Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Juni 2009 - III ZB 99/08
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Die KlÀgerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betrĂ€gt 2.039,62 âŹ.
GrĂŒnde:
I.
- 1
- Die KlĂ€gerin macht aus abgetretenem Recht einen Zahlungsanspruch auf der Grundlage zweier von der Beklagten mit der Zedentin geschlossener MobilfunkvertrĂ€ge geltend. In erster Instanz blieb die Klage bis auf einen Betrag von 94,54 ⏠ohne Erfolg. Das Urteil des Amtsgerichts wurde den ProzessbevollmĂ€chtigten der KlĂ€gerin am 1. August 2008 zugestellt. Am 27. August 2008 legten sie hiergegen fĂŒr die KlĂ€gerin Berufung ein und ĂŒbermittelten dem Landgericht am 30. September 2008 ein - dort um 14.12 Uhr eingegangenes - Tele- fax mit dem Antrag, die Frist zur BegrĂŒndung der Berufung bis zum 3. November 2008 zu verlĂ€ngern. Weder dieses Telefax noch das bei Gericht am 1. Oktober 2008 eingegangene Original dieses Schriftsatzes trugen eine Unterschrift. Dies bemerkte die Vorsitzende des Berufungsgerichts am 2. Oktober 2008 im Rahmen der Dezernatsarbeit, wies mit VerfĂŒgung von diesem Tag den Antrag auf VerlĂ€ngerung der BerufungsbegrĂŒndungsfrist zurĂŒck und teilte mit, dass beabsichtigt sei, die Berufung als unzulĂ€ssig zu verwerfen. Daraufhin beantragten die ProzessbevollmĂ€chtigten der KlĂ€gerin unter dem 16. Oktober 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die VersĂ€umung der BerufungsbegrĂŒndungsfrist ; gleichzeitig begrĂŒndeten sie das Rechtsmittel.
- 2
- dem Mit angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die begehrte Wiedereinsetzung versagt und die Berufung als unzulĂ€ssig verworfen, weil die KlĂ€gerin nicht dargetan habe, dass sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der BerufungsbegrĂŒndungsfrist gehindert gewesen sei. Ein ProzessbevollmĂ€chtigter mĂŒsse eine Berufungs- bzw. BerufungsbegrĂŒndungsschrift, einschlieĂlich eines FristverlĂ€ngerungsantrages, persönlich auf Richtigkeit und VollstĂ€ndigkeit hin prĂŒfen; dazu gehöre eine zutreffende Adressierung sowie die Bezeichnung der Parteien, des RechtsmittelfĂŒhrers und des angefochtenen Urteils. Entsprechendes gelte fĂŒr die notwendige Unterschrift, bei deren Fehlen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewĂ€hrt werden könne. Im Streitfall sei nicht vorgetragen, dass die fehlende Unterschriftsleistung auf einem Versehen des BĂŒropersonals beruhe, so dass von einer mangelnden Ausgangskontrolle und damit einem der KlĂ€gerin zuzurechnenden Verschulden ihrer ProzessbevollmĂ€chtigten auszugehen sei. Dabei sei unerheblich, ob das Gericht die KlĂ€gerin noch am 1. Oktober 2008 ĂŒber die fehlende Unterschrift hĂ€tte informieren können und mĂŒssen. Eine Partei, die am Ende der BerufungsbegrĂŒndungsfrist ei- nen Antrag auf FristverlĂ€ngerung stelle, habe sich selbst zu erkundigen, ob ihrem Antrag entsprochen werde oder nicht.
- 3
- Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der KlÀgerin.
II.
- 4
- 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemÀà § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, jedoch nicht zulĂ€ssig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist entgegen der Ansicht der KlĂ€gerin zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) nicht erforderlich (vgl. zu dieser ZulĂ€ssigkeitsvoraussetzung z.B. BGHZ 151, 221, 225; BGH, BeschlĂŒsse vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02 - NJW-RR 2003, 1366, 1367, vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 - NJW 2004, 688).
- 5
- 2. Die KlĂ€gerin hat die BerufungsbegrĂŒndungsfrist versĂ€umt. Das FristverlĂ€ngerungsbegehren konnte schon deshalb nichtzum Erfolg fĂŒhren, weil der vor Fristablauf bei Gericht eingegangene Antrag nicht unterschrieben und deshalb unwirksam war (vgl. BGHZ 93, 300, 303 f). Auf die - vom Berufungsgericht zu Unrecht verneinte (vgl. BGH, BeschlĂŒsse vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98 - NJW 1999, 430, vom 4. MĂ€rz 2004 - IX ZB 121/03 - NJW 2004, 1742 und vom 23. Oktober 2003 - V ZB 44/03 - NJW-RR 2004, 785) - Frage, ob die KlĂ€gerin mit der positiven Bescheidung eines ordnungsgemÀà gestellten ersten Antrags auf VerlĂ€ngerung der BerufungsbegrĂŒndungsfrist rechnen durfte, kommt es dabei nicht an.
- 6
- Das Berufungsgericht hat der KlĂ€gerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Ergebnis zu Recht verweigert und dabei weder den Umfang seiner rechtlichen Hinweispflicht verkannt, noch die Wiedereinsetzung aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten der ProzessbevollmĂ€chtigten versagt , die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen die KlĂ€gerin auch unter BerĂŒcksichtigung der Entscheidungspraxis des Berufungsgerichts nicht rechnen musste (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f; BVerfG NJW-RR 2002, 1004).
- 7
- Ein a) ProzessbevollmĂ€chtigter hat regelmĂ€Ăig fĂŒr den fristgerechten Eingang eines bestimmenden Schriftsatzes bei Gericht, eine zuverlĂ€ssige Fristen - und Ausgangskontrolle in seiner Kanzlei und die HinzufĂŒgung der im Anwaltsprozess erforderlichen Unterschrift eines postulationsfĂ€higen BevollmĂ€chtigten Sorge zu tragen (vgl. BGH, BeschlĂŒsse vom 4. November 2003, aaO, S. 689, und vom 14. Februar 2006 - VI ZB 44/05 - NJW 2006, 1521, 1522 m.w.N.). Allerdings kann, wenn etwa eine bei Gericht fristgerecht eingereichte RechtsmittelbegrĂŒndungsschrift nicht unterzeichnet worden ist, nach stĂ€ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewĂ€hrt werden, wenn der ProzessbevollmĂ€chtigte sein BĂŒropersonal allgemein angewiesen hatte, sĂ€mtliche ausgehenden SchriftsĂ€tze auf das Vorhandensein einer Unterschrift zu ĂŒberprĂŒfen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - VI ZB 37/08 - NJW-RR 2009, 564 f Rn. 7 m.w.N.).
- 8
- Dass die Organisation der Fristen- und Ausgangskontrolle in der Kanzlei ihrer ProzessbevollmĂ€chtigten diesen Anforderungen genĂŒgt hĂ€tte, hat die KlĂ€gerin jedoch weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Das Berufungsgericht hat danach ohne Rechtsfehler ein der KlĂ€gerin ĂŒber § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Organisationsverschulden ihrer Prozessvertreter angenommen und dementsprechend den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurĂŒckgewiesen.
- 9
- b) Eine andere Beurteilung ist entgegen der Auffassung der BeschwerdefĂŒhrerin nicht im Hinblick auf die dem Gericht gegenĂŒber den Prozessparteien wĂ€hrend der AnhĂ€ngigkeit einer Sache bei ihm obliegende und sich aus dem Gebot eines fairen Verfahrens (Art. 6 Abs. 1 MRK, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG) ergebende richterliche FĂŒrsorgepflicht (vgl. BVerfGE 93, 99) gerechtfertigt. Im Interesse der FunktionsfĂ€higkeit der Justiz sind dieser Verpflichtung enge Grenzen gesetzt, so dass ein Gericht nur unter besonderen UmstĂ€nden gehalten sein kann, eine drohende FristversĂ€umung zu verhindern (vgl. BVerfG NJW 1995, 3173, 3175; BGH, Beschluss vom 15. Juni 2004 - VI ZB 9/04 - NJW-RR 2004, 1364, 1365). Es besteht deshalb keine generelle Verpflichtung des Gerichts , bei Eingang eines Schriftsatzes eine sofortige PrĂŒfung der Formalien vorzunehmen und etwa mittels Telefonat oder Telefax die Prozesspartei auf bestehende MĂ€ngel hinzuweisen und ihr Gelegenheit zur Abhilfe zu geben. Dies enthöbe die Verfahrensbeteiligten und deren ProzessbevollmĂ€chtigte ihrer eigenen Verantwortung fĂŒr die Einhaltung der Formalien und ĂŒberspannte die Anforderungen an die richterliche FĂŒrsorgepflicht und die GrundsĂ€tze eines fairen Verfahrens (vgl. hierzu auch BVerfG NJW 2001, 1343; 2006, 1579; BGH, Beschluss vom 18. MĂ€rz 2008 - VIII ZB 4/06 - NJW 2008, 1890, 1891; Zöller /Greger, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 233 Rn. 22b).
- 10
- Gemessen daran kommt bei dem Fehlen einer notwendigen Unterschrift der ProzessbevollmĂ€chtigten nur dann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, wenn die Prozesspartei darauf vertrauen durfte, dass dem Gericht das Fehlen der Unterschrift bei fristgerechter Bearbeitung der Sache im ordentlichen GeschĂ€ftsgang auffallen und ein entsprechender Hinweis auf den Mangel so rechtzeitig erteilt wird, dass ein formgerechter VerlĂ€ngerungsantrag innerhalb der noch laufenden Frist ohne weiteres gestellt werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - VI ZB 37/08 - NJW-RR 2009, 564, 565). In dieser von der KlĂ€gerin fĂŒr Ihre Auffassung herangezogenen Entscheidung lag zwischen dem Eingang des nicht unterzeichneten Schriftsatzes und dem Ablauf der einzuhaltenden Frist ein Zeitraum von 10 Tagen. Im Gegensatz dazu ging im Streitfall der - nicht unterzeichnete - Antrag auf VerlĂ€ngerung der mit Ablauf des 1. Oktober 2008 endenden BerufungsbegrĂŒndungsfrist per Fax erst am Nachmittag des 30. September 2008 bei Gericht ein, das Original dieses Antrages - ebenfalls nicht unterschrieben - sogar erst am 1. Oktober 2008, dem letzten Tag der Frist. Bei diesem engen Zeitrahmen durfte die KlĂ€gerin unter BerĂŒcksichtigung des ĂŒblichen GeschĂ€ftsanfalls entgegen der Auffassung der Beschwerde schon nicht darauf vertrauen, dass das Fehlen der Unterschrift noch vor Ablauf der Frist entdeckt wird. Schlick Dörr Herrmann Hucke Schilling
AG Nordhausen, Entscheidung vom 10.07.2008 - 22 C 565/07 -
LG MĂŒhlhausen, Entscheidung vom 01.12.2008 - 1 S 171/08 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrĂŒcklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den FÀllen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulÀssig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsÀtzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den FĂ€llen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der BegrĂŒndungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschlieĂen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begrĂŒnden. Die AnschlieĂung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurĂŒckgenommen oder als unzulĂ€ssig verworfen wird.
(1) Das Verfahren ĂŒber den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren ĂŒber die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunĂ€chst auf die Verhandlung und Entscheidung ĂŒber den Antrag beschrĂ€nken.
(2) Auf die Entscheidung ĂŒber die ZulĂ€ssigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen fĂŒr die nachgeholte Prozesshandlung gelten. Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu.
(3) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(4) Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegrĂŒndeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prĂŒfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begrĂŒndet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulĂ€ssig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzĂŒglich zurĂŒckweisen, wenn es einstimmig davon ĂŒberzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsÀtzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mĂŒndliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem BerufungsfĂŒhrer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulĂ€ssig wĂ€re.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrĂŒcklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den FÀllen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulÀssig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsÀtzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den FĂ€llen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der BegrĂŒndungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschlieĂen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begrĂŒnden. Die AnschlieĂung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurĂŒckgenommen oder als unzulĂ€ssig verworfen wird.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
GrĂŒnde:
I.
Der Einzelrichter des Landgerichts hat das Begehren der KlĂ€gerin auf Zahlung von Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall abgewiesen. Das Urteil ist dem ProzeĂbevollmĂ€chtigten der KlĂ€gerin am 12. Juli 2002 zugestellt worden. Die KlĂ€gerin hat hiergegen Berufung eingelegt, die mit Telefax am 14. August 2002 beim Oberlandesgericht eingegangen ist. Mit Schriftsatz vom 15. August 2002, beim Berufungsgericht am selben Tag eingegangen, hat die KlĂ€gerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die VersĂ€umung der Berufungsfrist beantragt. Zur BegrĂŒndung hat sie vorgetragen, die fertiggestellte Berufungsschrift sei zunĂ€chst auf Frist gelegt worden, zugleich sei aber verfĂŒgt worden, sie auf jeden Fall fristgerecht einzusenden. Die erfahrene, bis dahin stets sorgfĂ€ltig arbeitende Fachangestellte W. habe zwar eine Vorfrist auf den 5. August 2002 notiert und das auf dem erstinstanzlichen Urteil vermerkt. Am Vorfristtermin habe sie aber fĂ€lschlich im Hinblick auf die in der Akte befindlicheBerufungsschrift angenommen, der Schriftsatz sei bereits an das Berufungsge- richt versandt worden. Sie habe deshalb selbstĂ€ndig die notierte Berufungsfrist einschlieĂlich Vorfrist als erledigt im Terminkalender gestrichen. Das FristversĂ€umnis habe sich erst zwei Tage nach Fristablauf herausgestellt. Auf Frage des Berufungsgerichts hat die KlĂ€gerin mit Schriftsatz vom 2. September 2002 weiter ausgefĂŒhrt, sie habe zunĂ€chst noch keinen Auftrag zur Berufungseinlegung erteilt. Deshalb sei die Berufungsschrift in KlarsichthĂŒlle zur Akte genommen worden um sicherzustellen, daĂ sie nach Erteilung eines entsprechenden Auftrags bzw. bei Ablauf der mit der KlĂ€gerin vereinbarten Frist zur ĂuĂerung, die als Auftragserteilung habe gelten sollen, umgehend bei Gericht habe eingereicht werden können. Der Berichterstatter des Berufungsgerichts hat die KlĂ€gerin mit VerfĂŒgung vom 17. Oktober 2002, auf den Widerspruch zwischen der BegrĂŒndung des Wiedereinsetzungsantrags vom 15. August 2002 und dem Schriftsatz vom 2. September 2002 hingewiesen. Mit BeschluĂ vom 15. November 2002 hat das Berufungsgericht den Antrag der KlĂ€gerin zurĂŒckgewiesen, weil ausreichende Tatsachen fĂŒr eine Wiedereinsetzung nicht vorgetragen seien. Die BegrĂŒndung im Wiedereinsetzungsantrag vom 15. August 2002 stehe in Widerspruch zum Inhalt des Schriftsatzes vom 2. September 2002. Wenn zwischen der Abfassung der Berufung und ihrer Einsendung ein Rechtsmittelauftrag der KlĂ€gerin erfolgt sei, hĂ€tten die Akten dem ProzeĂbevollmĂ€chtigten vorgelegt werden mĂŒssen; dieser habe dann die Einreichung der Berufungsschrift ausdrĂŒcklich verfĂŒgen mĂŒssen. Auch habe die KlĂ€gerin nicht hinreichend zu einer wirksamen Postausgangskontrolle ihrer ProzeĂbevollmĂ€chtigten vorgetragen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO), aber unzulĂ€ssig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs entgegen der Ansicht der KlĂ€gerin nicht erforderlich. 1. Der Zulassungsgrund des § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO ist erfĂŒllt, wenn der BeschwerdefĂŒhrer darlegt, daĂ die angefochtene Entscheidung von der Entscheidung höherrangiger oder gleichrangiger anderer Gerichte abweicht. Eine solche Abweichung liegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage in den tragenden GrĂŒnden, nicht nur in einer lediglich zusĂ€tzlich aufgefĂŒhrten BegrĂŒndung anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung , also einen Rechtssatz aufstellt, der von einem die Entscheidung tragenden Rechtssatz der Vergleichsentscheidung abweicht (vgl. BGH, BeschluĂ vom 4. Juli 2002 â V ZB 16/02 â NJW 2002, 3029, demnĂ€chst BGHZ 151, 229). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Die Rechtsbeschwerde zeigt eine Divergenz der angegriffenen Entscheidung zu der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht auf. Es ist nicht ersichtlich und nicht vorgetragen, daĂ die Entscheidung des Beschwerdegerichts ĂŒber eine eventuelle Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00 â NJW 2001, 1577) hinaus einen abweichenden Rechtssatz aufstellt und hierauf beruht. Der angefochtene BeschluĂ lĂ€Ăt vielmehr erkennen , daĂ das Beschwerdegericht das mit eidesstattlichen Versicherungen belegte Vorbringen der KlĂ€gerin fĂŒr widersprĂŒchlich und damit fĂŒr nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft gehalten hat. Schon diese BegrĂŒndung trĂ€gt dieEntscheidung. Die AusfĂŒhrungen zur Postausgangskontrolle sind dagegen nur zusĂ€tzlich (âdarĂŒber hinausâ) im Sinne einer AlternativbegrĂŒndung angefĂŒgt. 2. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch dann erforderlich, wenn bei der Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler ĂŒber die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berĂŒhren (BGH, BeschluĂ vom 4. Juli 2002 â V ZB 16/02 â VersR 2003, 222, demnĂ€chst in BGHZ 151, 221). Das kann bei einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Fall sein, insbesondere wenn der angefochtene BeschluĂ die Partei in ihrem verfassungsrechtlich gewĂ€hrleisteten Anspruch auf GewĂ€hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ) verletzt. Dieser verbietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres ProzeĂbevollmĂ€chtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter BerĂŒcksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen muĂte (BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG, BeschluĂ der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2001 â 1 BvR 1009/01 â NJW-RR 2002, 1004, 1005). Der angegriffene BeschluĂ enthĂ€lt solche Fehler nicht. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist einzelfallbezogen und erfordert aus diesem Grund keine Leitentscheidung des Bundesgerichtshofs. Soweit das Berufungsgericht eine Postausgangskontrolle verlangt und davon ausgeht, der ProzeĂbevollmĂ€chtigte der KlĂ€gerin habe die fristgemĂ€Ăe Einreichung der gefertigten und unterzeichneten Berufungsschrift bei Gericht nur nach erneuter Einsicht in die Akten und ausdrĂŒcklicher VerfĂŒgung dem BĂŒropersonal ĂŒberlassen dĂŒrfen, kann dahin stehen, ob dies von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, BeschluĂ vom 11. Januar 2001 â III ZR 148/00 â NJW 2001, 1577)
abweicht. Die Ablehnung der Wiedereinsetzung wird - wie dargelegt - bereits von der BegrĂŒndung getragen, der Vortrag der KlĂ€gerin sei nicht nachvollziehbar und widersprĂŒchlich. Diese BegrĂŒndung erweist sich als einzelfallbezogen und berĂŒhrt die Interessen der Allgemeinheit nicht nachhaltig. Aus demselben Grund ist nicht zu entscheiden, ob die zusĂ€tzliche BegrĂŒndung der Rechtsbeschwerde die Grenzen fĂŒr nachtrĂ€glichen Vortrag zu einem Antrag auf Wiedereinsetzung ĂŒberschreitet (vgl. SenatsbeschluĂ vom 5. Oktober 1999 â VI ZB 22/99 â VersR 2000, 202). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
MĂŒller Greiner Diederichsen
Pauge Zoll
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
GrĂŒnde:
I.
Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 17. April 2003 die Klage abgewiesen. Die Berufungsfrist lief am 30. Mai 2003 ab. Die Berufung des KlĂ€gers ist am 17. Juni 2003 zusammen mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die VersĂ€umung der Berufungsfrist beim Landgericht eingegangen. Der KlĂ€ger hat zur BegrĂŒndung vorgetragen, er habe am 13. Mai 2003 seine ProzeĂbevollmĂ€chtigten mit der DurchfĂŒhrung des Berufungsverfahrens beauftragt. Der die Sache bearbeitende Assessor T. habe die Unterlagen zur Neuanlage der Akte, Notierung der Berufungsfrist auf den 30. Mai 2003 und der BerufungsbegrĂŒndungsfrist auf den 30. Juni 2003 an die Fachangestellte C. verfĂŒgt. Bei einerroutinemĂ€Ăigen Durchsicht der Akte zur Vorbereitung der BerufungsbegrĂŒndung am 13. Juni 2003 habe T. festgestellt, daĂ die Berufung nicht eingelegt war und die Berufungsfrist und die BerufungsbegrĂŒndungsfrist im Terminbuch nicht eingetragen gewesen seien. Auf Frage habe die Mitarbeiterin C. mitgeteilt, sie habe trotz entsprechender Weisung versĂ€umt, die Fristen einzutragen. Das Landgericht hat mit BeschluĂ vom 8. Juli 2003 die Berufung des KlĂ€gers als unzulĂ€ssig verworfen und seinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die VersĂ€umung der Berufungsfrist zurĂŒckgewiesen. Der KlĂ€ger habe nichts dazu vorgetragen, in welcher Form der Fristenkalender bei seinen ProzeĂbevollmĂ€chtigten gefĂŒhrt werde, ob hier eine Wiedervorlagefrist verfĂŒgt und ob der Zustellungstag in der Handakte vermerkt worden sei. Eine ĂberprĂŒfung, ob die Fristeneintragung und -ĂŒberwachung ausreichend organisiert gewesen sei, sei nicht möglich. Von einem fehlenden Verschulden des zweitinstanzlichen Anwalts an der FristversĂ€umung könne daher nicht ausgegangen werden. Gegen den ihm am 18. Juli 2003 zugestellten BeschluĂ des Landgerichts hat der KlĂ€ger am 12. August 2003 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese innerhalb verlĂ€ngerter BegrĂŒndungsfrist am 18. September 2003 begrĂŒndet.
II.
Die Rechtsbeschwerde des KlĂ€gers ist gemÀà § 522 Abs. 1 Satz 2, 238, 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulĂ€ssig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist entgegen der Ansicht des KlĂ€gers zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 ZPO) nicht erforderlich.1. Eine Divergenz (vgl. SenatsbeschluĂ vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02 â NJW-RR 2003, 1366; BGHZ 151, 221, 225 f.) macht die Rechtsbeschwerde nicht geltend. 2. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dann erforderlich, wenn bei der Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler ĂŒber die Einzelfallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berĂŒhren (vgl. SenatsbeschluĂ vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02 â aaO; BGHZ aaO). Das kann insbesondere auch bei einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten der Fall sein, etwa wenn der angefochtene BeschluĂ die Partei in ihrem verfassungsrechtlich gewĂ€hrleisteten Anspruch auf GewĂ€hrung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG; vgl. BGH, BeschluĂ vom 27. MĂ€rz 2003 - V ZR 291/02 - VersR 2003, 1144, 1146, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) oder wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. mit dem Rechtsstaatsprinzip; vgl. SenatsbeschluĂ vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02 - aaO) beeintrĂ€chtigt. Eine Verletzung von Verfahrensgrundrechten muĂ nach den Darlegungen des BeschwerdefĂŒhrers im Einzelfall klar zutage treten, also offenkundig sein; ferner muĂ die angefochtene Entscheidung hierauf beruhen (vgl. BGHZ aaO und BGH, BeschluĂ vom 27. MĂ€rz 2003 - V ZR 291/02 - aaO). Ein solcher Zulassungsgrund liegt hier nicht vor. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht nicht auf einem entscheidungserheblichen klar zutage tretenden VerstoĂ gegen Verfahrensgrundrechte des KlĂ€gers; sie ist zudem einzelfallbezogen und erfordert deshalb keine korrigierende Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
a) Dies gilt insbesondere, soweit das Berufungsgericht Angaben zur allgemeinen Organisation und Fristenkontrolle vermiĂt, obwohl der KlĂ€ger eine
Einzelanweisung seines Berufungsanwalts im konkreten Fall zur Fristeintragung vorgetragen hat, die von der Fachangestellten versehentlich nicht berĂŒcksichtigt worden sei. Die Rechtsbeschwerde verkennt die fĂŒr einen solchen Fall in der Rechtsprechung aufgestellten GrundsĂ€tze. Nach § 233 ZPO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewĂ€hren , wenn eine Partei ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert war. Das ist hier nicht der Fall. Die VersĂ€umung der Berufungsfrist beruht auf einem Verschulden des zweitinstanzlichen ProzeĂbevollmĂ€chtigten, das sich der KlĂ€ger nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muĂ. aa) Die ordnungsgemĂ€Ăe und insbesondere fristgerechte Einlegung des Rechtsmittels setzt voraus, daĂ die Berufungsschrift rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der Frist bei Gericht eingeht. Zu diesem Zweck muĂ der Anwalt eine zuverlĂ€ssige Fristenkontrolle organisieren und insbesondere einen Fristenkalender fĂŒhren (vgl. BGH, BeschluĂ vom 11. Januar 2001 - III ZR 148/00 - VersR 2002, 380, 381). Dabei setzt eine wirksame Fristenkontrolle voraus, daĂ Fristen zur Einlegung und BegrĂŒndung von Rechtsbehelfen deutlich als solche gekennzeichnet werden. Sie mĂŒssen so notiert werden, daĂ sie sich von gewöhnlichen Wiedervorlagefristen unterscheiden (vgl. BGH, BeschluĂ vom 21. Juni 2000 - XII ZB 93/00 - VersR 2001, 607, 608). Ferner obliegt dem ProzeĂbevollmĂ€chtigten eine wirksame Ausgangskontrolle, durch die gewĂ€hrleistet wird, daĂ fristwahrende SchriftsĂ€tze rechtzeitig hinausgehen. Er hat sicherzustellen , daĂ eine Frist im Fristenkalender erst dann als erledigt gekennzeichnet wird, wenn der Schriftsatz abgesandt oder zumindest postfertig gemacht ist (vgl. BGH, BeschluĂ vom 2. MĂ€rz 2000 - V ZB 1/00 - VersR 2000, 1564). DaĂ die Organisation der Fristenkontrolle im BĂŒro seines ProzeĂbevollmĂ€chtigten diesen Anforderungen genĂŒgt hĂ€tte, hat der KlĂ€ger weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht. Das Berufungsgericht hat hiernach ohne Rechtsfehler ein
Verschulden des KlĂ€gers bzw. seines ProzeĂbevollmĂ€chtigten fĂŒr nicht ausgeschlossen erachtet und dementsprechend den Antrag auf Wiedereinsetzung zurĂŒckgewiesen (vgl. BGH, BeschlĂŒsse vom 18. Oktober 1995 - I ZB 15/95 - VersR 1996, 256, 257 und vom 9. Juni 1994 - I ZB 5/94 - VersR 1995, 72, 73). bb) Ohne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang darauf, vorliegend komme es auf die allgemeine Organisation der Fristenkontrolle im BĂŒro der ProzeĂbevollmĂ€chtigten des KlĂ€gers nicht an, weil die Fachangestellte eine auf den konkreten Fall bezogene Einzelanweisung zur Fristeintragung versehentlich nicht befolgt habe. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Berufungsgericht den Vortrag des KlĂ€gers hierzu nicht ĂŒbergangen und nicht gegen den Anspruch auf GewĂ€hrung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verstoĂen. Allerdings braucht ein Rechtsanwalt grundsĂ€tzlich nicht die Erledigung jeder konkreten Einzelanweisung zu ĂŒberwachen (vgl. BGH, BeschluĂ vom 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 - VersR 1992, 764, 765). Im allgemeinen kann er ferner darauf vertrauen, daĂ eine sonst zuverlĂ€ssige BĂŒroangestellte auch mĂŒndliche Weisungen richtig befolgt (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 1987 - VI ZR 43/87 - VersR 1988, 185, 186). In der Anwaltskanzlei mĂŒssen jedoch ausreichende organisatorische Vorkehrungen dagegen getroffen sein, daĂ die mĂŒndliche Einzelanweisung ĂŒber die Eintragung einer an eine Fachangestellte nur mĂŒndlich mitgeteilten Berufungsfrist in Vergessenheit gerĂ€t und die Fristeintragung unterbleibt (vgl. SenatsbeschlĂŒsse vom 17. September 2002 - VI ZR 419/01 - NJW 2002, 3782, 3783 und vom 5. November 2002 - VI ZR 399/01 - NJW 2003, 435, 436). Wenn ein so wichtiger Vorgang wie die Notierung einer Berufungsfrist nur mĂŒndlich vermittelt wird, dann bedeutet das Fehlen jeder Sicherung einen entscheidenden Organisationsmangel (vgl. BGH, BeschluĂ vom 10. Oktober 1991 - VII ZB 4/91 - aaO).
b) Aus demselben Grund ist auch keine Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung anzunehmen. Der Rechtsbeschwerde kann nicht darin gefolgt werden, daĂ auch bei Beachtung der erforderlichen OrganisationsmaĂnahmen die Fehlleistung der BĂŒroangestellten nicht vermieden worden wĂ€re. Sie verkennt, daĂ es nicht darum geht, die Möglichkeit eines Fehlers auszuschlieĂen. Es muĂ vielmehr Vorsorge dagegen getroffen werden, die Folgen eines Fehlers von BĂŒroangestellten möglichst zu vermeiden. Das aber wĂ€re durch eine Kontrolle der Fristeintragung erreicht worden, beispielsweise in Form der vom Berufungsgericht vermiĂten Wiedervorlageanweisung, wozu selbstverstĂ€ndlich auch deren Vermerk gehört, oder durch einen deutlich sichtbaren Vermerk auf der Handakte, wenn dessen Bearbeitung durch eine weitere Person sichergestellt worden wĂ€re.
c) Nach alledem ist die Rechtsbeschwerde auch nicht deshalb zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil das Berufungsgericht gegen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich einer auf den konkreten Fall bezogenen Einzelanweisung verstoĂen hĂ€tte. Die hierzu aufgestellten GrundsĂ€tze (etwa zum Vertrauen auf die AusfĂŒhrung durch eine bisher zuverlĂ€ssige BĂŒroangestellte - vgl. BGH, BeschluĂ vom 18. Februar 1998 - VIII ZB 1/98 - NJW-RR 1998, 932) betrafen die Ăbermittlung eines Schriftsatzes an das Rechtsmittelgericht oder eine eigenmĂ€chtige Berechnung der
Rechtsmittelfrist trotz anderweitigem Vermerk auf einem Handzettel (vgl. BGH, BeschluĂ vom 23. November 2000 - IX ZB 83/00 - VersR 2002, 211 f.). Hier dagegen geht es um die unterlassene AusfĂŒhrung einer lediglich mĂŒndlich erteilten Anweisung ĂŒber die Eintragung einer Rechtsmittelfrist, die schon aufgrund allgemeiner Anweisung hĂ€tte sichergestellt werden mĂŒssen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
MĂŒller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die VersĂ€umung der BerufungsbegrĂŒndungsfrist gewĂ€hrt.
Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch ĂŒber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurĂŒckverwiesen.
Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 2.833,15
GrĂŒnde
I.
Mit am 11. MĂ€rz 2003 der Beklagten zugestelltem Urteil vom 7. MĂ€rz 2003 entschied das Amtsgericht K. zum Nachteil der Beklagten. Hierge-
gen legte die Beklagte am 10. April 2003 bei dem Landgericht B. Berufung ein. Am 9. Mai 2003 beantragte die Beklagte, die BerufungsbegrĂŒndungs- frist ĂŒber den 12. Mai 2003 hinaus bis zum 28. Mai 2003 zu verlĂ€ngern. In Erwartung dieser VerlĂ€ngerung erteilte der ProzeĂbevollmĂ€chtigte der Beklagten seiner Angestellten die Weisung, die neue Frist und eine Wiedervorlage der Akten auf den 21. Mai 2003 zu notieren, was auch geschah. Die Kammer verlĂ€ngerte die BerufungsbegrĂŒndungsfrist mit VerfĂŒgung vom 9. Mai 2003, jedoch nur bis zum 20. Mai 2003. Die VerfĂŒgung enthielt auĂer der VerlĂ€ngerung nur den Hinweis, eine weitere VerlĂ€ngerung sei nicht zu erwarten; der in dem verwendeten VerfĂŒgungsformular auch vorgesehene Hinweis auf eine teilweise ZurĂŒckweisung des Antrags war nicht angekreuzt. Diese VerfĂŒgung wurde am 13. Mai 2003 ausgefĂŒhrt und erreichte den ProzeĂbevollmĂ€chtigten der Beklagten am 14. Mai 2003. Dessen Angestellten fiel nicht auf, daĂ die Frist nur bis zum 20. Mai 2003 verlĂ€ngert worden war. Die Akten wurden deshalb wie notiert erst am 21. Mai 2003 vorgelegt.
Die Beklagte hat am 28. Mai 2003 die BerufungsbegrĂŒndung eingereicht und darin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die VersĂ€umung der BerufungsbegrĂŒndungsfrist beantragt. Sie hat vorgetragen, ihr ProzeĂbevollmĂ€chtigter sei davon ausgegangen, daĂ die Frist antragsgemÀà verlĂ€ngert werde, zumal ihm die GeschĂ€ftsstelle der Kammer erklĂ€rt habe, mit der FristverlĂ€ngerung dĂŒrfte es keine Probleme geben.
Das Landgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurĂŒckgewiesen und die Berufung der Beklagten als unzulĂ€ssig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Beklagten.
II.
Das Berufungsgericht meint, die BerufungsbegrĂŒndungsfrist sei nicht ohne Verschulden des ProzeĂbevollmĂ€chtigten der Beklagten versĂ€umt worden. Dieser habe nicht mit einer Bewilligung der FristverlĂ€ngerung rechnen dĂŒrfen. Denn er habe weder erhebliche GrĂŒnde vorgetragen noch eine Zusage der Vorsitzenden der Kammer eingeholt. DaĂ er sich bei der GeschĂ€ftsstelle der Kammer erkundigt habe, sei unerheblich.
III.
Die Rechtsbeschwerde ist gemÀà § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulĂ€ssig. Sie hat auch Erfolg, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts den Anspruch der Beklagten auf GewĂ€hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 20 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt. Die Voraussetzungen fĂŒr die beantragte GewĂ€hrung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die VersĂ€umung der BerufungsbegrĂŒndungsfrist liegen vor. Eine Verwerfung der Berufung als unzulĂ€ssig scheidet deshalb aus.
1. Der Anspruch auf GewĂ€hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingerĂ€umten Instanz in unzumutbarer, aus SachgrĂŒnden nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfGE 69, 381, 385; 88, 118, 123 ff; BVerfG FamRZ 2002, 533). Die Gerichte dĂŒrfen daher bei der Auslegung der die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand regelnden Vorschriften
die Anforderungen an das, was der Betroffene veranlaĂt haben muĂ, um Wiedereinsetzung zu erlangen, nicht ĂŒberspannen (BVerfGE 40, 88, 91; 67, 208, 212 f.; BVerfG NJW 1996, 2857; 2000, 1636; BVerfG FamRZ 2002, 533, 534). Das Landgericht hat die Anforderungen in diesem Sinne ĂŒberspannt.
2. Die Beklagte hat die BerufungsbegrĂŒndungsfrist versĂ€umt, weil ihrem ProzeĂbevollmĂ€chtigten nicht auffiel, daĂ die Frist nicht bis zum 28., sondern nur bis zum 20. Mai 2003 bewilligt worden war. Das ist unter den hier gegebenen besonderen UmstĂ€nden weder ihr noch ihrem ProzeĂbevollmĂ€chtigten oder seiner Angestellten vorzuwerfen. Das Versagen der FristkontrollmaĂnahmen des ProzeĂbevollmĂ€chtigten der Beklagten beruht entscheidend darauf, daĂ das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung ĂŒber die FristverlĂ€ngerung den Erfordernissen eines fairen Verfahrens nicht entsprochen hat.
a) Die Beklagte durfte sich nach stĂ€ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darauf verlassen, daĂ die FristverlĂ€ngerung beim - wie hier - ersten Mal antragsgemÀà bewilligt werde (BGH, Beschl. v. 5. Juli 1989, IVb ZB 53/89, BGHR ZPO § 233 FristverlĂ€ngerung 3; Beschl. v. 2. November 1989, III ZB 49/89, BGHR ZPO § 233 FristverlĂ€ngerung 4; Beschl. v. 23. Juni 1994, VII ZB 5/94 NJW 1994, 2957; Beschl. v. 24. Oktober 1996, VII ZB 25/96, NJW 1997, 400; Beschl. v. 11. November 1998, VIII ZB 24/98, NJW 1999, 430; Beschl. v. 21. September 2000, III ZB 36/00, BGHR ZPO § 233 Mandatsniederlegung 4; Beschl. v. 28. November 2002, III ZB 45/03, BGH-Report 2003, 459; Senatsbeschl. v. 20. Februar 2003, V ZB 60/02, NJW-RR 2003, 861, 862). Das gilt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch dann, wenn sich die Partei nicht um die Zusicherung einer FristverlĂ€ngerung durch den Vorsitzenden der Kammer oder des Senats bemĂŒht. Mit der Möglichkeit, daĂ das Beru-
fungsgericht ihrem Antrag auf FristverlĂ€ngerung zwar entsprechen, aber eine deutlich kĂŒrzere Frist bestimmen wĂŒrde, brauchte die Beklagte nicht zu rechnen. Sie hatte nur eine maĂvolle VerlĂ€ngerung der BerufungsgrĂŒndungsfrist um 16 Tage beantragt. Die Kammer hatte keinen Termin bestimmt. Ein anderer sachlicher Grund, diese Frist zu verkĂŒrzen, war nicht ersichtlich. Diesem Vertrauen der Beklagten muĂte das Berufungsgericht von Verfassungs wegen auch dann Rechnung tragen, wenn es der ihm zugrunde liegenden Rechtsprechung nicht folgen wollte (BVerfG, FamRZ 2002, 533, 534).
b) Die Beklagte muĂte auch nicht damit rechnen, daĂ das Berufungsgericht die BerufungsbegrĂŒndungsfrist um einen Zeitraum verlĂ€ngerte, in dem die geltend gemachten ergĂ€nzenden Erkundigungen erkennbar nicht wĂŒrden eingeholt werden können. Die VerlĂ€ngerung der Berufungsfrist um nur etwas mehr als eine Woche konnte dem ProzeĂbevollmĂ€chtigten der Beklagten nicht ausreichen , weil er Ermittlungen dazu anzustellen hatte, welche AbwasseranschluĂmaĂnahme Gegenstand des Abwasserbeitragsbescheids war, von dem die Beklagte den KlĂ€ger freistellen sollte, und ob diese endgĂŒltig abgeschlossen war. Das hatte er in seinem Antrag nur kurz umrissen. Mehr war aber auch nicht nötig, weil das Amtsgericht die Beklagte aus eben diesem Grund verurteilt hatte.
c) Ihre Entscheidung hat die Kammer der Beklagten in einer Weise bekannt gemacht, die diese irreleitete. In der VerfĂŒgung war nĂ€mlich der in dem dafĂŒr verwendeten Formular vorgesehene Textblock, mit dem auf die teilweise ZurĂŒckweisung des Antrags hingewiesen wird, nicht angekreuzt und darum in die Reinschrift auch nicht aufgenommen worden. So erweckte das Schreiben den Eindruck einer antragsgemĂ€Ăen FristverlĂ€ngerung. Dieser Eindruck wurde
dadurch verstĂ€rkt, daĂ das Schreiben die AnkĂŒndigung enthielt, mit weiteren FristverlĂ€ngerungen sei nicht zu rechnen. Veranlassung, einen solchen Hinweis aufzunehmen, besteht gewöhnlich nur, wenn die beantragte VerlĂ€ngerung antragsgemÀà bewilligt wird. Bei einer teilweisen ZurĂŒckweisung ihres gestellten Antrags kĂ€me eine Partei nicht auf den Gedanken, sie könne mit einem weiteren Antrag eine weitergehende FristverlĂ€ngerung erreichen. SchlieĂlich sprach auch der Zeitpunkt der Unterrichtung fĂŒr eine antragsgemĂ€Ăe VerlĂ€ngerung. Bei Eingang der VerfĂŒgung war der Beklagten die Beschaffung der zusĂ€tzlichen Unterlagen, um deretwillen sie FristverlĂ€ngerung beantragt hatte, praktisch nicht mehr möglich. Das lieĂ aus ihrer Sicht eine antragsgemĂ€Ăe FristverlĂ€ngerung erwarten.
d) Nichts anderes ergibt sich aus dem von dem Berufungsgericht hervorgehobenen Umstand, daĂ das Vertrauen in die Bewilligung einer FristverlĂ€ngerung nur schĂŒtzenswert ist, wenn auch erhebliche GrĂŒnde fĂŒr die FristverlĂ€ngerung vorgetragen werden (BGH, Beschl. v. 16. Juni 1992, X ZB 6/92 VersR 1993, 379). Auf diese Frage kommt es hier nicht an, weil das Berufungsgericht selbst die GrĂŒnde als ausreichend angesehen und die Frist zur BegrĂŒndung der Berufung verlĂ€ngert hat. Hier geht es allein um die zu verneinende Frage, ob die Beklagte damit rechnen muĂte, daĂ die Frist kĂŒrzer als beantragt bewilligt werde.
3. Ist dem Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten stattzugeben, darf ihre Berufung auch nicht als unzulÀssig verworfen werden.
Tropf KrĂŒger Lemke
Schmidt-RĂ€ntsch Stresemann
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
GrĂŒnde:
I.
- 1
- Die KlÀgerin begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldnern wegen angeblich fehlerhafter Betreuung bei ihrer Geburt ein Schmerzensgeld von mindestens 55.000 ⏠sowie die Feststellung ihrer Ersatzpflicht hinsichtlich aller materiellen und immateriellen SchÀden.
- 2
- Das klageabweisende Urteil des Landgerichts vom 9. Dezember 2004 ist dem ProzessbevollmĂ€chtigten der KlĂ€gerin am 14. Februar 2005 zugestellt worden. Die KlĂ€gerin hat am 16. Februar 2005 Berufung eingelegt und VerlĂ€ngerung der BerufungsbegrĂŒndungsfrist bis 14. Mai 2005, einem Samstag, erhalten. Am 17. Mai 2005 (Dienstag nach Pfingsten) erkundigten sich BĂŒroangestellte des ProzessbevollmĂ€chtigten der KlĂ€gerin am Vormittag (Frau H.) und am Nachmittag (Frau B.) telefonisch nach dem Eingang des Originals der BerufungsbegrĂŒndungsschrift auf der GeschĂ€ftsstelle des Berufungsgerichts. Sie erhielten die Auskunft, dass das Original noch nicht eingegangen sei. Wenig spĂ€ter am selben Tag ging beim Berufungsgericht die Telekopie der BerufungsbegrĂŒndungsschrift vom 13. Mai 2005 ein, wies jedoch keine Unterschrift auf. Nach Eingang teilte die GeschĂ€ftsstelle der BĂŒroangestellten B. des ProzessbevollmĂ€chtigten der KlĂ€gerin telefonisch mit, dass ein 23 Seiten umfassender Schriftsatz als Telefax eingegangen sei. Am 18. Mai 2005 ĂŒbersandte die BĂŒroangestellte des ProzessbevollmĂ€chtigten der KlĂ€gerin die Seite 23 mit der Unterschrift des ProzessbevollmĂ€chtigten per Fax. Das Original der BerufungsbegrĂŒndung vom 13. Mai 2005 ging am 19. Mai 2005 beim Berufungsgericht ein. Am 31. Mai 2005 hat die KlĂ€gerin Wiedereinsetzung gegen die VersĂ€umung der BerufungsbegrĂŒndungsfrist unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung ihres ProzessbevollmĂ€chtigten und seiner BĂŒroangestellten B. sowie einer GesprĂ€chsnotiz vom 17. Mai 2005 beantragt. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und die Berufung der KlĂ€gerin mit Beschluss vom 7. Juli 2005 als unzulĂ€ssig verworfen.
II.
- 3
- 1. Das Berufungsgericht hat zur BegrĂŒndung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgefĂŒhrt, die KlĂ€gerin habe nicht ausreichend dargetan, dass ihren ProzessbevollmĂ€chtigten an der VersĂ€umung der Frist kein Verschulden treffe. Zwar sei der Schriftsatz schon am 13. Mai 2005 auf den normalen Postweg gegeben worden. Es sei jedoch nicht ersichtlich, wer mit der Einlieferung der Post beauftragt worden sei, wann und wo der Schriftsatz zur Post gelangt und welcher Briefkasten mit welchen Leerungszeiten benutzt worden sei.
- 4
- Die KlĂ€gerin habe auch nicht dargelegt, ihren ProzessbevollmĂ€chtigten treffe kein Verschulden daran, dass das Fax vom 17. Mai 2005 keine Unterschrift aufweise, wie das erforderlich sei. Auch habe die KlĂ€gerin nicht glaubhaft gemacht, dass das Fehlen der Unterschrift erst am 18. Mai 2005 von der BĂŒroangestellten B. bemerkt worden sei. Die entsprechende Angabe in der eidesstattlichen Versicherung der BĂŒroangestellten stehe in Widerspruch zu einer Notiz ĂŒber das GesprĂ€ch der BĂŒroangestellten mit der GeschĂ€ftsstelle. Ein Mitverschulden des Gerichts sei nicht gegeben, denn die Mitarbeiterin der GeschĂ€ftsstelle sei nicht verpflichtet gewesen, den eingegangenen Schriftsatz darauf zu ĂŒberprĂŒfen, ob er unterschrieben sei.
- 5
- 2. Die Rechtsbeschwerde der KlĂ€gerin ist statthaft (§§ 574 Abs. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO). Sie ist auch im Ăbrigen zulĂ€ssig, denn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt die KlĂ€gerin in ihrem verfassungsrechtlich gewĂ€hrleisteten Anspruch auf GewĂ€hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip - Art. 20 Abs. 3 GG). Dieser verbietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflicht ihres ProzessbevollmĂ€chtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter BerĂŒcksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03 - VersR 2005, 138; BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG NJW-RR 2002, 1004).
- 6
- a) Allerdings hat das Berufungsgericht nicht verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise ein Schriftsatz auch ohne Unterschrift eines zugelassenen Rechtsanwalts die Frist zur BerufungsbegrĂŒndung wahren kann. Darauf weist bereits der Wortlaut des § 130 ZPO hin ("soll"). Der erkennende Senat sieht jedoch keine Veranlassung, im vorliegenden Fall von dem Unterschriftserfordernis als Wirksamkeitserfordernis abzuweichen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04 - NJW 2005, 2086, 2087; a.A. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 130 Rn. 22 m.w.N.). Die Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers der Prozesshandlung als zugelassener Rechtsanwalt ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen , die volle Verantwortung fĂŒr den Inhalt des Schriftsatzes zu ĂŒbernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04 - aaO). FĂŒr den Anwaltsprozess bedeutet dies, dass die BerufungsbegrĂŒndung von einem dazu bevollmĂ€chtigten und bei dem Prozessgericht postulationsfĂ€higen Rechtsanwalt nach eigenverantwortlicher PrĂŒfung genehmigt und unterschrieben sein muss. Die Rechtsprechung hat von diesem Grundsatz Ausnahmen anerkannt, worauf die Rechtsbeschwerde - im Ansatzpunkt richtig - hinweist. So kann das Fehlen der Unterschrift ausnahmsweise dann unschĂ€dlich sein, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare GewĂ€hr fĂŒr die Urheberschaft und den Willen ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04 - aaO, 2088 mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Bundesarbeitsgerichts und Bundesge- richtshofs). Diese Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur ausnahmsweisen Wirksamkeit nicht unterzeichneter RechtsmittelbegrĂŒndungsschriften trĂ€gt dem Anspruch der Prozessbeteiligten auf GewĂ€hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) sowie ihren Rechten aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG Rechnung, die es verbieten , den Zugang zur jeweiligen nĂ€chsten Instanz in unzumutbarer, aus SachgrĂŒnden nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren und dazu an die Beachtung formeller Voraussetzungen fĂŒr die Geltendmachung des Rechtsschutzbegehrens ĂŒberspannte Anforderungen zu stellen.
- 7
- Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergeben hier jedoch die UmstĂ€nde im Zusammenhang mit der Ăbermittlung der BerufungsbegrĂŒndungsschrift keine der Unterschrift vergleichbare GewĂ€hr fĂŒr die Urheberschaft des ProzessbevollmĂ€chtigten der KlĂ€gerin sowie seinen Willen, fĂŒr ihren Inhalt die Verantwortung zu ĂŒbernehmen und sie an das Berufungsgericht zu ĂŒbermitteln. Das hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler erkannt. Dem Kammergericht ist am 17. Mai 2005 innerhalb der BegrĂŒndungsfrist lediglich bekannt geworden, dass eine BerufungsbegrĂŒndung am 13. Mai 2005 auf dem Postweg abgesandt worden ist. Der telefonischen Mitteilung war nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen, wer fĂŒr diesen Schriftsatz verantwortlich war. Das ergab sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass den Mitarbeitern des ProzessbevollmĂ€chtigten der KlĂ€gerin der Ablauf der BegrĂŒndungsfrist bekannt war. Ebenso wie die (spĂ€ter versandte) Telekopie konnte auch die BerufungsbegrĂŒndungsschrift versehentlich ohne Unterschrift geblieben sein. Der maschinenschriftliche Vermerk unter der Telekopie, der den mit dem Zusatz "Rechtsanwalt" wiedergegebenen Vor- und Nachnamen des ProzessbevollmĂ€chtigten der KlĂ€gerin enthielt, bot keine GewĂ€hr dafĂŒr, dass dieser die Verantwortung fĂŒr die BerufungsbegrĂŒndung ĂŒbernommen und diese willentlich an das Berufungsgericht ĂŒbermittelt hatte. Der Zusatz konnte auch bei anderer Urheberschaft angebracht sein. Es kann daher auch keine Rede davon sein, dass das Erfordernis der Schriftform im gegebenen Fall zum Selbstzweck geworden wĂ€re. Das Berufungsgericht hat nach allem keine ĂŒberspannten Anforderungen aufgestellt oder gar Verfahrensgrundrechte der KlĂ€gerin verletzt.
- 8
- b) Es hat jedoch verkannt, dass der KlĂ€gerin aus anderen GrĂŒnden Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewĂ€hren war.
- 9
- aa) Die Rechtsbeschwerde macht allerdings nicht geltend, dass die KlĂ€gerin vor dem Tatrichter vorgetragen habe, die BerufungsbegrĂŒndung sei entgegen den ĂŒblichen Postlaufzeiten hier erst nach dem 17. Mai 2005 beim Berufungsgericht eingegangen und dieser Umstand sei der KlĂ€gerin nicht zuzurechnen. Soweit sie in der RechtsbeschwerdebegrĂŒndung ein Verschulden der Deutschen Post AG andeutet, ist hierfĂŒr substantiierter Vortrag innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist weder dargetan noch glaubhaft gemacht.
- 10
- bb) Die Rechtsbeschwerde weist jedoch mit Erfolg darauf hin, die Ăbermittlung eines Exemplars der BerufungsbegrĂŒndung ohne Unterschrift innerhalb der BerufungsbegrĂŒndungsfrist sei der KlĂ€gerin nicht als Verschulden zuzurechnen. Die entgegenstehende Ansicht des Kammergerichts verletzt Verfahrensgrundrechte der KlĂ€gerin und erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
- 11
- Die Mitarbeiterin Frau B. hat - wie die Rechtsbeschwerde darlegt - die BerufungsbegrĂŒndung neu ausgedruckt, weil das von dem postulationsfĂ€higen ProzessbevollmĂ€chtigten der KlĂ€gerin unterschriebene Aktenexemplar beidseits bedruckt und deshalb nur schlecht als Faxvorlage geeignet war. Die Mitarbeiterin hat dann jedoch die letzte neu ausgedruckte und deshalb nicht unterschriebene Seite mit ĂŒbersandt, anstatt die letzte unterschriebene Seite des Exemplars der Handakten zu senden. Dieses VersĂ€umnis der BĂŒromitarbeiterin hat das Berufungsgericht fĂ€lschlich dem ProzessbevollmĂ€chtigten der KlĂ€gerin und damit dieser selbst (§ 85 Abs. 2 ZPO) zugerechnet. Es hat eine entsprechende allgemeine Anweisung des KlĂ€gervertreters unterstellt, jedoch Zweifel daran geĂ€uĂert, ob eine solche Anweisung ausreichend wĂ€re, weil die Zusammenstellung des Schriftsatzes durch eine BĂŒroangestellte nicht der erforderlichen eigenverantwortlichen PrĂŒfung durch einen postulationsfĂ€higen Anwalt genĂŒge. Dem ist nicht zu folgen, denn der Anwalt hat insoweit eine eindeutige Anweisung erteilt, wie bei einer Duplex-Kopie in den Handakten zu verfahren war.
- 12
- Das Berufungsgericht hat ferner in WĂŒrdigung des Parteivortrags und der vorgelegten Unterlagen fĂŒr nicht glaubhaft gemacht gehalten, dass das Fehlen der Unterschrift nicht schon am 17. Mai 2005, sondern erst am Folgetag von der Angestellten Frau B. bemerkt worden ist. Der Entscheidung des Berufungsgerichts ist aber nicht zu entnehmen, aus welchem Grund das hieraus folgende VersĂ€umnis der Angestellten der KlĂ€gerin zuzurechnen sein soll. Dass Frau B. die Bedeutung der Unterschrift kannte, ergibt sich aus ihrer eidesstattlichen ErklĂ€rung. § 278 BGB ist nicht anwendbar. Eine dieser Vorschrift entsprechende Regelung fehlt. § 85 Abs. 2 ZPO ordnet keine Zurechnung fĂŒr fehlerhaftes Verhalten der BĂŒroangestellten des ProzessbevollmĂ€chtigten an. Der ProzessbevollmĂ€chtigte der KlĂ€gerin hat den ihm obliegenden Pflichten bei der Ăbermittlung der BerufungsbegrĂŒndungsschrift an das Berufungsgericht genĂŒgt mit der eindeutigen Anweisung, wie zu verfahren war fĂŒr den Fall, dass das Original der unterzeichneten RechtsmittelbegrĂŒndungsschrift nicht rechtzeitig wĂ€hrend der GeschĂ€ftszeit beim Rechtsmittelgericht einging. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeerwiderung hatte er damit nicht dem BĂŒropersonal ĂŒberlassen, selbststĂ€ndig eine BerufungsbegrĂŒndung zu erstellen. Die Anweisung ging vielmehr dahin, die vorhandene und unterzeichnete RechtsmittelbegrĂŒndung vollstĂ€ndig auf elektronischem Wege zu ĂŒbermitteln. Diese BĂŒrotĂ€tigkeit durfte der Pro- zessbevollmĂ€chtigte auf sein BĂŒropersonal delegieren (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 1999 - IV ZB 18/99 - VersR 2000, 338).
- 13
- Vergeblich beanstandet die Beschwerdeerwiderung fehlenden Vortrag zur Ausgangskontrolle bei einer FaxĂŒbersendung dahin, ob die Sendung vollstĂ€ndig und mit Unterschrift erfolgt ist. Eine gesonderte Kontrollanweisung war angesichts der unmiĂverstĂ€ndlichen Weisung, das ordnungsgemÀà unterzeichnete Handaktenexemplar vollstĂ€ndig zu ĂŒbermitteln, nicht erforderlich. Eine Kontrolle hatte sich nach dieser Weisung darauf zu erstrecken, dass das Handaktenexemplar vollstĂ€ndig einschlieĂlich der unterzeichneten letzten Seite ĂŒbermittelt wurde. Dass das BĂŒropersonal sich im hier zu entscheidenden Fall daran nicht gehalten hat, ist der KlĂ€gerin nicht zuzurechnen. MĂŒller Greiner Pauge Stöhr Zoll
LG Berlin, Entscheidung vom 09.12.2004 - 6 O 71/03 -
KG Berlin, Entscheidung vom 07.07.2005 - 20 U 34/05 -
(1) Die von dem BevollmĂ€chtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind fĂŒr die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wĂ€ren. Dies gilt von GestĂ€ndnissen und anderen tatsĂ€chlichen ErklĂ€rungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.
(2) Das Verschulden des BevollmÀchtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.
(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschrĂ€nkt werden kann, muĂ das Gesetz allgemein und nicht nur fĂŒr den Einzelfall gelten. AuĂerdem muĂ das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.
(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.
(3) Die Grundrechte gelten auch fĂŒr inlĂ€ndische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.
(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere ZustĂ€ndigkeit nicht begrĂŒndet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberĂŒhrt.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeĂŒbt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmĂ€Ăige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
GrĂŒnde:
I.
Das Landgericht hat mit Urteil vom 27. Oktober 2003, dem ProzeĂbevollmĂ€chtigten des KlĂ€gers zugestellt am 30. Oktober 2003, die Klage abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 26. November 2003, eingegangen beim Oberlandesgericht am 28. November 2003, hat der ProzeĂbevollmĂ€chtigte des KlĂ€gers dagegen Berufung eingelegt. In einem von ihm nicht unterzeichneten Schriftsatz vom 15. Dezember 2003 hat er die Berufung begrĂŒndet. Auf entsprechenden richterlichen Hinweis vom 6. Januar 2004 hat der ProzeĂbevollmĂ€chtigte des KlĂ€gers am 9. Januar 2004 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unter BeifĂŒgung einer nunmehr unterschriebenen BerufungsbegrĂŒndungsschrift beantragt.Durch den angefochtenen BeschluĂ hat das Berufungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurĂŒckgewiesen und die Berufung als unzulĂ€ssig mit der BegrĂŒndung verworfen, daĂ der Schriftsatz vom 15. Dezember 2003 nicht von einem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterschrieben worden sei und die Berufung deshalb nicht innerhalb von zwei Monaten ab Zustellung des Urteils formgerecht begrĂŒndet worden sei. Der KlĂ€ger sei nicht ohne sein Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen. Er mĂŒsse sich das Verschulden seines ProzeĂbevollmĂ€chtigten zurechnen lassen. Trotz des richterlichen Hinweises vom 6. Januar 2004 habe er nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, daĂ und in welcher Form Vorsorge dafĂŒr getroffen sei, daĂ sĂ€mtliche ausgehende RechtsmittelschriftsĂ€tze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift ĂŒberprĂŒft werden. Gegen diesen BeschluĂ, der dem ProzeĂbevollmĂ€chtigten des KlĂ€gers am 23. Januar 2004 zugestellt worden ist, hat der KlĂ€ger am 16. Februar 2004 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese innerhalb verlĂ€ngerter BegrĂŒndungsfrist am 2. April 2004 begrĂŒndet.
II.
Die Rechtsbeschwerde des KlĂ€gers ist gemÀà §§ 522 Abs. 1 Satz 2, 238, 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulĂ€ssig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist entgegen der Ansicht des KlĂ€gers zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 ZPO) nicht erforderlich (zu dieser ZulĂ€ssigkeitsvoraussetzung vgl. SenatsbeschlĂŒsse vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02 - NJW-RR 2003, 1366, 1367 und vom 4. November 2003 - VI ZB 50/03 - BB 2003, 2711; BGHZ 151, 221, 225).1. Die Rechtsbeschwerde wendet sich nicht gegen die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung, wonach RechtsmittelbegrĂŒndungsschriften als bestimmende SchriftsĂ€tze im AnwaltsprozeĂ grundsĂ€tzlich von einem beim Rechtsmittelgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein mĂŒssen (§§ 520 Abs. 5, 130 Nr. 6 ZPO), da mit der Unterschrift der Nachweis gefĂŒhrt wird, daĂ der Berufungs- oder Revisionsanwalt die Verantwortung fĂŒr den Inhalt der RechtsmittelbegrĂŒndungsschrift ĂŒbernimmt (vgl. SenatsbeschluĂ vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 46/03 - BGH-Report 2004, 406 f.; BGHZ 37, 156 ff.; 97, 251 ff.; 146, 372 ff.; BGH, Urteil vom 31. MĂ€rz 2003 - II ZR 192/02 - NJW 2003, 2028 f.). Nur ausnahmsweise kann trotz fehlender Unterzeichnung der BerufungsbegrĂŒndungsschrift durch den Berufungsanwalt der Nachweis erbracht sein, wenn zweifelsfrei feststeht, daĂ dieser die Verantwortung fĂŒr den Inhalt der RechtsmittelbegrĂŒndungsschrift ĂŒbernommen hat.
a) DaĂ das Berufungsgericht im vorliegenden Fall den Nachweis nicht fĂŒr gefĂŒhrt erachtet hat, weil der vom ProzeĂbevollmĂ€chtigten unterschriebene Beglaubigungsvermerk in der oberen Mitte der DeckblĂ€tter der Abschriften, die der BegrĂŒndungsschrift beigefĂŒgt waren, angebracht ist, ist nicht zu beanstanden. Zwar ist anerkannt, daĂ eine gleichzeitig eingereichte beglaubigte Abschrift, die der Rechtsanwalt unterzeichnet hat, die fehlende Unterschrift auf der Urschrift ersetzen kann (vgl. SenatsbeschluĂ vom 5. MĂ€rz 1954 - VI ZB 21/53 = LM ZPO § 519 Nr. 14 und Urteil vom 25. September 1979 - VI ZR 79/79 - VersR 1980, 186, 187; BGHZ 92, 251, 255; BGH, Urteil vom 22. September 1992 - XI ZR 335/92 - VersR 1993, 459; vom 25. September 1979 - XI ZR 79/79 - NJW 1980, 291; jeweils m.w.N.). Auch in diesem Fall darf jedoch zum Zeitpunkt des Fristablaufs kein Zweifel mehr möglich sein, daĂ der bestimmende Schriftsatz von dem Unterschriftleistenden herrĂŒhrt, so daĂ die Rechtssicherheit nicht in Frage gestellt ist.
b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lĂ€Ăt der unterschriebene Beglaubigungsvermerk auf der ersten Seite der Abschrift nicht nur den SchluĂ zu, daĂ die Unterschrift auf der Urschrift versehentlich unterbleiben sei. Das Berufungsgericht hĂ€lt mit Recht fĂŒr möglich, daĂ eine Unterschrift auf der ersten Seite eines mehrseitigen Schriftsatzes bereits vor der Endkorrektur geleistet wird und deshalb die Kontrolle durch den unterzeichnenden Rechtsanwalt nicht mehr gewĂ€hrleistet ist. FĂŒr Gericht und Gegner fĂŒhrt dies zu einer Unklarheit und Unsicherheit der Rechtslage, die dem Rechtsmittelbeklagten nicht zugemutet werden kann. Im Interesse der Rechtssicherheit ist deshalb in Ăbereinstimmung mit dem Berufungsgericht zu fordern, daĂ eine Unterzeichnung den Inhalt der ErklĂ€rung rĂ€umlich decken, d.h. hinter oder unter dem Text stehen muĂ (BGHZ 113, 48 ff.; Stein/Jonas, ZPO, 21. Aufl., § 129, Rdn. 12; Zöller/Greger, ZPO 24. Aufl., § 130 Rdn. 13, jeweils m.w.N.). Im Streitfall kommt hinzu, daĂ der ProzeĂbevollmĂ€chtigte des KlĂ€gers selbst vortrĂ€gt, ihm sei der BerufungsbegrĂŒndungsschriftsatz nach DurchfĂŒhrung der von ihm angeordneten Korrekturen von seinem BĂŒropersonal nicht mehr vorgelegt und er sei deshalb von ihm auch nicht unterzeichnet worden. Damit steht nach seinem eigenen Vortrag fest, daĂ er die Verantwortung fĂŒr die vollstĂ€ndige korrigierte RechtsmittelbegrĂŒndungsschrift durch Leistung seiner Unterschrift nicht ĂŒbernommen hat. Vielmehr muĂ - worauf die Beschwerdeerwiderung hinweist - nach dieser Darstellung davon ausgegangen werden, daĂ der Beglaubigungsvermerk blanko unterzeichnet worden ist. Schon aus diesem Grund ist die Berufung durch Einreichung der beglaubigten Abschriften nicht fristgerecht begrĂŒndet worden. Zudem lassen sich entgegen der Behauptung der Rechtsbeschwerde die GrĂŒnde, mit denen das angefochtene Urteil bekĂ€mpft werden soll, keineswegs aus der ersten Seite des BerufungsbegrĂŒndungsschriftsatzes hinreichend deutlich entnehmen.
2. Das Berufungsgericht hat dem KlĂ€ger die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Recht verweigert. Es hat weder den Umfang seiner rechtlichen Hinweispflicht verkannt, noch die Wiedereinsetzung aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten des ProzeĂbevollmĂ€chtigten versagt, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen der KlĂ€ger auch unter BerĂŒcksichtigung der Entscheidungspraxis des Berufungsgerichts nicht rechnen muĂte (BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG, BeschluĂ der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. Dezember 2001 - 1 BvR 1009/01 - NJW-RR 2002, 1004).
a) Das Berufungsgericht war - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht verpflichtet, vor Ablauf der BerufungsbegrĂŒndungsfrist zu prĂŒfen , ob die BerufungsbegrĂŒndungsschrift ordnungsgemÀà unterzeichnet ist, um erforderlichenfalls durch entsprechende Hinweise auf eine VervollstĂ€ndigung durch den ProzeĂbevollmĂ€chtigten hinzuwirken. Im Interesse der FunktionsfĂ€higkeit der Justiz sind der gerichtlichen FĂŒrsorgepflicht enge Grenzen gesetzt. Nur unter besonderen UmstĂ€nden kann ein Gericht gehalten sein, einer drohenden FristversĂ€umnis seitens der Partei entgegenzuwirken. So darf es nicht sehenden Auges zuwarten, bis die Partei Rechtsnachteile erleidet (vgl. BVerfG, NJW 1995, 3173 f.; BGH, Urteil vom 1. Dezember 1997 - II ZR 85/97 - NJW 1998, 908 und BeschluĂ vom 11. Februar 1998 - VIII ZB 50/97 - NJW 1998, 2291). Im vorliegenden Fall hatte das Berufungsgericht das Fehlen der Unterschrift vor Ablauf der BerufungsbegrĂŒndungsfrist jedoch noch nicht bemerkt. Der KlĂ€ger kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, daĂ die PrĂŒfung der Formvorschriften zeitnah mit dem Eingang der BerufungsbegrĂŒndung zu erfolgen hat. Im Hinblick auf den ĂŒbrigen GeschĂ€ftsanfall ist es nicht zu beanstanden, wenn der Richter erst bei der Bearbeitung des Falles und damit nach Ablauf der Fristen die ZulĂ€ssigkeit der Berufung und damit auch die Einhaltung der Form ĂŒberprĂŒft.
b) Trotz richterlichen Hinweises hat der ProzeĂbevollmĂ€chtigte des KlĂ€gers nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, daĂ in seinem BĂŒro durch Anweisungen an das BĂŒropersonal die Kontrolle sĂ€mtlicher ausgehender SchriftsĂ€tze vor der Absendung auf das Vorhandensein der anwaltlichen Unterschrift sichergestellt ist. Das Berufungsgericht war nicht gehalten, ihn durch weitere Hinweise zur ErgĂ€nzung seines unzureichenden tatsĂ€chlichen Vortrags zu veranlassen , zumal die mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingereichte eidesstattliche Versicherung seiner BĂŒroangestellten den SchluĂ nahelegt, daĂ die Ausgangskontrolle den nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung gestellten Anforderungen kaum genĂŒgte. Denn obwohl lediglich die BerufungsbegrĂŒndungsschrift nicht unterzeichnet bei Gericht eingereicht worden ist, versicherte die BĂŒroangestellte eidesstattlich, daĂ sie die Berufungsschrift vom 26. November 2003 nach Korrektur postfertig gemacht habe, ohne nochmals zu prĂŒfen, ob auch die Unterschriften angebracht sind, und daĂ der ProzeĂbevollmĂ€chtigte des KlĂ€gers zu diesem Zeitpunkt keinerlei Kenntnis von der fehlenden Unterzeichnung dieser SchriftsĂ€tze gehabt habe. Dies betreffe auch die BerufungsbegrĂŒndung vom 15. Dezember 2002 (richtig: 2003). Auf Hinweis des Vorsitzenden des Berufungsgerichts , daĂ es nicht um die Berufungsschrift vom 26. November 2003, sondern um die BerufungsbegrĂŒndungsschrift vom 15. Dezember 2003 gehe, erklĂ€rte der ProzeĂbevollmĂ€chtigte, bislang sei nicht klar gewesen, welche Unterschriften auf welchen SchriftstĂŒcken fehlten. Nunmehr bezögen sich seine AusfĂŒhrungen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf die BerufungsbegrĂŒndung. Bei dieser Sachlage bedurfte es weiterer richterlicher Hinweise nicht.
c) SchlieĂlich ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen im Wiedereinsetzungsverfahren eine ErgĂ€nzung des Vortrags in Betracht kommt, entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde nicht weiter durch den Bundesgerichtshof klĂ€rungsbedĂŒrftig. Diese Frage ist bereits geklĂ€rt (vgl. BGH, BeschluĂ
vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01 - NJW 2002, 2180, 2181; von Pentz, NJW 2003, 858, 861 m.w.N.). Ob nach der zusĂ€tzlichen BegrĂŒndung in der Rechtsbeschwerde von einer hinreichenden Fristenkontrolle des ProzeĂbevollmĂ€chtigten auszugehen wĂ€re, muĂ ebenfalls nicht entschieden werden. Bei dem Vorbringen handelt es sich um neuen Tatsachenvortrag, der im Rechtsbeschwerdeverfahren, das - im Gegensatz zum Verfahren der weiteren Beschwerde nach altem Recht - keine neue Tatsacheninstanz ist (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., Rdn. 5 vor § 574; MĂŒnchKomm ZPO/Aktualisierungsband-Lipp, 2. Aufl., § 577 Rdn. 12), nicht mehr zu berĂŒcksichtigen ist.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.MĂŒller Wellner Diederichsen
Stöhr Zoll
