Bundesgerichtshof Beschluss, 20. März 2014 - III ZR 269/13

published on 20.03.2014 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 20. März 2014 - III ZR 269/13
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Previous court decisions
Landgericht Hamburg, 334 O 197/11, 05.04.2012
Hanseatisches Oberlandesgericht, 9 U 74/12, 11.06.2013

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 269/13
vom
20. März 2014
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 20. März 2014 durch den Vizepräsidenten
Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und
Dr. Remmert

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 11. Juni 2013 - 9 U 74/12 - wird in Richtung auf die Beklagte zu 2 zurückgewiesen.
Der Kläger hat auch die weiteren Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Streitwert wird auf bis zu 35.000,00 € festgesetzt.

Gründe:


1
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
2
Die Beschwerde beanstandet allerdings zu Recht, dass sich das Berufungsgericht mit seiner im Rahmen der rechtlichen Würdigung getroffenen Aussage , die C. GmbH (Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) sei erst nach dem Beitritt des Klägers Kommanditistin geworden, in Widerspruch zu seinen eigenen tatbestandlichen Feststellungen gesetzt hat, aus denen sich das Gegenteil ergibt. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Zulassung der Revision, weil das Berufungsgericht eine Haftung der C. GmbH (und damit auch der Beklagten zu 2 in ihrer Eigenschaft als deren Rechtsnachfolgerin) unabhängig hiervon rechtsfehlerfrei verneint hat (kein Aufklärungsfehler ; Verjährung).
3
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Schlick Herrmann Hucke
Tombrink Remmert
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 05.04.2012 - 334 O 197/11 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.06.2013 - 9 U 74/12 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 07.01.2015 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagten jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreck
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Annotations

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.