Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2015 - III ZR 62/14
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die Parteien streiten im Rahmen einer Stufenklage um auf einen GmbHGeschäftsanteil ab 19. November 1996 entfallende Gewinnansprüche. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2014 hat der Senat, nachdem der Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das am 28. Januar 2014 verkündete Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (6 U 133/12) im Hinblick auf die Beklagte zu 2 zurückgenommen hat, den Kläger dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt und im Übrigen die Beschwerde des Klägers bezüglich des Beklagten zu 1 zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Senat dem Kläger auferlegt und den Streitwert auf 1.793.495,39 € festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Gegenvorstellung des Klägers.
- 2
- Die Gegenvorstellung ist nicht begründet. Zwar verweist der Kläger zu Recht darauf, dass der Streitwert eines Auskunftsanspruchs nur mit einem nach § 3 ZPO zu schätzenden Teilwert der Hauptsache zu bewerten ist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 8. Januar 1997 - XII ZR 307/95, NJW 1997, 1016 und vom 25. Januar 2006 - IV ZR 195/04, FamRZ 2006, 619). Zu Unrecht meint der Kläger jedoch, dass lediglich der Auskunftsanspruch in die dritte Instanz gelangt sei. Das Berufungsgericht hat ausweislich der Entscheidungsgründe die Klage insgesamt abgewiesen, da kein Anspruch auf Zahlung bestehe. Wird eine Stufenklage aber wegen Fehlens einer materiell-rechtlichen Grundlage für die mit ihr verfolgten Leistungsansprüche insgesamt abgewiesen, ist nicht der Wert der Auskunft, sondern der Wert des Leistungsanspruchs selbst maßgeblich (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 12. März 1992 - I ZR 296/91, MDR 1992, 1091, 1092 und vom 1. Oktober 2001 - II ZR 217/01, NJW 2002, 71; siehe auch Schneider/ Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 5107). Die Bewertung dieses Leistungsanspruchs richtet sich über § 48 Abs. 1 GKG nach den §§ 3 ff ZPO. Wertbestimmend ist das klägerische Interesse, wobei es - da der Leistungsanspruch bei Einreichung der Stufenklage mangels Auskunft nicht exakt beziffert werden kann - einer Schätzung nach § 3 ZPO bedarf. Diese geschieht nach objektiven Anhaltspunkten, wobei anhand des Tatsachenvortrags des Klägers danach zu fragen ist, welche Vorstellungen er sich vom Wert des Leistungsanspruchs gemacht hat (vgl. nur BGH, Urteil vom 31. März 1993 - XII ZR 67/92, FamRZ 1993, 1189 und Beschluss vom 19. September 2007 - IV ZR 226/06, juris Rn. 5). Eine Grenze bilden nur nicht nachvollziehbare Wunschvorstellungen eines Klägers, die in seinem Tatsachenvortrag keine Grundlage finden (vgl. hierzu Schneider/Herget, aaO Rn. 5084 f mwN). Der Kläger hat sich anhand der Geschäftsberichte der Beklagten zu 2 aus den Jahren 1997 bis 2002 einen anteiligen Gewinn von 1.793.495,39 € errechnet. Dieser Betrag war daher dem Verfahren zugrunde zu legen, wie es im Übrigen auch der Prozessbevollmäch- tigte des Klägers in seiner Nichtzulassungsbeschwerdebegründung ausdrücklich geltend gemacht hat.
Seiters Reiter
Vorinstanzen:
LG Potsdam, Entscheidung vom 16.08.2012 - 2 O 396/11 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.01.2014 - 6 U 133/12 -
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Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 4.292 €
Gründe:
- 1
- Der I. Kläger begehrt im Wege der Stufenklage Auskunft und Wertermittlung hinsichtlich verschiedener Gegenstände des Nachlasses seines Großvaters und anschließend die Zahlung des Pflichtteils. Der im Jahre 2000 gestorbene Erblasser hatte drei Kinder, nämlich den vorverstorbenen Vater des Klägers, der dessen einziger Abkömmling ist, sowie die Beklagte und eine weitere Tochter. Die Ehefrau des Erblassers war bereits im Jahre 1991 vorverstorben. Die Beklagte und deren Schwester sind testamentarisch als Alleinerben eingesetzt.
- 2
- Das Landgericht hat die Beklagte mit einem Teilurteil u.a. verurteilt , durch Vorlage von Sachverständigengutachten den Wert bestimmter Immobilien zu ermitteln. Dagegen hat das Berufungsgericht, dessen Urteilsgründe auszugsweise in ZEV 2004, 468 f. veröffentlicht sind, die Klage insoweit abgewiesen, weil die von der Beklagten vorgelegten Gutachten ausreichten. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
- 3
- II. Das Rechtsmittel war als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).
- 4
- Hierzu wird in der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragen, dem Kläger gehe es darum, dass der Wert der Immobilien zum Zeitpunkt des Todes seiner Großmutter auf 211.931,71 € geschätzt worden sei, während der von der Beklagten zur Berechnung der Pflichtteilsansprüche des Klägers nach dessen Großvater beauftragte Gutachter nur zu einem Betrag von 108.900,00 € gelangt sei. Im Streit ist damit die Differenz in Höhe von 103.031,71 €. Dieser Streit würde sich auf das Zahlungsinteresse des Klägers allerdings nur in Höhe von 17.171,95 € auswirken, da der Pflichtteil des Klägers ein Sechstel beträgt. Im gegenwärtigen Stadium des Verfahrens geht es indessen noch nicht um Zahlung, sondern um Wertermittlung. Insoweit ist das Auskunftsinteresse des Klägers mit einer Quote des Wertes des Leistungsanspruchs zu bestimmen, die in der Re- gel zwischen 1/10 und 1/4 bemessen wird und umso höher anzusetzen ist, je geringer die Kenntnisse des Klägers und sein Wissen über die zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind (Senat , Beschluss vom 20. März 2002 - IV ZR 3/01 - dokumentiert in juris unter II 1 c; Zöller/Herget, ZPO 25. Aufl. § 3 Rdn. 16 "Auskunft"). Dass der Kläger die wesentlichen Anhaltspunkte zur Bezifferung seiner Leistungsklage schon kenne, wie die Beschwerdeerwiderung meint, wird man nicht annehmen können, weil es bei der Ermittlung des Streitwerts hier gerade um die noch streitige Differenz zwischen den bisher bekannten Bewertungen geht. Mithin ist das Interesse des Klägers an der begehrten Wertermittlung mit einem Viertel seines Leistungsinteresses zu bemessen. Daraus ergibt sich allerdings ein Wert des Beschwerdegegenstands von nur 4.292,99 €.
Dr. Kessal-Wulf Dr. Franke
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, Entscheidung vom 08.10.2003 - 5 O 168/01 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 09.07.2004 - 1 U 206/03 -
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I. Die Klägerin ist Miteigentümerin eines Grundstücks, das nach Darstellung des Beklagten einer aus ihm und der Mutter der Prozeßparteien bestehenden BGB-Gesellschaft zur Vermietung überlassen sein soll. Mit ihrer Stufenklage begehrt die Klägerin von dem Beklagten aus abgetretenem Recht ihrer Mutter Auskunft über die Mieteinnahmen seit Anfang 1989 sowie Zahlung danach zu beziffernder Beträge. Das Landgericht hat dem Auskunftsbegehren durch Teilurteil stattgegeben; auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Stufenklage insgesamt abgewiesen und die Beschwer der Klägerin auf 1/5 des gemäß § 3 ZPO geschätzten Zahlungsanspruchs von 139.000,00 DM, mithin auf 27.800,00 DM festgesetzt. Die Klägerin beantragt Heraufsetzung ihrer Beschwer auf 139.000,00 DM.
II. Der mit der Einlegung der Revision bei dem Bayerischen Obersten Landesgericht durch einen gemäû § 8 Abs. 1 EGZPO postulationsfähigen Anwalt gestellte Antrag ist zulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Juli 1989 - XI ZR 90/89, NJW 1989, 3226) und begründet. Das Berufungsgericht verkennt zwar nicht, daû die Beschwer des Klägers bei Abweisung einer Auskunftsklage sich nach anderen Grundsätzen bemiût als die Beschwer des zur Auskunft verurteilten Beklagten (vgl. BGH GS BGHZ 128, 85, 89). Es übersieht aber, daû für die Beschwer einer Partei u.a. auf den rechtskraftfähigen Inhalt der ihr nachteiligen Entscheidung abzustellen ist (vgl. z.B. Musielak/Ball, ZPO 2. Aufl. § 546 Rdn. 7 mit Rdn. 13, 15 vor § 511) und deshalb bei dem unterlegenen Auskunftskläger der Ansatz eines Bruchteils des durch die Auskunft vorzubereitenden Leistungsanspruchs nur dann zutrifft, wenn sich die Abweisung auf den Auskunftsanspruch beschränkt (vgl. insoweit BGH, Urt. v. 31. März 1993 - XII ZR 67/92, FamRZ 1993, 1189 m.N.; BGHZ 128, 85, 89), weil dadurch die Realisierung des Hauptanspruchs zwar aus tatsächlichen Gründen in Frage gestellt (BGHZ 128, 85, 90), dieser aber nicht rechtskraftfähig aberkannt wird.
Anders ist es dagegen, wenn - wie hier - eine Stufenklage wegen Fehlens einer materiell-rechtlichen Grundlage für die mit ihr verfolgten Ansprüche insgesamt abgewiesen wird.
Hesselberger Goette Kurzwelly
Kraemer Münke
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.