Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2013 - III ZB 49/12

published on 30/01/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Jan. 2013 - III ZB 49/12
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Previous court decisions
Landgericht München I, 28 O 12920/11, 27/02/2012
Oberlandesgericht München, 15 U 1283/12, 11/06/2012

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 49/12
vom
30. Januar 2013
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Geht aus dem erstinstanzlichen Urteil nicht hinreichend deutlich hervor, dass
das Erstgericht seine Klageabweisung auch auf eine weitere selbständig tragende
rechtliche Erwägung gestützt hat, so muss die Berufungsbegründung
diese auch nicht gesondert angreifen.
BGH, Beschluss vom 30. Januar 2013 - III ZB 49/12 - OLG München
LG München I
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2013 durch den
Vizepräsidenten Schlick sowie die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und
Dr. Remmert

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 11. Juni 2012 - 15 U 1283/12 - aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 41.405,13 € festgesetzt.

Gründe:


I.


1
Der Kläger nimmt den Beklagten unter dem Vorwurf einer fehlerhaften Kapitalanlageberatung im Zusammenhang mit der Zeichnung von Beteiligungen als atypisch stiller Gesellschafter (mittelbarer Kommanditist) an der C. IV AG & Co. KG (im Folgenden: C. IVFonds ) auf Schadensersatz in Anspruch.

2
Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger eine fehlerhafte Beratung durch den Beklagten nicht nachgewiesen habe. Soweit es um den Vorwurf gehe, der Beklagte habe nicht darüber aufgeklärt , dass mehr als 15 % des aufzubringenden Kapitals für Provisionen gezahlt worden sei, habe der Kläger den nötigen Beweis für einen solchen Provisionsumfang nicht führen können. Bei dem diesbezüglichen Vorbringen des Klägers handele es sich um eine bloße Behauptung "ins Blaue hinein", so dass sich das von ihm angebotene Zeugnis des Vorstands der C. AG, E. B. , als unzulässiger Ausforschungsbeweis darstelle, dem nicht nachzukommen gewesen sei. Auch der Beklagte habe den Vortrag des Klägers nicht bestätigt. Soweit der Beklagte gemeint habe, auch andere Beteiligte hätten durch die Zeichnung Provisionen in ihm unbekannter Höhe verdient, bedeute dies nicht, dass die Gesamtprovisionshöhe über 15 % gelegen habe, auf die er den Kläger hätte hinweisen müssen. Denn es sei lebensfremd, dass dem Beklagten als letztem Glied der Vertriebskette die erhaltenen Provisionen in vollem Umfang bekannt gewesen seien. Insofern habe lediglich der F. F. als Vermittlerin die Pflicht obgelegen, sicherzustellen, dass ihre Vertriebsmitarbeiter die Interessenten auf die korrekte Provisionshöhe hinwiesen, sofern diese tatsächlich über 15 % gelegen hätte. Dem einzelnen Vermittler könne eine solche Pflichtverletzung jedoch nicht angelastet werden.
3
Das Oberlandesgericht hat die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers , die sich in ihrer Begründung ausschließlich mit der unterbliebenen Aufklärung über Provisionen von mehr als 15 % befasst hat, als unzulässig verworfen und hierzu ausgeführt, dass die Berufungsbegründung den Anforderungen nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO nicht genüge. Die Berufungsbegründung gehe nur auf die unterlassene Beweiserhebung zur Provisionshöhe ein, nicht aber auf die weitere Argumentation des Landgerichts, dem einzelnen Vermittler, dem die Gesamthöhe der Vertriebsprovision nicht bekannt sei, könne nicht vorgeworfen werden, dass er den Kunden darauf nicht hingewiesen habe; eine Pflichtverletzung falle insoweit lediglich der Firma F. F. zur Last. Mit letztgenannter Begründung habe das Landgericht eine Pflichtverletzung des Beklagten auch für den Fall verneint, dass die Gesamtprovision 15 % überstiegen haben sollte. Mit dieser selbständig tragenden Begründung setze sich Berufungsbegründung des Klägers indes nicht auseinander.
4
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.

II.

5
1. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).
6
2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Die Verwerfung der Berufung als unzulässig verletzt den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip ). Das Berufungsgericht hat die in § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO beschriebenen Anforderungen an den Inhalt der Berufungsbegründung überspannt und hierdurch dem Kläger den Zugang zur Berufungsinstanz in unzulässiger Weise versagt.
7
a) Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser - zugeschnitten auf den Streitfall und aus sich heraus verständlich - diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend beurteilt ansieht, und dazu die Gründe anzugeben , aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsführers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind (ständige Rechtsprechung, vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 26. Juni 2003 - III ZB 71/02, NJW 2003, 2532, 2533; vom 30. Oktober 2008 - III ZB 41/08, NJW 2009, 442, 443 Rn. 12 und vom 13. September 2012 - III ZB 24/12, NJW 2012, 3581 f Rn. 8 mwN; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2012 - XI ZB 25/11, BeckRS 2012, 22810 Rn. 10 mwN).
8
Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist das Rechtsmittel unzulässig (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2003 - I ZR 195/01, NJW-RR 2004, 1002; Beschlüsse vom 18. Oktober 2005 - VI ZB 81/04, NJW-RR 2006, 285; vom 28. Februar 2007 - V ZB 154/06, NJW 2007, 1534 Rn. 11; vom 15. Juni 2011 - XII ZB 572/10, NJW 2011, 2367 f Rn. 10 und vom 23. Oktober 2012 aaO Rn. 11). Der Grund hierfür liegt darin, dass in derar- tigen Fällen jede der gleichwertigen Begründungen des Erstgerichts seine Entscheidung trägt. Selbst wenn die gegen einen Grund vorgebrachten Angriffe durchgreifen, ändert sich nichts daran, dass die Klage aus dem anderen Grund weiterhin abweisungsreif ist (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2005 aaO).
9
b) Hiernach hat die Berufungsbegründung des Klägers den Erfordernissen nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügt.
10
aa) In seiner Berufungsbegründung hat der Kläger ausgeführt, dass die Annahme des Landgerichts, er habe den Beweis, dass vorliegend Provisionen von mehr als 15 % gezahlt worden seien, nicht führen können, rechtsfehlerhaft sei. Er hat hierzu vorgebracht, das Landgericht sei zu Unrecht von einem Vorbringen "ins Blaue hinein" und einem "Ausforschungsbeweis" ausgegangen. Es handele sich um ein Internum der Vertriebsseite, zu dem er, der Kläger, nur Vermutungen anstellen könne. Die von ihm für den C. V-Fonds mitgeteilten Presseangaben träfen mutmaßlich in gleicher Weise für den C. IV-Fonds zu. Zudem habe der Beklagte bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht selbst zugestanden, dass Provisionen in Höhe von insgesamt 15,9 % geflossen seien.
11
bb) Damit hat der Kläger, was das Berufungsgericht nicht anders sieht, die Begründung des Landgerichtsurteils, er habe den Beweis dafür nicht geführt , dass tatsächlich Provisionen von mehr als 15 % gezahlt worden seien, in zureichender Weise angegriffen.
12
cc) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts musste die Berufungsbegründung sich darüber hinaus nicht auch zu der Frage äußern, ob der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, darüber aufzuklären, dass die Provisionen tatsächlich über die Grenze von 15 % hinausgingen. Denn das erstinstanzliche Urteil enthält keine Ausführungen, die mit hinreichender Deutlichkeit erkennen ließen, dass das Erstgericht eine solche Pflichtverletzung mangels Kenntnis oder Kennenmüssens des Beklagten überhaupt - also gerade auch im Falle einer Überschreitung der 15 %-Grenze - verneinte.
13
Mit seinen Formulierungen hat das Landgericht nicht in der gebotenen Klarheit erkennen lassen, dass es den Vorwurf des Klägers, der Beklagte habe seine Pflicht verletzt, über eine Provisionshöhe von mehr als 15 % aufzuklären, auch dann für unbegründet halte, wenn tatsächlich Provisionen in einem solchen Umfang gezahlt worden sein sollten. Im Vordergrund stand die Erwägung des Landgerichts, der Kläger habe nicht ausreichend und nicht mit zulässigem Beweisangebot vorgetragen, dass tatsächlich mehr als 15 % des Kapitals für Provisionen aufgebracht worden seien. Die Ausführungen zu einer diesbezüglichen Kenntnis des Beklagten knüpften ohne erkennbare Zäsur an diesen Erwägungen an, insbesondere an den Satz, dass auch der Beklagte den klägerischen Vortrag nicht bestätigt habe. Damit entstand, worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist, insgesamt der Eindruck, es gehe im Grunde allein um den fehlenden Nachweis der Überschreitung der 15 %-Grenze, nicht aber (auch) darum, dass der Beklagte (mangels Kenntnis oder Kennenmüssens ) ohnehin nicht zu einer diesbezüglichen Aufklärung verpflichtet gewesen wäre. Dieser Eindruck erfährt dadurch eine Bestätigung, dass die Parteien in der ersten Instanz allein um die Frage gestritten haben, ob der Gesamtumfang der Provisionen 15,9 % betragen habe oder nicht, nicht hingegen über eine diesbezügliche Kenntnis oder vorwerfbare Nichtkenntnis des Beklagten.
14
Geht aus dem erstinstanzlichen Urteil - wie hier - indes nicht hinreichend deutlich hervor, dass das Erstgericht seine Klageabweisung (in dem betreffen- den Punkt) auch auf eine weitere selbständig tragende rechtliche Erwägung gestützt hat, so muss die Berufungsbegründung diese auch nicht gesondert angreifen (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 2003 aaO für einen bloßen "Hinweis" im Ersturteil).
15
3. Nach alledem durfte das Berufungsgericht die Berufung nicht als unzulässig verwerfen, so dass der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen ist, damit es über die Begründetheit der Berufung befindet (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO).
Schlick Herrmann Hucke
Tombrink Remmert
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 27.02.2012 - 28 O 12920/11 -
OLG München, Entscheidung vom 11.06.2012 - 15 U 1283/12 -
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Tenor 1. Auf die Berufung wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 19.06.2013, Az. 3 O 29558/11 aufgehoben. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt an den Kläger 44.704,88 Euro zuzüglich Zinsen hieraus in
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Annotations

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.