Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Okt. 2003 - III ZB 11/03

bei uns veröffentlicht am23.10.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 11/03
vom
23. Oktober 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Gegner einer Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, kann
von ihm verauslagte Gerichtskosten gegen die bedürftige Partei festsetzen
lassen, wenn und soweit diese in einem Vergleich die Kosten des Rechtsstreits
übernommen hat. § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG ist nicht anwendbar.
BGH, Beschluß vom 23. Oktober 2003 - III ZB 11/03 - LG Stuttgart
AG Schorndorf
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2003 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Streck, Schlick und
Dörr

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluß der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 9. Januar 2003 wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 121,50

Gründe:


I.


Der klagende Verein, Hauptpächter einer Kleingartenanlage, kündigte den mit den beklagten Eheleuten geschlossenen Unterpachtvertrag über eine Kleingartenparzelle aus wichtigem Grunde. Die vom Kläger erhobene Klage auf Räumung und Herausgabe der Kleingartenparzelle hat das Amtsgericht abgewiesen. Im Berufungsverfahren schlossen die Parteien auf den "dringenden
Vorschlag" der Berufungskammer einen Vergleich, in dem sich die Beklagten (im wesentlichen) zur Räumung und Herausgabe des Pachtgrundstücks verpflichteten und der Kläger sich im Gegenzuge dazu bereit erklärte, an die Beklagten "zum Ausgleich der von diesen erbrachten Investitionen in das Grund- !"!# $ stück und die Hütte" 2.500 6 des Vergleichs enthält folgende Kostenregelung:
"Der Kläger trägt die Kosten, die den Beklagten durch die Einschaltung der Korrespondenzanwälte entstanden sind. Im übrigen werden die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen gegeneinander aufgehoben."
Auf Antrag des Klägers hat das Amtsgericht die von den Beklagten, denen in beiden Instanzen Prozeßkostenhilfe bewilligt worden war, als Gesamtschuldner aufgrund des geschlossenen Vergleichs zu erstattenden Kosten auf 121.50 - diese Summe entspricht dem hälftigen Betrag der von dem Kläger vorgeschossenen Gerichtskosten - nebst Zinsen festgesetzt. In den Gründen des Kostenfestsetzungsbeschlusses wird ausgeführt, daß die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe einer anteiligen Erstattungspflicht der Gerichtskosten nicht entgegenstehe, da die Beklagten in einem Vergleich die Hälfte der Gerichtskosten übernommen hätten.
Die von den Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß formund fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die - vom Beschwerdegericht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Beklagten.

II.


Die zulässige (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die im gerichtlichen Vergleich getroffene Regelung, wonach die Kosten des Rechtsstreits (im übrigen) in beiden Rechtszügen gegeneinander aufgehoben werden, ist dahin auszulegen, daß jede Partei die Gerichtskosten zur Hälfte und ihre eigenen (Anwalts-)Kosten selbst trägt (vgl. BGH, Beschluß vom 3. April 2003 - V ZB 44/02 - NJW 2003, 1948, 1949, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).
Die Frage, ob gegen eine Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, die von der Gegenpartei verauslagten Gerichtskosten festgesetzt werden können, wenn sich die bedürftige Partei in einem gerichtlichen Vergleich zur Übernahme dieser Kosten bereit erklärt hat, ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte streitig. Sie ist in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung zu bejahen (OLG Zweibrücken Rpfleger 2002, 33 f; OLG Dresden, 5. Zivilsenat, NJW-RR 2002, 144 [nur Leitsatz]; OLG München, NJW-RR 2001, 1578 und MDR 1999, 957; OLG Stuttgart, FamRZ 2001, 926 f; OLG Düsseldorf , Rpfleger 2001, 87 f; OLG Nürnberg, MDR 2000, 1034 und JurBüro 2000, 88; OLG Koblenz, NJW 2000, 1122; OLG Karlsruhe, NJW 2000, 1121 f; OLG Bamberg, FamRZ 2001, 241, 242 f und JurBüro 2000, 88 f; zustimmend: Zöller /Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 123 Rn. 6; Musielak/Fischer, ZPO, 3. Aufl., § 123 Rn. 4; MünchKomm-ZPO/Wax, 2. Aufl., § 123 Rn. 6; Hartmann, Kostengesetze, 32. Aufl., § 58 GKG Rn. 23; a.A. OLG Dresden, 11. Zivilsenat, Rpfleger 2002,
213, 214; OLG Frankfurt a.M., NJW 2000, 1120, 1121; OLG Hamm, Rpfleger 2000, 553 f).
1. Eine Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, ist nach § 122 Abs. 1 ZPO insbesondere von der Zahlung der rückständigen und entstehenden Gerichtskosten sowie der Gebühren und Auslagen des ihr beigeordneten Rechtsanwalts befreit. Unbeschadet dieser Kostenbefreiung bleibt nach § 123 ZPO die Verpflichtung bestehen, die dem obsiegenden Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, zu denen auch etwaige von diesem verauslagte Gerichtskosten gehören.
2. Einer Festsetzung der vom Kläger verauslagten Gerichtskosten steht vorliegend auch nicht § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG entgegen.

a) Nach dieser Vorschrift soll dann, wenn der Partei, der durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind (§ 54 Nr. 1 GKG; Entscheidungsschuldner), Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, die Haftung eines anderen Kostenschuldners - also insbesondere desjenigen, der das Verfahren der Instanz beantragt hat (§ 49 Satz 1 GKG; Veranlassungsschuldner ) - nicht geltend gemacht werden. Diese Bestimmung soll die bedürftige Partei vor allem vor der Unbilligkeit bewahren, daß der andere Kostenschuldner die gegen ihn geltend gemachten und von ihm bezahlten Kosten umgehend von der armen Partei erstattet verlangt (BT-Drucks. 7/2016 S. 79 zu § 103 GKG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 20. August 1975, BGBl. I S. 2189). Ungeachtet dieses Schutzzwecks der Norm ist jedoch zu beachten , daß die Bestimmung gerade nicht den - hier einschlägigen - Fall betrifft , daß die Partei, der Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist, deshalb Ko-
stenschuldner ist, weil sie diese Kosten in einem vor Gericht abgeschlossenen Vergleich übernommen hat (vgl. § 54 Nr. 2 GKG; Übernahmeschuldner). Dabei beruht die Nichterwähnung des Übernahmeschuldners in § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG auf einer bewußt getroffenen Entscheidung des Gesetzgebers, so daß nicht von einer planwidrigen, durch Analogieschluß zu beseitigenden Regelungslücke gesprochen werden kann. Dies wird schon daran deutlich, daß § 58 Abs. 2 Satz 1 GKG (= § 103 Abs. 2 Satz 1 GKG a.F.), der das Rangverhältnis unter mehreren Kostenschuldnern regelt, durch das Gesetz vom 20. August 1975 ebenfalls geändert worden ist. Nunmehr werden im Text dieser Vorschrift die gegenüber anderen Kostenschuldnern, zu denen insbesondere der Veranlassungsschuldner nach § 49 Satz 1 GKG gehört, vorrangig haftenden Entscheidungs - und Übernahmeschuldner nicht mehr durch die Wiederholung des Gesetzeswortlauts der die Haftung begründenden Norm, sondern durch die Angabe der einschlägigen Bestimmung (§ 54 Nr. 1 und 2 GKG = § 99 Nr. 1 und 2 GKG a.F.) gekennzeichnet (vgl. BT-Drucks. 7/2016 aaO). Angesichts dieser Zusammenhänge kann ausgeschlossen werden, daß der Gesetzgeber bei der Einfügung des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG (= § 103 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F.) den Übernahmeschuldner nur versehentlich nicht genannt hat.

b) Auch von Verfassungs wegen ist es nicht geboten, die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung zwischen Entscheidungs- und Übernahmeschuldner zu überspielen.
aa) § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG betrifft bei wortlautgetreuer Auslegung nur die Gerichtskosten, die bei Erlaß der gerichtlichen Entscheidung noch ausstehen , nicht aber die Kosten, die vor Erlaß der Entscheidung im Vorschußweg bezahlt worden sind. Durch Beschluß vom 23. Juni 1999 (NJW 1999, 3186 f)
hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG sei so auszulegen, daß der gesetzliche Haftungsausschluß sämtliche Gerichtskosten einschließlich schon gezahlter Vorschüsse erfasse; nur so sei eine grundrechtsverletzende Ungleichbehandlung der bedürftigen Partei je nach Parteirolle zu vermeiden: Während nämlich der unbemittelte unterlegene Kläger wegen der durch § 122 Abs. 2 ZPO (auch) für den Gegner angeordneten einstweiligen Befreiung von den Gerichtskosten insoweit keinem Erstattungsanspruch nach § 123 ZPO ausgesetzt sei, hätte bei wörtlicher Anwendung der Vorschrift ein mittelloser unterlegener Beklagter - ohne ersichtlichen sachlichen Grund - dem obsiegenden Kläger die von diesem verauslagten Gerichtskosten voll zu erstatten. Einer den Verstoß gegen den Gleichheitssatz behebenden verfassungskonformen Auslegung stehe auch nicht entgegen, daß sie eine im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehene Rückerstattungspflicht der Staatskasse hinsichtlich schon verauslagter Gerichtskostenvorschüsse gegenüber einem durch gerichtliche Entscheidung obsiegenden Kläger bedinge, dessen Gegner Prozeßkostenhilfe bewilligt worden ist.
Demgegenüber hat das Bundesverfassungsgericht schon vor dieser Entscheidung ausgesprochen, daß die in § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG angelegte Ungleichbehandlung des (bedürftigen) Entscheidungs- und Übernahmeschuldners mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sei (BVerfGE 51, 295), und dies nach der zum Umfang der Erstattungspflicht des Entscheidungsschuldners ergangenen Entscheidung vom 23. Juni 1999 durch Beschluß vom 28. Juni 2000 nochmals bestätigt (NJW 2000, 3271).
Zur Begründung hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, daß bei Anwendung des § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG auf den Übernahmeschuldner zum
einen bei einer Beendigung des Rechtsstreits durch gerichtlichen Vergleich die Gefahr einer Manipulation der Prozeßparteien hinsichtlich der Gerichtskosten zu Lasten der Staatskasse bestehe. Zum anderen beruhe die Haftung der bedürftigen Partei für die von der Gegenseite verauslagten Gerichtskosten im Falle des § 54 Nr. 2 GKG auf ihrer privatautonomen Entscheidung zum Abschluß eines Prozeßvergleichs; deshalb handele es sich bei einer derartigen Kostentragungspflicht qualitativ um etwas anderes als eine gerichtliche Entscheidung , auch wenn sich die im Vergleich getroffene Kostenregelung möglicherweise an dem verhältnismäßigen Obsiegen und Unterlegen nach dem Erkenntnisstand des Gerichts zum Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses orientiere (BVerfG NJW 2000, 3271).
bb) Angesichts dieser Rechtsprechung steht es den Fachgerichten nicht zu, die nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut in § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG angelegte , vom Gesetzgeber auch gesehene bzw. gewollte und vom Bundesverfassungsgericht als mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar beurteilte differenzierte Behandlung von Entscheidungs- und Übernahmeschuldner unter Berufung auf eine gleichwohl noch (vermeintlich) feststellbare sachwidrige Ungleichbehandlung dieser beiden Kostenschuldner auszuhebeln (so zutreffend OLG Bamberg , FamRZ aaO; Schütt, MDR 2000, 668). Dies gilt unabhängig davon, ob § 58 Abs. 2 Satz 2 GKG allgemein oder nur mit bestimmten Einschränkungen (auch) für den Übernahmeschuldner gelten soll (vgl. OLG Frankfurt am Main aaO: dann nicht anwendbar, wenn die Kostenregelung im Vergleich einen klaren Mißbrauch zu Lasten der Staatskasse erkennen lasse; OLG Hamm aaO; OLG Dresden, Rpfleger aaO: insbesondere dann anwendbar, wenn der Vergleich auf Anraten des Gerichts abgeschlossen worden sei).
3. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, die Vorstellungen der Parteien seien bei Abschluß des Vergleichs dahin gegangen, daß die Beklagten wegen der bewilligten Prozeßkostenhilfe überhaupt keine Kosten treffen würden, und deswegen der im Vergleich enthaltenen Kostenregelung von vornherein die Geschäftsgrundlage fehlen würde, kann sie schon deshalb nicht gehört werden, weil es sich hierbei um neues Vorbringen handelt (vgl. § 577 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 559 Abs. 1 ZPO). Im übrigen ist festzuhalten, daß der Streit darüber, ob ein Prozeßvergleich in Anwendung der Grundsätze über den Wegfall oder das Fehlen der Geschäftsgrundlage anzupassen ist, im Prozeßwege zu klären ist (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 1986 - VIII ZR 72/85 - NJW 1986, 1348, 1349). Im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff ZPO, das nur das Ziel verfolgt, die Kostengrundentscheidung der Höhe nach zu beziffern , ist hierüber nicht zu befinden (Zöller/Herget aaO § 104 Rn. 21, Stichwort: materiell-rechtliche Einwendungen).
4. Im übrigen geht die Rüge der Beschwerde fehl, bei der Festsetzung der Kosten sei § 9 der Kostenverfügung (KostVfG; abgedruckt bei Hartmann aaO Abschnitt VII A) in Verbindung mit Nummer 3.3.1 der Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Prozeßkostenhilfe (abgedruckt bei Hartmann, Kostengesetze aaO Abschnitt VII B Nr. 5) nicht beachtet worden, wonach außer Ansatz gelassene Beträge nur aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung angesetzt werden dürfen, durch die die Bewilligung nach § 124 ZPO aufgehoben worden ist. Die Kostenverfügung betrifft nur das Verfahren, das die Gel-
tendmachung der Gerichtskosten durch die Staatskasse gegenüber dem Kostenschuldner zum Gegenstand hat (vgl. § 4 KostVfG), nicht aber das Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff ZPO.
Rinne Wurm Streck Schlick Dörr

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Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss.

(1) Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken sind die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem gemäß § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung festgesetzten Wert zu berechnen. Ist ein solcher Wert nicht festgesetzt, ist der Einheitswert maßgebend. Weicht der Gegenstand des Verfahrens vom Gegenstand der Einheitsbewertung wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts eingetreten sind, wesentlich verändert oder ist ein Einheitswert noch nicht festgestellt, ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung geschätzte Wert maßgebend. Wird der Einheitswert nicht nachgewiesen, ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Einheitswerts zu ersuchen; § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen.

(2) Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte zuzüglich des Betrags, in dessen Höhe der Ersteher nach § 114a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung als aus dem Grundstück befriedigt gilt. Im Fall der Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft vermindert sich der Wert nach Satz 1 um den Anteil des Erstehers an dem Gegenstand des Verfahrens; bei Gesamthandeigentum ist jeder Mitberechtigte wie ein Eigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils anzusehen.

(3) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte. Der Erlös aus einer gesonderten Versteigerung oder sonstigen Verwertung (§ 65 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) wird hinzugerechnet.

(4) Sind mehrere Gegenstände betroffen, ist der Gesamtwert maßgebend.

(5) Bei Zuschlägen an verschiedene Ersteher wird die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags von jedem Ersteher nach dem Wert der auf ihn entfallenden Gegenstände erhoben. Eine Bietergemeinschaft gilt als ein Ersteher.

(1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt. Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist von den bei der Fortführung erzielten Einnahmen nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben ergibt. Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt werden.

(2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben.

(3) Bei der Beschwerde des Schuldners oder des ausländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1. Bei der Beschwerde eines Gläubigers gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2.

(4) Im Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Mehrbetrag, den der Gläubiger bei der Verteilung anstrebt.

(5) Im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Betrag der Forderung des Gläubigers.

(6) Im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102c § 26 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens bestimmt sich der Wert nach der Höhe der Kosten.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 44/02
vom
3. April 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Werden die Kosten der Hauptparteien gegeneinander aufgehoben, so steht dem
Nebenintervenienten gegen den Gegner der von ihm unterstützten Hauptpartei ein
Anspruch auf Erstattung seiner Kosten nicht zu (Aufgabe des Senatsbeschlusses
vom 11. November 1960, V ZR 47/55).
BGH, Beschl. v. 3. April 2003 - V ZB 44/02 - OLG Nürnberg
LG Regensburg
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 3. April 2003 durch den Vi-
zepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Dr.
Lemke, Dr. Gaier und Dr. Schmidt-Räntsch

beschlossen:
Unter Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 30. Juli 2002 wird der Antrag der Nebenintervenientin auf Festsetzung ihrer Kosten abgewiesen.
Die Nebenintervenientin trägt die Kosten des Festsetzungsverfahrens einschließlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens.

Gründe:


I.


Die Kläger nahmen die Beklagte vor dem Landgericht Regensburg auf Schadensersatz wegen Mängeln des von ihnen erworbenen Anwesens M. weg in S. in Anspruch. Die Beklagte verkündete den Nebenintervenienten den Streit, die dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beitraten. Gegen das der Klage stattgebende Urteil legten die Beklagte und die Nebenintervenienten Berufung ein. Die Parteien schlossen am 23. April 2002 vor dem Berufungsgericht im Beisein der Nebenintervenienten einen Vergleich. In dem Vergleich verpflichtete sich die Beklagte zum Ausgleich aller wechsel- ! seitigen Ansprüche an die Kläger 50.000 Vergleichs lautet:

„II. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.“
Das Oberlandesgericht hat den Klägern auf Antrag der Nebenintervenienten die Hälfte der durch die Nebenintervention verursachten Kosten auferlegt. Dagegen wenden sich die Kläger mit der – zugelassenen – Rechtsbeschwerde.

II.


Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
1. Zu Recht hat das Oberlandesgericht allerdings durch Beschluß über die Pflicht der Kläger zur Tragung der durch die Nebenintervention verursachten Kosten entschieden. Denn über die Pflicht zur Tragung der Kosten des Nebenintervenienten auf Seiten einer Partei entscheidet nach Abschluß des Rechtsstreits durch Prozeßvergleich das Gericht, bei dem der Rechtsstreit in diesem Zeitpunkt anhängig war (Senatsbeschl. vom 11. November 1960, V ZR 47/55, NJW 1961, 460; BGH, Beschl. vom 23. Januar 1967, III ZR 15/64, NJW 1967, 983; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, Kommentar, 61. Aufl., § 101 Rdnr. 31; Belz in: MünchKomm ZPO, 2. Aufl., § 101 Rdnr. 31; Wolst in: Musielak, ZPO, Kommentar, 3. Aufl., § 101 Rdnr. 9; Steiner in: Wieczorek /Schütze, ZPO, Kommentar, 3. Aufl., § 101 Rdnr. 12). Eine Entscheidung durch Urteil ist nach Erledigung des Rechtsstreits im Wege des Vergleichs nicht mehr möglich.
2. Das Oberlandesgericht hat den Klägern indessen zu Unrecht die Hälfte der durch die Nebenintervention verursachten Kosten auferlegt. Diesen steht vielmehr ein Anspruch auf Ersatz ihrer Kosten gegen die Kläger nicht zu.
a) Nach § 101 Abs. 1 ZPO sind die durch die Nebenintervention verursachten Kosten dem Gegner der vom Nebenintervenienten unterstützten Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er sie nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 ZPO zu tragen hat. Im Falle eines Vergleichs bestimmt sich die Kostentragungspflicht nach § 98 Satz 1 ZPO, wonach die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben sind, wenn nicht die Parteien etwas anderes vereinbart haben. Maßgeblich ist danach nicht nur die gesetzliche Regelung der Vergleichskosten , sondern auch eine hiervon abweichende und der gesetzlichen Zweifelsregelung vorgehende Vereinbarung der Hauptparteien im Vergleich, und zwar auch dann, wenn der Nebenintervenient am Vergleich nicht teilnimmt (BGH wie vor; OLG Celle, OLGR 2001, 16; OLG München, OLGR 1998, 210 und NJW-RR 1995, 1403; OLG Düsseldorf, OLGR 1996, 260; Baumbach/Lauterbach /Hartmann, aaO., § 101 Rdnr. 22; MünchKomm/Belz aaO., § 101 Rdnr. 22; Wieczorek/Schütze/Steiner aaO., § 101 Rdnr. 10). Das gilt nach § 101 Abs. 1 ZPO aber nur, soweit eine solche Regelung die Pflicht des Gegners zur Tragung der Gerichts- und der Kosten der Hauptparteien betrifft. Denn nur insoweit wird in § 101 ZPO auf § 98 Satz 1 ZPO verwiesen. Eine weitergehende Disposition über den gesetzlichen Kostenerstattungsanspruch des Nebenintervenienten steht den Hauptparteien nicht zu (OLG Hamm, OLGR 2001, 146, 147; OLG München, MDR 1998, 989; OLG Oldenburg, OLGR 1998, 310; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, aaO., § 101 Rdnr. 23; MünchKomm/Belz: aaO., § 101 Rdnr. 30; Musielak/Wolst aaO., § 101 Rdnr. 7; Steiner aaO., § 101 Rdnr. 12; Bork in: Stein/Jonas, ZPO, Bd. 2, 21. Aufl. 1993/1994, § 101 Rdnr. 7). Derartige Regelungen sind nur zulässig, wenn der Nebenintervenient
am Vergleich teilnimmt. Hier haben die Parteien eine Regelung ihrer Kostentragungspflicht im Vergleich getroffen. Danach werden die Kosten gegeneinan- der aufgehoben. Das entspricht der gesetzlichen Kostenregelung in § 98 Satz 1 ZPO.

b) Was eine solche Regelung für die Kosten des Nebenintervenienten bedeutet, wird unterschiedlich beurteilt. Das Oberlandesgericht ist dem Senat gefolgt. Dieser hat sich in seinem erwähnten Beschluß vom 11. November 1960 dem Kammergericht angeschlossen, das in seinem Beschluß vom 16. Februar 1953 (NJW 1953, 1872) unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts (JW 1938, 820) und des OLG Hamburg (SeuffA 74 (1919) S. 167, 168; ähnlich auch: KG, OLGE 35 (1919) S. 44, 45) dem Nebenintervenienten einen Anspruch auf Ersatz der Hälfte seiner Kosten zuerkannt hat. Zur Begründung hatte das Kammergericht ausgeführt, die Aufhebung der Kosten gegeneinander stelle nur eine besondere Form der technischen Abwicklung der hälftigen Kostenteilung dar. Für den Nebenintervenienten komme diese besondere technische Abwicklung nicht in Betracht, weshalb seine Kosten auf der Grundlage einer hälftigen Kostenteilung abzurechnen seien. Dieser Ansicht folgt der überwiegende Teil der Oberlandesgerichte (OLG Celle, NJW-RR 2002, 140, OLGR 2001, 16 und OLGR 2000, 60; OLG Nürnberg, OLGR 2001, 61, 62; OLG Hamburg, OLGR 2001, 35 und 1998, 215, 216; OLG Koblenz, OLGR 2000, 443, 444; OLG Bremen, OLGR 1999, 219 und 1998, 285, 286; OLG Dresden, OLGR 1997, 342; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1998, 1691, 1692 und OLGR 1996, 260; OLG Köln, MDR 1993, 472) und des Schrifttums (Baumbach /Lauterbach/Hartmann, aaO., § 101 Rdnr. 26; Musielak/Wolst, aaO., § 101 Rdnr. 7; Egon Schneider, MDR 1983, 801, 803; Stein/Jonas/Bork, aaO., § 101 Rdnr. 7; Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl. § 101 Rdnr. 4; Wieczorek/Schüt-
ze/Steiner, aaO., § 101 Rdnr. 10; Zimmermann, ZPO, Kommentar, 5. Aufl., § 101 Rdnr. 3; Zöller/Herget, 23. Aufl., § 101 Rdnr. 23; wohl auch: MünchKomm /Belz § 101 Rdnr. 30). Andere Oberlandesgerichte wollen die Kosten analog § 91a ZPO nach billigem Ermessen aufteilen (OLG Saarbrücken, KostRspr. ZPO § 101 Nr. 1;OLG Hamm, MDR 1988, 325; OLG Stuttgart, MDR 1974, 937 mit abl. Anm. Stürner; OLG Schleswig, SchlHA 1957, 34). Wiederum andere Oberlandesgerichte (OLG Hamburg, HansRGZ 1939, B, 335; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1997, 1293; OLG Dresden, NJW-RR 1999, 1668; OLG Franfurt/Main, OLGR 2000, 156; OLG Stuttgart, NJW-RR 2002, 215; OLG Hamm, OLGR 1994, 156) und Schwarz (MDR 1993, 1052, 1054) lehnen demgegenüber einen Anspruch des Nebenintervenienten auf Erstattung seiner Kosten in diesem Falle ab. Sie verweisen darauf, daß bei einer Aufhebung der Kosten gegeneinander nur die Gerichtskosten hälftig geteilt, die außergerichtlichen Kosten aber nicht erstattet würden. Das könne beim Nebenintervenienten nicht anders sein, der ansonsten auch besser gestellt werde als die Hauptpartei.

c) Der Senat gibt seine bisherige Meinung auf und schließt sich der Ansicht der zuletzt genannten Oberlandesgerichte an, wonach dem Nebenintervenienten bei einer Aufhebung der Kosten der Hauptparteien gegeneinander ein Anspruch auf Erstattung seiner Kosten nicht zusteht.
aa) Der Gesetzgeber hat dem Nebenintervenienten in § 101 Abs. 1 ZPO einen eigenständigen Kostenerstattungsanspruch eingeräumt. Dieser Kostenerstattungsanspruch entspricht aber inhaltlich dem Kostenerstattungsanspruch, den die von dem Nebenintervenienten unterstützte Hauptpartei gegen ihren Gegner hat. Diese Ausgestaltung des Kostenerstattungsanspruchs des Neben-
intervenienten entspricht seiner Rolle im Rechtsstreit. Durch seinen Beitritt wird der Rechtsstreit der Hauptparteien nicht etwa „sein“ Rechtsstreit. Er bleibt der Rechtsstreit der Hauptparteien. Dem Nebenintervenienten kommt dabei nur eine unterstützende Rolle zu. Nach erfolgtem Beitritt teilt er das prozessuale Schicksal der Hauptpartei. Bei dieser Rechtslage wäre es überraschend und sachlich nicht zu begründen, wenn bei der Erstattung der Kosten ein Unterschied zwischen dem Nebenintervenienten und der von ihm unterstützten Hauptpartei bestünde. Deshalb räumt das Gesetz ihnen einen inhaltsgleichen Anspruch ein.
bb) Wenn die Kosten des Rechtsstreits zwischen den Hauptparteien gegeneinander aufgehoben werden, gilt das nach § 101 ZPO auch im Verhältnis zwischen dem Nebenintervenienten und dem Gegner der von ihm unterstützten Hauptpartei. Dafür kommt es nicht darauf an, ob diese Kostenfolge aus einem richterlichen Erkenntnis, kraft Gesetzes aus dem Abschluß eines Prozessvergleichs oder aus einer entsprechenden Kostenregelung in einem Prozessvergleich der Hauptparteien folgt.
Wenn die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, so bedeutet das nach allgemeiner Meinung, daß jede Partei die Gerichtskosten je zur Hälfte und ihre eigenen Kosten selbst (allein) trägt (Baumbauch/Lauterbach/Hartmann, aaO., § 92 Rdnr. 40; Musielak/Wolst, aaO., § 92 Rdnr. 5; MünchKomm/Belz, aaO., § 92 Rdnr. 9; Thomas/Putzo, aaO., § 92 Rdnr. 5; Zöller/Vollkommer /Herget, aaO., § 92 Rdnr. 1). Dieser Begriffsinhalt ist zwar nur teilweise gesetzlich vorgegeben, entspricht aber der Rechtstradition der früheren Partikularrechte , die mit dieser Regelung aufgegriffen werden sollte. Der Begriff der Aufhebung der Kosten gegeneinander ist im Entwurf einer CPO aus dem
Rechtsinstitut der Kostenkompensation entwickelt worden, den insbesondere das frühere preußische Zivilprozessrecht kannte. Die preußische Allgemeine Gerichtsordnung (prAGO) hat in Teil I Titel 23 § 3 eine Reihe von Fällen bestimmt , in denen die Kosten „kompensiert“ werden sollte. Den Inhalt dieser Kompensation beschreibt die prAGO in I 23 § 4 Satz 1 wie folgt:
„Das Erkenntnis auf Kompensation der Kosten hat die Wirkung, dass jeder Theil seine eigenen Kosten tragen muss, und einigen Ersatz derselben von dem anderen weder ganz noch zum Theil verlangen kann.“ Eine inhaltlich entsprechende Regelung hat der Entwurf einer Prozess- ordnung in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten für das Königreich Bayern von 1861 in Art. 93 Abs. 2 vorgesehen. An dieses Begriffsverständnis knüpften die Verfasser des Entwurfs der CPO an. In den Motiven zu der Vorgängervorschrift des heutigen § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, dem früheren § 86 CPO, heißt es dazu wörtlich (nach: Hahn/Stegemann, Die gesammelten Materialien zur Civilprozeßordnung und zum Einführungsgesetz zu derselben, Bd. 1, 2. Aufl. 1881, S. 198):
„Das Aufheben der Kosten gegeneinander bezeichnen die preuß. AGO I, 23 §§ 3, 4 als Kompensation, Hannover § 47 und sächs. Entw. § 273, preuß. Entw. § 1339 als Kompensation. Die nur uneigentlich als Kompensation zu bezeichnende Maßregel besteht darin, daß jeder Theil die von ihm aufgewendeten Kosten oder noch aufzuwendenden Kosten ohne Ersatzanspruch selbst trägt (vgl. Bayern Art. 10).“
Unklarheiten hatten sich in der Folgezeit nur bei der Behandlung der Gerichtskosten ergeben, weil die Motive hierzu nichts ausführten und auch die Regelungen der früheren Partikularrechte hier nur eingeschränkt aussagefähig waren. Das Fehlen einer ausdrücklichen Regelung dieser Frage hatte das Landgericht Bremen auf den Gedanken gebracht, der Kläger könne in einem
solchen Fall die Gerichtskosten allein zu tragen haben. In seinem Beschluß vom 11. März 1882 (RGZ 6, 398, 400) hatte das Reichsgericht diese Ansicht verworfen und entschieden, daß die Gerichtskosten bei einer Aufhebung der Kosten gegeneinander von den Parteien je zur Hälfte zu tragen seien. Dafür ließe sich etwa auch auf Anh. § 135 zu I 23 § 4 prAGO verweisen, der bei den Kosten einer Berufung eine ähnliche Regelung vorgesehen hatte. Diese Sicht hat sich der Gesetzgeber zueigen gemacht und den heutigen § 92 Abs. 1 Satz 2 in die ZPO eingefügt.
cc) Weder den Motiven noch den früheren Partikularrechten lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, daß die Kompensation und ihr folgend die Aufhebung der Kosten gegeneinander im Grunde nur eine hälftige Kostenteilung mit der technischen Erleichterung darstellen soll, daß die typischerweise gleichen Kosten nicht abgerechnet werden soll, wie dies die herrschende Meinung bei der Auslegung von § 101 ZPO (im Gegensatz zur Auslegung von §§ 91 Abs. 1 Satz 1 und 98 Satz 1 ZPO) meint. I 23 § 4 Satz 1 prAGO schnitt den Kostenerstattungsanspruch vielmehr auch dann ab, wenn die Kosten ungleich waren. Gerade wegen dieser Folge ist in den heutigen § 98 Satz 1 ZPO die Aufhebung der Kosten gegeneinander als regelmäßige Kostenfolge eines Vergleichs vorgesehen worden. Man versprach sich gerade davon eine Förderung der Vergleichsbereitschaft. An diesem Verständnis hat sich durch die Ergänzung des früheren § 86 Abs. 1 CPO durch den heutigen § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO nichts geändert. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber nur die - durch das RG in seinem Beschluß vom 11. März 1882 auch bereits im gleichen Sinne beantwortete - Frage geklärt, bei der im Zusammenhang mit der Aufhebung der Kosten gegeneinander kein eindeutiges und einheitliches Begriffsverständnis vorausgesetzt werden konnte. Hätte der Gesetzgeber seinerzeit das eindeutig
vorgeprägte und heute noch herrschende Verständnis einer Aufhebung der Kosten gegeneinander ändern wollen, hätte er dies gerade auch angesichts des Beschlusses des RG vom 11. März 1882 ausdrücklich regeln müssen und auch geregelt.
dd) Die von dem allgemeinen Verständnis einer Aufhebung der Kosten gegeneinander abweichende Interpretation der Kostenfolge bei der Nebenintervention läßt sich entgegen der herrschenden Meinung auch nicht auf den Gesichtspunkt der Kostengerechtigkeit stützen. Versteht man diese Kostenfolge - wie hier - in dem auch sonst üblichen und unbestrittenen Sinne, führt das dazu, daß dem Nebenintervenienten bei einer vergleichsweisen oder auch streitigen Aufhebung der Kosten gegeneinander kein Anspruch auf Erstattung seiner Kosten zusteht. Dieses Ergebnis ist aber entgegen der Ansicht vieler Vertreter der herrschenden Meinung keineswegs ungerecht. Mit dieser Folge wird der Nebenintervenient kostenrechtlich genauso behandelt wie die von ihm unterstützte Hauptpartei. Diese erhält nämlich im Fall der Aufhebung der Kosten gegeneinander nach unbestrittener Ansicht auch keine Kostenerstattung. Würde man entsprechend der bisher herrschenden Meinung dem Nebenintervenienten demgegenüber einen Anspruch auf Erstattung der Hälfte seiner Kosten einräumen, stünde er besser als die von ihm unterstützte Hauptpartei. Dafür gibt es keinen sachlichen Grund. Eine solche Folge wäre gegenüber der Hauptpartei ungerecht und würde auch dem sachlich nahe liegenden Prinzip des § 101 ZPO widersprechen, dass der Nebenintervenient jedenfalls in Ansehung der Kosten das Schicksal der von ihm unterstützten Hauptpartei teilen soll.
Dem läßt sich - entgegen der herrschenden Meinung - nicht entgegenhalten , dass die Hauptpartei im angeblichen Gegensatz zum Nebenintervenienten – einen Vorteil erhalte, nämlich dass der Gegner auch keine Kostenerstattung erhält. Diesen Vorteil erhält der Nebenintervenient in gleicher Weise. Auch er braucht sich nicht an den Kosten des Gegners der von ihm unterstützten Hauptpartei zu beteiligen. Dieses Argument zeigt, worauf Schwarz (aaO) mit Recht hingewiesen hat, die Inkonsequenz der herrschenden Meinung. Einerseits soll der Nebenintervenient hälftigen Ausgleich verlangen können ; seinerseits soll er aber gerade nicht zur Beteiligung an den Kosten des Gegners der Hauptpartei verpflichtet sein. Das wäre aber unvermeidlich, wenn § 101 ZPO i.V.m. § 98 Satz 1 ZPO wirklich von einer hälftigen Kostenteilung ausginge. Diesen Schluß will aber niemand ziehen. Das führt zwangsläufig dazu , die Aufhebung der Kosten auch bei den Kosten der Nebenintervention im herkömmlichen Sinne zu verstehen und dem Nebenintervenienten einen Kostenerstattungsanspruch zu versagen.
ee) Dem steht schließlich auch nicht entgegen, daß die Hauptparteien im Vergleich und das Gericht nicht gezwungen sind, die Kosten gegeneinander aufzuheben, sondern auch eine z. B. hälftigen Kostenquote ausbringen dürfen, wenn dies sachgerecht ist. Diese Möglichkeit ist dem Nebenintervenienten nicht verschlossen. Er kann diesen Gesichtspunkt in das Verfahren einführen und sich an einer vergleichsweisen Regelung beteiligen, statt sich - wie hier - darauf zurückzuziehen, die Parteien beim Abschluß des Vergleichs zu beobachten.

III.


Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Wenzel Tropf Lemke Gaier Schmidt-Räntsch

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann,
2.
die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist,
3.
die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.

(2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss.

(1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt. Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist von den bei der Fortführung erzielten Einnahmen nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben ergibt. Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt werden.

(2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben.

(3) Bei der Beschwerde des Schuldners oder des ausländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1. Bei der Beschwerde eines Gläubigers gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2.

(4) Im Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Mehrbetrag, den der Gläubiger bei der Verteilung anstrebt.

(5) Im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Betrag der Forderung des Gläubigers.

(6) Im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102c § 26 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens bestimmt sich der Wert nach der Höhe der Kosten.

(1) Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken sind die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem gemäß § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung festgesetzten Wert zu berechnen. Ist ein solcher Wert nicht festgesetzt, ist der Einheitswert maßgebend. Weicht der Gegenstand des Verfahrens vom Gegenstand der Einheitsbewertung wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts eingetreten sind, wesentlich verändert oder ist ein Einheitswert noch nicht festgestellt, ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung geschätzte Wert maßgebend. Wird der Einheitswert nicht nachgewiesen, ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Einheitswerts zu ersuchen; § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen.

(2) Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte zuzüglich des Betrags, in dessen Höhe der Ersteher nach § 114a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung als aus dem Grundstück befriedigt gilt. Im Fall der Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft vermindert sich der Wert nach Satz 1 um den Anteil des Erstehers an dem Gegenstand des Verfahrens; bei Gesamthandeigentum ist jeder Mitberechtigte wie ein Eigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils anzusehen.

(3) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte. Der Erlös aus einer gesonderten Versteigerung oder sonstigen Verwertung (§ 65 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) wird hinzugerechnet.

(4) Sind mehrere Gegenstände betroffen, ist der Gesamtwert maßgebend.

(5) Bei Zuschlägen an verschiedene Ersteher wird die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags von jedem Ersteher nach dem Wert der auf ihn entfallenden Gegenstände erhoben. Eine Bietergemeinschaft gilt als ein Ersteher.

Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen.

(1) Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken sind die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem gemäß § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung festgesetzten Wert zu berechnen. Ist ein solcher Wert nicht festgesetzt, ist der Einheitswert maßgebend. Weicht der Gegenstand des Verfahrens vom Gegenstand der Einheitsbewertung wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts eingetreten sind, wesentlich verändert oder ist ein Einheitswert noch nicht festgestellt, ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung geschätzte Wert maßgebend. Wird der Einheitswert nicht nachgewiesen, ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Einheitswerts zu ersuchen; § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen.

(2) Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte zuzüglich des Betrags, in dessen Höhe der Ersteher nach § 114a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung als aus dem Grundstück befriedigt gilt. Im Fall der Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft vermindert sich der Wert nach Satz 1 um den Anteil des Erstehers an dem Gegenstand des Verfahrens; bei Gesamthandeigentum ist jeder Mitberechtigte wie ein Eigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils anzusehen.

(3) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte. Der Erlös aus einer gesonderten Versteigerung oder sonstigen Verwertung (§ 65 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) wird hinzugerechnet.

(4) Sind mehrere Gegenstände betroffen, ist der Gesamtwert maßgebend.

(5) Bei Zuschlägen an verschiedene Ersteher wird die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags von jedem Ersteher nach dem Wert der auf ihn entfallenden Gegenstände erhoben. Eine Bietergemeinschaft gilt als ein Ersteher.

(1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt. Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist von den bei der Fortführung erzielten Einnahmen nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben ergibt. Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt werden.

(2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben.

(3) Bei der Beschwerde des Schuldners oder des ausländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1. Bei der Beschwerde eines Gläubigers gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2.

(4) Im Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Mehrbetrag, den der Gläubiger bei der Verteilung anstrebt.

(5) Im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Betrag der Forderung des Gläubigers.

(6) Im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102c § 26 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens bestimmt sich der Wert nach der Höhe der Kosten.

Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Absatz 1 des Wohnungseigentumsgesetzes ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an der Entscheidung festzusetzen. Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen.

(1) Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken sind die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem gemäß § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung festgesetzten Wert zu berechnen. Ist ein solcher Wert nicht festgesetzt, ist der Einheitswert maßgebend. Weicht der Gegenstand des Verfahrens vom Gegenstand der Einheitsbewertung wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts eingetreten sind, wesentlich verändert oder ist ein Einheitswert noch nicht festgestellt, ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung geschätzte Wert maßgebend. Wird der Einheitswert nicht nachgewiesen, ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Einheitswerts zu ersuchen; § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen.

(2) Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte zuzüglich des Betrags, in dessen Höhe der Ersteher nach § 114a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung als aus dem Grundstück befriedigt gilt. Im Fall der Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft vermindert sich der Wert nach Satz 1 um den Anteil des Erstehers an dem Gegenstand des Verfahrens; bei Gesamthandeigentum ist jeder Mitberechtigte wie ein Eigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils anzusehen.

(3) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte. Der Erlös aus einer gesonderten Versteigerung oder sonstigen Verwertung (§ 65 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) wird hinzugerechnet.

(4) Sind mehrere Gegenstände betroffen, ist der Gesamtwert maßgebend.

(5) Bei Zuschlägen an verschiedene Ersteher wird die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags von jedem Ersteher nach dem Wert der auf ihn entfallenden Gegenstände erhoben. Eine Bietergemeinschaft gilt als ein Ersteher.

(1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt. Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist von den bei der Fortführung erzielten Einnahmen nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben ergibt. Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt werden.

(2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben.

(3) Bei der Beschwerde des Schuldners oder des ausländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1. Bei der Beschwerde eines Gläubigers gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2.

(4) Im Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Mehrbetrag, den der Gläubiger bei der Verteilung anstrebt.

(5) Im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Betrag der Forderung des Gläubigers.

(6) Im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102c § 26 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens bestimmt sich der Wert nach der Höhe der Kosten.

(1) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen die Partei
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen die Partei geltend machen kann,
2.
die Partei von der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit ist,
3.
die beigeordneten Rechtsanwälte Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht geltend machen können.

(2) Ist dem Kläger, dem Berufungskläger oder dem Revisionskläger Prozesskostenhilfe bewilligt und ist nicht bestimmt worden, dass Zahlungen an die Bundes- oder Landeskasse zu leisten sind, so hat dies für den Gegner die einstweilige Befreiung von den in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Kosten zur Folge.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu erstatten, keinen Einfluss.

(1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt. Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist von den bei der Fortführung erzielten Einnahmen nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben ergibt. Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt werden.

(2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben.

(3) Bei der Beschwerde des Schuldners oder des ausländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1. Bei der Beschwerde eines Gläubigers gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2.

(4) Im Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Mehrbetrag, den der Gläubiger bei der Verteilung anstrebt.

(5) Im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Betrag der Forderung des Gläubigers.

(6) Im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102c § 26 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens bestimmt sich der Wert nach der Höhe der Kosten.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt. Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist von den bei der Fortführung erzielten Einnahmen nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben ergibt. Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt werden.

(2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben.

(3) Bei der Beschwerde des Schuldners oder des ausländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1. Bei der Beschwerde eines Gläubigers gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2.

(4) Im Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Mehrbetrag, den der Gläubiger bei der Verteilung anstrebt.

(5) Im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Betrag der Forderung des Gläubigers.

(6) Im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102c § 26 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens bestimmt sich der Wert nach der Höhe der Kosten.

(1) Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken sind die Gebühren für das Verfahren im Allgemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach dem gemäß § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung festgesetzten Wert zu berechnen. Ist ein solcher Wert nicht festgesetzt, ist der Einheitswert maßgebend. Weicht der Gegenstand des Verfahrens vom Gegenstand der Einheitsbewertung wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts eingetreten sind, wesentlich verändert oder ist ein Einheitswert noch nicht festgestellt, ist der nach den Grundsätzen der Einheitsbewertung geschätzte Wert maßgebend. Wird der Einheitswert nicht nachgewiesen, ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Einheitswerts zu ersuchen; § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen.

(2) Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte zuzüglich des Betrags, in dessen Höhe der Ersteher nach § 114a des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung als aus dem Grundstück befriedigt gilt. Im Fall der Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft vermindert sich der Wert nach Satz 1 um den Anteil des Erstehers an dem Gegenstand des Verfahrens; bei Gesamthandeigentum ist jeder Mitberechtigte wie ein Eigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils anzusehen.

(3) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren bestimmt sich nach dem Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte. Der Erlös aus einer gesonderten Versteigerung oder sonstigen Verwertung (§ 65 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) wird hinzugerechnet.

(4) Sind mehrere Gegenstände betroffen, ist der Gesamtwert maßgebend.

(5) Bei Zuschlägen an verschiedene Ersteher wird die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags von jedem Ersteher nach dem Wert der auf ihn entfallenden Gegenstände erhoben. Eine Bietergemeinschaft gilt als ein Ersteher.

(1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt. Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist von den bei der Fortführung erzielten Einnahmen nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben ergibt. Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt werden.

(2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben.

(3) Bei der Beschwerde des Schuldners oder des ausländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1. Bei der Beschwerde eines Gläubigers gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2.

(4) Im Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Mehrbetrag, den der Gläubiger bei der Verteilung anstrebt.

(5) Im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Betrag der Forderung des Gläubigers.

(6) Im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102c § 26 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens bestimmt sich der Wert nach der Höhe der Kosten.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt. Wird das Unternehmen des Schuldners fortgeführt, so ist von den bei der Fortführung erzielten Einnahmen nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben ergibt. Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt werden.

(2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger gestellt, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach diesem Wert erhoben.

(3) Bei der Beschwerde des Schuldners oder des ausländischen Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1. Bei der Beschwerde eines Gläubigers gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2.

(4) Im Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Mehrbetrag, den der Gläubiger bei der Verteilung anstrebt.

(5) Im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Betrag der Forderung des Gläubigers.

(6) Im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102c § 26 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens bestimmt sich der Wert nach der Höhe der Kosten.

(1) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Außerdem können nur die in § 551 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe b erwähnten Tatsachen berücksichtigt werden.

(2) Hat das Berufungsgericht festgestellt, dass eine tatsächliche Behauptung wahr oder nicht wahr sei, so ist diese Feststellung für das Revisionsgericht bindend, es sei denn, dass in Bezug auf die Feststellung ein zulässiger und begründeter Revisionsangriff erhoben ist.

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.