Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 294/01
vom
2. Februar 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 554 b a.F.
Ein Nichtannahmebeschluß des Bundesgerichtshofs gemäß § 554 b ZPO a.F.
ist einer Gegenvorstellung nicht zugänglich.
BGH, Beschluß vom 2. Februar 2004 - II ZR 294/01 - OLG Rostock
LG Rostock
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Februar 2004 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,
Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn

beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Senatsbeschluß vom 27. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:


I. Die Klägerin hat mit ihrer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) die Einwendung der Erfüllung des rechtskräftig titulierten Anspruchs der beklagten GmbH auf Einzahlung einer Stammeinlage von 637.500,00 DM geltend gemacht. Nachdem die Parteien in erster Instanz den Rechtsstreit in Höhe eines Teilbetrages von 175.000,00 DM (nebst Zinsen) für erledigt erklärt hatten, hat das Landgericht durch Urteil vom 30. Juni 1999 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. November 1999 die Zwangsvollstreckung aus dem angegriffenen Titel in Höhe der restlichen 462.500,00 DM (nebst Zinsen) für unzulässig erklärt und über die Kosten des für erledigt erklärten Teils der Klage gemäß § 91 a ZPO entschieden. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den noch streitigen Erfüllungseinwand der Klägerin nur in Höhe von 348.905,92 DM für durchgreifend erachtet, gleichwohl aber die
Zwangsvollstreckung in Höhe von insgesamt 523.905,92 DM für unzulässig erklärt , wobei es zur "Klarstellung" den für erledigt erklärten Teil der Klage in Höhe von 175.000,00 DM einbezogen hat, weil insoweit eine weitere Vollstreckung nicht erfolgen könne. Mit ihrer Revision hat die Klägerin die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus dem Titel auch in Höhe des noch verbliebenen Teilbetrages von 113.594,08 DM erstrebt. Der Senat hat durch Beschluß vom 27. Oktober 2003 die Revision nicht angenommen (§ 554 b ZPO a.F.), weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und der Klägerin durch das zweitinstanzliche Urteil bereits mehr zugesprochen worden sei, als ihr nach dem Prozeßverlauf habe zuerkannt werden dürfen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit einer "Gegenvorstellung".
II. Die Gegenvorstellung bleibt erfolglos.
1. Erfolg kann die Gegenvorstellung der Klägerin schon deshalb nicht haben, weil das angefochtene Urteil mit dem Nichtannahmebeschluß des Senats vom 27. Oktober 2003 rechtskräftig geworden ist und eine Überprüfung des Senatsbeschlusses mit dem Ziel seiner Änderung darauf hinausliefe, die Rechtskraft des angefochtenen Urteils rückwirkend zu beseitigen. Das ist nicht zulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juni 1980 - KZR 12/79, NJW 1981, 55). Die Behauptung der Klägerin, der Senatsbeschluß verstoße gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 2, 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 GG, ändert daran nichts. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 30. April 2003 (1 PBvU 1/02, NJW 2003, 1924) dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2004 eine umfassende (§ 321 a ZPO n.F. vergleichbare) Regelung zur Korrektur nicht rechtsmittelfähiger, gegen Verfahrensgrundrechte verstoßender Entscheidungen durch das betreffende Fachgericht zu schaffen. Bis dahin verbleibt es aber bei der gegenwärtigen Rechtslage (BVerfG aaO). Danach scheidet eine ent-
sprechende Anwendung der §§ 321 a, 705 i.V.m. § 555 Abs. 1 n.F. ZPO (vgl. dagegen zu § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO n.F., Sen.Beschl. v. 19. Januar 2004 - II ZR 108/02, zur Veröffentlichung bestimmt) hier schon deshalb aus, weil diese Neuregelungen für das vorliegende Revisionsverfahren gemäß § 26 Nr. 7 EGZPO keine Geltung haben. Zudem wahrt die Gegenvorstellung der Klägerin die von dem Bundesverfassungsgericht (aaO, in Anlehnung an § 321 a ZPO n.F.) vorgegebene Frist von zwei Wochen (im Ergebnis ebenso BGH, Beschl. v. 26. April 2001 - IX ZB 25/01, NJW 2001, 2262 f.; BGHZ 150, 133, 137) nicht.
2. Wie allein zur Verdeutlichung der Begründung des Senatsbeschlusses vom 27. Oktober 2003 anzufügen ist, verkennt die Klägerin ebenso wie das Berufungsgericht , daß durch die erstinstanzliche Teilerledigungserklärung (§ 91 a ZPO) nicht die Vollstreckbarkeit des in einem anderen Rechtsstreit erwirkten Titels, sondern die Rechtshängigkeit der Vollstreckungsgegenklage in Höhe von 175.000,00 DM beseitigt worden ist (vgl. BGHZ 106, 359, 366; Zöller/ Vollkommer, ZPO 24. Aufl. § 91 a Rdn. 9, 22). Darauf beruht das erstinstanzliche Urteil in seiner berichtigten Fassung, indem es die Zwangsvollstreckung nur in Höhe von 462.500,00 DM nebst Zinsen für unzulässig erklärt. Auch in den Gründen des Berichtigungsbeschlusses ist ausgeführt, die Klage sei nach der Teilerledigterklärung "in Höhe von restlichen 462.500,00 DM begründet". Soweit das Landgericht anschließend weiter ausführt, die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungstitel sei "aufgrund der von der Klägerin vorgenommenen Zahlungen ... in einer Gesamthöhe von 637.500,00 DM nebst 77.789,30 DM Zinsen (unter Einbeziehung der teilweisen Erledigung der Hauptsache in Höhe von 175.000,00 DM) unzulässig", konnte und wollte es dem im Rahmen des nach der Teilerledigterklärung "verbleibenden Hilfsantrags" auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung in Höhe von (restlichen) 462.500,00 DM ersichtlich nicht Rechnung tragen, weshalb es auch sein ursprünglich anderslautendes
Urteil entsprechend berichtigt hat. Auf die Berufung der Beklagten hätte daher das Berufungsgericht schon im Hinblick auf § 536 ZPO a.F. die Zwangsvollstreckung aus dem Titel nicht (auch nicht "klarstellend") zum Nachteil der Beklagten in einem über das erstinstanzliche Urteil hinausgehenden Umfang (von 523.905,92 DM) für unzulässig erklären dürfen. Erst recht konnte daher das mit der Revision verfolgte Begehren der Klägerin, die Zwangsvollstreckung aus dem Titel in noch weitergehendem Umfang (nämlich in Höhe der restlichen 113.594,08 DM) für unzulässig zu erklären, keinen Erfolg haben, weil die sich aus § 536 ZPO a.F. (jetzt § 528 ZPO n.F.) ergebende Bindung auch von dem Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten ist (BGHZ 36, 316, 319). Das gilt - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch bei Prüfung der Erfolgsaussicht der Revision im Rahmen der Entscheidung gemäß § 554 b ZPO a.F..
Daß das Berufungsgericht den Erfüllungseinwand der Klägerin wegen ihrer unstreitigen Teilzahlungen Nr. 1 bis 11 gemäß § 767 Abs. 2 ZPO als präkludiert angesehen hat, schließt nicht aus, daß sich die Klägerin gegen eine weitere Vollstreckung der - nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts offenbar insgesamt befriedigten - Beklagten aus dem noch verbliebenen Titel mit einer Klage auf dessen Herausgabe zur Wehr setzen kann (vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar 1994 - V ZR 238/92, NJW 1994, 1161 f.), worüber
aber hier mangels eines entsprechenden Antrags nicht zu entscheiden war und ist.
Röhricht Goette Kraemer
Graf Strohn

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(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

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(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). (2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn1.der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Eur

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(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf

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(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht. (2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision

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Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2004 - II ZR 108/02

bei uns veröffentlicht am 19.01.2004

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Bayerisches Landessozialgericht Endurteil, 20. Juli 2016 - L 15 RF 24/16

bei uns veröffentlicht am 20.07.2016

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Bayerisches Landessozialgericht Endurteil, 28. Sept. 2015 - L 15 RF 36/15 B

bei uns veröffentlicht am 28.09.2015

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Bundessozialgericht Beschluss, 10. Juli 2013 - B 5 R 185/13 B

bei uns veröffentlicht am 10.07.2013

Tenor Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 18. April 2013 (B 5 R 395/12 B) wird als unzulässig verworfen.

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(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat, die Revisionsfrist verstrichen oder die Revision nicht zugelassen worden ist. Die Anschließung ist bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung zu erklären.

(3) Die Anschlussrevision muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 549 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die §§ 550 und 551 Abs. 3 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde).

(2) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20 000 Euro übersteigt oder
2.
das Berufungsgericht die Berufung als unzulässig verworfen hat.

(3) Die Nichtzulassungsbeschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

(4) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

(5) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

(6) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

(7) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(8) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

(9) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 8 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 108/02
vom
19. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 321 a, 544 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 3, 705

a) Der - mit der Rechtskraftwirkung gemäß § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO ausgestattete
- Beschluß des Revisionsgerichts über die Ablehnung einer Nichtzulassungsbeschwerde
ist (nach gegenwärtiger Rechtslage) einer Gegenvorstellung
in entsprechender Anwendung der §§ 321 a, 705 (i.V.m. § 555
Abs. 1) ZPO nicht zugänglich.

b) § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO verlangt eine ins einzelne gehende Begründung
des Beschlusses über die Ablehnung einer Nichtzulassungsbeschwerde
ebensowenig wie die Angabe konkreter Gründe für das - nach Halbs. 2 1. Alt.
der Vorschrift zulässige - Absehen von einer Begründung überhaupt.
BGH, Beschluß vom 19. Januar 2004 - II ZR 108/02 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Januar 2004 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,
Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn

beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Senatsbeschluß vom 15. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:


I. Die Klägerin hat die Beklagten, die ehemaligen Geschäftsführer einer GmbH, über deren Vermögen Anfang 1997 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden ist, wegen angeblich schuldhaft verspäteter Stellung des Gesamtvollstreckungsantrags auf Schadensersatz aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage gegen den Beklagten zu 3 dem Grunde nach stattgegeben und sie gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten zu 3 die Klage auch gegen ihn abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Der Senat hat durch Beschluß vom 15. Dezember 2003 die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen, mit der sie u.a. die von ihr für grundsätzlich erachtete Rechtsfrage aufgeworfen hatte, ob die der Gemeinschuldnerin gewährten staatlichen Hilfen wegen Verstoßes gegen Art. 93 Abs. 3 Satz 3 EGV a.F. (jetzt
Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EGV) unter § 134 BGB fielen und deshalb die Überschul- dung der Gemeinschuldnerin nicht verhindern konnten. Mit ihrer - auf § 321 a ZPO (analog) gestützten - "Gegenvorstellung" rügt die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil die - allgemein gehaltene - Begründung des Senatsbeschlusses vom 15. Dezember 2003 nicht konkret auf die aufgeworfene Rechtsfrage eingehe.
II. Die Gegenvorstellung bleibt erfolglos.
1. Erfolg kann das Begehren der Klägerin schon deshalb nicht haben, weil das Verfahren gemäß ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift in § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Revisionsgericht rechtskräftig abgeschlossen ist. Eine Überprüfung dieser Entscheidung mit dem Ziel ihrer Änderung würde nicht nur die - in Fällen behaupteter Verletzung von Verfahrensgrundrechten eingeschränkte - Selbstbindung des Gerichts gemäß § 318 ZPO (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133) berühren, sondern darauf hinauslaufen, die gemäß § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO bereits eingetretene Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils wieder in Frage zu stellen und ggf. rückwirkend zu beseitigen. Das ist nicht zulässig (vgl. zur Rechtskraftwirkung eines Nichtannahmebeschlusses gemäß § 554 b ZPO a.F. BGH, Beschl. v. 24. Juni 1980 - KZR 12/79, NJW 1981, 55) und steht auch einer entsprechenden Anwendung des von der Klägerin herangezogenen § 321 a (i.V.m. § 555 Abs. 1) ZPO entgegen. Denn § 321 a ZPO führt nicht zu einer Durchbrechung der Rechtskraft, weil diese gemäß § 705 ZPO nicht vor Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 321 a Abs. 2 ZPO eintreten kann und ihr Eintritt durch rechtzeitige Rüge nach § 321 a ZPO gehemmt wird. Für die Rechtskraftwirkung der Entscheidung gemäß § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Eine in die Rechtskraft
eingreifende Korrektur dieser eindeutigen gesetzgeberischen Entscheidung im Wege einer Analogie zu §§ 321 a, 705 ZPO überschritte die Befugnisse eines Fachgerichts (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 24. Aufl. § 321 a Rdn. 3 a). Auch nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (1 PBvU 1/02, NJW 2003, 1924) verbleibt es bei der gegenwärtigen Rechtslage, solange der Gesetzgeber nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist bis zum 31. Dezember 2004 eine umfassende (den §§ 321 a, 705 ZPO vergleichbare) gesetzliche Neuregelung der sog. "Anhörungsrüge" bei nicht (mehr) rechtsmittelfähigen Entscheidungen getroffen hat.
2. Davon abgesehen hat der Senat die mit der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe (§§ 543 Abs. 2, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO) selbstverständlich geprüft, wie sich auch aus der Begründung des von der Klägerin angegriffenen Senatsbeschlusses ergibt. Diese Begründung orientiert sich an der - von dem Bundesverfassungsgericht nicht beanstandeten - Begründungspraxis des Bundesgerichtshofs bei Nichtannahmebeschlüssen gemäß § 554 b ZPO a.F.. Durch die Neuregelung der Zulassungsrevision soll das Revisionsgericht nicht einem verstärkten Begründungszwang bei der Entscheidung über Nichtzulassungsbeschwerden unterworfen, sondern erreicht werden, daß das Revisionsgericht sich stärker als bisher seiner spezifischen Aufgabe widmen kann, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden und zur Rechtsfortbildung sowie zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung beizutragen (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 66 f.). Dementsprechend sieht auch die Soll-Vorschrift des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO eine ins einzelne gehende Begründung der Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor. Darüber hinaus kann von einer Begründung ganz abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der (allgemeinen ) Zulassungsvoraussetzungen beizutragen. So verhält es sich auch hier. Die
Klägerin macht mit ihrer Gegenvorstellung nichts Gegenteiliges geltend, sondern wiederholt lediglich ihre durch den angegriffenen Senatsbeschluß (und in dem angefochtenen Urteil) bereits ablehnend beschiedene Rechtsmeinung, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen gewesen.
3. Wie die Klägerin in ihrer Gegenvorstellung selbst sieht, ist die von ihr in den Vordergrund gestellte Rechtsfrage der Anwendbarkeit des § 134 BGB auf gegen Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EGV verstoßende staatliche Beihilfen durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. April 2003 (V ZR 314/02, WM 2003, 1491) geklärt. Schon deshalb bestand insoweit zu dem - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen - Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin kein Grund mehr, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zur Klärung der genannten Rechtsfrage, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (vgl. BGH, Beschl. v. 20. November 2002 - IV ZR 197/02, WM 2003, 554; v. 8. April 2003 - XI ZR 193/02).
Unabhängig davon fehlte es hier aber auch schon an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, NJW 2003, 831; v. 2. Oktober 2003 - V ZB 72/02, Umdr. S. 3). Denn das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG nicht nur wegen (vermeintlich ) fehlender Überschuldung der Gemeinschuldnerin, sondern alternativ auch deshalb verneint, weil die Beklagten angesichts der massiven Unterstützung der Gemeinschuldnerin durch die öffentliche Hand und der von der BvS (als Alleingesellschafterin der Gemeinschuldnerin) sowie von der Landesregierung zum Teil öffentlich erklärten Bereitschaft, das wirtschaftliche Überleben der
Gemeinschuldnerin mittels eines Sanierungskonzepts zu sichern, von einer po- sitiven Fortführungsprognose hätten ausgehen dürfen und daher die Stellung des Gesamtvollstreckungsantrages jedenfalls nicht schuldhaft verschleppt hätten. Insoweit handelt es sich um eine die Entscheidung schon für sich allein tragende tatrichterliche Einzelfallbeurteilung, die keinen Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ergibt. Soweit die Klägerin in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde ein Fehlverständnis des § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO durch das Berufungsgericht gerügt hat, wird verkannt, daß diese Vorschrift erst seit 1. Januar 1999 gilt und es im hier maßgebenden Zeitraum davor nach der Rechtsprechung des Senates auf die Frage einer positiven oder negativen Fortführungsprognose als Element der Konkursreife sehr wohl ankam (vgl. BGHZ 119, 201, 214 f.; 126, 181, 199 f.).
Röhricht Goette Kraemer
Graf Strohn

(1) Das Berufungsgericht darf die Vernehmung oder Beeidigung einer Partei, die im ersten Rechtszuge die Vernehmung abgelehnt oder die Aussage oder den Eid verweigert hatte, nur anordnen, wenn es der Überzeugung ist, dass die Partei zu der Ablehnung oder Weigerung genügende Gründe hatte und diese Gründe seitdem weggefallen sind.

(2) War eine Partei im ersten Rechtszuge vernommen und auf ihre Aussage beeidigt, so darf das Berufungsgericht die eidliche Vernehmung des Gegners nur anordnen, wenn die Vernehmung oder Beeidigung im ersten Rechtszuge unzulässig war.

Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.