Bundesgerichtshof Urteil, 15. Feb. 2006 - IV ZR 397/02

bei uns veröffentlicht am15.02.2006
vorgehend
Amtsgericht Karlsruhe, 2 C 675/01, 06.02.2002
Landgericht Karlsruhe, 6 S 37/02, 11.10.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 397/02 Verkündetam:
15.Februar2006
Heinekamp
Justizhauptsekretär
alsUrkundsbeamter
derGeschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Februar 2006

für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 11. Oktober 2002 wird, soweit sie die Berufungsanträge Ziffer 1 und 2 weiterverfolgt, verworfen und im Übrigen zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Klägerin Die verlangt von der beklagten Versorgungseinrichtung für den öffentlichen Dienst eine höhere und dynamische Zusatzrente.
2
Die am 15. Juli 1938 geborene Klägerin war vom 8. April 1968 bis zum 30. September 1977 und vom 1. Oktober 1980 bis zum 7. Januar 1982 bei zwei verschiedenen Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes beschäftigt und in dieser Zeit bei der Beklagten pflichtversichert. Sie ist am 8. Januar 1982 aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden, um sich der Betreuung ihrer am 13. Juli 1981 geborenen Tochter zu widmen, die an Epilepsie litt.
3
Beklagte Die errechnete für die Klägerin in der Mitteilung vom 23. Juli 2001 eine Versicherungsrente nach § 44 der damals geltenden Satzung (VBLS a.F.) in Höhe von brutto 56,85 DM monatlich.
4
Die Klägerin meint, der Rentenberechnungsmodus des § 44 VBLS a.F. und die fehlende Dynamisierung würden sie im Vergleich mit Arbeitnehmern in der Privatwirtschaft und auch gegenüber Beziehern von Versicherungsrenten nach § 44a VBLS a.F. und Versorgungsrenten nach §§ 40 ff. VBLS a.F. sachwidrig ungleich behandeln. Insbesondere seien Frauen, denen es vor allem nach der Kindererziehungszeit allein schon aufgrund ihres Alters meist nicht gelinge, wieder in den öffentlichen Dienst einzutreten, durch § 44 VBLS a.F. verfassungswidrig und europarechtswidrig diskriminiert.
5
Die Klägerin beantragt festzustellen, dass § 44 VBLS a.F. unwirksam und die Beklagte verpflichtet sei, diese Bestimmung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts durch eine grundrechtskonforme Regelung zu ersetzen (Anträge Ziffer 1 und 2). Bei der Satzung der Beklagten handele es sich nicht um privatrechtliche Allgemeine Versicherungsbedingungen , sondern um dem öffentlichen Recht zuzuordnende Rechtsnormen, die entsprechend einer Normenkontrollklage und einer verwaltungsgerichtlichen Bescheidungsklage angegriffen werden könnten. Die Klägerin beantragt weiter, die Beklagte in entsprechender Anwendung von § 2 BetrAVG a.F. zur Zahlung einer um 100,07 DM höheren Monatsrente zu verurteilen (Anträge Ziffer 3 und 4). Alle vier in den Vorinstanzen abgewiesenen Anträge verfolgt die Klägerin mit der Revision weiter.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision hat keinen Erfolg.
7
1. Das I. Berufungsgericht hält ebenso wie das Amtsgericht die Klageanträge Ziffer 1 und 2 für unzulässig. Es hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts ausführlich dargelegt, dass die Mitteilungen der Beklagten und deren Satzungsbestimmungen keinen Akt öffentlicher Gewalt darstellten.
8
2. Soweit die Revision diese Anträge weiterverfolgt, ist sie unzulässig. Die Revisionsbegründung setzt sich nicht, wie es § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2a ZPO verlangt, mit der Begründung des Berufungsgerichts auseinander.
9
II. 1. Im Übrigen ist das Berufungsgericht der Ansicht, die Klägerin habe keinen Anspruch auf eine höhere Zusatzrente in entsprechender Anwendung von § 2 BetrAVG. Die Berechnung der Rente nach § 44 VBLS a.F. und deren fehlende Dynamisierung seien nicht zu beanstanden. Insbesondere führe die Anwendung dieser Bestimmung zu keiner Diskriminierung von Frauen.

10
2. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis richtig entschieden. Die Beklagte hat die Berechnung der Rente mit Recht nach § 44 VBLS a.F. vorgenommen.
11
a) Die Berechnung der Versicherungsrente nach § 44 VBLS a.F. benachteiligt die Versicherten nicht entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) und verletzt auch nicht im Rahmen der Inhaltskontrolle zu beachtende Grundrechte, wie der Senat im Urteil vom 14. Januar 2004 eingehend dargelegt hat (IV ZR 56/03 - VersR 2004, 453 unter II 2 b). Den aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Bediensteten wird damit ein versicherungstechnischer Gegenwert für die geleisteten Beiträge gewährt. Den Versicherten bleibt damit in jedem Fall eine gewisse Anwartschaft erhalten. Im Vergleich zu Arbeitnehmern außerhalb des öffentlichen Dienstes werden dadurch insbesondere Versicherte begünstigt, die wie die Klägerin noch keine nach § 1 Abs. 1 BetrAVG a.F. unverfallbare Anwartschaft erworben hatten. Schon deshalb scheidet eine Berechnung der Versicherungsrente nach den Maßstäben der §§ 2 Abs. 1, 16 BetrAVG a.F. aus.
12
b) Aus den neuen Regelungen des Betriebsrentenrechts durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I 1914) und das Altersvermögensgesetz vom 26. Juni 2001 (BGBl. I 1310) kann die Klägerin - was die Revision nicht verkennt - wegen der Übergangsregelungen in §§ 30d, 30f BetrAVG n.F. keine weitergehenden Ansprüche herleiten. Das ist auch nach der mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft getretenen neuen Satzung der Beklagten nicht der Fall. Zu einer rückwir- kenden Neuregelung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes waren der Gesetzgeber und die Beklagte auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht verpflichtet (vgl. BVerfGE 98, 365, 402 f. und VersR 2000, 835, 837 f.). Das gilt auch, soweit der Gesetzgeber mit der Verkürzung der Unverfallbarkeitsfristen das Ziel verfolgt hat, eine Benachteiligung von Frauen zu vermeiden. Dem Gesetzgeber steht bei der Erfüllung des verfassungsrechtlichen Auftrags aus Art. 3 Abs. 1 i.V. mit Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 4, Art. 3 Abs. 2 GG ein weiter Gestaltungsspielraum zu, der es ihm gestattet, Benachteiligungen mit Rücksicht auf die finanziellen Folgen schrittweise abzubauen; er ist nicht gehalten, jede mit der Mutterschaft zusammenhängende wirtschaftliche Belastung auszugleichen (vgl. BVerfGE 87, 1, 35 ff.; 60, 68, 74). Eine weitergehende grundrechtlich oder sozialstaatlich begründete Rechtspflicht der Beklagten besteht hierzu nicht (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2003 - IV ZR 100/02 - VersR 2004, 364 unter II 2 b dd).
13
Der Umstand, dass die Klägerin keine unverfallbare Anwartschaft und keinen Anspruch auf eine Versicherungsrente nach § 44a VBLS a.F. erworben hat, steht im Übrigen in keinem Zusammenhang mit der Kindererziehung. Als sie zum 1. Oktober 1977 nach neun Jahren und fast sechs Monaten aus den Diensten ihres ersten Arbeitgebers ausschied, war sie 39 Jahre alt. Ohne Beendigung des Arbeitsverhältnisses hätte sie Mitte 1978 die Voraussetzungen des § 44a VBLS a.F. erfüllt gehabt. Ihre Tochter wurde aber erst drei Jahre später geboren.
14
Der Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach einer Dynamisierung der Zusatzrente (VersR 2000, 835, 838) hat die Beklagte durch ihre neue Satzung hinreichend Rechnung getragen, wie der Senat im Urteil vom 14. Januar 2004 ausgeführt hat (aaO unter II 2 c). Seit dem 1. Januar 2002 werden nach §§ 76 Abs. 2, 39 VBLS n.F. auch Versicherungsrenten einmal jährlich zum 1. Juli um 1% erhöht. Dementsprechend beträgt die Rente der Klägerin laut Mitteilung der Beklagten vom 23. August 2002 ab 1. Juli 2002 29,36 €.
15
c) Der von der Revision gerügte Verstoß gegen das im europäischen Gemeinschaftsrecht normierte Gebot der Gleichbehandlung von Männern und Frauen liegt nicht vor. Der Grundsatz des gleichen Entgelts aus betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit deckt nur Leistungen ab, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 gewährt werden (EuGH NZA 2005, 347 f.; EuGH, Rs. C-262/88, Barber, Slg. 1990, I-1889, 1955 f. Rdn. 40 ff.). Schon deshalb kann die Klägerin aus dem Senatsurteil vom 1. Juni 2005 (IV ZR 100/02 - VersR 2005, 1228) nichts für sich herleiten.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, Entscheidung vom 06.02.2002 - 2 C 675/01 -
LG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.10.2002 - 6 S 37/02 -

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(1) Ist der Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2001 eingetreten oder ist der Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2001 aus dem Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlichen Arbeitgeber ausgeschieden und der Versorgungsfall nach dem 31. Dezember 2000 und v

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(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Der Revisionskläger muss die Revision begründen.

(2) Die Revisionsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Revisionsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Revisionsgericht einzureichen. Die Frist für die Revisionsbegründung beträgt zwei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. § 544 Absatz 8 Satz 3 bleibt unberührt. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Revisionskläger erhebliche Gründe darlegt; kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.

(3) Die Revisionsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt werde (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar:
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
Ist die Revision auf Grund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden, kann zur Begründung der Revision auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde Bezug genommen werden.

(4) § 549 Abs. 2 und § 550 Abs. 2 sind auf die Revisionsbegründung entsprechend anzuwenden.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 56/03 Verkündet am:
14. Januar 2004
Heinekamp,
Justizobersekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
BetrAVG § 18 i.d.F. vom 21. Dezember 2000 (gültig ab 1. Januar 2001),
VBLS § 65 Abs. 7 i.d.F. der 31. Satzungsänderung vom 11. Mai 1998,
VBLS § 101 Abs. 4 i.d.F. der 37. Satzungsänderung vom 21. Juli 2000
Nachdem § 18 BetrAVG in der Fassung vom 19. Dezember 1974 aufgrund der Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1998 (BVerfGE 98, 365 ff.)
mit Ablauf des 31. Dezember 2000 unwirksam geworden ist, findet § 44a VBLS a.F.
für die Berechnung der Versicherungsrente keine Anwendung mehr. Stattdessen ist
für die Berechnung von Versicherungsrenten, die spätestens am 31. Dezember 2001
begonnen haben (§ 76 VBLS in der Neufassung zum 1. Januar 2001), die Regelung
des § 18 BetrAVB in der Fassung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1914, in Kraft
getreten am 1. Januar 2001) heranzuziehen.
Durch die Anwendung der Ruhensbestimmungen des § 18 Abs. 2 Nr. 5
BetrAVG n.F. i.V.m. §§ 65 Abs. 7 und 101 Abs. 4 VBLS a.F., werden die betroffenen
Versicherten nicht unangemessen benachteiligt.
BGH, Urteil vom 14. Januar 2004 - IV ZR 56/03 - OLG Karlsruhe
LG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Seiffert, die Richterin
Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Januar 2004

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 31. Januar 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Zahlung einer höheren Zusatzrente.
Sie war vom 1. Oktober 1973 bis zum 31. Juli 1974 und vom 1. Mai 1975 bis zum 4. April 1996 bei einem an der Beklagten beteiligten Arbeitgeber jeweils in einem zusatzversorgungspflichtigen Dienstverhältnis beschäftigt.
Seit dem 1. März 2001 - nach Vollendung ihres 60. Lebensjahres - bezieht die Klägerin von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte eine Altersrente für Frauen. Wegen der Höhe der daneben von der Beklagten zu leistenden Versicherungsrente hatte die Beklagte unter dem

14. April 2000 gemäß § 70a ihrer am 1. Januar 1967 in Kraft getretenen Satzung vom 27. Juli 1966 (im folgenden: VBLS a.F.) zunächst die Auskunft erteilt, daß auf den erstgenannten Beschäftigungszeitraum eine monatliche Versicherungsrente von 2,49 DM und auf den zweiten Beschäftigungszeitraum eine monatliche Versicherungsrente von ! " $# % ! & 182,85 DM (93,49 e von ' % ( )+*, - & /.0 1 ! # % monatlich insgesamt 185,34 DM (94,76 lag seinerzeit noch § 44a VBLS a.F. zugrunde, der § 18 BetrAVG in dessen bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (vgl. dazu BVerfGE 98, 365 ff.) nachgebildet war.
In ihrer Mitteilung vom 15. Oktober 2001 errechnete die Beklagte - nunmehr unter Anwendung der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Neufassung des § 18 BetrAVG (Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 21. Dezember 2000, BGBl. I S. 1914) - die der Klägerin seit dem 1. März 2001 zustehende Versicherungsrente zunächst gemäß § 18 2)3*4 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BetrAVG auf monatlich 267,38 DM (136,71 Anwendung der ebenfalls seit dem 1. Januar 2001 geltenden Ruhensbestimmungen des § 18 Abs. 2 Nr. 5 BetrAVG in Verbindung mit §§ 65 Abs. 7 und 101 Abs. 4 VBLS a.F. führte aber für die Zeit vom 1. März 2001 bis zum 28. Februar 2003 (d.h. bis zur Vollendung des 62. Lebensjahrs der Klägerin) dazu, daß sich der auszuzahlende Betrag auf die monatliche Mindestrente (§ 18 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG) von 65 # 7 123,23 DM (63,01 mengesetzt aus 2,49 DM für den ersten und 120,74 DM für den zweiten Beschäftigungszeitraum) verkürzte.

Die entsprechend angewandten Ruhensvorschriften der §§ 65 Abs. 7 Satz 1, 101 Abs. 4 VBLS a.F. lauten auszugsweise wie folgt: § 65 VBLS a.F. "(7) Die Versorgungsrente einer Versorgungsrentenberechtigten, bei der der Versicherungsfall nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e [Altersrente für Frauen nach § 237a SGB VI als Vollrente]... ein- getreten ist, ruht bis zum Ablauf des Monats, in dem sie das 63. Lebensjahr vollendet. ..." § 101 VBLS a.F. "(4) Bei Anwendung des § 65 Abs. 7 Satz 1 bleibt für die Beendigung des Ruhens die Vollendung des 62. Lebensjahres maßgebend , wenn ...
c) das Arbeitsverhältnis aufgrund einer vor dem 1. Juli 1998 geschlossenen Vereinbarung spätestens am 31. Dezember 1998 geendet hat." Die Klägerin beruft sich nach wie vor auf die ursprüngliche Rentenberechnung in der Auskunft der Beklagten vom 14. April 2000, wonach ihr unter Anwendung des § 44a VBLS a.F. für den zweiten Beschäftigungszeitraum eine anteilige Versicherungsrente in Höhe von 5 # 8 9 + : 9 ) 182,85 DM = 93,49
Mit ihrer Klage hat sie deshalb für den Zeitraum vom 1. März 2001 bis zum 30. Juni 2002 eine monatliche Versicherungsrente von 2 ;7< : = > @?; A B 1 C( % 9 D)FE G 185,34 DM (94,76 62,11 DM (31,76 sweise hat sie in der Berufungsinstanz die Feststellung beantragt, daß die Beklagte ihr ab dem 1. März 2001 eine Versorgungsrente mindestens in

der vorgenannten Höhe zu zahlen habe. Diese Klagebegehren verfolgt die in den Vorinstanzen erfolglose Klägerin mit der Revision weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist unbegründet.
I. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagte der Klägerin nur eine Versicherungsrente, nicht aber eine Versorgungsrente zu gewähren hat.
1. Anspruch auf Versorgungsrente für Versicherte hat nach § 37 Abs. 1 Buchst. a VBLS a.F. nur derjenige Versicherte, der die Wartezeit (§ 38 VBLS a.F.) erfüllt hat, bei dem der Versicherungsfall (§ 39 VBLS a.F.) eintritt und der in diesem Zeitpunkt pflichtversichert ist. Wenn der Versicherte bei Eintritt des Versicherungsfalles freiwillig weiterversichert oder beitragsfrei versichert ist, steht ihm gemäß § 37 Abs. 1 Buchst. b VBLS a.F. nur eine Versicherungsrente für Versicherte zu. Bei der Klägerin trat nach erfüllter Wartezeit mit dem Beginn der Altersrente für Frauen der Versicherungsfall im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e VBLS a.F. ein. In diesem Zeitpunkt war sie beitragsfrei versichert, nachdem die Pflichtversicherung mit dem letzten versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses am 4. April 1996 beendet worden war, ohne daß ein Anspruch auf Versorgungsrente bestand (§§ 27 Abs. 2 Satz 1, 34 Abs. 1 Buchst. a VBLS a.F.).

Der Anspruch der Klägerin auf Versicherungsrente ist nicht entfallen durch die neue Satzung der Beklagten, die mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 in Kraft getreten ist (Bundesanzeiger Nr. 1 vom 3. Januar 2003) und das System der Gesamtversorgung durch ein Betriebsrentensystem abgelöst hat. Nach der Übergangsregelung des § 76 Abs. 1 und 2 VBLS n.F. werden die laufenden Versicherungsrenten, die - wie die der Klägerin - spätestens am 31. Dezember 2001 begonnen haben, zu diesem Zeitpunkt festgestellt und als Besitzstandsrenten weitergezahlt.
2. Die Differenzierung zwischen Versorgungs- und Versicherungsrente nach der alten Satzung der Beklagten hat die Klägerin hinzunehmen.

a) Die VBLS enthält Allgemeine Geschäftsbedingungen, die als Allgemeine Versicherungsbedingungen anzusehen sind, weil sie Versicherungen regeln. Sie finden Anwendung auf die Gruppenversicherungsverträge , die die Beklagte als Versicherer jedenfalls seit Inkrafttreten ihrer Satzung vom 27. Juli 1966 mit den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten, der Arbeitnehmer, abschließt (st. Rspr., BGHZ 142, 103, 105 ff.; BVerfG VersR 2000, 835, 836). Regelmäßig unterliegen die Satzungsbestimmungen der Beklagten nach den §§ 9-11 AGBG bzw. §§ 307 Abs. 1 und 2, 308, 309 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle, soweit dieser nicht durch das AGBG bzw. die §§ 305 ff. BGB Schranken gesetzt sind.

b) Die Gewährleistung des Anspruchs auf Versicherungsrente gehört zu dem nach § 8 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB) der Inhaltskontrolle entzogenen Bereich der bloßen Leistungsbeschreibungen. Sol-

che legen Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistung fest; ohne sie kann mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren (BGHZ 142, 103, 109 f. m.w.N.; BGH, Urteil vom 28. März 2001 - IV ZR 180/00 - VersR 2001, 752 unter II 1). Der kontrollfreie Kern der Leistungsbeschreibung der Beklagten ergibt sich für Pflichtversicherte aus § 37 Abs. 1 Buchst. a i.V. mit § 40 Abs. 1 und 2 Buchst. a VBLS a.F., wonach Anspruch auf Versorgungsrente besteht, die sich aus der Gesamtversorgung abzüglich der gesetzlichen Rente errechnet (BGHZ 142, 103, 110). Für freiwillig Weiterversicherte oder beitragsfrei Versicherte enthält § 37 Abs. 1 Buchst. b i.V. mit den §§ 44, 44a VBLS a.F. als - nicht kontrollfähige - Leistungsbeschreibung den Anspruch auf Versicherungsrente , die sich im wesentlichen anhand der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte, der früheren Pflichtbeiträge sowie der Erhöhungsbeträge bestimmt.
II. Gegen die Berechnung ihrer Versicherungsrente wendet sich die Klägerin ebenfalls ohne Erfolg.
1. Auch für den Beschäftigungszeitraum vom 1. Mai 1975 bis zum 4. April 1996 hat die Beklagte gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 4, 5 S. 2 BetrAVG die Versicherungsrente der Klägerin zutreffend nach § 44 Abs. 1 VBLS a.F. berechnet.


a) Nicht mehr anwendbar ist insoweit § 44a VBLS a.F., wonach Versicherungsrentenberechtigte mit unverfallbaren Anwartschaften höhere und dynamische Versicherungsrenten erzielen konnten. Diese Vorschrift hatte die Beklagte durch die 12. Satzungsänderung als Reaktion auf das Inkrafttreten des BetrAVG am 22. Dezember 1974 mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt eingefügt. Obwohl die Regelungen des BetrAVG für die Beklagte bindend sind, hatte sie den darin gewährleisteten gesetzlichen Anspruch auf Zusatzrente in ihre Leistungsbestimmungen einbezogen und die Voraussetzungen sowie die - in § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG a.F. geregelte - Berechnungsweise übernommen (Langenbrinck in Berger /Kiefer/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes Band I 65. Egl. Juni 2002 B 106.6 § 44a VBLS a.F. Erl. 1; Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes 37. Egl. August 2002 B 182n Vorbem. zu § 44 und § 44a VBLS a.F.). Nachdem die alte Fassung des § 18 BetrAVG aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1998 (BVerfGE 98, 365) mit Ablauf des 31. Dezember 2000 unwirksam geworden ist, findet auch § 44a VBLS a.F. keine Anwendung mehr (BGH, Urteil vom 23. Januar 2002 - XII ZB 139/00 - FamRZ 2002, 608 unter II 3).

b) Die dadurch entstandene Lücke in ihrer Satzung hat die Beklagte zulässigerweise durch Anwendung der neuen, ab dem 1. Januar 2001 geltenden Fassung des § 18 BetrAVG geschlossen (§ 6 Abs. 2 AGBG, jetzt: § 306 Abs. 2 BGB). Wie die Rentenberechnung der Beklagten vom 15. Oktober 2001 zeigt, hat sich der monatliche Rentenanspruch der Klägerin dabei gegenüber der nach § 44a VBLS a.F. ermit- ' - ! H# 8?; D ! telten monatlichen Rente von 185,34 DM (94,76 I $ J D) KL M - 1 > M % H N B O QPR :S % auf insgesamt 267,38 DM (136,71 e- rin für den streitgegenständlichen Zeitraum, d.h. bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres, zunächst noch nicht der volle Anspruch auf diese nach § 18 Abs. 2 Nr. 1, 2 BetrAVG errechnete Zusatzrente zu. Insoweit gelten nämlich seit dem 1. Januar 2001 gemäß § 18 Abs. 2 Nr. 5 Satz 1 BetrAVG die Vorschriften der Versorgungsregelung u.a. über das Ruhen der Versorgungsrente entsprechend. Wegen dieser entsprechender Anwendung der Ruhensbestimmungen der §§ 65 Abs. 7 Satz 1, 101 Abs. 4 Buchst. c VBLS a.F. ruhte der Zusatzrentenanspruch der Klägerin, soweit er den Anspruch auf die Mindestrente überstieg, bis zur Vollendung ihres 62. Lebensjahres.

c) Eine von der Klägerin begehrte weitere Anwendung des § 18 BetrAVG a.F., der ein Ruhen der Zusatzrente nicht vorsah, ist über die vom BVerfG zum 31. Dezember 2000 gesetzte Frist hinaus nicht möglich. Etwas anderes folgt entgegen der Auffassung der Revision nicht aus § 30d Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Danach sind für die Berechnung der VollLeistung u.a. die Regelungen der Zusatzversorgungseinrichtungen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrAVG sowie die weiteren Berechnungsfaktoren in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung des § 18 BetrAVG u.a. dann noch maßgebend, wenn der Arbeitnehmer - wie die Klägerin - vor dem 1. Januar 2001 aus dem Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlichen Arbeitgeber ausgeschieden und der Versorgungsfall nach dem 31. Dezember 2000 eingetreten ist. Damit wollte der Gesetzgeber - wie ihm vom Bundesverfassungsgericht gestattet worden war (BVerfGE 98, 365, 402 f.) - die Folgen der Verfassungswidrigkeit des § 18 BetrAVG alter Fassung für die Vergangenheit eingrenzen, um Haushaltsbelastungen und einen unangemessenen Verwaltungsaufwand zu vermeiden

(BR-Drucks. 491/00 S. 16). Diese Übergangsregelung bezieht sich aber nur auf die für die Berechnung der Höhe der Zusatzrente maßgebenden Faktoren, nicht auch auf die übrigen Regelungen des neu gefaßten § 18 BetrAVG (vgl. Steinmeyer in Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht 3. Aufl. § 30d BetrAVG Rdn. 2).

d) Die - vom Berufungsgericht zu Recht nicht beanstandete - Anwendung der Ruhensregelungen stellt im Ergebnis keine rückwirkende Benachteiligung der Klägerin dar und verletzt sie nicht in ihrem Vertrauensschutz. Der Gesetzgeber hat nicht im Sinne einer echten Rückwirkung an einen abgeschlossenen Tatbestand ungünstigere Folgen geknüpft , als sie im Zeitpunkt der Vollendung dieses Tatbestandes voraussehbar waren. Die Rechtsposition der Klägerin ist auch nicht im Sinne einer unechten Rückwirkung nachträglich durch Einwirkung auf einen gegenwärtigen, noch nicht abgeschlossenen Sachverhalt entwertet worden (vgl. BVerfGE 94, 241, 258 f.). Die Neufassung des § 18 BetrAVG ist am 1. Januar 2001 in Kraft getreten (Art. 2 BetrAVGÄndG). Sie hatte damit vor Eintritt des Versicherungsfalles der Klägerin am 1. März 2001 schon Gültigkeit und konnte den Zusatzrentenanspruch nicht nachträglich schmälern. Wie oben bereits dargelegt, führt die Anwendung der Neufassung des § 18 BetrAVG langfristig zu einer deutlichen Erhöhung der Versicherungsrente der Klägerin. Insoweit hat der Gesetzgeber mit der gleichzeitigen Einführung der Ruhensbestimmungen lediglich sein berechtigtes Interesse daran gewahrt, die finanziellen Auswirkungen der Neuregelung im Interesse der Finanzierbarkeit zu begrenzen.
Durch das teilweise Ruhen des Anspruchs auf die Zusatzrente wird die Klägerin deshalb auch nicht in ihrem Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1

GG betroffen. Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unter- schiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 105, 73, 110; BVerfG VersR 2000, 835, 836 m.w.N.). Eine von der Revision gerügte Benachteiligung der Versicherungsrentenberechtigten im Verhältnis zu den Versorgungsrentenberechtigten ist nicht gegeben. Letztere müssen auch bis zur Vollendung ihres 63. oder 62. Lebensjahres ein Ruhen ihres Anspruchs auf Versorgungsrente hinnehmen, wenn sie Altersrente für Frauen beziehen. Da männlichen Versicherten eine vergleichbare gesetzliche Rente nicht gewährt wird, kann § 18 Abs. 2 Nr. 5 BetrAVG nicht zu einer versteckten mittelbaren Diskriminierung von Frauen führen.
Die Ruhensvorschriften, die insoweit nicht isoliert von der übrigen Neuregelung des § 18 BetrAVG (und damit der langfristigen Erhöhung der Versicherungsrente der Klägerin) betrachtet werden können, verletzen auch nicht eine durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Rechtsposition. Die Eigentumsgarantie greift hier nicht ein, denn jedenfalls gehören zum eigentumsgeschützten Kern eines Rentenanspruchs oder einer Rentenanwartschaft weder eine bestimmte Leistungshöhe oder -art noch eine bestimmte Festsetzung des Leistungsbeginns. Nur die auf Beitragsleistungen gründenden Elemente oder Faktoren der Anspruchskonstituierung sind in den Eigentumsschutz einbezogen (Papier in Maunz/Dürig/Herzog, Grundgesetz Band II Lfg. 40 Juni 2002 Art. 14 GG Rdn. 141). Diese werden durch die Ruhensvorschriften nicht berührt.

2. Der aufgrund des teilweisen Ruhens der Zusatzrente ange- wandte § 44 Abs. 1 VBLS a.F. ist entgegen der Auffassung der Revision nicht unwirksam.

a) Diese Vorschrift gestaltet mit den einzelnen Berechnungsfaktoren das Leistungsversprechen der Beklagten inhaltlich aus und unterliegt insoweit der Inhaltskontrolle. In den Schutz des demnach anwendbaren § 9 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 und 2 BGB) ist die Klägerin einbezogen, weil sie Begünstigte des zwischen ihrem früheren Arbeitgeber und der Beklagten abgeschlossenen Gruppenversicherungsvertrages und aus der Satzung unmittelbar berechtigt ist (vgl. BGHZ 142, 103, 107 f.).

b) Die Art der Berechnung der Versicherungsrente benachteiligt die Versicherten, auf deren Interessen vorrangig abzustellen ist (BGHZ 103, 370, 383), nicht entgegen dem Gebot von Treu und Glauben unangemessen im Sinne von § 9 Abs. 1 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).
aa) Die Revision beanstandet, daß § 44 Abs. 1 Satz 1 VBLS a.F. bereits im Ansatz - mit der Anknüpfung der Versicherungsrente an das gezahlte versicherungspflichtige Entgelt (die Nominalbeiträge) - von der Berechnung der Versorgungsrente abweicht. Das entspricht der unterschiedlichen Zielsetzung beider Leistungsarten. Die Versorgungsrente erfüllt den in § 2 Satz 1 VBLS a.F. festgelegten Zweck, den Arbeitnehmern der Beteiligten eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Sie soll zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine dynamische, an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassende beamtenrechtsähnliche Versorgung sichern.

Hingegen dient die Versicherungsrente nicht der Absicherung im Alter. Ihre Höhe orientiert sich nicht am Versorgungsgedanken. Sie stellt vielmehr eine versicherungsmathematische Größe dar. Ihr Zweck erschöpft sich darin, dem aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Bediensteten einen versicherungstechnischen Gegenwert für die geleisteten Beiträge zu gewähren (Senatsurteil vom 6. Juli 1994 - IV ZR 272/93 - VersR 1994, 1133 unter 2 c m.w.N.).
Dadurch werden die Versicherten mit Blick auf die Entwicklung des Finanzierungssystems der Beklagten nicht unangemessen benachteiligt. Nach der am 1. Januar 1967 in Kraft getretenen Fassung der VBLS trat neben das durch Beiträge finanzierte Anwartschaftsdeckungsverfahren das Umlageverfahren. Die von den Arbeitgebern in Form von Umlagen erbrachten Beiträge werden sofort zur Finanzierung bestehender Leistungsansprüche verwendet. Sie stehen anders als die Pflichtbeiträge zur Finanzierung der späteren Leistungen an denjenigen, für den sie eingezahlt worden sind, nicht zur Verfügung. Da die Beklagte ihre Leistungen zunächst weiterhin unter Beitragsbeteiligung der Versicherten bzw. der Arbeitgeber in Höhe von 2,5% des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts mit wechselnden Anteilen finanzierte (vgl. die Übersicht bei Kiefer in Berger/Kiefer/Kiefer/Langenbrinck, aaO A 44.5 § 8 VersTV Erl. 2), wurde die Versicherungsrente eingeführt. Damit wollte die Beklagte Versicherten, die nach erfüllter Wartezeit aus dem die Pflichtversicherung begründenden Dienstverhältnis ausgeschieden waren, die Leistungen gewähren, die aus den Beiträgen versicherungsmathematisch gerechtfertigt sind (Langenbrinck, aaO B 106 § 44 VBLS a.F. Erl. 1; Gilbert /Hesse, aaO B 182n Vorbem. zu § 44 und § 44a VBLS a.F., B 182s Anm. 1 zu § 44 VBLS a.F.). Dementsprechend sah § 44 Abs. 1 VBLS

a.F. ursprünglich vor, daß eine Versicherungsrente für beitragsfrei Versicherte allein aus den von ihnen bzw. für sie gezahlten Pflichtbeiträgen zu berechnen sei. Nachdem die Beklagte aufgrund der 14. Satzungsänderung vom 3. März 1977 mit Wirkung ab dem 1. Januar 1978 die Finanzierung ihrer Leistungen vollständig auf das Umlageverfahren abgestellt hatte, wollte sie trotz Wegfalls der Pflichtbeiträge die Anwartschaften und auch die nach dem 31. Dezember 1978 entstandenen Ansprüche auf Versicherungsrenten materiell nicht beeinträchtigen (Langenbrinck, aaO B 106 § 44 VBLS a.F. Erl. 1).
bb) Der - hier für die Beschäftigungszeit der Klägerin ab dem 1. Januar 1978 - maßgebende Vomhundertsatz nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a VBLS a.F. benachteiligt die Versicherten nicht unangemessen. Er ist so festgelegt worden, daß als monatliche Versicherungsrente 0,03125 v.H. der Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte, von denen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1977 bis zum Beginn der Versicherungsrente Umlagen entrichtet worden sind, gewährt wird. Ungeachtet des Wortlauts können nicht Umlagen bis zum Beginn der Versicherungsrente entrichtet worden sein, weil dann eine Versorgungsrente zu gewähren wäre. Gemeint sind die zusatzversorgungspflichtigen Entgelte , für die nach dem 31. Dezember 1977 bis zum Ende der letzten Pflichtversicherung Umlagen entrichtet wurden (Langenbrinck, aaO B 106 f. § 44 VBLS a.F. Erl. 1). Somit wird eine Versicherungsrente in der Höhe gewährt, in der sie nach dem bis Ende 1977 geltenden Recht zustünde, wenn weiterhin ein Pflichtbeitrag in Höhe von 2,5 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts zu entrichten gewesen wäre und 1,25 v.H. der Summe der Pflichtbeiträge als Versicherungsrente geleistet würde. Daraus ergibt sich die Formel: [2,50 x 1,25]: 100 = 0,03125. Daß

die Beklagte in Höhe der früheren Pflichtbeiträge von 2,5 % nun die Umlagen zu Ermittlung der Versicherungsrente heranzieht, kann nicht als Benachteiligung der Versicherten angesehen werden, weil die Berechnungsgrundlage der Versicherungsrente der Höhe nach gleich bleibt.
cc) Die Berechnung der Versicherungsrente verletzt auch nicht im Rahmen der Inhaltskontrolle zu beachtende Grundrechte (vgl. BGHZ 103, 370, 383; Senatsurteil vom 29. September 1993 - IV ZR 275/92 - VersR 1993, 1505 unter 1 c). Eine gleichheitswidrige Benachteiligung der Versicherungsrentner gegenüber den Versorgungsrentnern ist nicht gegeben , weil letztere wegen des unterschiedlichen Ansatzes beider Leistungsarten keine geeignete Vergleichsgruppe bilden. Eine Verletzung der Eigentumsgarantie scheitert daran, daß der von ihr geschützte Kern des Rentenanspruchs nicht eine bestimmte Rentenformel umfaßt (Papier aaO).

c) Soweit die Klägerin mit ihrem Verlangen nach einer Versorgungsrente zugleich rügen will, sie sei deshalb unangemessen benachteiligt , weil § 44 VBLS a.F. eine Dynamisierung der Versicherungsrente nicht vorsehe, kann sie keinen Erfolg haben.
Die Rüge betrifft lediglich den Zeitraum bis zum 30. Juni 2002, denn seit dem 1. Juli 2002 wird die Versicherungsrente der Klägerin nach den §§ 76 Abs. 2, 39 VBLS n.F. jährlich um 1% erhöht.
aa) Nach der Rechtsprechung des Senats war es zuvor nicht geboten , die Versicherungsrente dynamisch auszugestalten. § 37 Abs. 1 VBLS a.F. unterschied zwischen Versorgungs- und Versicherungsrente.

Während erstgenannte zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine dynamische, an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassende beamtenrechtsähnliche Versorgung sichern sollte (§§ 4043b VBLS a.F.), war die Versicherungsrente als statische, auf der Grundlage der eingezahlten Beiträge zu errechnende Leistung konzipiert worden (§ 44 VBLS a.F.). Ihre Höhe orientierte sich deshalb nicht am Versorgungsgedanken. Sie stellte vielmehr eine versicherungsmathematisch ermittelte Größe dar, deren Zweck sich darin erschöpfen sollte, dem aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Bediensteten einen versicherungstechnischen Gegenwert für die geleisteten Beiträge zu gewähren (BGH, Urteil vom 6. Juli 1994 - IV ZR 272/93 - VersR 1994, 1133 unter 2 c m.w.N.). Die Tarifpartner wollten dem Versicherten - auch im Interesse der Freizügigkeit beim Wechsel des Arbeitsplatzes - in jedem Fall eine gewisse Anwartschaft erhalten. Deshalb sollte ihm selbst beim Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst ein künftiger Anspruch auf Rente oder Beitragserstattung verbleiben (BGH aaO).
bb) Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht im Nichtannahmebeschluß vom 22. März 2000 (VersR 2000, 835, 838) ausgeführt, die Bezieher statischer Versicherungsrenten der Beklagten seien gegenüber Betriebsrentnern der Privatwirtschaft benachteiligt, weil letzteren § 16 BetrAVG eine turnusgemäße Rentenanpassung nach billigem Ermessen garantiere. Diese Benachteiligung werde dann gravierend und mithin zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Versicherungsrente infolge der Geldentwertung auf längere Sicht jede Bedeutung für den einzelnen Versicherten verliere. Eine so weitgehende Entwertung statischer Versicherungsrenten hat das Bundesverfassungsgericht für den Zeitpunkt seiner Entscheidung aber noch nicht feststellen können. Es hat

deshalb die frühere Regelung der VBLS noch bis zum 31. Dezember 2000 für wirksam erachtet und die Beklagte lediglich beauftragt, spätestens im Jahr 2001 die Frage der Dynamisierung der Versicherungsrente unter dem Gesichtspunkt der Gleichstellung mit dem allgemeinen Betriebsrentenrecht zu überprüfen.
cc) Diesem verfassungsgerichtlichen Auftrag ist die Beklagte mit ihrer zum 1. Januar 2001 neu gefaßten Satzung in ausreichendem Maße gefolgt. Seit dem 1. Januar 2002 werden nach den §§ 76 Abs. 2, 39 VBLS n.F. auch Versicherungsrenten einmal jährlich zum 1. Juli um 1% erhöht. Für die Zeit zwischen dem (in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestimmten) Ende der Wirksamkeit der früheren Regelung (31. Dezember 2000) bis zum ersten Einsetzen der Dynamisierung (1. Juli 2002) kann eine nachhaltige Entwertung der Versicherungsrente, die den Schutzbereich des Art. 3 GG berühren würde, sicher ausgeschlossen werden. Auch in der Entscheidung des Bundesverfassungsge-

richts (aaO) ist deshalb keine Verpflichtung der Beklagten ausgesprochen worden, mit der Dynamisierung bereits im Jahre 2001 einzusetzen.
Terno Dr. Schlichting Seiffert
Dr. Kessal-Wulf Felsch

(1) Werden einem Arbeitnehmer Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber zugesagt (betriebliche Altersversorgung), gelten die Vorschriften dieses Gesetzes. Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen. Der Arbeitgeber steht für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann ein, wenn die Durchführung nicht unmittelbar über ihn erfolgt.

(2) Betriebliche Altersversorgung liegt auch vor, wenn

1.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage),
2.
der Arbeitgeber sich verpflichtet, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung zu zahlen und für Leistungen zur Altersversorgung das planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der gezahlten Beiträge (Beiträge und die daraus erzielten Erträge), mindestens die Summe der zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden, hierfür zur Verfügung zu stellen (Beitragszusage mit Mindestleistung),
2a.
der Arbeitgeber durch Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrages in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung verpflichtet wird, Beiträge zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 22 zu zahlen; die Pflichten des Arbeitgebers nach Absatz 1 Satz 3, § 1a Absatz 4 Satz 2, den §§ 1b bis 6 und 16 sowie die Insolvenzsicherungspflicht nach dem Vierten Abschnitt bestehen nicht (reine Beitragszusage),
3.
künftige Entgeltansprüche in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen umgewandelt werden (Entgeltumwandlung) oder
4.
der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung leistet und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst; die Regelungen für Entgeltumwandlung sind hierbei entsprechend anzuwenden, soweit die zugesagten Leistungen aus diesen Beiträgen im Wege der Kapitaldeckung finanziert werden.

(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.

(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn

1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind,
2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und
3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Der ausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 des Versicherungsvertragsgesetzes berechneten Wertes weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darf der Rückkaufswert auf Grund einer Kündigung des Versicherungsvertrags nicht in Anspruch genommen werden; im Falle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt. § 169 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes findet insoweit keine Anwendung. Eine Abfindung des Anspruchs nach § 3 ist weiterhin möglich.

(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen

1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und
2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.

(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.

(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.

(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.

(1) Ist der Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2001 eingetreten oder ist der Arbeitnehmer vor dem 1. Januar 2001 aus dem Beschäftigungsverhältnis bei einem öffentlichen Arbeitgeber ausgeschieden und der Versorgungsfall nach dem 31. Dezember 2000 und vor dem 2. Januar 2002 eingetreten, sind für die Berechnung der Voll-Leistung die Regelungen der Zusatzversorgungseinrichtungen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 oder die Gesetze im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sowie die weiteren Berechnungsfaktoren jeweils in der am 31. Dezember 2000 und vor dem 2. Januar 2002 geltenden Fassung maßgebend; § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bleibt unberührt. Die Steuerklasse III/O ist zugrunde zu legen. Ist der Versorgungsfall vor dem 1. Januar 2001 eingetreten, besteht der Anspruch auf Zusatzrente mindestens in der Höhe, wie er sich aus § 18 in der Fassung vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) ergibt.

(2) Die Anwendung des § 18 ist in den Fällen des Absatzes 1 ausgeschlossen, soweit eine Versorgungsrente der in § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen oder eine entsprechende Leistung aufgrund der Regelungen des Ersten Ruhegeldgesetzes, des Zweiten Ruhegeldgesetzes oder des Bremischen Ruhelohngesetzes bezogen wird, oder eine Versicherungsrente abgefunden wurde.

(2a) Für Personen, deren Beschäftigungsverhältnis vor dem 1. Januar 2002 vor Eintritt des Versorgungsfalls geendet hat und deren Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, haben die in § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 bezeichneten Zusatzversorgungseinrichtungen bei Eintritt des Versorgungsfalls nach dem 1. Januar 2002 die Anwartschaft für Zeiten bis zum 1. Januar 2002 nach § 18 Absatz 2 unter Berücksichtigung des § 18 Absatz 5 zu ermitteln.

(3) Für Arbeitnehmer im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 und 6 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, für die bis zum 31. Dezember 1998 ein Anspruch auf Nachversicherung nach § 18 Abs. 6 entstanden ist, gilt Absatz 1 Satz 1 für die aufgrund der Nachversicherung zu ermittelnde Voll-Leistung entsprechend mit der Maßgabe, dass sich der nach § 2 zu ermittelnde Anspruch gegen den ehemaligen Arbeitgeber richtet. Für den nach § 2 zu ermittelnden Anspruch gilt § 18 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b entsprechend; für die übrigen Bemessungsfaktoren ist auf die Rechtslage am 31. Dezember 2000 abzustellen. Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, die auf einer Nachversicherung wegen Ausscheidens aus einem Dienstordnungsverhältnis beruhen, und Leistungen, die die zuständige Versorgungseinrichtung aufgrund von Nachversicherungen im Sinne des § 18 Abs. 6 in der am 31. Dezember 1998 geltenden Fassung gewährt, werden auf den Anspruch nach § 2 angerechnet. Hat das Arbeitsverhältnis im Sinne des § 18 Abs. 9 bereits am 31. Dezember 1998 bestanden, ist in die Vergleichsberechnung nach § 18 Abs. 9 auch die Zusatzrente nach § 18 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung einzubeziehen.

(1) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2001 zugesagt worden sind, ist § 1b Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalles, jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt

1.
mindestens zehn Jahre oder
2.
bei mindestens zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit mindestens drei Jahre
bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2001 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 30. Lebensjahr vollendet ist. § 1b Abs. 5 findet für Anwartschaften aus diesen Zusagen keine Anwendung.

(2) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2009 und nach dem 31. Dezember 2000 zugesagt worden sind, ist § 1b Abs. 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 30. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2009 fünf Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 25. Lebensjahr vollendet ist.

(3) Wenn Leistungen der betrieblichen Altersversorgung vor dem 1. Januar 2018 und nach dem 31. Dezember 2008 zugesagt worden sind, ist § 1b Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 25. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre bestanden hat; in diesen Fällen bleibt die Anwartschaft auch erhalten, wenn die Zusage ab dem 1. Januar 2018 drei Jahre bestanden hat und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 21. Lebensjahr vollendet ist.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZR 100/02
vom
9. Juli 2003
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, den Richter Dr. Schlichting, die Richterin Ambrosius
und die Richter Wendt und Felsch
am 9. Juli 2003

beschlossen:
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wer- den zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts, insbesondere von Art. 119 EGV sowie Artikel 11 Nummer 2a der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG - ABlEG 1992 Nr. L 348, S. 1) und Artikel 6 Abs. 1g der Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (ABlEG 1986 Nr. L 225, S. 40), neu gefasst durch die Richtlinie 96/97/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 (ABlEG 1997 Nr. L 46, S. 20), folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Stehen Art. 119 EGV und/oder Artikel 11 Nr. 2a der Richtlinie 92/85/EWG und Artikel 6 Abs. 1g der Richtlinie 86/378/EWG, neu gefasst durch die Richtlinie 96/97/EG, Satzungsbestimmungen eines Zusatzversorgungssystems der hier vorliegenden Art entgegen, nach denen eine Ar- beitnehmerin während des gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs (hier: vom 16. Dezember 1992 bis 5. April 1993 sowie vom 17. Januar bis 22. April 1994) keine Anwartschaften auf eine im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens aus der Pflichtversicherung ab Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit) monatlich zu beanspruchende Versicherungsrente erwirbt, weil die Entstehung solcher Anwartschaften davon abhängt , daß ein Arbeitnehmer im jeweiligen Zeitabschnitt steuerpflichtigen Arbeitslohn erhält, die der Arbeitnehmerin während des Mutterschaftsurlaubs zufließenden Leistungen nach den nationalen Bestimmungen jedoch keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen ? 2. Gilt dies insbesondere, wenn man berücksichtigt, daß die Versicherungsrente nicht - wie die beim Verbleib in der Pflichtversicherung im Versicherungsfall zu leistende Versorgungsrente - der Absicherung der Arbeitnehmerin im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit dient, sondern die während der Zeit der Pflichtversicherung für sie geleisteten Beiträge abgelten soll ?

Gründe:


I. Der Vorlage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
1. Die heute als selbständige Rechtsanwältin tätige Klägerin war vom 1. Januar 1990 bis 30. September 1999 als Angestellte im öffentlichen Dienst des Bundeslandes Rheinland-Pfalz beschäftigt und bei der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder pflichtversichert. Wegen der Geburten zweier Kinder befand sie sich vom 16. Dezember 1992 bis 5. April 1993 sowie vom 17. Januar bis 22. April 1994 im gesetzlichen Mutterschutz.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß ihre Mutterschutzzeiten bei der Berechnung ihrer im Zusatzversorgungssystem der Beklagten erworbenen Versicherungsrentenanwartschaften berücksichtigt werden. Für Versicherte, die wie die Klägerin wegen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst aus dem Zusatzversorgungssystem ausgeschieden waren, sieht die Satzung der Beklagten in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (VBLS) einen Anspruch auf Versicherungsrente nach Eintritt des Versicherungsfalles - also insbesondere nach Erreichen der Regelaltersgrenze - vor (§ 37 Abs. 1b VBLS).
Die Höhe der Versicherungsrente für Versicherte in der Situation der Klägerin bestimmt sich nach § 44 Abs. 1 Satz 1a VBLS, der lautet: "Als monatliche Versicherungsrente werden... 0,03125 v.H. der Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte, von denen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1977 bis zum

Beginn der Versicherungsrente (§ 62) Umlagen entrichtet worden sind,... gewährt." Hinsichtlich der zur Finanzierung der Zusatzversorgung erforderlichen Umlagen bestimmt § 29 VBLS: "(1) Der Arbeitgeber hat eine monatliche Umlage in Höhe des nach § 76 festgesetzten Satzes des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (Absatz 7) des Versicherten einschließlich eines vom Pflichtversicherten erhobenen Beitrags nach § 76 Abs. 1a zu zahlen. ... (7) Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, der entsprechend den Bestimmungen über die Beitragsentrichtung in der gesetzlichen Rentenversicherung zeitlich zugeordnete steuerpflichtige Arbeitslohn. ..."
Nach diesen - insoweit eindeutigen - Satzungsbestimmungen sind die von der Klägerin während ihrer Mutterschutzzeiten vom Arbeitgeber bezogenen Leistungen bei der Ermittlung der Höhe der Versicherungsrente nicht zu berücksichtigen. Die privat krankenversicherte Klägerin hatte während der Schutzzeiten gemäß §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG - sechs Wochen vor und bis zu zwölf Wochen nach der Entbindung -), neben dem Anspruch auf das staatliche Mutterschaftsgeld (§ 13 Abs. 2 MuSchG) auch Anspruch auf den vom Arbeitgeber zu leistenden sogenannten Zuschuß zum Mutterschaftsgeld in Höhe der Differenz zum letzten Nettoarbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 MuSchG). Diese Arbeitgeberleistung ist nach § 3 Nr. 1d des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei. Dementsprechend hat die Klägerin während ihrer Mutterschutzzeiten kein zusatzversorgungspflichtiges Ent-

gelt im Sinne von § 29 Abs. 7 VBLS erhalten, für das ihr Arbeitgeber gemäß § 29 Abs. 1 VBLS an die Beklagte monatliche Umlagen hätte zahlen müssen.
Mit Wirkung ab 1. Januar 2001 hat die Beklagte die Satzung neu gefaßt mit dem Ziel, das bisherige System durch ein Betriebsrentensystem mit sogenannten Versorgungspunkten abzulösen. Die Neufassung ist nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 3. Januar 2003 in Kraft getreten. Danach werden die Anwartschaften sowohl auf Versorgungs- als auch auf Versicherungsrenten gemäß der bisherigen Berechnungsweise zum Stichtag 31. Dezember 2001 ermittelt, in Versorgungspunkte umgerechnet und dem Versorgungskonto des Versicherten als sogenannte Startgutschriften zugeschrieben. Eine Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten ist weder für die Zeit vor dem Stichtag noch danach (vgl. §§ 36 Abs. 1, 37 und 64 Abs. 4 VBLS n.F.) vorgesehen.
2. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und regt an, die Sache dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen.
II. Der Bundesgerichtshof setzt das Verfahren aus und ruft gemäß Art. 234 des EG-Vertrages (EG) den Europäischen Gerichtshof mit der Bitte um Vorabentscheidung der im Beschlußtenor gestellten Fragen an. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch lässt sich den Vorschriften des nationalen Rechts nicht entnehmen. Er hängt von der Auslegung des Art. 119 des EG-Vertrages a.F. (EGV - jetzt Art. 141 EG) und

der Richtlinie 92/85/EWG vom 19. Oktober 1992 sowie der Richtlinie 86/378/EWG vom 24. Juli 1986, neu gefasst durch die Richtlinie 96/97/EG vom 20. Dezember 1996, ab.
1. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die Zeiten ihres Mutterschutzes als Umlagemonate bei der Berechnung der Versicherungsrente (Anwartschaft) berücksichtigt werden. Dieses Begehren ist mit Rücksicht auf die Regelung in § 44 Abs. 1 Satz 1a VBLS so zu verstehen , daß sie bei der Berechnung der Höhe ihrer Versicherungsrentenanwartschaft behandelt werden will, als habe sie während ihrer Mutterschutzzeiten weiterhin gearbeitet und zusatzversorgungspflichtiges Entgelt erhalten, für das gemäß § 29 Abs. 1 VBLS monatliche Umlagen geleistet worden seien.
2. Es verstößt nicht gegen nationales Recht, daß §§ 29 Abs. 1, 7, 44 Abs. 1 Satz 1a VBLS, wonach der Ermittlung der Versicherungsrente nur die Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte zugrunde gelegt wird, für die Umlagen entrichtet worden sind, eine Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten nicht vorsehen.

a) Die Bestimmungen der VBLS finden als Allgemeine Versicherungsbedingungen auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten , der Arbeitnehmer, abgeschlossen sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 142, 103, 105 ff.; BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c). Sie unterliegen daher in vollem Maße der richterlichen Inhaltskontrolle gemäß § 9 AGBGB (jetzt § 307 BGB). Darauf kann sich auch die Klägerin als aus der Sat-

zung unmittelbar Berechtigte berufen (vgl. BGHZ 142, 103, 107). Bei der gebotenen umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen sind auch die objektiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die Grundrechte zu berücksichtigen (BGHZ 103, 370, 383; BVerfG aaO unter II 2 c).

b) Die angegriffene Regelung hält der Inhaltskontrolle stand. Die Versicherten in der Situation der Klägerin werden durch sie nicht unangemessen benachteiligt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin verstoßen §§ 29 Abs. 1, 7, 44 Abs. 1 Satz 1a VBLS nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG). Dieser ist hier im Zusammenhang mit den Geboten der Familienförderung gemäß Art. 6 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 87, 1, 36 f. m.w.N.) und des Schutzes der Mütter gemäß Art. 6 Abs. 4 GG zu sehen. Nach Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Gemäß Art. 6 Abs. 4 GG hat jede Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gesellschaft.
Die Klägerin sieht sich vor allem gegenüber Arbeitnehmern im aktiven Arbeitsverhältnis benachteiligt, da sie bei ansonsten nach Zeitdauer und Gehalt gleicher Beschäftigung niemals die gleichen Anwartschaften bei der Beklagten erwerben könne. Da Mutterschutzzeiten - anders als etwa Kindererziehungszeiten - ausschließlich weibliche Arbeitnehmer betreffen können, liegt nach ihrer Auffassung auch eine nach Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG verbotene Benachteiligung wegen des Geschlechts vor.

Es kann dahinstehen, ob im Hinblick auf den Erwerb von Renten- anwartschaften gegenüber der Beklagten die Situation einer Frau im Mutterschutz mit derjenigen eines Arbeitnehmers im aktiven Arbeitsverhältnis überhaupt vergleichbar ist. Jedenfalls ist die von der Klägerin beanstandete Ungleichbehandlung nach den Maßstäben des nationalen Rechts durch sachliche Gründe gerechtfertigt.
aa) Die Beklagte ist eine Trägerin der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in der Bundesrepublik Deutschland. Sie gewährt - als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen (vgl. §§ 1 und 3 VBLS) - den nichtbeamteten Arbeitnehmern der ihr angeschlossenen Arbeitgeber eine die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung ergänzende zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Wege privatrechtlicher Versicherung (§ 2 Satz 1 VBLS). Dem Prinzip der von der Beklagten angebotenen Versicherung entspricht die Erbringung von Leistungen für erhaltene Beiträge. Danach muß die Beklagte - anders als ein Sozialversicherungsträger , der zum Ausgleich nicht beitragsgedeckter Leistungen Zuschüsse der öffentlichen Hand erhält, wie etwa die gesetzliche Rentenversicherung gemäß § 213 SGB VI - ihre Leistungen nach den ihr zufließenden Umlagen sowie den Erträgen ihres Vermögens ausrichten. Sie kann daher grundsätzlich nur insoweit Leistungen gewähren, als ihr Beiträge oder Umlagen (§§ 29 Abs. 1, 75 Abs. 1 VBLS) zugeflossen sind und Versicherungsschutz nur für solche Zeiten gewähren, für die sie Beiträge oder Umlagen erhalten hat (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand August 2002, § 2 VBLS Anm. 3, Seite B 4 a; Schiedsspruch des Oberschiedsgerichts

der VBL vom 27. Juni 1977 – OS 126/76, S. 8). Andernfalls könnte sie solche Leistungen nur durch eine Erhöhung der Umlagen für andere Arbeitnehmer finanzieren, was dem Grundsatz der Gewährung gleicher Leistungen für gleiche Beiträge jedoch gerade widerspräche.
bb) Diesem Prinzip folgt auch die Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 1a VBLS, wonach der Berechnung der Versicherungsrente nur diejenigen zusatzversorgungspflichtigen Entgelte zugrunde zu legen sind, von denen Umlagen entrichtet wurden (vgl. Gilbert/Hesse, aaO § 37 VBLS Anm. 3, B 118 b). Allerdings handelt es sich bei der Versicherungsrente gemäß §§ 37 Abs. 1b, 44 VBLS nicht um eine Versorgungsleistung im eigentlichen Sinne. Mit ihr soll dem Versicherten - anders als mit der Versorgungsrente gemäß §§ 37 Abs. 1a, 41 f. VBLS - keine der Absicherung im Alter oder bei Erwerbsunfähigkeit dienende Leistung erbracht werden. Ihr Zweck erschöpft sich vielmehr darin, dem aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidenden Bediensteten einen versicherungstechnischen Gegenwert für die geleisteten Beiträge zu gewähren (BGH, Urteil vom 6. Juni 1994 - IV ZR 272/93 - VersR 1994, 1133 unter 2 c m.w.N.; Berger/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, Stand Juni 2002 § 37 VBLS Anm. 2; Gilbert/ Hesse, aaO § 37 VBLS Anm. 3, B 118 b). Ihre Höhe orientiert sich deshalb nicht am Versorgungsgedanken; sie ist vielmehr als statische, auf der Grundlage der eingezahlten Beiträge bzw. Umlagen zu errechnende Leistung konzipiert worden (BGH aaO). Das ist deshalb gerechtfertigt, weil ein Arbeitnehmer nach seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst nicht mehr zu den in § 2 VBLS genannten Arbeitnehmern gehört (Gilbert/Hesse aaO). Die Situation ist vergleichbar mit der eines Versicherungsnehmers, dessen Lebensversicherung ge-

mäß § 174 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) prämienfrei gestellt wurde (Gilbert/Hesse aaO). Damit kommt dem Grundsatz einer an den eingezahlten Beiträgen orientierten Leistung insofern sogar ein erhöhtes Gewicht zu, als mit der Versicherungsrente keine "echte" Versicherungsleistung gewährt, sondern nur die tatsächlich erbrachten Beiträge abgefunden werden sollen.
cc) Darin liegt nach nationalem Recht keine gleichheitswidrige Benachteiligung der betroffenen Frauen gegenüber anderen männlichen oder weiblichen Arbeitnehmern. Der sachliche Grund und Anknüpfungspunkt einer fehlenden Umlagenleistung gilt nach der Satzung für andere Arbeitnehmer gleichermaßen. So können etwa bei längerer Erkrankung eines Arbeitnehmers die Zeiten nach Wegfall der Entgeltfortzahlung, für die der Arbeitgeber Zuschüsse zum Krankengeld des Sozialversicherungsträgers (§§ 44 ff. SGB V) leistet, gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1a VBLS keine Berücksichtigung finden, weil solche Zuschüsse ebenfalls kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt darstellen (vgl. § 29 Abs. 7 Satz 3d VBLS). Selbst einzelne Pflichtversicherungszeiten eines Arbeitnehmers im öffentlichen Dienst können nach der Satzung dann nicht berücksichtigt werden, wenn für diese bis zum Eintritt des Versicherungsfalls die Abführung von Umlagen unterblieben ist (Berger/Kiefer aaO § 42 VBLS Rdn. 2 - jedoch kommen Ersatzansprüche gegen den Arbeitgeber in Betracht , vgl. Berger/Kiefer aaO § 5 Versorgungstarifvertrag Rdn. 15 m.w.N.).
dd) Das bedeutet nicht, daß der Beklagten die Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte schlechterdings verwehrt wäre. Immerhin sieht die bis zum 31. Dezember 2001 geltende Satzung beim Anspruch auf

Versorgungsrente, der im Normalfall des Eintritts des Versorgungsfalles während bestehender Pflichtversicherung entsteht (§§ 37 Abs. 1a, 39 VBLS), eine - teilweise - Anrechnung von Mutterschutzzeiten insoweit vor, als bei der gesamtversorgungsfähigen Zeit auch beitragsfreie Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zur Hälfte berücksichtigt werden (vgl. § 42 Abs. 2 a aa VBLS i.V.m. §§ 54 Abs. 4, 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 63 ff. SGB VI). Eine grundrechtlich oder sozialstaatlich begründete Rechtspflicht der Beklagten hierzu besteht jedoch nicht. Maßnahmen zur Förderung der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) und des Schutzes der Mütter (Art. 6 Abs. 4 GG) sind in erster Linie eine staatliche Aufgabe. Dem Schutzauftrag trägt das geltende Mutterschutzrecht Rechnung (BVerfGE 85, 360, 372; E 84, 133, 156; 60, 68, 76; Sachs, GG-Kommentar, 3. Aufl. 2003 Art. 6 Rdn. 80). Selbst der Gesetzgeber muß jedoch nicht jede mit der Mutterschaft zusammenhängende wirtschaftliche Belastung ausgleichen (BVerfGE 60, 68, 74).
3. Nach Auffassung des Senats ist es jedoch möglich, daß die Satzungsregelung der Beklagten mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar und die Beklagte danach verpflichtet ist, die Versicherungsrentenanwartschaft so zu berechnen, als habe die Klägerin während ihrer Mutterschutzzeiten weiterhin den steuerpflichtigen Arbeitslohn als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt erhalten.

a) In Betracht kommt ein Verstoß gegen die folgenden gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen:
aa) Artikel 11 Nummer 2a der Richtlinie 92/85/EWG vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung

der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeit- nehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz :
Ziel der Richtlinie ist, wie sich aus Art. 1 Abs. 1 ergibt, die Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der bezeichneten Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz. Gemäß Art. 8 Abs. 1 müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, daß den Arbeitnehmerinnen ein Mutterschaftsurlaub von mindestens 14 Wochen ohne Unterbrechung gewährt wird, der sich auf die Zeit vor und/oder nach der Entbindung aufteilt. Mit Rücksicht auf diesen Mutterschaftsurlaub sieht Art. 11 Nr. 2a vor, daß die mit dem Arbeitsvertrag der Arbeitnehmerinnen verbundenen anderen Rechte als die unter dem nachstehenden Buchstaben b genannten (Ansprüche auf Fortzahlung eines Arbeitsentgelts und/oder auf eine angemessene Sozialleistung) gewährleistet sein müssen. Zu den mit dem Arbeitsvertrag verbundenen anderen Rechten i.S. von Art. 11 Nr. 2a gehört , wie der Europäische Gerichtshof in dem von der Klägerin angeführten Urteil vom 27. Oktober 1998 (Rs. C-411/96 - "Boyle" - EuGHE 1998, I-6401, Rdn. 82) entschieden hat, auch die Entstehung von Rentenanwartschaften im Rahmen eines vollständig vom Arbeitgeber finanzierten betrieblichen Systems. Diese kann daher während des Mutterschaftsurlaubs nicht davon abhängig gemacht werden, daß die Frau in dieser Zeit ein in ihrem Arbeitsvertrag oder im nationalen Recht vorgesehenes Entgelt erhält (EuGH aaO Rdn. 85).
(1) Die Voraussetzungen des Art. 11 Nr. 2a der Richtlinie 92/85/EWG scheinen im vorliegenden Fall erfüllt zu sein.

Die Beklagte erbringt Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst Leistungen eines betrieblichen Rentensystems. Diese Zusatzversorgung beruht auf einer sogenannten Beteiligungsvereinbarung (§ 20 VBLS). Hierbei handelt es sich um einen privatrechtlich zu beurteilenden Gruppenversicherungsvertrag , den der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zugunsten seiner Arbeitnehmer als Versicherte mit der Beklagten abschließt. Seinen Arbeitnehmern gegenüber ist der Arbeitgeber zur Versicherung bei der Beklagten durch Arbeits- oder Tarifvertrag verpflichtet.
Die Anwartschaft der Klägerin auf eine Versicherungsrente ist auch eine "mit dem Arbeitsvertrag verbundene" Rentenanwartschaft, die im Rahmen des von der Beklagten getragenen betrieblichen Systems entstanden ist. Demnach dürfte gemäß Art. 11 Nr. 2a der Richtlinie 92/85/EWG deren Entstehung während des gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs nicht eingeschränkt bzw. davon abhängig gemacht werden, ob und in welchem Umfang eine Arbeitnehmerin in diesem Zeitraum ein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt erhält.
(2) Es bestehen dennoch Zweifel, ob Art. 11 Nr. 2a der Richtlinie 92/85/EWG hier verletzt ist:
(2.1) Das System der Beklagten wird anders als in der vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Rechtssache "Boyle" nicht vollständig von den beteiligten Arbeitgebern finanziert. Das war zwar während der Mutterschutzzeiten der Klägerin hinsichtlich der Renten der pflichtversicherten Arbeitnehmer der Fall. Seit dem 1. Januar 1999 wird von den Arbeitnehmern jedoch auch ein eigener Beitrag zur Umlage erhoben (vgl. § 76 Abs. 1a VBLS sowie § 64 Abs. 3 VBLS n. F.). Nach Auffassung

des erkennenden Senats kann jedoch eine teilweise Finanzierung der Leistungen eines Betriebsrentensystems durch Beiträge der Arbeitnehmer einer Anwendung der Richtlinie 92/85/EWG nicht entgegenstehen, nachdem der Europäische Gerichtshof diesen Umstand auch im Hinblick auf die Anwendbarkeit von Art. 119 EGV für unschädlich gehalten hat (Urteil vom 28. September 1994, Rs. C-200/91 - "Colorell" - EUGHE 1994, I-4389, Rdn. 88).
(2.2) Die Anwartschaft, hinsichtlich der die Klägerin die geltend gemachte Feststellung begehrt, ist nicht auf eine Versorgungsrente, sondern auf eine Versicherungsrente gerichtet. Die Versicherungsrente dient aber nicht dem eigentlichen Zweck der Zusatzversorgung, Leistungen zur Absicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit zu gewähren, sondern lediglich der Abgeltung geleisteter Umlagen. Ob Art. 11 Nr. 2a der Richtlinie 92/85/EWG verbietet, während des Mutterschaftsurlaubs die Entstehung von Anwartschaften auch auf solche Leistungen vom Bezug eines zusatzversorgungspflichtigen Entgelts abhängig zu machen, hat der Europäische Gerichtshof bisher - soweit ersichtlich - nicht entschieden. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist die Frage zu bejahen. Ein solches Verbot entspricht nicht nur dem Wortlaut des Art. 11 Nr. 2a, sondern auch dem erkennbaren Zweck, die Arbeitnehmerin vor rechtlichen und wirtschaftlichen Nachteilen aus der Inanspruchnahme des Mutterschaftsurlaubs zu bewahren.
(2.3) Zweifelhaft ist auch, ob die Richtlinie 92/85/EWG den vorliegenden Sachverhalt nach ihrem zeitlichen Anwendungsbereich erfaßt. Die Frist für ihre Umsetzung in nationales Recht ist gemäß Art. 14 Abs. 1 zwei Jahre nach dem Erlaß am 19. Oktober 1992 abgelaufen (vgl. den

Schlußantrag des Generalanwalts zum EuGH-Urteil vom 13. Februar 1996 - Rs. C-342/93 - "Gillespie" - EuGHE 1996, I-475, Rdn. 49). Das war erst nach dem letzten Mutterschaftsurlaub der Klägerin, der im April 1994 endete. Dies schließt jedoch die Anwendung des Art. 11 Nr. 2a auf erst später entstehende Rentenansprüche nicht von vornherein aus. Allerdings hält der erkennende Senat das Vertrauen der Beklagten und der an ihr beteiligten Arbeitgeber, für bereits in der Vergangenheit liegende Anwartschaftszeiten keine zusätzlichen Leistungen erbringen zu müssen, grundsätzlich für schutzwürdig.
bb) Art. 6 Abs. 1g der Richtlinie 86/378/EWG vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (ABlEG 1986 Nr. L 225, S. 40), neu gefaßt durch die Richtlinie 96/97/EG (ABlEG 1997 Nr. L 46, S. 20):
Gemäß Art. 6 Abs. 1g sind dem Grundsatz der Gleichbehandlung entgegenstehende Bestimmungen solche, die sich unmittelbar oder mittelbar auf das Geschlecht stützen und die Unterbrechung der Aufrechterhaltung oder des Erwerbs von Ansprüchen während eines gesetzlich oder tarifvertraglich festgelegten Mutterschaftsurlaubs oder Urlaubs aus familiären Gründen, der vom Arbeitgeber bezahlt wird, bewirken.
(1) Nach dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 1g verstößt die Nichtberücksichtigung der Mutterschutzzeiten der Klägerin gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung im Sinne der Richtlinie. Zu den Ansprüchen, deren Aufrechterhaltung oder Erwerb während eines gesetzlich festgelegten Mutterschaftsurlaubs "unterbrochen" werden können, sind auch und ge-

rade solche auf künftige Renten zu zählen. Weiterhin muß der Mutterschaftsurlaub vom Arbeitgeber bezahlt werden. Es kann dahinstehen, ob von dieser Voraussetzung nach dem Zweck der Richtlinie sogar abgesehen werden könnte (vgl. dazu den Schlußantrag des Generalanwalts in der Rechtssache "Boyle", aaO Rdn. 67). Denn sie ist im Streitfall erfüllt. Die Klägerin erhielt während ihres Mutterschaftsurlaubs neben dem Mutterschaftsgeld des Bundes gemäß § 13 Abs. 2 MuSchG in Höhe von damals 25 DM pro Tag, maximal jedoch insgesamt 400 DM, von ihrem Arbeitgeber den "Zuschuß" gemäß § 14 Abs. 1 MuSchG in Höhe der Differenz zum letzten Nettoarbeitsentgelt. Ihr Mutterschaftsurlaub wurde also jedenfalls auch (zum weitaus überwiegenden Teil) vom Arbeitgeber bezahlt.
(2) Die Anwendbarkeit des Art. 6 Abs. 1g ist nach dem Wortlaut nicht auf den Erwerb solcher Rentenansprüche beschränkt, die unter der Voraussetzung bleibender Zugehörigkeit zu dem betrieblichen System im Versorgungsfall entstehen, wie dies gemäß § 37 Abs. 1a VBLS bei der Versorgungsrente der Fall ist. Damit sind auch Ansprüche auf eine Versicherungsrente gemäß §§ 37 Abs. 1b, 44 VBLS erfaßt. Vertretbar erscheint allerdings auch, Ansprüche auf eine solche Versicherungsrente vom Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 1g der Richtlinie 86/378/EWG auszunehmen, weil sie nicht der sozialen Absicherung des Arbeitnehmers (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 der Richtlinie) zu dienen bestimmt sind, sondern lediglich einen Ausgleich für eingezahlte Umlagen schaffen sollen. Der Senat neigt dieser Auffassung jedoch nicht zu. Die Richtlinie beschränkt zwar ihren Anwendungsbereich auf die in den Artikeln 2 und 4 näher beschriebenen betrieblichen Systeme der sozialen Sicherheit, verbietet bei diesen aber, wie sich aus Artikel 5 Abs. 1 dritter Spiegel-

strich ergibt, jegliche Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ohne Rücksicht auf die Art der Leistungen.
(3) Die Richtlinie 86/378/EWG ist auch zeitlich anwendbar. Hinsichtlich des Mutterschaftsurlaubs der Klägerin nach dem 31. Dezember 1992 folgt dies ohne weiteres aus Art. 8 Abs. 1. Danach war die Richtlinie spätestens bis zum 1. Januar 1993 umzusetzen. Sie erfaßt aber auch rückwirkend die Mutterschutzzeiten der Klägerin vom 16. bis 31. Dezember 1992. Das ergibt sich aus Artikel 2 Abs. 1 Satz 1 der Änderungsrichtlinie 96/97/EG. Dieser bestimmt - in Umsetzung der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (vgl. insbesondere Urteile vom 17. Mai 1990, Rs. C-262/88 - "Barber" - EUGHE 1990, I-1889 und vom 14. Dezember 1993, Rs. C110 /91 - "Moroni" - EUGHE 1993, I-6591) -, daß jede Umsetzungsmaßnahme in Bezug auf die unselbständig Erwerbstätigen alle Leistungen abdecken muß, die für Beschäftigungszeiten nach dem 17. Mai 1990 gewährt werden, und rückwirkend bis zu diesem Datum gilt.
(4) Die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1g der Richtlinie 86/378/EWG ist entgegen der Revisionserwiderung auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Richtlinie 92/85/EWG die speziellere und damit vorrangige Regelung enthält. Beide Richtlinien wirken sich zugunsten von Arbeitnehmerinnen in der Schwangerschaft und nach der Geburt aus. Nach der Schutzrichtung der später in Kraft getretenen Richtlinie 92/85/EWG kann aber nicht angenommen werden, daß sie bestehende oder weitergehende Rechte, die (werdenden) Müttern aufgrund anderer Regelungen des Gemeinschaftsrechts bereits eingeräumt worden sind, beseitigen will. Das Gegenteil ergibt sich auch aus den Erwägungsgrün-

den der Richtlinie, wonach der Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der betreffenden Frauen "nicht die Richtlinien zur Gleichbehandlung von Männern und Frauen beeinträchtigen" darf. In der Rechtssache "Boyle" brauchte der Europäische Gerichtshof nicht auf die Richtlinie 86/378/EWG einzugehen (wie es der Generalanwalt getan hatte, aaO Rdn. 66), da er die Vorlagefrage bereits allein nach Art. 11 Nr. 2a der Richtlinie 92/85/EWG beantworten konnte.
cc) Art. 119 EGV:
Der Senat hält auch einen Verstoß gegen die primärrechtliche Bestimmung des Art. 119 EGV (jetzt Art. 141 EG) für möglich. Art. 119 EGV bestimmt den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen bei gleicher Arbeit.
(1) Zum Entgelt gehören nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes alle gegenwärtigen oder künftigen Leistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt, unabhängig davon, ob sie aufgrund eines Arbeitsvertrags, kraft einer Rechtsvorschrift oder freiwillig gewährt werden (vgl. nur Urteile vom 21. Oktober 1999, Rs. C-333/97 - "Lewen" - EuGHE 1999, I-7243, Rdn. 19 und vom 17. Mai 1990 - "Barber" - aaO Rdn. 12 u. 20). Entscheidend ist der Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis (EuGH, Urteile vom 25. Mai 2000, Rs. C-50/99 - "Podesta" - EUGHE 2000, I-4039 Rdn. 26 und vom 21. Oktober 1999 - "Lewen" - aaO Rdn. 20). Entgelt sind damit auch die Leistungen aus einem betrieblichen Zusatzversorgungssystem, auch wenn diese nicht unmittelbar durch den Arbeitgeber selbst, sondern mittelbar durch eine von ihm betraute recht-

lich selbständige Einrichtung erbracht werden (EuGH, Urteile vom 9. Oktober 2001, Rs. C-379/99 - "Barmer Ersatzkasse" - EuGHE 2001, I7275 , Rdn. 20 = NJW 2001, 3693; Urteil vom 28. September 1994 - "Colorell" - aaO Rdn. 20 und vom 17. Mai 1990 - "Barber" - aaO Rdn. 29). Folglich ist auch die Anwartschaft der Klägerin auf eine Versicherungsrente erfaßt.
(2) Demnach erhält die Klägerin während ihrer Mutterschaftszeiten ein geringeres Entgelt als im selben Zeitraum aktiv beschäftigte Arbeitnehmer , soweit beim Aufbau ihrer Versicherungsrentenanwartschaften Mutterschutzzeiten nicht berücksichtigt werden. Ob diese unterschiedliche Behandlung mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften vereinbar ist, ist zweifelhaft.
Der Europäische Gerichtshof hat in der Rechtssache "Boyle" die Frage der Anwendbarkeit des Art. 119 EGV neben Art. 11 Nr. 2a der Richtlinie 92/85/EWG offen gelassen (aaO Rdn. 86). Er geht in seiner Rechtsprechung davon aus, daß die besondere Situation und Schutzbedürftigkeit einer Frau während des vorgesehenen Mutterschaftsurlaubs weder mit der Situation eines krankheitsbedingt arbeitsunfähigen (vgl. Urteile vom 16. September 1999, Rs. C-218/98 - "Abdoulaye" - EuGHE 1999, I-5723, Rdn. 20; vom 19. November 1998, Rs. C-66/96 - "Pedersen" - EuGHE 1999, I-7327 Rdn. 33; vom 27. Oktober 1998 - "Boyle" - aaO Rdn. 40 f.; vom 14. Juli 1994, Rs. C-32/93 - "Webb" - EuGHE 1994, I-3567, Rdn. 25) noch mit derjenigen eines Arbeitnehmers im aktiven Beschäftigungsverhältnis (Urteil vom 13. Februar 1996 - Gillespie" - aaO Rdn. 17) gleichgesetzt werden kann. Andererseits hat er jedoch das Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit dem auf

dieser besonderen Situation beruhenden Beschäftigungsverbot (vgl. Art. 8 der Richtlinie 92/85/EWG) für anwendbar erklärt mit der Folge, daß Mutterschutzzeiten insoweit Beschäftigungszeiten gleichzustellen sind (so ausdrücklich Urteil vom 21. Oktober 1999 - "Lewen" - aaO Rdn. 41 betreffend die unzulässige Versagung einer Weihnachtsgratifikation; vgl. auch Urteile vom 3. Februar 2000, Rs. C-207/98 - "Mahlburg" - EUGHE 2000, I-549 Rdn. 24 und vom 14. Juli 1994 - "Webb" - aaO Rdn. 26 f.). Damit ist nicht auszuschließen, daß er auch die Nichtberücksichtigung von Mutterschutzzeiten beim Aufbau einer Versicherungsrente wie derjenigen der Klägerin als eine mit Art. 119 EGV unvereinbare geschlechtsbezogene Diskriminierung ansehen wird. Da hiervon nur Frauen betroffen sein können, läge gegebenenfalls eine unmittelbare Diskriminierung vor (vgl. etwa Urteile vom 3. Februar 2000 - "Mahlburg" - aaO Rdn. 20; vom 30. April 1998 - "Thibault" - EuGHE 1998, I-2011, Rdn. 33 und vom 8. November 1990 - "Dekker" - EuGHE 1990 I-3941, Rdn. 12).

b) Der Senat geht davon aus, daß die Klägerin eine etwaige Unvereinbarkeit der Nichtberücksichtigung ihrer Mutterschutzzeiten in der Satzung der Beklagten mit den vorgenannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen gegenüber der Beklagten selbst geltend machen kann. Der Europäische Gerichtshof hat mehrfach entschieden, daß sich ein versicherter Arbeitnehmer auf Art. 119 EGV auch unmittelbar gegenüber dem am Arbeitsverhältnis selbst nicht beteiligten, rechtlich selbständigen Träger eines Betriebsrentensystems berufen kann (Urteile vom 9. Oktober 2001- "Barmer Ersatzkasse" - aaO Rdn. 20 betr. Pensionskasse deutschen Rechts; vom 25. Mai 2000 - "Podesta" - aaO Rdn. 25 ff. betr. französische Zusatzrentenkasse; vom 28. September 1994, Rs. C200 /91 - "Colorell" - aaO Rdn. 20 ff. betr. Treuhänder englischen Rechts;

vom 17. Mai 1990 - "Barber" - aaO Rdn. 29 betr. englische Pensionskas- se). Da die aus einem solchen System gewährten Leistungen Entgeltcharakter haben, sind - im Interesse der praktischen Wirksamkeit des Art. 119 EGV - auch diese Einrichtungen verpflichtet, alles in ihrer Zuständigkeit Liegende zu tun, um die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung auf diesem Gebiet sicherzustellen (vgl. nur Urteile vom 9. Oktober 2001 - "Barmer Ersatzkasse" - aaO Rdn. 21 ff. und vom 28. September 1994 - "Colorell" - aaO Rdn. 22). Ebenso dürfte sich die Klägerin gegenüber der Beklagten unmittelbar auf die im Anwendungsbereich des Art. 119 EGV erlassenen Richtlinien 86/378/EWG und 92/85/EG berufen können, nachdem der EuGH eine solche unmittelbare Anwendbarkeit auch im Verhältnis zum staatlichen Arbeitgeber anerkannt hat (vgl. Urteile vom 26. Februar 1986, Rs. 152/84 - "Marshall" - EUGHE 1986, 723 Rdn. 49 ff. und vom 27. Oktober 1998 - "Boyle" - aaO Rdn. 2 und 82 ff.).

c) Sollte die Nichtberücksichtigung der Mutterschutzzeiten der Klägerin bei der Ermittlung ihrer Versicherungsrente durch die Beklagte gegen zumindest eine der vorgenannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen in gleichheitswidriger Weise verstoßen, kann die Klägerin verlangen , so gestellt zu werden, als hätte sie während dieser Zeiten weiter gearbeitet und zusatzversorgungspflichtiges Arbeitsentgelt erhalten. Insbesondere die Beachtung des Art. 119 EGV kann nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nur dadurch sichergestellt werden , daß den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vergünstigungen gewährt werden wie den Angehörigen der bevorzugten Gruppe (Urteile vom 28. September 1994 - "Colorell" - aaO Rdn. 32 und Rs. C-28/93 - "van den Akker" - EuGHE 1994, I-4527 Rdn. 16 f. sowie

vom 27. Juni 1990, Rs. C-33/89 - "Kowalska" - EuGHE 1990, I-2591 Rdn. 19). Dem steht nicht entgegen, daß eine tarifvertragliche Grundlage für die Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten in der Satzung der Beklagten fehlt. Denn das nationale Gericht muß eine diskriminierende nationale Bestimmung unangewendet lassen, ohne daß es ihre vorherige Beseitigung durch Tarifverhandlungen oder irgendein verfassungsrechtliches Verfahren abwarten müßte (Urteile vom 28. September 1994 - "Colorell" - aaO Rdn. 31 und - "van den Akker" - aaO Rdn. 16).


d) Da die Entscheidung des Rechtsstreits von der Auslegung der genannten gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen abhängt und die Auslegungsfragen weder zweifelsfrei zu beantworten noch bisher durch eine gesicherte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes geklärt sind (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982, Rs. 283/81 - "Srl" - EuGHE 1982, 3415, Rdn. 14 ff.), legt der Bundesgerichtshof sie gemäß Art. 234 EG dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vor.
Terno Richter am Bundesgerichtshof Ambrosius Dr. Schlichting ist wegen Urlaubs verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Terno
Wendt Felsch

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 100/02 Verkündet am:
1. Juni 2005
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
_____________________
Richtline 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 Art. 6 Abs. 1 Buchst. g in der
Fassung der Richtlinie 96/97 EG des Rates vom 20. Dezember 1996;
VBLS (in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung) § 29 Abs. 7 und § 44
Abs. 1 Satz 1a
Die Nichtberücksichtigung von Mutterschutzzeiten bei Errechnung einer von der Versorgungsanstalt
des Bundes und der Länder (VBL) zu gewährenden Versicherungsrente
nach § 44 Abs. 1 Satz 1a VBLS a.F. verstößt gegen Art. 6 Abs. 1 Buchst. g der
Richtlinie 86/378 des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes
der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der
sozialen Sicherheit (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1986 Nr. L 225/40)
in der durch die Richtlinie 96/97/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 (Amtsblatt
der Europäischen Gemeinschaften 1997 Nr. L 46/20) geänderten Fassung. Als Folge
des Verstoßes ist die VBL gegenüber der klagenden Versicherten unmittelbar verpflichtet
, deren Mutterschutzzeiten bei Errechnung der Versicherungsrentenanwartschaft
wie Umlagemonate zu berücksichtigen (nach Vorabentscheidung des Ge-
richtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 13. Januar 2005, Rechtssache C356
/03, NZA 2005, 347).
BGH, Urteil vom 1. Juni 2005 - IV ZR 100/02 - LG Karlsruhe
AG Karlsruhe
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juni 2005

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Karlsruhe vom 18. Januar 2002 aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Karlsruhe vom 23. März 2001 geändert.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, bei der Errechnung der der Klägerin zustehenden Versicherungsrente (Anwartschaft) die Zeiten des Mutterschutzes (vom 16. Dezember 1992 bis 5. April 1993 und vom 17. Januar 1994 bis 22. April 1994) wie Umlagemonate zu berücksichtigen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Verfahrens vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob Mutterschutzzeit en, in denen die Klägerin kein umlagepflichtiges Arbeitsentgelt bezogen hat, bei Errechnung einer Versicherungsrente nach § 44 Abs. 1 der Satzung der Beklagten in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (VBLS a.F.) wie Umlagemonate zu berücksichtigen sind.
I. Die heute als selbständige Rechtsanwältin tätig e Klägerin war vom 1. Januar 1990 bis 30. September 1999 als Angestellte im öffentlichen Dienst des Bundeslandes Rheinland-Pfalz beschäftigt und bei der beklagten Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder pflichtversichert. Wegen der Geburten zweier Kinder befand sie sich vom 16. Dezember 1992 bis 5. April 1993 sowie vom 17. Januar bis 22. April 1994 im gesetzlichen Mutterschutz.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß diese M utterschutzzeiten bei der Berechnung ihrer im Zusatzversorgungssystem der Beklagten erworbenen Versicherungsrentenanwartschaften wie Umlagemonate berücksichtigt werden müssen. Für Versicherte, die - wie die Klägerin - wegen Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses im öffentlichen Dienst aus dem Zusatzversorgungssystem ausgeschieden sind, sieht die Satzung alter Fassung einen Anspruch auf Versicherungsrente nach Eintritt des Versicherungsfalles - also insbesondere nach Erreichen der Regelaltersgrenze - vor (§ 37 Abs. 1b VBLS a.F.).

Die Höhe der Versicherungsrente für Versicherte in der Situation der Klägerin bestimmt sich nach § 44 Abs. 1 Satz 1a VBLS a.F., der lautet : "Als monatliche Versicherungsrente werden ... 0,03125 v.H. der Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte, von denen für die Zeit nach dem 31. Dezember 1977 bis zum Beginn der Versicherungsrente (§ 62) Umlagen entrichtet worden sind,... gewährt." Hinsichtlich der zur Finanzierung der Zusatzversor gung erforderlichen Umlagen bestimmt § 29 VBLS a.F.: "(1) Der Arbeitgeber hat eine monatliche Umlage in Höhe des nach § 76 festgesetzten Satzes des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (Absatz 7) des Versicherten einschließlich eines vom Pflichtversicherten erhobenen Beitrags nach § 76 Abs. 5 zu zahlen. ... (7) Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, der entsprechend den Bestimmungen über die Beitragsentrichtung in der gesetzlichen Rentenversicherung zeitlich zugeordnete steuerpflichtige Arbeitslohn. ..."
Nach diesen Satzungsbestimmungen sind die von der Klägerin während ihrer Mutterschutzzeiten vom Arbeitgeber bezogenen Leistungen bei der Ermittlung der Höhe der Versicherungsrente nicht zu berücksichtigen. Die privat krankenversicherte Klägerin hatte während der Schutzzeiten gemäß §§ 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes (MuSchG - sechs Wochen vor und bis zu zwölf Wochen nach der Entbindung ) neben dem Anspruch auf das staatliche Mutterschaftsgeld (§ 13

Abs. 2 MuSchG) auch Anspruch auf den vom Arbeitgeber zu leistenden sogenannten Zuschuß zum Mutterschaftsgeld in Höhe der Differenz zum letzten Nettoarbeitsentgelt (§ 14 Abs. 1 MuSchG). Diese Arbeitgeberleistung ist nach § 3 Nr. 1d des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerfrei. Dementsprechend hat die Klägerin während ihrer Mutterschutzzeiten kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt im Sinne von § 29 Abs. 7 VBLS a.F. erhalten, für das ihr Arbeitgeber gemäß § 29 Abs. 1 VBLS a.F. an die Beklagte monatliche Umlagen hätte zahlen müssen.
Mit Wirkung ab dem 1. Januar 2001 hat die Beklagte ihre Satzung neu gefaßt mit dem Ziel, das bisherige System durch ein Betriebsrentensystem mit sogenannten Versorgungspunkten abzulösen. Die Neufassung ist nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde und Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 3. Januar 2003 in Kraft getreten. Danach werden die Anwartschaften sowohl auf Versorgungs- als auch auf Versicherungsrenten gemäß der bisherigen Berechnungsweise zum Stichtag 31. Dezember 2001 ermittelt, in Versorgungspunkte umgerechnet und dem Versorgungskonto des Versicherten als sogenannte Startgutschriften zugeschrieben. Eine Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten ist weder für die Zeit vor dem Stichtag noch danach (vgl. §§ 36 Abs. 1, 37 und 64 Abs. 4 VBLS n.F.) vorgesehen.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit d er Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
II. Mit Beschluß vom 9. Juli 2003 (IV ZR 100/02 - veröffentlicht in VersR 2004, 364 ff.) hat der Senat das Verfahren ausgesetzt und gemäß

Art. 234 des EG-Vertrages (EG) den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit der Bitte um Vorabentscheidung folgender Fragen angerufen :
1. Stehen Art. 119 EGV und/oder Art. 11 Nr. 2a der Richtlinie 92/85/EWG und Art. 6 Abs. 1g der Richtlinie 86/378/EWG, neu gefaßt durch die Richtlinie 96/97/EG, Satzungsbestimmungen eines Zusatzversorgungssystems der hier vorliegenden Art entgegen, nach denen eine Arbeitnehmerin während des gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs (hier: vom 16. Dezember 1992 bis 5. April 1993 sowie vom 17. Januar bis 22. April 1994) keine Anwartschaften auf eine im Falle ihres vorzeitigen Ausscheidens aus der Pflichtversicherung ab Eintritt des Versicherungsfalles (Rentenalter, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit) monatlich zu beanspruchende Versicherungsrente erwirbt, weil die Entstehung solcher Anwartschaften davon abhängt, daß ein Arbeitnehmer im jeweiligen Zeitabschnitt steuerpflichtigen Arbeitslohn erhält, die der Arbeitnehmerin während des Mutterschaftsurlaubs zufließenden Leistungen nach den nationalen Bestimmungen jedoch keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen ? 2. Gilt dies insbesondere, wenn man berücksichtigt, daß die Versicherungsrente nicht - wie die beim Verbleib in der Pflichtversicherung im Versicherungsfall zu leistende Versorgungsrente - der Absicherung der Arbeitnehmerin im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit dient, sondern die während der Zeit der Pflichtversicherung für sie geleisteten Beiträge abgelten soll ?
Mit Urteil der Ersten Kammer des Gerichtshofes vom 13. Januar 2005 hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften über das Vorabentscheidungsersuchen des Senats wie folgt entschieden (Rechtssache C-356/03, NZA 2005, 347):

"Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g der Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit in der durch die Richtlinie 96/97/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, daß er nationalen Bestimmungen entgegensteht, nach denen eine Arbeitnehmerin während des teilweise vom Arbeitgeber bezahlten gesetzlichen Mutterschaftsurlaubs keine Anwartschaften auf eine Versicherungsrente, die Teil eines Zusatzversorgungssystems ist, erwirbt, weil die Entstehung solcher Anwartschaften davon abhängt, daß die Arbeitnehmerin während des Mutterschaftsurlaubs steuerpflichtigen Arbeitslohn erhält."

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Die Beklagte ist verpflichtet, bei der Errechnung der der Klägerin zustehenden Versicherungsrente (Anwartschaft) nach § 44 Abs. 1 Satz 1a VBLS a.F. die Zeiten des Mutterschutzes (vom 16. Dezember 1992 bis 5. April 1993 und vom 17. Januar 1994 bis 22. April 1994) wie Umlagemonate zu berücksichtigen.
I. Das Berufungsgericht hat einen solchen Anspruch verneint, weil vom Arbeitgeber der Klägerin während der Mutterschutzzeiten keine Umlagen an die Beklagte gezahlt worden seien. Das beruhe darauf, daß der vom Arbeitgeber während der Mutterschutzzeiten gewährte Zuschuß zum Mutterschaftsgeld gemäß § 3 Nr. 1d EStG steuerfrei und damit nach § 29 Abs. 7 VBLS a.F. auch nicht umlagepflichtig sei. Daß die Errechnung der Versicherungsrente gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1a VBLS a.F. allein an tat-

sächlich gezahlte Umlagen anknüpfe, sei mit Blick auf den Zweck der Versicherungsrente sachgerecht und verstoße weder gegen Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft noch gegen Grundrechte, gegen die Bestimmungen des Gesetzes über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGBG) oder gegen Treu und Glauben.
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das Berufungsgericht einen Verstoß gegen europäisches Recht verneint hat.
1. Die Bestimmungen der VBLS finden als Allgemeine Versicherungsbedingungen auf die Gruppenversicherungsverträge Anwendung, die von den beteiligten Arbeitgebern als Versicherungsnehmern mit der Beklagten als Versicherer zugunsten der bezugsberechtigten Versicherten , der Arbeitnehmer, abgeschlossen sind (st. Rspr., vgl. BGHZ 142, 103, 105 ff.; BVerfG NJW 2000, 3341 unter II 2 a, c).

a) Sie unterliegen daher regelmäßig der richterlic hen Inhaltskontrolle gemäß § 9 AGBGB (jetzt § 307 BGB). Darauf kann sich auch die Klägerin als aus der Satzung unmittelbar Berechtigte berufen (vgl. BGHZ 142, 103, 107). Bei der gebotenen umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen sind auch die objektiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die Grundrechte zu berücksichtigen (BGHZ 103, 370, 383; BVerfG aaO unter II 2 c).

b) Weiter sind die Rechtsvorschriften der Europäis chen Gemeinschaft zu beachten. Art. 141 EG (die Art. 117 bis 120 des EG-Vertrages sind durch die Art. 136 bis 143 EG ersetzt worden, Art. 141 EG ent-

spricht insoweit der früheren Regelung in Art. 119 EGV) gibt jedem Bürger der Europäischen Gemeinschaft ein subjektives Recht, sich vor den nationalen Gerichten sowohl gegenüber Privaten (vgl. dazu BAGE 103, 373 ff.) als auch gegenüber Personen des öffentlichen Rechts und insbesondere auch gegenüber Pensionskassen, die damit betraut sind, Leistungen eines Betriebsrentensystems zu erbringen (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 9. Oktober 2001 - Rs C-379/99 - "Barmer Ersatzkasse", NJW 2001, 3693), unmittelbar auf den Grundsatz der Entgeltgleichheit und das Verbot der Entgeltdiskriminierung wegen des Geschlechts zu berufen. Auch ein Verstoß gegen die zu Art. 119 EGV/141 EG erlassenen Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften führt dazu, daß die nationalen Gerichte den Schutz der Rechte aus Art. 119 EGV/141 EG unmittelbar zu gewährleisten haben (EuGH, Urteil vom 17. Mai 1990 - Rs C-262/88 - "Barber", EuGHE 1990, I-1889 ff. Rdn. 36-39). Bei Verletzung des europarechtlichen Diskriminierungsverbots können Betroffene verlangen , so gestellt zu werden wie die nicht diskriminierte Gruppe. Diskriminierende Satzungsbestimmungen dürfen dann nicht zu Lasten der Betroffenen angewendet werden (BAGE aaO m.w.N.).
2. Die Beklagte ist eine Trägerin der Zusatzversor gung des öffentlichen Dienstes in der Bundesrepublik Deutschland. Sie gewährt - als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des Bundesministeriums der Finanzen (vgl. §§ 1 und 3 VBLS a.F.) - den nichtbeamteten Arbeitnehmern der ihr angeschlossenen Arbeitgeber eine die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung ergänzende zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Wege privatrechtlicher Versicherung (§ 2 Satz 1 VBLS a.F.). Dem Prinzip der von der Beklagten angebotenen Versicherung entspricht die Erbringung von Leistungen für

erhaltene Beiträge und Umlagen. Danach muß die Beklagte - anders als ein Sozialversicherungsträger, der zum Ausgleich nicht beitragsgedeckter Leistungen Zuschüsse der öffentlichen Hand erhält, wie etwa die gesetzliche Rentenversicherung gemäß § 213 SGB VI - ihre Leistungen nach den ihr zufließenden Umlagen sowie den Erträgen ihres Vermögens ausrichten. Sie kann daher grundsätzlich nur insoweit Leistungen gewähren , als ihr Beiträge oder Umlagen (§§ 29 Abs. 1, 75 Abs. 1 VBLS a.F.) zugeflossen sind, und Versicherungsschutz nur für solche Zeiten gewähren , für die sie Beiträge oder Umlagen erhalten hat (Gilbert/Hesse, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Stand August 2002, § 2 VBLS Anm. 3, Seite B 4 a; Schiedsspruch des Oberschiedsgerichts der VBL vom 27. Juni 1977 - OS 126/76, S. 8). Weitergehende Leistungen für einzelne Gruppen von Versicherten kann sie nur durch eine Erhöhung oder Umverteilung der Umlagen für andere Arbeitnehmer finanzieren, woraus notwendigerweise ein Konflikt mit dem Grundsatz der Gewährung gleicher Leistungen für gleiche Beiträge entsteht.
Auch die Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 1a VBLS a.F . folgt dem Prinzip, wonach der Berechnung der Versicherungsrente nur diejenigen zusatzversorgungspflichtigen Entgelte zugrunde zu legen sind, von denen Umlagen entrichtet wurden (vgl. Gilbert/Hesse, aaO § 37 VBLS Anm. 3, B 118 b). Allerdings handelt es sich bei der Versicherungsrente gemäß §§ 37 Abs. 1b, 44 VBLS a.F. nicht um eine Versorgungsleistung im eigentlichen Sinne. Sie soll dem Versicherten - anders als mit der Versorgungsrente gemäß §§ 37 Abs. 1a, 41 f. VBLS a.F. - keine Absicherung im Alter oder bei Erwerbsunfähigkeit bieten, sondern lediglich dem aus dem Arbeitsverhältnis vorzeitig ausscheidenden Bediensteten

einen versicherungstechnischen Gegenwert für geleistete Beiträge gewähren (BGH, Urteil vom 6. Juni 1994 - IV ZR 272/93 - VersR 1994, 1133 unter 2 c m.w.N.; Berger/Kiefer/Langenbrinck, Das Versorgungsrecht für die Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, Stand Juni 2002 § 37 VBLS Anm. 2; Gilbert/Hesse, aaO). Ihre Höhe orientiert sich deshalb nicht am Versorgungsgedanken; sie ist vielmehr als statische, auf der Grundlage der eingezahlten Beiträge bzw. Umlagen zu errechnende Leistung konzipiert (BGH aaO).
3. Im Beschluß vom 9. Juli 2003 (aaO unter II 2) h at der Senat im einzelnen dargelegt, daß es nicht gegen nationales Recht und insbesondere auch nicht gegen im Grundgesetz niedergelegte Grundrechte der Versicherten verstößt, daß nach §§ 29 Abs. 1, 7, 44 Abs. 1 Satz 1a VBLS a.F. der Versicherungsrentenberechnung nur die Summe der zusatzversorgungspflichtigen Entgelte zugrundegelegt wird, für welche Umlagen entrichtet worden sind, und die genannten Vorschriften eine Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten deshalb nicht vorsehen. Daran hält der Senat fest.
4. Dagegen verstößt die durch das Zusammenspiel de r §§ 44 Abs. 1 Satz 1a, 29 Abs. 7 VBLS a.F. mit §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 MuSchG und 3 Nr. 1d EStG bewirkte Nichtberücksichtigung von Mutterschutzzeiten bei Errechnung der Versicherungsrente gegen Art. 6 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 86/378/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1986 Nr. L 225/40) in der durch die Richtlinie 96/97/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 geänderten

Fassung (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 1997 Nr. L 46/20). Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat mit der vom Senat eingeholten und ihn bindenden Vorabentscheidung vom 13. Januar 2005 (aaO) ausgesprochen, die genannte europarechtliche Bestimmung stehe nationalen Bestimmungen entgegen, nach denen eine Arbeitnehmerin während des teilweise vom Arbeitgeber bezahlten gesetzlichen Mutterschutzes keine Anwartschaften auf eine Versicherungsrente , die Teil eines Zusatzversorgungssystems ist, erwirbt, weil die Entstehung solcher Anwartschaften davon abhängt, daß die Arbeitnehmerin während des Mutterschutzes steuerpflichtigen Arbeitslohn erhält. Nach der Entscheidung ist es ohne Belang, daß die Versicherungsrente lediglich dem Zweck dient, einen versicherungstechnischen Gegenwert für geleistete Beiträge zu gewähren. Vielmehr ist allein entscheidend, daß auch die Versicherungsrente Teil einer Zusatzversorgungsregelung ist, die den Versicherten eine Leistung beim Eintritt der Risiken Alter oder Erwerbsunfähigkeit gewährleisten soll (EuGH aaO Rdn. 29).
5. Als Folge des Verstoßes ist die Beklagte gegenü ber der Klägerin unmittelbar verpflichtet (vgl. oben II 1), die festgestellte Diskriminierung zu beseitigen und Zeiten des Mutterschutzes wie Umlagemonate zu berücksichtigen.
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ha t mehrfach entschieden, daß sich versicherte Arbeitnehmer auf Art. 119 EGV/141 EG auch unmittelbar gegenüber dem am Arbeitsverhältnis selbst nicht beteiligten, rechtlich selbständigen Träger eines Betriebsrentensystems berufen können (Urteile vom 9. Oktober 2001 "Barmer Ersatzkasse", aaO Rdn. 20, betr. Pensionskasse deutschen Rechts; vom 25. Mai 2000 - Rs.

C-50/99 - "Podesta", EuGHE 2000, I-4039 Rdn. 25 ff. betr. französische Zusatzrentenkasse; vom 28. September 1994 - Rs. C-200/91 - "Coloroll", EuGHE 1994, I-4389, Rdn. 20 ff. betr. Treuhänder englischen Rechts; vom 17. Mai 1990 - Rs. C-262/88 - "Barber", EuGHE 1990, I-1889 Rdn. 29 betr. englische Pensionskasse). Da die aus einem solchen System gewährten Leistungen Entgeltcharakter haben, sind - im Interesse der praktischen Wirksamkeit des Art. 119 EGV/141 EG - auch diese Einrichtungen verpflichtet, alles in ihrer Zuständigkeit Liegende zu tun, um die Einhaltung des Grundsatzes der Gleichbehandlung auf diesem Gebiet sicherzustellen (vgl. nur Urteile vom 9. Oktober 2001 "Barmer Ersatzkasse" aaO Rdn. 21 ff. und vom 28. September 1994 "Coloroll" aaO Rdn. 22). Ebenso kann sich die Klägerin gegenüber der Beklagten unmittelbar auf die im Anwendungsbereich des Art. 119 EGV erlassenen Richtlinien 86/378/EWG und 92/85/EG berufen.
Die Beachtung des Art. 119 EGV/141 EG kann nach de r Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften nur dadurch sichergestellt werden, daß den Angehörigen der benachteiligten Gruppe dieselben Vergünstigungen gewährt werden wie den Angehörigen der bevorzugten Gruppe (Urteile vom 28. September 1994 "Coloroll" aaO Rdn. 32 und - Rs. C-28/93 - "van den Akker", EuGHE 1994, I-4527 Rdn. 16 f. sowie vom 27. Juni 1990 - Rs. C-33/89 - "Kowalska", EuGHE 1990, I-2591 Rdn. 19).
Dem steht nicht entgegen, daß eine tarifvertraglic he Grundlage für die Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten in der Satzung der Beklagten fehlt. Denn das nationale Gericht muß eine diskriminierende nationale Bestimmung unangewendet lassen, ohne ihre vorherige Beseitigung

durch Tarifverhandlungen oder irgendein verfassungsrechtliches Verfahren abwarten zu müssen (EuGH, Urteile vom 28. September 1994 "Coloroll" aaO Rdn. 31 und "van den Akker" aaO Rdn. 16).
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke