Bundesgerichtshof Beschluss, 07. März 2013 - III ZB 57/12

bei uns veröffentlicht am07.03.2013
vorgehend
Landgericht Berlin, 94 O 82/10, 25.05.2011
Kammergericht, 19 U 129/11, 03.05.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 57/12
vom
7. März 2013
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2013 durch den Vizepräsidenten
Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und
Dr. Remmert

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 3. Mai 2012 wird auf ihre Kosten verworfen.
Beschwerdewert: bis 600 €

Gründe:


I.


1
Die Klägerin verfolgt Gewinnbeteiligungsansprüche gegen die Beklagte und hat zu diesem Zweck eine Stufenklage erhoben. In der ersten Stufe ist die Beklagte verurteilt worden, der Klägerin ab dem 1. Juli 2011 Einsicht in den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2010 zu gestatten sowie die Richtigkeit der Jahresabschlüsse jeweils zum 31. Dezember der Jahre 2007 bis 2009 und ab dem 1. Juli 2011 auch die Richtigkeit des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2010 unter Einsicht der Bücher und Papiere der Gesellschaft unter Hinzuziehung eines der beruflichen Verschwiegenheit unterliegenden Sachverständigen (Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) durch die Klägerin prüfen zu lassen. Gegen dieses Teilurteil hat die Beklagte rechtzeitig Berufung eingelegt und diese fristgemäß begründet. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 hat das Berufungsgericht auf Bedenken dagegen hingewiesen, dass der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € übersteige. Daraufhin hat die Beklagte geltend gemacht, insbesondere der Transport der an verschiedenen Standorten lagernden Aktenordnern sowie das Aussortieren der der Einsichtnahme unterfallenden Unterlagen, die überwiegend thematisch und nicht nach Abschlussjahren geordnet seien, erfordere einen erheblichen zeitlichen Aufwand; da kein eigenes Personal zur Verfügung stünde, müssten externe Mitarbeiter eingesetzt werden. Des Weiteren sei auch der zeitliche Aufwand des Geschäftsführers für die Überwachung der Einsichtnahme durch die Klägerin zu veranschlagen. Daneben sei auch ihr Geheimhaltungsinteresse bei der Wertbemessung zu berücksichtigen. Denn durch die Einsichtnahme drohe ihr ein Wettbewerbsnachteil , zumal aufgrund der Erfahrungen mit der Klägerin damit zu rechnen sei, dass sich diese an ihre - der Beklagten - Vertragspartner wende und sich despektierlich über sie äußern werde. Im Hinblick auf eine bestehende Wettbewerbssituation und darauf, dass sie von der Klägerin in der Vergangenheit mehrfach blockiert, behindert oder geschädigt worden sei, sei zudem zu besorgen , dass die Klägerin die bei der Einsichtnahme gewonnenen Kenntnisse nicht lediglich zur Bezifferung ihres Leistungsantrags nutzen werde.
2
Das Berufungsgericht hat die Berufung gegen das Teilurteil als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es sich auf den Standpunkt gestellt, der maßgebliche, für die Beklagte mit der Gestattung lediglich der Einsichtnahme in die fraglichen Unterlagen verbundene Arbeits- und Zeitaufwand beschränke sich darauf, die angeblich über mehrere Standorte in Berlin verteilten Unterlagen in die Geschäftsräume der Beklagten zu bringen und der Klägerin die Ein- sicht dort zu ermöglichen. Abgesehen von einer etwaigen Unterstützung beim Transport der Unterlagen bedürfe es dabei nicht der Hinzuziehung von Hilfskräften , so dass der Wert von 600 € nicht überschritten werde. Die Beklagte habe auch kein besonderes Geheimhaltungsinteresse, das die Annahme einer darüber hinausgehenden Beschwer rechtfertigen könne, vorgetragen und glaubhaft gemacht, zumal ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien nicht anzunehmen sei.
3
Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II.


4
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern.
5
Die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO durch das Berufungsgericht ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen und von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
6
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts festzusetzende Wert der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht nach dem Wert des mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruchs, sondern nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht gewähren zu müssen; dabei ist im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der hiernach geschuldeten Auskunft erfordert, und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (vgl. z. B. BGH, Beschlüsse vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 f; vom 5. März 2001 - II ZB 11/00, NJW-RR 2001, 929; vom 10. August 2005 - XII ZB 63/05, BGHZ 164, 63, 66 sowie Senatsurteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 9 und Senatsbeschluss vom 9. Februar 2012 - III ZB 55/11, ZEV 2012, 270 Rn. 7 jeweils mwN). Diese zur Auskunftserteilung entwickelten Grundsätze gelten auch für die Verurteilung zur Einsichtsgewährung in Unterlagen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, NJW 2011, 2974 Rn. 3). Dabei kann die Bewertung des Berufungsgerichts nur darauf überprüft werden, ob es die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 1987 - IVb 124/87, NJW-RR 1988, 836, 837 und vom 23. April 1997 - XII ZB 50/97, NJW-RR 1997, 1089 sowie Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2010 - III ZB 28/10, BeckRS 2010, 27752 Rn. 5).
7
2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Bewertung des erforderlichen Zeit- und Kostenaufwands der Beklagten, um der Klägerin die Einsichtnahme in die fraglichen Unterlagen zu ermöglichen, durch das Berufungsgericht nicht ermessensfehlerhaft.
7
a) Mit dem angegriffenen Teilurteil ist die Beklagte lediglich verurteilt worden, der Klägerin Einsicht in die betreffenden Jahresabschlüsse und zur Prüfung deren Richtigkeit auch in die Bücher und Papiere der Gesellschaft zu gewähren, nicht dagegen, Auskünfte zu erteilen. Insoweit geht das Berufungsgericht zu Recht davon aus, dass damit schon ein deutlich geringerer Aufwand für die Beklagte verbunden ist. Nach der Begründung des Landgerichts beruht das Einsichtnahmerecht der Klägerin auf dem Inhalt der Vorbemerkung in der Rahmenvereinbarung vom 5. Juni 2007 in der ein Recht zur uneingeschränkten Einsichtnahme in alle Geschäftsvorgänge erwähnt ist. Diese Vereinbarung versteht es im Sinne eines Kontrollrechts entsprechend der Vorschrift des § 166 Abs. 1 HGB. Danach sind von der Einsichtnahme alle Unterlagen der KG umfasst , die für den Jahresabschluss relevant sind, insbesondere Prüfungsberichte , auch solche des Finanzamts, sowie das gesamte Rechnungswesen. Nicht dazu gehören jedoch solche Papiere, die mit dem Jahresabschluss nichts zu tun haben, wie etwa Unterlagen über zukünftige Planungen (Strategiepapiere) oder auch über unternehmensinterne Entwicklungen (Besprechungen, Rechtsverhältnisse unter den Gesellschaftern - vgl. zum Umfang des Kontrollrechts MünchKommHGB/Grunewald, 3. Aufl., § 166 HGB Rn. 2 mwN).
9
Ausgehend hiervon ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht für die Einsichtnahme selbst - auf der Grundlage der Schätzung der Klägerin (zwei Tage, verbunden mit einem Kürzungsvorschlag) und der Bitte der Beklagten , die Einsichtnahme möglichst auf einen Tag zu konzentrieren - nicht die von der Beklagten in Anschlag gebrachten vier Tage berücksichtigt hat. Weiter ist aus Rechtsgründen insbesondere nichts gegen die Auffassung des Berufungsgerichts zu erinnern, dass neben dem Geschäftsführer der Beklagten die Anwesenheit einer weiteren (Hilfs-)Person nicht erforderlich ist.
10
b) Soweit sich die Beklagte darauf beruft, zur Vorbereitung des Termins der Einsichtnahme seien Dokumente einzuscannen oder zu kopieren sowie Ausdrucke von E-Mails zu fertigen, hält dem das Berufungsgericht zutreffend entgegen, dass derartige Maßnahmen aufgrund des erstinstanzlichen Urteilsspruchs nicht geschuldet werden. Soweit daher die Beklagte dies - aus welchen Gründen auch immer - für opportun hält, wirkt sich der dafür erforderliche Aufwand nicht streitwerterhöhend aus. Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, wieso der Umstand, dass nach dem Vorbringen der Beklagten ihre Unterlagen nicht chronologisch, sondern überwiegend thematisch sortiert sind, zu einem signifikant höheren Vorbereitungsaufwand führen soll, wenn und soweit die Aktenführung - wie von der Beklagten dargestellt - den handelsrechtlichen Anforderungen genügt.
11
Was schließlich den Transport der - angeblich über mehrere Standorte in Berlin verteilten - Unterlagen in die Geschäftsräume der Beklagten angeht, so ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die vorgelegten Angebote der B. GmbH und der I. GmbH - Geschäftsführer beider Gesellschaften ist der Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten - seien zur Glaubhaftmachung ungeeignet beziehungsweise nicht plausibel, ebenfalls nicht zu beanstanden.
12
c) Zur Bewertung des erforderlichen Zeitaufwands kann grundsätzlich auf die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Regelungen des Justizvergütungs - und -entschädigungsgesetzes (JVEG) zurückgegriffen werden (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 16. April 2008 - XII ZB 192/06, NJW 2008, 2036 Rn. 18, vom 10. März 2010 - IV ZR 255/08, BeckRS 2010, 08771 Rn. 6 und Senatsbeschluss vom 9. Februar 2012 aaO). Der eigene Zeitaufwand des Verpflichteten ist entsprechend § 22 JVEG zu bewerten, mithin mit höchstens 17 € je Stunde.
Dem steht im Streitfall nicht entgegen, dass der Geschäftsführer der Komplementär -GmbH der Beklagten Rechtsanwalt ist. In dieser Eigenschaft wird er nicht für die Beklagte tätig, sondern er führt die maßgeblichen Arbeiten in seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten aus. Dass es für die Aussonderung der von dem Einsichtsrecht der Klägerin etwa nicht umfassten Unterlagen oder für die "Kontrolltätigkeit" bei der Einsichtnahme selbst besonderer Rechtskenntnisse bedürfte, so dass ausnahmsweise ein höherer Stundensatz gerechtfertigt sein könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2011 - IV ZR 250/10, ZEV 2012, 269 Rn. 7, 8 und Senatsbeschluss vom 22. Februar 2012 - III ZR 301/11, NJW-RR 2012, 888 Rn. 6) ist entgegen der Auffassung der Beschwerde weder ausreichend vorgetragen noch ersichtlich.
13
Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe nicht glaubhaft gemacht, dass der Aufwand für die Gewährleistung der Einsichtnahme in ihre Unterlagen durch die Klägerin in dem vom Landgericht ausgeurteilten Umfang den Wert von 600 € erreicht, ist danach nicht von Rechtsfehlern beeinflusst.
14
3. Die auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Beschluss vom 10. August 2005 aaO; vom 16. Oktober 2008 - IX ZB 138/07, BeckRS 2008, 23295 Rn. 3 und vom 22. März 2010 - II ZR 75/09, NZG 2010, 621 Rn. 19; jew. mwN) vorgenommene Würdigung des Berufungsgerichts , die Beklagte habe kein besonderes Geheimhaltungsinteresse glaubhaft gemacht, ist ebenso wenig zu beanstanden wie die Erwägung,das Vorbringen der Beklagten zu etwaigen drohenden Wettbewerbsnachteilen sei ohne hinreichende Substanz.
Schlick Herrmann Hucke
Tombrink Remmert
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 25.05.2011 - 94 O 82/10 -
KG Berlin, Entscheidung vom 03.05.2012 - 19 U 129/11 -

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Bundesgerichtshof Beschluss, 07. März 2013 - III ZB 57/12 zitiert 9 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 2 Bedeutung des Wertes


Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 166


(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen. (2) Die in § 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellsch

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 22 Entschädigung für Verdienstausfall


Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25 Euro beträgt

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 11/00
vom
5. März 2001
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zur Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes (§ 511 a Abs. 1 ZPO)
im Fall einer Verurteilung zur Gewährung von Einsicht in auszusortierende Geschäftsunterlagen.
BGH, Beschluß vom 5. März 2001 - II ZB 11/00 - OLG Hamm
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Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. März 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und Kraemer

beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. März 2000 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 900,-- DM

Gründe:


I. Der Kläger war Gesellschafter und Geschäftsführer der beklagten GmbH und verlangt von ihr zwecks Berechnung seines Abfindungsanspruchs Einsicht in verschiedene Geschäftsunterlagen aus der Zeit nach seinem Ausscheiden. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den Streitwert auf 900,-- DM festgesetzt und das Rechtsmittel gemäß §§ 511 a, 519 b ZPO durch Beschluß als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes im Falle der Verurteilung einer Partei zu einer Auskunft oder zur Gewährung von Einsicht in ihre Unterlagen sich in erster Linie nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemißt, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert (BGHZ 128, 85, 87 ff.). Die Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht mit einem Betrag unterhalb der Berufungssumme des § 511 a ZPO kann das Revisionsgericht nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von dem ihm durch § 3 ZPO eingeräumten freien Ermessen fehlsam Gebrauch gemacht und/oder bewertungsrelevante, glaubhaft gemachte Tatsachen (§ 511 a Abs. 1 Satz 2 ZPO) außer acht gelassen hat (Sen.Beschl. v. 5. Februar 2001 - II ZB 7/00 m.w.N., zur Veröffentlichung bestimmt). Ein solcher Ermessensfehlgebrauch ist hier nicht festzustellen.

a) Die Beklagte hat den Arbeits- und Kostenaufwand für die Erfüllung des titulierten Anspruchs auf insgesamt 1.630,18 DM beziffert. Darin enthalten seien der Aufwand für das Heraussuchen der bei ihrer Muttergesellschaft in

M.

befindlichen Unterlagen (zwei Stunden = 135,66 DM), für die Anfertigung von ca. 400 Kopien (vier Stunden = 271,72 DM zzgl. Kopierkosten in Anlehnung an die BRAGO = 179,80 DM), Kosten des Versandes zum Sitz der Beklagten in G. (98,60 DM) und schließlich der Zeitaufwand für die Teilnahme eines kaufmännischen Sachbearbeiters an der wenigstens 20 Stunden dauernden Einsichtnahme durch den Kläger (944,20 DM).

b) Ohne Ermessensfehler hält das Berufungsgericht insbesondere den Zeit- und Kostenaufwand für die Beteiligung eines Bediensteten der Beklagten an der Einsichtnahme des Klägers schon dem Grunde und erst recht der Höhe
nach nicht für erforderlich. Denn die dem Kläger zur Einsicht vorzulegenden Unterlagen sind von der Beklagten nach ihrem eigenen Vortrag vorher auszusortieren , weshalb nicht durch eine (ständige) Beaufsichtigung des Klägers während seiner Einsichtnahme der Gefahr vorgebeugt werden muß, daß er sich Kenntnis von weiteren Geschäftsunterlagen verschafft. Zu einer unterstützenden Mithilfe bei der Einsichtnahme des Klägers ist die Beklagte nicht verurteilt worden. Ansetzbar sind die Kosten für die Zuziehung einer Hilfsperson des Auskunftspflichtigen nur, wenn und soweit deren Notwendigkeit glaubhaft gemacht ist (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juni 1993 - IV ZB 5/93, NJW-RR 1993, 1028). Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist auch die Feststellung des Berufungsgerichts, der für die Einsichtnahme angesetzte Zeitaufwand von 20 Stunden sei durch nichts belegt. Die Beklagte selbst hat vorgetragen, der Kläger benötige einen Großteil der Unterlagen für seine Zwecke nicht. Soweit sie damit die Unrichtigkeit des Umfangs ihrer Verurteilung rügt, erhöht das den Wert ihrer Beschwer nicht.
Ist sonach der "Teilnahmeaufwand" der Beklagten abzusetzen oder allenfalls mit ein bis zwei Stunden anzusetzen, so sinkt der von der Beklagten errechnete Wert des Beschwerdegegenstandes bereits weit unter die Berufungssumme des § 511 a ZPO. Es kommt daher nicht mehr darauf an, daß auch für den Ansatz von Fotokopierkosten nach der BRAGO sowie für den Einsatz von Personal mit einem Bruttoeinkommen von ca. 5.700,-- DM/mtl. kein gerechtfertigter Grund besteht, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten mußten ihre Wertansätze nicht von dem Berufungsgericht "widerlegt", sondern von ihr glaubhaft gemacht werden (§ 511 a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
2. Ohne Ermessensfehler hat das Berufungsgericht auch ein besonderes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten an den vorzulegenden Unterlagen, das gegebenenfalls bei der Streitwertbemessung ergänzend zu berücksichtigen wäre (vgl. BGHZ 128, 85, 87 ff.), nicht für ausreichend dargetan erachtet. Dafür müßte glaubhaft gemacht sein, daß der Beklagten durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Juni 1999 - VII ZB 17/98, NJW 1999, 3049).

a) Die Beklagte hat sich insoweit insbesondere darauf berufen, daß sie u.a. zur Vorlegung ihrer Baustellenübersichten mit den Daten sämtlicher Kostenträger aus der Zeit von Mitte bis Ende 1997 verurteilt worden sei und der Kläger sich mit der Kenntnis dieser "sensiblen Daten" für ein Konkurrenzunternehmen als neuen Arbeitgeber "interessant machen" könnte. Dieser vage Hinweis genügt nicht. Zudem ist dem Kläger die allgemeine Kalkulation der Beklagten aus seiner Zeit als ihr Gesellschafter und Geschäftsführer bis Mitte 1997 ohnehin bekannt; die Beklagte hat nicht vorgetragen, daß sich daran im Vorlegungszeitraum bis Ende 1997 Wesentliches geändert habe. Einen aktuellen Bezug dieser Daten zur Geschäftslage der Beklagten in dem - gemäß § 4 Abs. 1 ZPO maßgebenden - Zeitpunkt der Einlegung ihrer Berufung im Oktober 1999 hält das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei für nicht ersichtlich.

b) Für einen bestimmten Wertansatz nicht hinreichend spezifiziert ist der weitere Vortrag der Beklagten, die von ihr zu offenbarenden Rückstellungen per Ende 1997 enthielten u.a. Beträge für Mehrleistungen ohne schriftliche Nachtragsaufträge, über die "teilweise" mit den betreffenden Kunden noch verhandelt werde; deren Verhandlungsposition werde gestärkt, wenn sie von den Rückstellungen erführen. Ob letzteres der Fall sein wird, ist ebenso unklar, wie
die Höhe des der Beklagten angeblich drohenden Nachteils. Im übrigen kann
die Auswirkung der Auskunftserteilung auf eine Drittbeziehung des Verpflichteten ohnehin keine Erhöhung der Beschwer unter dem Gesichtspunkt eines Geheimhaltungsinteresses begründen (vgl. BGH, Urt. v. 4. Juli 1997 - V ZR 208/96, NJW 1997, 3246).

Röhricht Hesselberger Goette
Kurzwelly Kraemer

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 63/05
vom
10. August 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Die Beschwer durch eine Verurteilung zur Auskunft nach § 1605 Abs. 1 BGB über die
Höhe eine gewährten Arbeitnehmerabfindung erhöht sich nicht dadurch, dass der
Rechtsmittelführer ein Geheimhaltungsinteresse wegen einer mit dem Arbeitgeber
vereinbarten Verschwiegenheitspflicht geltend macht.
BGH, Beschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 63/05 - OLG Frankfurt am Main
AG Langen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. August 2005 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. März 2005 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Der im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Kindesunterhalt in Anspruch genommene Beklagte wurde durch Teilurteil des Amtsgerichts verurteilt, der Klägerin über die Höhe der von seinem Arbeitgeber gezahlten Abfindung Auskunft zu erteilen und diese durch Vorlage des Abfindungsvertrages zu belegen. Dagegen legte der Beklagte Berufung ein und machte geltend, seine Beschwer übersteige die erforderliche Erwachsenheitssumme von 600 €, weil sein besonderes Geheimhaltungsinteresse werterhöhend zu berücksichtigen sei. Er habe sich nämlich in dem Abfindungsvertrag ausdrücklich zu strengstem Stillschweigen über den Inhalt der Vereinbarung und damit auch über die Höhe der Abfindung verpflichtet. Bei Erteilung der Auskunft müsse er damit rechnen, dass
sein Arbeitgeber rechtliche Schritte gegen ihn einleite und Rückzahlung der Abfindung oder Schadensersatz verlange. Das Berufungsgericht setzte den Berufungswert auf 100 € fest und verwarf die Berufung durch Beschluss als unzulässig (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.

II.

1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 S. 4 ZPO statthaft und nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. Insoweit hält der Senat an seiner vorläufigen Beurteilung in seinem Beschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 63/05 - FamRZ 2005, 1064, mit der er den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung in dieser Sache (vor Eingang der Rechtsbeschwerdebegründung) zurückgewiesen hatte, nicht fest. Wie die Rechtsbeschwerdebegründung inzwischen aufgezeigt hat, erfordert die Rechtssache eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts. Im Rahmen der Bemessung der Beschwer eines im Unterhaltsprozess zur Auskunft Verurteilten ist nämlich bislang nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt, ob und in welcher Weise eine dem gesetzlichen Auskunftsanspruch entgegengehaltene Geheimhaltungsvereinbarung mit einem Dritten zu berücksichtigen ist. 2. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
a) Wie der Senat in seinem Beschluss vom 11. Mai 2005 aaO bereits ausgeführt hat, kommt es nicht darauf an, ob das Amtsgericht den Beklagten zu
Recht verurteilt hat, Auskunft über die Höhe seiner Abfindung zu erteilen und diese durch Vorlage des Abfindungsvertrages zu belegen. Unerheblich ist auch, ob dem Auskunftsanspruch die vom Beklagten mit seinem Arbeitgeber vereinbarte Geheimhaltung des Abfindungsvertrages oder der Umstand entgegensteht , dass die Abfindung für Unterhaltszwecke nicht mehr zur Verfügung steht, weil sie zur Ablösung von Verbindlichkeiten verbraucht wurde, wie der Beklagte mit der Berufungsbegründung geltend gemacht hatte. Zur Überprüfung im Rahmen der Rechtsbeschwerde steht nämlich allein die Auffassung des Berufungsgerichts, die Berufung sei unzulässig, weil die Beschwer des Beklagten 600 € nicht übersteige. Für die Höhe dieser Beschwer ist ohne Belang, ob die Verurteilung zu Recht erfolgte oder nicht, und ob überhaupt ein (hier: über den bereits titulierten Unterhalt hinausgehender) Unterhaltsanspruch besteht (vgl. BGH, Senatsbeschluss vom 6. Mai 1998 - XII ZR 33/98 - FamRZ 1998, 1577 f.).
b) Zutreffend ist der Ansatzpunkt des Berufungsgerichts, dass es für den Wert des Beschwerdegegenstandes ausschließlich auf das Abwehrinteresse des Beklagten ankommt, die Auskunft, zu der er verurteilt wurde, nicht erteilen zu müssen. Der Wert der Beschwer richte sich daher nicht nach dem Wert des Auskunftsanspruchs, sondern bemesse sich allein nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordere, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94 - FamRZ 1995, 349, 351). Den Zeit- und Kostenaufwand für die Erteilung der Auskunft über die Höhe der Abfindung und die Anfertigung einer Kopie des Abfindungsvertrages hat
das Berufungsgericht mit 100 € bemessen. Das lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten nicht erkennen.
c) Auch soweit das Berufungsgericht das vom Beklagten geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse nicht als werterhöhend berücksichtigt hat, hält dies der rechtlichen Prüfung zumindest im Ergebnis stand. aa) Zwar kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Einzelfall ein Geheimhaltungsinteresse der zur Auskunft verurteilten Partei für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein. Insoweit muss die verurteilte Partei dem Beschwerdegericht aber nach § 511 Abs. 3 ZPO511 a Abs. 1 ZPO a.F.) substantiiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen, dass ihr durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht (BGH, Beschluss vom 10. Juni 1999 - VII ZB 17/98 - NJW 1999, 3049; Senatsbeschluss vom 23. April 1997 - XII ZB 50/97 - NJW-RR 1997, 1089). bb) Hier hat der Beklagte zwar geltend gemacht, eine Verletzung seiner im Abfindungsvertrag vereinbarten Pflicht zur Verschwiegenheit - auch über die Höhe der gewährten Abfindung - führe dazu, dass er diese zurückzahlen müsse. Dies ist indes nicht hinreichend glaubhaft gemacht, da es in der von ihm (allein) vorgelegten Ziffer 9 des Abfindungsvertrages lediglich heißt, für den Fall der Zuwiderhandlung behalte sich der Arbeitgeber die Einleitung rechtlicher Schritte vor. Zudem muss ein besonderes Interesse des Auskunftspflichtigen, bestimmte Tatsachen insbesondere vor dem Gegner geheim zu halten, im Einzelfall konkret dargelegt werden. Dazu gehört auch, dass gerade in der Person des Auskunftbegehrenden die Gefahr begründet sein muss, dieser werde von ihm gegenüber offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer
Weise Gebrauch machen, die schützenswerte wirtschaftliche Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden können (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1993 - IV ZB 14/93 - veröffentlicht bei JURIS). Das ist hier nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. cc) Es kann auch offen bleiben, ob der Umstand, dass der Beklagte sich bei Offenlegung der ihm gewährten Abfindung seinem Arbeitgeber gegenüber haft- oder schadensersatzpflichtig machen könnte, bei der Bemessung der Beschwer überhaupt berücksichtigt werden kann, oder ob auch in einem Fall der vorliegenden Art der Grundsatz gilt, dass Drittbeziehungen des Auskunftspflichtigen nicht zu einem unmittelbar aus der Verurteilung zur Auskunft fließenden rechtlichen Nachteil führen und deshalb als reine Fernwirkung für die Bemessung der Beschwer außer Betracht zu bleiben haben. Insofern könnte nämlich aus einem Haftungsrisiko gegenüber einem am Auskunftsverfahren nicht beteiligten Dritten ein schützenswertes wirtschaftliches Interesse an einer Geheimhaltung gegenüber dem die Auskunft Begehrenden nicht hergeleitet werden (vgl. BGH Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 208/96 - NJW 1997, 3246). dd) Schließlich bedarf es auch keiner Entscheidung, ob der Beklagte hier hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass seine vertraglich vereinbarte Verschwiegenheitspflicht auch solche Fälle umfassen sollte, in denen er kraft Gesetzes zur Auskunft verpflichtet ist. Denn wäre dies der Fall, würde sich die Geheimhaltungsvereinbarung insoweit als unwirksam erweisen. Eine vertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Verschwiegenheit über betriebliche Tatsachen ist nämlich nur wirksam, wenn und soweit dies durch die Belange des Arbeitgebers gerechtfertigt ist (vgl. LAG Hamm DB 1989, 783 f.). Für die Verpflichtung, über die Höhe einer gezahlten Abfindung beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis Stillschweigen zu bewahren, kann
nichts anderes gelten. Es liegt auf der Hand, dass die Belange des Arbeitgebers nicht überwiegen können, wenn und soweit die Befolgung der Verschwiegenheitspflicht gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoßen würde, so etwa, wenn der Beklagte die Abfindung und ihre Höhe bei seiner Einkommensteuererklärung verschweigen würde. Dies verkennt der Beklagte, wenn er in seiner Verfassungsbeschwerde, auf die die Rechtsbeschwerde Bezug nimmt, die Auffassung vertritt, es existiere keine gesetzliche Regelung, die vertragliche Ansprüche für einen Unterhaltsprozess aufhebe. Richtig ist vielmehr, dass gesetzliche Auskunftsansprüche nicht durch vertragliche Absprachen mit Dritten unterlaufen werden können. Insbesondere können die Belange des Arbeitgebers keine Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Auskunftsberechtigten im Rahmen eines Rechtsstreits um Kindesunterhalt rechtfertigen. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der gesetzlichen Wertung des § 643 Abs. 2 ZPO. Danach kann das Gericht im Unterhaltsrechtsstreit über die Einkünfte einer Partei, die seiner Aufforderung zur Auskunftserteilung nicht nachkommt, unter anderem bei dem Arbeitgeber der Partei Auskunft einholen. Dieser ist zur Erteilung der Auskunft verpflichtet, § 643 Abs. 3 S. 1 ZPO, und kann sich auf eine eigene Verschwiegenheitspflicht nicht berufen, da sich der Gesetzgeber für den Vorrang des Unterhaltsinteresses vor dem Geheimhaltungsinteresse entschieden hat (vgl. Musielak/Borth ZPO 4. Aufl. § 643 Rdn. 14). Für den hier vorliegenden Fall des Unterhalts eines minderjährigen Kindes kann das Familiengericht sogar Auskünfte über die Höhe der Einkünfte und des Vermögens von den Finanzämtern einholen, § 643 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Daraus ist ersichtlich, dass die Sicherung der wirtschaftlichen Basis des minderjährigen Kindes sogar Vorrang vor der Wahrung des Steuergeheimnisses hat (vgl. Musielak/Borth aaO § 643 Rdn. 11).
Dies zeigt zugleich, dass die Befürchtung des Beklagten, sein früherer Arbeitgeber werde ihn wegen einer im Unterhaltsprozess erteilten Auskunft über die Höhe der Abfindung belangen, unbegründet ist. Denn seine Weigerung könnte die Offenbarung der Abfindung im Unterhaltsprozess und damit auch die Kenntnisnahme der Klägerin nicht verhindern, weil der Arbeitgeber die Höhe der Abfindung auf Verlangen des Gerichts dann selbst offen zu legen hätte. Deshalb kann dem Arbeitgeber aus der Erteilung der begehrten Auskunft durch den Beklagten auch kein von diesem zu ersetzender Schaden entstehen. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose
9
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2010 - III ZB 28/10, juris Rn. 5; BGH, Beschlüsse vom 16. April 2008 - XII ZB 192/06, FamRZ 2008, 1336 Rn. 8; vom 10. August 2005 - XII ZB 63/05, BGHZ 164, 63, 66 und vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87).
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a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der Wert der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht nach dem Wert des mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruchs, sondern nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht erteilen zu müssen; dabei ist - von dem hier nicht in Rede stehenden Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen - im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der hiernach geschuldeten Auskunft erfordert (Senat, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - III ZB 28/10, BeckRS 2010, 27752 Rn. 5 und Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926, 927 Rn. 9; BGH, Beschlüsse vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 ff; vom 16. April 2008 - XII ZB 192/06, NJW 2008, 2036 Rn. 8; vom 22. April 2009 - XII ZB 49/07, NJW 2009, 2218 Rn. 9; vom 21. April 2010 - XII ZB 128/09, NJW-RR 2010, 934, 935 Rn. 10 und vom 23. März 2011 - XII ZB 436/10, NJW-RR 2011, 998 f Rn. 9). Dies gilt ebenso für den Fall der Verurteilung zur Rechnungslegung (s. etwa BGH, Beschlüsse vom 16. Juni 2008 - VIII ZB 87/06, BeckRS 2008, 13574 Rn. 6 und vom 28. September 2011 - IV ZR 250/10, BeckRS 2011, 29729 Rn. 5). Zur Bewertung des Zeitaufwands kann grundsätzlich auf die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes zurückgegriffen werden (s. etwa BGH, Beschlüsse vom 16. April 2008 aaO S. 2038 Rn. 18; vom 23. März 2011 aaO S. 999 Rn. 9 und vom 28. September 2011 aaO Rn. 7).
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1. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87; Beschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 63/05, BGHZ 164, 63, 66; Beschluss vom 22. März 2010 - II ZR 75/09, WM 2010, 998 Rn. 2; Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 9). Diese zur Auskunftserteilung entwickelten Grundsätze gelten auch für die Verurteilung zur Einsichtsgewährung in Unterlagen (BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 86 f.; Beschluss vom 5. März 2001 - II ZB 11/00, WM 2001, 827 f.).
5
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerde- wert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87; vom 10. August 2005 - XII ZB 63/05, BGHZ 164, 63, 66). Dabei kann die Bewertung des Berufungsgerichts nur darauf überprüft werden, ob es die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 1987 - IVb ZB 124/87, NJW-RR 1988, 836, 837; vom 23. April 1997 - XII ZB 50/97, NJW-RR 1997, 1089).

(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.

(2) Die in § 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem Kommanditisten nicht zu.

(3) Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.

18
Aus den gleichen Gründen ist der Beklagte auch daran gehindert, unter Hinweis auf den Stundenlohn eines promovierten Arztes in behaupteter Höhe von mindestens 150 € für die von ihm geschuldeten Arbeiten einen solchen Stundensatz zu berechnen. Als möglicher Ansatzpunkt für die Bewertung seines Zeitaufwands kommen vielmehr die Stundensätze für die Entschädigung von Zeugen nach §§ 20 bis 22 JVEG in Betracht, die Stundensätze von 3 € bis höchstens 17 € vorsehen und eine nach dem geringsten Stundensatz bemessene Entschädigung gewähren, wenn - wie es beim Beklagten durch die Erfüllung seiner Auskunftspflicht der Fall ist - kein Verdienstausfall eintritt (vgl. Senatsurteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 - FamRZ 2002, 666, 667). Selbst wenn die Auskunft somit den vom Beklagten nunmehr erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren benannten Umfang von insgesamt weniger als 20 Stunden verursachen würde, wäre die Ermessensentscheidung des Oberlandesgerichts, das den Streitwert auf insgesamt 500 € festgesetzt hat, nicht zu beanstanden.
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1. Wird bei einer Stufenklage eine Verurteilung zur Auskunft (gegebenenfalls zusätzlich verbunden mit Rechnungslegung) ausgesprochen , so ist für die Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes das Interesse des Rechtsmittelsführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem hier nicht gegebenen Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses kommt es auf den Aufwand an Zeit und Kosten an, den die Erteilung der geschuldeten Auskunft (und Rechnungslegung) erfordert (BGHZ 164, 63, 65 f.; 128, 85, 87 f.; Senatsbeschlüsse vom 1. Oktober 2008 - IV ZB 27/07 - ZEV 2009, 38 Tz. 4; vom 30. April 2008 - IV ZR 287/07 - FamRZ 2008, 1346 Tz. 5 f.; vom 20. Februar 2008 - IV ZB 14/07 - NJW-RR 2008, 889 Tz. 13 f.). Der eigene Zeitaufwand des Auskunftspflichtigen kann hierbei entsprechend den Regelungen für Zeugen im JVEG bewertet werden, woraus sich maximal 17 Euro/Stunde ergeben (§ 22 JVEG; zur entsprechenden Heranziehung des JVEG vgl. Senatsbeschluss vom 20. Februar 2008 aaO Tz. 14). Kosten für die Hinzuziehung von sachkundigen Hilfspersonen können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung allein nicht in der Lage ist (Senatsbeschluss vom 1. Oktober 2008 aaO Tz. 9; BGH, Beschluss vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06 - FamRZ 2007, 714 Tz. 4). Das kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa bei Angaben zu größeren Unternehmensbeteiligungen für länger zurück liegende Zeiträume (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. April 2009 - XII ZB 49/07 - NJW 2009, 2218 Tz. 14; vom 14. Januar 2009 - XII ZB 146/08 - FamRZ 2009, 594 Tz. 12).

Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25 Euro beträgt. Gefangene, die keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis haben, erhalten Ersatz in Höhe der entgangenen Zuwendung der Vollzugsbehörde.

6
Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers kann dieser seinen persönlichen Aufwand nicht mit dem Stundensatz in Anrechnung bringen, den er Dritten für seine berufliche Tätigkeit in Rechnung stellt (BGH, Beschluss vom 22. März 2010 - II ZR 75/09, NJW-RR 2010, 786; Beschluss vom 28. September 2011 aaO Rn. 9). Es kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben, ob der Beklagte seinen Zeitaufwand nur mit maximal 17 € pro Stunde entsprechend § 22 JVEG ansetzen kann, weil sich die geforderte Auskunft und Rechnungslegung hier nicht auf seine Tätigkeit als Rechtsanwalt bezieht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2011 aaO Rn. 7). Denn jedenfalls kann die Auskunft hier dadurch vorbereitet werden, dass der Beklagte sich der Hilfe einer Angestellten bedient, die die insgesamt 40.000 E-Mails auf die Relevanz für die ausgeurteilte Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht sichtet. Soweit eine Durchsicht dieser E-Mails auch anwaltlichen E-Mail-Verkehr betrifft und insoweit nicht jeder beliebige Dritte diese Arbeiten durchführen kann, so mag er eine Rechtsanwaltsgehilfin für eine solche Tätigkeit einsetzen, bezüglich derer keine Bedenken gegen die Einsichtnahme auch in anwaltlichen Schriftverkehr besteht. Soweit diese Angestellte nicht jede E-Mail abschließend auf die Relevanz hinsichtlich der ausgeurteilten Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht beurteilen kann, kann diese jedenfalls eine Vorauswahl unter den E-Mails treffen, die es nach Auffassung des Senats dem Beklagten ohne weiteres ermöglicht, die eigene Sichtung auf eine weitaus geringere Anzahl an E-Mails zu beschränken und auf diese Weise den persönlichen Zeitaufwand ganz erheblich zu reduzieren.
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Das Berufungsgericht hat diesen Grundsatz selbst erwähnt und hiergegen bei der Bemessung der Beschwer des Beklagten auf insgesamt 600 € nicht verstoßen. Ein Geheimhaltungsinteresse kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann erheblich sein, wenn die verurteilte Partei dem Beschwerdegericht substantiiert darlegt und glaubhaft macht, dass ihr durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht (BGHZ 164, 63, 66; BGH, Beschl. v. 23. April 1997 - XII ZB 50/97, aaO; v. 11. Mai 2005 - XII ZB 63/05, aaO). Unberücksichtigt bleibt in diesem Zusammenhang der Umstand, dass der Auskunftspflichtige sich bei Offenlegung der zu erteilenden Auskunft gegenüber Dritten haft- oder schadensersatzpflichtig machen könnte (BGH, Urt. v. 4. Juli 1997 - V ZR 208/96, NJW 1997, 3246; Beschl. v. 11. Mai 2005 - XII ZB 63/05, aaO).
19
Ein Geheimhaltungsinteresse kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nur dann erheblich und damit bewertbar sein, wenn die verurteilte Partei substantiiert darlegt und glaubhaft macht, dass ihr durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht (BGHZ 164, 63, 66; BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2008 - IX ZB 138/07, juris Tz. 3 m.w.Nachw.). Die Beklagten haben einen derartigen konkreten Nachteil nicht glaubhaft gemacht.