Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2008 - III ZA 8/08

published on 03/07/2008 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2008 - III ZA 8/08
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Previous court decisions
Amtsgericht Schwabach, 8 C 1218/03, 28/09/2007
Landgericht Nürnberg-Fürth, 4 S 9274/07, 14/03/2008

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZA 8/08
vom
3. Juli 2008
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2008 durch die Richter
Dr. Wurm, Dörr, Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den
Richter Hucke

beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Revision, die Nichtzulassungsbeschwerde oder die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 14. März 2008 - 4 S 9274/07 - wird abgelehnt.

Gründe:


I.


1
Der Kläger ist Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurg. Er verfolgt gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Arzthonorar in Höhe von 2.816,09 DM (= 1.439,84 €). Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, da seiner Auffassung nach die Forderung verjährt ist. Gegen dieses seinem seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten am 8. Oktober 2007 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 30. Oktober 2007 beim Landgericht eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz Berufung eingelegt und eine Berufungsbegründung sowie einen Prozesskostenhilfeantrag angekündigt. Der Kläger hat diesen Antrag persönlich mit am 8. November 2007 beim Berufungsgericht eingegangenem Schreiben gestellt. Dieses hat die Frist zur Berufungsbegründung auf Antrag des Klägervertreters bis zum 8. Januar 2008 verlängert. Eine Berufungsbegründung ist bislang nicht eingegangen.
2
Mit Beschluss vom 10. Januar 2008 hat das Gericht den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für die Berufung abgelehnt. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, da das Amtsgericht die geltend gemachte Forderung zutreffend als verjährt angesehen habe. Dieser Beschluss ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11. Januar 2008 zugestellt worden.
3
Durch Verfügung ebenfalls vom 10. Januar 2008 hat das Berufungsgericht den Parteien unter Bezugnahme auf § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO den Hinweis erteilt, die Berufung biete nach einstimmiger Auffassung der Kammer keine Aussicht auf Erfolg.
4
Mit am 10. Februar 2008 eingegangenem Schreiben hat der Kläger gegen den Beschluss, durch den ihm Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren versagt wurde, "sofortige Beschwerde" eingelegt. Dieses Rechtsmittel hat das Oberlandesgericht Nürnberg durch Beschluss vom 25. Februar 2008 als unzulässig verworfen, da es gegen die Entscheidung des Landgerichts als Berufungsgericht keine sofortige Beschwerde gebe. Das Rechtsmittel des Klägers sei auch nicht in eine Rechtsbeschwerde umzudeuten.
5
Mit Beschluss vom 14. März 2008 hat das Landgericht unter Bezugnahme auf § 522 Abs. 2 ZPO im Tenor die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Berufung sei entgegen § 520 Abs. 1 ZPO nicht rechtzeitig begründet worden: "Sie ist daher bereits unzulässig, § 522 Abs. 1 ZPO." Das Rechtsmittel "wäre" darüber hinaus auch unbegründet, da das Amtsgericht zu Recht von der Verjährung des eingeklagten Anspruchs ausgegangen sei. Die Rechtssache habe auch weder grundsätzliche Bedeutung , noch erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.
6
Kläger Der beantragt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde, eine Rechtsbeschwerde oder eine Revision gegen diesen Beschluss.

II.


7
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 114 Satz 1 ZPO.
8
1. Die Revision ist nur gegen Endurteile der Berufungsgerichte statthaft (§ 542 Abs. 1 ZPO). Die Nichtzulassungsbeschwerde findet nur gegen die Nichtzulassung der Revision in einem von der Berufungsinstanz erlassenen Endurteil statt (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Kläger will jedoch eine im Beschlusswege ergangene Entscheidung des Berufungsgerichts anfechten, durch die seine Berufung zurückgewiesen wurde.
9
2. Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde des Klägers wäre ebenfalls unzulässig.
10
a) Soweit der Beschluss des Berufungsgerichts vom 14. März 2008 als Entscheidung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO (Zurückweisung der Berufung wegen mangelnder Aussicht auf Erfolg) aufzufassen ist - wofür der Hinweis auf diese Bestimmung im Tenor spricht -, ist ein Rechtsmittel hiergegen unstatthaft. Gemäß § 522 Abs. 3 ZPO ist ein Beschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht anfechtbar.
11
b) Sollte der Beschluss hingegen als Verwerfung der Berufung als unzulässig gemäß § 522 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO anzusehen sein - hierauf deutet hin, dass die Begründung zur Zulässigkeit der Berufung im Indikativ abgefasst ist, während die Ausführungen zur Verjährung im Konjunktiv gehalten sind -, wäre eine Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung zwar statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Das Rechtsmittel wäre allerdings im Übrigen nicht zulässig. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
12
Insbesondere ist dem Kläger durch die (etwaige) Verwerfung seiner Berufung nicht der Zugang zu dem von der Zivilprozessordnung eingeräumten Instanzenzug in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert worden (vgl. Senatsbeschluss vom 29. April 2004 - III ZB 72/03 - BGHReport 2004, 1102, 1103; BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - NJW 2004, 367, 368 m.w.N.). Zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Kläger die Frist zur Begründung der Berufung (§ 520 Abs. 2 ZPO) versäumt hat. Diese Frist lief nach Verlängerung durch die Vorsitzende der Berufungskammer am 8. Januar 2008 ab. Bis zu diesem Tag ist bei Gericht keine den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entsprechende Berufungsbegründungsschrift eingegangen. Entgegen der Ansicht des Klägers ändern an der Fristversäumnis im Ergebnis auch sein Prozesskostenhilfeantrag und sein Rechtsmittel gegen dessen Ablehnung nichts.
13
aa) Zwar stellt das - vom Kläger geltend gemachte - durch die Bedürftigkeit begründete wirtschaftliche Unvermögen einer Partei, einen Rechtsanwalt mit der gemäß § 78 Abs. 1 ZPO notwendigen Vertretung zur Vornahme von fristwahrenden Prozesshandlungen zu beauftragen, kein Verschulden der Partei dar, wenn sie alles in ihren Kräften Stehende und ihr Zumutbare getan hat, um die Frist zu wahren (z.B.: Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 233 Rn. 23, Stichwort Prozesskostenhilfe m.w.N.). Sie muss hierfür ein vollständiges Gesuch um Prozesskostenhilfe unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke und unter Beifügung aller erforderlichen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittel- beziehungsweise Rechtsmittelbegründungsfrist beim zuständigen Gericht einreichen (z.B.: BGH, Beschluss vom 21. September 2005 - VI ZB 21/05 - FamRZ 2005, 2062 m.w.N.; Zöller/Greger aaO). Diese Voraussetzungen mag der Kläger erfüllt haben. Gleichwohl ist ihm die in diesem Fall in Betracht zu ziehende Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 Abs. 1 ZPO) nicht zu gewähren.
14
Fristwahrungshindernis, Das dass sich eine Partei wegen finanziellen Unvermögens an der Einlegung oder Begründung eines Rechtsmittels gehindert sehen durfte, entfällt, wenn - wie hier - die Prozesskostenhilfe versagt wird. Die Partei hat dann entsprechend § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO innerhalb eines Monats nach Fortfall des Hindernisses die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen und die versäumte Berufungsbegründung nachzuholen (Senatsbeschluss vom 29. Juni 2006 - III ZA 7/06 - NJW 2006, 2857 f, Rn. 4). Die Monatsfrist beginnt spätestens nach Ablauf von drei bis vier Tagen ab Zugang des die Prozesskostenhilfe versagenden Beschlusses, in denen die Partei überlegen kann, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführt (z.B.: BGH, Be- schluss vom 10. November 1998 - VI ZB 21/98 - VersR 1999, 1123, 1124; Zöller /Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 119 Rn. 60; Zöller/Greger, aaO, § 234 Rn. 8 jew. m.w.N.). Der die Prozesskostenhilfe versagende Beschluss des Berufungsgerichts ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11. Januar 2008 zugestellt worden, so dass die Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO spätestens am 15. Februar 2008 ablief. Innerhalb dieser Frist hat der Kläger weder anwaltlich vertreten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt noch die versäumte Berufungsbegründung nachgeholt.
15
bb) Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich eine andere Beurteilung auch nicht aus der Tatsache, dass er gegen den die Prozesskostenhilfe für die Berufung versagenden Beschluss Beschwerde eingelegt hat. Diese Entscheidung des Landgerichts war aus den Gründen des Beschlusses des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 25. Februar 2008 nicht anfechtbar. Der Kläger hätte deshalb bereits aus der negativen Entscheidung des Landgerichts zur Prozesskostenhilfe die erforderlichen prozessualen Konsequenzen - Durchführung des Berufungsverfahrens auf eigene Kosten oder Absehen von der Rechtsverfolgung - ziehen müssen. Seine Beschwerde gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe konnte wegen der Nichtanfechtbarkeit von vornherein zu keiner ihm günstigen Entscheidung führen und deshalb den Beginn der Wiedereinsetzungsfrist nicht hinausschieben (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juni 2006 aaO S. 2858, Rn. 5).
Wurm Dörr Herrmann
Harsdorf-Gebhardt Hucke
Vorinstanzen:
AG Schwabach, Entscheidung vom 28.09.2007 - 8 C 1218/03 -
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 14.03.2008 - 4 S 9274/07 -
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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Re

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.

(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.

(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.

(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

(1) Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.

(3) Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.