Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Jan. 2009 - IV ZA 17/08

bei uns veröffentlicht am21.01.2009
vorgehend
Landgericht Berlin, 33 O 59/07, 29.05.2008
Kammergericht, 26 U 122/08, 08.08.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZA 17/08
vom
21. Januar 2009
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert,
Dr. Schlichting, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter
Felsch
am 21. Januar 2009

beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen die Beschlüsse des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 8. August 2008 und 17. September 2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
I. Der Kläger begehrt Pflichtteilsergänzung. Er hat den Beklagten als testamentarischen Erben im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung über etwaige Zuwendungen in Anspruch genommen, die seitens des im Februar 1997 verstorbenen Erblassers an den Beklagten oder einen Dritten erfolgt sind, beantragt, erforderlichenfalls die Vollständigkeit und Richtigkeit der begehrten Auskunft an Eides statt zu versichern, und einen bis zur Auskunftserteilung zunächst unbestimmten Zahlungsantrag gestellt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen ; das Urteil ist den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers am 16. Juni 2008 zugestellt worden. Am 16. Juli 2008, dem Tag des Ablaufs der Berufungsfrist, hat der Kläger persönlich um 20.19 Uhr dem Landgericht einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe per Telefax übermittelt mit dem Zusatz "zur Vorlage beim Kammergericht". Das Original der Antragsschrift lag dem Landgericht am 17. Juli 2008 vor. Das Landgericht hat die Antragsschrift im Original und im Telefaxausdruck an das Kammergericht weitergeleitet.
2
Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 8. August 2008, den Prozessbevollmächtigten zugestellt am 13. August 2008, den Antrag zurückgewiesen. Dem beabsichtigten Rechtsmittel fehle die Erfolgsaussicht , da es bereits unzulässig wäre. Zwar könne einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gewährt werden, wenn über ihren Prozesskostenhilfeantrag nicht vor Ablauf der Berufungs- bzw. Berufungsbegründungsfrist entschieden sei. Das setze indes voraus, dass der Prozesskostenhilfeantrag seinerseits innerhalb der Berufungsfrist ordnungsgemäß gestellt sei. Das sei hier nicht der Fall, weil der Antrag erst nach Ablauf der Berufungsfrist beim Kammergericht als Berufungsgericht eingegangen sei. Der Eingang beim erstinstanzlichen Gericht genüge zur Fristwahrung nicht, zumal der Kläger mit einer fristgerechten Weiterleitung an das Berufungsgericht nicht habe rechnen können, weil das Telefax erst nach Dienstschluss am 16. Juli 2008 an das Landgericht übermittelt worden sei. Unter gleichen Umständen wäre eine Berufung daher zu verwerfen.
3
Kläger Der persönlich hat daraufhin beim Kammergericht am 26. August 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter Aufhebung des Beschlusses vom 8. August 2008 beantragt. Ihm sei nicht bekannt gewesen, dass eine Berufung - anders als etwa eine Beschwerde - nur beim nächst höheren Gericht eingelegt werden könne. In den ihm von den Justizbehörden zur Verfügung gestellten Hinweisen zum Pro- zesskostenhilfeverfahren finde sich dazu nichts; auf die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Hinweise habe er sich jedoch verlassen dürfen, zumal ein Rechtsanwalt immer erst nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe beigeordnet werde.
4
Das Kammergericht hat am 17. September 2008, dem Kläger zugestellt am 1. Oktober 2008, den Antrag zurückgewiesen. Der Kläger hätte sich über die unterschiedlichen Verfahrensweisen bei der Beschwerde einerseits (§ 569 ZPO) und der Berufung andererseits (§ 519 ZPO) informieren müssen und habe nicht darauf vertrauen dürfen, dass für beide Rechtsmittel dieselben Bestimmungen gälten. Seitens der Justizbehörden in Berlin werde auch nicht der Eindruck erweckt, die dort ansässigen Gerichte würden wechselseitig und fristwahrend Schriftsätze annehmen. Ein etwaiges Verschulden seiner erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten müsse sich der Kläger zurechnen lassen, weil deren Pflichten nach Beendigung einer Instanz auch die Beratung über die form- und fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels umfassten.
5
Mit Telefax vom 1. November 2008 (Samstag) hat der Kläger um 21.53 Uhr beim Bundesgerichtshof Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts beantragt zum Zwecke der Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen die beiden Beschlüsse des Kammergerichts. Beigefügt war der Entwurf einer - in der letzten Seite unvollständig übermittelten - Begründung der Rechtsbeschwerde ; im Original lag der Schriftsatz dem Bundesgerichtshof am 6. November 2008 vor. Der zuständige Rechtspfleger hat den Kläger mit Verfügung vom 3. November 2008 (Montag) darauf hingewiesen, dass dem Antrag eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen nicht beigefügt sei. Am 21. November 2008 hat der Kläger per Telefax geantwortet, auf seinen PKH-Antrag in I. Instanz Bezug genommen, für die ihm Prozesskostenhilfe bewilligt worden sei, und zudem einen PKH-Vordruck mit aktuellen Einträgen eingereicht ; als Beleg hat er den Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes in Aussicht gestellt.
6
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen , weil die beabsichtigte Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).
7
1. Gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 8. August 2008 ist nach dem Gesetz die Rechtsbeschwerde nicht vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist vom Kammergericht auch nicht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO); diese Entscheidung über die Nichtzulassung ist ebenfalls nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07 - WuM 2008, 113 Tz. 2). Ein entsprechendes Rechtsmittel wäre daher von vornherein nicht statthaft.
8
2. Gegen den ihm Wiedereinsetzung versagenden Beschluss vom 17. September 2008 steht dem Kläger die Rechtsbeschwerde kraft Gesetzes offen (§ 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO); sie ist indes gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn einer der dort genannten Gründe gegeben ist. Das ist hier nicht erkennbar. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Eingreifen des Rechtsbeschwerdegerichts. Die Entscheidung des Kammergerichts erweist sich schon deshalb als zutreffend, weil der selbst nicht postulationsfähige Kläger nach der ablehnenden Entscheidung über die von ihm beantragte Prozesskostenhilfe die von ihm versäumte Prozesshandlung - die Einlegung der Berufung - nicht durch seine Prozessbevollmächtigten nachgeholt hat (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2007 - IX ZB 86/07 - MDR 2008, 99 Tz. 10 m.w.N.).
9
Der 3. Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat aber auch aus anderen Gründen keinen Erfolg.
10
Unterbleibt a) die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung, wie hier die Einlegung der Rechtsbeschwerde binnen der Frist des § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO, ist die Frist nur dann unverschuldet versäumt und der Partei auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist (§§ 233 ff. ZPO) zu gewähren, wenn sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann (Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2007 - IV ZA 17/07 - Tz. 3; vom 24. Oktober 2007 - IV ZA 9/07 - Tz. 3, jeweils unter juris abrufbar m.w.N.). Das ist durch den Kläger hier nicht geschehen, was in Bezug auf die angestrebte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 8. August 2008 offensichtlich, aber auch für den Beschluss vom 17. September 2008 zu bejahen ist.
11
Denn dies setzt voraus, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur den Antrag stellt, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt. Da die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert erfolgt (§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sind die Erklärungen auch im höheren Rechtszug - gegebenenfalls erneut - beizufügen (Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2007 und 24. Oktober 2007 aaO; BGHZ 148, 66, 69), was der Kläger versäumt hat.
12
In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die in erster Instanz vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen konnte oder ob in der Zwischenzeit in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers erhebliche Änderungen eingetreten sind. Zur Darlegung der Voraussetzungen des § 114 ZPO kann es zwar ausreichen , auf bereits zu den Akten gereichte Vordrucke Bezug zu nehmen, wenn Veränderungen seitdem nicht eingetreten sind und hierauf unmissverständlich hingewiesen wird (Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2007 und 24. Oktober 2007 aaO jeweils Tz. 4). Das ist dem beim Bundesgerichtshof per Telefax eingegangenen ersten Schriftsatz des Klägers jedoch nicht zu entnehmen.
13
b) Ein Hinweis auf die Unvollständigkeit seines Prozesskostenhilfegesuches konnte dem Kläger nicht mehr rechtzeitig erteilt werden. Das folgt schon daraus, dass der Prozesskostenhilfeantrag am Samstag, dem 1. November 2008, in den Abendstunden und damit außerhalb der üblichen Dienstzeiten beim Bundesgerichtshof eingegangen ist. Er lag dem zuständigen Rechtspfleger erst am 3. November 2008, dem nächstfolgenden Werktag und zugleich dem Tag des Fristablaufs, zur Bearbeitung vor. Ausweislich des vom Rechtspfleger gefertigten Aktenvermerkes waren weder eine E-Mail-Adresse noch eine Telefonnummer zu ermitteln, unter der der Kläger zu erreichen gewesen wäre; das von ihm übermittelte Telefax weist die Faxnummer des absendenden Gerätes nicht aus, so dass auch dieser Kommunikationsweg nicht zur Verfügung stand. Der Rechtspfleger hat den Kläger daher noch am gleichen Tage durch ein entsprechendes Schreiben darauf hingewiesen, dass sein Prozesskostenhilfeantrag unvollständig war, soweit es um die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf einem gemäß § 117 Abs. 4 ZPO vorgeschriebenen Vordruck ging. Der Kläger hat darauf nach mehr als zwei Wochen mit einem am 21. November 2008 an den Bundesgerichtshof per Telefax übersandten Schreiben geantwortet. Schon deshalb war eine abschließende Prüfung des Prozesskostenhilfeantrages binnen noch offener Rechtsmittelfrist nicht mehr möglich; überdies zeigt die verspätete Antwort des Klägers, dass er auch sonst nicht alles in seinen Kräften Stehende getan hat, damit über seinen Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden konnte.
14
c) Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) gegen die versäumte Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde kommt nach alledem nicht in Betracht. Der Kläger war aus den genannten Gründen auch nicht ohne Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde einzuhalten. Ein etwaiges Verschulden seiner Pro- zessbevollmächtigten wäre ihm, wie das Kammergericht zutreffend erkannt hat, nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2007 aaO Tz. 6 und 24. Oktober 2007 aaO Tz. 8).
Seiffert Dr. Schlichting Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 29.05.2008 - 33 O 59/07 -
KG Berlin, Entscheidung vom 08.08.2008 - 26 U 122/08 -

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 114 Voraussetzungen


(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 85 Wirkung der Prozessvollmacht


(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie

Zivilprozessordnung - ZPO | § 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand


War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wieder

Zivilprozessordnung - ZPO | § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E

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(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 238 Verfahren bei Wiedereinsetzung


(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. (2) A

Zivilprozessordnung - ZPO | § 569 Frist und Form


(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts ande

Zivilprozessordnung - ZPO | § 236 Wiedereinsetzungsantrag


(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten. (2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragste

Zivilprozessordnung - ZPO | § 119 Bewilligung


(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn d

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(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IX ZB 109/07
vom
10. Januar 2008
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann
am 10. Januar 2008

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4. Juni 2007 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
Die Eingabe vom 13. Juni 2007 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln und als solche nicht statthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Deshalb muss sie als unzulässig verworfen werden (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
2
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (BGH, Beschl. v. 1. Juni 2006 - IX ZA 33/05, Umdruck S. 2; HkZPO /Kayser, 2. Aufl. § 574 Rn. 15; Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl., § 574 Rn. 9). Das Rechtsbeschwerdeverfahren kennt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht.
Dies ist in den Gesetzesmaterialien mit der Entlastung des Bundesgerichtshofs und damit begründet worden, dass es in der Regel um die Anfechtung weniger bedeutsamer Nebenentscheidungen geht (BT-Drucks. 14/4722, S. 116). Auch von Verfassungs wegen ist eine zusätzliche Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen im Wege der Rechtsbeschwerde nicht geboten (BGH, Beschl. v. 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41; Zöller/Gummer, ZPO 26. Aufl., § 574 Rn. 16).
3
Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
Fischer Raebel Kayser
Vill Lohmann
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 16.02.2007 - 9 O 498/06 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.06.2007 - 110 W 2/07 -

(1) Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken.

(2) Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.

(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZA 17/07
vom
5. Dezember 2007
in dem Prozesskostenhilfeverfahren
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Felsch
am 5. Dezember 2007

beschlossen:
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 25. September 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe:


1
I. Die Klägerin wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung, die die Beklagte aus einer zu ihren Gunsten bestellten Grundschuld über nominal 128.000 € betreibt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin, mit der sie - nach teilweiser Rücknahme des Rechtsmittels - die Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung wegen eines Betrages von mehr als 26.718,47 € nebst Zinsen, hilfsweise von mehr als 44.530,47 € nebst Zinsen, erstrebte, hatte insoweit Erfolg, als das Berufungsgericht die Zwangsvollstreckung wegen eines 103.074,63 € übersteigenden Betrages nebst Zinsen für unzulässig erklärte. Das die weitergehende Berufung der Klägerin zurückweisende Urteil des Oberlandesgerichts , welches die Revision gegen seine Entscheidung nicht zuge- lassen hat, wurde der Klägerin zu Händen ihrer zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 5. Oktober 2007 zugestellt. Mit per Fax am 5. November 2007 (Montag) um 18.08 Uhr beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schriftsatz ihrer jetzigen Bevollmächtigten hat die Klägerin Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde beantragt unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts. Zugleich hat sie angekündigt, eine Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit den erforderlichen Belegen nachzureichen und nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch den Senat einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen.
2
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen , weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).
3
Unterbleibt die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung , wie hier die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde binnen der Frist des § 544 Abs. 1 ZPO, ist die Frist nur dann unverschuldet versäumt und der Partei auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist (§§ 233 ff. ZPO) zu gewähren, wenn sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2007 - IV ZA 9/07 - unter II 1; BGHZ 148, 66, 68 f.; BGH, Beschlüsse vom 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06 - FamRZ 2006, 1522 unter 1 m.w.N.; vom 7. Oktober 2004 - V ZA 8/04 - FamRZ 2004, 1961 unter II).
Dies setzt voraus, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur den Antrag stellt, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt. Da die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert erfolgt (§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sind die Erklärungen auch im höheren Rechtszug - gegebenenfalls erneut - beizufügen (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2007 aaO; BGHZ 148, 66, 69). Das ist durch die Klägerin oder ihre Verfahrensbevollmächtigten nicht geschehen.
4
In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob die in zweiter Instanz vorgelegte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen könnte oder ob in der Zwischenzeit in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Klägerin erhebliche Änderungen eingetreten sind. Zur Darlegung der Voraussetzungen des § 114 Satz 1 ZPO kann es zwar ausreichen, auf bereits zu den Akten gereichte Vordrucke Bezug zu nehmen, wenn Veränderungen seitdem nicht eingetreten sind und hierauf unmissverständlich hingewiesen wird (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2007 aaO unter II 2; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2004 aaO). Einen solchen unmissverständlichen Hinweis enthält der innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingegangene Schriftsatz jedoch nicht.
5
III. Ein Hinweis auf die Unvollständigkeit ihres Prozesskostenhilfegesuchs konnte der Klägerin nicht mehr rechtzeitig erteilt werden. Das folgt schon daraus, dass der den Prozesskostenhilfeantrag enthaltende Schriftsatz am Tag des Fristablaufs nach Dienstschluss um 18.08 Uhr per Fax beim Bundesgerichtshof eingegangen ist. Er lag dem für die Ein- tragung von Neueingängen zuständigen Rechtspfleger, der nicht zugleich für die Prüfung des Prozesskostenhilfegesuchs zuständig war, erst nach Fristablauf am 6. November 2007 vor. Aus diesem Ablauf ergibt sich ohne weiteres, dass eine Prüfung des Prozesskostenhilfeantrags durch den dafür zuständigen (anderen) Rechtspfleger des Senats nach dem gewöhnlichen Geschäftsablauf binnen offener Rechtsmittelfrist nicht mehr erfolgen konnte (vgl. Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2007 aaO unter III 2; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2004 aaO unter III).
6
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) kommt nach alledem nicht in Betracht. Die Klägerin war aus den genannten Gründen nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten. Ein etwaiges Verschulden ihrer Verfahrensbevollmächtigten wäre ihr nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (Senatsbeschluss vom 24. Oktober 2007 aaO; BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2004 aaO).
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch

Vorinstanzen:
LG Erfurt, Entscheidung vom 26.01.2006 - 2 O 1104/04 -
OLG Jena, Entscheidung vom 25.09.2007 - 5 U 186/06 -

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IV ZA 9/07
vom
24. Oktober 2007
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf
und den Richter Dr. Franke
am 24. Oktober 2007

beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe:


1
I. Der Kläger begehrt aus einer bei der Beklagten genommenen Geschäftsversicherung Versicherungsleistungen mit der Behauptung, Unbekannte seien in seine Wohn- und Büroräume eingebrochen und hätten dabei einen Tresor mit Schmuck und Bargeld entwendet. Das seine Berufung zurückweisende Urteil des Oberlandesgerichts ist ihm zu Händen seines Prozessbevollmächtigten am 30. Mai 2007 zugestellt worden. Mit am 29. Juni 2007 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger, vertreten durch seinen zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten, Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und gleichzeitig einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit der Begründung gestellt, er sei nicht in der Lage, die Kosten des Rechtsstreits auch nur zum Teil zu tragen. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass die Vorinstanzen Prozesskostenhilfe bewilligt hätten und zum anderen aus der aktuellen wirtschaftlichen Situation , die sich "aus der beigefügten/nachzureichenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ergibt". Erklärungen und Unterlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers waren diesem Schriftsatz jedoch nicht beigefügt. Der für die Datenerfassung bei Neueingängen zuständige Rechtspfleger des Bundesgerichtshofs , der nach einem vergeblichen telefonischen Versuch noch am Tag des Einganges den Prozessbevollmächtigten des Klägers schließlich am 2. Juli 2007 erreichte, teilte diesem mit, zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde bedürfe es gemäß § 78 Abs. 1 ZPO eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts. Daraufhin erklärte der Bevollmächtigte des Klägers mit einem noch am selben Tag um 20.41 Uhr beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsatz, es werde lediglich ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gestellt. Die im Beschwerdeschriftsatz angekündigten Unterlagen waren wiederum nicht beigefügt.
2
II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen , weil die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).
3
1. Wenn die rechtzeitige Vornahme einer fristwahrenden Handlung, wie bei der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde, unterbleibt, ist die Frist nur dann unverschuldet versäumt und der Partei wird auf ihren Antrag oder von Amts wegen Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gewährt (§§ 223 ff. ZPO), wenn sie bis zu deren Ablauf einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eingereicht und alles in ihren Kräften stehende getan hat, damit über den Antrag ohne Verzögerung sachlich entschieden werden kann (BGH, Beschluss vom 6. Juli 2006 - IX ZA 10/06 - FamRZ 2006, 1522 unter II 1 Tz. 3 m.w.N.). Das setzt voraus, dass die Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht nur den Antrag stellt, sondern auch alle für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen beibringt. Da die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug gesondert erfolgt (§ 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO), sind die Erklärungen auch im höheren Rechtszug regelmäßig erneut beizufügen (BGHZ 148, 66, 69). Das ist im vorliegenden Fall nicht geschehen.
4
2. Die in erster bzw. in zweiter Instanz vorgelegten Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse konnten im vorliegenden Fall auch nicht ausnahmsweise Berücksichtigung finden. Ob diese Unterlagen gegenwärtig die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rechtfertigen könnten und ob in der Zwischenzeit in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers erhebliche Änderungen eingetreten sind, kann dabei offen bleiben. Zur Darlegung der Voraussetzungen des § 114 ZPO kann es zwar ausreichend sein, auf bereits zu den Akten gereichte Vordrucke Bezug zu nehmen, wenn Veränderungen seit dem nicht eingetreten sind und wenn hierauf unmissverständlich hingewiesen wird (BGH, Beschluss vom 7 Oktober 2004 - V ZA 8/04 - FamRZ 2004, 1961 unter II Tz. 2). Einen solchen unmissverständlichen Hinweis enthalten die innerhalb der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof eingegangenen Schriftsätze jedoch nicht.
5
III. 1. Ein Hinweis auf die Unvollständigkeit des Prozesskostenhilfegesuchs konnte nicht mehr rechtzeitig erfolgen. Die erste Kontaktaufnahme mit dem Prozessbevollmächtigten des Klägers gelang dem für die Eintragung von Neueingängen zuständigen Rechtspfleger, der für die Prüfung des Prozesskostenhilfegesuchs nicht zuständig war, erst am Tage des Fristablaufs am 2. Juli 2007; dabei erfolgte ein Hinweis auf § 78 ZPO. Schon aus diesem Ablauf ergibt sich, dass eine Prüfung des Prozesskostenhilfeantrags durch den dafür zuständigen (anderen) Rechtspfleger des Senats nach dem gewöhnlichen Geschäftsablauf nicht mehr erfolgen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2004 aaO Tz. 5).
6
Abgesehen davon blieben dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nach dem Hinweis auf § 78 ZPO zwei Möglichkeiten: Er konnte die Einlegung des Rechtsmittels noch an diesem Tage durch einen postulationsfähigen Rechtsanwalt veranlassen oder allein den Prozesskostenhilfeantrag weiter verfolgen, der noch vor Fristablauf eingegangen war. Wollte er letzteres tun, musste es auch aus seiner Sicht zweifelsfrei und allein darauf ankommen, dass jedenfalls die für den Prozesskostenhilfeantrag notwendigen Unterlagen und/oder Erklärungen noch fristgerecht zu den Akten gereicht wurden. Das ist nicht geschehen.
7
Dass nach der Klarstellung mit am 2. Juli 2007 um 20.41 Uhr eingegangenem Fax, es solle nur der Prozesskostenhilfeantrag verfolgt werden, erst recht kein Hinweis auf die Unvollständigkeit der Unterlagen mehr erteilt werden konnte, liegt auf der Hand.
8
Eine 2. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) kommt nicht in Betracht. Liegt das vollständige Gesuch um Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittelverfahren unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht vor und fehlt auch eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Unterlagen aus den Vorinstanzen, war die Partei nicht ohne ihr Verschulden verhindert, die Frist zur Einle- gung der Nichtzulassungsbeschwerde einzuhalten. Ein etwaiges Verschulden seines Prozessbevollmächtigten wäre dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (BGH aaO unter III Tz. 6; vgl. auch Zöller /Greger, ZPO 26. Aufl. § 233 Rdn. 23, Stichwort: Prozesskostenhilfe).
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 06.10.2004 - 4 O 1/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 25.04.2007 - 20 U 239/04 -

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe erfolgt für jeden Rechtszug besonders. In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat.

(2) Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen umfasst alle Vollstreckungshandlungen im Bezirk des Vollstreckungsgerichts einschließlich des Verfahrens auf Abgabe der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Versicherung.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.