Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juni 2017 - II ZR 5/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:270617BIIZR5.16.0
bei uns veröffentlicht am27.06.2017
vorgehend
Amtsgericht Stolzenau, 3 C 189/14, 26.03.2015
Landgericht Verden (Aller), 2 S 49/15, 17.12.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 5/16
vom
27. Juni 2017
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die der Genossenschaft obliegende Ermittlung der Grundlagen für eine Verbandsstrafe
, die in ihren Grundzügen und auch hinsichtlich der Höchstgrenze in der Satzung
selbst geregelt ist, kann auf ein Regelwerk unterhalb der Satzung gestützt
werden (hier Bestimmung in der Milchlieferordnung zur Schätzung der satzungswidrig
nicht an die Genossenschaft abgelieferten Milch).

b) Entscheidend für die Festsetzung der Verbandsstrafe sind das zum Zeitpunkt der
Verletzung der Pflichten aus der Satzung anzuwendende Satzungsrecht und die
entsprechenden Strafbestimmungen.
BGH, Hinweisbeschluss vom 27. Juni 2017 - II ZR 5/16 - LG Verden
AG Stolzenau
ECLI:DE:BGH:2017:270617BIIZR5.16.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juni 2017 durch die Richter Prof. Dr. Drescher als Vorsitzenden, die Richter Wöstmann, Sunder, Dr. Bernau sowie die Richterin Grüneberg
beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 17. Dezember 2015 gemäß § 552a ZPO auf ihre Kosten zurückzuweisen. Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1.115,79 € festgesetzt.

Gründe:

1
I. Die Klägerin macht mit ihrer Klage restliche Vergütung für Milchlieferungen geltend, die zwischen den Parteien außer Streit steht. Allein in Streit steht die von der Beklagten erklärte Hauptaufrechnung mit einer von ihr geltend gemachten Verbandsstrafe.
2
Die Klägerin war Inhaberin eines landwirtschaftlichen Betriebs und Mitglied der Beklagten. In § 12 der Satzung der Beklagten sind die Pflichten der Mitglieder aufgeführt. Es finden sich dort folgende Satzungsregeln: "§ 12 Pflichten der Mitglieder Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossen- schaft zu wahren. Es hat insbesondere …
h) sämtliche in seinem landwirtschaftlichen Betrieb gewonnene und nicht zum unmittelbaren Verbrauch im ei- genen Wirtschaftsbereich … benötigte Milch nach Maßgabe der jeweils geltenden Milchlieferungsordnung ausschließlich an die Genossenschaft zu liefern. … Die Lieferungsverpflichtung bleibt bis zum Ausscheiden aus der Genossenschaft bestehen. Bei der rechtsgeschäftlichen Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebs oder der Verpachtung an einen Dritten ist das Mitglied verpflichtet, gegenüber dem Erwerber oder Pächter darauf hinzuwirken, an seiner Stelle die Mitgliedschaft zu erwerben und gegenüber der Genossenschaft in die bestehende Milchlieferungsverpflichtung einzutreten. Eine Weigerung des Dritten, die Mitgliedschaft zu erwerben und gegenüber der Genossenschaft in die bestehenden Milchlieferungsverpflichtungen einzutreten, entbindet das Mitglied bei dennoch erfolgter rechtsgeschäftlicher Veräußerung oder Verpachtung bis zu seinem Ausscheiden aus der Genossenschaft nicht von seiner Milchlieferungsverpflichtung, … . Die in diesem Fall im Betrieb des Dritten gewonne- ne Milch gilt zwischen der Genossenschaft und dem Mitglied als "im Betrieb des Milchlieferanten" gewonne- ne Milch, …
k) bei Verstößen gegen wesentliche Mitgliedschaftspflichten unbeschadet sonstiger Schadensersatzansprüche der Genossenschaft die festgesetzten Strafen zu zahlen. Die Strafen können bei Zuwiderhandlung gegen die Pflichten … gegen Buchstabe h bis zu 2,5 Cent je Kilo- gramm der satzungswidrig nicht gelieferten Milchmengen betragen.
l) seine Mitgliedschaft aufzugeben, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 nicht mehr gegeben sind."
3
Die vom Vorstand und vom Aufsichtsrat beschlossene Milchlieferungsordnung der Beklagten sieht in IV. 4. Satz 2 vor: "Zur Ermittlung der nicht gelieferten Milchmenge kann die Molkerei die im Durchschnitt der letzten 24 Monate bis zur Einstellung der Lieferung angelieferten Milchmengen zugrunde legen."
4
Die Klägerin übertrug mit notariellem Vertrag vom 26. Juni 2013 mit Wirkung zum 1. Juli 2013 im Wege vorweggenommener Erbfolge den Betrieb an ihre Tochter. Diese brachte den Betrieb in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts per Gesellschaftsvertrag vom 1. Juli 2013 ein. Ab Oktober 2013 wurde keine Milch mehr an die Beklagte geliefert, sondern an einen anderen Abnehmer.
5
Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 29. April 2014 gegenüber der Vergütung der Klägerin in Höhe von 1.115,79 € unter Hinweis auf § 12 h) und k) der Satzung die Aufrechnung mit einer Verbandsstrafe, die sie nach dem durchschnittlichen Wert der Lieferung der Klägerin der letzten 24 Monate mit 13.347,75 € festsetze.
6
Das Amtsgericht hat die Aufrechnung für begründet erklärt und die Klage abgewiesen.
7
Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben. Die Klägerin verfolgt mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision ihren Klageantrag weiter.
8
II. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor und die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg.
9
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass die Beklagte berechtigt gewesen sei, gegen die Klägerin gemäß § 12 der Satzung eine Verbandsstrafe festzusetzen. Eine Sanktion, die auf genossenschaftlicher Autonomie beruhe, sei nur dann für unwirksam zu erklären, wenn formelle Gründe, eine Gesetzesoder Sittenwidrigkeit, eine grobe Unbilligkeit oder eine fehlerhafte Tatsachenfeststellung vorlägen.
10
Diese Voraussetzungen seien nicht gegeben. Ein Verstoß gegen § 138 BGB liege nicht vor. Langfristige Bindungen beider Parteien lägen in ihrem beiderseitigen Interesse und seien deshalb nicht unangemessen. Die Satzung sehe eine entsprechende Pflicht zur Lieferung der nicht im Eigenverbrauch benötigten Milch während der Mitgliedschaft vor. Es bestünden keine grundsätzlichen Bedenken, wenn die Einstellung der Milchlieferung bei gewillkürter rechtsgeschäftlicher Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebs zugunsten aller Genossen an Sanktionen geknüpft sei. Dies diene gerade der Einhaltung der Lieferverpflichtung. Ein Verstoß gegen § 1 GWB liege nicht vor, da § 28 GWB die Anwendung der Vorschrift ausschließe. § 28 GWB knüpfe ausdrücklich an den Erzeugerbetrieb an. Die Klägerin sei Inhaberin eines Erzeugerbetriebs gemäß § 28 Abs. 1 GWB gewesen. Daran habe auch die Einstellung der Milchablieferung an die Beklagte nichts geändert, zumal auch nach der Regelung des § 12 h) der Satzung die Klägerin Erzeugerin geblieben sei, weil die im Betrieb des Dritten gewonnene Milch zwischen der Genossenschaft und dem Mitglied als die "im Betrieb des Milchlieferanten" gewonnene Milch gelte. Die Höhe der Verbandsstrafe, die die Beklagte nach dem durchschnittlichen Produktionswert des klägerischen Betriebs für die Dauer der letzten 24 Monate berechnet habe, entspreche der Satzungsregelung des § 12 k).
11
2. Ein Zulassungsgrund nach § 543 ZPO besteht nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Zu beurteilen ist die Festsetzung einer Verbandsstrafe im Einzelfall. Die der Festsetzung zugrunde liegenden Satzungsbestimmungen gelten für eine begrenzte Anzahl von Mitgliedern der Beklagten. Die bei der gerichtlichen Überprüfung von Verbandsstrafen zu beachtenden Grundsätze sind in der Rechtsprechung des erkennenden Senats geklärt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2002 - II ZR 1/02, WM 2003, 292; Beschluss vom 19. Februar 2013 - II ZR 116/11, juris). Klärungsbedürftig sind auch keine kartellrechtlichen Fragen, insbesondere diejenigen nach den Voraussetzungen des § 1 GWB. Nach § 28 GWB, dessen Voraussetzungen zum maßgeblichen Zeitpunkt unzweifelhaft vorgelegen haben, ist § 1 GWB nicht anwendbar.
12
3. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin wegen der durchgreifenden Aufrechnung der Beklagten mit ihrem Anspruch auf Zahlung einer Verbandsstrafe zutreffend verneint.
13
a) Die Pflicht der Klägerin zur Ablieferung der in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb gewonnenen Milch nach Maßgabe der jeweils geltenden Milchlieferungsordnung sowie die Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass im Falle der rechtsgeschäftlichen Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebs der Erwerber die Mitgliedschaft anstelle der Klägerin erwarb bzw. in die bestehende Milchlieferungsverpflichtung eintrat, war in § 12 h) satzungsrechtlich bestimmt. Für Verstöße gegen diese Verpflichtung war die Verwirkung einer Verbandsstrafe nach § 12 k) in Höhe bis zu 2,5 Cent je Kilogramm der satzungswidrig nicht gelieferten Milch ebenfalls satzungsrechtlich bestimmt.
14
aa) Soweit die Beklagte die Höhe der Verbandsstrafe hinsichtlich der Menge der satzungswidrig nicht gelieferten Milch nach dem Durchschnittswert der letzten 24 Monate bis zur Einstellung der Lieferung angelieferten Milch nach IV. 4. Satz 2 der Milchlieferungsordnung der Beklagten festgelegt hat, ist diese Regelung hinreichend satzungsrechtlich fundiert. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine auf Satzung beruhende, an das korporationsrechtlich begründete Gefüge von Rechten und Pflichten zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern anknüpfende Verbandsstrafe entsprechend den Regeln einer Vereinsstrafe zu behandeln (BGH, Urteil vom 2. Dezember 2002 - II ZR 1/02, WM 2003, 292, 294 mwN). Es handelt sich nicht um eine Vertragsstrafe, da sie anders als jene nicht auf Vertrag, sondern auf der Unterwerfung der Mitglieder unter die Satzung beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2013 - II ZR 116/11, juris Rn. 5). Für die Satzung eines rechtsfähigen Vereins hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass sie sämtliche das Vereinsleben bestimmende Leitprinzipien und Grundsatzregelungen, soweit sie nicht gesetzlich festgelegt sind, enthalten muss (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1983 - KZR 27/82, NJW 1984, 1355). Für die Begründung von Sonderpflichten für Mitglieder einer Genossenschaft ist Voraussetzung, dass die Satzung die Pflichten dem Grunde nach enthalten müssen. Die nähere Ausgestaltung der Verpflichtung der Mitglieder z.B. in Lieferungs- und Bezugsverordnungen kann jedoch auch durch die Satzung in die Zuständigkeit des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder der Gesellschafterversammlung gelegt werden (vgl. Schulte in Lang/Weidmüller, GenG, 35. Aufl., § 18 Rn. 31; Beuthien in Beuthien, GenG, 15. Aufl., § 18 Rn. 37; Kern in Hillebrand/Kessler, Berliner Kommentar z. GenG, 2. Aufl., § 18 Rn. 27). Dementsprechend hat es der Senat für rechtlich unbedenklich gehalten, dass die Satzung einer Genossenschaft die Festsetzung des Gegenwerts für die nach der Satzung abzuliefernde Milch auf den Vorstand und Aufsichtsrat delegieren darf (vgl. BGH, Urteile vom 20. Juni 1983 - II ZR 224/82, WM 1983, 1006 und 9. Juni 1960 - II ZR 164/58, NJW 1960, 1858, 1860). Nach der Auffassung des Reichsgerichts war es möglich, durch Satzung die Aufstellung einer Milchlieferungsverordnung unter Einschluss von Verbandsstrafen auf Organe der Genossenschaft zu übertragen (vgl. RGZ 47, 146, 151 f.).
15
Ausgehend von diesen Grundsätzen kann jedenfalls der hier fraglichen Bestimmung in der Milchlieferungsverordnung bezüglich der Bemessung der Verbandsstrafe eine hinreichende satzungsrechtliche Fundierung nicht abgesprochen werden. Die Verbandsstrafe selbst in ihren Grundzügen und auch hinsichtlich der Höchstgrenze mit 2,5 Cent pro Liter ist in der Satzung selbst enthalten wie auch die Bemessungsgrundlage, die satzungswidrig nicht gelieferte Milchmenge. Bei der fraglichen Vorschrift der Milchlieferungsverordnung, die hinsichtlich der nicht gelieferten Milch auf den Durchschnitt der in den letzten 24 Monaten bis zur Einstellung der Lieferung angelieferten Milchmenge abstellt , handelt es sich der Sache nach deshalb allein um eine solche, die die Ermittlung satzungswidrig nicht gelieferter Milchmenge durch eine Pauschalierung erleichtert. Die Regelung ist im Wesentlichen verfahrensrechtlicher Natur, da für die Beklagte die Ermittlung der tatsächlich nicht gelieferten Milchmenge, wovon die Vorinstanzen ausgegangen sind, nur schwer möglich ist.
16
bb) Diese Regelung ist im vorliegenden Fall zur Bemessung der Verbandsstrafe anwendbar, auch wenn sie im Zusammenhang mit einer in der Milchlieferordnung eigenständig geregelten Verbandsstrafe steht. Diese ist jedoch identisch mit derjenigen in § 12 h) der Satzung der Beklagten bis auf die Höhe des Betrages für das Kilogramm Milch, der noch in Pfennigbeträgen angegeben ist, weil die Satzung noch aus der Zeit vor der Euroeinführung stammt.
17
b) Ohne Erfolg bleibt der Einwand der Revision, die hier in Rede stehenden Satzungsbestimmungen insbesondere des § 12 h) und k), seien wegen Verstoßes gegen § 138 BGB nichtig.
18
Die Vorinstanzen haben hier mit Recht einen Verstoß gegen § 138 BGB verneint, da die entsprechenden Satzungsbestimmungen nicht sittenwidrig sind, weil sie nicht gegen die guten Sitten und nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen. Die Klägerin hat sich freiwillig als Mitglied der beklagten Genossenschaft angeschlossen. Damit hat sie sich zugleich freiwillig der satzungsrechtlich begründeten Pflicht, die in ihrem landwirtschaftlichen Betrieb gewonnene Milch an die Genossenschaft abzuliefern, unterworfen , ebenso wie der in der Satzung enthaltenen Strafbestimmung. Sie hat damit zugleich für die Dauer ihrer Mitgliedschaft die Sicherheit eines festen Abnehmers ihrer Milch und die Gewähr einer marktgerechten Bezahlung der gelieferten Milchmenge gehabt. Durch die Bündelung des Milchabsatzes durch die Genossenschaft stehen die einzelnen Milcherzeuger, die der Genossenschaft als Mitglied angehören, nicht mehr in einem Wettbewerb zueinander und haben durch die Bündelung ihrer Interessen bessere Marktchancen (vgl. Busse, WuW 2016, 154). Diese Vorteile rechtfertigen es, dass die Satzung der Beklagten den einzelnen Genossen auch Pflichten auferlegt. Die Genossenschaft hat ihrerseits Lieferverpflichtungen gegenüber Endabnehmern und Zahlungspflichten gegenüber den einzelnen Genossen. Die Genossenschaft hat deswegen auch ein anerkennenswertes Interesse daran, dass die hergestellte Milch nicht anderweitig am Markt angeboten wird und nicht in Konkurrenz zum eigenen Absatz tritt. Auch hat sie ein Interesse daran, dass sofortige Kündigungen nicht möglich sind, weil sie ihre Milchlieferung an Dritte einer veränderten Milchandienung anpassen können muss. Die Vorteile der sicheren Ablieferungsmöglichkeit und marktgerechten Entlohnung rechtfertigen demnach die Aufrechter- haltung der Mitgliedschaft und der damit verbundenen Milchandienungspflicht für die Dauer der Kündigungsfrist von zwei Jahren wie im vorliegenden Fall.
19
Es verstößt auch nicht gegen § 138 BGB, diese Milchandienungspflicht durch eine Strafbewehrung zu schützen (vgl. RGZ 47, 146, 152). Im Gegensatz zur Auffassung der Revision wird dadurch nicht die Pflicht begründet, die Milchproduktion aufrecht zu erhalten. Eine Einstellung der Milchproduktion an sich ist durch die Satzung nicht unter Strafe gestellt. Wenn der Betrieb jedoch an einen Dritten veräußert wird und die Milchproduktion nicht eingestellt wird, führt dies dazu, dass bisher an die Beklagte abgelieferte Milch nunmehr anderweitig auf dem Markt angeboten wird und in Konkurrenz zum Absatz der Beklagten tritt. Ein Zwang, die Milchproduktion aufrecht zu erhalten, ist mit den in Rede stehenden Strafvorschriften der Beklagten nicht verbunden. Dementsprechend ist auch die negative Berufsfreiheit nicht verletzt. Auch liegt kein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentumsrecht vor. Die Klägerin ist an der Veräußerung zu den von ihr gewünschten Konditionen nicht gehindert. Dass sie im Verhältnis zur Beklagten mit der Verwirkung der Verbandsstrafe wirtschaftlich nachteilige Folgen in diesem Verhältnis erleidet, rechtfertigt sich daraus, dass sie freiwillig als Genossin die entsprechenden Verpflichtungen eingegangen ist und auch Vorteile aus der Milchablieferung durch eine gemeinsame Vermarktung gezogen hat.
20
c) Ohne Rechtsfehler ist auch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die hier in Rede stehenden Satzungsbestimmungen nicht wegen Verstoßes gegen § 1 GWB nach § 134 BGB unwirksam sind, da § 1 GWB wegen § 28 Abs. 1 Satz 1 GWB keine Anwendung findet. Die Revision bekämpft die von ihr ansonsten auch nicht in Abrede gestellte Befreiung für Milchliefergenossenschaften und ihre Mitglieder nach § 28 GWB im vorliegenden Fall damit, dass nach der Übertragung des Milch erzeugenden Betriebs wegen der Kündigungsfrist nach § 5 Abs. 3 der Satzung der Beklagten die Mitgliedschaft weiter bestehe , obwohl keine Milchproduktion mehr stattfinde.
21
Ob die Freistellung nach § 28 Abs. 1 GWB für eine Vereinigung von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben auch gilt, wenn eine sogenannte gemischte Vereinigung vorliegt, ist umstritten. Sind neben Erzeugerbetrieben noch andere Unternehmen (im Sinne von § 1 GWB) in einer Vereinigung zusammengeschlossen , so wird die Anwendbarkeit des § 28 GWB teilweise verneint (vgl. Nägele in Jaeger/Kokott/Pohlmann/Schröder, Frankfurter Kommentar z. Kartellrecht, 85. Lieferung Nov. 2015 § 28 Rn. 31; Immenga/MestmäckerSchweizer , Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., § 28 GWB Rn. 23; offengelassen in BGH, Urteil vom 19. Oktober 1982 - KZR 31/81, GRUR 1983, 78, 79 - Privatmolkerei). Zum Teil wird eine Anwendbarkeit des § 28 GWB davon abhängig gemacht, dass die Mitgliedschaft der nicht landwirtschaftliche Produkte erzeugenden Unternehmen nur untergeordnete Bedeutung in der Vereinigung landwirtschaftlicher Erzeugerbetriebe habe (Buth in Löwenheim/Meessen/ Riesenkampff/ Kerstin/Mayer-Lindemann, Kartellrecht, 3. Aufl., § 28 GWB Rn. 13). Teilweise wird auch bereits eine Mitgliedschaft einzelner Personen, die weder einen Erzeugerbetrieb noch ein anderes Unternehmen betreiben, für schädlich gehalten (vgl. Groteloh, AUR 2010, 129, 131).
22
Im vorliegenden Fall kann die Frage dahinstehen, ob die Mitgliedschaft der Klägerin in der Beklagten nach Übertragung des Erzeugerbetriebs auf ihre Tochter und damit nicht mehr als Erzeugerin landwirtschaftlicher Produkte ab diesem Zeitpunkt einer Anwendbarkeit des § 28 GWB auf die Beklagte und ihre Satzung entgegensteht.
23
Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin ist die Satzung nicht darauf angelegt, eine Mitgliedschaft zu begründen oder aufrecht zu erhalten, wenn keine Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte gemäß § 28 GWB vorliegt. Die Satzungsregelungen in § 12 h), k) und l) der Satzung bezwecken vielmehr, die Mitgliedschaften nicht mehr Milch produzierender Mitglieder zu vermeiden. Im Falle der rechtsgeschäftlichen Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebs oder der Verpachtung an einen Dritten ist das Mitglied verpflichtet, gegenüber dem Erwerber oder Pächter darauf hinzuwirken, an seiner Stelle die Mitgliedschaft zu erwerben und gegenüber der Genossenschaft in die bestehende Milchlieferungsverpflichtung einzutreten. Die Satzung ist auch nicht zielgerichtet darauf ausgerichtet, dass das nicht mehr Milch produzierende Mitglied für eine Übergangszeit weiterhin Mitglied der Genossenschaft bleibt. Die Beendigung der Genossenschaftsmitgliedschaft ist nämlich nach § 6 Abs. 1 der Satzung auch jederzeit durch Übertragung des Geschäftsguthabens auf ein Mitglied bzw. ein werdendes Mitglied möglich. Gerade die Strafbewehrung der Verpflichtung zur Milchablieferung bzw. Weitergabe dieser Verpflichtung an einen Betriebsübernehmer verfolgt das Ziel, eine Mitgliedschaft ohne die Erzeugung von Milch zu vermeiden.
24
Die Anwendbarkeit des § 28 GWB scheitert hier auch nicht, unbeschadet der oben angesprochenen Rechtsfragen, an der Mitgliedschaft der Klägerin trotz Übertragung ihres Milch erzeugenden Betriebs an ihre Tochter. Nach § 12
h) i.V.m. k) der Satzung ist die Verbandsstrafe ausgelöst in dem Moment, in dem die rechtsgeschäftliche Übertragung des landwirtschaftlichen Betriebs erfolgte , ohne dass die Erwerberin an Stelle der Klägerin die Mitgliedschaft erwarb und gegenüber der Genossenschaft ab Übernahme des Betriebs in die bestehende Milchlieferungsverpflichtung eintrat. Zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt des Verstoßes der Klägerin gegen die Satzung der Beklagten war sie noch Inhaberin des Milch erzeugenden Betriebs, auch wenn die Verbandsstrafe durch den Vorstand der Beklagten noch konkret, insbesondere in der Höhe, festgesetzt werden musste.
25
Dass bei der Beklagten anderweitige Mitgliedschaften bestanden, die eine Anwendung des § 28 GWB zu diesem maßgeblichen Zeitpunkt ausschließen sollen, macht die Klägerin nicht geltend. Entscheidend für die Festsetzung der Verbandsstrafe sind das zum Zeitpunkt der Verletzung der Pflichten aus der Satzung anzuwendende Satzungsrecht und die entsprechenden Strafbestimmungen (vgl. Reichart, Vereins- und Verbandsrecht, 13. Aufl., Rn. 2898 zum Vereinsrecht). Zu diesem Zeitpunkt war § 1 GWB gemäß § 28 Abs. 1 GWB nicht anwendbar.
Drescher Wöstmann Sunder Bernau Grüneberg
Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.
Vorinstanzen:
AG Stolzenau, Entscheidung vom 26.03.2015 - 3 C 189/14 -
LG Verden, Entscheidung vom 17.12.2015 - 2 S 49/15 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher


(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen W

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 552a Zurückweisungsbeschluss


Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 1 Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen


Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 25 Verfassung


Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.

Genossenschaftsgesetz - GenG | § 18 Rechtsverhältnis zwischen Genossenschaft und Mitgliedern


Das Rechtsverhältnis der Genossenschaft und ihrer Mitglieder richtet sich zunächst nach der Satzung. Diese darf von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur insoweit abweichen, als dies ausdrücklich für zulässig erklärt ist.

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 28 Landwirtschaft


(1) § 1 gilt nicht für Vereinbarungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben sowie für Vereinbarungen und Beschlüsse von Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben und Vereinigungen von solchen Erzeugervereinigungen über 1. die Erze

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Bundesgerichtshof Urteil, 02. Dez. 2002 - II ZR 1/02

bei uns veröffentlicht am 02.12.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 1/02 Verkündet am: 2. Dezember 2002 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

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Das Rechtsverhältnis der Genossenschaft und ihrer Mitglieder richtet sich zunächst nach der Satzung. Diese darf von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur insoweit abweichen, als dies ausdrücklich für zulässig erklärt ist.

Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.

Das Revisionsgericht weist die von dem Berufungsgericht zugelassene Revision durch einstimmigen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aussicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) § 1 gilt nicht für Vereinbarungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben sowie für Vereinbarungen und Beschlüsse von Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben und Vereinigungen von solchen Erzeugervereinigungen über

1.
die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder
2.
die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
sofern sie keine Preisbindung enthalten und den Wettbewerb nicht ausschließen. Als landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe gelten auch Pflanzen- und Tierzuchtbetriebe und die auf der Stufe dieser Betriebe tätigen Unternehmen.

(2) Für vertikale Preisbindungen, die die Sortierung, Kennzeichnung oder Verpackung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen betreffen, gilt § 1 nicht.

(3) Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind die in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Erzeugnisse sowie die durch Be- oder Verarbeitung dieser Erzeugnisse gewonnenen Waren, deren Be- oder Verarbeitung durch landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe oder ihre Vereinigungen durchgeführt zu werden pflegt.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 1/02 Verkündet am:
2. Dezember 2002
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Verbandsstrafen einer Genossenschaft
, die die Einhaltung der mitgliedschaftlichen Pflichten sichern sollen,
sind keine Vertragsstrafen, da sie anders als jene nicht auf Vertrag, sondern
auf der Unterwerfung der Mitglieder unter die Satzung beruhen. Das gilt
selbst dann, wenn die Verbandsstrafe in einer Geldbuße oder in einer sonstigen
auf Geldzahlung gerichteten Vermögensstrafe besteht.

b) Im Rahmen der dem Verband obliegenden Ermittlung der Grundlagen für
eine zu verhängende Verbandsstrafe ist das betroffene Mitglied als "Beschuldigter"
nicht zur Mitwirkung, insbesondere nicht zur Auskunft i.S. von
§ 242 BGB, verpflichtet.

c) Eine Verbandsstrafe, die nicht mit dem Verstoß automatisch verwirkt ist,
sondern der Festsetzung bedarf, kann nach Beendigung der Mitgliedschaft
durch Ausschluß oder Tod nicht mehr verhängt werden.
BGH, Urteil vom 2. Dezember 2002 - II ZR 1/02 - OLG Schleswig-Holstein
LG Flensburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 2. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 29. November 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu Lasten der Beklagten erkannt worden ist.
II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 11. Januar 2000 wie folgt abgeändert: 1. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
2. Auf die Widerklage wird festgestellt, daß der Klägerin gegen den früheren Beklagten und seine Erben aus Anlandung und Verkauf von gefangenem Fisch durch den früheren Beklagten an dritte Abnehmer keine Rechte aus § 12 Abs. 4 der Satzung zustehen.
III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der während des Rechtsstreits verstorbene - und von seinen Eltern beerbte - frühere Beklagte (nachfolgend: Beklagter) war bis zu seinem Ausschluß zum 1. Januar 1999 Mitglied der Klägerin, einer fischwirtschaftlichen Erzeugerund Absatzgenossenschaft mit Sitz in M.. Die Klägerin unterhielt jahrelang in M. und K. Annahmestellen für den von ihren Mitgliedern gefangenen und bei ihr abzuliefernden Fisch. Im Zusammenhang mit der notwendig gewordenen Modernisierung der beiden Standorte beschloß die Generalversammlung der Klägerin nach einer ergebnislos verlaufenen Sitzung vom 30. Dezember 1993 schließlich am 18. Februar 1994, in M. das Eishaus neu zu bauen und gleichzeitig die Annahmestelle K. zu sanieren; ein vom Vorstand angeregter Beschluß über die Zusammenlegung beider Annahmestellen in M., verbunden mit der Schließung der Anlandestelle K., wurde nicht gefaßt. In der Folgezeit wurden in K. Sanierungsmaßnahmen und in M. bis zum Frühjahr 1998 der Neubau des Kühl- und Eishauses durchgeführt. Anläßlich einer zwischenzeitlichen Mitgliederversammlung vom 24. Oktober 1997 wurden die Mitglieder durch den Vorstand zwar über Umfang und Kosten der Neubaumaßnahme sowie die Bewilligung der Fördermittel (35 % von 2 Mio. DM), nicht jedoch darüber informiert, daß das Land Schleswig -Holstein die Förderung von einer - vom Vorstand der Klägerin selbst im Förderantrag vorgeschlagenen - Schließung der Annahmestelle K. abhängig gemacht hatte. Am 19. Mai 1998 beschlossen Aufsichtsrat und Vorstand der Klägerin in gemeinsamer Sitzung einstimmig - jedoch nicht, wie in § 23 Abs. 1, 5 der Satzung vorgeschrieben, in getrennter Abstimmung - die Schließung der Annahmestelle in K. mit Ablauf des 25. Mai 1998 "in Erfüllung der ihr auferlegten Forderungen seitens des Landes Schleswig-Holstein, der EG sowie des Veterinäramtes". Mit Rundschreiben vom 20. Mai 1998 teilte die
Klägerin ihren Mitgliedern die Schließung der Außenstelle K. mit und wies zugleich darauf hin, daß ab dem 26. Mai 1998 die neu gestalteten Anlagen in M. zur Löschung der Fischfänge bereitstünden. Der Beklagte wies nach seinem Fischfang vom 26. Mai 1998 den Vorstand der Klägerin darauf hin, sein Fisch stehe in K. zur Abholung bereit. Da die Annahme des Fangs in K. abgelehnt wurde, kündigte der Beklagte an, er werde bei einer weiteren derartigen Abnahmeverweigerung seinen Fisch anderweitig verkaufen. Mit Schreiben vom 28. Mai 1998 stellte der Vorstand der Klägerin fest, der Beklagte habe am 26. Mai 1998 gegen die in § 12 Satz 2 Buchst. a der Satzung vorgeschriebene Anlieferungspflicht verstoßen, und verhängte deshalb gegen ihn eine "Vertragsstrafe" nach § 12 Satz 2 Buchst. h der Satzung in Höhe von 1.000,00 DM; zudem behielt der Vorstand sich vor, nach § 12 Satz 4 für jede gefangene und nicht an die Genossenschaft gelieferte Menge Fisch 25 % des hierfür erzielten Erlöses nachzufordern und weitere Fremdlieferungen ebenfalls mit der Vertragsstrafe zu belegen. Gleichzeitig wurde dem Beklagten die Rechtsmittelbelehrung erteilt, daß er gegen die Verhängung der Strafe bis zum 5. Juni 1998 Berufung zum Aufsichtsrat einlegen könne. § 12 der Satzung lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 12 Pflichten der Mitglieder Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der aufgrund derselben etwa erlassenen Geschäftsordnung , welche auch Vertragsstrafen für den Fall der Zuwiderhandlung enthalten kann, nachzukommen; insbesondere seinen gesamten Fang an Fischen und Schaltieren sofort nach
Rückkehr vom Fischfang nach Maßgabe der Geschäftsordnung an die Genossenschaft zu liefern; ...
h) bei einem schuldhaften Verstoß gegen die Pflichten gemäß den vorstehenden Buchstaben a) bis g) sowie bei schuldhafter Verletzung weiterer wesentlicher Mitgliedschaftspflichten eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Vertragsstrafe beträgt bis zu 1.000,00 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung. Die Vertragsstrafe wird vom Vorstand festgesetzt. Gegen den entsprechenden Beschluß des Vorstandes ist die Berufung an den Aufsichtsrat möglich, der endgültig entscheidet. Die Verpflichtung der Mitglieder zur Fischlieferung besteht, solange die Mitgliedschaft dauert, sie wird insbesondere nicht durch Kündigung der Mitgliedschaft aufgehoben. Sollte ein Mitglied während der Dauer seiner Mitgliedschaft aus irgendeinem Grunde der nach Buchst. a) dieses Paragraphen bezeichneten Fischlieferungsverpflichtung nicht nachkommen, so hat er für jede gefangene und nicht an die Genossenschaft gelieferte Menge Fisch 25 % des hierfür erzielten Erlöses an die Genossenschaft als Vertragsstrafe zu zahlen. Weist das Mitglied einwandfrei nach, daß die Lieferung nicht möglich war, so kann er selbst auf Antrag, durch Beschluß des Vorstandes und des Aufsichtsrats, von der Strafe entbunden werden."
Der Beklagte, der ein satzungswidriges Verhalten bestritt und der Klägerin Annahmeverzug vorwarf, lieferte in der Folgezeit seine Fischfänge nicht mehr an die Genossenschaft. Er wurde - ohne dagegen Rechtsmittel eingelegt
zu haben - zum 1. Januar 1999 aus der Genossenschaft ausgeschlossen. In der Folgezeit verließen auch andere K.er Fischer die Genossenschaft.
Mit der Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten Zahlung einer "Vertragsstrafe" nach § 12 Satz 2 Buchst. h der Satzung in Höhe von 2.000,00 DM für den behaupteten Verstoß gegen seine Andienungspflichten am 26. Mai 1998 und an fünf weiteren Tagen; ferner verlangt sie - zum Zwecke der Berechnung der "Vertragsstrafe" nach § 12 Satz 4 der Satzung und zur Vorbereitung einer darauf gestützten Zahlungsklage - Auskunft über Anzahl, Umfang und Erlös von Fischanlandungen in der Zeit vom 26. Mai bis 31. Dezember 1998. Widerklagend begehrt der Beklagte die Feststellung, daß der Klägerin gegen ihn aus Anlandung und Verkauf von gefangenem Fisch an dritte Abnehmer keine Ansprüche aus § 12 Satz 4 der Satzung zustehen. Das Landgericht hat der Auskunftsklage stattgegeben und im übrigen Klage und Widerklage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben der Beklagte Berufung und die Klägerin Anschlußberufung eingelegt. Nach dem Tod des Beklagten haben dessen Eltern als Erben (nachfolgend: Rechtsnachfolger des Beklagten) den zwischenzeitlich unterbrochenen Rechtsstreit in der Berufungsinstanz aufgenommen. Das Berufungsgericht hat beide Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen die Rechtsnachfolger des Beklagten den Antrag auf Abweisung auch der Auskunftsklage und ihre Widerklage weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Rechtsnachfolger des Beklagten ist begründet. Sie führt - da der Senat wegen Endentscheidungsreife in der Sache selbst entscheiden kann (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 a.F. ZPO) - unter Änderung der vorinstanzlichen Urteile zur Abweisung auch der Auskunftsklage und zum Erfolg der Widerklage.

I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, § 12 Satz 4 der Satzung, auf den die Klägerin ihr Auskunftsbegehren stützt, regele genauso wie die der Zahlungsklage zugrundeliegende Bestimmung des § 12 Satz 2 Buchst. h entgegen dem Wortlaut keine "Vertragsstrafe", sondern eine Verbandsstrafe; denn sie sanktioniere nicht Vertragsverstöße, sondern die Verletzung von Mitgliedspflichten. Trotz der möglichen Überschneidung der in beiden Bestimmungen vorgesehenen verbandsrechtlichen Sanktionen verstießen die Bestimmungen nicht gegen das Verbot der Doppelbestrafung, weil das Verhältnis beider Vorschriften im Sinne gegenseitiger Ergänzung sinnvoll gelöst werden könne. Der Klägerin stehe zur Geltendmachung der aus § 12 Satz 4 abgeleiteten Rechte ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB gegen den Beklagten zu. Die ihr fehlende Information über Anzahl, Umfang und Erlös der Fischfänge könne der anlandende Fischer bzw. nach dessen Tod seine Rechtsnachfolger anhand vorhandener Unterlagen unschwer erteilen. Der Beklagte habe schuldhaft gegen die ihm obliegende Pflicht zur Ablieferung des seit dem 26. Mai 1998 gefangenen Fisches in M. verstoßen, da Vorstand und Aufsichtsrat im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Schließung der Annahmestelle in K. wirksam beschlossen und umgesetzt hätten. Die gemeinsame Abstimmung von Vorstand und Aufsichtsrat sei trotz des Verstoßes gegen das Satzungsgebot getrennter Abstimmung wirksam, da wegen der Einstimmigkeit der Abstimmung aller Mitglieder beider Organe die Zurechenbarkeit des Stimmverhaltens zu dem jeweiligen Organ nicht zweifelhaft sei; insoweit werde jedoch wegen Rechtsgrundsätzlichkeit die Revision zugelassen.
Diese Beurteilung ist zwar hinsichtlich der Einordnung der Satzungsregelungen als verbandsrechtliche Strafnormen zutreffend; sie hält aber bezüglich der daraus gezogenen Konsequenzen für die Auskunfts- und die Widerklage
- ohne daß es dabei auf die Frage einer Pflichtverletzung des Beklagten und die damit zusammenhängende Zulassungsfrage ankäme - revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
II. 1. Auskunftsklage:
Ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB zur Vorbereitung und Durchsetzung eines aus § 12 Satz 4 der Satzung abgeleiteten "Zahlungsanspruchs" steht der Klägerin gegen den Beklagten bzw. dessen Rechtsnachfolger schon deshalb nicht zu, weil es sich bei der in dieser Norm geregelten "Vertragsstrafe" von 25 % des Erlöses satzungswidrig nicht an die Genossenschaft abgelieferter Menge Fisch um eine Verbandsstrafe handelt und den Beklagten als potentiellen "Beschuldigten" keine Mitwirkungspflicht, insbesondere keine Informationspflicht , trifft, um dem Verband die Verhängung der Sanktion gegen ihn zu ermöglichen oder auch nur zu erleichtern.
§ 12 Satz 4 der Satzung regelt - wie das Berufungsgericht insoweit im Ansatz zutreffend erkannt hat - ebenso wie § 12 Satz 2 Buchst. h der Satzung entgegen der anderslautenden Bezeichnung keine "Vertragsstrafe", sondern eine an das korporationsrechtlich begründete Gefüge von Rechten und Pflichten zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern anknüpfende Verbandsstrafe , die entsprechend den Regeln einer Vereinsstrafe zu behandeln ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 21, 370; Urt. v. 9. Juni 1960 - II ZR 164/58, NJW 1960, 1858, 1859; Urt. v. 8. Februar 1988 - II ZR 228/87, ZIP 1988, 910, 911 - jeweils m.w.N.) kann die Lieferpflicht eines Genossen entweder individualrechtlicher oder genossenschaftsrechtlicher Art sein. Beruht der Geschäftsverkehr der Mitglieder mit ihrer Genossenschaft auf vertraglicher Grundlage, so spielt er sich außerhalb des Mitgliedschaftsverhält-
nisses ab, und es entstehen rein schuldrechtliche Beziehungen; das Mitglied tritt dann seiner Korporation wie ein außenstehender Dritter gegenüber. Hat das Rechtsverhältnis dagegen ausschließlich die Satzung zur Grundlage, so gehört es, auch wenn es auf einen Austausch von Leistungen gerichtet ist, der korporationsrechtlichen Sphäre an. Das Statut kann den Mitgliedern über die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten im engeren Sinne hinaus genossenschaftliche (Sonder-)Pflichten auferlegen, die als solche der Geltung des reinen Schuldrechts entzogen sind. Insbesondere kommen hierfür Lieferpflichten in Betracht, wie sie vor allem bei Absatz- und Verwertungsgenossenschaften verbreitet sind. Kennzeichen dieser Pflichten ist es, daß sie unmittelbar auf der Satzung beruhen und mit der Mitgliedschaft in der Genossenschaft stehen und fallen: Sie entstehen ohne weiteres durch die mit dem Beitritt verbundene Unterwerfung unter die Satzung nach Maßgabe der darin enthaltenen Bestimmungen und entfallen wieder mit Beendigung der Mitgliedschaft.
So liegt es hier. Unzweifelhaft gehört die Pflicht des Beklagten zur Ablieferung seiner Fangergebnisse gemäß § 12 Satz 2 Buchst. a der Satzung nicht der körperschaftsfreien Sphäre an, sondern ist genossenschaftsrechtlicher Art. § 12 Satz 3 der Satzung bestimmt, daß die Verpflichtung der Genossen zur Fischablieferung besteht, solange die Mitgliedschaft dauert, und nicht schon durch die Kündigung der Mitgliedschaft aufgehoben wird. Es ist nicht ersichtlich, daß die Klägerin mit dem Beklagten oder den anderen Genossen jeweils einen Individualvertrag geschlossen hätte; eine nach § 12 Satz 2 Buchst. a mögliche Geschäftsordnung, aufgrund derer solche individualvertraglichen Regelungen hätten getroffen werden können, ist unstreitig nie erlassen worden. Damit sind die in § 12 Satz 2 Buchst. h und Satz 4 der Satzung vorgesehenen Strafen, die die Einhaltung der mitgliedschaftlichen Pflichten, insbesondere der Fischablieferungspflicht der Genossen sichern sollen, keine Vertragsstrafen, da sie anders
als jene nicht auf Vertrag, sondern auf der Unterwerfung der Mitglieder unter die Satzung beruhen (BGHZ 21, 370, 373). Das gilt selbst dann, wenn die Verbandsstrafe - wie in § 12 Satz 2 Buchst. h und Satz 4 der Satzung - in einer Geldbuße oder in einer sonstigen auf Geldzahlung gerichteten Vermögensstrafe besteht (vgl. RGRK/Steffen, BGB 12. Aufl. § 25 Rdn. 13; Meyer-Cording, Die Vereinsstrafe 1957, S. 58 ff., 63). Denn sie ist auch in diesem Fall keine - auch keine pauschalierte - Schadensersatzforderung, sondern eine Sanktion von Verletzungen der (mitgliedschaftlichen) Verbandspflichten. Deshalb ist sie auch nicht - wie die Vertragsstrafe (vgl. § 339 BGB) - mit dem inkriminierten Verhalten verwirkt, sondern muß erst durch den Verband festgesetzt werden. Angesichts des Charakters der in § 12 Satz 4 der Satzung geregelten Strafe als einer personenrechtlichen Verbandsdisziplinarstrafe versteht es sich von selbst, daß der Verband bzw. dessen satzungsmäßig bestimmtes Organ die Grundlagen für deren Verhängung in einer auch die entlastenden Umstände umfassenden , fairen Untersuchung, zu der auch die Gewährung rechtlichen Gehörs gehört , selbst ermitteln muß (vgl. dazu RGRK/Steffen aaO, § 25 Rdn. 19; Soergel/ Hadding, BGB 13. Aufl. § 25 Rdn. 46 m.N.); der Beklagte ist als "Beschuldigter" im Rahmen der verbandsrechtlichen, disziplinarischen Ermittlungen in keiner Weise zur Mitwirkung gegenüber der Klägerin verpflichtet (vgl. etwa § 26 Abs. 2 Satz 3 BDO/§ 20 Abs. 1 Satz 3 BDG zum Schweigerecht des Beschuldigten im Rahmen des beamtenrechtlichen Disziplinarverfahrens). Daher traf ihn auch keine Informationspflicht aus § 242 BGB gegenüber der Klägerin, um dieser die Ermittlung von Art und Umfang seiner angeblichen Verstöße sowie aus der Drittvermarktung erzielten Erlöse im Rahmen des § 12 Satz 4 der Satzung zu ermöglichen oder auch nur zu erleichtern. Ebensowenig trifft die Rechtsnachfolger des verstorbenen Beklagten eine solche Auskunftspflicht gegenüber der Klägerin.
2. Widerklage:
Die von den Rechtsnachfolgern des verstorbenen Beklagten weiterver- folgte Widerklage ist als Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO zulässig und begründet.
Zu Unrecht berühmt sich die Klägerin eines "Zahlungsanspruchs" gegen den Beklagten aus § 12 Satz 4 der Satzung in Höhe von 25 % des Erlöses aus der Drittvermarktung von Fisch in der Zeit ab Schließung der Anlandestelle K. bis zum Jahresende 1998. Auch in diesem Zusammenhang kommt es nicht (mehr) darauf an, ob der Beklagte in dem genannten Zeitraum schuldhaft gegen seine Fischablieferungspflicht gegenüber der Genossenschaft verstoßen hat. Eine Verbandsstrafe nach § 12 Satz 4 der Satzung in Form der Geldzahlungssanktion , die nicht mit einem etwaigen Verstoß automatisch verwirkt ist, sondern - wie oben unter II 1 dargelegt - der Festsetzung bedarf, kann nach dem wirksamen Ausschluß des Beklagten zum 1. Januar 1999 - und erst recht
nach seinem zwischenzeitlichen Tod - nicht mehr verhängt werden, da die Dis- ziplinarstrafbefugnis des Verbandes mit der wirksamen Beendigung der Mitgliedschaft entfallen ist (vgl. RG JW 1927, 2996, 2998; RGZ 122, 266, 268; 143, 1, 3; vgl. RGRK/Steffen aaO, § 25 Rdn. 18).
Röhricht Hesselberger Goette
Kurzwelly Kraemer

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) § 1 gilt nicht für Vereinbarungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben sowie für Vereinbarungen und Beschlüsse von Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben und Vereinigungen von solchen Erzeugervereinigungen über

1.
die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder
2.
die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
sofern sie keine Preisbindung enthalten und den Wettbewerb nicht ausschließen. Als landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe gelten auch Pflanzen- und Tierzuchtbetriebe und die auf der Stufe dieser Betriebe tätigen Unternehmen.

(2) Für vertikale Preisbindungen, die die Sortierung, Kennzeichnung oder Verpackung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen betreffen, gilt § 1 nicht.

(3) Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind die in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Erzeugnisse sowie die durch Be- oder Verarbeitung dieser Erzeugnisse gewonnenen Waren, deren Be- oder Verarbeitung durch landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe oder ihre Vereinigungen durchgeführt zu werden pflegt.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 1/02 Verkündet am:
2. Dezember 2002
Boppel
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Verbandsstrafen einer Genossenschaft
, die die Einhaltung der mitgliedschaftlichen Pflichten sichern sollen,
sind keine Vertragsstrafen, da sie anders als jene nicht auf Vertrag, sondern
auf der Unterwerfung der Mitglieder unter die Satzung beruhen. Das gilt
selbst dann, wenn die Verbandsstrafe in einer Geldbuße oder in einer sonstigen
auf Geldzahlung gerichteten Vermögensstrafe besteht.

b) Im Rahmen der dem Verband obliegenden Ermittlung der Grundlagen für
eine zu verhängende Verbandsstrafe ist das betroffene Mitglied als "Beschuldigter"
nicht zur Mitwirkung, insbesondere nicht zur Auskunft i.S. von
§ 242 BGB, verpflichtet.

c) Eine Verbandsstrafe, die nicht mit dem Verstoß automatisch verwirkt ist,
sondern der Festsetzung bedarf, kann nach Beendigung der Mitgliedschaft
durch Ausschluß oder Tod nicht mehr verhängt werden.
BGH, Urteil vom 2. Dezember 2002 - II ZR 1/02 - OLG Schleswig-Holstein
LG Flensburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 2. Dezember 2002 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger, Prof. Dr. Goette,
Dr. Kurzwelly und Kraemer

für Recht erkannt:
I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 29. November 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu Lasten der Beklagten erkannt worden ist.
II. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 11. Januar 2000 wie folgt abgeändert: 1. Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
2. Auf die Widerklage wird festgestellt, daß der Klägerin gegen den früheren Beklagten und seine Erben aus Anlandung und Verkauf von gefangenem Fisch durch den früheren Beklagten an dritte Abnehmer keine Rechte aus § 12 Abs. 4 der Satzung zustehen.
III. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der während des Rechtsstreits verstorbene - und von seinen Eltern beerbte - frühere Beklagte (nachfolgend: Beklagter) war bis zu seinem Ausschluß zum 1. Januar 1999 Mitglied der Klägerin, einer fischwirtschaftlichen Erzeugerund Absatzgenossenschaft mit Sitz in M.. Die Klägerin unterhielt jahrelang in M. und K. Annahmestellen für den von ihren Mitgliedern gefangenen und bei ihr abzuliefernden Fisch. Im Zusammenhang mit der notwendig gewordenen Modernisierung der beiden Standorte beschloß die Generalversammlung der Klägerin nach einer ergebnislos verlaufenen Sitzung vom 30. Dezember 1993 schließlich am 18. Februar 1994, in M. das Eishaus neu zu bauen und gleichzeitig die Annahmestelle K. zu sanieren; ein vom Vorstand angeregter Beschluß über die Zusammenlegung beider Annahmestellen in M., verbunden mit der Schließung der Anlandestelle K., wurde nicht gefaßt. In der Folgezeit wurden in K. Sanierungsmaßnahmen und in M. bis zum Frühjahr 1998 der Neubau des Kühl- und Eishauses durchgeführt. Anläßlich einer zwischenzeitlichen Mitgliederversammlung vom 24. Oktober 1997 wurden die Mitglieder durch den Vorstand zwar über Umfang und Kosten der Neubaumaßnahme sowie die Bewilligung der Fördermittel (35 % von 2 Mio. DM), nicht jedoch darüber informiert, daß das Land Schleswig -Holstein die Förderung von einer - vom Vorstand der Klägerin selbst im Förderantrag vorgeschlagenen - Schließung der Annahmestelle K. abhängig gemacht hatte. Am 19. Mai 1998 beschlossen Aufsichtsrat und Vorstand der Klägerin in gemeinsamer Sitzung einstimmig - jedoch nicht, wie in § 23 Abs. 1, 5 der Satzung vorgeschrieben, in getrennter Abstimmung - die Schließung der Annahmestelle in K. mit Ablauf des 25. Mai 1998 "in Erfüllung der ihr auferlegten Forderungen seitens des Landes Schleswig-Holstein, der EG sowie des Veterinäramtes". Mit Rundschreiben vom 20. Mai 1998 teilte die
Klägerin ihren Mitgliedern die Schließung der Außenstelle K. mit und wies zugleich darauf hin, daß ab dem 26. Mai 1998 die neu gestalteten Anlagen in M. zur Löschung der Fischfänge bereitstünden. Der Beklagte wies nach seinem Fischfang vom 26. Mai 1998 den Vorstand der Klägerin darauf hin, sein Fisch stehe in K. zur Abholung bereit. Da die Annahme des Fangs in K. abgelehnt wurde, kündigte der Beklagte an, er werde bei einer weiteren derartigen Abnahmeverweigerung seinen Fisch anderweitig verkaufen. Mit Schreiben vom 28. Mai 1998 stellte der Vorstand der Klägerin fest, der Beklagte habe am 26. Mai 1998 gegen die in § 12 Satz 2 Buchst. a der Satzung vorgeschriebene Anlieferungspflicht verstoßen, und verhängte deshalb gegen ihn eine "Vertragsstrafe" nach § 12 Satz 2 Buchst. h der Satzung in Höhe von 1.000,00 DM; zudem behielt der Vorstand sich vor, nach § 12 Satz 4 für jede gefangene und nicht an die Genossenschaft gelieferte Menge Fisch 25 % des hierfür erzielten Erlöses nachzufordern und weitere Fremdlieferungen ebenfalls mit der Vertragsstrafe zu belegen. Gleichzeitig wurde dem Beklagten die Rechtsmittelbelehrung erteilt, daß er gegen die Verhängung der Strafe bis zum 5. Juni 1998 Berufung zum Aufsichtsrat einlegen könne. § 12 der Satzung lautet auszugsweise wie folgt:
"§ 12 Pflichten der Mitglieder Jedes Mitglied hat die Pflicht, das Interesse der Genossenschaft zu wahren. Es hat insbesondere
a) den Bestimmungen des Genossenschaftsgesetzes, der Satzung und der aufgrund derselben etwa erlassenen Geschäftsordnung , welche auch Vertragsstrafen für den Fall der Zuwiderhandlung enthalten kann, nachzukommen; insbesondere seinen gesamten Fang an Fischen und Schaltieren sofort nach
Rückkehr vom Fischfang nach Maßgabe der Geschäftsordnung an die Genossenschaft zu liefern; ...
h) bei einem schuldhaften Verstoß gegen die Pflichten gemäß den vorstehenden Buchstaben a) bis g) sowie bei schuldhafter Verletzung weiterer wesentlicher Mitgliedschaftspflichten eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die Vertragsstrafe beträgt bis zu 1.000,00 DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung. Die Vertragsstrafe wird vom Vorstand festgesetzt. Gegen den entsprechenden Beschluß des Vorstandes ist die Berufung an den Aufsichtsrat möglich, der endgültig entscheidet. Die Verpflichtung der Mitglieder zur Fischlieferung besteht, solange die Mitgliedschaft dauert, sie wird insbesondere nicht durch Kündigung der Mitgliedschaft aufgehoben. Sollte ein Mitglied während der Dauer seiner Mitgliedschaft aus irgendeinem Grunde der nach Buchst. a) dieses Paragraphen bezeichneten Fischlieferungsverpflichtung nicht nachkommen, so hat er für jede gefangene und nicht an die Genossenschaft gelieferte Menge Fisch 25 % des hierfür erzielten Erlöses an die Genossenschaft als Vertragsstrafe zu zahlen. Weist das Mitglied einwandfrei nach, daß die Lieferung nicht möglich war, so kann er selbst auf Antrag, durch Beschluß des Vorstandes und des Aufsichtsrats, von der Strafe entbunden werden."
Der Beklagte, der ein satzungswidriges Verhalten bestritt und der Klägerin Annahmeverzug vorwarf, lieferte in der Folgezeit seine Fischfänge nicht mehr an die Genossenschaft. Er wurde - ohne dagegen Rechtsmittel eingelegt
zu haben - zum 1. Januar 1999 aus der Genossenschaft ausgeschlossen. In der Folgezeit verließen auch andere K.er Fischer die Genossenschaft.
Mit der Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten Zahlung einer "Vertragsstrafe" nach § 12 Satz 2 Buchst. h der Satzung in Höhe von 2.000,00 DM für den behaupteten Verstoß gegen seine Andienungspflichten am 26. Mai 1998 und an fünf weiteren Tagen; ferner verlangt sie - zum Zwecke der Berechnung der "Vertragsstrafe" nach § 12 Satz 4 der Satzung und zur Vorbereitung einer darauf gestützten Zahlungsklage - Auskunft über Anzahl, Umfang und Erlös von Fischanlandungen in der Zeit vom 26. Mai bis 31. Dezember 1998. Widerklagend begehrt der Beklagte die Feststellung, daß der Klägerin gegen ihn aus Anlandung und Verkauf von gefangenem Fisch an dritte Abnehmer keine Ansprüche aus § 12 Satz 4 der Satzung zustehen. Das Landgericht hat der Auskunftsklage stattgegeben und im übrigen Klage und Widerklage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben der Beklagte Berufung und die Klägerin Anschlußberufung eingelegt. Nach dem Tod des Beklagten haben dessen Eltern als Erben (nachfolgend: Rechtsnachfolger des Beklagten) den zwischenzeitlich unterbrochenen Rechtsstreit in der Berufungsinstanz aufgenommen. Das Berufungsgericht hat beide Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgen die Rechtsnachfolger des Beklagten den Antrag auf Abweisung auch der Auskunftsklage und ihre Widerklage weiter.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Rechtsnachfolger des Beklagten ist begründet. Sie führt - da der Senat wegen Endentscheidungsreife in der Sache selbst entscheiden kann (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 a.F. ZPO) - unter Änderung der vorinstanzlichen Urteile zur Abweisung auch der Auskunftsklage und zum Erfolg der Widerklage.

I. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, § 12 Satz 4 der Satzung, auf den die Klägerin ihr Auskunftsbegehren stützt, regele genauso wie die der Zahlungsklage zugrundeliegende Bestimmung des § 12 Satz 2 Buchst. h entgegen dem Wortlaut keine "Vertragsstrafe", sondern eine Verbandsstrafe; denn sie sanktioniere nicht Vertragsverstöße, sondern die Verletzung von Mitgliedspflichten. Trotz der möglichen Überschneidung der in beiden Bestimmungen vorgesehenen verbandsrechtlichen Sanktionen verstießen die Bestimmungen nicht gegen das Verbot der Doppelbestrafung, weil das Verhältnis beider Vorschriften im Sinne gegenseitiger Ergänzung sinnvoll gelöst werden könne. Der Klägerin stehe zur Geltendmachung der aus § 12 Satz 4 abgeleiteten Rechte ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB gegen den Beklagten zu. Die ihr fehlende Information über Anzahl, Umfang und Erlös der Fischfänge könne der anlandende Fischer bzw. nach dessen Tod seine Rechtsnachfolger anhand vorhandener Unterlagen unschwer erteilen. Der Beklagte habe schuldhaft gegen die ihm obliegende Pflicht zur Ablieferung des seit dem 26. Mai 1998 gefangenen Fisches in M. verstoßen, da Vorstand und Aufsichtsrat im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Schließung der Annahmestelle in K. wirksam beschlossen und umgesetzt hätten. Die gemeinsame Abstimmung von Vorstand und Aufsichtsrat sei trotz des Verstoßes gegen das Satzungsgebot getrennter Abstimmung wirksam, da wegen der Einstimmigkeit der Abstimmung aller Mitglieder beider Organe die Zurechenbarkeit des Stimmverhaltens zu dem jeweiligen Organ nicht zweifelhaft sei; insoweit werde jedoch wegen Rechtsgrundsätzlichkeit die Revision zugelassen.
Diese Beurteilung ist zwar hinsichtlich der Einordnung der Satzungsregelungen als verbandsrechtliche Strafnormen zutreffend; sie hält aber bezüglich der daraus gezogenen Konsequenzen für die Auskunfts- und die Widerklage
- ohne daß es dabei auf die Frage einer Pflichtverletzung des Beklagten und die damit zusammenhängende Zulassungsfrage ankäme - revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
II. 1. Auskunftsklage:
Ein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB zur Vorbereitung und Durchsetzung eines aus § 12 Satz 4 der Satzung abgeleiteten "Zahlungsanspruchs" steht der Klägerin gegen den Beklagten bzw. dessen Rechtsnachfolger schon deshalb nicht zu, weil es sich bei der in dieser Norm geregelten "Vertragsstrafe" von 25 % des Erlöses satzungswidrig nicht an die Genossenschaft abgelieferter Menge Fisch um eine Verbandsstrafe handelt und den Beklagten als potentiellen "Beschuldigten" keine Mitwirkungspflicht, insbesondere keine Informationspflicht , trifft, um dem Verband die Verhängung der Sanktion gegen ihn zu ermöglichen oder auch nur zu erleichtern.
§ 12 Satz 4 der Satzung regelt - wie das Berufungsgericht insoweit im Ansatz zutreffend erkannt hat - ebenso wie § 12 Satz 2 Buchst. h der Satzung entgegen der anderslautenden Bezeichnung keine "Vertragsstrafe", sondern eine an das korporationsrechtlich begründete Gefüge von Rechten und Pflichten zwischen der Genossenschaft und ihren Mitgliedern anknüpfende Verbandsstrafe , die entsprechend den Regeln einer Vereinsstrafe zu behandeln ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BGHZ 21, 370; Urt. v. 9. Juni 1960 - II ZR 164/58, NJW 1960, 1858, 1859; Urt. v. 8. Februar 1988 - II ZR 228/87, ZIP 1988, 910, 911 - jeweils m.w.N.) kann die Lieferpflicht eines Genossen entweder individualrechtlicher oder genossenschaftsrechtlicher Art sein. Beruht der Geschäftsverkehr der Mitglieder mit ihrer Genossenschaft auf vertraglicher Grundlage, so spielt er sich außerhalb des Mitgliedschaftsverhält-
nisses ab, und es entstehen rein schuldrechtliche Beziehungen; das Mitglied tritt dann seiner Korporation wie ein außenstehender Dritter gegenüber. Hat das Rechtsverhältnis dagegen ausschließlich die Satzung zur Grundlage, so gehört es, auch wenn es auf einen Austausch von Leistungen gerichtet ist, der korporationsrechtlichen Sphäre an. Das Statut kann den Mitgliedern über die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten im engeren Sinne hinaus genossenschaftliche (Sonder-)Pflichten auferlegen, die als solche der Geltung des reinen Schuldrechts entzogen sind. Insbesondere kommen hierfür Lieferpflichten in Betracht, wie sie vor allem bei Absatz- und Verwertungsgenossenschaften verbreitet sind. Kennzeichen dieser Pflichten ist es, daß sie unmittelbar auf der Satzung beruhen und mit der Mitgliedschaft in der Genossenschaft stehen und fallen: Sie entstehen ohne weiteres durch die mit dem Beitritt verbundene Unterwerfung unter die Satzung nach Maßgabe der darin enthaltenen Bestimmungen und entfallen wieder mit Beendigung der Mitgliedschaft.
So liegt es hier. Unzweifelhaft gehört die Pflicht des Beklagten zur Ablieferung seiner Fangergebnisse gemäß § 12 Satz 2 Buchst. a der Satzung nicht der körperschaftsfreien Sphäre an, sondern ist genossenschaftsrechtlicher Art. § 12 Satz 3 der Satzung bestimmt, daß die Verpflichtung der Genossen zur Fischablieferung besteht, solange die Mitgliedschaft dauert, und nicht schon durch die Kündigung der Mitgliedschaft aufgehoben wird. Es ist nicht ersichtlich, daß die Klägerin mit dem Beklagten oder den anderen Genossen jeweils einen Individualvertrag geschlossen hätte; eine nach § 12 Satz 2 Buchst. a mögliche Geschäftsordnung, aufgrund derer solche individualvertraglichen Regelungen hätten getroffen werden können, ist unstreitig nie erlassen worden. Damit sind die in § 12 Satz 2 Buchst. h und Satz 4 der Satzung vorgesehenen Strafen, die die Einhaltung der mitgliedschaftlichen Pflichten, insbesondere der Fischablieferungspflicht der Genossen sichern sollen, keine Vertragsstrafen, da sie anders
als jene nicht auf Vertrag, sondern auf der Unterwerfung der Mitglieder unter die Satzung beruhen (BGHZ 21, 370, 373). Das gilt selbst dann, wenn die Verbandsstrafe - wie in § 12 Satz 2 Buchst. h und Satz 4 der Satzung - in einer Geldbuße oder in einer sonstigen auf Geldzahlung gerichteten Vermögensstrafe besteht (vgl. RGRK/Steffen, BGB 12. Aufl. § 25 Rdn. 13; Meyer-Cording, Die Vereinsstrafe 1957, S. 58 ff., 63). Denn sie ist auch in diesem Fall keine - auch keine pauschalierte - Schadensersatzforderung, sondern eine Sanktion von Verletzungen der (mitgliedschaftlichen) Verbandspflichten. Deshalb ist sie auch nicht - wie die Vertragsstrafe (vgl. § 339 BGB) - mit dem inkriminierten Verhalten verwirkt, sondern muß erst durch den Verband festgesetzt werden. Angesichts des Charakters der in § 12 Satz 4 der Satzung geregelten Strafe als einer personenrechtlichen Verbandsdisziplinarstrafe versteht es sich von selbst, daß der Verband bzw. dessen satzungsmäßig bestimmtes Organ die Grundlagen für deren Verhängung in einer auch die entlastenden Umstände umfassenden , fairen Untersuchung, zu der auch die Gewährung rechtlichen Gehörs gehört , selbst ermitteln muß (vgl. dazu RGRK/Steffen aaO, § 25 Rdn. 19; Soergel/ Hadding, BGB 13. Aufl. § 25 Rdn. 46 m.N.); der Beklagte ist als "Beschuldigter" im Rahmen der verbandsrechtlichen, disziplinarischen Ermittlungen in keiner Weise zur Mitwirkung gegenüber der Klägerin verpflichtet (vgl. etwa § 26 Abs. 2 Satz 3 BDO/§ 20 Abs. 1 Satz 3 BDG zum Schweigerecht des Beschuldigten im Rahmen des beamtenrechtlichen Disziplinarverfahrens). Daher traf ihn auch keine Informationspflicht aus § 242 BGB gegenüber der Klägerin, um dieser die Ermittlung von Art und Umfang seiner angeblichen Verstöße sowie aus der Drittvermarktung erzielten Erlöse im Rahmen des § 12 Satz 4 der Satzung zu ermöglichen oder auch nur zu erleichtern. Ebensowenig trifft die Rechtsnachfolger des verstorbenen Beklagten eine solche Auskunftspflicht gegenüber der Klägerin.
2. Widerklage:
Die von den Rechtsnachfolgern des verstorbenen Beklagten weiterver- folgte Widerklage ist als Feststellungsklage gemäß § 256 ZPO zulässig und begründet.
Zu Unrecht berühmt sich die Klägerin eines "Zahlungsanspruchs" gegen den Beklagten aus § 12 Satz 4 der Satzung in Höhe von 25 % des Erlöses aus der Drittvermarktung von Fisch in der Zeit ab Schließung der Anlandestelle K. bis zum Jahresende 1998. Auch in diesem Zusammenhang kommt es nicht (mehr) darauf an, ob der Beklagte in dem genannten Zeitraum schuldhaft gegen seine Fischablieferungspflicht gegenüber der Genossenschaft verstoßen hat. Eine Verbandsstrafe nach § 12 Satz 4 der Satzung in Form der Geldzahlungssanktion , die nicht mit einem etwaigen Verstoß automatisch verwirkt ist, sondern - wie oben unter II 1 dargelegt - der Festsetzung bedarf, kann nach dem wirksamen Ausschluß des Beklagten zum 1. Januar 1999 - und erst recht
nach seinem zwischenzeitlichen Tod - nicht mehr verhängt werden, da die Dis- ziplinarstrafbefugnis des Verbandes mit der wirksamen Beendigung der Mitgliedschaft entfallen ist (vgl. RG JW 1927, 2996, 2998; RGZ 122, 266, 268; 143, 1, 3; vgl. RGRK/Steffen aaO, § 25 Rdn. 18).
Röhricht Hesselberger Goette
Kurzwelly Kraemer

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) § 1 gilt nicht für Vereinbarungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben sowie für Vereinbarungen und Beschlüsse von Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben und Vereinigungen von solchen Erzeugervereinigungen über

1.
die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder
2.
die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
sofern sie keine Preisbindung enthalten und den Wettbewerb nicht ausschließen. Als landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe gelten auch Pflanzen- und Tierzuchtbetriebe und die auf der Stufe dieser Betriebe tätigen Unternehmen.

(2) Für vertikale Preisbindungen, die die Sortierung, Kennzeichnung oder Verpackung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen betreffen, gilt § 1 nicht.

(3) Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind die in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Erzeugnisse sowie die durch Be- oder Verarbeitung dieser Erzeugnisse gewonnenen Waren, deren Be- oder Verarbeitung durch landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe oder ihre Vereinigungen durchgeführt zu werden pflegt.

Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezwecken oder bewirken, sind verboten.

(1) § 1 gilt nicht für Vereinbarungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben sowie für Vereinbarungen und Beschlüsse von Vereinigungen von landwirtschaftlichen Erzeugerbetrieben und Vereinigungen von solchen Erzeugervereinigungen über

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die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder
2.
die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
sofern sie keine Preisbindung enthalten und den Wettbewerb nicht ausschließen. Als landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe gelten auch Pflanzen- und Tierzuchtbetriebe und die auf der Stufe dieser Betriebe tätigen Unternehmen.

(2) Für vertikale Preisbindungen, die die Sortierung, Kennzeichnung oder Verpackung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen betreffen, gilt § 1 nicht.

(3) Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind die in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Erzeugnisse sowie die durch Be- oder Verarbeitung dieser Erzeugnisse gewonnenen Waren, deren Be- oder Verarbeitung durch landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe oder ihre Vereinigungen durchgeführt zu werden pflegt.

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1.
die Erzeugung oder den Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder
2.
die Benutzung gemeinschaftlicher Einrichtungen für die Lagerung, Be- oder Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
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(2) Für vertikale Preisbindungen, die die Sortierung, Kennzeichnung oder Verpackung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen betreffen, gilt § 1 nicht.

(3) Landwirtschaftliche Erzeugnisse sind die in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten Erzeugnisse sowie die durch Be- oder Verarbeitung dieser Erzeugnisse gewonnenen Waren, deren Be- oder Verarbeitung durch landwirtschaftliche Erzeugerbetriebe oder ihre Vereinigungen durchgeführt zu werden pflegt.