Bundesgerichtshof Beschluss, 02. Juni 2016 - III ZA 11/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Hucke, Seiters und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert
beschlossen:
Gründe:
- 1
- Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Eine solche Beschwerde ist in Verfahren über Entschädigungsklagen nach §§ 198 ff GVG nur zulässig, wenn der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € übersteigt (§ 201 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 GVG, § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO; Senatsbeschlüsse vom 25. Juli 2013 - III ZR 413/12, NJW 2013, 2762 Rn. 3 ff und vom 27. Februar 2014 - III ZR 161/13, BeckRS 2014, 05764 Rn. 6 ff). Daran fehlt es hier. Das Oberlandesgericht hat den Streitwert zutreffend auf 10.800 € festge- setzt. Dieser Wert entspricht dem Interesse der Klägerin an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Die erforderliche Mindestbeschwer von mehr als 20.000 € wird somit nicht erreicht.
- 2
- Der Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts R. vom 14. April 2016 in Verbindung mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19. Mai 2016 bis zur Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde einstweilen einzustellen, kann nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt gestellt werden (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn - wie hier - für die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt worden ist (BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2012 - XI ZA 12/11, MDR 2012, 1432 Rn. 2 und vom 22. Februar 2001 - I ZA 1/01, BeckRS2001, 02363). Darüber hinaus ist eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung vor Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde abzulehnen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Februar 2001 aaO; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 13. Aufl., § 769 Rn. 2; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 769 Rn. 4).
Reiter Liebert
Vorinstanz:
OLG Rostock, Entscheidung vom 14.04.2016 - 3 SchH 1/13 -
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(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).
(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder - 2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.
(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.
(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.
(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.
(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.
(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.
(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
(1) Vor den Landgerichten und Oberlandesgerichten müssen sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Ist in einem Land auf Grund des § 8 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz ein oberstes Landesgericht errichtet, so müssen sich die Parteien vor diesem ebenfalls durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.
(2) Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich als Beteiligte für die Nichtzulassungsbeschwerde durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
(3) Diese Vorschriften sind auf das Verfahren vor einem beauftragten oder ersuchten Richter sowie auf Prozesshandlungen, die vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können, nicht anzuwenden.
(4) Ein Rechtsanwalt, der nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten.
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
I. Die Klägerin hat die Beklagte auf Einwilligung in die Löschung ihrer Marke Nr. 1 000 940 "Taco Bell" wegen Nichtbenutzung in Anspruch genommen.
Im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main schlossen die Parteien am 11. März 1999 vor dem Vorsitzenden des 6. Zivilsenats folgenden Vergleich:
"1. Die Klägerin (Frau A. ) wird sämtliche von ihr angemeldeten oder bereits eingetragenen Marken und Geschäftskennzeichen von Gesellschaften, an denen sie beteiligt ist oder die sie vertritt, die die Bezeichnung "Taco Bell" in Wort- oder Wort-/Bildzeichen enthalten, im In- und Ausland aufgeben.
Die Klägerin (Frau A. ) wird sämtliche Angriffe gegen "Taco Bell"-Marken der Beklagten oder mit ihr verbundener Unternehmen einschließlich ihrer ehemaligen Muttergesellschaft einstellen. D.h., die Klägerin (Frau A. ) wird unverzüglich alle dazu erforderlichen Prozeßerklärungen und rechtsgeschäftlichen Erklärungen im In- und Ausland abgeben. Die Parteien sind sich darüber einig, daß hierbei der kostengünstigste Weg gewählt werden soll. 2. ..."
Nach dem Abschluß des Vergleichs hat die Klägerin den Rechtsstreit vor dem Berufungsgericht fortgesetzt und geltend gemacht, der Vergleich sei nicht wirksam zustande gekommen.
Das Berufungsgericht hat durch Urteil vom 21. Dezember 2000 ausgesprochen , daß der Rechtsstreit durch den am 11. März 1999 vor dem Vorsitzenden des Senats geschlossenen Vergleich beendet ist.
Die Beklagte betreibt die Zwangsvollstreckung aus dem Vergleich vom 11. März 1999 gegen die Klägerin.
Die Klägerin hat beantragt, ihr Prozeßkostenhilfe für die Durchführung eines beabsichtigten Revisionsverfahrens zu bewilligen.
Sie macht geltend, der Vollzug des Vergleichs schädige sie in nicht wiedergutzumachender Weise.
Sie beantragt vorab sinngemäß,
die Zwangsvollstreckung aus dem vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main geschlossenen Vergleich vom 11. März 1999 einstweilen einzustellen.
Die Beklagte tritt dem Antrag entgegen.
II. Der Antrag der Klägerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung wird abgelehnt.
1. Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht wirksam gestellt, weil der Antrag nach § 78 Abs. 1 ZPO dem Anwaltszwang unterliegt (vgl. hierzu Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 21. Aufl., § 707 Rdn. 3; Musielak/Lackmann, ZPO, 2. Aufl., § 719 Rdn. 2, § 707 Rdn. 4; MünchKommZPO/Krüger, 2. Aufl., § 719 Rdn. 11, § 707 Rdn. 6; Baumbach /Hartmann, ZPO, 59. Aufl., § 707 Rdn. 5; Thomas/Putzo, ZPO, 22. Aufl., § 719 Rdn. 7). Vorliegend hat die Klägerin den Antrag persönlich gestellt.
2. In der Sache hätte der Einstellungsantrag aber ebenfalls keinen Erfolg.
a) Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, daß die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO).
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO setzt voraus, daß gegen das Urteil des Berufungsgerichts Revision eingelegt ist (vgl. MünchKommZPO/Krüger aaO § 719 Rdn. 11; Thomas/Putzo aaO § 719 Rdn. 8). Daran fehlt es vorliegend. Die Klägerin hat bislang lediglich Prozeßkostenhilfe für ein beabsichtigtes Revisionsverfahren beantragt. Vor Einlegung des Rechtsmittels der Revision kommt eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch den Bundesgerichtshof aber weder nach § 719 Abs. 2 ZPO noch nach anderen Vorschriften in Betracht (vgl. BGH, Beschl. v. 8.4.1964 - VIII ZR 273/63, NJW 1964, 2415; Stein/Jonas/Münzberg aaO § 719 Rdn. 7; Musielak/Lackmann aaO § 719 Rdn. 5; Thomas/Putzo aaO § 719 Rdn. 6 ff.).
Dadurch wird die Partei, die zur Durchführung des Revisionsverfahrens auf die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe angewiesen ist, auch nicht unangemessen benachteiligt. Denn diese Partei kann trotz des ergangenen Berufungsurteils vor Einlegung des Rechtsmittels der Revision noch bei dem Berufungsgericht einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung des § 707 ZPO stellen (vgl. OLG Hamm FamRZ 1985, 306, 307; Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 707 Rdn. 6).
b) Der Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kann aber auch deshalb in der Sache keinen Erfolg haben, weil die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als ein letztes Mittel des Vollstreckungsschuldners angesehen wird, dem regelmäßig der Erfolg zu versagen ist, wenn es der Schuldner versäumt hatte, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß § 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich
und zuzumuten gewesen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 7.9.1990 - I ZR 220/90, GRUR 1991, 159 - Zwangsvollstreckungseinstellung; Beschl. v. 8.8.1991 - I ZR 141/91, GRUR 1991, 943 - Einstellungsbegründung, m.w.N.).
Davon ist vorliegend auszugehen. Die Klägerin hat keinen Antrag gemäß § 712 ZPO gestellt, obwohl ihr dies möglich und zumutbar war, um die Vollstreckung aus dem gerichtlichen Vergleich abzuwenden. Der im Berufungsverfahren von der Klägerin erfolglos gestellte Einstellungsantrag nach §§ 719, 707 ZPO machte einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO nicht entbehrlich.
Erdmann Starck Pokrant
Büscher Schaffert
