Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Apr. 2016 - III ZR 284/14

bei uns veröffentlicht am14.04.2016
vorgehend
Landgericht München I, 15 O 25516/10, 22.01.2014
Oberlandesgericht München, 1 U 799/14, 23.07.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 284/14
vom
14. April 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:140416BIIIZR284.14.0

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2016 durch die Richter Seiters, Tombrink, Dr. Remmert, Reiter und die Richterin Dr. Liebert

beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird die Streitwertfestsetzung in dem ihm am 17. August 2015 zugestellten Beschluss des Senats vom 13. August 2015 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf 112.000 € festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Gegenvorstellung zurückgewiesen.

Gründe:


1
1. Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss des Senats vom 13. August 2015, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen worden ist, ist in entsprechender Anwendung von § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft (vgl. BGH, Beschluss vom 16. April 2014 - XI ZR 38/13, ZfS 2014, 467) und auch innerhalb der entsprechend geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. April 2014 aaO und vom 12. Februar 1986 - IVa ZR 138/83, MDR 1986, 654 zu § 25 GKG a.F.; vgl. auch BVerfG, NJW 2002, 3387).

2
2. Die Gegenvorstellung ist nur zum Teil begründet.
3
a) Gegenstand des Verfahrens vor dem Senat betreffend die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision waren im Unterschied zu den vorinstanzlichen Verfahren, auf deren abgeänderte Streitwertfestsetzung sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten beruft, nur noch entgangene Einnahmen aus Notarzttätigkeit in den Standorten Eching und Wolfratshausen (vgl. Beschwerdebegründung vom 4. März 2015, S. 5 f). Aus der Beschwerdebegründung und den mit ihr vorgelegten Unterlagen ergibt sich für die beiden vorgenannten Standorte ein Jahresdurchschnittseinkommen des Klägers von 35.000 €. Nach Abzug eines Feststellungsabschlags von 20 % verbleibt ein Betrag von 28.000 €.
4
b) Auf die Gegenvorstellung ist gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO der vierfache Betrag der vom Kläger als Schaden geltend gemachten entgangenen Jahreseinkünfte und damit insgesamt ein Betrag von 112.000 € festzusetzen. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten weist zu Recht darauf hin, dass der Kläger eine Haftung der Beklagten im Umfang von vier ihm entgangenen Jahresverdiensten geltend gemacht hat (vgl. Berufungs- erwiderung vom 27. Mai 2014, S. 15). Dies ist der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen.
Seiters Tombrink Remmert
Reiter Liebert
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 22.01.2014 - 15 O 25516/10 -
OLG München, Entscheidung vom 23.07.2014 - 1 U 799/14 -

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Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 68 Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Geri

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 48 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten


(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt i

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 32 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend. (2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmitte

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 25 Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung


Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2014 - XI ZR 38/13

bei uns veröffentlicht am 16.04.2014

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(1) Wird der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert gerichtlich festgesetzt, ist die Festsetzung auch für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebend.

(2) Der Rechtsanwalt kann aus eigenem Recht die Festsetzung des Werts beantragen und Rechtsmittel gegen die Festsetzung einlegen. Rechtsbehelfe, die gegeben sind, wenn die Wertfestsetzung unterblieben ist, kann er aus eigenem Recht einlegen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X I Z R 3 8 / 1 3
vom
16. April 2014
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2014 durch den
Richter Dr. Joeres als Vorsitzenden, die Richter Dr. Ellenberger und Maihold
sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt

beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten wird zurückgewiesen.

Gründe:

1
1. Die Gegenvorstellung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Streitwerts in dem Beschluss vom 8. April 2014, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers zurückgewiesen worden ist, ist in entsprechender Anwendung von § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 10. November 2011 - II ZR 196/08, juris Rn. 1, vom 12. Juli 2010 - II ZR 250/07, juris Rn. 6 und vom 12. Juni 2012 - X ZR 104/09, GRUR 2012, 959 Rn. 4) und auch innerhalb der analog geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 2010 - II ZR 250/07, juris Rn. 6 und vom 12. Februar 1986 - IVa ZR 138/83, NJW-RR 1986, 737 zu § 25 GKG aF).
2
2. Die Gegenvorstellung hat in der Sache keinen Erfolg, da die Wertfestsetzung des Senats in dem Beschluss vom 8. April 2014 zutrifft.
3
a) Entgegen der Annahme der Nichtzulassungsbeschwerde ist der zwischen den Parteien streitige Vergleich nicht Streitgegenstand des Verfahrens, sondern die Feststellung, ob der laufende Rechtsstreit durch diesen Vergleich beendet worden ist. Zwar mag der Kläger ein wirtschaftliches Interesse am Bestand des Vergleichs haben, das mit 2 Mio. € anzusetzen sein könnte. Im vorliegenden Rechtsstreit sind jedoch keine Ansprüche aus dem Vergleich geltend gemacht worden, sondern es war lediglich darüber zu entscheiden, ob das um einen Zahlungsantrag von 362.798,60 € geführte Verfahren beendet worden ist. Ein Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit des streitigen Vergleichs ist nicht - auch nicht hilfsweise - gestellt worden.
4
b) Der Wert eines solchen Rechtsstreits, in dem über die Prozessbeendigung durch einen Vergleich gestritten wird, richtet sich nicht nach dem Wert dieses Vergleichs, sondern dem Wert des ursprünglich gestellten Antrags(vgl.
BGH, Beschluss vom 19. September 2012 - V ZB 56/12, NJW 2013, 470 Rn. 5 mwN). Da die Nichtzulassungsbeschwerde darauf gerichtet war, das Berufungsurteil aufzuheben, in dem letztlich die Zahlungsklage in Höhe von 362.798,60 € abgewiesen worden ist, ist deren Wert auch für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde maßgeblich.
Joeres Ellenberger Maihold Menges Derstadt
Vorinstanzen:
LG Göttingen, Entscheidung vom 29.09.2006 - 4 O 1/05 -
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 02.10.2007 - 7 U 150/06 -

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

Die Kosten des Verteilungsverfahrens nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung schuldet, wer das Verfahren beantragt hat.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.