Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Aug. 2019 - II ZR 46/19
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und den Richter Born, die Richterin B. Grüneberg, die Richter V. Sander sowie Dr. von Selle
beschlossen:
Gründe:
1. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts setzt nach § 78b ZPO voraus, dass
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- die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - II ZA 7/11, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. Juli 2013 – II ZR 72/13, juris Rn. 1 mwN). Hat, wie hier, ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt das Mandat zunächst übernommen , dann aber niedergelegt, muss die Partei nachweisen, dass die Niederlegung nicht auf Gründen beruht, die in ihren Verantwortungsbereich fallen (BGH, Be- schluss vom 23. Juli 2013 - II ZR 72/13, juris Rn. 1; Beschluss vom 29. September 2016 - III ZR 102/16, juris Rn. 6; Beschluss vom 9. Januar 2018 - XI ZR 547/17, juris Rn. 2; Beschluss vom 5. Juni 2018 - XI ZR 610/17, juris Rn. 3; jeweils mwN). Dies hat innerhalb der laufenden Rechtsmittelbegründungsfrist zu geschehen (BGH, Beschluss vom 21. August 2018 - VIII ZR 75/18, juris Rn. 4 mwN). Schon daran fehlt es. Der Kläger hat zu den Gründen, warum Rechtsanwalt Dr. R. das Mandat niedergelegt hat, keine überprüfbaren Angaben gemacht, sondern lediglich unsubstantiiert behauptet, die Niederlegung sei vollkommen überraschend und aus seiner Sicht pflichtwidrig gewesen. Es habe dafür keinen Grund gegeben. Darüber hinaus muss sich die Partei für ein Rechtsmittelverfahren vor dem
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- Bundesgerichtshof ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt haben und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert darlegen und gegebenenfalls nachweisen (BGH, Beschluss vom 22. September 2008 - II ZB 11/08, juris Rn. 2; Beschluss vom 11. Dezember 2012 - II ZA 7/11, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. Juli 2013 - II ZR 72/13, juris Rn. 2; Beschluss vom 12. März 2018 - V ZA 51/17, juris Rn. 2; Beschluss vom 12. Juli 2018 - V ZA 12/18, juris Rn. 2; Beschluss vom 21. August 2018 - VIII ZR 75/18, juris Rn. 6 f.; jeweils mwN). Auch diesen Anforderungen ist der Kläger nicht gerecht geworden. Seinem Antrag waren keine Nachweise für die dargestellten Bemühungen beigefügt, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, insbesondere keine Absageerklärungen solcher Anwälte (vgl. zu dieser Anforderung BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 - V ZR 251/17, juris; Beschluss vom 12. März 2018 - V ZA 51/17, juris Rn. 3; Beschluss vom 21. August 2018 - VIII ZR 75/18, juris Rn. 7). Der Kläger hat zudem lediglich ohne nähere Substantiierung behauptet , er habe zahlreiche Rechtsanwälte kontaktiert, die die Vertretung alle abgelehnt hätten. Einer der Anwälte habe einen Interessenkonflikt gehabt. Eine Über- prüfung, ob sich der Kläger an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt hat, ist anhand dieser Angaben nicht möglich. Soweit der Kläger behauptet, Rechtsanwalt K. sei zu seiner Vertretung
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- bereit, habe aber zur Voraussetzung gemacht, dass zunächst die Begründungs-frist verlängert werde, weil er ansonsten nicht sinnvoll tätig werden könne, ist ihm, ohne dass es hierauf entscheidend ankäme, die Erfolglosigkeit dieser Anfrage zuzurechnen. Rechtsanwalt Dr. R. hat sein Mandat bereits am 21. Juni 2019 niedergelegt. Die bereits verlängerte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde lief erst am 5. August 2019 ab. Der Kläger hätte sich unverzüglich nach Kenntnis von der Mandatsniederlegung um einen neuen Prozessbevollmächtigten bemühen müssen. Seinem Vorbringen in dem per Telefax am Tag des Ablaufs der Begründungsfrist eingehenden Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts lässt sich nicht entnehmen, dass er dies getan hat. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten des Klägers als unzulässig
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- zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 5. August 2019 verlängerten Frist des § 544 Abs. 2 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) begründet worden ist. Dem von dem Kläger selbst am 5. August 2019 gestellten Fristverlängerungsantrag kann nicht entsprochen werden, da die Beantragung einer Fristverlängerung ebenfalls dem Anwaltszwang unterliegt (vgl. Beschluss vom 29. September 2016 - III ZR 102/16, juris Rn. 8 mwN).
V. Sander von Selle
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 11.07.2017 - 26 O 24222/11 -
OLG München, Entscheidung vom 29.01.2019 - 18 U 2778/17 -
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(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.
(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
I.
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) wird zurückgewiesen, weil die Kläger nicht innerhalb der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde dargetan haben, dass sie nicht in der Lage waren, einen zu ihrer Vertretung bereiten, beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, Absagen mehrerer Rechtsanwälte vorzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - VI ZA 40/11, NZV 2012, 223; Beschluss vom 16. Februar 2004 – IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864).
II.
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, 15. Zivilsenat in Kassel, vom 23. März 2017 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 27. Dezember 2017 verlängerten Frist begründet worden ist (§ 544 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 384.824,88 €.
Stresemann Weinland Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen:
LG Marburg, Entscheidung vom 23.12.2015 - 2 O 192/14 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 23.03.2017 - 15 U 17/16 -
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
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der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.