Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2018 - II ZB 3/18

bei uns veröffentlicht am03.07.2018
vorgehend
Landgericht Berlin, 35 O 549/16, 28.06.2017
Kammergericht, 2 U 53/17, 05.02.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 3/18
vom
3. Juli 2018
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:030718BIIZB3.18.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Juli 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau und V. Sander
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. Februar 2018 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen. Der Antrag, die Vollziehung aus dem Urteil der 35. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 28. Juni 2017 auszusetzen, ist erledigt. Streitwert: 210 €

Gründe:


1
I. Die Beklagte zu 1 ist eine Publikumskommanditgesellschaft in Liquidation , welche durch die Beklagte zu 2 als ihre Komplementärin gesetzlich vertreten wird. Der Kläger ist als Kommanditist an der Beklagten zu 1 beteiligt.
2
Er hat mit seiner Klage beantragt, die Beklagten zu verurteilen, ihm eine vollständige Liste sämtlicher Kommanditisten der Beklagten zu 1 sowie Einsicht in bestimmte Geschäftsunterlagen der Beklagten zu 1 zu gewähren. Bezüglich des zuletzt genannten Klageantrags haben die Parteien den Rechtsstreit in erster Instanz übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
3
Die Parteien haben vor dem Landgericht den Streitwert für die Klage übereinstimmend mit 1.000 € angegeben.
4
Das Landgericht hat die Beklagten verurteilt, dem Kläger eine aktuelle vollständige Liste sämtlicher Kommanditisten der Beklagten zu 1 unter Angabe von deren vollständigen Namen oder Firmierung, enthaltend ferner deren der Beklagten zu 1 zuletzt bekannt gewordenen und als ladungsfähig verwendeten Anschriften und der auf diese jeweils anfallenden Stimmrechte nebst Herleitung aus deren gekennzeichnetem Kommanditanteil zu übersenden. Es hat das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt und den Beklagten nachgelassen, die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung abzuwenden. Die Kosten hinsichtlich des erledigten Klageantrags sind gemäß § 91a ZPO den Beklagten auferlegt worden.
5
Die Berufung der Beklagten ist vom Berufungsgericht als unzulässig verworfen worden, weil sie nicht den für die Zulässigkeit des Rechtsmittels notwendigen Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 600 € erreiche. Daneben hat es auch das Rechtsmittel der Beklagten im Hinblick auf die Anfechtungen der erstinstanzlichen Kostenentscheidung nach § 91a ZPO zurückgewiesen. Den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens hat es auf 210 € festgesetzt.
6
Gegen die Verwerfung der Berufung wenden sich die Beklagten mit ihrer Rechtsbeschwerde und beantragen zusätzlich, die Vollstreckung aus dem landgerichtlichen Urteil vorläufig auszusetzen.
7
II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, aber nicht zulässig. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Festsetzung der Beschwer der Beklagten durch das Berufungsgericht ist nicht zu beanstanden.
8
1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass sich der Beschwerdewert für das Rechtsmittel einer zur Auskunftserteilung verurteilten Partei nach ihrem Interesse bemisst, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Ein besonderes schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse, das eine höhere Streitwertfestsetzung rechtfertigen könnte, hätten die Beklagten weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Es sei deshalb allein auf die für die Erteilung der Auskunft notwendigen Kosten und den Zeitaufwand abzustellen. Den Zeitaufwand hat das Berufungsgericht mit maximal zehn Stunden geschätzt. Für die Bewertung des Zeitaufwandes hat es 21 € je Stunde entsprechend § 22 JVEG angesetzt. Eine nachträgliche Zulassung der Berufung hat das Berufungsgericht abgelehnt. Dies könne zwar in Betracht kommen, wenn das Landgericht davon ausgegangen sein könnte, dass die Berufungssumme erreicht und das Urteil damit auch ohne Zulassung der Berufung anfechtbar sei. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung lägen aber nicht vor.
9
2. Die Verwerfung der Berufung der Beklagten durch das Berufungsgericht hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht hat zu Recht die Berufung als unzulässig angesehen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht übersteigt. Das Berufungsgericht hat insoweit rechtsfehlerfrei die Beschwer der Beklagten durch die erstinstanzliche Verurteilung mit 210 € angesetzt.
10
a) Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zugrunde gelegt, dass sich der nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei gemäß § 3 ZPO nach ihrem Interesse bemisst, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten. Das Rechtsbe- schwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm gemäß § 3 ZPO auch eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 7. November 2017 - II ZB 4/17, NZG 2018, 110 Rn. 3 mwN).
11
b) Danach ist die Bemessung der Beschwer durch das Berufungsgericht nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hat ohne Überschreitung der dem Tatrichter gezogenen Grenzen angenommen, dass hier nicht mehr als zehn Stunden Aufwand erforderlich sind, um die begehrte Auskunft zu erteilen. Es hat hier unter Berücksichtigung des Höchstsatzes nach § 22 JVEG 21 € (st. Rspr., BGH, Beschluss vom 13. September 2017 - IV ZB 21/16, FamRZ 2017, 1954, Rn. 9; Beschluss vom 28. Februar 2017 - I ZR 46/16, ZUM-RD 2017, 251 Rn. 14) je Stunde als Aufwand zugunsten der Beklagten in Ansatz gebracht, was einen Beschwerdewert von 210 € ergibt.
12
c) Die Angriffe der Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts bleiben erfolglos.
13
aa) Ohne Erfolg machen die Beklagten geltend, dass für die Beurteilung der Zulässigkeit ihres Rechtsmittels der Wert der Beschwer für den Kläger maßgeblich sei, da ihm ansonsten der Zugang zur Berufungsinstanz häufiger verwehrt sei als der Klagepartei. Dies verkennt, dass Ausgangspunkt für die Bewertung der Zulässigkeit des eigenen Rechtsmittels die eigene Beschwer ist. Damit wird auch nicht Gleiches ungleich behandelt. Für beide Parteien gilt der gleiche Ausgangspunkt: das wirtschaftliche, auf den unmittelbaren Gegenstand des Antrags bezogene Interesse an der Einlegung des Rechtsmittels. Die unterschiedlichen Auswirkungen auf die Zulässigkeit des Rechtsmittels rechtfertigen sich daraus, dass dieses Interesse verschieden hoch zu bewerten ist, weil das Verfahrensergebnis sich für die Parteien unterschiedlich auswirkt (BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 89 f.). Der vor- liegende Sachverhalt gibt keinen Anlass, die Rechtsprechung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs in Zweifel zu ziehen.
14
bb) Diese Grundsätze gelten im Gegensatz zur Auffassung der Rechtsbeschwerde auch für den Fall, dass die Auskunftsklage isoliert erhoben wurde und nicht Teil einer Stufenklage ist. Der Bundesgerichtshof hat dazu ausgeführt, dass auch isoliert erhobene Auskunftsklagen in der Regel kein Selbstzweck sind, sondern der Vorbereitung weiterer rechtlicher oder wirtschaftlicher Maßnahmen dienen sollen. Gegen etwaige (Haupt-)Ansprüche, die anschließend in Verwendung der aus der Auskunft gewonnenen Informationen geltend gemacht werden, können die Beklagten sich weiterhin fraglos zur Wehr setzen (BGH, Beschluss vom 7. November 2017 - II ZB 4/17, NZG 2018, 110 Rn. 19). Daran hält der Senat fest.
15
cc) Soweit die Rechtsbeschwerde in diesem Zusammenhang geltend macht, die nach der Verurteilung bekanntzugebenden Daten könnten an Dritte weitergegeben werden, trifft dies das Geheimhaltungsinteresse der Beklagten, das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wie bereits ausgeführt, streitwerterhöhend berücksichtigt werden kann. Dass hier die Weitergabe von Informationen an Dritte im Raum steht, wird von der Rechtsbeschwerde jedoch nicht dargelegt.
16
dd) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Berufungsgericht habe das Geheimhaltungsinteresse der Beklagten nicht berücksichtigt. Sie hätten dargelegt, dass durch die Gesellschaft eine Immobilie zu einem Betrag von mehr als 50 Millionen € veräußert worden sei. Der Kläger habe jedoch einen deutlich niedrigeren Kaufpreis angeboten. Die Beklagten hätten ein Abwehrinteresse, die Auskunft zu verweigern, um die weiteren Gesellschafter vor fragwürdigen Angeboten des Klägers zu schützen. Abgesehen davon, ob überhaupt ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse mit diesem Vortrag dargetan ist, machen die Beklagten hier Interessen der Gesellschafter und damit Dritter geltend. Maßgebend für die Beschwer ist aber allein diejenige des Rechtsmittelführers und nicht Dritter Personen, die an dem Rechtsstreit nicht beteiligt sind (BGH, Beschluss vom 8. März 2012 - III ZA 3/12, juris Rn. 2) und nicht die Folgen aus Drittbeziehungen (BGH, Beschluss vom 7. November 2017 - II ZB 4/17, NZG 2018, 110 Rn. 12 f.).
17
ee) Ohne Erfolg machen die Beklagten geltend, dass beide Parteien übereinstimmend den Streitwert mit 1.000 € angegeben haben. Hiermit haben die Parteien ihre Auffassung über den Streitwert der Klage dargelegt, der nicht gleichzusetzen ist mit der Beschwer der Beklagten als Rechtsmittelführer. Vielmehr richtet sich der Streitwert der Klage nach dem Angreiferinteresse, d.h. dem Interesse des Klägers am Erfolg seiner Klage (vgl. BGH, Urteil vom 10. Dezember 1993 - V ZR 168/92, BGHZ 124, 313, 319). Daraus kann von vornherein deshalb nicht der Schluss gezogen werden, die übereinstimmende Angabe des Streitwerts für die Klage in erster Instanz wäre gleichbedeutend mit der Beschwer der Beklagten bei deren Verurteilung.
18
ff) Die Rüge der Beklagten, das Berufungsgericht habe zu Unrecht die Berufung nachträglich nicht zugelassen, greift nicht durch. Die vom Berufungsgericht nachgeholte Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist vom Rechtsbeschwerdegericht nicht überprüfbar (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 261/10, NJW-RR 2012, 126 Rn. 16; BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2011 - V ZB 72/11, NJW-RR 2012, 82 Rn. 6).
19
III. Der Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts ist erledigt, weil das Verfahren mit dem vorliegenden Zurückweisungsbeschluss rechtskräftig abgeschlossen ist.
Drescher Wöstmann Born Bernau V. Sander

Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 28.06.2017 - 35 O 549/16 -
KG, Entscheidung vom 05.02.2018 - 2 U 53/17 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 522 Zulässigkeitsprüfung; Zurückweisungsbeschluss


(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91a Kosten bei Erledigung der Hauptsache


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(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25 Euro beträgt. Gefangene, die keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis haben, erhalten Ersatz in Höhe der entgangenen Zuwendung der Vollzugsbehörde.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

3
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 3 ZPO nach ihrem Interesse bemisst, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen , welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87; Beschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 63/05, BGHZ 164, 63, 66; Beschluss vom 22. März 2010 - II ZR 75/09, WM 2010, 988 Rn. 2; Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 9; Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, WM 2011, 1335 Rn. 3). Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm gemäß § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - III ZB 28/10, juris Rn. 5; Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/11, WM 2011, 1335 Rn. 4; Beschluss vom 12. April 2016 - VI ZB 48/14, ZIP 2016, 1605 Rn. 5 mwN).

Zeugen, denen ein Verdienstausfall entsteht, erhalten eine Entschädigung, die sich nach dem regelmäßigen Bruttoverdienst einschließlich der vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge richtet und für jede Stunde höchstens 25 Euro beträgt. Gefangene, die keinen Verdienstausfall aus einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis haben, erhalten Ersatz in Höhe der entgangenen Zuwendung der Vollzugsbehörde.

9
a) Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Wert des Beschwerdegegenstandes auch im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen die Verurteilung zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach dem Aufwand an Zeit und Kosten bemisst, den die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung erfordert sowie nach einem - hier nicht geltend gemachten - Geheimhaltungsinteresse des Verurteilten (Senatsurteil vom 27. Februar 2013 - IV ZR 42/11, ErbR 2013, 154 Rn. 14; BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2016 - XII ZB 560/15, FamRZ 2017, 225 Rn. 7; jeweils m.w.N.). Der eigene Zeitaufwand kann hierbei entsprechend den Regelungen für Zeugen im JVEG bewertet werden, woraus sich maximal 21 € pro Stunde ergeben (§ 22 Satz 1 JVEG vgl. Senatsurteil vom 27. Februar 2013 aaO Rn. 14; Senatsbeschluss vom 10. März 2010 - IV ZR 255/08, FamRZ 2010, 891 Rn. 6). Der zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Verurteilte ist nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die erteilte Auskunft auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls zu ergänzen und zu berichtigen. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts kann dem verurteilten Beklagten dann nicht verwehrt werden, wenn der Urteilsausspruch nicht hinrei- chend bestimmt genug ist, so dass Zweifel über seinen Inhalt und Umfang im Vollstreckungsverfahren zu klären sind, oder wenn die sorgfältige Erfüllung des titulierten Anspruchs Rechtskenntnisse voraussetzt (Senatsurteil vom 27. Februar 2013 aaO Rn. 15 m.w.N.).
3
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der nach freiem Ermessen festzusetzende Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 3 ZPO nach ihrem Interesse bemisst, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im Wesentlichen darauf abzustellen , welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheim zu halten (vgl. BGH, Beschluss vom 24. November 1994 - GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 87; Beschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 63/05, BGHZ 164, 63, 66; Beschluss vom 22. März 2010 - II ZR 75/09, WM 2010, 988 Rn. 2; Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 338/09, NJW 2011, 926 Rn. 9; Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/10, WM 2011, 1335 Rn. 3). Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur darauf überprüfen, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm gemäß § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2010 - III ZB 28/10, juris Rn. 5; Beschluss vom 15. Juni 2011 - II ZB 20/11, WM 2011, 1335 Rn. 4; Beschluss vom 12. April 2016 - VI ZB 48/14, ZIP 2016, 1605 Rn. 5 mwN).
6
aa) Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist nur zu prüfen, ob das Berufungsgericht seiner gesetzlichen Pflicht zur Nachholung der Entscheidung über die Zulassung der Berufung entsprochen hat. Diese Pflicht besteht, wenn - wie hier - das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen hat, die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, weil es den Streitwert auf über 600 € festgesetzt hat, und das Berufungsgericht diesen Wert für nicht erreicht hält (BGH, Urteil vom 14. November 2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218, 219 Rn. 12; Beschluss vom 26. Oktober 2010 - VI ZB 74/08, NJW 2011, 615). Ob die Entscheidung über die Zulassung der Berufung sachlich richtig ist, ist im Rechtsbeschwerdeverfahren entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zu prüfen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Zulassung ersetzt lediglich die an sich - ex post - gebotene Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts nach § 511 Abs. 4 ZPO und ist wie diese nicht anfechtbar. Diese Entscheidung des Gesetzgebers würde unterlaufen, könnte die nachgeholte Zulassungsentscheidung im Rechtsbeschwerdeverfahren inhaltlich überprüft werden.