Bundesgerichtshof Beschluss, 07. März 2013 - III ZB 57/12

published on 07/03/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 07. März 2013 - III ZB 57/12
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Landgericht Berlin, 94 O 82/10, 25/05/2011
Kammergericht, 19 U 129/11, 03/05/2012

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 57/12
vom
7. März 2013
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. März 2013 durch den Vizepräsidenten
Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und
Dr. Remmert

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 19. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 3. Mai 2012 wird auf ihre Kosten verworfen.
Beschwerdewert: bis 600 €

Gründe:


I.


1
Die Klägerin verfolgt Gewinnbeteiligungsansprüche gegen die Beklagte und hat zu diesem Zweck eine Stufenklage erhoben. In der ersten Stufe ist die Beklagte verurteilt worden, der Klägerin ab dem 1. Juli 2011 Einsicht in den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2010 zu gestatten sowie die Richtigkeit der Jahresabschlüsse jeweils zum 31. Dezember der Jahre 2007 bis 2009 und ab dem 1. Juli 2011 auch die Richtigkeit des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2010 unter Einsicht der Bücher und Papiere der Gesellschaft unter Hinzuziehung eines der beruflichen Verschwiegenheit unterliegenden Sachverständigen (Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) durch die Klägerin prüfen zu lassen. Gegen dieses Teilurteil hat die Beklagte rechtzeitig Berufung eingelegt und diese fristgemäß begründet. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 hat das Berufungsgericht auf Bedenken dagegen hingewiesen, dass der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € übersteige. Daraufhin hat die Beklagte geltend gemacht, insbesondere der Transport der an verschiedenen Standorten lagernden Aktenordnern sowie das Aussortieren der der Einsichtnahme unterfallenden Unterlagen, die überwiegend thematisch und nicht nach Abschlussjahren geordnet seien, erfordere einen erheblichen zeitlichen Aufwand; da kein eigenes Personal zur Verfügung stünde, müssten externe Mitarbeiter eingesetzt werden. Des Weiteren sei auch der zeitliche Aufwand des Geschäftsführers für die Überwachung der Einsichtnahme durch die Klägerin zu veranschlagen. Daneben sei auch ihr Geheimhaltungsinteresse bei der Wertbemessung zu berücksichtigen. Denn durch die Einsichtnahme drohe ihr ein Wettbewerbsnachteil , zumal aufgrund der Erfahrungen mit der Klägerin damit zu rechnen sei, dass sich diese an ihre - der Beklagten - Vertragspartner wende und sich despektierlich über sie äußern werde. Im Hinblick auf eine bestehende Wettbewerbssituation und darauf, dass sie von der Klägerin in der Vergangenheit mehrfach blockiert, behindert oder geschädigt worden sei, sei zudem zu besorgen , dass die Klägerin die bei der Einsichtnahme gewonnenen Kenntnisse nicht lediglich zur Bezifferung ihres Leistungsantrags nutzen werde.
2
Das Berufungsgericht hat die Berufung gegen das Teilurteil als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es sich auf den Standpunkt gestellt, der maßgebliche, für die Beklagte mit der Gestattung lediglich der Einsichtnahme in die fraglichen Unterlagen verbundene Arbeits- und Zeitaufwand beschränke sich darauf, die angeblich über mehrere Standorte in Berlin verteilten Unterlagen in die Geschäftsräume der Beklagten zu bringen und der Klägerin die Ein- sicht dort zu ermöglichen. Abgesehen von einer etwaigen Unterstützung beim Transport der Unterlagen bedürfe es dabei nicht der Hinzuziehung von Hilfskräften , so dass der Wert von 600 € nicht überschritten werde. Die Beklagte habe auch kein besonderes Geheimhaltungsinteresse, das die Annahme einer darüber hinausgehenden Beschwer rechtfertigen könne, vorgetragen und glaubhaft gemacht, zumal ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien nicht anzunehmen sei.
3
Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II.


4
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern.
5
Die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO durch das Berufungsgericht ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen und von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
6
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts festzusetzende Wert der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht nach dem Wert des mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruchs, sondern nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht gewähren zu müssen; dabei ist im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der hiernach geschuldeten Auskunft erfordert, und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (vgl. z. B. BGH, Beschlüsse vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 f; vom 5. März 2001 - II ZB 11/00, NJW-RR 2001, 929; vom 10. August 2005 - XII ZB 63/05, BGHZ 164, 63, 66 sowie Senatsurteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 9 und Senatsbeschluss vom 9. Februar 2012 - III ZB 55/11, ZEV 2012, 270 Rn. 7 jeweils mwN). Diese zur Auskunftserteilung entwickelten Grundsätze gelten auch für die Verurteilung zur Einsichtsgewährung in Unterlagen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, NJW 2011, 2974 Rn. 3). Dabei kann die Bewertung des Berufungsgerichts nur darauf überprüft werden, ob es die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 1987 - IVb 124/87, NJW-RR 1988, 836, 837 und vom 23. April 1997 - XII ZB 50/97, NJW-RR 1997, 1089 sowie Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2010 - III ZB 28/10, BeckRS 2010, 27752 Rn. 5).
7
2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Bewertung des erforderlichen Zeit- und Kostenaufwands der Beklagten, um der Klägerin die Einsichtnahme in die fraglichen Unterlagen zu ermöglichen, durch das Berufungsgericht nicht ermessensfehlerhaft.
7
a) Mit dem angegriffenen Teilurteil ist die Beklagte lediglich verurteilt worden, der Klägerin Einsicht in die betreffenden Jahresabschlüsse und zur Prüfung deren Richtigkeit auch in die Bücher und Papiere der Gesellschaft zu gewähren, nicht dagegen, Auskünfte zu erteilen. Insoweit geht das Berufungsgericht zu Recht davon aus, dass damit schon ein deutlich geringerer Aufwand für die Beklagte verbunden ist. Nach der Begründung des Landgerichts beruht das Einsichtnahmerecht der Klägerin auf dem Inhalt der Vorbemerkung in der Rahmenvereinbarung vom 5. Juni 2007 in der ein Recht zur uneingeschränkten Einsichtnahme in alle Geschäftsvorgänge erwähnt ist. Diese Vereinbarung versteht es im Sinne eines Kontrollrechts entsprechend der Vorschrift des § 166 Abs. 1 HGB. Danach sind von der Einsichtnahme alle Unterlagen der KG umfasst , die für den Jahresabschluss relevant sind, insbesondere Prüfungsberichte , auch solche des Finanzamts, sowie das gesamte Rechnungswesen. Nicht dazu gehören jedoch solche Papiere, die mit dem Jahresabschluss nichts zu tun haben, wie etwa Unterlagen über zukünftige Planungen (Strategiepapiere) oder auch über unternehmensinterne Entwicklungen (Besprechungen, Rechtsverhältnisse unter den Gesellschaftern - vgl. zum Umfang des Kontrollrechts MünchKommHGB/Grunewald, 3. Aufl., § 166 HGB Rn. 2 mwN).
9
Ausgehend hiervon ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht für die Einsichtnahme selbst - auf der Grundlage der Schätzung der Klägerin (zwei Tage, verbunden mit einem Kürzungsvorschlag) und der Bitte der Beklagten , die Einsichtnahme möglichst auf einen Tag zu konzentrieren - nicht die von der Beklagten in Anschlag gebrachten vier Tage berücksichtigt hat. Weiter ist aus Rechtsgründen insbesondere nichts gegen die Auffassung des Berufungsgerichts zu erinnern, dass neben dem Geschäftsführer der Beklagten die Anwesenheit einer weiteren (Hilfs-)Person nicht erforderlich ist.
10
b) Soweit sich die Beklagte darauf beruft, zur Vorbereitung des Termins der Einsichtnahme seien Dokumente einzuscannen oder zu kopieren sowie Ausdrucke von E-Mails zu fertigen, hält dem das Berufungsgericht zutreffend entgegen, dass derartige Maßnahmen aufgrund des erstinstanzlichen Urteilsspruchs nicht geschuldet werden. Soweit daher die Beklagte dies - aus welchen Gründen auch immer - für opportun hält, wirkt sich der dafür erforderliche Aufwand nicht streitwerterhöhend aus. Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, wieso der Umstand, dass nach dem Vorbringen der Beklagten ihre Unterlagen nicht chronologisch, sondern überwiegend thematisch sortiert sind, zu einem signifikant höheren Vorbereitungsaufwand führen soll, wenn und soweit die Aktenführung - wie von der Beklagten dargestellt - den handelsrechtlichen Anforderungen genügt.
11
Was schließlich den Transport der - angeblich über mehrere Standorte in Berlin verteilten - Unterlagen in die Geschäftsräume der Beklagten angeht, so ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die vorgelegten Angebote der B. GmbH und der I. GmbH - Geschäftsführer beider Gesellschaften ist der Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten - seien zur Glaubhaftmachung ungeeignet beziehungsweise nicht plausibel, ebenfalls nicht zu beanstanden.
12
c) Zur Bewertung des erforderlichen Zeitaufwands kann grundsätzlich auf die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Regelungen des Justizvergütungs - und -entschädigungsgesetzes (JVEG) zurückgegriffen werden (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 16. April 2008 - XII ZB 192/06, NJW 2008, 2036 Rn. 18, vom 10. März 2010 - IV ZR 255/08, BeckRS 2010, 08771 Rn. 6 und Senatsbeschluss vom 9. Februar 2012 aaO). Der eigene Zeitaufwand des Verpflichteten ist entsprechend § 22 JVEG zu bewerten, mithin mit höchstens 17 € je Stunde.
Dem steht im Streitfall nicht entgegen, dass der Geschäftsführer der Komplementär -GmbH der Beklagten Rechtsanwalt ist. In dieser Eigenschaft wird er nicht für die Beklagte tätig, sondern er führt die maßgeblichen Arbeiten in seiner Funktion als gesetzlicher Vertreter der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten aus. Dass es für die Aussonderung der von dem Einsichtsrecht der Klägerin etwa nicht umfassten Unterlagen oder für die "Kontrolltätigkeit" bei der Einsichtnahme selbst besonderer Rechtskenntnisse bedürfte, so dass ausnahmsweise ein höherer Stundensatz gerechtfertigt sein könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 28. September 2011 - IV ZR 250/10, ZEV 2012, 269 Rn. 7, 8 und Senatsbeschluss vom 22. Februar 2012 - III ZR 301/11, NJW-RR 2012, 888 Rn. 6) ist entgegen der Auffassung der Beschwerde weder ausreichend vorgetragen noch ersichtlich.
13
Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe nicht glaubhaft gemacht, dass der Aufwand für die Gewährleistung der Einsichtnahme in ihre Unterlagen durch die Klägerin in dem vom Landgericht ausgeurteilten Umfang den Wert von 600 € erreicht, ist danach nicht von Rechtsfehlern beeinflusst.
14
3. Die auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Beschluss vom 10. August 2005 aaO; vom 16. Oktober 2008 - IX ZB 138/07, BeckRS 2008, 23295 Rn. 3 und vom 22. März 2010 - II ZR 75/09, NZG 2010, 621 Rn. 19; jew. mwN) vorgenommene Würdigung des Berufungsgerichts , die Beklagte habe kein besonderes Geheimhaltungsinteresse glaubhaft gemacht, ist ebenso wenig zu beanstanden wie die Erwägung,das Vorbringen der Beklagten zu etwaigen drohenden Wettbewerbsnachteilen sei ohne hinreichende Substanz.
Schlick Herrmann Hucke
Tombrink Remmert
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 25.05.2011 - 94 O 82/10 -
KG Berlin, Entscheidung vom 03.05.2012 - 19 U 129/11 -
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.

(2) Die in § 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem Kommanditisten nicht zu.

(3) Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.

Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25 Euro beträgt. Gefangene, die keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis haben, erhalten Ersatz in Höhe der entgangenen Zuwendung der Vollzugsbehörde.