Bundesgerichtshof Beschluss, 07. März 2013 - III ZB 57/12
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Beschwerdewert: bis 600 €
Gründe:
I.
- 1
- Die Klägerin verfolgt Gewinnbeteiligungsansprüche gegen die Beklagte und hat zu diesem Zweck eine Stufenklage erhoben. In der ersten Stufe ist die Beklagte verurteilt worden, der Klägerin ab dem 1. Juli 2011 Einsicht in den Jahresabschluss zum 31. Dezember 2010 zu gestatten sowie die Richtigkeit der Jahresabschlüsse jeweils zum 31. Dezember der Jahre 2007 bis 2009 und ab dem 1. Juli 2011 auch die Richtigkeit des Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2010 unter Einsicht der Bücher und Papiere der Gesellschaft unter Hinzuziehung eines der beruflichen Verschwiegenheit unterliegenden Sachverständigen (Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer) durch die Klägerin prüfen zu lassen. Gegen dieses Teilurteil hat die Beklagte rechtzeitig Berufung eingelegt und diese fristgemäß begründet. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2011 hat das Berufungsgericht auf Bedenken dagegen hingewiesen, dass der Wert des Beschwerdegegenstands 600 € übersteige. Daraufhin hat die Beklagte geltend gemacht, insbesondere der Transport der an verschiedenen Standorten lagernden Aktenordnern sowie das Aussortieren der der Einsichtnahme unterfallenden Unterlagen, die überwiegend thematisch und nicht nach Abschlussjahren geordnet seien, erfordere einen erheblichen zeitlichen Aufwand; da kein eigenes Personal zur Verfügung stünde, müssten externe Mitarbeiter eingesetzt werden. Des Weiteren sei auch der zeitliche Aufwand des Geschäftsführers für die Überwachung der Einsichtnahme durch die Klägerin zu veranschlagen. Daneben sei auch ihr Geheimhaltungsinteresse bei der Wertbemessung zu berücksichtigen. Denn durch die Einsichtnahme drohe ihr ein Wettbewerbsnachteil , zumal aufgrund der Erfahrungen mit der Klägerin damit zu rechnen sei, dass sich diese an ihre - der Beklagten - Vertragspartner wende und sich despektierlich über sie äußern werde. Im Hinblick auf eine bestehende Wettbewerbssituation und darauf, dass sie von der Klägerin in der Vergangenheit mehrfach blockiert, behindert oder geschädigt worden sei, sei zudem zu besorgen , dass die Klägerin die bei der Einsichtnahme gewonnenen Kenntnisse nicht lediglich zur Bezifferung ihres Leistungsantrags nutzen werde.
- 2
- Das Berufungsgericht hat die Berufung gegen das Teilurteil als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es sich auf den Standpunkt gestellt, der maßgebliche, für die Beklagte mit der Gestattung lediglich der Einsichtnahme in die fraglichen Unterlagen verbundene Arbeits- und Zeitaufwand beschränke sich darauf, die angeblich über mehrere Standorte in Berlin verteilten Unterlagen in die Geschäftsräume der Beklagten zu bringen und der Klägerin die Ein- sicht dort zu ermöglichen. Abgesehen von einer etwaigen Unterstützung beim Transport der Unterlagen bedürfe es dabei nicht der Hinzuziehung von Hilfskräften , so dass der Wert von 600 € nicht überschritten werde. Die Beklagte habe auch kein besonderes Geheimhaltungsinteresse, das die Annahme einer darüber hinausgehenden Beschwer rechtfertigen könne, vorgetragen und glaubhaft gemacht, zumal ein Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien nicht anzunehmen sei.
- 3
- Hiergegen richtet sich die fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde der Beklagten.
II.
- 4
- Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern.
- 5
- Die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO durch das Berufungsgericht ist auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen und von Rechts wegen nicht zu beanstanden.
- 6
- 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bemisst sich der gemäß §§ 2, 3 ZPO nach freiem Ermessen des Gerichts festzusetzende Wert der Beschwer bei der Verurteilung zur Auskunftserteilung nicht nach dem Wert des mit der Klage geltend gemachten Auskunftsanspruchs, sondern nach dem Interesse der verurteilten Partei, die Auskunft nicht gewähren zu müssen; dabei ist im Wesentlichen auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die Erteilung der hiernach geschuldeten Auskunft erfordert, und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (vgl. z. B. BGH, Beschlüsse vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87 f; vom 5. März 2001 - II ZB 11/00, NJW-RR 2001, 929; vom 10. August 2005 - XII ZB 63/05, BGHZ 164, 63, 66 sowie Senatsurteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 9 und Senatsbeschluss vom 9. Februar 2012 - III ZB 55/11, ZEV 2012, 270 Rn. 7 jeweils mwN). Diese zur Auskunftserteilung entwickelten Grundsätze gelten auch für die Verurteilung zur Einsichtsgewährung in Unterlagen (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, NJW 2011, 2974 Rn. 3). Dabei kann die Bewertung des Berufungsgerichts nur darauf überprüft werden, ob es die gesetzlichen Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 1987 - IVb 124/87, NJW-RR 1988, 836, 837 und vom 23. April 1997 - XII ZB 50/97, NJW-RR 1997, 1089 sowie Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2010 - III ZB 28/10, BeckRS 2010, 27752 Rn. 5).
- 7
- 2. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Bewertung des erforderlichen Zeit- und Kostenaufwands der Beklagten, um der Klägerin die Einsichtnahme in die fraglichen Unterlagen zu ermöglichen, durch das Berufungsgericht nicht ermessensfehlerhaft.
- 7
- a) Mit dem angegriffenen Teilurteil ist die Beklagte lediglich verurteilt worden, der Klägerin Einsicht in die betreffenden Jahresabschlüsse und zur Prüfung deren Richtigkeit auch in die Bücher und Papiere der Gesellschaft zu gewähren, nicht dagegen, Auskünfte zu erteilen. Insoweit geht das Berufungsgericht zu Recht davon aus, dass damit schon ein deutlich geringerer Aufwand für die Beklagte verbunden ist. Nach der Begründung des Landgerichts beruht das Einsichtnahmerecht der Klägerin auf dem Inhalt der Vorbemerkung in der Rahmenvereinbarung vom 5. Juni 2007 in der ein Recht zur uneingeschränkten Einsichtnahme in alle Geschäftsvorgänge erwähnt ist. Diese Vereinbarung versteht es im Sinne eines Kontrollrechts entsprechend der Vorschrift des § 166 Abs. 1 HGB. Danach sind von der Einsichtnahme alle Unterlagen der KG umfasst , die für den Jahresabschluss relevant sind, insbesondere Prüfungsberichte , auch solche des Finanzamts, sowie das gesamte Rechnungswesen. Nicht dazu gehören jedoch solche Papiere, die mit dem Jahresabschluss nichts zu tun haben, wie etwa Unterlagen über zukünftige Planungen (Strategiepapiere) oder auch über unternehmensinterne Entwicklungen (Besprechungen, Rechtsverhältnisse unter den Gesellschaftern - vgl. zum Umfang des Kontrollrechts MünchKommHGB/Grunewald, 3. Aufl., § 166 HGB Rn. 2 mwN).
- 9
- Ausgehend hiervon ist es nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht für die Einsichtnahme selbst - auf der Grundlage der Schätzung der Klägerin (zwei Tage, verbunden mit einem Kürzungsvorschlag) und der Bitte der Beklagten , die Einsichtnahme möglichst auf einen Tag zu konzentrieren - nicht die von der Beklagten in Anschlag gebrachten vier Tage berücksichtigt hat. Weiter ist aus Rechtsgründen insbesondere nichts gegen die Auffassung des Berufungsgerichts zu erinnern, dass neben dem Geschäftsführer der Beklagten die Anwesenheit einer weiteren (Hilfs-)Person nicht erforderlich ist.
- 10
- b) Soweit sich die Beklagte darauf beruft, zur Vorbereitung des Termins der Einsichtnahme seien Dokumente einzuscannen oder zu kopieren sowie Ausdrucke von E-Mails zu fertigen, hält dem das Berufungsgericht zutreffend entgegen, dass derartige Maßnahmen aufgrund des erstinstanzlichen Urteilsspruchs nicht geschuldet werden. Soweit daher die Beklagte dies - aus welchen Gründen auch immer - für opportun hält, wirkt sich der dafür erforderliche Aufwand nicht streitwerterhöhend aus. Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, wieso der Umstand, dass nach dem Vorbringen der Beklagten ihre Unterlagen nicht chronologisch, sondern überwiegend thematisch sortiert sind, zu einem signifikant höheren Vorbereitungsaufwand führen soll, wenn und soweit die Aktenführung - wie von der Beklagten dargestellt - den handelsrechtlichen Anforderungen genügt.
- 11
- Was schließlich den Transport der - angeblich über mehrere Standorte in Berlin verteilten - Unterlagen in die Geschäftsräume der Beklagten angeht, so ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die vorgelegten Angebote der B. GmbH und der I. GmbH - Geschäftsführer beider Gesellschaften ist der Geschäftsführer der Komplementärin der Beklagten - seien zur Glaubhaftmachung ungeeignet beziehungsweise nicht plausibel, ebenfalls nicht zu beanstanden.
- 12
- c) Zur Bewertung des erforderlichen Zeitaufwands kann grundsätzlich auf die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Regelungen des Justizvergütungs - und -entschädigungsgesetzes (JVEG) zurückgegriffen werden (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 16. April 2008 - XII ZB 192/06, NJW 2008, 2036 Rn. 18, vom 10. März 2010 - IV ZR 255/08, BeckRS 2010, 08771 Rn. 6 und Senatsbeschluss vom 9. Februar 2012 aaO). Der eigene Zeitaufwand des Verpflichteten ist entsprechend § 22 JVEG zu bewerten, mithin mit höchstens 17 € je Stunde.
- 13
- Die Würdigung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe nicht glaubhaft gemacht, dass der Aufwand für die Gewährleistung der Einsichtnahme in ihre Unterlagen durch die Klägerin in dem vom Landgericht ausgeurteilten Umfang den Wert von 600 € erreicht, ist danach nicht von Rechtsfehlern beeinflusst.
- 14
- 3. Die auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Beschluss vom 10. August 2005 aaO; vom 16. Oktober 2008 - IX ZB 138/07, BeckRS 2008, 23295 Rn. 3 und vom 22. März 2010 - II ZR 75/09, NZG 2010, 621 Rn. 19; jew. mwN) vorgenommene Würdigung des Berufungsgerichts , die Beklagte habe kein besonderes Geheimhaltungsinteresse glaubhaft gemacht, ist ebenso wenig zu beanstanden wie die Erwägung,das Vorbringen der Beklagten zu etwaigen drohenden Wettbewerbsnachteilen sei ohne hinreichende Substanz.
Tombrink Remmert
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 25.05.2011 - 94 O 82/10 -
KG Berlin, Entscheidung vom 03.05.2012 - 19 U 129/11 -
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.Kommt es nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder des Gerichtsverfassungsgesetzes auf den Wert des Streitgegenstandes, des Beschwerdegegenstandes, der Beschwer oder der Verurteilung an, so gelten die nachfolgenden Vorschriften.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Beschwerdewert: 900,-- DM
Gründe:
I. Der Kläger war Gesellschafter und Geschäftsführer der beklagten GmbH und verlangt von ihr zwecks Berechnung seines Abfindungsanspruchs Einsicht in verschiedene Geschäftsunterlagen aus der Zeit nach seinem Ausscheiden. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den Streitwert auf 900,-- DM festgesetzt und das Rechtsmittel gemäß §§ 511 a, 519 b ZPO durch Beschluß als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten.
II. Die zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes im Falle der Verurteilung einer Partei zu einer Auskunft oder zur Gewährung von Einsicht in ihre Unterlagen sich in erster Linie nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemißt, den die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert (BGHZ 128, 85, 87 ff.). Die Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht mit einem Betrag unterhalb der Berufungssumme des § 511 a ZPO kann das Revisionsgericht nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht von dem ihm durch § 3 ZPO eingeräumten freien Ermessen fehlsam Gebrauch gemacht und/oder bewertungsrelevante, glaubhaft gemachte Tatsachen (§ 511 a Abs. 1 Satz 2 ZPO) außer acht gelassen hat (Sen.Beschl. v. 5. Februar 2001 - II ZB 7/00 m.w.N., zur Veröffentlichung bestimmt). Ein solcher Ermessensfehlgebrauch ist hier nicht festzustellen.
a) Die Beklagte hat den Arbeits- und Kostenaufwand für die Erfüllung des titulierten Anspruchs auf insgesamt 1.630,18 DM beziffert. Darin enthalten seien der Aufwand für das Heraussuchen der bei ihrer Muttergesellschaft in
M.
befindlichen Unterlagen (zwei Stunden = 135,66 DM), für die Anfertigung von ca. 400 Kopien (vier Stunden = 271,72 DM zzgl. Kopierkosten in Anlehnung an die BRAGO = 179,80 DM), Kosten des Versandes zum Sitz der Beklagten in G. (98,60 DM) und schließlich der Zeitaufwand für die Teilnahme eines kaufmännischen Sachbearbeiters an der wenigstens 20 Stunden dauernden Einsichtnahme durch den Kläger (944,20 DM).b) Ohne Ermessensfehler hält das Berufungsgericht insbesondere den Zeit- und Kostenaufwand für die Beteiligung eines Bediensteten der Beklagten an der Einsichtnahme des Klägers schon dem Grunde und erst recht der Höhe
nach nicht für erforderlich. Denn die dem Kläger zur Einsicht vorzulegenden Unterlagen sind von der Beklagten nach ihrem eigenen Vortrag vorher auszusortieren , weshalb nicht durch eine (ständige) Beaufsichtigung des Klägers während seiner Einsichtnahme der Gefahr vorgebeugt werden muß, daß er sich Kenntnis von weiteren Geschäftsunterlagen verschafft. Zu einer unterstützenden Mithilfe bei der Einsichtnahme des Klägers ist die Beklagte nicht verurteilt worden. Ansetzbar sind die Kosten für die Zuziehung einer Hilfsperson des Auskunftspflichtigen nur, wenn und soweit deren Notwendigkeit glaubhaft gemacht ist (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juni 1993 - IV ZB 5/93, NJW-RR 1993, 1028). Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist auch die Feststellung des Berufungsgerichts, der für die Einsichtnahme angesetzte Zeitaufwand von 20 Stunden sei durch nichts belegt. Die Beklagte selbst hat vorgetragen, der Kläger benötige einen Großteil der Unterlagen für seine Zwecke nicht. Soweit sie damit die Unrichtigkeit des Umfangs ihrer Verurteilung rügt, erhöht das den Wert ihrer Beschwer nicht.
Ist sonach der "Teilnahmeaufwand" der Beklagten abzusetzen oder allenfalls mit ein bis zwei Stunden anzusetzen, so sinkt der von der Beklagten errechnete Wert des Beschwerdegegenstandes bereits weit unter die Berufungssumme des § 511 a ZPO. Es kommt daher nicht mehr darauf an, daß auch für den Ansatz von Fotokopierkosten nach der BRAGO sowie für den Einsatz von Personal mit einem Bruttoeinkommen von ca. 5.700,-- DM/mtl. kein gerechtfertigter Grund besteht, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat. Entgegen der Ansicht der Beklagten mußten ihre Wertansätze nicht von dem Berufungsgericht "widerlegt", sondern von ihr glaubhaft gemacht werden (§ 511 a Abs. 1 Satz 2 ZPO).
2. Ohne Ermessensfehler hat das Berufungsgericht auch ein besonderes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten an den vorzulegenden Unterlagen, das gegebenenfalls bei der Streitwertbemessung ergänzend zu berücksichtigen wäre (vgl. BGHZ 128, 85, 87 ff.), nicht für ausreichend dargetan erachtet. Dafür müßte glaubhaft gemacht sein, daß der Beklagten durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht (vgl. BGH, Beschl. v. 10. Juni 1999 - VII ZB 17/98, NJW 1999, 3049).
a) Die Beklagte hat sich insoweit insbesondere darauf berufen, daß sie u.a. zur Vorlegung ihrer Baustellenübersichten mit den Daten sämtlicher Kostenträger aus der Zeit von Mitte bis Ende 1997 verurteilt worden sei und der Kläger sich mit der Kenntnis dieser "sensiblen Daten" für ein Konkurrenzunternehmen als neuen Arbeitgeber "interessant machen" könnte. Dieser vage Hinweis genügt nicht. Zudem ist dem Kläger die allgemeine Kalkulation der Beklagten aus seiner Zeit als ihr Gesellschafter und Geschäftsführer bis Mitte 1997 ohnehin bekannt; die Beklagte hat nicht vorgetragen, daß sich daran im Vorlegungszeitraum bis Ende 1997 Wesentliches geändert habe. Einen aktuellen Bezug dieser Daten zur Geschäftslage der Beklagten in dem - gemäß § 4 Abs. 1 ZPO maßgebenden - Zeitpunkt der Einlegung ihrer Berufung im Oktober 1999 hält das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei für nicht ersichtlich.
b) Für einen bestimmten Wertansatz nicht hinreichend spezifiziert ist der weitere Vortrag der Beklagten, die von ihr zu offenbarenden Rückstellungen per Ende 1997 enthielten u.a. Beträge für Mehrleistungen ohne schriftliche Nachtragsaufträge, über die "teilweise" mit den betreffenden Kunden noch verhandelt werde; deren Verhandlungsposition werde gestärkt, wenn sie von den Rückstellungen erführen. Ob letzteres der Fall sein wird, ist ebenso unklar, wie
die Höhe des der Beklagten angeblich drohenden Nachteils. Im übrigen kann
die Auswirkung der Auskunftserteilung auf eine Drittbeziehung des Verpflichteten ohnehin keine Erhöhung der Beschwer unter dem Gesichtspunkt eines Geheimhaltungsinteresses begründen (vgl. BGH, Urt. v. 4. Juli 1997 - V ZR 208/96, NJW 1997, 3246).
Röhricht Hesselberger Goette
Kurzwelly Kraemer
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I.
Der im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Kindesunterhalt in Anspruch genommene Beklagte wurde durch Teilurteil des Amtsgerichts verurteilt, der Klägerin über die Höhe der von seinem Arbeitgeber gezahlten Abfindung Auskunft zu erteilen und diese durch Vorlage des Abfindungsvertrages zu belegen. Dagegen legte der Beklagte Berufung ein und machte geltend, seine Beschwer übersteige die erforderliche Erwachsenheitssumme von 600 €, weil sein besonderes Geheimhaltungsinteresse werterhöhend zu berücksichtigen sei. Er habe sich nämlich in dem Abfindungsvertrag ausdrücklich zu strengstem Stillschweigen über den Inhalt der Vereinbarung und damit auch über die Höhe der Abfindung verpflichtet. Bei Erteilung der Auskunft müsse er damit rechnen, dasssein Arbeitgeber rechtliche Schritte gegen ihn einleite und Rückzahlung der Abfindung oder Schadensersatz verlange. Das Berufungsgericht setzte den Berufungswert auf 100 € fest und verwarf die Berufung durch Beschluss als unzulässig (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Gegen diesen Beschluss richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 S. 4 ZPO statthaft und nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. Insoweit hält der Senat an seiner vorläufigen Beurteilung in seinem Beschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 63/05 - FamRZ 2005, 1064, mit der er den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der erstinstanzlichen Entscheidung in dieser Sache (vor Eingang der Rechtsbeschwerdebegründung) zurückgewiesen hatte, nicht fest. Wie die Rechtsbeschwerdebegründung inzwischen aufgezeigt hat, erfordert die Rechtssache eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts. Im Rahmen der Bemessung der Beschwer eines im Unterhaltsprozess zur Auskunft Verurteilten ist nämlich bislang nicht hinreichend höchstrichterlich geklärt, ob und in welcher Weise eine dem gesetzlichen Auskunftsanspruch entgegengehaltene Geheimhaltungsvereinbarung mit einem Dritten zu berücksichtigen ist. 2. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.a) Wie der Senat in seinem Beschluss vom 11. Mai 2005 aaO bereits ausgeführt hat, kommt es nicht darauf an, ob das Amtsgericht den Beklagten zu
Recht verurteilt hat, Auskunft über die Höhe seiner Abfindung zu erteilen und diese durch Vorlage des Abfindungsvertrages zu belegen. Unerheblich ist auch, ob dem Auskunftsanspruch die vom Beklagten mit seinem Arbeitgeber vereinbarte Geheimhaltung des Abfindungsvertrages oder der Umstand entgegensteht , dass die Abfindung für Unterhaltszwecke nicht mehr zur Verfügung steht, weil sie zur Ablösung von Verbindlichkeiten verbraucht wurde, wie der Beklagte mit der Berufungsbegründung geltend gemacht hatte. Zur Überprüfung im Rahmen der Rechtsbeschwerde steht nämlich allein die Auffassung des Berufungsgerichts, die Berufung sei unzulässig, weil die Beschwer des Beklagten 600 € nicht übersteige. Für die Höhe dieser Beschwer ist ohne Belang, ob die Verurteilung zu Recht erfolgte oder nicht, und ob überhaupt ein (hier: über den bereits titulierten Unterhalt hinausgehender) Unterhaltsanspruch besteht (vgl. BGH, Senatsbeschluss vom 6. Mai 1998 - XII ZR 33/98 - FamRZ 1998, 1577 f.).
b) Zutreffend ist der Ansatzpunkt des Berufungsgerichts, dass es für den Wert des Beschwerdegegenstandes ausschließlich auf das Abwehrinteresse des Beklagten ankommt, die Auskunft, zu der er verurteilt wurde, nicht erteilen zu müssen. Der Wert der Beschwer richte sich daher nicht nach dem Wert des Auskunftsanspruchs, sondern bemesse sich allein nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordere, sowie nach einem etwaigen Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94 - FamRZ 1995, 349, 351). Den Zeit- und Kostenaufwand für die Erteilung der Auskunft über die Höhe der Abfindung und die Anfertigung einer Kopie des Abfindungsvertrages hat
das Berufungsgericht mit 100 € bemessen. Das lässt Rechtsfehler zum Nachteil des Beklagten nicht erkennen.
c) Auch soweit das Berufungsgericht das vom Beklagten geltend gemachte Geheimhaltungsinteresse nicht als werterhöhend berücksichtigt hat, hält dies der rechtlichen Prüfung zumindest im Ergebnis stand. aa) Zwar kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Einzelfall ein Geheimhaltungsinteresse der zur Auskunft verurteilten Partei für die Bemessung des Rechtsmittelinteresses erheblich sein. Insoweit muss die verurteilte Partei dem Beschwerdegericht aber nach § 511 Abs. 3 ZPO (§ 511 a Abs. 1 ZPO a.F.) substantiiert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen, dass ihr durch die Erteilung der Auskunft ein konkreter Nachteil droht (BGH, Beschluss vom 10. Juni 1999 - VII ZB 17/98 - NJW 1999, 3049; Senatsbeschluss vom 23. April 1997 - XII ZB 50/97 - NJW-RR 1997, 1089). bb) Hier hat der Beklagte zwar geltend gemacht, eine Verletzung seiner im Abfindungsvertrag vereinbarten Pflicht zur Verschwiegenheit - auch über die Höhe der gewährten Abfindung - führe dazu, dass er diese zurückzahlen müsse. Dies ist indes nicht hinreichend glaubhaft gemacht, da es in der von ihm (allein) vorgelegten Ziffer 9 des Abfindungsvertrages lediglich heißt, für den Fall der Zuwiderhandlung behalte sich der Arbeitgeber die Einleitung rechtlicher Schritte vor. Zudem muss ein besonderes Interesse des Auskunftspflichtigen, bestimmte Tatsachen insbesondere vor dem Gegner geheim zu halten, im Einzelfall konkret dargelegt werden. Dazu gehört auch, dass gerade in der Person des Auskunftbegehrenden die Gefahr begründet sein muss, dieser werde von ihm gegenüber offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer
Weise Gebrauch machen, die schützenswerte wirtschaftliche Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden können (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Dezember 1993 - IV ZB 14/93 - veröffentlicht bei JURIS). Das ist hier nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. cc) Es kann auch offen bleiben, ob der Umstand, dass der Beklagte sich bei Offenlegung der ihm gewährten Abfindung seinem Arbeitgeber gegenüber haft- oder schadensersatzpflichtig machen könnte, bei der Bemessung der Beschwer überhaupt berücksichtigt werden kann, oder ob auch in einem Fall der vorliegenden Art der Grundsatz gilt, dass Drittbeziehungen des Auskunftspflichtigen nicht zu einem unmittelbar aus der Verurteilung zur Auskunft fließenden rechtlichen Nachteil führen und deshalb als reine Fernwirkung für die Bemessung der Beschwer außer Betracht zu bleiben haben. Insofern könnte nämlich aus einem Haftungsrisiko gegenüber einem am Auskunftsverfahren nicht beteiligten Dritten ein schützenswertes wirtschaftliches Interesse an einer Geheimhaltung gegenüber dem die Auskunft Begehrenden nicht hergeleitet werden (vgl. BGH Urteil vom 4. Juli 1997 - V ZR 208/96 - NJW 1997, 3246). dd) Schließlich bedarf es auch keiner Entscheidung, ob der Beklagte hier hinreichend glaubhaft gemacht hat, dass seine vertraglich vereinbarte Verschwiegenheitspflicht auch solche Fälle umfassen sollte, in denen er kraft Gesetzes zur Auskunft verpflichtet ist. Denn wäre dies der Fall, würde sich die Geheimhaltungsvereinbarung insoweit als unwirksam erweisen. Eine vertragliche Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Verschwiegenheit über betriebliche Tatsachen ist nämlich nur wirksam, wenn und soweit dies durch die Belange des Arbeitgebers gerechtfertigt ist (vgl. LAG Hamm DB 1989, 783 f.). Für die Verpflichtung, über die Höhe einer gezahlten Abfindung beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis Stillschweigen zu bewahren, kann
nichts anderes gelten. Es liegt auf der Hand, dass die Belange des Arbeitgebers nicht überwiegen können, wenn und soweit die Befolgung der Verschwiegenheitspflicht gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstoßen würde, so etwa, wenn der Beklagte die Abfindung und ihre Höhe bei seiner Einkommensteuererklärung verschweigen würde. Dies verkennt der Beklagte, wenn er in seiner Verfassungsbeschwerde, auf die die Rechtsbeschwerde Bezug nimmt, die Auffassung vertritt, es existiere keine gesetzliche Regelung, die vertragliche Ansprüche für einen Unterhaltsprozess aufhebe. Richtig ist vielmehr, dass gesetzliche Auskunftsansprüche nicht durch vertragliche Absprachen mit Dritten unterlaufen werden können. Insbesondere können die Belange des Arbeitgebers keine Verschwiegenheitspflicht gegenüber dem Auskunftsberechtigten im Rahmen eines Rechtsstreits um Kindesunterhalt rechtfertigen. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der gesetzlichen Wertung des § 643 Abs. 2 ZPO. Danach kann das Gericht im Unterhaltsrechtsstreit über die Einkünfte einer Partei, die seiner Aufforderung zur Auskunftserteilung nicht nachkommt, unter anderem bei dem Arbeitgeber der Partei Auskunft einholen. Dieser ist zur Erteilung der Auskunft verpflichtet, § 643 Abs. 3 S. 1 ZPO, und kann sich auf eine eigene Verschwiegenheitspflicht nicht berufen, da sich der Gesetzgeber für den Vorrang des Unterhaltsinteresses vor dem Geheimhaltungsinteresse entschieden hat (vgl. Musielak/Borth ZPO 4. Aufl. § 643 Rdn. 14). Für den hier vorliegenden Fall des Unterhalts eines minderjährigen Kindes kann das Familiengericht sogar Auskünfte über die Höhe der Einkünfte und des Vermögens von den Finanzämtern einholen, § 643 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Daraus ist ersichtlich, dass die Sicherung der wirtschaftlichen Basis des minderjährigen Kindes sogar Vorrang vor der Wahrung des Steuergeheimnisses hat (vgl. Musielak/Borth aaO § 643 Rdn. 11).
Dies zeigt zugleich, dass die Befürchtung des Beklagten, sein früherer Arbeitgeber werde ihn wegen einer im Unterhaltsprozess erteilten Auskunft über die Höhe der Abfindung belangen, unbegründet ist. Denn seine Weigerung könnte die Offenbarung der Abfindung im Unterhaltsprozess und damit auch die Kenntnisnahme der Klägerin nicht verhindern, weil der Arbeitgeber die Höhe der Abfindung auf Verlangen des Gerichts dann selbst offen zu legen hätte. Deshalb kann dem Arbeitgeber aus der Erteilung der begehrten Auskunft durch den Beklagten auch kein von diesem zu ersetzender Schaden entstehen. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose
(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.
(2) Die in § 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem Kommanditisten nicht zu.
(3) Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.
Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25 Euro beträgt. Gefangene, die keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis haben, erhalten Ersatz in Höhe der entgangenen Zuwendung der Vollzugsbehörde.