vorgehend
Landgericht Köln, 33 O 68/12, 10.12.2013
Oberlandesgericht Köln, 6 U 13/14, 29.08.2014

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 211/14
vom
12. November 2015
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. November 2015
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch,
Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. August 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 200.000 € festgesetzt.

Gründe:

1
I. Die Klägerin, eine bundesweit überwiegend auf dem Gebiet des Versicherungsrechts tätige Rechtsanwaltskanzlei, verfolgt gegenüber der Beklagten, die sich mit der Geltendmachung von Ansprüchen aus gekündigten Lebensund Rentenversicherungsverträgen befasst, wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG).
2
Die Beklagte verfügt nicht über eine Registrierung nach § 10 RDG. Potentielle Kunden der Beklagten sind Versicherungsnehmer, die an ihren Versicherungsverträgen nicht mehr festhalten wollen.
3
Die Beklagte bietet ihren Kunden zwei Geschäftsmodelle an. Einerseits handelt es sich um eine sogenannte Kauf- und Abtretungsvereinbarung, bei der die Rechte des Kunden aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag an die Be- klagte abgetreten werden (Vertragsmodelle "AV 4 2011" und "AV 4 2012"). Andererseits handelt es sich um einen sog. Prozessbetreuungsvertrag, bei dem die Beklagte die Ansprüche des Kunden in dessen Namen durchsetzen soll und die Prozesskosten üblicherweise durch eine Rechtsschutzversicherung des Kunden getragen werden sollen (Vertragsmodelle "Prüfauftrag Ökopaket", "Prüfauftrag Rechtsschutzpaket", "MRS 2011" und "MRS 2012").
4
Die Beklagte hat für die Prozessbetreuungsverträge "MRS 2011" und "MRS 2012" Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, in denen es unter anderem wie folgt heißt: [MRS 2011] "(...) Deshalb beauftrage ich Sie hiermit, meine Ansprüche für mich gemäß der umseitigen Bedingungen über die Prozessbetreuung zur Anfechtung von Versicherungsverträgen (...) durchzusetzen. (...) Ich habe eine Rechtsschutzversicherung , die die Verfahrenskosten trägt. (...)" [MRS 2012] "(...) Deshalb beauftrage ich Sie hiermit, die Durchsetzung meiner Ansprüche für mich gemäß der umseitigen Bedingungen über die Prozessbetreuung zur Anfechtung von Versicherungsverträgen (...) zu betreuen. (...) Die Verfahrenskosten übernimmt meine Rechtsschutzversicherung. (...)" "Bedingungen über die Prozessbetreuung zur Anfechtung von Versicherungsverträgen Präambel (...) Um schnellstmöglich über das Guthaben verfügen zu können, beauftragt der Anspruchsinhaber die p. durch umstehende Erklärung mit der Betreuung und Steuerung der Anspruchsdurchsetzung. Die p. hat hierzu eine Strategie entwickelt, die ihr Know-how und damit einen wesentlichen Teil ihrer Geschäftsgrundlage darstellt und mit welcher der gesamte Verfahrensablauf gesteuert werden soll. (...) Die p. erbringt im Rahmen dieser Vereinbarung selbst keine Leistungen im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Mit der Prüfung des Sachverhalts sowie der ggf. erforderlichen außergerichtlichen Korrespondenz zum Zwecke der Anspruchsdurchsetzung werden jeweils unabhängige Rechtsanwälte beauftragt, welche dem Netzwerk der p. zugehörig sind. (...) § 2 Leistungen der p. (1) Die p. übernimmt die Betreuung und Steuerung der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche des Anspruchsinhabers gegenüber der Versicherung. Hierfür bringt die p. ihr gesamtes Knowhow , das sie bereits erworben hat und stetig weiterentwickelt, ein. (2) Die p. ist (...) bevollmächtigt, für die gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung der Interessen des Anspruchsinhabers gegenüber dem Versicherer einen unabhängigen Rechtsanwalt aus ihrem Netzwerk auszuwählen und mit der Anspruchsdurchsetzung zu beauftragen. Die p. wird durch den Anspruchsinhaber ermächtigt, in Abstimmung mit den bevollmächtigten Rechtsanwälten in Vertretung für den Anspruchsinhaber zu entscheiden, welche außergerichtlichen bzw. gerichtlichen Maßnahmen für die Durchsetzung der sich etwaig aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Ansprüchen eingeleitet werden. (...)"
5
Das Landgericht hat die Beklagte wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 2 Abs. 2, § 3 RDG antragsgemäß verurteilt , es bei Meidung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu unterlassen, (…)
b) Versicherungsnehmer geschäftsmäßig aufzufordern, Versicherungsverträge samt Korrespondenz mit dem betreffenden Versicherer einzureichen und eine entgeltliche rechtliche Prüfung hinsichtlich der Erfolgsaussichten einer vollständigen oder teilweisen Beitragsrückforderung vorzunehmen, wenn dies geschieht wie nachfolgend wiedergegeben: [es folgt die Nennung näher bezeichneter, als Anlagen vorliegender Vertragsunterlagen ]
6
Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der angestrebten Revision möchte die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen.
7
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, die auf die Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützten Rügen greifen nicht durch und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern auch im Übrigen eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
8
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet allerdings zutreffend, dass das Berufungsgericht hinsichtlich der vom Klageantrag zu b) erfassten Prozessbetreuungsverträge "MRS 2011" und "MRS 2012" zu Unrecht vom Bestehen eines Mandatsverhältnisses zwischen der Beklagten und dem Rechtsanwalt ausgegangen ist. Auch bei Zugrundelegung der richtigen Annahme, dass in diesen Konstellationen ein Mandatsverhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Rechtsanwalt zustande kommt, ist jedoch die Revision nicht zuzulassen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch insoweit im Ergebnis als richtig, weil ein Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 UWG in Verbindung mit § 3 RDG gegeben ist. Das ergangene Verbot ist zudem mit dem Grundrecht der Beklagten aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar.
9
a) Die Struktur der Vertragsmodelle "MRS 2011" und "MRS 2012", die den Eintritt der Rechtsschutzversicherung des Kunden vorsehen, bedingt ein Mandatsverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Kunden. Nach § 5 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen Rechtsschutz (ARB) 2010 trägt der Versicherer bei Eintritt des Rechtsschutzfalles "die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwaltes". Für die Rechtsverfolgung mithilfe eines durch einen Dritten mandatierten Rechtsanwalts träte die Rechtsschutzversicherung folglich nicht ein (vgl. Prölls/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 29. Aufl., § 5 ARB 2010 Rn. 4).
10
b) Das ergangene Verbot erweist sich aber bei Zugrundelegung der in der Senatsentscheidung "Finanz-Sanierung" (Urteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 166/06, GRUR 2009, 1077 = WRP 2009, 1380) ausgesprochenen Maßstäbe gleichwohl als richtig, weil es sich bei der beanstandeten Handlung um eine außergerichtliche Rechtsdienstleistung in Form der entgeltlichen Rechtsprüfung im Sinne der §§ 2, 3 RDG handelt.
11
Im Fall "Finanz-Sanierung", in dem ein Unternehmen einen "in Schuldenangelegenheiten versierten Rechtsanwalt" empfahl und dessen Kosten trug, war ein Verstoß gegen § 3 RDG gegeben, weil dieser Rechtsanwalt der Sache nach ein Erfüllungsgehilfe des Unternehmens war, auch wenn er formal vom Kunden selbst beauftragt und bevollmächtigt wurde (BGH, GRUR 2009, 1077 Rn. 26 - Finanz-Sanierung).
12
Vorliegend steht der Umstand, dass im Rahmen der Verträge "MRS 2011" und "MRS 2012" zwischen dem Kunden der Beklagten und dem Rechtsanwalt ein eigenständiges Mandatsverhältnis begründet wird, der Annahme einer unzulässigen Rechtsdienstleistung ebenfalls nicht entgegen, weil der Rechtsanwalt der Sache nach als Erfüllungsgehilfe der Beklagten einzuordnen ist. Dies folgt aus der starken Stellung, die die Beklagte - wie ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen erkennen lassen - im Rahmen der versprochenen Anspruchsdurchsetzung innehat. Sie steuert die Anspruchsdurchsetzung, indem sie den Rechtsanwalt auswählt, beauftragt und in Abstimmung mit diesem über die einzelnen Maßnahmen entscheidet. Hieran vermag der formale Umstand, dass das Mandatsverhältnis zwischen Kunden und Rechtsanwalt besteht, nichts zu ändern.
13
c) Das ergangene Verbot verletzt die der Beklagten grundgesetzlich garantierte Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht. Es handelt sich um eine von dem Schrankenvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG gedeckte verhältnismäßige Einschränkung der Berufsausübungsfreiheit. Die Dienstleistung der Beklagten lässt sich nicht in die - dem Rechtsanwalt überlassene - erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung und die sonstigen unterstützenden, nicht dem Erlaubnisvorbehalt unterfallenden Tätigkeiten aufteilen, die nur geringe Berührungspunkte mit der Rechtspflege aufweisen (vgl. BVerfG, NJW 2002, 3531, juris Rn. 30). Bei der Würdigung der Tätigkeit der Beklagten ergibt sich kein maßgeblicher, von der Anspruchsdurchsetzung zu differenzierender Gehalt ; die Tätigkeit der Beklagten ist, weil sie selbst in der dargestellten Weise in die Anspruchsdurchsetzung eingebunden ist, vielmehr schwerpunktmäßig rechtspflegenah.
14
2. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
15
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 10.12.2013 - 33 O 68/12 -
OLG Köln, Entscheidung vom 29.08.2014 - 6 U 13/14 -

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen


(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig. (2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtscha

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Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG | § 2 Begriff der Rechtsdienstleistung


(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. (2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einzieh

Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG | § 10 Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde


(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbri

Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG | § 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen


Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

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Bundesgerichtshof Urteil, 29. Juli 2009 - I ZR 166/06

bei uns veröffentlicht am 29.07.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL I ZR 166/06 Verkündet am: 29. Juli 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Nov. 2015 - I ZR 211/14.

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Juli 2019 - VI ZR 486/18

bei uns veröffentlicht am 30.07.2019

Berichtigt durch Beschluss vom 14.10.2019 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Teilversäumnis- und Schlussurteil VI ZR 486/18 Verkündet am

Referenzen

(1) Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind (registrierte Personen), dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in folgenden Bereichen erbringen:

1.
Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1),
2.
Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und berufsständischen Versorgung,
3.
Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht; ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftsraums beraten werden.
Die Registrierung kann auf einen Teilbereich der in Satz 1 genannten Bereiche beschränkt werden, wenn sich der Teilbereich von den anderen in den Bereich fallenden Tätigkeiten trennen lässt und der Registrierung für den Teilbereich keine zwingenden Gründe des Allgemeininteresses entgegenstehen.

(2) Die Registrierung erfolgt auf Antrag. Soll die Registrierung nach Absatz 1 Satz 2 für einen Teilbereich erfolgen, ist dieser im Antrag zu bezeichnen.

(3) Die Registrierung kann, wenn dies zum Schutz der Rechtsuchenden oder des Rechtsverkehrs erforderlich ist, von Bedingungen abhängig gemacht oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können jederzeit angeordnet oder geändert werden. Ist die Registrierung auf einen Teilbereich beschränkt, muss der Umfang der beruflichen Tätigkeit den Rechtsuchenden gegenüber eindeutig angegeben werden.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
I ZR 166/06 Verkündet am:
29. Juli 2009
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Finanz-Sanierung
Eine Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, die ohne entsprechende Erlaubnis
erbracht wird, ist auch unter der Geltung des Rechtsdienstleistungsgesetzes
nicht deswegen gerechtfertigt, weil sich der Handelnde dabei der Hilfe
eines Rechtsanwalts bedient.
BGH, Versäumnisurteil vom 29. Juli 2009 - I ZR 166/06 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 28. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Dr. Schaffert, Dr. Koch und Gröning

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. August 2006 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 17. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Klägers wird das genannte Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) abgeändert: Die Beklagte wird unter Androhung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, weiterhin verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs 1. wie folgt zu werben bzw. werben zu lassen: „… Erfolgreich vermittelt unsere renommierte Gesellschaft Lösungen für Ihre finanziellen Probleme … dass Ihnen die Finanzsanierung ab sofort zur Verfügung steht … Finanzsanierungsvertrag“, ohne darauf hinzuweisen, dass die Verbraucher an ein Unternehmen vermittelt werden, das nicht zur Rechtsberatung zugelassen ist und für die notwendigen rechtsberatenden und -besorgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Entschuldungsbemühungen noch ein Rechtsanwalt zu beauftragen ist; und/oder 2. Verbrauchern in Deutschland die Vermittlung einer Finanzsanierung gegenüber Gläubigern in Deutschland wie nachstehend im Klageantrag zu 3 wiedergegeben anzubieten bzw. anbieten zu lassen, ohne darauf hinzuweisen, dass an ein Unternehmen vermittelt wird, das nicht zur Rechtsberatung zugelassen ist und für die notwendigen rechtsberatenden und -besorgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Entschuldungsbemühungen noch ein Rechtsanwalt zu beauftragen ist.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Er nimmt die Beklagte, eine in Kufstein ansässige österreichische Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die in Deutschland weder zur Rechtsberatung zugelassen noch eine geeignete Stelle i.S. des § 305 InsO ist, wegen irreführender Werbung und Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz auf Unterlassung in Anspruch.
2
In einem von der Beklagten unter dem 20. Juli 2004 versandten Schreiben an eine Verbraucherin im Bundesland Brandenburg war unter der Überschrift „Genehmigung in Höhe von 5.000,00 €“ Folgendes ausgeführt: Sehr geehrte Frau … sehr erfolgreich vermittelt unsere renommierte Gesellschaft Lösungen für Ihre finanziellen Probleme und wir möchten Ihnen unsere Dienste anbieten. Wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass Ihnen die Finanzsanierung ab sofort zur Verfügung steht. Wir möchten Ihnen, lieber Kunde, hiermit eine verbindliche Zusage für Ihren genehmigten Finanzsanierungsvertrag wie folgt erteilen: Vertragsvolumen: 5.000,00€ monatliche Rate: 121,52 € ca. Laufzeit: 48 Mon. …
3
Dem Schreiben lag das nachstehend im Klageantrag zu 3 wiedergegebene Vertragsformular „VERMITTLERVERTRAG“ bei.
Die Beklagte verweist die Verbraucher, die mit ihr einen entsprechenden
4
„Vermittlervertrag“ schließen, an die auch in K. ansässige C. Schuldnerhilfe GmbH (im Weiteren: C. GmbH), die ebenfalls keine Erlaubnis nach dem deutschen Rechtsberatungsgesetz besitzt. Diese bietet den Verbrauchern den Abschluss eines als „Dienstleistungsvertrag und Entgeltliche Bevollmächtigung zur Schuldnerhilfe“ bezeichneten Vertrags gemäß dem nachstehend im Klageantrag zu 3 wiedergegebenen Formular an. Nach § 1 Nr. 3 dieses Vertrags ist die C. GmbH dem jeweiligen Auftraggeber „bei der Bewältigung verschiedenster verwaltungstechnischer Aufgaben und Probleme im Zusammenhang mit dessen Verschuldung behilflich“; insbesondere erfasst sie die Schulden und Gläubiger, sichtet das Vermögen des Schuldners, erteilt Ratschläge zur Ausgabenreduzierung, berät den Schuldner bei der Schuldenrückführung , nimmt Sanierungsraten des Schuldners in Empfang und leitet diese anteilig an die Gläubiger weiter. Des Weiteren umfasst ihre Tätigkeit danach auch die „Empfehlung eines in Schuldenangelegenheiten versierten Rechtsanwalts“ , der die aufbereiteten Unterlagen und Daten des Auftraggebers erhält, zusammen mit diesem und der C. GmbH ein Sanierungskonzept entwirft und mit den Gläubigern möglichst günstige Stundungs-, Ratenzahlungs- und Teilverzichtsvereinbarungen auszuhandeln versucht. Die C. GmbH selbst erbringt gemäß § 1 Nr. 4 des Dienstleistungsvertrags keine rechtsbesorgenden Tätigkeiten. Nach § 5 Nr. 4 des Vertrags trägt sie, wenn der Auftraggeber einen von ihr empfohlenen Anwalt bevollmächtigt, dessen Kosten; bei einem vom Auftraggeber selbst gewählten Rechtsanwalt leistet sie lediglich einen pauschalen Honorarzuschuss in Höhe von 50 € netto.
5
Nach Ansicht des Klägers erweckt die Beklagte beim verschuldeten Verbraucher den unzutreffenden Eindruck, dass sie für ihn ein Konzept zu seiner wirtschaftlichen Sanierung anbiete und durchführe, obwohl sie ihn tatsächlich nur weitervermittle. Auch die C. GmbH sei nicht zur Rechtsberatung zugelassen und könne daher keine Schuldenregulierung betreiben. Zwischen der Leistung der Beklagten und der Gegenleistung des Auftraggebers, der an die Beklagte, die C. GmbH und den Rechtsanwalt Zahlungen leisten müsse , bestehe daher ein krasses Missverhältnis. Die C. GmbH verstoße gegen das Rechtsberatungsgesetz, weil sie den Rechtsanwalt, der seinen Auftrag und seine Informationen von ihr erhalte, vermittle.
6
Der Kläger hat zuletzt beantragt, es der Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu untersagen, 1. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs wie folgt zu werben bzw. werben zu lassen: „… Erfolgreich vermittelt unsere renommierte Gesellschaft Lösungen für Ihre finanziellen Probleme … dass Ihnen die Finanzsanierung ab sofort zur Verfügung steht … Finanzsanierungsvertrag“, ohne darauf hinzuweisen, dass die Verbraucher an ein Unternehmen vermittelt werden, das nicht zur Rechtsberatung zugelassen ist und für die notwendigen rechtsberatenden und -besorgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Entschuldungsbemühungen noch ein Rechtsanwalt zu beauftragen ist; und/oder 2. im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Verbrauchern in Deutschland die Vermittlung einer Finanzsanierung gegenüber Gläubigern in Deutschland wie nachfolgend abgebildet anzubieten bzw. anbieten zu lassen, ohne darauf hinzuweisen, dass an ein Unternehmen vermittelt wird, das nicht zur Rechtsberatung zugelassen ist und für die notwendigen rechtsberatenden und -besorgenden Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Entschuldungsbemühungen noch ein Rechtsanwalt zu beauftragen ist: und/oder 3. Verbrauchern in Deutschland die Vermittlung von Finanzsanierungen gegenüber Gläubigern in Deutschland anzubieten, wenn der Finanzsanierungsfirma keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz erteilt wurde, insbesondere die Vermittlung sogenannter Dienstleistungsverträge und entgeltliche Bevollmächtigung zur Schuldnerhilfe wie nachfolgend abgebildet anzubieten, wenn es darin heißt, dass der Verbraucher bei Beauftragung eines vom Finanzsanierer empfohlenen Rechtsanwalts keine zusätzlichen Rechtsanwaltskosten zu tragen hat, aber bei einer Beauftragung eines nicht empfohlenen Rechtsanwalts nur ein Zuschuss in Höhe von 50 € gewährt wird:
7
Die Beklagte hat demgegenüber geltend gemacht, die Klageanträge seien nicht hinreichend bestimmt; zumindest aber reichten sie zu weit. Die Werbung lasse zweifelsfrei erkennen, dass die Beklagte als Maklerin und Vermittlerin auftrete. Die C. GmbH gewähre ihren Kunden umfassende Hilfestellung bei der Bewältigung ihrer wirtschaftlichen Probleme. Die eigentliche Schuldenregulierung erfolge durch den vom Kunden selbst beauftragten Rechtsanwalt. Das deutsche Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und das deutsche Rechtsberatungsgesetz seien auf die Beklagte und die C. GmbH nicht anwendbar.
8
Das Landgericht hat dem Klageantrag zu 3 stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage auch mit dem Klageantrag zu 3 abgewiesen (OLG Brandenburg, Urt. v. 8.8.2006 – 6 U 122/05, juris).
9
Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter. Die Beklagte war in der Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht vertreten. Der Kläger beantragt, über die Revision durch Versäumnisurteil zu entscheiden.

Entscheidungsgründe:


10
I. Über die Revision ist, da die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung in der Revisionsverhandlung nicht vertreten war, auf Antrag des Klägers durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch keine Folge der Säumnis , sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, 81).
11
II. Das Berufungsgericht hat in dem beanstandeten Verhalten weder eine irreführende Werbung noch einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz gesehen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
12
Die Berufung des Klägers habe keinen Erfolg, weil weder das Schreiben vom 20. Juli 2004 noch der von der Beklagten verwendete Vermittlungsvertrag beim durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Angehörigen der angesprochenen Zielgruppe der verschuldeten Verbraucher den unzutreffenden Eindruck erweckten, dass die Beklagte selbst ein Konzept zur Schulden -/Finanzsanierung anbiete und durchführe. Zwar lasse die Formulierung, die Beklagte erteile eine „verbindliche Zusage“ für einen „Finanzsanierungsvertrag“, darauf schließen, diese biete selbst eine Lösung der finanziellen Probleme der verschuldeten Verbraucher an. Die Wendung, die Beklagte „vermittle“ Lösungen und der Finanzsanierungsvertrag sei „genehmigt“, weise aber darauf hin, dass die Beklagte noch ein weiteres Unternehmen beteilige. Die Zusammenschau von Anschreiben und Vermittlervertrag mache dem Verbraucher deutlich, dass die Beklagte lediglich die Sanierung seiner Finanzen vermittle.
13
Die Werbung der Beklagten sei auch nicht deshalb irreführend, weil der Verbraucher erwarte, an ein Unternehmen vermittelt zu werden, das die erwartete Hilfe erbringen könne, die C. GmbH hierzu aber mangels Zulassung zur Rechtsberatung nicht in der Lage sei und ihn daher an einen Rechtsanwalt weitervermittle, der ebenfalls bezahlt werden müsse. Die durch die Werbung der Beklagten begründete Erwartung, nach der erfolgten Vermittlung nur noch eine Zahlung an das Finanzsanierungsunternehmen erfolgen müsse, werde erfüllt. Der Verbraucher müsse zwar, da die gewerbliche Schuldenregulierung dem Rechtsberatungsgesetz unterfalle, neben dem Finanzsanierer auch noch einen Rechtsanwalt beauftragen, müsse aber bei Beauftragung des von der C. GmbH empfohlenen Anwalts keine weiteren Kosten tragen. Er werde auch nicht darüber getäuscht, dass er die Kosten eines selbst gewählten Anwalts im Wesentlichen tragen müsse.
14
Die Verurteilung der Beklagten nach dem Klageantrag zu 3 sei schon deshalb zu Unrecht erfolgt, weil der Kläger gar nicht geltend gemacht habe, dass aufgrund der Verträge der unrichtige Eindruck erweckt werde, die C. GmbH übernehme sämtliche mit der Schuldnerhilfe verbundenen Aufgaben. Das Landgericht habe zudem nicht berücksichtigt, dass die C. GmbH gemäß § 1 ihres Dienstleistungsvertrags lediglich die aufbereiteten Unterlagen an einen Rechtsanwalt weitergebe, der dann Kontakt mit den Gläubigern aufnehme.
15
Der Klageantrag zu 3 habe aber auch mit der vom Kläger vorgetragenen Begründung keinen Erfolg. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die C. GmbH fremde Rechtsangelegenheiten besorge. Der Teil der Schuldnerhilfe , den sie gemäß § 1 ihres Dienstleistungsvertrags selbst leiste, stelle eine Besorgung wirtschaftlicher Belange dar, die im Wesentlichen der Ermittlung des Sachverhalts diene und die Grundlage für eine Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Verbrauchers liefere. Ebensowenig handele es sich bei der Vermittlung eines spezialisierten Rechtsanwalts und dessen Bezahlung um eine nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflichtige Tätigkeit.
16
III. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsgericht hat zwar mit Recht angenommen, dass die Klageanträge nicht unbestimmt sind, weil sie allein auf das Verbot der konkreten Verhaltensweisen der Beklagten gerichtet sind, der Kläger die erhobenen Unterlassungsansprüche gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG i.V. mit § 4 UKlaG geltend machen kann und auf die beanstandete Verhaltensweise der Beklagten deutsches Wettbewerbsrecht anzuwenden ist (vgl. BGH, Urt. v. 5.10.2006 – I ZR 7/04, GRUR 2007, 245 Tz. 11 = WRP 2007, 174 – Schulden Hulp). Zu Recht ist es auch davon ausgegangen, dass das beanstandete Verhalten der Beklagten ungeachtet dessen, dass diese von Österreich aus tätig wird, dem Anwendungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes unterfällt (vgl. BGH GRUR 2007, 245 Tz. 18 ff. – Schulden Hulp). Nicht zugestimmt werden kann aber der Auffassung des Berufungsgerichts, die von der Beklagten zusammen mit ihrer eigenen (Vermittlungs-)Leistung angebotenen Dienstleistungen der C. GmbH stellten keine nach dem Rechtsberatungsgesetz bzw. – nach der Neuregelung des Rechtsdienstleistungsrechts – nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubnispflichtige und daher, wenn sie ohne die erforderliche Erlaubnis erbracht wird, rechts- und wettbewerbswidrige Tätigkeit dar (dazu unten unter III 1). Die Klageanträge zu 1 und 2 erweisen sich unter dem Gesichtspunkt einer irreführenden Werbung als begründet (dazu unten unter III 2).
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1. Der Klageantrag zu 3 ist gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG 2004 i.V. mit Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 und 2, § 4 Nr. 11 UWG 2008 i.V. mit § 3 RDG begründet.
18
a) Der Kläger hat sein Unterlassungsbegehren auf Wiederholungsgefahr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gestützt und dazu eine von der Beklagten am 20. Juli 2004, also nach dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (BGBl. I S. 1414; im Folgenden: UWG 2004) am 8. Juli 2004 begangene Zuwiderhandlung vorgetragen. Das UWG 2004 ist nach der Verkündung des Berufungsurteils durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2949), in Kraft getreten am 30. Dezember 2008 (im Folgenden: UWG 2008), geändert worden. Auf das in die Zukunft gerichtete Unterlassungsbegehren des Klägers sind die Bestimmungen des UWG 2008 anzuwenden. Der Unterlassungsanspruch besteht aber nur, wenn das beanstandete Verhalten auch schon zur Zeit der Begehung am 20. Juli 2004, also nach der Beurteilung auf der Grundlage des UWG 2004 wettbewerbswidrig war.
19
b) Das Vermitteln der von der C. GmbH angebotenen Dienste erfüllt sowohl die Voraussetzungen einer Wettbewerbshandlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2004 als auch diejenigen einer geschäftlichen Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG 2008.
20
c) Die Bestimmung des Art. 1 § 1 RBerG zählt zu den Vorschriften, die dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer, insbesondere der Verbraucher , das Marktverhalten zu regeln (BGH GRUR 2007, 245 Tz. 15 – Schulden Hulp; BGH, Urt. v. 3.5.2007 – I ZR 19/05, GRUR 2007, 978 Tz. 19 = WRP 2007, 1334 – Rechtsberatung durch Haftpflichtversicherer, jeweils m.w.N.). Dasselbe gilt für die am 1. Juli 2008 in Kraft getretene Bestimmung des § 3 RDG. Diese stellt klar, dass Rechtsdienstleistungen angesichts des fortbestehenden Verbotscharakters des neuen Gesetzes, das gemäß seinem § 1 Abs. 1 Satz 2 dazu dient, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, nur aufgrund gesetzlicher Erlaubnis erbracht werden dürfen und im Übrigen verboten sind (vgl. Römermann in Grunewald/Römermann, RDG, § 3 Rdn. 1 und 10 f.; KleineCosack , RDG, 2. Aufl., Allg. Teil Rdn. 147; Franz, Das neue Rechtsdienstleistungsgesetz , S. 29 f.).
21
Der Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG steht nicht entgegen, dass nach Artikel 4 der mit der UWG-Novelle 2008 in das deutsche Recht umgesetzten Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken diejenigen Vorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken vollständig harmonisiert werden sollen, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen. Denn nach Art. 3 Abs. 8 der Richtlinie 2005/29/EG bleiben alle spezifischen Regeln für reglementierte Berufe unberührt, damit die strengen Integri- tätsstandards gewährleistet bleiben, die die Mitgliedstaaten den in dem Beruf tätigen Personen nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts auferlegen können. Dementsprechend ist die Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG auf berufsrechtliche Bestimmungen, die – wie die Regelung des § 3 RDG – das Marktverhalten in gemeinschaftsrechtskonformer Weise regeln, auch nach dem UWG 2008 zulässig (vgl. Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 4 Rdn. 11.6a).
22
d) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts verstößt das von der C. GmbH mit ihrem Dienstleistungsvertrag angebotene und von der Beklagten vermittelte Geschäftsmodell gegen das in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG, § 3 RDG geregelte Verbot der Erbringung von Rechtsdienstleistungen ohne entsprechende Erlaubnis.
23
aa) Der Senat hat bereits in der Entscheidung „Schuldenregulierung“ ausgesprochen, dass eine ohne entsprechende Erlaubnis vorgenommene Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nicht dadurch gerechtfertigt wird, dass der Handelnde sich dabei der Hilfe eines Rechtsberaters bedient (BGH, Urt. v. 24.6.1987 – I ZR 74/85, GRUR 1987, 714, 715 = WRP 1987, 726). Denn auch dann, wenn er sich insofern eines Rechtsanwalts bedient, verpflichtet er sich gegenüber dem Vertragspartner, die Rechtsbesorgung zu übernehmen. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts ist diese Entscheidung des Senats nicht vereinzelt geblieben (vgl. etwa BGH, Urt. v. 16.3.1989 – I ZR 30/87, GRUR 1989, 437, 440 = WRP 1989, 508 – Erbensucher), sondern auch von anderen Senaten des Bundesgerichtshofs übernommen worden (BGH, Urt. v. 18.5.1995 – III ZR 109/94, NJW 1995, 3122, 3123; Urt. v. 8.10.2004 – V ZR 18/04, NJW 2005, 820, 823; Urt. v. 22.2.2005 – XI ZR 41/04, NJW 2005, 1488; Urt. v. 10.10.2006 – XI ZR 265/05, NJW 2007, 1131 Tz. 14; BGHZ 167, 223 Tz. 12; BGH, Urt. v. 3.7.2008 – III ZR 260/07, NJW 2008, 3069 Tz. 19; zur steuerlichen Beratung BGHZ 98, 330, 335 – Unternehmensberatungsgesellschaft I; 132, 229, 232).
24
Der Senat sieht auch unter der Geltung des Rechtsdienstleistungsgesetzes keinen Anlass, von dieser Auffassung abzurücken. Sie stellt im Interesse der rechtsuchenden Bürger sicher, dass die gesetzliche Regelung nicht umgangen wird und nur Rechtsberater tätig werden, die selbst die erforderliche persönliche und sachliche Zuverlässigkeit besitzen, und gewährleistet, dass im Falle einer fehlerhaften Beratung Schadensersatzansprüche erfolgreich geltend gemacht werden können (vgl. BGH NJW 2008, 3069 Tz. 20). Außerdem hat der Rechtsberater, der vom ohne Erlaubnis handelnden Geschäftsbesorger zugezogen wird, nach seinen vertraglichen Verpflichtungen in erster Linie die Interessen seines Auftraggebers und nicht die des zu beratenden Rechtsuchenden wahrzunehmen, so dass die Gefahr von Interessenkollisionen besteht, die die Unabhängigkeit und Eigenverantwortlichkeit des hinzugezogenen Rechtsberaters gefährden können (BGH NJW 2008, 3069 Tz. 20). Die Bundesregierung hat zwar im Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes vorgeschlagen, dem Dienstleistenden zu gestatten, die Rechtsdienstleistung als Teil seines eigenen Leistungsangebots zu erbringen, solange er insofern einen Anwalt hinzuzieht, der die Rechtsdienstleistung eigenverantwortlich erbringt (vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts , BT-Drucks. 16/3655, S. 38, 56 f.; § 5 Abs. 3 RDG-E). Der Gesetzgeber hat jedoch von der Einführung einer solchen Regelung Abstand genommen und eine Tätigkeit des zugelassenen Rechtsberaters als Erfüllungsgehilfe eines nichtanwaltlichen Unternehmens weiterhin nicht zugelassen. Danach besteht das Erfordernis einer gesonderten Einschaltung eines zugelassenen Rechtsberaters nach dem neuen Recht fort (so auch BGH NJW 2008, 3069 Tz. 20 mit Hinweis auf die Beschlussempfehlung und den Bericht des Rechtsausschusses zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BT- Drucks. 16/6634, S. 6, 51 f.). Der in diesem Sinne verstandene Erlaubnisvorbehalt ist auch durch ausreichende Belange des Gemeinwohls gedeckt und daher in verfassungsrechtlicher Hinsicht unbedenklich (vgl. BGH NJW 2008, 3069 Tz. 22). Der der Berufsfreiheit Rechnung tragende Zweck der Regelung in Art. 1 § 5 RBerG, § 5 RDG, Berufe, die ohne gleichzeitige Rechtsberatung nicht ausgeübt werden können, nicht am Rechtsberatungsgesetz bzw. Rechtsdienstleistungsgesetz scheitern zu lassen, bleibt von dem Erlaubnisvorbehalt unberührt (vgl. BGH NJW 2008, 3069 Tz. 23).
25
bb) Der Streitfall unterscheidet sich insoweit auch maßgeblich von dem Sachverhalt, der dem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27. September 2002 (WRP 2002, 1423 = NJW 2002, 3531) zugrunde lag. Das Bundesverfassungsgericht hatte dort über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Geschäftsbesorger, der sich auf die Durchsetzung von Rückübertragungsansprüchen an in der ehemaligen DDR belegenen Grundstücken spezialisiert hatte , möglichen Anspruchsinhabern auf der Grundlage von zivilrechtlichen Verträgen berufsmäßig die Ermittlung von Tatsachen anbot. Die Besonderheit jenes Falles bestand darin, dass die Geschäftsbesorgung – wie auch im Rahmen der Erbenermittlung (vgl. dazu BGH, Urt. v. 13.3.2003 – I ZR 143/00, GRUR 2003, 886, 888 = WRP 2003, 1103 – Erbenermittler) – zwingend eine Zusammenarbeit zwischen dem Geschäftsbesorger, der allein vom maßgeblichen Lebenssachverhalt Kenntnis hatte, und dem von ihm zu beauftragenden Rechtsanwalt erforderte. An einer solchen besonderen Sachverhaltsgestaltung fehlt es im Streitfall.
26
cc) Nach diesen Grundsätzen verstößt die C. GmbH mit ihrem Geschäftsmodell insoweit gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG und § 3 RDG, als sie denjenigen ihrer Kunden, die – wie durch die Regelung der Kosten nahegelegt – darauf verzichten, einen selbst gewählten Rechtsanwalt zu beauftragen, einen „in Schuldenangelegenheiten versierten Rechtsanwalt“ empfiehlt. Zwar hat der Kunde den Anwalt gemäß § 5 Nr. 4 des Dienstleistungsvertrags auch in solchen Fällen selbst zu beauftragen und zu bevollmächtigen. Diese formale Bestimmung ändert aber nichts daran, dass dem Anwalt der Sache nach – wie insbesondere die Regelung der Kostentragung zeigt – lediglich die Stellung eines Erfüllungsgehilfen der C. GmbH zukommt.
27
dd) Soweit die Beklagte der auf dieser Grundlage gesetzwidrig und in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht unlauter handelnden C. GmbH Kunden vermittelt, unterstützt sie deren Verhalten. Dies löst ihre eigene wettbewerbsrechtliche Haftung gemäß § 830 Abs. 2 BGB i.V. mit § 27 StGB aus.
28
e) Das nach allem verbotswidrige Verhalten der C. GmbH wie auch der Beklagten stellt im Hinblick auf die von ihm ausgehenden Gefahren, wie sie oben unter II 1 c dargestellt wurden, auch keinen Bagatellverstoß i.S. der § 3 UWG 2004, § 3 Abs. 1 und 2 UWG 2008 dar (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.2003 – I ZR 104/01, GRUR 2004, 253, 254 = WRP 2004, 487 – Rechtsberatung durch Automobilclub [zu § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.]; Köhler in Hefermehl/Köhler/ Bornkamm aaO § 3 Rdn. 149).
29
2. Im Hinblick auf die Ausführungen zu vorstehend III 1 erweisen sich auch die Klageanträge zu 1 und 2 als gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V. mit §§ 3, 5 UWG 2004 und 2008 begründet. Die von der Beklagten betriebene Werbung für das von ihr vermittelte Finanz-Sanierungsmodell erweckt beim angesprochenen Durchschnittsverbraucher den Eindruck, der vermittelte Sanierer sei berechtigt und in der Lage, für seine Kunden umfassende Finanz-Sanierungen durchzuführen. Dieser Eindruck ist insofern unzutreffend, als der Sanierer nach den Ausführungen zu vorstehend III 1 nicht berechtigt ist, bei Finanz-Sanierungen, wenn nicht regelmäßig, so doch zumindest vielfach erforderliche rechtsberatende und/oder rechtsbesorgende Tätigkeiten selbst zu erbringen oder immerhin durch von ihm in rechtmäßiger Weise beauftragte Dritte erbringen zu lassen. Der im letzten Satz der Nummer 2 des von der Beklagten angebotenen Vermittlervertrags enthaltene – pauschale – Hinweis darauf, dass „eine Rechtsberatung durch den Auftragnehmer … ausgeschlossen“ sei, führt aus dieser Irreführung schon deshalb nicht heraus, weil es sich nicht auf die Leistung des FinanzSanierers , sondern allein auf die von der Beklagten selbst zu erbringende Leistung bezieht.
30
Die gegebene Irreführung über die Befähigung der Person, die die von der Beklagten vermittelte Dienstleistung ausführen soll, ist auch wettbewerbsrechtlich relevant; denn sie bezieht sich auf einen Gesichtspunkt, der für die vom Werbeadressaten zu treffende Marktentscheidung von zentraler Bedeutung und daher geeignet ist, ihn zu einer Entscheidung zu veranlassen, die er ohne die Irreführung nicht getroffen hätte (vgl. BGH, Urt. v. 14.5.2009 – I ZR 179/07 Tz. 29 – Die clevere Alternative; Bornkamm in Hefermehl/Köhler/ Bornkamm aaO § 5 Rdn. 2.179).
31
IV. Nach allem ist der Klage unter Aufhebung des Berufungsurteils und teilweiser Abänderung des landgerichtlichen Urteils stattzugeben.
32
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 und § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V. mit § 92 Abs. 2 ZPO analog.
33
Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 2 ZPO.
Bornkamm RiBGH Pokrant ist in Schaffert Urlaubundkanndahernichtunterschreiben. Bornkamm Gröning Koch
Vorinstanzen:
LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 17.10.2005 - 12 O 585/04 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.08.2006 - 6 U 122/05 -

(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.

(2) Rechtsdienstleistung ist, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Abgetretene Forderungen gelten für den bisherigen Gläubiger nicht als fremd.

(3) Rechtsdienstleistung ist nicht:

1.
die Erstattung wissenschaftlicher Gutachten,
2.
die Tätigkeit von Einigungs- und Schlichtungsstellen, Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern,
3.
die Erörterung der die Beschäftigten berührenden Rechtsfragen mit ihren gewählten Interessenvertretungen, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben dieser Vertretungen besteht,
4.
die Mediation und jede vergleichbare Form der alternativen Streitbeilegung, sofern die Tätigkeit nicht durch rechtliche Regelungsvorschläge in die Gespräche der Beteiligten eingreift,
5.
die an die Allgemeinheit gerichtete Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen und Rechtsfällen in den Medien,
6.
die Erledigung von Rechtsangelegenheiten innerhalb verbundener Unternehmen (§ 15 des Aktiengesetzes).

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)