Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2013 - I ZR 141/12

published on 04/07/2013 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Juli 2013 - I ZR 141/12
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Previous court decisions
Landgericht Hamburg, 312 O 237/10, 25/01/2011
Hanseatisches Oberlandesgericht, 3 U 26/11, 14/06/2012

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZR 141/12
vom
4. Juli 2013
in dem Rechtsstreit
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof.
Dr. Büscher, Prof. Dr. Schaffert und Dr. Kirchhoff

beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 8. Mai 2013 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Gründe:


1
Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.
2
Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der Senat hat bei seiner Entscheidung vom 8. Mai 2013 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten in vollem Umfang geprüft, jedoch sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Soweit der Beklagte mit seiner Anhörungsrüge seinen Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; BVerfG (Kammer ), Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635 f.).
3
Danach können mit der Anhörungsrüge nachträglich keine Zulassungsgründe geltend gemacht werden, die nicht in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragen worden sind. Der Vortrag zu einer rechtsgrundsätzlichen Bedeutung der Sache im Zusammenhang mit der Rüge mangelnder Benutzung der Klagemarke und im Hinblick auf eine Privilegierung "staatlicher" Marken ist deshalb zur Begründung der Anhörungsrüge ungeeignet.
4
Soweit sich die Anhörungsrüge auf den umfangreichen Vortrag des Beklagten zu einem beschreibenden Charakter des Begriffs "Gelbe Seiten" bezieht , rügt sie keine - vermeintliche - Gehörsverletzung durch den Senat.
5
Auch mit der Wiederholung des unzutreffenden Standpunkts des Beklagten zur territorialen Reichweite des Unterlassungstenors legt die Anhörungs- rüge keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Senat dar. Vielmehr überschreitet sie erneut die Grenzen des Rechtsbehelfs der Anhörungsrüge, indem sie eine grundsätzliche Bedeutung der Sache behauptet.
Bornkamm Pokrant Büscher Schaffert Kirchhoff

Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 25.01.2011 - 312 O 237/10 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 14.06.2012 - 3 U 26/11 -
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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches G
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Annotations

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.