Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Sept. 2016 - III ZR 102/16
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Seiters und Reiter sowie die Richterinnen Dr. Liebert und Dr. Arend
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Streitwert: 89.344,09 €.
Gründe:
I.
- 1
- Die Klägerin begehrt von dem beklagten Land wegen einer Amtspflichtverletzung Schadensersatz sowie Schmerzensgeld. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung hiergegen zurückgewiesen.
- 2
- Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil hat die Klägerin durch ihren beim Bundesgerichtshof zugelassenen Prozessbevollmächtigten fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wurde antragsgemäß bis 4. August 2016 verlängert. Mit am 2. August 2016 eingegangenem Schriftsatz hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärt, dass er das Mandat niederlege. Eine Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht eingegangen.
- 3
- Die Klägerin hat mit Schreiben vom 1. August 2016 beantragt, ihr einen Notanwalt beizuordnen sowie die Beschwerdebegründungsfrist zu verlängern. Ihr Anwalt habe ihr mitgeteilt, dass die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde am 4. August 2016 ablaufe und er hierzu keine Begründung schreibe. Mit Schreiben vom 2. August 2016 hat sie ergänzend erklärt, dass es ihr bisher nicht gelungen sei, selbst einen neuen Anwalt zu finden.
II.
- 4
- Der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts ist unbegründet.
- 5
- Nach § 78b Abs. 1 ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
- 6
- 1. Die Beiordnung eines Notanwalts setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und nachgewiesen hat (z.B. Senat, Beschluss vom 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016; BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2012 - VIII ZB 80/11, BeckRS 2012, 15083 Rn. 9; vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 46/11, BeckRS 2012, 01124 Rn. 4; vom 25. Januar 2007 - IX ZB 186/06, BeckRS 2007, 03801 Rn. 2 und vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864). Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Auch dies hat sie substantiiert darzulegen und nachzuweisen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, NJW-RR 2014, 378 Rn. 9 mwN und vom 27. April 1995, aaO).
- 7
- Diesen Anforderungen genügen die lediglich pauschalen Behauptungen der Klägerin, ihr Anwalt habe ihr mitgeteilt, dass er keine Begründung schreibe, er habe das Mandat niedergelegt und es sei ihr nicht gelungen, einen neuen Anwalt zu finden, nicht. Sie hat damit weder substantiiert dargetan und belegt, dass sie die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat, noch, dass sie sich ab Kenntnis von der beabsichtigten Mandatsniederlegung erfolglos um eine Vertretung durch andere Anwälte bemüht hat.
- 8
- 2. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist darüber hinaus aussichtslos. Die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, da die Frist für deren Begründung abgelaufen ist. Die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wurde zuletzt bis zum 4. August 2016 verlängert. Eine fristgerechte Beschwerdebegründung ist nicht eingegangen. Dem von der Klägerin selbst gestellten Fristverlängerungsantrag kann nicht entsprochen werden, da die Beantragung einer Fristverlängerung dem Anwaltszwang unterliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 1985 - VIII ZB 18/84, BGHZ 93, 300, 303 mwN; MüKoZPO/Toussaint, 4. Aufl., § 78 Rn. 44; BeckOK ZPO/Piekenbrock, Stand 1. März 2016, § 78 Rn. 30).
- 9
- Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Hinblick auf die versäumte Begründungsfrist verspricht keinen Erfolg. Einer Partei, welche trotz der Vornahme zumutbarer Bemühungen keinen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden hat, kann Wiedereinsetzung gegen die Versäumung einer Rechtsmittel (Begründungs-)frist nur dann gewährt werden, wenn sie vor Fristablauf einen Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts gestellt und dabei die Voraussetzungen hierfür substantiiert dargelegt hat (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, NJW-RR 2014, 378 Rn. 8 f). Dies ist hier wie ausgeführt nicht der Fall.
III.
- 10
- Die Nichtzulassungsbeschwerde war als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 2 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) begründet worden ist.
Liebert Arend
Vorinstanzen:
LG Essen, Entscheidung vom 10.07.2014 - 4 O 343/11 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 05.02.2016 - I-11 U 138/14 -
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 10.07.2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern das beklagte Land vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2I.
3Die am 15.07.1966 geborene Klägerin, die zuletzt als Justizvollzugsbeamtin im offenen Frauenvollzug in der JVA C eingesetzt war, verlangt von dem beklagten Land Schadensersatz wegen ihrer krankheitsbedingten vorzeitigen Zurruhesetzung zum 01.02.2004. Sie behauptet, dass ihre Erkrankung Folge eines fortgesetzten Mobbings ihrer Dienstvorgesetzten L gewesen sei.
4Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 540 ZPO auf die Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.
5Das Landgericht hat nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen PD. Dr. O nebst mündlicher Erläuterung die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein etwaiger Schadensersatzanspruch verjährt sei. Der Anspruch sei im Jahre 2003 entstanden, weshalb die Verjährung mit dem 01.01.2004 begonnen habe und mit dem 31.12.2006 abgelaufen sei. Eine Verjährungshemmung aufgrund höherer Gewalt, weil es der Klägerin innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf der Verjährung schlechthin nicht möglich gewesen wäre, ihre eigenen Angelegenheiten zu besorgen, könne nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Vielmehr sei die Klägerin trotz einer depressiven Verstimmung im maßgeblichen Zeitraum von Mitte 2006 bis 17.11.2008 in der Lage gewesen, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen. Ein derart gravierender Ausprägungsgrad ihrer Erkrankung, der dies verhindert hätte, sei weder nach den vorliegenden Unterlagen noch aufgrund der von dem Sachverständigen PD Dr. O durchgeführten Untersuchung festzustellen.
6Mit der Berufung vertieft die Klägerin ihre Behauptung, im Zeitraum von Mitte 2006 bis 17.11.2008 nicht in der Lage gewesen zu sein, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen zu beauftragen und diesem den Sachverhalt so darzustellen, dass dieser zu einer substantiierten Darstellung des die Klage begründenden Sachverhalts in der Lage gewesen wäre. Insofern legt sie ein Fachgutachten der Dipl.-Psych. X vom 22.09.2014 vor und rügt die Explorationsmethode des Sachverständigen PD Dr. O als unzureichend, weshalb die von ihm gefundenen Ergebnisse ihr Erkrankungsbild nicht zutreffend darstellen würden.
7Die Klägerin beantragt,
8das am 10.07.2014 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Essen abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen,
91.
10an sie 74.344,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2011 zu zahlen,
112.
12an sie ein angemessenes Schmerzensgeld (mindestens 5.000,00 €) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2011 zu zahlen,
133.
14festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihr sämtliche künftigen Schäden zu ersetzen, die aus ihrer vorzeitigen Zurruhesetzung zum 01.02.2004 resultieren.
15Das beklagte Land beantragt,
16die Berufung zurückzuweisen.
17Es verteidigt das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen.
18II.
19Die zulässige Berufung bleibt erfolglos. Der Klägerin steht kein Schadensersatzanspruch gegen das beklagte Land aufgrund einer Amtspflichtverletzung in Form des Mobbings durch ihre damalige Dienstvorgesetzte L gemäß § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i. V. m. Art. 34 GG zu.
20Der Senat lässt – wie bereits das Landgericht – dahinstehen, ob die von der Klägerin erhobenen Mobbingvorwürfe sachlich gerechtfertigt sind und ggf. einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz rechtfertigen würden. Denn selbst wenn man dies zugunsten der Klägerin als gegeben unterstellen würde, wären jedenfalls ihre Ansprüche verjährt und gemäß § 214 Abs. 1 BGB nicht mehr gegen das beklagte Land durchsetzbar.
21Die Einrede der Verjährung hat das beklagte Land erhoben.
22Der Amtshaftungsanspruch verjährt gemäß § 195 BGB innerhalb von 3 Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in welchem der Anspruch entstanden ist und die Klägerin von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, § 199 Abs. 1 BGB.
23Da die Klägerin ab dem 10.03.2003 durchgängig arbeitsunfähig erkrankt war, waren ihr jedenfalls ab diesem Zeitpunkt alle anspruchsbegründenden Umstände bekannt, weshalb die Verjährung mit dem 01.01.2004 begann. Mit dem 31.12.2006 wäre daher die reguläre Verjährungsfrist abgelaufen. Mit der am 17.11.2011 anhängig und am 15.12.2011 rechtshängig gewordenen Klage konnte eine Hemmung der Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht mehr herbeigeführt werden.
24Der Ablauf der Verjährung war nicht bis zum Zeitpunkt der Klageeinreichung gemäß § 206 BGB mit der Wirkung des § 209 BGB gehemmt, weil die Klägerin durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert gewesen wäre. Höhere Gewalt liegt vor, wenn die Verhinderung der Rechtsverfolgung auf Ereignissen beruht, die auch durch äußerste, billigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht vorausgesehen und verhütet werden konnten, während schon das geringste Verschulden des Gläubigers höhere Gewalt ausschließt (vgl. Palandt – Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 206 Rdnr. 4). Insofern ist anerkannt, dass auch ein psychischer Ausnahmezustand oder ein Zustand schwerwiegender seelischer Belastung, der es dem Betroffenen gänzlich unmöglich macht, sich sachgemäß für oder gegen die Durchsetzung eines Anspruchs zu entscheiden und die Durchsetzung zu betreiben, höhere Gewalt darstellen kann (vgl. OLG Karlsruhe, OLGR 2002, S. 4).
25Indes fehlt es bereits an einer schlüssigen Darlegung der Klägerin, dass sie in dem hier maßgeblichen Zeitraum infolge psychischer Erkrankung an der Geltendmachung ihrer Rechte gehindert war. Vielmehr ist auch unter Zugrundelegung ihres eigenen Vortrags davon auszugehen, dass eine durch ihre Erkrankung bedingte Verjährungshemmung nicht eingetreten und die Verjährungsfrist abgelaufen ist.
26Entgegen der Auffassung der Klägerin und des Landgerichts kommt es nämlich nicht darauf an, ob die Klägerin (nur) bis zum 17.11.2008 so schwerwiegend erkrankt war, dass es ihr nicht mehr möglich war, einen Rechtsanwalt aufzusuchen. Nach § 206 BGB wird die Verjährungsfrist gehemmt, solange der Gläubiger innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist durch höhere Gewalt an der Rechtsverfolgung gehindert ist. Daher wird nur der Zeitraum, in dem innerhalb der letzten sechs Monate ein Hinderungsgrund besteht, nicht in die Verjährungsfrist eingerechnet. In den ersten 2 ½ Jahren der Verjährungsfrist konnte daher die Verjährung laufen, ohne dass es insoweit auf den psychischen Gesundheitszustand der Klägerin und ihre Fähigkeit zur Verfolgung ihrer Ansprüche ankommen konnte. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob im Zeitraum vom 01.07.2006 bis zum 17.11.2011 die Klägerin insgesamt nicht länger als sechs Monate in der Lage war, ihre Ansprüche gegenüber dem beklagten Land zu verfolgen (vgl. BGH, FamRZ 1982, S. 917; NJW-RR 1991, S. 573; Palandt – Ellenberger, a.a.O., § 206 Rdnr. 2).
27Indes hat die Klägerin selbst vorgetragen, dass sie schon ab März 2009 oder Sommer 2009, spätestens aber seit Dezember 2010 wieder psychisch soweit stabilisiert gewesen sei, dass von diesem Zeitpunkt an ein konsequentes zielgerichtetes Durchsetzen ihrer eigenen Ansprüche möglich war. Dieser Vortrag wird gestützt durch die Erörterungen im Senatstermin vom 05.02.2016 unter Berücksichtigung der Unterlagen, welche das beklagte Land zur Einsichtnahme vorgelegt hatte, nachdem der Senat gemäß § 139 ZPO im Rahmen der Erörterungen auf den von der Klägerin übersehenen Gesichtspunkt hingewiesen hatte. So verfasste die Klägerin erstmals im März 2009 selbst ein kurzes Schreiben, mit dem sie verlangte, die nach ihrer Darstellung durch das Mobbing ihrer Dienstvorgesetzten hervorgerufene Erkrankung als Dienstunfall anzuerkennen. Mit ebenfalls selbst verfasstem Antrag vom 13.07.2009 leitete die Klägerin sodann ein Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht ein und betrieb nach klageabweisendem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19.10.2010 auch die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht. Weiterhin richtete sie Petitionen an den Bundestag als Reaktion auf das verwaltungsgerichtliche Urteil und verlangte mit Schreiben vom 20.10.2010 erstmals die Leistung von Schadensersatz und Schmerzensgeld, was der Leiter der JVA C mit Schreiben vom 10.11.2010 zurückwies. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat überdies eingeräumt, dass sich die Klägerin nach dem verwaltungsgerichtlichen Urteil erstmals an ihn wendete. Unter dem 18.07.2011 verfasste er sodann ein vorgerichtliches Anspruchsschreiben an das beklagte Land. Die von der Klägerin ab März 2009 entfalteten Aktivitäten gehen einher mit der Umstellung der Medikamentenverordnung ab März 2009 durch den von ihr nunmehr wieder aufgesuchten Facharzt Dr. N. Ausweislich seiner fachärztlichen Bescheinigung vom 03.09.2012 wurde die seit März 2003 bestehende Medikation mit A beendet und stattdessen das Medikament B verordnet. Das weiterhin verordnete Medikament Y wurde sodann ab August 2009 durch das Medikament Z ersetzt.
28Eine abweichende Bewertung lässt sich schließlich auch nicht dem mit der Berufung von der Klägerin eingereichten Privatgutachten der Dipl.-Psych. X vom 22.09.2014 entnehmen. Die Privatgutachterin kommt zwar abweichend von der Einschätzung des vom Landgericht beauftragten Sachverständigen PD Dr. O zu dem Ergebnis, dass die Klägerin im Zeitraum vom 10.03.2003 bis zum 17.11.2008 an gravierenden psychischen Störungen gelitten habe, die eine massive Einschränkung der psychischen Energie und des Antriebs, der Aufmerksamkeit und des Gedächtnisses mit sich gebracht hätten. Zu dem nachfolgenden Zeitraum verhält sich das Gutachten jedoch nicht. Eine Übertragung der auf den Zeitraum bis zum 17.11.2008 beschränkten Einschätzung der Privatgutachterin auf die Zeit danach erscheint angesichts der danach entfalteten eigenen Aktivitäten der Klägerin zur Durchsetzung ihres – vermeintlich – zustehenden Anspruchs nicht möglich, zumal sich die Privatgutachterin hiermit nicht auseinandersetzt.
29Infolge der Unschlüssigkeit der Klage konnte der Senat von einer weiteren Beweiserhebung und der Befragung des vorbereitend geladenen Sachverständigen PD Dr. O absehen.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
31Die Zulassung der Revision war nicht geboten, da die Voraussetzungen des § 543 ZPO nicht vorlagen. Die Entscheidung des Senats betrifft einen Einzelfall. Von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte ist der Senat nicht abgewichen.
(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
2. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 18. Juni 2003 wird auf Kosten des Klägers verworfen.
Streitwert : 36.813,02
Gründe:
1. Der Kläger und Beschwerdeführer hat von der Beklagten Versicherungsleistungen aus einer Unfallversicherung wegen behaupteter 30%iger Invalidität infolge eines Auffahrunfalls gefordert. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen, weil sie sich nach Auswertung zahlreicher ärztlicher Gutachten und Stellungnahmen und nach Einholung des Gutachtens eines gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht davon
haben überzeugen können, daß Dauerschäden, welche bedingungsgemäße Invalidität begründen würden, auf den Unfall des Klägers zurückzuführen sind. Im Berufungsurteil ist die Revision nicht zugelassen worden.
Der Kläger hat hiergegen Nichtzulassungsbeschwerde (§ 544 ZPO) erhoben und beantragt, ihm für die Durchführung dieses Verfahrens einen Notanwalt nach § 78b Abs. 1 ZPO beizuordnen, nachdem sein bisheriger Prozeßbevollmächtigter das Mandat niedergelegt hat und weitere beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte nach der Behauptung des Klägers eine Übernahme des Mandats abgelehnt haben.
2. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist nicht begründet.
Nach § 78b ZPO kann einer Partei ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
a) Die zuerst genannte Voraussetzung ist nur erfüllt, wenn die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Mai 1999 - IV ZR 207/98 - EzFamR ZPO § 78b Nr. 2 unter 1; Beschluß vom 27. April 1995 - III ZB 4/95 - BGHR ZPO § 78b Abs. 1 Anstrengungen, zumutbare 1). Schon daran fehlt es hier. Der Kläger trägt lediglich vor, daß und weshalb sein bisheriger Prozeßbevollmächtigter das Mandat niedergelegt hat, daß ein von ihm an-
gesprochener Rechtsanwalt erkrankt gewesen sei und daß zwei weitere, beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte das Mandat nicht hätten übernehmen können, weil die Beklagte zu ihren Mandanten zähle. Seine weitere Behauptung, er habe daneben auch andere beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte angesprochen, hat der Kläger weder mit Namen noch mit Ablehnungsgründen konkretisiert. Das reicht hier schon deshalb nicht aus, weil der Kläger seine Behauptungen - auch soweit er Rechtsanwälte namentlich benannt und Gründe für die Mandatsablehnung vorgetragen hat - nicht belegt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wäre ihm im übrigen zuzumuten gewesen , sich an mehr als vier der beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälte zu wenden (BGH, Beschluß vom 7. Mai 2003 - IV ZR 133/97 - unter 2; vgl. auch BGH, Beschluß vom 7. Dezember 1999 - VI ZR 219/99 - MDR 2000, 412, in dem das Mandatsersuchen an lediglich drei Rechtsanwälte als nicht ausreichend angesehen worden ist).
b) Davon abgesehen ist die Nichtzulassungsbeschwerde in der Sache auch aussichtslos. Denn Zulassungsgründe im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO sind hier nicht ersichtlich.
3. Die Nichtzulassungsbeschwerde war als unzulässig zu verwerfen , weil sie nicht innerhalb der Frist des § 544 Abs. 2 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO) begründet worden ist.
Terno Seiffert Wendt
Dr. Kessal-Wulf Felsch
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.