsatz des gleichen Entgelts aus betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit deckt ohnehin nur Leistungen ab, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 gewährt werden (EuGH NZA 2005, 347 f.; EuGH, Rs. C-262/88, Barber, Slg. 1990, I-1889, 1955 f. Rdn. 40 ff.).
13
c) § 44 VBLS a.F. verletzt nicht das durch Art. 39, 42 EGV (Art. 48, 51 EGV a.F.) gewährleistete Recht der Arbeitnehmer auf Freizügigkeit. Für den Anspruch auf die satzungsmäßige Zusatzrente ist es unerheblich , welche Staatsangehörigkeit der Versicherte besitzt und ob er bei einem Arbeitgeber in einem anderen Mitgliedsstaat beschäftigt war. Auch die Tätigkeit bei einem in Deutschland ansässigen Arbeitgeber kann einen Anspruch nur begründen, wenn der Arbeitnehmer über den Arbeitgeber bei der Beklagten pflichtversichert ist.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 12.10.2001 - 2 C 259/01 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 07.06.2002 - 6 S 24/01 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 175/03 Verkündet am:
29. September 2004
Heinekamp
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
Zur Berechnung der Höhe der Zusatzrente bei nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6,
Abs. 6 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung nachversicherten
Personen.
BGH, Urteil vom 29. September 2004 - IV ZR 175/03 - OLG Hamm
LG Münster
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 29. September 2004

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Juni 2003 wird auf Kosten der Streithelferin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Berechnung einer Zu satzrente nach § 18 BetrAVG.
Der am 26. März 1939 geborene Kläger gehörte zum K reis der in § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung (im folgenden: BetrAVG a.F.) genannten Arbeitnehmer und war vom 1. Juli 1967 bis zum 5. November 1982 bei der Streithelferin beschäftigt. Am 14. Oktober 1977 hatte er mit ihr einen Versorgungsvertrag geschlossen, in dem ihm eine Gesamtversorgung zugesagt wurde. Bei seinem Ausscheiden aus den Diensten der Streithelferin wurde er von dieser bei der Beklagten gemäß § 18 Abs. 6 BetrAVG a.F. für die gesamte Beschäftigungsdauer nachversichert. Mit

Rentenbescheid vom 1. Juni 1999 gewährte die Beklagte dem Kläger rückwirkend ab 1. April 1999 eine Zusatzrente in Höhe von 421,81 DM pro Monat. Unter dem 10. August 2001 nahm sie eine Neuberechnung der Zusatzrente unter Zugrundelegung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1914) vor. Nach dieser Berechnung steht dem Kläger ab dem 1. Januar 2001 eine monatliche Zusatzrente in Höhe von 458,37 DM zu.
Die Streithelferin hält die Neuberechnung der Zusa tzrente vom 10. August 2001 für fehlerhaft. Nach der Neufassung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung könne eine Berechnung verfassungskonform nur durch Umrechnung des Bruttoarbeitsentgelts des Klägers zum Ausscheidedatum in ein Nettoarbeitsentgelt unter Berücksichtigung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abzugsverhältnisse des Jahres 1982, ohne Anwendung des steuerlichen Näherungsverfahrens und unter Anrechnung der tatsächlichen BfA-Rente des Klägers nach Umrechnung dieser Rente mit den Wertverhältnissen von 1999 in die Wertverhältnisse von 1982 erfolgen. Danach ergebe sich für den Kläger mindestens ein Anspruch auf eine vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2001 um 325,88 €, vom 1. Juli 2001 bis 31. Dezember 2001 um 331,66 € und ab 1. Januar 2002 um 541,96 € höhere monatliche Zusatzrente.
Das Landgericht hat dem Zahlungsantrag des Klägers auf Grundlage der Neuberechnung der Zusatzrente durch die Beklagte vom 10. August 2001 entsprochen und weitergehende Zahlungsansprüche abgewiesen. Die Berufung der Streithelferin, die in erster Linie einen An-

spruch des Klägers auf Neuberechnung seiner Rente und hilfsweise Zahlungsansprüche geltend gemacht hat, ist erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgt sie ihre in der Berufungsinstanz gestellten Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:


Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Auf den Kl äger finde gemäß § 30d Abs. 3 Satz 1 BetrAVG für die aufgrund der Nachversicherung zu ermittelnde Voll-Leistung (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) die Vorschrift des § 30d Abs. 1 Satz 1 BetrAVG entsprechende Anwendung. Für die Rentenberechnung sei daher nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 lit. b BetrAVG das Arbeitsentgelt des Klägers zum Zeitpunkt seines Ausscheidens bei der Streithelferin im Jahre 1982 maßgebend. Die übrigen für die Berechnung zu berücksichtigenden Faktoren seien auf der Basis der am 31. Dezember 2000 geltenden Rechtslage einzusetzen. Die als Grundversorgung anzurechnende Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sei gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 lit. f BetrAVG nach dem steuerlichen Näherungsverfahren zu ermitteln. Eine vom Kläger und der Streithelferin begehrte Rentenberechnung mit den im Jahre 1982 geltenden Berechnungsfaktoren unter Anrechnung der tatsächlich gezahlten BfARente , diese zudem bereinigt und umgerechnet in die Wertverhältnisse von 1982, sei damit nicht zu vereinbaren. Der Gesetzeswortlaut sei eindeutig , ein Verfassungsverstoß, insbesondere eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, lasse sich nicht feststellen.

II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Der Kläger gehörte zu den in § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 BetrAVG a.F. genannten Arbeitnehmern, die bei vorzeitigem Ausscheiden nach Eintritt der Unverfallbarkeit ihrer Versorgungsanwartschaft gemäß § 18 Abs. 6 BetrAVG a.F. nachzuversichern waren. Aus diesem Grunde fällt er - entgegen der Ansicht der Revision - unter die Übergangsvorschrift des § 30d Abs. 3 BetrAVG. Die Bestimmung des § 30d Abs. 1 Satz 1 BetrAVG findet auf ihn keine unmittelbare, sondern - gemäß § 30d Abs. 3 Satz 1 BetrAVG - lediglich entsprechende Anwendung , soweit die Voll-Leistung (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG) aufgrund der Nachversicherung zu ermitteln ist. Das ist darauf zurückzuführen, daß der Gesetzgeber in § 30d Abs. 1 BetrAVG eine Übergangsregelung für pflichtversicherte Arbeitnehmer und in § 30d Abs. 3 BetrAVG eine Übergangsregelung für nachversicherte Arbeitnehmer geschaffen hat (Blomeyer /Otto, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung , 3. Aufl., § 30d Rdn. 2, 4 und 16) und der Kläger zu den nachversicherten Personen zählt.
2. Bei nachversicherten Personen - wie hier dem Kl äger - ist für die Berechnung der aufgrund der Nachversicherung zu ermittelnden VollLeistung das Arbeitsentgelt zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis bei dem öffentlichen Arbeitgeber maßgebend (§§ 30d Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz, 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 lit. b BetrAVG); dabei ist unter "Arbeitsentgelt" im Sinne dieser Vorschrift das Bruttoentgelt zu verstehen (BT-Drucks. 14/4363, S. 10). Im übrigen sind die Regelungen der Zusatzversorgungseinrichtungen nach § 18 Abs. 1

Nr. 1 und 2 BetrAVG oder die Gesetze im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 BetrAVG sowie die weiteren Berechnungsfaktoren jeweils "in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung" anzuwenden. Ein Abstellen auf den individuellen Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis ist vom Gesetz insoweit nicht vorgesehen. Eine auf diesen Zeitpunkt bezogene individuelle Ermittlung der Berechnungsfaktoren findet bezüglich der Steuer- und Sozialversicherungsabschläge somit nicht statt (vgl. Stephan, ZTR 2001, 103 unter 2.6 und 3.1). Anders als die Revision dies meint, können deswegen bei der Berechnung der Zusatzrente des Klägers nicht die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Abzugsverhältnisse des Jahres 1982 zugrunde gelegt werden.
3. Das Berufungsgericht hat weiter zu Recht nicht beanstandet, daß die Beklagte bei der Berechnung der Voll-Leistung eine nach dem Näherungsverfahren - dem von der Finanzverwaltung bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG für die Berücksichtigung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung allgemein zugelassenen Verfahren (vgl. BStBl. 2001 Teil I S. 661; 2003 Teil I S. 76) - ermittelte fiktive Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Grundversorgung in Abzug gebracht hat. Das ist vom Wortlaut des § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 lit. f BetrAVG gedeckt und entspricht dem in den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 14/4363, S. 10; 14/4918, S. 5) dokumentierten Willen des Gesetzgebers, der dieses Verfahren als zur Herstellung der notwendigen Kongruenz zwischen der Gesamtversorgung und der anzurechnenden Rente geeignet angesehen hat (vgl. Blomeyer/ Otto, aaO § 18 Rdn. 38; Steinmeyer in Dieterich, Müller-Glöge, Preis, Schaub (Hrsg.); Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 4. Aufl. § 18 Be-

trAVG Rdn. 9; Ahrend/Förster/Rühmann/Schumann, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge, 9. Aufl. § 18 Rdn. 14 und 16).
Die Vorschrift des § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 lit. f BetrAVG konnte von der Beklagten der Berechnung der Voll-Leistung zugrunde gelegt werden, wenngleich weder § 30d Abs. 3 noch § 30d Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ausdrücklich auf sie verweisen. Denn ihre Anwendung entspricht Sinn und Zweck der genannten Vorschriften, soweit es um die Ermittlung der Voll-Leistung geht. Dabei ist zunächst nach Maßgabe der Satzung der Beklagten, auf die verwiesen wird, die Gesamtversorgung als höchstmögliche Gesamtversorgung festzustellen. Diese wiederum fußt auf dem zu ermittelnden fiktiven Netto-Entgelt (Brutto-Gehalt bei Ausscheiden und Berücksichtigung der weiteren Berechnungsfaktoren in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung), von dem 91,75% die höchstmögliche Gesamtversorgung ausmachen. Dieser fiktiven Berechnung der Gesamtversorgung ist satzungsgemäß die Grundversorgung (gesetzliche Rente) gegenzurechnen, denn die Differenz zwischen beiden Größen macht die Zusatzrentenleistung aus. Ist aber einerseits die fiktive höchstmögliche Gesamtversorgung zugrunde zu legen, ist es der Beklagten nicht verwehrt, andererseits eine fiktive höchstmögliche Grundversorgung gegenzurechnen, weil so die notwendige Kongruenz zwischen beiden Berechnungsgrößen der Voll-Leistung hergestellt werden kann. Dem entspricht es, zur Ermittlung der Grundversorgung das in § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 lit. f BetrAVG gesetzlich verankerte, 45 Versicherungsjahre zugrunde legende steuerliche Näherungsverfahren heranzuziehen. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Beklagte nicht verpflichtet , hier die in § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG für den Bereich der gewerblichen Wirtschaft normierte Regelung anzuwenden; die Berechnung

der anzurechnenden gesetzlichen Rente darf vielmehr ohne weiteres entsprechend der in § 18 BetrAVG speziell für den öffentlichen Dienst geschaffenen Sonderregelung durchgeführt werden. Erst recht ist es somit nicht möglich, als Grundversorgung lediglich die tatsächliche BfARente des Klägers mit den Wertverhältnissen von 1999 nach Umrechnung derselben in die Wertverhältnisse von 1982 in Anrechnung zu bringen.
4. Im Hinblick auf die von der Streithelferin gerü gte Verfassungswidrigkeit der §§ 18, 30d BetrAVG hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt, daß der Gesetzgeber mit der Neufassung dieser Vorschriften den Bedenken Rechnung getragen habe, die das Bundesverfassungsgericht in der Entscheidung vom 15. Juli 1998 (BVerfGE 98, 365) gegen § 18 BetrAVG a.F. geäußert habe. Arbeitnehmern wie dem Kläger, die nach § 18 Abs. 6 BetrAVG a.F. nachzuversichern gewesen seien, stehe nach § 30d Abs. 3 BetrAVG nunmehr ein Anspruch nach § 2 BetrAVG gegen ihren früheren Arbeitgeber zu, so daß sie im Ergebnis die ihnen individuell zugesagte Gesamtversorgung erhielten. Bei der Ermittlung der Höhe der gemäß § 30d Abs. 3 Satz 3 BetrAVG hierauf anzurechnenden Zusatzrente könne nicht festgestellt werden, daß die Anweisung des Gesetzgebers, die maßgebende Gesamtversorgung mit Berechnungsfaktoren aus unterschiedlichen Zeitpunkten zu ermitteln, verfassungswidrig sei. Die ungleichen Zeitpunkte seien nicht willkürlich gewählt , sondern ließen sich sachlich rechtfertigen. Wie in der Begründung zur Gesetzesneufassung ausgeführt, sei eine individuelle Berechnung wegen der Komplexität und Vielschichtigkeit der Regelungen kaum praktikabel. Insbesondere sei sie nicht unter Zuhilfenahme der Datenverarbeitung durchzuführen, sondern erfordere eine manuelle Einzelberech-

nung und damit einen unangemessenen Personal- und Kostenaufwand. Gewisse Ungleichbehandlungen in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes seien hinnehmbar, da die "hochkomplizierte Materie" zu Vereinfachungen zwinge und praktische Erfordernisse der Verwaltung sowie erhebliche Schwierigkeiten bei der Vermeidung der Ungleichbehandlung zugunsten einer Typisierung ins Gewicht fielen (vgl. BVerfG VersR 2000, 835, 837). Die weitere Entscheidung des Gesetzgebers, der fiktiv errechneten Gesamtversorgung eine pauschal ermittelte anzurechnende Grundversorgung gegenüberzustellen, orientiere sich ebenfalls an sachlichen Kriterien.
5. Diesen Erwägungen tritt der Senat bei. Die Revi sion übersieht, daß die Versorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes - anders als private Arbeitgeber - sämtliche in der Vergangenheit eingetretenen Versorgungsfälle erneut zu bearbeiten haben. Gründe der Verwaltungsvereinfachung sowie der Begrenzung des Personal- und Sachkostenaufwands bei den Versorgungseinrichtungen rechtfertigen angesichts der Vielzahl von erneut zu bearbeitenden Altfällen die Anwendung des steuerlichen Näherungsverfahrens bei der Ermittlung der als Grundversorgung anzurechnenden (fiktiven) Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung , welches hierfür auch im Bereich der Privatwirtschaft "für den

Regelfall" (BAG DB 1992, 638, 639) vorgesehen ist. Die getroffene Regelung liegt mithin innerhalb des Gestaltungsspielraums, der dem Gesetzgeber bei der Neuregelung der Altersversorgung von ehemaligen, vor dem 1. Januar 1999 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes zukommt.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 129/02 Verkündetam:
15.Februar2006
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Februar 2006

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 1. März 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Klägerin Die verlangt von der beklagten Versorgungseinrichtung für den öffentlichen Dienst eine höhere und dynamische Zusatzrente.
2
Die 1938 geborene Klägerin war von 1958 bis Ende 1969 bei einer Stadtverwaltung beschäftigt. Anschließend zog sie zwei Kinder groß. Von 1989 bis 1994 war sie mit Zeitarbeitsverträgen im öffentlichen Dienst tätig. Ab dem 1. Dezember 1999 erhielt sie von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Die Beklagte errechnete für die Klägerin mit Mitteilung vom 22. Mai 2000 eine statische Versicherungsrente nach § 44 ihrer damals geltenden Satzung (VBLS a.F.) in Höhe von brutto 78,92 DM im Monat, davon 53,28 DM für die Zeit von 1958 bis 1969.

3
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihr eine Versicherungsrente nach § 18 BetrAVG in der Fassung vom 21. Dezember 2000 (BetrAVG n.F.) für den mit Beiträgen und Umlagen belegten Zeitraum vom 1. Oktober 1958 bis 31. Dezember 1969 zu gewähren, und dementsprechend Zahlung einer um mindestens 71,08 DM höheren monatlichen Zusatzrente. Sie meint unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1998 (BVerfGE 98, 365), die Rente sei in entsprechender Anwendung von § 2 BetrAVG a.F. wie bei Arbeitnehmern außerhalb des öffentlichen Dienstes zu berechnen, jetzt nach der die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts umsetzenden Regelung in § 18 BetrAVG n.F.. Davon abgesehen sei für die Berechnung der Versicherungsrente nicht § 44 VBLS a.F., sondern die für die Klägerin günstigere, für unverfallbare Anwartschaften geltende Bestimmung des § 44a VBLS a.F. maßgebend. Soweit darin die Unverfallbarkeit das Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 35. Lebensjahres voraussetze, sei dies unwirksam. Dadurch würden Frauen, die ihre Berufstätigkeit wegen der Erziehung von Kindern unterbrechen, verfassungswidrig und europarechtswidrig diskriminiert. Schließlich sei auch die Berechnung der Versicherungsrente nach § 44 VBLS a.F. zu beanstanden, insbesondere wegen der fehlenden Dynamisierung. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die oben genannten , in den Vorinstanzen abgewiesenen Anträge weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision hat keinen Erfolg.


5
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Berechnung der Rente nach § 44 VBLS a.F. und deren fehlende Dynamisierung seien nicht zu beanstanden. Die Anwendung dieser Bestimmung und des § 44a VBLS a.F. führe zu keiner Diskriminierung von Frauen. Insbesondere verstoße die Altersgrenze von 35 Jahren in § 44a Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F. nicht gegen höherrangiges Recht. Es sei nicht ersichtlich, dass diese Grenze sachwidrig oder willkürlich sei. Die Kammer wäre auch nicht befugt, eine aus ihrer Sicht sinnvollere Altersgrenze anstelle der vom Satzungsgeber geschaffenen zu setzen. Für den hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. Oktober 1958 bis 31. Dezember 1969 hätten die neuen Regelungen des Betriebsrentenrechts durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1914) und das Altersvermögensgesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I 1310) zu keinen Änderungen geführt. Aus den Übergangsregelungen in §§ 30d, 30f BetrAVG ergebe sich, dass die Verkürzung der Unverfallbarkeitsfristen in § 1b BetrAVG n.F. und die verbesserte Berechnung der Zusatzrente nach § 18 BetrAVG n.F. auf den geltend gemachten Anspruch der Klägerin nicht anwendbar seien.
6
II. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden. Die Beklagte hat die Berechnung der Zusatzrente mit Recht nach § 44 VBLS a.F. vorgenommen.
7
1. Die Klägerin hat für den mit Beiträgen und Umlagen belegten Zeitraum vom 1. Oktober 1958 bis 31. Dezember 1969 keinen Anspruch auf eine Zusatzrente nach § 18 BetrAVG n.F. oder § 18 BetrAVG a.F., der durch § 44a VBLS a.F. ohne inhaltliche Änderung in die Satzung der Beklagten übernommen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 1 a).
8
a) Nach § 26 BetrAVG gelten die §§ 1 bis 4 und 18 nicht, wenn das Arbeitsverhältnis oder Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten des Gesetzes - dem 22. Dezember 1974 - beendet worden ist. Dieser Ausschluss gilt unabhängig vom Geschlecht sowie vom Alter im Zeitpunkt des Ausscheidens und betrifft Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst und außerhalb des öffentlichen Dienstes gleichermaßen. Er ist verfassungsrechtlich nicht nur unbedenklich, sondern vielmehr geboten, um eine rechtsstaatlich unzulässige Rückwirkung zu vermeiden (vgl. BVerfGE 65, 196, 217 f.; BVerfG NJW 1978, 2023; Blomeyer/Otto, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung 3. Aufl. § 26 Rdn. 1; Höfer, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung Bd. I Arbeitsrecht 8. Ergänzungslieferung Stand September 2004/Januar 2005 § 26 Rdn. 5701 f.)
9
Bei dieser Rechtslage ist es nach der Neuregelung des Betriebsrentenrechts durch die oben unter I zitierten Gesetze verblieben. § 26 BetrAVG ist nicht geändert worden. Die Übergangsvorschrift des § 30d BetrAVG zu § 18, die für die dort genannten Fälle auf die Berechnung nach § 18 BetrAVG a.F. verweist, erfasst vor dem 22. Dezember 1974 beendete Beschäftigungsverhältnisse von vornherein nicht. Sie setzt voraus, dass § 18 BetrAVG vor der Neuregelung anwendbar war, was nach § 26 BetrAVG ausgeschlossen ist. Das Gleiche gilt für die Übergangsvorschrift des § 30f BetrAVG zu den neuen Unverfallbarkeitsfris- ten. Nach § 26 BetrAVG gelten weder die alten noch die neuen Vorschriften über die Unverfallbarkeit, wenn das Beschäftigungsverhältnis vor dem 22. Dezember 1974 beendet worden ist.
10
Der Gesetzgeber war von Verfassungs wegen auch nicht verpflichtet , die Neuregelung des § 18 BetrAVG und der Unverfallbarkeitsfristen auf solche Beschäftigungsverhältnisse und damit auf vor Jahrzehnten abgeschlossene Sachverhalte zu erstrecken. Vielmehr war ihm dies wegen des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots verwehrt. Das Bundesverfassungsgericht hat selbst für die von § 18 BetrAVG a.F. betroffenen, dem Grunde nach unverfallbaren Anwartschaften dem Gesetzgeber zugebilligt , die Folgen der Verfassungswidrigkeit für die Vergangenheit einzugrenzen (BVerfGE 98, 365, 402 f.).
11
b) Danach liegen die von der Klägerin gerügten Grundrechtsverstöße nicht vor. Insbesondere ist keine gleichheitswidrige Benachteiligung von Frauen durch die mit § 26 BetrAVG, § 1 BetrAVG a.F. inhaltlich übereinstimmende Unverfallbarkeitsregelung in § 44a Abs. 1 VBLS a.F. gegeben. Für die Ausschlusswirkung des § 26 BetrAVG ist es unerheblich , wie alt die Klägerin bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 1969 war.
12
c) Auch der von der Revision gerügte Verstoß gegen das im europäischen Gemeinschaftsrecht normierte Gebot der Gleichbehandlung von Männern und Frauen liegt nicht vor. Das ist schon deshalb nicht der Fall, weil der Grundsatz des gleichen Entgelts aus betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit nur Leistungen abdeckt, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 gewährt werden (EuGH NZA 2005, 347 f.; EuGH, Rs. C-262/88, Barber, Slg. 1990, I-1889, 1955 f. Rdn. 40 ff.).
13
Die 2. Berechnung der Versicherungsrente für den Beschäftigungszeitraum vom 1. Oktober 1958 bis 31. Dezember 1969 nach § 44 VBLS a.F. ist nicht zu beanstanden.
14
Diese Art der Berechnung der Versicherungsrente benachteiligt die Versicherten nicht entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) und verletzt auch nicht im Rahmen der Inhaltskontrolle zu beachtende Grundrechte, wie der Senat im Urteil vom 14. Januar 2004 eingehend dargelegt hat (aaO unter II 2 b). Den aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Bediensteten wird damit ein versicherungstechnischer Gegenwert für die geleisteten Beiträge gewährt. Den Versicherten bleibt damit in jedem Fall eine gewisse Anwartschaft erhalten. Im Vergleich zu Arbeitnehmern außerhalb des öffentlichen Dienstes werden dadurch insbesondere Versicherte begünstigt, die wie die Klägerin das Arbeitsverhältnis vor dem 22. Dezember 1974 beendet haben und noch keine nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts unverfallbare Anwartschaft (vgl. dazu Blomeyer/Otto, aaO § 1b Rdn. 115 ff.) erworben hatten.

15
Der Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach einer Dynamisierung der Zusatzrente (VersR 2000, 835, 838) hat die Beklagte durch ihre neue Satzung hinreichend Rechnung getragen, wie der Senat im Urteil vom 14. Januar 2004 ausgeführt hat (aaO unter II 2 c). Seit dem 1. Januar 2002 werden nach §§ 76 Abs. 2, 39 VBLS n.F. auch Versicherungsrenten einmal jährlich zum 1. Juli um 1% erhöht.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 23.03.2001 - 2 C 407/00 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 01.03.2002 - 6 S 7/01 -