Bayerisches Landessozialgericht Endurteil, 28. Sept. 2015 - L 15 RF 36/15 B

bei uns veröffentlicht am28.09.2015

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I.

Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 25.06.2015, Az.: L 15 RF 109/15, wird als unzulässig verworfen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Im Raum steht eine Gegenvorstellung gegen einen Beschluss des Senats zu einer zweiten Anhörungsrüge im Zusammenhang mit einem Beschluss gemäß § 4 Abs. 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).

Mit Beschluss vom 21.01.2015, Az.: L 15 SF 296/14, lehnte der Senat eine Entschädigung des Antragstellers wegen der mündlichen Verhandlung am 05.06.2014 vor dem Bayer. Landessozialgericht (LSG) im Berufungsverfahren mit dem Aktenzeichen L 14 R 712/12 ab, weil weder das persönliche Erscheinen angeordnet noch der Antragsteller beim Gerichtstermin erschienen sei.

Mit Beschluss vom 30.03.2015, Az.: L 15 RF 13/15, verwarf der Senat eine gegen seinen Beschluss vom 21.01.2015, Az.: L 15 SF 296/14, gerichtete Anhörungsrüge des Antragstellers als unzulässig, da der Antragsteller das ihm im Rahmen der Anhörungsrüge obliegende Darlegungserfordernis nicht erfüllt habe.

Mit Beschluss vom 25.07.2015, Az.: L 15 RF 109/15, verwarf der Senat eine weitere Anhörungsrüge des Antragstellers als unzulässig, da eine zweite Anhörungsrüge nach völlig unstrittiger höchstrichterlicher Rechtsprechung offensichtlich unstatthaft sei.

Dagegen hat sich der Antragsteller mit Schreiben vom 06.07.2015 gewandt und Folgendes mitgeteilt:

„Mit dem Beschluss mit dem Az. L 15 RF 109/15 vom 25. Juni 2015 zugegangen am 02.07.2015, besteht kein Einverständnis. Es wird Gegendarstellung erhoben.“

Begründet hat er diese damit, dass er einzig und allein wegen des Richters im Hauptsacheverfahren gezwungen gewesen sei, am Tag des Gerichtstermins (05.06.2014) eine kostenpflichtige Ersatz-Pflegekraft für 140,- € zu beschaffen. Das Bayer. LSG sei in der Pflicht zum Kostenersatz, da dessen Richter die Kosten verursacht habe. Wie dies abgerechnet werde, tangiere ihn nicht.

II.

Das Schreiben vom 06.07.2015 ist aufgrund der ausdrücklichen Bezeichnung des Antragstellers als Gegenvorstellung gegen den Beschluss zur zweiten Anhörungsrüge vom 25.06.2015 zu betrachten.

Die Gegenvorstellung ist offensichtlich unzulässig, da unstatthaft.

Offensichtlich unzulässig ist ein Rechtsbehelf dann, wenn über seine Unzulässigkeit nach dem Stand der Rechtsprechung und Lehre zum Zeitpunkt der Einlegung keine Ungewissheit bestehen konnte (vgl. Bundesverfassungsgericht - BVerfG -, Beschluss vom 25.11.2008, Az.: 1 BvR 848/07, und Urteil vom 12.03.2003, Az.: 1 BvR 330/96, 1 BvR 348/99).

Zur Frage, ob eine Gegenvorstellung nach Einführung der Anhörungsrüge überhaupt noch statthaft ist (verneinend: vgl. Bundesfinanzhof - BFH -, Beschluss vom 29.04.2008, Az.: I B 35-41/08, I B 35/08, I B 36/08, I B 37/08, I B 38/08, I B 39/08, I B 40/08, I B 41/08; Bundesverwaltungsgericht, Beschlüsse vom 05.07.2012, Az.: 5 B 24/12, 5 B 24/12, 5 PKH 5/12, und vom 24.05.2013, Az.: 5 B 36/13, 5 B 36/13 (5 B 29/13); Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, Beschluss vom 28.08.2014, Az.: Vf. 58-IV-14 (HS), Vf. 59-IV-14 (e.A.); Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl. 2015, § 4 a JVEG, Rdnr. 62; bejahend: BFH, Beschluss vom 01.07.2009, Az.: V S 10/07; eine offensichtliche Unzulässigkeit verneinend: BVerfG, Beschluss vom 25.11.2008, Az.: 1 BvR 848/07), hat sich das Bundessozialgericht (BSG) im Beschluss vom 10.07.2013, Az.: B 5 R 185/13 B, wie folgt geäußert:

„Es kann dahinstehen, ob Gegenvorstellungen im sozialgerichtlichen Verfahren nach Einführung der Anhörungsrüge (§ 178a SGG) überhaupt noch statthaft sind (bejahend BVerfG Beschlüsse vom 25.11.2008 - 1 BvR 848/07 - BVerfGE 122, 190, 199 f, 201 f und der 3. Kammer des 2. Senats - 2 BvR 2674/10 - NJW 2012, 1065 sowie BSG SozR 4-1500 § 178a Nr. 3 RdNr. 4; offenlassend BSG Beschluss vom 24.7.2006 - B 1 KR 6/06 BH - Juris RdNr. 1) und der Senat befugt sein könnte, seinen unanfechtbaren Beschluss vom 18.4.2013 ohne gegenläufige gesetzliche Grundlage (vgl. dazu BFH Beschluss vom 1.7.2009 - V S 10/07 - BFHE 225, 310; Neumann, jurisPR-BVerwG 9/2009 Anm 4 unter D.) im Verfahren der Gegenvorstellung mit dem Ziel aufzuheben, die formelle und materielle Rechtskraft (§ 141 Abs. 1 SGG) des angefochtenen Urteils vom 11.6.2012 rückwirkend wieder zu beseitigen, die gemäß § 160a Abs. 4 S 3 SGG kraft Gesetzes mit der Ablehnung der Beschwerde durch das BSG zugunsten der Beklagten eingetreten ist (zur Abänderungsbefugnis als Voraussetzung einer Gegenvorstellung vgl. BVerfG Beschluss vom 25.11.2008 - 1 BvR 848/07 - BVerfGE 122, 190 = NJW 2009, 829, 830 RdNr. 36; BGH Beschlüsse vom 2.2.2004 - II ZR 294/01 - NJW-​RR 2004, 574 und vom 24.6.1980 - KZR 12/79 - NJW 1981, 55; BAG Beschluss vom 10.10.2012 - 5 AZN 991/12 (A) - NZA 2013, 167, 168 RdNr. 3; BFH Beschlüsse vom 6.12.2011 - IX S 19/11 - BFH/NV 2012, 438 und vom 28.5.2010 - III S 11/10 - BFH/NV 2010, 1651).

Denn selbst nach dem Recht, das vor Einführung der Anhörungsrüge galt, konnte eine unanfechtbare Entscheidung auf einen außerordentlichen Rechtsbehelf nur geändert werden, wenn diese Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widersprach oder grobes prozessuales Unrecht enthielt (vgl. BVerfG SozR 1500 § 62 Nr. 16; BSG SozR 3-​1500 § 160a Nr. 24 und Beschluss vom 24.7.2006, a. a. O.).“

Diese zur Gegenvorstellung im sozialgerichtlichen Verfahren mit Blick auf die im Sozialgerichtsgesetz (SGG) (dort § 178 a) eingeführte Anhörungsrüge getätigten Ausführungen des BSG sind in gleicher Weise auf die Gegenvorstellung in einem kostenrechtlichen Verfahren nach dem JVEG, das in § 4 a JVEG die Anhörungsrüge eröffnet, übertragbar.

Unabhängig von der Frage, ob nicht bereits durch die Einführung der Anhörungsrüge per se der (außerordentliche) Rechtsbehelf der Gegenvorstellung ausgeschlossen ist, ist jedenfalls dann - und dies ohne den geringsten Zweifel - eine Gegenvorstellung ein unstatthafter Rechtsbehelf, wenn sich diese gegen den Beschluss über eine zweite Anhörungsrüge richtet. Denn bereits die zweite Anhörungsrüge ist nach völlig unstrittiger Rechtsprechung unstatthaft. Insofern verweist der Senat auf seinen (mit der Gegenvorstellung angegriffenen) Beschluss vom 25.06.2015, Az.: L 15 RF 109/15, in dem er Folgendes ausgeführt hat:

„§ 4 a JVEG sieht nur eine, nicht aber auch eine zweite Anhörungsrüge vor (vgl. § 4 a Abs. 4 Satz 4 JVEG). Eine zweite Anhörungsrüge ist nach völlig unstrittiger höchstrichterlicher Rechtsprechung offensichtlich unzulässig, da unstatthaft.

So hat beispielsweise der Bayerische Verfassungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 19.10.2010, Az.: Vf. 111-VI-09, Folgendes ausgeführt:

„Gegen einen Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge gemäß § 321 a Abs. 4 Satz 3 ZPO als unbegründet zurückgewiesen wird, steht keine weitere Gehörsrüge, sondern lediglich die Verfassungsbeschwerde offen (Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 68. Aufl. 2010, RdNr. 60 zu § 321 a; Leipold in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl. 2008, RdNr. 51 zu § 321 a; Musielak in Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2008, RdNr. 17 zu § 321 a; Rensen in Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl. 2007, RdNr. 68 zu § 321 a; Vollkommer in Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, RdNr. 17 zu § 321 a). Der gesetzgeberischen Intention (BT-Drs. 14/4722 S. 156) und den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 30.4.2003 = BVerfGE 107, 395/408 ff.) entsprechend, gewährleistet die Anhörungsrüge nach § 321 a ZPO die Möglichkeit, eine behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs einer einmaligen gerichtlichen Kontrolle durch das Fachgericht selbst, das die Gehörsverletzung begangen haben soll, unterziehen zu lassen. Begeht das Gericht im Rahmen dieser Überprüfung einen Fehler, führt dies nicht zur erneuten Eröffnung des Rechtswegs (vgl. BVerfGE 107, 395/411). Vielmehr ist das fachgerichtliche Verfahren beendet, wenn das Gericht nach inhaltlicher Prüfung der ersten Anhörungsrüge eine „Selbstkorrektur“ der Ausgangsentscheidung abgelehnt hat. Zur Beseitigung der durch die Ausgangsentscheidung eingetretenen Beschwer steht dem Beschwerdeführer dann nur noch die Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (vgl. Heinrichsmeier, NVwZ 2010, 228/232). Die Zulassung einer weiteren Gehörsrüge nach § 321 a ZPO gegen die Entscheidung über die Anhörungsrüge würde zu einem „regressus ad infinitum“ führen, der mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vereinbar wäre. Ein Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge als unbegründet zurückgewiesen wurde, kann daher selbst dann nicht mit einer weiteren fachgerichtlichen Anhörungsrüge angegriffen werden, wenn eine originäre Gehörsverletzung durch diesen Beschluss geltend gemacht wird (vgl. Rensen in Wieczorek/Schütze, RdNr. 68 zu § 321 a).“

Dem ist nichts hinzuzufügen.

Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluss vom 26.04.2011, Az.: 2 BvR 597/11), Bundesgerichtshof (vgl. Beschluss vom 10.02.2012, Az.: V ZR 8/10) und Bundessozialgericht (vgl. Beschluss vom 01.08.2007, Az.: B 13 R 7/07 C) teilen diese Meinung genauso wie das Bayer. Landessozialgericht (vgl. z. B. Beschlüsse vom 31.10.2013, Az.: L 15 SF 320/13 RG, und vom 15.11.2013, Az.: L 1 SF 318/13 RG).“

Die in § 4 a Abs. 4 Satz 3 JVEG vorgegebene Endgültigkeit der Entscheidung über die (erste) Anhörungsrüge und der damit bewirkte Rechtsmittelausschluss schließen neben einer weiteren Anhörungsrüge oder Beschwerde auch eine gegen den Beschluss über die (weitere) Anhörungsrüge gerichtete Gegenvorstellung aus. Denn andernfalls würde durch nacheinander einzulegende Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen ein letztlich endloser Rechtsweg eröffnet (vgl. LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 14.02.2012, Az.: L 11 SF 4/12 B RG (AS)) - auf nichts anderes läuft die vom Antragsteller, der deutlich gemacht hat, dass er erst dann von der Inanspruchnahme der Senats absehen wird, wenn sein vermeintlicher Anspruch befriedigt ist, erhobene Gegenvorstellung hinaus -, was verfassungsrechtlich nicht geboten und auch nicht akzeptabel ist. Sowohl dem in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz verankerten Rechtsstaatsprinzip als auch dem allgemeinen Justizgewährungsanspruch ist Genüge getan, wenn die Rechtsordnung eine einmalige Möglichkeit zur Einholung einer gerichtlichen Entscheidung eröffnet (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29.07.2003, Az.: 2 BvR 1100/03, vom 05.05.2008, Az.: 1 BvR 562/08, und vom 08.12.2010, Az.: 1 BvR 1382/10). Einen Anspruch auf einen Instanzenzug gibt es nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.07.1983, Az.: 1 BvR 1470/82). Verfassungsrechtlich ist es nicht geboten, auch den Akt der gerichtlichen Überprüfung selbst daraufhin kontrollieren zu können, ob in ihm die für den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Rechtsnormen nunmehr vom Gericht verletzt worden sind; im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens nimmt das verfassungsrechtlich gewährleistete Rechtsschutzsystem bei der Überprüfung einer gerichtlichen Entscheidung ein verbleibendes Risiko falscher Rechtsanwendung durch das Gericht in Kauf (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.04.2003, Az.: 1 PBvU 1/02).

Die Gegenvorstellung gegen den Beschluss über die weitere Anhörungsrüge ist daher ohne jeden Zweifel unstatthaft und als offensichtlich unzulässig zu verwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Eine Gebührenfreiheit konstituierende Regelungen wie z. B. § 4 Abs. 8 Satz 1 JVEG, § 56 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder § 66 Abs. 8 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) kommen weder direkt noch analog zur Anwendung, da eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit nur für statthafte Verfahren gilt (ständige Rspr. des Senats, vgl. z. B. Beschlüsse vom 07.08.2014, Az.: L 15 SF 146/14 E, vom 22.09.2014, Az.: L 15 SF 157/14 E, und vom 13.07.2015, Az.: L 15 SF 347/13 E; vgl. auch Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 17.10.2002, Az.: IX ZB 303/02, und vom 03.03.2014, Az.: IV ZB 4/14; BFH, Beschlüsse vom 12.09.2005, Az.: VII E 5/05, und vom 15.02.2008, Az.: II B 84/07) und ein statthaftes Verfahren hier nicht vorliegt (vgl. oben).

Dem steht auch nicht entgegen, dass die ganz überwiegende Zahl der sozialgerichtlichen Verfahren und auch das Berufungsverfahren des Antragstellers in der Hauptsache vom Grundsatz der Kostenfreiheit gemäß § 183 Satz 1 SGG geprägt sind. Diesen Grundsatz hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG) (vgl. Bundestags-Drucksache 14/5943, S. 20) bestätigt und dies wie folgt begründet:

„Insbesondere Versicherte, Rentner, Kriegsopfer, Schwerbehinderte, Hinterbliebene, Kinder- und Erziehungsgeldberechtigte sowie Pflegebedürftige und Pflegepersonen sollen auch künftig nicht mit Gerichtskosten belastet werden. Diese Regelung eröffnet den Versicherten den Rechtsschutz durch die Sozialgerichte ohne finanzielle Nachteile; sie können ihre Ansprüche unabhängig von einem individuellen Kostenrisiko klären.“

Gleichzeitig hat er mit der durch § 197 a SGG erfolgten Einführung einer streitwertbezogenen Gebührenpflicht nach dem GKG für Streitigkeiten, an denen Versicherte und Leistungsempfänger nicht beteiligt sind, diejenigen Verfahren von der Gebührenprivilegierung ausgenommen, die von ihrem Schutzzweck her nicht auf die Durchsetzung von Ansprüchen auf Sozialleistungen ausgerichtet sind und bei denen daher eine Kostenprivilegierung nicht sachgerecht wäre (vgl. Gesetzesbegründung zum Entwurf eines 6. SGGÄndG, a. a. O., S. 20, 28 f.). Daraus den Rückschluss zu ziehen, dass der privilegierte Personenkreis bei allen seinen Handlungen vor einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit unter dem Schutz der Kostenprivilegierung stünde, wäre jedoch verfehlt. Denn die Kostenprivilegierung stellt eine besondere Ausprägung des sozialen Schutzes in Form eines kostenfreien Rechtsschutzes dar. Diese Schutzbedürftigkeit endet aber dann, wenn der Rechtsschutzsuchende die vom Gesetzgeber vorgesehenen Wege des Rechtsschutzes verlässt. Denn von einer sozialen Schutzwürdigkeit kann keine Rede mehr sein, wenn sich der Gesetzgeber dazu entschlossen hat, für ein bestimmtes Begehren keinen Rechtsschutz mehr zu eröffnen. Insofern ist auch unter Zugrundelegung der gesetzgeberischen Erwägungen zur Gerichtskostenfreiheit im sozialgerichtlichen Verfahren kein Anlass gegeben, in die Kostenprivilegierung auch unstatthafte Verfahren einzubeziehen. In seiner Einschätzung, dass der Gesetzgeber auch für den grundsätzlich gerichtskostenprivilegierten Personenkreis keine allumfassende Kostenprivilegierung eröffnen wollte, wird der Senat auch durch die Regelung des § 197 a SGG bestätigt. Daraus wird ersichtlich, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, bei der Missbräuchlichkeit der Rechtsverfolgung auch einem grundsätzlich kostenprivilegierten Kläger Kosten des sozialgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen. Diesem Rechtsgedanken wird die Auslegung des Senats gerecht, wenn er für unstatthafte Verfahren, gerade aus dem Bereich des Kostenrechts, keine Kostenprivilegierung zulässt.

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es im vorliegenden Verfahren nicht, da für die Gegenvorstellung im Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG ein Gebührentatbestand nicht vorgesehen ist. Aus diesem Grund wird der Antragsteller - darauf weist der Senat informationshalber hin - auch nicht mit einer Gerichtskostenforderung zu rechnen haben.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).

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Tenor

Dem Antragsteller steht keine Entschädigung wegen der mündlichen Verhandlung am 05.06.2014 zu.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) wegen einer mündlichen Verhandlung, bei der er selbst nicht teilgenommen hat.

In dem am Bayerischen Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 14 R 712/12 geführten Rechtsstreit des Antragstellers war auf den 05.06.2014 eine mündliche Verhandlung terminiert; das zunächst angeordnete persönliche Erscheinen des Antragsteller wurde wieder aufgehoben.

An der mündlichen Verhandlung am 05.06.2014 nahm der Antragsteller nicht teil. Seine Tochter, die ihn pflegt, wurde als Zeugin vernommen.

Mit Schreiben vom 07.06.2014 beantragte der Antragsteller die Erstattung von 140,- €. Er trug vor, dass er wegen der mündlichen Verhandlung eine Ersatzpflegekraft benötigt und dafür 140,- € aufgewendet habe.

Mit Schreiben vom 28.07.2014 lehnte die Kostenbeamtin des LSG eine Entschädigung ab, da die Anordnung des persönlichen Erscheinens wieder aufgehoben worden sei.

Mit Schreiben vom 30.07.2014 hat sich der Antragsteller gegen die Ablehnung der Kostenerstattung gewandt und vorgetragen, dass er wegen der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2014 eine Ersatzpflegekraft benötigt habe, da seine Pflegeperson persönlich bei Gericht erscheinen habe müssen.

II.

Die Festsetzung der Entschädigung erfolgt gemäß § 4 Abs. 1 JVEG durch gerichtlichen Beschluss, wenn wie hier der Berechtigte mit Schreiben vom30.07.2014 sinngemäß die gerichtliche Festsetzung dadurch beantragt, dass er die Festsetzung durch die Kostenbeamtin beanstandet.

Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Entschädigung nach den Regelungen des JVEG, da er bei der mündlichen Verhandlung am 05.06.2014 nicht erschienen ist.

Beteiligte eines gerichtskostenfreien sozialgerichtlichen Verfahrens im Sinn des § 183 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind gemäß § 191 SGG wie Zeugen, d. h. nach den Vorschriften des JVEG, zu entschädigen, wenn ihr persönliches Erscheinen angeordnet worden ist und sie bei dem gerichtlichen Termin erschienen sind. Ist das persönliche Erscheinen nicht angeordnet und erscheint der Beteiligte gleichwohl, steht eine Entschädigung im Ermessen des Gerichts, wenn das Gericht der Hauptsache das Erscheinen für geboten hält. Bejaht das Gericht der Hauptsache die Gebotenheit des Erscheinens nicht, kommt eine Entschädigung nicht in Betracht.

Grundvoraussetzung für eine Entschädigung ist also, dass der Antragsteller überhaupt bei dem gerichtlichen Termin erschienen ist. Daran fehlt es hier, da der Antragsteller bei der mündlichen Verhandlung am 05.06.2014 nicht anwesend war. Eine Erstattung von Kosten, die dem Antragsteller möglicherweise infolge des Gerichtstermins vom 05.06.2014 dadurch entstanden sind, dass seine Pflegeperson bei diesem Gerichtstermin erscheinen musste und er daher finanzielle Mittel für eine erforderliche Ersatzpflegekraft aufzuwenden hatte, ist für die Entschädigung nach dem JVEG ohne Bedeutung.

Das Bayer. LSG hat über den Antrag auf gerichtliche Kostenfestsetzung gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG als Einzelrichter zu entscheiden gehabt.

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Tenor

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 18. April 2013 (B 5 R 395/12 B) wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Verfahren der Gegenvorstellung keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Der Senat hat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 11.6.2012 mit Beschluss vom 18.4.2013 als unzulässig verworfen. Mit seiner Gegenvorstellung vom 13.5.2013 begehrt der Kläger, den Senatsbeschluss aufzuheben und die Revision gegen das vorbezeichnete Urteil des LSG zuzulassen.

2

Es kann dahinstehen, ob Gegenvorstellungen im sozialgerichtlichen Verfahren nach Einführung der Anhörungsrüge (§ 178a SGG) überhaupt noch statthaft sind (bejahend BVerfG Beschlüsse vom 25.11.2008 - 1 BvR 848/07 - BVerfGE 122, 190, 199 f, 201 f und der 3. Kammer des 2. Senats - 2 BvR 2674/10 - NJW 2012, 1065 sowie BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 3 RdNr 4; offenlassend BSG Beschluss vom 24.7.2006 - B 1 KR 6/06 BH - Juris RdNr 1) und der Senat befugt sein könnte, seinen unanfechtbaren Beschluss vom 18.4.2013 ohne gegenläufige gesetzliche Grundlage (vgl dazu BFH Beschluss vom 1.7.2009 - V S 10/07 - BFHE 225, 310; Neumann, jurisPR-BVerwG 9/2009 Anm 4 unter D.) im Verfahren der Gegenvorstellung mit dem Ziel aufzuheben, die formelle und materielle Rechtskraft (§ 141 Abs 1 SGG) des angefochtenen Urteils vom 11.6.2012 rückwirkend wieder zu beseitigen, die gemäß § 160a Abs 4 S 3 SGG kraft Gesetzes mit der Ablehnung der Beschwerde durch das BSG zugunsten der Beklagten eingetreten ist(zur Abänderungsbefugnis als Voraussetzung einer Gegenvorstellung vgl BVerfG Beschluss vom 25.11.2008 - 1 BvR 848/07 - BVerfGE 122, 190 = NJW 2009, 829, 830 RdNr 36; BGH Beschlüsse vom 2.2.2004 - II ZR 294/01 - NJW-RR 2004, 574 und vom 24.6.1980 - KZR 12/79 - NJW 1981, 55; BAG Beschluss vom 10.10.2012 - 5 AZN 991/12 (A) - NZA 2013, 167, 168 RdNr 3; BFH Beschlüsse vom 6.12.2011 - IX S 19/11 - BFH/NV 2012, 438 und vom 28.5.2010 - III S 11/10 - BFH/NV 2010, 1651).

3

Denn selbst nach dem Recht, das vor Einführung der Anhörungsrüge galt, konnte eine unanfechtbare Entscheidung auf einen außerordentlichen Rechtsbehelf nur geändert werden, wenn diese Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widersprach oder grobes prozessuales Unrecht enthielt (vgl BVerfG SozR 1500 § 62 Nr 16; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 24 und Beschluss vom 24.7.2006, aaO). Das jetzige Vorbringen im Schriftsatz vom 7.5.2013 bietet für einen solchen Sachverhalt keinen Anhalt. Der Kläger legt weiterhin nicht dar, warum die Rechtsfolge des § 71 (nicht: § 75) Abs 6 SGG iVm § 53 ZPO im Berufungsverfahren nicht eingetreten sein könnte, obwohl sich seine Betreuerin mit Schriftsatz vom 10.6.2012 aktiv am Verfahren beteiligt hat. Nach diesen Vorschriften steht - auch im sozialgerichtlichen Verfahren - ein Prozessfähiger einem Prozessunfähigen gleich, wenn er im jeweiligen Rechtsstreit durch einen Betreuer (§ 1896 BGB) oder Pfleger vertreten wird. In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich (§ 1902 BGB), erlangt also die Stellung eines gesetzlichen Vertreters (OLG Karlsruhe Urteil vom 14.10.1998 - 6 U 120/97 - NJW-RR 1999, 1699). Folglich erlischt die Prozessfähigkeit des Betreuten, sobald der Betreuer in den Prozess eintritt (vgl BFH Beschluss vom 21.10.1982 - IV R 113/82 - BFHE 137, 3 und bereits RG Beschluss vom 1.10.1902 - V 191/02 - RGZ 223, 224); die Prozessführung liegt dann allein in den Händen des Betreuers, auch wenn der Betreute - mangels Einwilligungsvorbehalts - an sich voll geschäftsfähig und damit nach § 71 Abs 1 SGG prozessfähig ist(vgl BGH Urteil vom 24.6.1987 - IVb ZR 5/86 - NJW 1988, 49, 51; OLG Hamm Beschluss vom 22.3.1996 - 12 UF 451/95 - FamRZ 1997, 301, 302). Hat sich die Betreuerin aber aktiv am Prozessgeschehen beteiligt und ist durch den damit verbundenen Eintritt in das Verfahren die Prozessfähigkeit des Klägers erloschen, kommt es nicht mehr darauf an, ob er "ausdrücklich erklärt [hat], dass er sich im Berufungsverfahren selbst vertrete". Einen eventuellen "Dissens zwischen Betreutem und Betreuer" regelt § 71 Abs 6 SGG iVm § 53 ZPO in der Weise, dass nur Prozesshandlungen des Betreuers wirksam sind, so dass einander widersprechende Prozesserklärungen - im Interesse eines sachgemäßen Prozessverlaufs(vgl BGH Urteil vom 24.6.1987 - IVb ZR 5/86 - NJW 1988, 49, 51; OLG Hamm Beschluss vom 22.3.1996 - 12 UF 451/95 - FamRZ 1997, 301, 302) - ausgeschlossen sind (vgl BFH Beschluss vom 21.10.1982 - IV R 113/82 - BFHE 137, 3). Eine Klärung "durch das Betreuungsgericht" kommt damit von vornherein nicht in Betracht. Es ist daher nicht erkennbar, dass dem Kläger durch den Senatsbeschluss vom 18.4.2013 grobes prozessuales Unrecht widerfahren sein könnte. Auch legt der Kläger keine rechtlich bedeutsamen Umstände dar, die die erste PKH-Ablehnungsentscheidung des LSG als sachgrundlosen Willkürakt erscheinen lassen und den angegriffenen Senatsbeschluss im dargestellten Sinne als offenkundig unrichtig oder grob prozessrechtswidrig erschüttern könnten. Keinesfalls kommt es darauf an, ob "der Kläger davon ausgeht, dass das LSG eben gerade keine substantiierte Grundlage für seine Einschätzung hatte". Stattdessen ist allein maßgebend, ob die Entscheidung des LSG - wie der Senat im angefochtenen Beschluss betont hat - "unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist".

4

Dieser Beschluss ergeht in entsprechender Anwendung des § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Tenor

Der Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 7. April 2011 wird aufgehoben.

Der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 14. Oktober 2010 - 3 Qs 629/10 - und der Beschluss des Amtsgerichts Darmstadt vom 27. Oktober 2009 - 25 Gs - 121 Js 48519/09 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Darmstadt zurückverwiesen.

...

Gründe

A.

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine strafprozessuale Durchsuchungsanordnung für die Wohnräume des Beschwerdeführers.

I.

2

1. Der Beschwerdeführer ist Waffensammler. Mit Bescheid vom 23. März 2009 widerrief die zuständige Waffenbehörde die waffenrechtliche Erlaubnis des Beschwerdeführers wegen fehlender Zuverlässigkeit. Dem Beschwerdeführer wurde aufgegeben, die Erlaubnisurkunden unverzüglich, spätestens am 31. August 2009, zurückzugeben und die eingetragenen Waffen der Waffenbehörde zu übergeben oder nachweislich unbrauchbar zu machen. Anderenfalls erfolge eine Einziehung und Verwertung der Waffen und der Munition. Der Beschwerdeführer legte am 26. April 2009 Widerspruch ein und erhob sodann Anfechtungsklage. Darüber hinaus stellte er gemäß § 80 Abs. 5 VwGO einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs. Für den Zeitraum bis zur Entscheidung über den Antrag im vorläufigen Rechtsschutzverfahren sah die Behörde von der Vollziehung des Widerrufsbescheids ab.

3

2. In der Zeit vom 31. März 2009 bis zum 18. August 2009 erwarb der Beschwerdeführer unter Verwendung der ihm belassenen Sammler-Waffen-besitzkarten zehn und veräußerte vier Schusswaffen. Er zeigte den jeweiligen Erwerb beziehungsweise Verkauf der Behörde an. Die Waffenbehörde trug jeweils den gemeldeten Waffenerwerb beziehungsweise -verkauf in die Sammler-Waffenbesitzkarte ein. Am 29. September 2009 erstattete die Waffenbehörde Strafanzeige gegen den Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz und fügte die jeweiligen Erwerbs- und Verkaufsanzeigen des Beschwerdeführers bei. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2009 beantragte die Staatsanwaltschaft die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers.

4

3. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 27. Oktober 2009 ordnete das Amtsgericht die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers wegen des Verdachts des Verstoßes gegen das Waffengesetz (§ 52 Abs. 1 Nr. 2b und c, Abs. 3 Nr. 2a WaffG) an. Es sei zu erwarten, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde, nämlich erlaubnispflichtigen Waffen, Munition beziehungsweise Sprengstoffen, die der Beschwerdeführer mutmaßlich in Besitz habe. Des Weiteren diene die Durchsuchung der Sicherstellung von Kaufunterlagen über den mutmaßlichen Erwerb beziehungsweise Verkauf von Waffen in der Zeit nach dem Widerruf.

5

4. Die Durchsuchung fand am 1. und 2. Dezember 2009 statt.

6

5. Gegen den Durchsuchungsbeschluss legte der Beschwerdeführer am 23. August 2010 Beschwerde ein. Es hätte einer Durchsuchung nicht bedurft, da die Waffenbehörde rechtswidrig die Eintragung in der Waffenbesitzkarte vorgenommen habe und der Besitz der Waffen in den Akten der Waffenbehörde eingetragen sei. Die Behörde habe dem Beschwerdeführer rechtswidrig den Waffenerwerb ermöglicht. Die Behörde habe auch nur die von ihr eingetragenen Waffen auffinden können.

7

6. Das Verwaltungsgericht lehnte am 27. August 2010 den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab und wies auch die Klage des Beschwerdeführers ab.

8

7. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 14. Oktober 2010, dem Beschwerdeführer zugegangen am 22. Oktober 2010, verwarf das Landgericht die Beschwerde. Der angefochtene Beschluss genüge den gesetzlichen Anforderungen. Aufgrund der Strafanzeige der Behörde hätten zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass der Beschwerdeführer sich eines Verstoßes gegen § 52 Abs. 1 Nr. 2 b und c, Abs. 3 Nr. 2 a WaffG schuldig gemacht habe. Das Beschwerdevorbringen rechtfertige keine andere Entscheidung. Die Durchsuchungsmaßnahmen hätten nicht nur dem Auffinden und Sicherstellen von Waffen als Beweismittel, sondern auch der Sicherstellung der aufgefundenen Waffen zur Einziehung im Strafverfahren gemäß § 54 WaffG sowie der Sicherstellung von Kaufunterlagen über den Erwerb beziehungsweise Verkauf von Waffen in der Zeit nach Widerruf der Waffenbesitzkarten gedient.

9

8. Am 17. April 2011 erhob die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer Anklage beim Schöffengericht wegen mehrerer Verstöße gegen das Waffengesetz.

II.

10

1. Der Beschwerdeführer rügt mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung von Art. 13 Abs. 1 GG. Er wendet sich gegen die Annahme eines für die Durchsuchung ausreichenden Verdachtsgrads und macht in diesem Zusammenhang geltend, dass der Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis noch nicht bestandskräftig gewesen sei und die Verwaltungsbehörde sich bereit erklärt habe, mit der Vollziehung bis zu einer Entscheidung im Eilverfahren zuzuwarten. Dies sei Staatsanwaltschaft und Polizei bekannt gewesen. Der Beschwerdeführer habe im Vertrauen auf den Ausgang des Eilverfahrens beim Verwaltungsgericht noch weiterhin Gebrauch von seiner Waffenbesitzkarte gemacht.

11

Ferner sei die Durchsuchungsmaßnahme nicht zur Beweiserhebung geeignet gewesen. Die Beweismittel seien der Behörde nicht nur in der Sache bekannt, sondern von dem Beschwerdeführer bereits selbst zugänglich gemacht worden. Die Durchsuchung habe nichts Neues zu Tage fördern können, da der Beschwerdeführer jeden Waffenerwerb der zuständigen Behörde vollständig und beweiskräftig gemeldet habe. Der Durchsuchungsantrag hätte darlegen müssen, dass trotz der freiwilligen Herausgabe gerade der zusätzliche Grundrechtseingriff in Form der Anordnung einer Durchsuchung geboten und verhältnismäßig ist, um Beweise zu sichern. In dem vorliegenden Fall sei die Besonderheit zu berücksichtigen, dass aufgrund der § 10 Abs. 1a, § 23, § 34 Abs. 2 WaffG der Waffenverkehr lückenlos dokumentiert und urkundlich erfasst sei. Der Beschwerdeführer habe die Meldevorschriften genau eingehalten. Ein Verdacht, er hätte weitere Waffenankäufe unbekannt und ohne Meldung an die Behörde getätigt, habe zu keinem Zeitpunkt bestanden.

12

Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Behörde alle Erwerbsmeldungen und den nachfolgenden Waffenbesitz durch die Eintragung in der jeweils vorgelegten Sammler-Waffenbesitzkarte legalisiert habe. Zu keinem Zeitpunkt habe sie den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass der Erwerb aus ihrer Sicht nicht statthaft sei.

13

Die Sicherstellung zum Zwecke der Einziehung sei keine tragfähige Erwägung, da es keinerlei Hinweise gegeben habe, dass der Beschwerdeführer in der Vergangenheit versucht habe, Waffen vor Behörden zu verbergen. Zudem habe der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt, die Waffen heimlich wegzuschaffen oder zu veräußern, da der Verkaufsweg durch die Meldepflichten von Käufer und Verkäufer stets dokumentiert sei. Als milderes Mittel habe der Beschwerdeführer zunächst zur freiwilligen Herausgabe aufgefordert werden müssen.

14

2. Die Original-Verfassungsbeschwerde ging beim Bundesverfassungsgericht am 23. November 2010 ein. Ein vorangegangener Eingang der Verfassungsbeschwerde per Telefax - wie in der Verfassungsbeschwerde angegeben - wurde nach Prüfung des Faxbuches nicht festgestellt. Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts nahm die Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 7. April 2011 nicht zur Entscheidung an, weil diese nicht innerhalb der Beschwerdefrist eingelegt worden sei. Der Beschwerdeführer beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Glaubhaftmachung übersandte der Beschwerdeführer eine Ablichtung seines Faxausgangsbuches vom 22. Novem-ber 2010. Im Rahmen einer Prüfung des Faxjournals des Bundesverfassungsgerichts wurde sodann festgestellt, dass von dem Bevollmächtigten des Beschwerdeführers am 22. November 2010 um 17.36 Uhr ein 33-seitiges - nicht mehr auffindbares - Telefax bei Gericht eingegangen war.

III.

15

Die Hessische Staatskanzlei hat über die Wiedergabe des Sachverhalts hinaus keine Stellungnahme abgegeben. Dem Bundesverfassungsgericht haben die Akten 121 Js 48519/09 der Staatsanwaltschaft Darmstadt vorgelegen.

B.

16

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, weil dies zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt ist (§ 93b i.V.m. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG für eine stattgebende Entscheidung der Kammer sind gegeben. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen zu Art. 13 Absatz 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 13 Abs. 1 GG.

I.

17

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers ist als Gegenvorstellung gegen den Nichtannahmebeschluss vom 7. April 2011 auszulegen (vgl. BVerfGE 19, 88 <91>), die unter den vorliegenden besonderen Umständen auch begründet ist. Wenn nämlich die Rechtskraft einer Entscheidung aufgrund eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen unverschuldeter Versäumung der Einlegungs- und Begründungsfrist durchbrochen werden kann (vgl. § 93 Abs. 2 BVerfGG), so muss dies erst recht möglich sein, wenn das Gericht seine bisherige Entscheidung in der unzutreffenden Annahme einer Fristversäumung getroffen hat, die tatsächlich nicht vorliegt, und der Beschwerdeführer aus diesem Grunde eine Überprüfung begehrt.

18

2. Dementsprechend ist der Kammerbeschlusses vom 7. April 2011 aufzuheben.

II.

19

Die Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Die Beschlüsse des Amts- und des Landgerichts verletzen den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 13 Abs. 1 GG.

20

1.a) Art. 13 Abs. 1 GG garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Sinn der Garantie ist die Abschirmung der Privatsphäre in räumlicher Hinsicht. Damit wird dem Einzelnen zur freien Entfaltung der Persönlichkeit ein elementarer Lebensraum gewährleistet. In seinen Wohnräumen hat er das Recht, in Ruhe gelassen zu werden (vgl. BVerfGE 27, 1 <6>; 51, 97 <107>). In diese grundrechtlich geschützte Lebenssphäre greift eine Durchsuchung schwerwiegend ein (vgl. BVerfGE 96, 27 <40>; 103, 142 <150 f.>).

21

b) Das Gewicht des Eingriffs verlangt als Durchsuchungsvoraussetzung Verdachtsgründe, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen. Ein Verstoß gegen diese Anforderung liegt vor, wenn sich sachlich zureichende plausible Gründe für eine Durchsuchung nicht mehr finden lassen (vgl. BVerfGE 44, 353 <371 f.>; 59, 95 <97>). Es ist zu verlangen, dass ein dem Beschuldigten angelastetes Verhalten geschildert wird, das den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt. Die wesentlichen Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes, die die Strafbarkeit des zu subsumierenden Verhaltens kennzeichnen, müssen berücksichtigt werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. September 2006 - 2 BvR 1219/05 -, NJW 2007, S. 1443, und vom 5. Mai 2008 - 2 BvR 1801/06 -, NJW 2008, S. 2422 <2423>).

22

c) Die Durchsuchung bedarf vor allem einer Rechtfertigung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie muss im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten gesetzlichen Zweck erfolgversprechend sein. Ferner muss gerade diese Zwangsmaßnahme zur Ermittlung und Verfolgung der vorgeworfenen Tat erforderlich sein; das ist nicht der Fall, wenn andere, weniger einschneidende Mittel zur Verfügung stehen. Schließlich muss der jeweilige Eingriff in angemessenem Verhältnis zu der Schwere der Tat und der Stärke des Tatverdachts stehen (vgl. BVerfGE 96, 44 <51>).

23

2. Weder die Begründung des Durchsuchungsbeschlusses noch die Beschwerdeentscheidung lassen erkennen, dass die von Verfassungs wegen zu fordernden Voraussetzungen einer Wohnungsdurchsuchung gegeben waren.

24

Es ist nicht ersichtlich, dass die Fachgerichte in nachvollziehbarer Weise vom Vorliegen des subjektiven Tatbestandes des Verstoßes gegen das Waffengesetz ausgegangen sind. Zum objektiven Tatbestand gehört unter anderem das Erwerben, Besitzen oder Führen von Schusswaffen ohne die erforderliche Erlaubnis. Der Vorsatz des Täters muss sich mithin auf das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis erstrecken. Im vorliegenden Fall hätte für Amtsgericht und Landgericht Anlass bestanden, sich mit dieser Frage auseinanderzusetzen. Die Ordnungsbehörde hat trotz des Entzugs der waffenrechtlichen Erlaubnis Erwerbs- und Veräußerungsanzeigen des Beschwerdeführers entgegengenommen und eine Vielzahl von neu erworbenen Waffen auf dessen Waffenbesitzkarte eingetragen. Angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer verpflichtet war, diese Waffenbesitzkarten unverzüglich, spätestens bis zum 31. August 2009, zurückzugeben, erscheint es nicht nachvollziehbar, dass die Behörde den Beschwerdeführer nicht nur nicht darauf hingewiesen hat, dass er nunmehr keine Waffen mehr erwerben darf, sondern diese auch noch eingetragen hat. Es erscheint daher nicht fernliegend, dass der Beschwerdeführer bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens von einer weiterbestehenden Erlaubnis ausgegangen sein könnte. Dazu hätten sich die Fachgerichte jedenfalls verhalten müssen.

25

3. Ob das in den angegriffenen Beschlüssen geschilderte Verhalten des Beschwerdeführers einen anderen als den dort angegebenen Tatbestand erfüllt, braucht nicht näher geprüft zu werden. Durchsuchungsbeschlüsse nach Art. 13 Abs. 2 GG, § 105 StPO müssen den gesetzlichen Tatbestand, auf dessen Verwirklichung sich der Verdacht richtet, selbst benennen. Nur wenn der zur Kontrolle des Eingriffs berufene Richter sich den in Frage kommenden Straftatbestand vergegenwärtigt, kann die Verhältnismäßigkeit vollständig geprüft werden, weil die Zumutbarkeit des Eingriffs auch von der Schwere der vorgeworfenen Tat abhängt, für die die Strafdrohung von wesentlicher Bedeutung ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 7. September 2006 - 2 BvR 1219/05 -, NJW 2007, S. 1443-1444). Vorliegend haben die Fachgerichte den Verdacht eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Waffengesetz für gegebenen erachtet. Soweit - im Hinblick auf Zweifel am subjektiven Tatbestand - auch eine fahrlässige Tatbegehung (§ 52 Abs. 4 WaffG) in Betracht käme, würde es jedenfalls an der erforderlichen gerichtlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung fehlen. Denn bei einem vorsätzlichen Verstoß sieht § 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b WaffG eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, bei der fahrlässigen Begehung jedoch lediglich eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe als Strafdrohung vor.

III.

26

Die Entscheidung über die Aufhebung und Zurückverweisung beruht auf § 95 Abs. 2 BVerfGG.

IV.

27

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,
2.
im Falle des § 75 Absatz 2a die Personen und im Falle des § 75 Absatz 2b die Versicherungsträger, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, daß die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrags der Rechtskraft fähig, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 294/01
vom
2. Februar 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO § 554 b a.F.
Ein Nichtannahmebeschluß des Bundesgerichtshofs gemäß § 554 b ZPO a.F.
ist einer Gegenvorstellung nicht zugänglich.
BGH, Beschluß vom 2. Februar 2004 - II ZR 294/01 - OLG Rostock
LG Rostock
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. Februar 2004 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,
Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn

beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Senatsbeschluß vom 27. Oktober 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:


I. Die Klägerin hat mit ihrer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) die Einwendung der Erfüllung des rechtskräftig titulierten Anspruchs der beklagten GmbH auf Einzahlung einer Stammeinlage von 637.500,00 DM geltend gemacht. Nachdem die Parteien in erster Instanz den Rechtsstreit in Höhe eines Teilbetrages von 175.000,00 DM (nebst Zinsen) für erledigt erklärt hatten, hat das Landgericht durch Urteil vom 30. Juni 1999 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 9. November 1999 die Zwangsvollstreckung aus dem angegriffenen Titel in Höhe der restlichen 462.500,00 DM (nebst Zinsen) für unzulässig erklärt und über die Kosten des für erledigt erklärten Teils der Klage gemäß § 91 a ZPO entschieden. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht den noch streitigen Erfüllungseinwand der Klägerin nur in Höhe von 348.905,92 DM für durchgreifend erachtet, gleichwohl aber die
Zwangsvollstreckung in Höhe von insgesamt 523.905,92 DM für unzulässig erklärt , wobei es zur "Klarstellung" den für erledigt erklärten Teil der Klage in Höhe von 175.000,00 DM einbezogen hat, weil insoweit eine weitere Vollstreckung nicht erfolgen könne. Mit ihrer Revision hat die Klägerin die Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung aus dem Titel auch in Höhe des noch verbliebenen Teilbetrages von 113.594,08 DM erstrebt. Der Senat hat durch Beschluß vom 27. Oktober 2003 die Revision nicht angenommen (§ 554 b ZPO a.F.), weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung habe und der Klägerin durch das zweitinstanzliche Urteil bereits mehr zugesprochen worden sei, als ihr nach dem Prozeßverlauf habe zuerkannt werden dürfen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit einer "Gegenvorstellung".
II. Die Gegenvorstellung bleibt erfolglos.
1. Erfolg kann die Gegenvorstellung der Klägerin schon deshalb nicht haben, weil das angefochtene Urteil mit dem Nichtannahmebeschluß des Senats vom 27. Oktober 2003 rechtskräftig geworden ist und eine Überprüfung des Senatsbeschlusses mit dem Ziel seiner Änderung darauf hinausliefe, die Rechtskraft des angefochtenen Urteils rückwirkend zu beseitigen. Das ist nicht zulässig (vgl. BGH, Beschl. v. 24. Juni 1980 - KZR 12/79, NJW 1981, 55). Die Behauptung der Klägerin, der Senatsbeschluß verstoße gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 2, 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 GG, ändert daran nichts. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluß vom 30. April 2003 (1 PBvU 1/02, NJW 2003, 1924) dem Gesetzgeber aufgegeben, bis zum 31. Dezember 2004 eine umfassende (§ 321 a ZPO n.F. vergleichbare) Regelung zur Korrektur nicht rechtsmittelfähiger, gegen Verfahrensgrundrechte verstoßender Entscheidungen durch das betreffende Fachgericht zu schaffen. Bis dahin verbleibt es aber bei der gegenwärtigen Rechtslage (BVerfG aaO). Danach scheidet eine ent-
sprechende Anwendung der §§ 321 a, 705 i.V.m. § 555 Abs. 1 n.F. ZPO (vgl. dagegen zu § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO n.F., Sen.Beschl. v. 19. Januar 2004 - II ZR 108/02, zur Veröffentlichung bestimmt) hier schon deshalb aus, weil diese Neuregelungen für das vorliegende Revisionsverfahren gemäß § 26 Nr. 7 EGZPO keine Geltung haben. Zudem wahrt die Gegenvorstellung der Klägerin die von dem Bundesverfassungsgericht (aaO, in Anlehnung an § 321 a ZPO n.F.) vorgegebene Frist von zwei Wochen (im Ergebnis ebenso BGH, Beschl. v. 26. April 2001 - IX ZB 25/01, NJW 2001, 2262 f.; BGHZ 150, 133, 137) nicht.
2. Wie allein zur Verdeutlichung der Begründung des Senatsbeschlusses vom 27. Oktober 2003 anzufügen ist, verkennt die Klägerin ebenso wie das Berufungsgericht , daß durch die erstinstanzliche Teilerledigungserklärung (§ 91 a ZPO) nicht die Vollstreckbarkeit des in einem anderen Rechtsstreit erwirkten Titels, sondern die Rechtshängigkeit der Vollstreckungsgegenklage in Höhe von 175.000,00 DM beseitigt worden ist (vgl. BGHZ 106, 359, 366; Zöller/ Vollkommer, ZPO 24. Aufl. § 91 a Rdn. 9, 22). Darauf beruht das erstinstanzliche Urteil in seiner berichtigten Fassung, indem es die Zwangsvollstreckung nur in Höhe von 462.500,00 DM nebst Zinsen für unzulässig erklärt. Auch in den Gründen des Berichtigungsbeschlusses ist ausgeführt, die Klage sei nach der Teilerledigterklärung "in Höhe von restlichen 462.500,00 DM begründet". Soweit das Landgericht anschließend weiter ausführt, die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungstitel sei "aufgrund der von der Klägerin vorgenommenen Zahlungen ... in einer Gesamthöhe von 637.500,00 DM nebst 77.789,30 DM Zinsen (unter Einbeziehung der teilweisen Erledigung der Hauptsache in Höhe von 175.000,00 DM) unzulässig", konnte und wollte es dem im Rahmen des nach der Teilerledigterklärung "verbleibenden Hilfsantrags" auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung in Höhe von (restlichen) 462.500,00 DM ersichtlich nicht Rechnung tragen, weshalb es auch sein ursprünglich anderslautendes
Urteil entsprechend berichtigt hat. Auf die Berufung der Beklagten hätte daher das Berufungsgericht schon im Hinblick auf § 536 ZPO a.F. die Zwangsvollstreckung aus dem Titel nicht (auch nicht "klarstellend") zum Nachteil der Beklagten in einem über das erstinstanzliche Urteil hinausgehenden Umfang (von 523.905,92 DM) für unzulässig erklären dürfen. Erst recht konnte daher das mit der Revision verfolgte Begehren der Klägerin, die Zwangsvollstreckung aus dem Titel in noch weitergehendem Umfang (nämlich in Höhe der restlichen 113.594,08 DM) für unzulässig zu erklären, keinen Erfolg haben, weil die sich aus § 536 ZPO a.F. (jetzt § 528 ZPO n.F.) ergebende Bindung auch von dem Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten ist (BGHZ 36, 316, 319). Das gilt - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch bei Prüfung der Erfolgsaussicht der Revision im Rahmen der Entscheidung gemäß § 554 b ZPO a.F..
Daß das Berufungsgericht den Erfüllungseinwand der Klägerin wegen ihrer unstreitigen Teilzahlungen Nr. 1 bis 11 gemäß § 767 Abs. 2 ZPO als präkludiert angesehen hat, schließt nicht aus, daß sich die Klägerin gegen eine weitere Vollstreckung der - nach den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts offenbar insgesamt befriedigten - Beklagten aus dem noch verbliebenen Titel mit einer Klage auf dessen Herausgabe zur Wehr setzen kann (vgl. BGH, Urt. v. 21. Januar 1994 - V ZR 238/92, NJW 1994, 1161 f.), worüber
aber hier mangels eines entsprechenden Antrags nicht zu entscheiden war und ist.
Röhricht Goette Kraemer
Graf Strohn

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 8/10
vom
10. Februar 2012
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2012 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und
Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter
Dr. Czub

beschlossen:
Die wiederholte Anhörungsrüge des Klägers vom 18. Januar 2012 gegen den Beschluss des Senats vom 27. Dezember 2011 wird als unstatthaft, die Gegenvorstellung vom 26. Mai 2011 gegen den Beschluss des Senats vom 28. April 2011 als unzulässig verworfen. Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beschieden.

Gründe:

1
Die Gegenvorstellung ist unzulässig.
2
a) Der eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO zurückweisende Beschluss ist nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO unanfechtbar. Mit der Einführung der Anhörungsrüge sollte eine solche Kontrolle einer nicht mehr anfechtbaren Ausgangsentscheidung durch das Gericht eröffnet, die Überprüfungsmöglichkeiten im Interesse der Rechtssicherheit und des effektiven Ressourceneinsatzes jedoch nicht ins Unendliche ausgedehnt werden (BT-Drucks. 14/4722, S. 156). Das Verfahren vor dem ordentlichen Gericht ist daher beendet, wenn dieses nach Prüfung der Anhörungsrüge eine "Selbstkorrektur" der Ausgangsentscheidung ablehnt (BayVerfGH, NJW-RR 2011, 430).
3
b) Dasselbe gilt, wenn - wie hier - die Behauptung, durch die Zurückweisung einer Anhörungsrüge in dem Verfahrensgrundrecht erneut verletzt worden zu sein, nicht in einer weiteren Anhörungrüge nach § 321 ZPO, sondern im Wege einer Gegenvorstellung vorgebracht wird. Eine Entscheidung, die nach dem Gesetz unanfechtbar ist, kann auch über den Umweg einer Gegenvorstellung nicht anfechtbar gemacht werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 2007 - IX ZA 41/06, Rn. 1 juris und vom 2. September 2008 - IX ZA 21/08, Rn. 2).
4
2. Weitere Eingaben des Klägers in dieser Sache werden nicht mehr beschieden , da sich der Senat mit dessen Vorbringen mehrfach befasst und den als angeblich übergangenen gerügten Vortrag zu einem absoluten Revisionsgrund nach § 547 Nr. 1 ZPO in dem angefochtenen Beschluss ausdrücklich beschieden hat. Krüger Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann Czub
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 16.08.2007 - 1 O 31/06 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 02.12.2009 - I-31 U 143/07 -

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die dem Bundesgerichtshof nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO eingeräumte Möglichkeit, einen Beschluss über die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde nicht näher zu begründen, und die Anwendung dieser Vorschrift auf die Entscheidung über eine nachfolgende Anhörungsrüge nach § 321a ZPO.

2

1. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Beschwerdeführerin im Ausgangsverfahren verurteilt, mehr als 2 Millionen Euro an den Kläger zu zahlen, der als Insolvenzverwalter Zahlung für eine Insolvenzschuldnerin aus einem mit der Beschwerdeführerin geschlossenen Unternehmenskaufvertrag begehrt hat.

3

2. Der Bundesgerichtshof hat die vorrangig auf Verletzungen von Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG gestützte Nichtzulassungsbeschwerde mit der an den Wortlaut der § 544 Abs. 4 Satz 2, § 543 Abs. 2 ZPO angelehnten, formelhaften Begründung zurückgewiesen, die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderten eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die von der Beschwerdeführerin erhobene Anhörungsrüge hat der Bundesgerichtshof ebenfalls zurückgewiesen. Der Senat habe das von der Anhörungsrüge als übergangen gerügte Vorbringen geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiterreichenden Begründung werde in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

II.

4

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Rechts auf Justizgewährung und effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.

5

1. Die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde, soweit diese auf eine Gehörsverletzung durch das Berufungsgericht gestützt werde, müsse mit Rücksicht auf eine im Anschluss daran in Frage kommende Anhörungsrüge nach § 321a ZPO unter Reduzierung des durch § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO eingeräumten Ermessens in einer Weise begründet werden, die eine inhaltliche Auseinandersetzung ermögliche; andernfalls werde die Durchsetzung der Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG sowie Art. 103 Abs. 1 GG in unzumutbarer Weise erschwert.

6

Die Effektivität des Rechtsschutzes werde in unzumutbarer Weise beeinträchtigt und das Anhörungsrügeverfahren ungeachtet der damit auch verfolgten Zielsetzung, das Bundesverfassungsgericht zu entlasten, zu einem bloßen "Durchlauferhitzer", wenn Anhörungsrügen im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof von diesem lediglich formal beschieden würden und ein Beschwerdeführer keinen Aufschluss darüber erhalte, mit welcher Begründung die von ihm erhobenen Gehörsrügen vom Bundesgerichtshof für nicht durchgreifend erachtet worden seien. Die diesbezügliche Praxis des Bundesgerichtshofs könne nicht mit einem Hinweis auf § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO begründet werden.

7

2. Wenn der Beschluss über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde auch bei einer Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs nicht begründet werde, müsse der Beschwerdeführer das Bundesverfassungsgericht mit den gleichen Gehörsrügen konfrontieren, die er bereits im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren und gegebenenfalls im Anhörungsrügeverfahren erhoben habe; bei Anrufung des Bundesverfassungsgerichts stehe der Beschwerdeführer "mit leeren Händen dar".

III.

8

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der als verletzt gerügten Rechte angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist teilweise unzulässig (1.) und hat im Übrigen keinen Erfolg (2.).

9

1. Mangels einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügenden Begründung unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde, soweit die Beschwerdeführerin sich nach ihrem Antrag auch gegen die Entscheidungen der Instanzgerichte wendet. Eine Verletzung spezifischen Verfassungsrechts durch das angegriffene Urteil des Landgerichts behauptet die Beschwerdeführerin nicht. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin zwar ausgeführt, dass sie mit der Nichtzulassungsbeschwerde einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG gerügt habe. Der Verfassungsbeschwerdeschrift lässt sich eine hinreichende Darstellung einer Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör durch das Oberlandesgericht jedoch nicht entnehmen. Die Beschwerdeführerin hat hierzu auch nicht ausdrücklich auf die Nichtzulassungsbeschwerdebegründung verwiesen. Selbst wenn man ihr Vorbringen aber in diesem Sinne auslegte, genügte dies den Anforderungen an eine substantiierte Begründung nicht, weil es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, aufgrund eines undifferenzierten Hinweises auf Schriftsätze im Ausgangsverfahren den dortigen Vortrag auf verfassungsrechtlich relevante Lebenssachverhalte hin zu untersuchen (vgl. BVerfGE 80, 257 <263>; 83, 216 <228>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 5. Januar 2010 - 1 BvR 2973/06 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. Februar 2008 - 1 BvR 2722/06 -, NVwZ 2008, S. 780 <781 f.>).

10

2. Dass der Bundesgerichtshof die angegriffenen Beschlüsse nicht näher begründet hat, verletzt weder den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Justizgewährung und effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip noch ihr Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG.

11

a) Der Bundesgerichtshof ist auch in Ansehung dieser grundgesetzlichen Gewährleistungen nicht gehalten gewesen, seine Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde über einen formelhaften Hinweis auf die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO hinaus näher zu begründen. § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO räumt diese Möglichkeit ausdrücklich ein.

12

aa) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung von Verfassungs wegen regelmäßig keiner Begründung bedarf (vgl. BVerfGE 50, 287 <289 f.>; 65, 293 <295>; 71, 122 <135 f.>; 81, 97 <106>; 86, 133 <146>; 94, 166 <210>; 104, 1 <7 f.>; 118, 212 <238>; BVerfGK 2, 213 <220>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 1996 - 1 BvR 1485/89 -, NJW 1997, S. 1693). Dies gilt auch für Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, mit denen - wie hier - eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 544 Abs. 4 ZPO zurückgewiesen wird (vgl. BVerfGK 2, 213 <220>).

13

bb) Ausnahmsweise ist eine Begründung geboten, wenn von dem eindeutigen Wortlaut einer Norm abgewichen werden soll und der Grund hierfür nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl. BVerfGE 71, 122 <136>) oder ein im Zeitpunkt der Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde bestehender Zulassungsgrund vor der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde wegfällt und deswegen eine Prüfung der Erfolgsaussichten auf der Grundlage anderer als der von der Vorinstanz für tragend erachteten Gründe erforderlich ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. September 2010 - 1 BvR 2649/06 -, juris, Rn. 25 f.). Eine solche Ausnahme ist jedoch weder dargetan noch anderweitig ersichtlich.

14

cc) An diesen Grundsätzen zur Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen ändert sich auch dann nichts, wenn mit der Nichtzulassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz gerügt wird. Dass die Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 2 ZPO mit einer Anhörungsrüge nach § 321a ZPO angefochten werden kann, wenn mit dieser eine nicht nur sekundäre, sondern neue und eigenständige Gehörsverletzung gerügt wird (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08 -, NJW 2008, S. 2635), bleibt ohne Einfluss auf die Begründungserleichterungen bei Beschlüssen über die Nichtzulassungsbeschwerde.

15

(1) In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass der für Zivilverfahren aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip folgende Anspruch auf Justizgewährung die Möglichkeit einer einmaligen Kontrolle einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör garantiert, auch wenn diese erstmals in einem Rechtsmittelverfahren geschieht (vgl. BVerfGE 107, 395 <406 f., 410 f.>). Die Prüfung einer behaupteten Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG kann im allgemeinen Rechtsmittelsystem oder im Rahmen eines Sonderrechtsbehelfs ohne Anrufung einer weiteren Instanz erfolgen (vgl. BVerfGE 107, 395 <411 f.>). Dem Gesetzgeber steht bei der näheren Ausgestaltung ein Spielraum offen, bei dessen Ausfüllung auch die Interessen der anderen Verfahrensbeteiligten und Anforderungen an die Funktionsfähigkeit der Gerichte zu beachten sind (vgl. BVerfGE 107, 395 <412>).

16

Der Anspruch auf Justizgewährung garantiert neben dem Recht auf Zugang zu den Gerichten effektiven Rechtsschutz durch eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands sowie eine verbindliche richterliche Entscheidung (vgl. BVerfGE 54, 277 <291>; 107, 395 <401>; 108, 341 <347>). Die gebotene wirksame gerichtliche Kontrolle darf nicht in einer für den Rechtsschutzsuchenden unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert werden (vgl. BVerfGE 88, 118 <123 f.>; 101, 397 <408>; 107, 395 <413>). Ein in der jeweiligen Prozessordnung eröffnetes Rechtsmittel darf das Gericht nicht ineffektiv machen und für den Beschwerdeführer "leerlaufen" lassen (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 96, 27 <39>).

17

(2) Mit der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 544 Abs. 1 ZPO kann eine Verletzung rechtlichen Gehörs seitens des Berufungsgerichts mit Erfolg gerügt werden, weil bei einer Verletzung von Verfahrensgrundrechten die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuzulassen ist (vgl. nur BGHZ 154, 288 <295 f.>); nach § 544 Abs. 7 ZPO kann das Revisionsgericht im Falle einer begründeten Gehörsrüge auch schon im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil aufheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverweisen. Die Nichtzulassungsbeschwerde eröffnet auf diese Weise die verfassungsrechtlich gebotene Möglichkeit zur einmaligen Kontrolle einer Gehörsverletzung.

18

Die Effektivität dieser Kontrolle der Entscheidung des Berufungsgerichts auf eine Gehörsverletzung wird jedoch nicht davon beeinflusst, ob der Beschluss über die Nichtzulassungsbeschwerde näher begründet wird. Da die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde als letztinstanzliche Entscheidung nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann, ist eine nähere Begründung dieser Entscheidung auch nicht geeignet, die Wirksamkeit des Rechtsschutzes im fachgerichtlichen Rechtsmittelzug weiter zu beeinflussen. Eine Begründung mag daher zwar aus Gründen der Nachvollziehbarkeit für die Parteien wünschenswert sein (vgl. Sangmeister, NJW 2007, S. 2363 <2365>), der aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Anspruch auf effektiven Rechtsschutz gebietet eine solche jedoch nicht (vgl. BVerfGE 50, 287 <289 f.>); ebensowenig folgt aus der Gewährleistung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG ein Anspruch der Beteiligten auf eine mit Gründen versehene letztinstanzliche Entscheidung (vgl. BVerfGE 104, 1 <7 f.>).

19

(3) Eine ausführlichere Begründung der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde ist auch nicht deswegen geboten, weil gegen sie - im Übrigen unabhängig davon, ob die Beschwerde auf eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör gestützt wurde - eine Anhörungsrüge nach § 321a ZPO erhoben werden kann, wenn damit eine nicht nur sekundäre, sondern neue und eigenständige Gehörsverletzung durch den Bundesgerichtshof gerügt wird (vgl. BVerfGK 13, 496 <499>; BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 -, NJW 2008, S. 923).

20

(a) Die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde bleibt eine letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidung, weil die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO als außerordentlicher Rechtsbehelf keine weitere Instanz eröffnet.

21

(b) Zwar wird es einem Beschwerdeführer durch das Fehlen einer näheren Begründung zu den Zulassungsvoraussetzungen erschwert, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs auf eine neue und eigenständige Gehörsverletzung zu überprüfen (vgl. Kirchberg, in: Festschrift für Krämer, 2009, S. 43 <56 f.>; Zuck, NJW 2008, S. 479). Eine solche Erschwerung lässt die von Verfassungs wegen zu gewährleistende einmalige fachgerichtliche Kontrolle auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG weder "leerlaufen" noch ist diese unzumutbar. Mit der Begründungserleichterung in § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO hält sich der Gesetzgeber vielmehr innerhalb seines weiten Spielraums bei der Ausgestaltung der Kontrolle (vgl. BVerfGE 107, 395 <411>), wobei er auch die Anforderungen an die Funktionsfähigkeit der Gerichte zu beachten hat (vgl. BVerfGE 107, 395 <412>). Die dem Bundesgerichtshof eingeräumte Arbeitserleichterung, von einer näheren Begründung nach § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abzusehen, ist mit Blick auf die besonderen Aufgaben eines obersten Gerichts des Bundes sachgerecht, dient der Erhaltung seiner Funktionsfähigkeit und damit der Effektivität der Rechtsverfolgung im Interesse aller Rechtsschutzsuchenden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 1996 - 1 BvR 1485/89 -, NJW 1997, S. 1693, zu § 115 Abs. 5 FGO a.F.; vgl. auch BTDrucks V/2849, S. 3, zum Entwurf des späteren Gesetzes zur Entlastung des Bundesgerichtshofes in Zivilsachen vom 15. August 1969, BGBl I S. 1141). Von Verfassungs wegen geboten ist lediglich eine einmalige Kontrolle gerichtlichen Verfahrenshandelns auf eine Gehörsverletzung, nicht aber eine Begründung der hierauf ergehenden Entscheidung (vgl. BVerfGE 107, 395 <411>; BVerfGK 2, 213 <217, 220>).

22

(4) Die Verfassungsbeschwerde selbst ist ein außerordentlicher Rechtsbehelf außerhalb des fachgerichtlichen Verfahrens, der der Abwehr von Eingriffen der öffentlichen Gewalt und der Durchsetzung von Grundrechten und grundrechtsgleichen Rechten dient (vgl. BVerfGE 107, 395 <413 f.>). Der Anspruch auf Justizgewährung und effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verlangt deswegen nicht, dass das Verfassungsbeschwerdeverfahren durch eine ausführliche Darlegung der fachgerichtlichen Auffassung zu einer möglichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG für die Beschwerdeführerin gleichsam vorbereitet und erleichtert wird, auch wenn es zunächst den Fachgerichten obliegt, die Grundrechte zu wahren und durchzusetzen (vgl. BVerfGE 107, 395 <414>), denn Letzteres geschieht unabhängig von einer Begründung der fachgerichtlichen Entscheidungen.

23

Die mit der Einführung der Anhörungsrüge bezweckte Entlastung des Bundesverfassungsgerichts durch Eröffnung der Möglichkeit einer Selbstkorrektur auch bei Gehörsverstößen des Bundesgerichtshofs wird dadurch hinreichend gewahrt, dass die Anhörungsrüge, wenn trotz der Begründungserleichterung genügend Anhaltspunkte für einen eigenständigen Gehörsverstoß durch den Bundesgerichtshof vorliegen, eröffnet bleibt, so dass der Bundesgerichtshof die angegriffene Entscheidung auf einen solchen überprüfen und gegebenenfalls korrigieren kann. Ohne solche Anhaltspunkte und bei einer nur "sekundären Gehörsrüge" besteht hingegen keine Veranlassung für eine Anhörungsrüge gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs und kann sofort Verfassungsbeschwerde erhoben werden (vgl. BVerfGK 13, 496 <499>; BGH, Beschluss vom 20. November 2007 - VI ZR 38/07 -, NJW 2008, S. 923).

24

b) Die Auslegung und Anwendung des § 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO durch den Bundesgerichtshof, nach der auf eine Begründung der Entscheidung über die Anhörungsrüge in entsprechender Anwendung des § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO verzichtet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 2005 - III ZR 443/04 -, NJW-RR 2006, S. 63; BTDrucks 15/3706, S. 16), ist vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich hinzunehmen. Sie steht im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Gewährleistungen effektiven Rechtsschutzes und rechtlichen Gehörs, da die vorgenannten Gründe für die Begründungserleichterung bei der Entscheidung über die Anhörungsrüge erst recht gelten.

25

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.

Gründe

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Landshut vom 8. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

II. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 40,- € festgesetzt.

G r ü n d e :

I.

Streitig ist die Festsetzung der zu erstattenden außergerichtlichen Kosten in einem gemäß § 197 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) gerichtskostenpflichtigen Rechtsstreit.

Zugrunde liegt ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen einer Beitragserhebung zur gesetzlichen Unfallversicherung vor dem Sozialgericht (SG) Landshut, Az.: S 8 U 5070/11 ER.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.04.2012 setzte der Urkundsbeamte des SG die von den jetzigen Beschwerdeführern zu erstattenden außergerichtlichen Kosten für das Widerspruchsverfahren und das Verfahren in der 1. Instanz auf jeweils 20,- € fest.

Dagegen haben die Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt und diese mit der Mangelhaftigkeit des Rechtsschutzsystems in der Bundesrepublik Deutschland begründet.

Mit Beschluss des SG vom 08.05.2014, Az.: S 4 SF 31/12 E, sind die von den Beschwerdeführern im Verfahren S 8 U 5070/11 ER zu erstattenden außergerichtlichen Kosten endgültig auf 40,- € festgesetzt worden.

Dagegen haben sich Beschwerdeführer mit Telefax vom 26.05.2014 gewandt und "Beschwerde/Reklamation" erhoben. Sie sind der Meinung, dass der Beschluss des SG anfechtbar sei, da er vorgreiflich erlassen worden sei. Vor dem SG erhalte der Bürger weder Rechtsschutz noch Opferschutz. Das SG dürfe keine Gebühren verlangen. Alles sei nichtig.

II.

Die Beschwerde gegen den Beschluss über die Erinnerung vom 08.05.2014 ist unzulässig.

Gegen Entscheidungen des SG über Erinnerungen gegen Kostenfestsetzungsbeschlüsse des Urkundsbeamten ist die Beschwerde nicht statthaft. Denn § 172 Abs. 1 SGG eröffnet die Beschwerde gegen Beschlüsse des SG nur, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. Eine derartige anderslautende vorrangige Regelung enthält aber § 197 Abs. 2 SGG, der lautet:

"Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet."

§ 197 Abs. 2 SGG kommt unabhängig davon zur Anwendung, ob es sich um ein gerichtskostenfreies Verfahren oder ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren gemäß § 197 a SGG handelt (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 10. Aufl. 2012, § 197,

Rdnr. 3).

Eine Beschwerde zum LSG ist damit ausgeschlossen (h.M., vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 25.06.2012, Az.: L 15 SF 47/12 NZB, und vom 28.09.2012, Az.: L 15 SF 183/12 NZB; Landessozialgericht - LSG - für das Saarland, Beschluss vom 29.01.2009, Az.: L 1 B 16/08 R; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 25.0.2012, Az.: L 5 AS 494/10; Sächsisches LSG, Beschluss vom 06.09.2013, Az.: L 8 AS 1509/13 B KO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Gebührenfreiheit konstituierende Regelungen wie z.B. § 56 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder § 66 Abs. 8 Satz 1 Gerichtskostengesetz kommen weder direkt noch analog zur Anwendung, da eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit nur für statthafte Verfahren gilt (vgl. Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 17.10.2002, Az.: IX ZB 303/02, und vom 03.03.2014, Az.: IV ZB 4/14; Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 12.09.2005, Az.: VII E 5/05, und vom 15.02.2008, Az.: II B 84/07).

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

Tenor

I.

Die außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Würzburg vom 26. Mai 2014 wird als unzulässig verworfen.

II.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 135,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger, Erinnerungs- und jetzige Beschwerdeführer wendet sich gegen einen Beschluss des Sozialgerichts zur Erstattung von außergerichtlichen Kosten.

Mit Beschluss vom 26.05.2014 hat das Sozialgericht Würzburg (SG) gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) festgestellt, dass dem Beschwerdeführer, der Rechtsanwalt ist, keine Kosten zu erstatten seien. Es könne - so das SG - nicht Aufgabe der Kostenentscheidung sein, den Streitfall hinsichtlich aller für den mutmaßlichen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu prüfen. Eine gesonderte Kostenentscheidung für SF-Verfahren, in denen das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz a. F. Anwendung finde, sei nicht erforderlich.

Dagegen hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.06.2014 „außerordentliche Beschwerde“ erhoben. Nach dem Hinweis des Senats auf den Ausschluss der Beschwerde bei Entscheidungen gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG durch § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG hat er die Erhebung der außerordentlichen Beschwerde mit Schriftsatz vom 01.08.2014 damit erklärt, dass ihm der Beschwerdeausschluss gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG bekannt sei und er daher den Rechtsbehelf der außerordentlichen Beschwerde gewählt habe.

Mit Schreiben vom 18.08.2014 hat er beantragt, die vom Erinnerungs- und jetzigen Beschwerdegegner zu erstattenden Kosten auf 135,- € festzusetzen.

II.

Die außerordentliche Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 26.05.2014 ist unzulässig.

Der Rechtsbehelf der außerordentlichen Beschwerde ist unstatthaft.

Nach der Regelung des § 172 Abs. 3 Nr. 3 SGG ist eine Beschwerde gegen eine Entscheidung gemäß § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG, wie sie hier vom SG mit Beschluss vom 26.05.2014 getroffen worden ist, ausgeschlossen.

Dieser Beschwerdeausschluss kann nicht durch die Erhebung einer außerordentlichen Beschwerde umgangen werden.

Der vom Beschwerdeführer und auch in der früheren Rechtsprechung vertretenen Auffassung, dass eine von Gesetzes wegen unanfechtbare gerichtliche Entscheidung dann ausnahmsweise mit der Beschwerde angreifbar sei, „wenn sie jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist“ (vgl. z. B. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.01.1998, Az.: 8 B 2/98 - m. w. N.), kann jedenfalls nach der Einführung der Anhörungsrüge mit § 178 a SGG nicht mehr gefolgt werden (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/ders., SGG, 11. Aufl. 2014, § 172, Rdnr. 8).

Selbst wenn der Beschwerdeführer, wie aus seinem Vortrag geschlossen werden kann, von einer Lücke im Rechtsschutzsystem auszugehen scheint, könnte diese vermeintliche Lücke nicht richterrechtlich durch eine außerordentliche Beschwerdemöglichkeit geschlossen werden. Denn die Schaffung eines außerordentlichen Rechtsbehelfs außerhalb des geschriebenen Rechts würde den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit nicht genügen und verbietet sich daher. Denn die Rechtsbehelfe müssen in der geschriebenen Rechtsordnung geregelt und in ihren Voraussetzungen für den rechtsuchenden Bürger erkennbar sein (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 30.04.2003, Az.: 1 PBvU 1/02; Beschluss des Senats vom 05.12.2013, Az.: L 15 SF 355/13 E).

Eine gesetzlich nicht vorgesehene Beschwerde ist daher ausnahmslos unstatthaft (vgl. Leitherer, a. a. O., § 98, Rdnr. 2).

Ob der Beschwerdeführer die Möglichkeit (gehabt) hätte, mittels Anhörungsrüge, Gegenvorstellung oder Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss vom 26.05.2014 vorzugehen, kann dahingestellt bleiben.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung. Eine die Gebührenfreiheit konstituierende Regelung wie z. B. § 183 Satz 1 SGG, § 56 Abs. 2 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz oder § 66 Abs. 8 Satz 1 Gerichtskostengesetz kommt weder direkt noch analog zur Anwendung, da eine gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit nur für statthafte Verfahren gilt (vgl. Bundesgerichtshof, Beschlüsse vom 17.10.2002, Az.: IX ZB 303/02, vom 03.03.2014, Az.: IV ZB 4/14, und vom 03.03.2014, Az.: IV ZB 4/14; Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 12.09.2005, Az.: VII E 5/05, und vom 15.02.2008, Az.: II B 84/07).

Der Streitwert ergibt sich aus der geltend gemachten Forderung des Beschwerdeführers.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
IVZB 4/14
vom
3. März 2014
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
§ 68 Abs. 3 GKG gilt nur für statthafte Beschwerden (Fortführung von BGH, Beschlüsse
vom 17. Oktober 2002 - IX ZB 303/02, NJW 2003, 69 und vom 22. Februar 1989 -
IVb ZB 2/89, juris, sowie Bestätigung von BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 -
VIII ZB 77/10 und vom 14. Juni 2007 - V ZB 42/07, jeweils juris).
BGH, Beschluss vom 3. März 2014 - IV ZB 4/14 - OLG Köln
LG Köln
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin
Dr. Brockmöller
am 3. März 2014

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 19. Dezember 2013 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Gründe:


1
Die Beschwerde ist unzulässig, weil gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet.
2
Die Kostenentscheidung beruht darauf, dass die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit (§ 66 Abs. 8, § 68 Abs. 3 GKG) nur für statthafte Verfahren gilt (BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 - VIII ZB 77/10 und vom 14. Juni 2007 - V ZB 42/07, jeweils veröffentlicht bei juris ). Die - wie hier - kraft Gesetzes ausgeschlossenen Beschwerden sind daher kostenpflichtig.

3
Dies entsprach bereits der Rechtslage zu der Vorgängervorschrift des § 68 Abs. 3 GKG (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 2/89, juris Rn. 5 und vom 17. Oktober 2002 - IX ZB 303/02, NJW 2003, 69) und gilt entgegen einigen jüngeren Entscheidungen von Oberlandesgerichten (OLG Koblenz MDR 2012, 1315 und OLG Frankfurt NJW-RR 2012, 1022) auch nach der durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) vorgenommenen Neufassung der Bestimmungen über die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts fort (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 2010 und vom 14. Juni 2007 aaO).
4
Aus der Gesetzessystematik folgt, dass sich die Gebührenfreiheit des § 68 Abs. 3 GKG auf die Verfahren bezieht, die in den vorangegangenen Absätzen des § 68 GKG genannt sind, und somit allein die hiernach statthaften Rechtsmittel umfasst. Die Neufassung der Vorschrift durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz hat daran nichts geändert. Dies weist schon die Gesetzesbegründung aus (BR-Drucks. 830/03 S. 187). Danach sollen "sowohl das Verfahren über die (weitere) Beschwerde als auch das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand einschließlich des insoweit eröffneten Beschwerdeverfahrens" gebührenfrei sein, womit der Gesetzgeber den Kreis der gebührenfreien Verfahren bestimmt hat. Zudem soll § 68 Abs. 3 GKG ausdrücklich dem § 25 Abs. 4 GKG a.F. entsprechen, der durch die Rechtsprechung im Sinne einer fehlenden Gebührenbefreiung für unstatthafte Beschwerden ausgeformt war (BGH, Beschluss vom 22. Februar 1989 - IVb ZB 2/89, juris Rn. 5). Schließlich gebietet der Zweck der Gebührenbefreiung, Kostenverfahren zu beseitigen, die sich aus anderen Kostenverfahren ergeben (BT-Drucks. 7/2016 S. 62), keine Gebührenbefreiung für unstatthafte Beschwerden (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2002 - IX ZB 303/02, NJW 2003, 69 f.). Dies gilt unverändert fort.
Mayen Wendt Felsch
Lehmann Dr. Brockmöller
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 20.08.2013- 4 O 353/11 -
OLG Köln, Entscheidung vom 19.12.2013 - I-4 U 27/13 -

Das Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger nach § 56 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Nimmt ein sonstiger Rechtsnachfolger das Verfahren auf, bleibt das Verfahren in dem Rechtszug kostenfrei. Den in Satz 1 und 2 genannten Personen steht gleich, wer im Falle des Obsiegens zu diesen Personen gehören würde. Leistungsempfängern nach Satz 1 stehen Antragsteller nach § 55a Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative gleich. § 93 Satz 3, § 109 Abs. 1 Satz 2, § 120 Absatz 1 Satz 2 und § 192 bleiben unberührt. Die Kostenfreiheit nach dieser Vorschrift gilt nicht in einem Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2).

(1) Die Festsetzung der Vergütung, der Entschädigung oder des Vorschusses erfolgt durch gerichtlichen Beschluss, wenn der Berechtigte oder die Staatskasse die gerichtliche Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält. Eine Festsetzung der Vergütung ist in der Regel insbesondere dann als angemessen anzusehen, wenn ein Wegfall oder eine Beschränkung des Vergütungsanspruchs nach § 8a Absatz 1 oder 2 Satz 1 in Betracht kommt. Zuständig ist

1.
das Gericht, von dem der Berechtigte herangezogen worden ist, bei dem er als ehrenamtlicher Richter mitgewirkt hat oder bei dem der Ausschuss im Sinne des § 1 Abs. 4 gebildet ist;
2.
das Gericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, wenn die Heranziehung durch die Staatsanwaltschaft oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
3.
das Landgericht, bei dem die Staatsanwaltschaft besteht, die für das Ermittlungsverfahren zuständig wäre, wenn die Heranziehung in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 durch die Finanzbehörde oder in deren Auftrag oder mit deren vorheriger Billigung durch die Polizei oder eine andere Strafverfolgungsbehörde erfolgt ist, nach Erhebung der öffentlichen Klage jedoch das für die Durchführung des Verfahrens zuständige Gericht;
4.
das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Gerichtsvollzieher seinen Amtssitz hat, wenn die Heranziehung durch den Gerichtsvollzieher erfolgt ist, abweichend davon im Verfahren der Zwangsvollstreckung das Vollstreckungsgericht.

(2) Ist die Heranziehung durch die Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren erfolgt, werden die zu gewährende Vergütung oder Entschädigung und der Vorschuss durch gerichtlichen Beschluss festgesetzt, wenn der Berechtigte gerichtliche Entscheidung gegen die Festsetzung durch die Verwaltungsbehörde beantragt. Für das Verfahren gilt § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können der Berechtige und die Staatskasse Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(5) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 4 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(7) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(9) Die Beschlüsse nach den Absätzen 1, 2, 4 und 5 wirken nicht zu Lasten des Kostenschuldners.