Bundesgerichtshof Beschluss, 26. Aug. 2019 - II ZR 46/19

bei uns veröffentlicht am26.08.2019
vorgehend
Landgericht München I, 26 O 24222/11, 11.07.2017
Oberlandesgericht München, 18 U 2778/17, 29.01.2019

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 46/19
vom
26. August 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:260819BIIZR46.19.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und den Richter Born, die Richterin B. Grüneberg, die Richter V. Sander sowie Dr. von Selle
beschlossen:
1. Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. Januar 2019 einen Notanwalt gemäß § 78b ZPO zu bestellen, wird zurückgewiesen. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das vorbezeichnete Urteil wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Streitwert: 332.000 €

Gründe:


1. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts setzt nach § 78b ZPO voraus, dass
1
die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - II ZA 7/11, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. Juli 2013 – II ZR 72/13, juris Rn. 1 mwN). Hat, wie hier, ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt das Mandat zunächst übernommen , dann aber niedergelegt, muss die Partei nachweisen, dass die Niederlegung nicht auf Gründen beruht, die in ihren Verantwortungsbereich fallen (BGH, Be- schluss vom 23. Juli 2013 - II ZR 72/13, juris Rn. 1; Beschluss vom 29. September 2016 - III ZR 102/16, juris Rn. 6; Beschluss vom 9. Januar 2018 - XI ZR 547/17, juris Rn. 2; Beschluss vom 5. Juni 2018 - XI ZR 610/17, juris Rn. 3; jeweils mwN). Dies hat innerhalb der laufenden Rechtsmittelbegründungsfrist zu geschehen (BGH, Beschluss vom 21. August 2018 - VIII ZR 75/18, juris Rn. 4 mwN). Schon daran fehlt es. Der Kläger hat zu den Gründen, warum Rechtsanwalt Dr. R. das Mandat niedergelegt hat, keine überprüfbaren Angaben gemacht, sondern lediglich unsubstantiiert behauptet, die Niederlegung sei vollkommen überraschend und aus seiner Sicht pflichtwidrig gewesen. Es habe dafür keinen Grund gegeben. Darüber hinaus muss sich die Partei für ein Rechtsmittelverfahren vor dem
2
Bundesgerichtshof ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt haben und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert darlegen und gegebenenfalls nachweisen (BGH, Beschluss vom 22. September 2008 - II ZB 11/08, juris Rn. 2; Beschluss vom 11. Dezember 2012 - II ZA 7/11, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. Juli 2013 - II ZR 72/13, juris Rn. 2; Beschluss vom 12. März 2018 - V ZA 51/17, juris Rn. 2; Beschluss vom 12. Juli 2018 - V ZA 12/18, juris Rn. 2; Beschluss vom 21. August 2018 - VIII ZR 75/18, juris Rn. 6 f.; jeweils mwN). Auch diesen Anforderungen ist der Kläger nicht gerecht geworden. Seinem Antrag waren keine Nachweise für die dargestellten Bemühungen beigefügt, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, insbesondere keine Absageerklärungen solcher Anwälte (vgl. zu dieser Anforderung BGH, Beschluss vom 9. Januar 2018 - V ZR 251/17, juris; Beschluss vom 12. März 2018 - V ZA 51/17, juris Rn. 3; Beschluss vom 21. August 2018 - VIII ZR 75/18, juris Rn. 7). Der Kläger hat zudem lediglich ohne nähere Substantiierung behauptet , er habe zahlreiche Rechtsanwälte kontaktiert, die die Vertretung alle abgelehnt hätten. Einer der Anwälte habe einen Interessenkonflikt gehabt. Eine Über- prüfung, ob sich der Kläger an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt hat, ist anhand dieser Angaben nicht möglich. Soweit der Kläger behauptet, Rechtsanwalt K. sei zu seiner Vertretung
3
bereit, habe aber zur Voraussetzung gemacht, dass zunächst die Begründungs-frist verlängert werde, weil er ansonsten nicht sinnvoll tätig werden könne, ist ihm, ohne dass es hierauf entscheidend ankäme, die Erfolglosigkeit dieser Anfrage zuzurechnen. Rechtsanwalt Dr. R. hat sein Mandat bereits am 21. Juni 2019 niedergelegt. Die bereits verlängerte Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde lief erst am 5. August 2019 ab. Der Kläger hätte sich unverzüglich nach Kenntnis von der Mandatsniederlegung um einen neuen Prozessbevollmächtigten bemühen müssen. Seinem Vorbringen in dem per Telefax am Tag des Ablaufs der Begründungsfrist eingehenden Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts lässt sich nicht entnehmen, dass er dies getan hat. 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auf Kosten des Klägers als unzulässig
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zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 5. August 2019 verlängerten Frist des § 544 Abs. 2 ZPO durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) begründet worden ist. Dem von dem Kläger selbst am 5. August 2019 gestellten Fristverlängerungsantrag kann nicht entsprochen werden, da die Beantragung einer Fristverlängerung ebenfalls dem Anwaltszwang unterliegt (vgl. Beschluss vom 29. September 2016 - III ZR 102/16, juris Rn. 8 mwN).
Drescher Born B. Grüneberg
V. Sander von Selle

Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 11.07.2017 - 26 O 24222/11 -
OLG München, Entscheidung vom 29.01.2019 - 18 U 2778/17 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 544 Nichtzulassungsbeschwerde


(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 78 Anwaltsprozess


(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so m

Zivilprozessordnung - ZPO | § 78b Notanwalt


(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Re

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(1) Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint.

(2) Gegen den Beschluss, durch den die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

1
Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Zu den zumutbaren Anstrengungen gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere, dass die Partei den Kostenvorschuss zahlt, den sie dem mit ihrer Vertretung beauftragten Rechtsanwalt schuldet (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2012 - II ZR 157/12, juris Rn. 1; Beschluss vom 18. September 2011 - III ZR 89/11, juris Rn. 1; Beschluss vom 8. Juli 2010 - IX ZB 45/09, ZInsO 2010, 1662 Rn. 1 mwN). Darüber hinaus muss sich die Partei für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt haben und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert darlegen und ggf. nachweisen (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2012 - II ZR 157/12, juris Rn. 1; Beschluss vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 2 mwN).
1
1. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts setzt nach § 78b ZPO voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2011 - III ZR 89/11, juris Rn. 1; Beschluss vom 8. Juli 2010 - IX ZB 45/10, ZInsO 2010, 1662 Rn. 1 mwN). Hat - wie hier - ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt das Mandat zunächst übernommen, dann aber nie- dergelegt, muss die Partei nachweisen, dass die Niederlegung nicht auf Gründen beruht, die in ihren Verantwortungsbereich fallen (BGH, Beschluss vom 26. April 2013 - LwZB 1/12, juris Rn. 3; Beschluss vom 18. Dezember 2012 - VIII ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 4; Beschluss vom 30. Oktober 2012 - II ZR 157/12, juris Rn. 2). Schon daran fehlt es. Die Klägerin hat zu den Gründen , warum Rechtsanwalt Dr. S. das Mandat niedergelegt hat, keine Angaben gemacht.
6
1. Die Beiordnung eines Notanwalts setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und nachgewiesen hat (z.B. Senat, Beschluss vom 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016; BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2012 - VIII ZB 80/11, BeckRS 2012, 15083 Rn. 9; vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 46/11, BeckRS 2012, 01124 Rn. 4; vom 25. Januar 2007 - IX ZB 186/06, BeckRS 2007, 03801 Rn. 2 und vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864). Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Auch dies hat sie substantiiert darzulegen und nachzuweisen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, NJW-RR 2014, 378 Rn. 9 mwN und vom 27. April 1995, aaO).
2
Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen , dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (Senatsbeschlüsse vom 11. April 2003 - XI ZB 5/03, juris Rn. 2, vom 1. Juni 2016 - XI ZR 21/16, juris Rn. 2 und vom 7. November 2016 - XI ZR 48/16, juris Rn. 2). Hat die Partei - wie hier der Kläger - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Fall einer späteren Mandatsniederle- gung die Bestellung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat die Partei darzulegen , dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13, NJW 2014, 3247 Rn. 2). Dazu lässt sich dem Vortrag des Klägers nichts entnehmen.
3
a) Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat die Partei darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, WM 2014, 425 Rn. 9, vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13, NJW 2014, 3247 Rn. 2, vom 5. Juli 2017 - XII ZR 11/17, MDR 2017, 1070 Rn. 7, vom 9. Januar 2018 - XI ZR 547/17, juris Rn. 2, vom 6. Februar 2018 - XI ZR 173/17, juris Rn. 9 und vom 8. Februar 2018 - IX ZR 155/17, juris Rn. 2).
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a) Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat die Partei darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2018 - XI ZR 610/17, juris Rn. 3; vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, NJWRR 2014, 378 Rn. 9; vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13, NJW 2014, 3247 Rn. 2; jeweils mwN). Dies hat innerhalb der laufenden Rechtsmittelbegründungsfrist zu geschehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. November 2017 - IV ZR 131/17, juris Rn. 7; vom 18. Dezember 2012 - VIII ZB 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 3).
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Die Voraussetzungen für die Beiordnung eines Notanwalts gemäß § 78b Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint. Zu den zumutbaren Anstrengungen gehört nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere, dass die Partei den Kostenvorschuss zahlt, den sie dem mit ihrer Vertretung beauftragten Rechtsanwalt schuldet (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2012 - II ZR 157/12, juris Rn. 1; Beschluss vom 18. September 2011 - III ZR 89/11, juris Rn. 1; Beschluss vom 8. Juli 2010 - IX ZB 45/09, ZInsO 2010, 1662 Rn. 1 mwN). Darüber hinaus muss sich die Partei für ein Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt haben und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert darlegen und ggf. nachweisen (st. Rspr., siehe nur BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2012 - II ZR 157/12, juris Rn. 1; Beschluss vom 19. Januar 2011 - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 2 mwN).
1
1. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts setzt nach § 78b ZPO voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint (vgl. BGH, Beschluss vom 18. September 2011 - III ZR 89/11, juris Rn. 1; Beschluss vom 8. Juli 2010 - IX ZB 45/10, ZInsO 2010, 1662 Rn. 1 mwN). Hat - wie hier - ein beim Bundesgerichtshof zugelassener Rechtsanwalt das Mandat zunächst übernommen, dann aber nie- dergelegt, muss die Partei nachweisen, dass die Niederlegung nicht auf Gründen beruht, die in ihren Verantwortungsbereich fallen (BGH, Beschluss vom 26. April 2013 - LwZB 1/12, juris Rn. 3; Beschluss vom 18. Dezember 2012 - VIII ZR 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 4; Beschluss vom 30. Oktober 2012 - II ZR 157/12, juris Rn. 2). Schon daran fehlt es. Die Klägerin hat zu den Gründen , warum Rechtsanwalt Dr. S. das Mandat niedergelegt hat, keine Angaben gemacht.
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Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen , dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13, NJW 2014, 3247 Rn. 2 mwN). Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss eine Partei insoweit - innerhalb der Rechtsmittelfrist - substantiiert darlegen und nachweisen, sich ohne Erfolg mindestens an fünf Rechtsanwälte gewandt zu haben (Senat, Beschluss vom 11. Mai 2017 - V ZA 10/17, juris mwN; höhere Anforderungen in BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - VI ZA 40/11, NZV 2012, 223 Rn. 4).
2
2. Der Antrag auf Bestellung eines Notanwalts ist dagegen unbegründet. Einer Partei kann nach § 78b Abs. 1 ZPO ein Rechtsanwalt nur beigeordnet werden, wenn sie einen solchen trotz zumutbarer Anstrengungen nicht gefunden und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und gegebenenfalls nachgewiesen hat (BGH, Beschluss vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864). Daran fehlt es hier, weil sich die Beteiligte zu 1 nur an fünf (dazu: BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - VI ZA 40/11, DAR 2012, 144) Kanzleien von bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwälten gewandt hat und diese auch nicht alle die Übernahme ihrer Vertretung abgelehnt haben. Eine der Kanzleien hat sie vielmehr darauf verwiesen , zunächst Prozesskostenhilfe zu beantragen. Die Beteiligte zu 1 ist durch die Zurückweisung dieses Antrags nicht an der Stellung eines neuen Antrags gehindert, sollte sie trotz Bewilligung von Prozesskostenhilfe keinen zu ihrer Vertretung bereiten, bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt finden.
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a) Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat die Partei darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2018 - XI ZR 610/17, juris Rn. 3; vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, NJWRR 2014, 378 Rn. 9; vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13, NJW 2014, 3247 Rn. 2; jeweils mwN). Dies hat innerhalb der laufenden Rechtsmittelbegründungsfrist zu geschehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. November 2017 - IV ZR 131/17, juris Rn. 7; vom 18. Dezember 2012 - VIII ZB 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 3).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 251/17
vom
9. Januar 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:090118BVZR251.17.0
Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf

beschlossen:

I.


Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) wird zurückgewiesen, weil die Kläger nicht innerhalb der Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde dargetan haben, dass sie nicht in der Lage waren, einen zu ihrer Vertretung bereiten, beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, Absagen mehrerer Rechtsanwälte vorzulegen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - VI ZA 40/11, NZV 2012, 223; Beschluss vom 16. Februar 2004 – IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864).

II.


Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, 15. Zivilsenat in Kassel, vom 23. März 2017 wird auf Kosten der Kläger als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der bis zum 27. Dezember 2017 verlängerten Frist begründet worden ist (§ 544 Abs. 2, § 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 384.824,88 €.
Stresemann Weinland Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen:
LG Marburg, Entscheidung vom 23.12.2015 - 2 O 192/14 -
OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 23.03.2017 - 15 U 17/16 -
2
Eine Partei, die die Beiordnung eines Notanwalts beantragt, hat nachzuweisen , dass sie trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13, NJW 2014, 3247 Rn. 2 mwN). Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss eine Partei insoweit - innerhalb der Rechtsmittelfrist - substantiiert darlegen und nachweisen, sich ohne Erfolg mindestens an fünf Rechtsanwälte gewandt zu haben (Senat, Beschluss vom 11. Mai 2017 - V ZA 10/17, juris mwN; höhere Anforderungen in BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - VI ZA 40/11, NZV 2012, 223 Rn. 4).
4
a) Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, so kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Beiordnung eines Notanwalts nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Dabei hat die Partei darzulegen, dass die Beendigung des Mandats nicht auf ihr Verschulden zurückzuführen ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 5. Juni 2018 - XI ZR 610/17, juris Rn. 3; vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, NJWRR 2014, 378 Rn. 9; vom 24. Juni 2014 - VI ZR 226/13, NJW 2014, 3247 Rn. 2; jeweils mwN). Dies hat innerhalb der laufenden Rechtsmittelbegründungsfrist zu geschehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. November 2017 - IV ZR 131/17, juris Rn. 7; vom 18. Dezember 2012 - VIII ZB 239/12, NJW 2013, 1011 Rn. 3).

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

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1. Die Beiordnung eines Notanwalts setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass die Partei trotz zumutbarer Anstrengungen einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden und ihre diesbezüglichen Bemühungen dem Gericht substantiiert dargelegt und nachgewiesen hat (z.B. Senat, Beschluss vom 27. April 1995 - III ZB 4/95, NJW-RR 1995, 1016; BGH, Beschlüsse vom 12. Juni 2012 - VIII ZB 80/11, BeckRS 2012, 15083 Rn. 9; vom 8. Dezember 2011 - AnwZ (Brfg) 46/11, BeckRS 2012, 01124 Rn. 4; vom 25. Januar 2007 - IX ZB 186/06, BeckRS 2007, 03801 Rn. 2 und vom 16. Februar 2004 - IV ZR 290/03, NJW-RR 2004, 864). Hat die Partei - wie hier - zunächst einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, kommt im Falle einer späteren Mandatsniederlegung die Bestellung eines Notanwalts darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Partei die Beendigung des Mandats nicht zu vertreten hat. Auch dies hat sie substantiiert darzulegen und nachzuweisen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. Dezember 2013 - III ZR 122/13, NJW-RR 2014, 378 Rn. 9 mwN und vom 27. April 1995, aaO).