Genossenschaftsgesetz - GenG | § 18 Rechtsverhältnis zwischen Genossenschaft und Mitgliedern
Das Rechtsverhältnis der Genossenschaft und ihrer Mitglieder richtet sich zunächst nach der Satzung. Diese darf von den Bestimmungen dieses Gesetzes nur insoweit abweichen, als dies ausdrücklich für zulässig erklärt ist.
Anwälte | § 18 GenG
1 relevante Anwälte
1 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen
Referenzen - Veröffentlichungen | § 18 GenG
Artikel schreiben1 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren § 18 GenG.
1 Artikel zitieren § 18 GenG.
13 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 18 GenG.