Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2013 - III ZB 49/12

bei uns veröffentlicht am30.01.2013
vorgehend
Landgericht München I, 28 O 12920/11, 27.02.2012
Oberlandesgericht München, 15 U 1283/12, 11.06.2012

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 49/12
vom
30. Januar 2013
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Geht aus dem erstinstanzlichen Urteil nicht hinreichend deutlich hervor, dass
das Erstgericht seine Klageabweisung auch auf eine weitere selbständig tragende
rechtliche Erwägung gestützt hat, so muss die Berufungsbegründung
diese auch nicht gesondert angreifen.
BGH, Beschluss vom 30. Januar 2013 - III ZB 49/12 - OLG München
LG München I
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2013 durch den
Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und
Dr. Remmert

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Juni 2012 - 15 U 1283/12 - aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 41.405,13 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der Kläger nimmt den Beklagten unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung im Zusammenhang mit der Zeichnung von Beteiligungen als atypisch stiller Gesellschafter (mittelbarer Kommanditist) an der C. IV AG & Co. KG (im Folgenden: C. IVFonds ) auf Schadensersatz in Anspruch.

2
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger eine fehlerhafte Beratung durch den Beklagten nicht nachgewiesen habe. Soweit es um den Vorwurf gehe, der Beklagte habe nicht darüber aufgeklärt , dass mehr als 15 % des aufzubringenden Kapitals für Provisionen gezahlt worden sei, habe der Kläger den nötigen Beweis für einen solchen Provisionsumfang nicht führen können. Bei dem diesbezüglichen Vorbringen des Klägers handele es sich um eine bloße Behauptung "ins Blaue hinein", so dass sich das von ihm angebotene Zeugnis des Vorstands der C. AG, E. B. , als unzulässiger Ausforschungsbeweis darstelle, dem nicht nachzukommen gewesen sei. Auch der Beklagte habe den Vortrag des Klägers nicht bestätigt. Soweit der Beklagte gemeint habe, auch andere Beteiligte hätten durch die Zeichnung Provisionen in ihm unbekannter Höhe verdient, bedeute dies nicht, dass die Gesamtprovisionshöhe über 15 % gelegen habe, auf die er den Kläger hätte hinweisen müssen. Denn es sei lebensfremd, dass dem Beklagten als letztem Glied der Vertriebskette die erhaltenen Provisionen in vollem Umfang bekannt gewesen seien. Insofern habe lediglich der F. F. als Vermittlerin die Pflicht obgelegen, sicherzustellen, dass ihre Vertriebsmitarbeiter die Interessenten auf die korrekte Provisionshöhe hinwiesen, sofern diese tatsächlich über 15 % gelegen hätte. Dem einzelnen Vermittler könne eine solche Pflichtverletzung jedoch nicht angelastet werden.
3
Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers , die sich in ihrer Begründung ausschließlich mit der unterbliebenen Aufklärung über Provisionen von mehr als 15 % befasst hat, als unzulässig verworfen und hierzu ausgeführt, dass die Berufungsbegründung den Anforderungen nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht genüge. Die Berufungsbegründung gehe nur auf die unterlassene Beweiserhebung zur Provisionshöhe ein, nicht aber auf die weitere Argumentation des Landgerichts, dem einzelnen Vermittler, dem die Gesamthöhe der Vertriebsprovision nicht bekannt sei, könne nicht vorgeworfen werden, dass er den Kunden darauf nicht hingewiesen habe; eine Pflichtverletzung falle insoweit lediglich der Firma F. F. zur Last. Mit letztgenannter Begründung habe das Landgericht eine Pflichtverletzung des Beklagten auch für den Fall verneint, dass die Gesamtprovision 15 % überstiegen haben sollte. Mit dieser selbständig tragenden Begründung setze sich Berufungsbegründung des Klägers indes nicht auseinander.
4
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.

II.

5
1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).
6
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ). Das Berufungsgericht hat die in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO beschriebenen Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung überspannt und hierdurch dem Kläger den Zugang zur Berufungsinstanz in unzulässiger Weise versagt.
7
a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser - zugeschnitten auf den Streitfall und aus sich heraus verständlich - diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend beurteilt ansieht, und dazu die Gründe anzugeben , aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsführers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 26. Juni 2003 - III ZB 71/02, NJW 2003, 2532, 2533; vom 30. Oktober 2008 - III ZB 41/08, NJW 2009, 442, 443 Rn. 12 und vom 13. September 2012 - III ZB 24/12, NJW 2012, 3581 f Rn. 8 mwN; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, BeckRS 2012, 22810 Rn. 10 mwN).
8
Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2003 - I ZR 195/01, NJW-RR 2004, 1002; Beschlüsse vom 18. Oktober 2005 - VI ZB 81/04, NJW-RR 2006, 285; vom 28. Februar 2007 - V ZB 154/06, NJW 2007, 1534 Rn. 11; vom 15. Juni 2011 - XII ZB 572/10, NJW 2011, 2367 f Rn. 10 und vom 23. Oktober 2012 aaO Rn. 11). Der Grund hierfür liegt darin, dass in derar- tigen Fällen jede der gleichwertigen Begründungen des Erstgerichts seine Entscheidung trägt. Selbst wenn die gegen einen Grund vorgebrachten Angriffe durchgreifen, ändert sich nichts daran, dass die Klage aus dem anderen Grund weiterhin abweisungsreif ist (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2005 aaO).
9
b) Hiernach hat die Berufungsbegründung des Klägers den Erfordernissen nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügt.
10
aa) In seiner Berufungsbegründung hat der Kläger ausgeführt, dass die Annahme des Landgerichts, er habe den Beweis, dass vorliegend Provisionen von mehr als 15 % gezahlt worden seien, nicht führen können, rechtsfehlerhaft sei. Er hat hierzu vorgebracht, das Landgericht sei zu Unrecht von einem Vorbringen "ins Blaue hinein" und einem "Ausforschungsbeweis" ausgegangen. Es handele sich um ein Internum der Vertriebsseite, zu dem er, der Kläger, nur Vermutungen anstellen könne. Die von ihm für den C. V-Fonds mitgeteilten Presseangaben träfen mutmaßlich in gleicher Weise für den C. IV-Fonds zu. Zudem habe der Beklagte bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht selbst zugestanden, dass Provisionen in Höhe von insgesamt 15,9 % geflossen seien.
11
bb) Damit hat der Kläger, was das Berufungsgericht nicht anders sieht, die Begründung des Landgerichtsurteils, er habe den Beweis dafür nicht geführt , dass tatsächlich Provisionen von mehr als 15 % gezahlt worden seien, in zureichender Weise angegriffen.
12
cc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts musste die Berufungsbegründung sich darüber hinaus nicht auch zu der Frage äußern, ob der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, darüber aufzuklären, dass die Provisionen tatsächlich über die Grenze von 15 % hinausgingen. Denn das erstinstanzliche Urteil enthält keine Ausführungen, die mit hinreichender Deutlichkeit erkennen ließen, dass das Erstgericht eine solche Pflichtverletzung mangels Kenntnis oder Kennenmüssens des Beklagten überhaupt - also gerade auch im Falle einer Überschreitung der 15 %-Grenze - verneinte.
13
Mit seinen Formulierungen hat das Landgericht nicht in der gebotenen Klarheit erkennen lassen, dass es den Vorwurf des Klägers, der Beklagte habe seine Pflicht verletzt, über eine Provisionshöhe von mehr als 15 % aufzuklären, auch dann für unbegründet halte, wenn tatsächlich Provisionen in einem solchen Umfang gezahlt worden sein sollten. Im Vordergrund stand die Erwägung des Landgerichts, der Kläger habe nicht ausreichend und nicht mit zulässigem Beweisangebot vorgetragen, dass tatsächlich mehr als 15 % des Kapitals für Provisionen aufgebracht worden seien. Die Ausführungen zu einer diesbezüglichen Kenntnis des Beklagten knüpften ohne erkennbare Zäsur an diesen Erwägungen an, insbesondere an den Satz, dass auch der Beklagte den klägerischen Vortrag nicht bestätigt habe. Damit entstand, worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist, insgesamt der Eindruck, es gehe im Grunde allein um den fehlenden Nachweis der Überschreitung der 15 %-Grenze, nicht aber (auch) darum, dass der Beklagte (mangels Kenntnis oder Kennenmüssens ) ohnehin nicht zu einer diesbezüglichen Aufklärung verpflichtet gewesen wäre. Dieser Eindruck erfährt dadurch eine Bestätigung, dass die Parteien in der ersten Instanz allein um die Frage gestritten haben, ob der Gesamtumfang der Provisionen 15,9 % betragen habe oder nicht, nicht hingegen über eine diesbezügliche Kenntnis oder vorwerfbare Nichtkenntnis des Beklagten.
14
Geht aus dem erstinstanzlichen Urteil - wie hier - indes nicht hinreichend deutlich hervor, dass das Erstgericht seine Klageabweisung (in dem betreffen- den Punkt) auch auf eine weitere selbständig tragende rechtliche Erwägung gestützt hat, so muss die Berufungsbegründung diese auch nicht gesondert angreifen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2003 aaO für einen bloßen "Hinweis" im Ersturteil).
15
3. Nach alledem durfte das Berufungsgericht die Berufung nicht als unzulässig verwerfen, so dass der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist, damit es über die Begründetheit der Berufung befindet (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Schlick Herrmann Hucke
Tombrink Remmert
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 27.02.2012 - 28 O 12920/11 -
OLG München, Entscheidung vom 11.06.2012 - 15 U 1283/12 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 577 Prüfung und Entscheidung der Rechtsbeschwerde


(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde a

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(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 71/02
vom
26. Juni 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Zu den Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung nach § 520
Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.
BGH, Beschluß vom 26. Juni 2003 - III ZB 71/02 - OLG Celle
LG Hannover
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und Galke am 26. Juni
2003

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluß des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. September 2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an den 5. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
Gegenstandswert: 23.098,90

Gründe


I.


1. Die Klägerin vertreibt chemisch-technische Erzeugnisse, die Beklagte stellt Klebstoffe her. Im Herbst des Jahres 2000 vermittelte der Ehemann und Mitarbeiter der Klägerin, K.-H. Bi. , der Beklagten einen Kontakt mit der Fir-
ma B. , die ihrerseits über feste Lieferbeziehungen zu den R. -Bau- märkten verfügte. Die Beklagte sah sich allerdings nicht in der Lage, die von der Firma B. gewünschte Menge von 5.000 Einheiten ihres Klebstoffs kurzfristig herzustellen, da sie das Verpackungsmaterial nicht rechtzeitig beschaffen konnte und ihr auch die finanziellen Mittel für eine Vorfinanzierung fehlten. Daraufhin erklärte sich der Zeuge Bi. bereit, das Verpackungsmaterial selbst zu bestellen und es vorab zu bezahlen. Hierfür wendete die Klägerin insgesamt 45.177,52 DM auf, deren Erstattung sie vorliegend - aus eigenem oder abgetretenem Recht des Zeugen Bi. - verlangt. Die Beklagte hat sich unter anderem damit verteidigt, daß ein Kostenausgleich vereinbarungsgemäß erst nach vollständigem Verkauf der von der Firma B. georderten 110.000 Tuben und dem Eingang des vollen Kaufpreises von 54.043,47 erfolgen sollen. Diese Voraussetzungen seien jedoch nicht eingetreten; Zahlungen seien lediglich in Höhe von 15.068,01 ichen Produkte seien wegen fehlerhafter Gefahraufdrucke unverkäuflich. Die Beklagte hat deswegen Schadensersatzansprüche geltend gemacht, sich auf ein Zurückbehaltungsrecht berufen und hilfsweise die Aufrechnung erklärt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat einen Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin gemäß § 670 BGB jedenfalls aus abgetretenem Recht bejaht und die Behauptung nicht ordnungsgemäßer Auftragsausführung als unsubstantiiert angesehen. Die von der Beklagten behaupteten Zahlungsmodalitäten hat das Landgericht als Fälligkeitsabrede gewertet und den Einwand nicht durchgreifen lassen, weil sonst die Klägerin das wirtschaftliche Risiko des zwischen der Beklagten und der Firma B. geschlossenen Vertrags tragen müßte. Das entspreche weder der vertraglichen Vereinbarung noch der Billigkeit. Aufrechenbare Gegenansprüche stünden der Beklagten
gleichfalls nicht zu. Die wirtschaftliche Disposition hinsichtlich der Frage, wel- che Verträge sie abschließe und mit welchen daraus entstehenden Aufwendungen , obliege der Beklagten. Sie habe auch nicht mit Substanz dargetan, daß dem Zeugen Bi. die Zuordnung der Gefahrhinweise auf den Verpakkungsmaterialien obgelegen habe und daß dieser schuldhaft den Aufdruck falscher Hinweise veranlaßt habe. Auch zur Höhe fehle substantiierter Vortrag.
3. Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Berufung eingelegt und in ihrer Berufungsbegründung unter Beweisantritt bestritten, der Klägerin einen Auftrag zur Bestellung von Verpackungsmaterialien erteilt zu haben. Wann, wo und wer für die Beklagte einen solchen Auftrag erteilt haben solle, trage die Klägerin nicht vor. Der Geschäftsführer der Beklagten habe Herrn Bi. erklärt , daß er das Geschäft ablehnen müsse, da er unter anderem weder Tuben noch Verpackungsmaterial innerhalb des gewünschten Lieferzeitraums in der verlangten Menge besorgen könne. Außerdem habe er erklärt, daß die Kunden der Beklagten bei speziell nach ihren Wünschen hergestellten Klebstoffgebinden die Produkte im voraus zu bezahlen hätten. Darauf habe Herr Bi. erwidert , er werde dafür sorgen, daß das Material der Beklagten kurzfristig zur Verfügung stünde. Er werde auch die Lieferungen für Tuben und Kunststoffkappen zunächst bezahlen. Für die Beklagte sei das Geschäft kein Risiko, da er die von ihm übernommenen Fremdkosten erst erstattet verlange, wenn die Klebstoffgebinde verkauft seien und die Firma B. gezahlt habe. Das vom Geschäftsführer der Beklagten befürchtete wirtschaftliche Risiko, Fremdrechnungen zahlen zu müssen, ohne eine Vergütung vom Abnehmer zu erhalten, bestehe deshalb nicht; er übernehme die "Garantie". Entgegen der Auffassung des Landgerichts hätten die Beklagten und der Zeuge Bi. keineswegs nur eine Fälligkeitsabrede getroffen. Vielmehr habe dieser das wirtschaftliche Risi-
ko eines Fehlschlags des Geschäfts ausdrücklich übernommen. Die Firma B. habe aber nicht einmal die 5.000 Tuben je Klebstoffsorte übernommen und sie auch nicht bezahlt. Die noch nicht verkauften Tuben habe die Beklagte wegen der falschen Sicherheitshinweise sogar zurücknehmen müssen. Es dürfte auch problematisch sein, von einem Auftrag der Beklagten an Herrn Bi. zu sprechen. Dieser sei der Initiator des Geschäfts gewesen und habe es in der Weise abgewickelt, daß er als Geschäftsherr aufgetreten sei und er sich der Beklagten als "Subunternehmerin" bedient habe. Für alle von ihm vermittelten Geschäfte habe er von der Beklagten eine Provision erhalten. Im Streitfall habe er darüber hinaus noch einen langjährigen Beratervertrag abschließen wollen. Selbst wenn man aber einen Auftrag der Beklagten an den Zeugen Bi. unterstellen wolle, seien dessen Materialbestellungen weit über die Grenzen des Auftrags hinausgegangen. Herr Bi. habe nämlich nicht nur 5.000 Tuben je Klebstoffsorte geordert, sondern jeweils mehr als 10.000 Stück, teilweise sogar 20.000 oder 30.000 Tuben. Auch die Anzahl der Kunststoffkappen gehe erheblich über die besprochenen Mengen hinaus. Damit sei die Forderung der Klägerin jedenfalls bei weitem überhöht. Diese könne allenfalls Aufwendungsersatz für jeweils 5.000 Stück verlangen. Darüber hinaus habe Herr Bi. ohne Rücksprache mit der Beklagten die Aufträge zur Herstellung der Tuben einschließlich der Bedruckung erteilt und dabei nicht beachtet, daß korrekte Gefahrhinweise auf die Tuben hätten gelangen müssen. Demnach habe es die Klägerin zu vertreten, daß diese Tuben nunmehr unverkäuflich seien. Auch die Blisterrückwände habe der Ehemann der Klägerin in Auftrag gegeben, ohne dabei die strikte Einhaltung der EG-Sicherheitsdatenblätter zu verlangen. Sowohl die Blisterrückwände als auch die Bedruckung der Tuben verstießen gegen die einschlägigen Sicherheitsvorschriften mit der Folge, daß die gesamte Restware unverkäuflich sei. Selbst wenn der Zeuge Bi. nicht
das wirtschaftliche Risiko für die in diesem Prozeß geltend gemachten Forderungen übernommen hätte, habe er es doch zu vertreten, daß die Beklagte den Auftrag nicht habe durchführen können. Die von ihr nutzlos aufgewendeten Kosten überstiegen die vom Abnehmer erhaltene Teilvergütung von 15.068,01 rheblich. So seien allein Lagerungskosten in Höhe von "!# $ &%' )( +*' -, . . /10 2 3 1 4 5 6 7 1.380,50 Aufrechnung erklärt.
4. Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt : Die Beklagte habe ihre Berufung nicht in der gesetzlichen Form (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 - 4 ZPO n.F.) begründet. Ihre Berufungsbegründung enthalte auch bei wohlwollender Ausdeutung weder die Bezeichnung der Umstände , aus denen die Rechtsverletzung sich ergebe und auf welcher das angefochtene Urteil beruhe, noch die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründeten und deshalb eine erneute Feststellung geböten , noch die Bezeichnung der neuen Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen , aufgrund derer diese zuzulassen seien. Das Vorbringen, die Beklagte und der Ehemann der Klägerin hätten entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht nur eine Fälligkeitsabrede getroffen, sondern der Ehemann der Klägerin habe ausdrücklich das wirtschaftliche Risiko für das Fehlschlagen des Geschäfts übernommen, stelle nicht die Rüge dar, das Landgericht habe das Recht auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt falsch angewandt, sondern, wie die Bezugnahme auf Zeugenbeweis zeige, tatsächliches Vorbringen, wie die Berufungsbegründung sich insgesamt darin erschöpfe, das Vorbringen erster
Instanz zu konkretisieren und zu erweitern, ohne Angabe der Folgen, die sich nach neuem Berufungsrecht daraus ergeben sollten.
Hiergegen richtet sich die von der Beklagten eingelegte Rechtsbeschwerde.

II.


Das Rechtsmittel hat Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig; zumindest erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung hier eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Die Beschwerde ist auch begründet. Ob der angegriffene Beschluß bereits deswegen aufzuheben wäre, weil das Berufungsgericht vor seiner Entscheidung der Beklagten nicht das erforderliche rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gewährt hat, wie die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf den in NJW 1994, 392 veröffentlichten Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 1993 - X ZB 21/92 - meint, mag dahinstehen. Jedenfalls überspannt das Berufungsgericht die inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung nach dem neuen § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.
1. Das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses hat die Struktur der Berufung geändert. Sie kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur noch darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder daß nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Die Berufung dient damit jetzt primär der Fehlerkontrolle und -beseitigung (Begründung des Regierungsentwurfs, BT-Drucks. 14/4722 S. 61, 64, 94) und ähnelt darin - wenn auch eingeschränkt - der Revision (§ 545 Abs. 1 ZPO). Das kommt auch in der Verweisung auf eine sonst nur für das Revisionsverfahren geltende Vorschrift (§ 546 ZPO) zum Ausdruck.
Die Umgestaltung der Berufungsinstanz zu einem Instrument der Fehlerkontrolle hat zugleich die Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbe- gründung modifiziert und teilweise präzisiert. Während die Berufungsbegründung bisher ohne Differenzierung zwischen den möglichen Berufungsangriffen "die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung" sowie der neu anzuführenden Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten mußte (§ 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F.), unterscheidet § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO jetzt zwischen den nach der Reform zulässigen Berufungsgründen und bestimmt dafür jeweils unterschiedliche Mindestanforderungen an die Rechtsmittelbegründung. Geht es - was im Streitfall allein in Betracht kommt - um die (sachliche) Rüge eines Rechtsverstoßes, so verlangt § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO "die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt". Die Vorschrift bleibt darin nur wenig hinter den heutigen Voraussetzungen einer Revisionsbegründung nach § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO zurück, die dem Revisionskläger zusätzlich lediglich die "bestimmte" Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt, abverlangt. Wie dort ist deshalb - insoweit in Übereinstimmung mit dem bisherigen Recht - die auf den Streitfall zugeschnittene Darlegung notwendig, in welchen Punkten und aus welchen materiellrechtlichen oder verfahrensrechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält (vgl. zu § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. etwa Senatsurteil BGHZ 143, 169, 171; BGH, Urteil vom 18. September 2001 - X ZR 196/99 - NJW-RR 2002, 209, 210). Die Berufungsbegründung erfordert aber weder die ausdrückliche Benennung einer bestimmten Norm (MünchKomm/Rimmelspacher, ZPO, 2. Aufl. Aktualisierungsband , § 520 Rn. 50; Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 520 Rn. 31; für die Revisionsbegründung : BGH, Urteil vom 19. Oktober 1989 - I ZR 22/88 - NJW-RR
1990, 480, 481; MünchKomm/Wenzel, § 551 Rn. 20) noch die Schlüssigkeit oder jedenfalls Vertretbarkeit der erhobenen Rügen (Meyer-Seitz in Hannich /Meyer-Seitz, ZPO-Reform 2002, § 520 Rn. 12; MünchKomm /Rimmelspacher aaO; Musielak/ Ball, § 520 Rn. 33; Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 520 Rn. 34; zum bisherigen Recht: Senatsurteil vom 6. Mai 1999 - III ZR 265/98 - NJW 1999, 3126; BGH, Urteil vom 13. November 2001 - VI ZR 414/00 - NJW 2002, 682; Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 302/99 - NJW-RR 2002, 1608 m.w.N.; st. Rspr.; a.A. zum neuen Recht: LG Stendal NJW 2002, 2886, 2887; Schellhammer, MDR 2001, 1141, 1143; widersprüchlich Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 61. Aufl., § 520 Rn. 23: Der Berufungskläger müsse mindestens einen der gesetzlichen Berufungsgründe schlüssig darlegen, es sei aber unerheblich, ob die Begründung schlüssig oder rechtlich haltbar sei).
2. Diesen Maßstäben genügt ersichtlich die Berufungsbegründung der Beklagten. Sie erschöpft sich keineswegs darin, wie das Berufungsgericht meint, das tatsächliche Vorbringen der Beklagten aus erster Instanz zu konkretisieren und zu erweitern, sondern enthält in mehrfacher Hinsicht die nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO erforderlichen rechtlichen Angriffe gegen das landgerichtliche Urteil. Das ergibt sich schon daraus, daß die Beklagte eine Auftragserteilung an die Klägerin sowie an den Zeugen Bi. bestreitet und hiermit die Grundlage des vom Landgericht angenommenen Klageanspruchs (§ 670 BGB) leugnet. Ferner wendet sich die Berufungsbegründung, was das Berufungsgericht verkennt, auch aus Rechtsgründen gegen die Auslegung des Landgerichts, die Parteien hätten statt der von der Beklagten behaupteten Risikoübernahme durch den Zeugen Bi. lediglich eine Fälligkeitsabrede getroffen. Schließlich wird in dem Schriftsatz mit näherer Begründung eine Schlechterfüllung des
Auftrags durch den Zeugen Bi. gerügt und dabei - wenngleich ohne Be- zeichnung einer Rechtsvorschrift - geltend gemacht, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft eine Verantwortlichkeit der Klägerin oder des Zeugen Bi. für die behaupteten Schäden verneint. Eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung setzt indes, wie ausgeführt, nicht voraus, daß die inhaltlich als verletzt gerügten Normen konkret benannt sind oder daß die rechtlichen Angriffe eindeutig von der - nicht notwendigen, aber auch nicht schädlichen - Wiederholung des Sachverhalts abgesetzt werden.
3. Demzufolge ist der angefochtene Beschluß aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO). Der Senat hat hierbei von der Möglichkeit des § 577 Abs. 4 Satz 3 ZPO Gebrauch gemacht.
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aa) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat, wenn die Berufung darauf gestützt wird, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 513 Abs. 1, § 546 ZPO), die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser - zugeschnitten auf den Streitfall und aus sich heraus verständlich - diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend beurteilt ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsführers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung , ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (ständige Rechtsprechung, vgl. Senat, Beschlüsse vom 26. Juni 2003 - III ZB 71/02, NJW 2003, 2532, 2533; vom 30. Oktober 2008 - III ZB 41/08, NJW 2009, 442, 443 Rn. 12 und vom 26. Februar 2009 - III ZB 67/08, BeckRS 2009, 08726 Rn. 11; BGH, Beschluss vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580; Urteile vom 24. Juni 2003 - IX ZR 228/02, NJW 2003, 3345 f, insoweit in BGHZ 155, 199 nicht abgedruckt; vom 8. Juni 2005 - XII ZR 75/04, NJW 2006, 142, 143 Rn. 12, 15 und vom 14. November 2005 - II ZR 16/04, NJW-RR 2006, 499, 500 Rn. 9; Beschlüsse vom 22. November 2006 - XII ZB 130/02, BeckRS 2006, 15202 Rn. 6; vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, NJW-RR 2008, 1308 Rn. 11; vom 31. August 2010 - VIII ZB 13/10, WuM 2011, 48 Rn. 7; vom 1. März2011 - XI ZB 26/08, BeckRS 2011, 07182 Rn. 11; vom 6. Dezember 2011 - II ZB 21/10, NJW-RR 2012, 440 Rn. 7 mwN und vom 2. Februar 2012 - V ZB 184/11, NJW-RR 2012, 397 Rn. 6).
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1. Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt (BGH, Beschlüsse vom 26. Juli 2004 - VIII ZB 29/04, NJW-RR 2004, 1716, vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, WM 2008, 1810 Rn. 11, vom 12. Mai 2009 - XI ZB 21/08, juris Rn. 13 und vom 1. März 2011 - XI ZB 26/08, juris Rn. 11, jeweils mwN). Besondere formale Anforderungen bestehen nicht; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausfüh- rungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (BGH, Beschlüsse vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02, NJW-RR 2003, 1580 und vom 28. Mai 2003 - XII ZB 165/02, NJW 2003, 2531, 2532, jeweils mwN). Jedoch muss die Berufungsbegründung auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein (Senat, Beschlüsse vom 27. Mai 2008 - XI ZB 41/06, WM 2008, 1810 Rn. 11, vom 12. Mai 2009 - XI ZB 21/08, juris Rn. 13 und vom 1. März 2011 - XI ZB 26/08, juris Rn. 11). Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen (BGH, Urteile vom 9. März 1995 - IX ZR 143/94, NJW 1995, 1560, vom 18. Juni 1998 - IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126, vom 18. September 2001 - X ZR 196/99, NJW-RR 2002, 209, 210, vom 9. Oktober 2001 - XI ZR 281/00, juris Rn. 19 und vom 27. November 2003 - IX ZR 250/00, WM 2004, 442).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 195/01 Verkündet am:
18. Dezember 2003
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHR: ja
BGHZ: nein
Ein in den Entscheidungsgründen gegebener "Hinweis", dem sich nicht ohne
weiteres entnehmen läßt, weshalb die Klage (zum Teil) ebenfalls unbegründet
sein könnte, stellt in der Regel keine die Klageabweisung tragende Erwägung
dar, die mit der Berufungsbegründung selbständig angegriffen werden muß.
BGH, Urteil vom 18. Dezember 2003 - I ZR 195/01 - OLG Stuttgart
LG Stuttgart
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und
die Richter Prof. Dr. Bornkamm, Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13. Juni 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin nimmt als Transportversicherer aus übergegangenem und abgetretenem Recht der in Irland ansässigen Firma K. Ireland (im folgenden : Versicherungsnehmerin) die ebenfalls in Irland ansässige Beklagte auf Schadensersatz wegen des Verlusts von Transportgut in Anspruch.
Die Versicherungsnehmerin gab im Juni bzw. Juli 1996 zwei Sendungen zum Transport von Irland zur D. AG in S. auf, die teilweise verlorengingen.
Die Klägerin hat behauptet, die Versicherungsnehmerin habe die Beklagte mit der Beförderung beauftragt. Sie habe die Versicherungsnehmerin in Höhe des mit der Klage geltend gemachten Betrags entschädigt. Sie hat die Ansicht vertreten, die Beklagte hafte als CMR-Frachtführer.
Ihre auf Zahlung von 35.396,68 DM nebst Zinsen gerichtete Klage hat das Landgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das angerufene Gericht sei nur dann international und örtlich zuständig, wenn zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten ein der CMR unterliegendes Vertragsverhältnis bestanden habe. Es könne jedoch dahinstehen, ob dies der Fall gewesen sei. Denn die geltend gemachten Ersatzansprüche seien jedenfalls nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR verjährt. Die Klageerhebung habe die Verjährung nicht unterbrochen, weil die Verjährungsfrist bezüglich der Ansprüche wegen der ersten Sendung bereits abgelaufen und die Klägerin hinsichtlich der zweiten Sendung zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht Forderungsinhaberin gewesen sei. Das Landgericht hat "im übrigen" darauf "hingewiesen" , die Klägerin habe durch Vorlage des Versicherungsvertrags nicht dargelegt , daß sie für den Schadenszeitpunkt 1996 alleiniger Versicherer gewesen sei; denn der Alleinversicherervermerk trage das Datum 15. Januar 1997.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt die Klägerin die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Berufung mit der Begründung als unzulässig verworfen, sie sei nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form begründet worden. Nach dem Inhalt des landgerichtlichen Urteils werde die Klageabweisung durch zwei selbständige rechtliche Gesichtspunkte getragen, nämlich zum einen durch die vom Landgericht angenommene Verjährung, zum anderen durch die fehlende Darlegung, daß die Klägerin zum Schadenszeitpunkt alleiniger Versicherer gewesen, also aktivlegitimiert sei. In einem solchen Fall müsse die Berufungsbegründung darlegen, weshalb weder der eine noch der andere rechtliche Gesichtspunkt die Klageabweisung trage. Daran fehle es hier, weil sich die Berufungsbegründung ausschließlich mit der vom Landgericht angenommenen Verjährung befasse.
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung auf die gemäß § 547 ZPO a.F. i.V. mit § 26 Nr. 7 EGZPO statthafte und auch im übrigen zulässige Revision nicht stand. Die Berufungsbegründung der Klägerin genügt den Erfordernissen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F.
1. Nach dieser Vorschrift muß die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe ) sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden
enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Die Vorschrift soll gewährleisten, daß der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vorbereitet wird. Deshalb hat der Berufungsführer die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen er das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muß die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen. Sie hat daher für jede der mehreren Erwägungen darzulegen, warum sie die Entscheidung nicht trägt; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BGHZ 143, 169, 171; BGH, Urt. v. 13.11.2001 - VI ZR 414/00, NJW 2002, 682, 683 m.w.N.).
2. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung der Klägerin. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts hat das Landgericht die Abweisung der Klage nicht auf zwei voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt.

a) Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß das Landgericht die Klageabweisung nicht nur auf Verjährung, sondern zusätzlich darauf gestützt hat, die Klägerin habe nicht dargelegt, zum Schadenszeitpunkt alleiniger Versicherer gewesen zu sein, ihr fehle die Aktivlegitimation.
Das Landgericht hat die Abweisung der Klage nicht ausdrücklich auf diese angeblich unzureichende Darlegung gestützt. Es hat, nachdem es sich ausführlich mit der Frage der internationalen Zuständigkeit und der Verjährung gemäß Art. 32 CMR befaßt hat, nur auf die fehlende Darlegung hingewiesen ("Darauf hingewiesen sei im übrigen"). Sein Hinweis bezieht sich zudem nur auf
die mangelnde Darlegung, daß die Klägerin für den Schadenszeitpunkt 1996 alleiniger Versicherer gewesen sei, weil der Alleinversicherervermerk das Datum 15. Januar 1997 trage. Von einem Fehlen der Aktivlegitimation ist dagegen in dem landgerichtlichen Urteil nicht die Rede. Auch dem Zusammenhang der erstinstanzlichen Entscheidungsgründe läßt sich nicht entnehmen, daß die Abweisung der Klage mit der fehlenden Aktivlegitimation begründet werden sollte.
Sollten neben dem mit der Klägerin begründeten Versicherungsverhältnis noch Neben- oder Mitversicherungen durch andere Versicherer bestanden haben , so hätte dies allenfalls zur Folge, daß der Forderungsübergang gemäß § 67 VVG auf den auf die Klägerin nach ihrer Beteiligungsquote entfallenden Teil beschränkt wäre (vgl. Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 67 Rdn. 26). Daß überhaupt kein Versicherungsverhältnis mit der Klägerin bestand, aufgrund dessen diese Schadensersatzleistungen an ihre Versicherungsnehmerin mit der Folge des § 67 VVG erbracht hat, ist vom Landgericht nicht angenommen worden. Es hat lediglich darauf abgestellt, daß die Zahlungen der Klägerin und damit der Forderungsübergang nach § 67 VVG erst nach dem Ablauf der seiner Ansicht nach einjährigen Verjährungsfrist gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 1 CMR erfolgt seien.

b) Selbst wenn der genannte Hinweis des Landgerichts als eine selbständige Begründung für die Klageabweisung wegen fehlender Aktivlegitimation verstanden werden sollte, genügt die Berufungsbegründung der Klägerin den gesetzlichen Anforderungen. Ihre Rügen zur Verjährung greifen auf die fehlende Aktivlegitimation durch.
Die Folgerung des Landgerichts, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, weil sie zum Zeitpunkt des Schadenseintritts nicht alleiniger Versicherer gewe-
sen sei, ist verknüpft mit seinen Erwägungen zur Verjährung. Die einjährige Verjährungsfrist, so führt das Landgericht aus, habe durch die Klageerhebung (29. Juli 1997) nicht unterbrochen werden können, weil sie bezüglich des Schadensfalles aus dem Transport vom 13. Juni 1996 bereits abgelaufen gewesen sei. Bezüglich des Schadensfalles aus dem Transport vom 27. Juli 1996 habe nicht die Berechtigte Klage erhoben; es sei davon auszugehen, daß die Klägerin erst zu einem späteren Zeitpunkt (Schreiben vom 28. August 1997) und nach Ablauf der einjährigen Verjährungsfrist (hier wegen Hemmung erst am 4. August 1997) Forderungsinhaberin aufgrund Zahlung gemäß § 67 VVG und durch Abtretung geworden sei. Die Erwägungen des Landgerichts stehen und fallen mit seiner Annahme, es gelte die einjährige Verjährungsfrist. Sie haben keine Bedeutung, wenn die von der Klägerin behauptete dreijährige Verjährungsfrist gilt. Mit den Angriffen der Berufung gegen die Anwendung der einjährigen Verjährungsfrist ist folglich auch die (unterstellt selbständige) Erwägung des Landgerichts zur fehlenden Aktivlegitimation vom Gericht i.S. des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a.F. gerügt worden.
III. Auf die Revision der Klägerin ist das Berufungsurteil somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Die Sache ist zur Verhandlung und Entscheidung über die mit der Berufung der Klägerin erhobenen Rügen an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.).
Ullmann Bornkamm Büscher Schaffert Bergmann

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.