Bundesgerichtshof Beschluss, 09. Feb. 2017 - I ZB 56/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen
beschlossen:
Gründe:
- 1
- I. Die Gläubigerin vollstreckte gegen die Schuldner aus einem Urteil vom 23. Juni 2014 sowie aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. Juli 2014 des Landgerichts Arnsberg wegen Geldforderungen in einer Gesamthöhe von 61.106,21 €.
- 2
- In dem vom Gerichtsvollzieher festgesetzten Termin am 16. Oktober 2014 gaben beide Schuldner keine Vermögensauskunft ab. Aufgrund der Eintragungsanordnungen des Gerichtsvollziehers wurden die Schuldner noch am selben Tag im Schuldnerverzeichnis eingetragen. Den gegen die Eintragungsanordnungen gerichteten Widerspruch der Schuldner wies das Amtsgericht Arnsberg mit Beschluss vom 15. Dezember 2014 zurück. Gegen diesen Beschluss wandten sich die Schuldner mit der sofortigen Beschwerde. Mit Schreiben vom 10. Februar 2015 nahm die Gläubigerin den Vollstreckungsauftrag im Hinblick auf eine Ende Januar 2015 abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung der Parteien sowie zwischenzeitlich gezahlte Raten zurück. Die Schuldner nahmen am selben Tag ihre sofortige Beschwerde vor dem Landgericht Arnsberg zurück.
- 3
- Unter Bezug auf die Ratenzahlungsvereinbarung beantragten die Schuldner mit Schreiben vom 9. September 2015 gemäß § 882e ZPO die vorzeitige Löschung der Eintragungen aus dem Schuldnerverzeichnis.
- 4
- Das Amtsgericht hat die Löschungsanträge der Schuldner zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldner ist ohne Erfolg geblieben.
- 5
- II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, die Schuldner könnten keine vorzeitige Löschung ihrer Eintragungen im Schuldnerverzeichnis verlangen. Zur Begründung hat es ausgeführt:
- 6
- Keiner der in § 882e Abs. 3 ZPO abschließend aufgeführten Tatbestände vorzeitiger Löschung liege vor. Insbesondere sei der Eintragungsgrund nicht weggefallen (§ 882e Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Eintragungsgrund sei vorliegend, dass die Schuldner ihre Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht erfüllt hätten. Daran habe sich bis zur Beschlussfassung des Beschwerdegerichts nichts geändert. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 21. Dezember 2015 entschiedenen Fall (I ZB 107/14, NJW 2016, 876) handele es sich vorliegend nicht um ein Widerspruchsverfahren gegen die Eintragungsanordnung , sondern um einen Antrag auf vorzeitige Löschung der erfolgten Eintragung. Den Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung des Amtsgerichts Arnsberg hätten die Schuldner im Beschwerdeverfahren nicht weiterverfolgt. Die zu Recht erfolgte Eintragung müsse so lange Bestand haben, bis ihre Ursachen vollständig beseitigt seien. Das sei bei einer nachträglich geschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung nicht der Fall.
- 7
- III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zuläs- sig (§ 575 ZPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zutreffend angenommen, dass die Voraussetzungen für die Löschung der Eintragung der Schuldner im Schuldnerverzeichnis nicht vorliegen.
- 8
- 1. Nach § 882e Abs. 3 ZPO wird eine Eintragung auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Abs. 1 ZPO gelöscht, wenn diesem die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist (Nr. 1), das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist (Nr. 2) oder die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist (Nr. 3).
- 9
- Die Voraussetzungen für den Löschungsgrund des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO sind nicht erfüllt. Auch wenn die Rechtsbeschwerde geltend macht, die Schuldner hätten aufgrund der Ratenzahlungsvereinbarung den größten Teil der Forderung bezahlt, steht außer Streit, dass eine vollständige Befriedigung der Gläubigerin nicht erfolgt ist. Ebenso wenig kommt vorliegend der Löschungsgrund des § 882e Abs. 3 Nr. 3 ZPO in Betracht. Näherer Prüfung bedarf im Streitfall allein der Löschungsgrund des § 882e Abs. 3 Nr. 2 ZPO.
- 10
- 2. Zum Zeitpunkt der Eintragung der Schuldner lag ein Eintragungsgrund gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO vor, weil sie ihrer Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen sind. Der Eintragungsgrund ist auch nicht deshalb weggefallen, weil die Parteien nach Eintragung der Schuldner in das Schuldnerverzeichnis eine Ratenzahlungsvereinbarung abgeschlossen haben.
- 11
- a) Die Rechtsbeschwerde meint, die Eintragung des Schuldners sei auf seinen Antrag stets zu löschen, wenn nach Eintragung der Eintragungsgrund wegfalle und der Gläubiger zustimme. Es mache keinen Unterschied, ob die Parteien nach Erlass des vollstreckbaren Titels eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen hätten, die einer Eintragung im Verzeichnis entgegenstünde, oder ob eine solche Vereinbarung während eines Widerspruchsverfahrens unter Mitwirkung eines Gerichtsvollziehers zustande gekommen sei oder aber sich die Parteien nach Eintragung auf eine Ratenzahlungsvereinbarung geeinigt hätten. Der mit dem Schuldnerverzeichnis bezweckte Schutz der Allgemeinheit spreche jedenfalls dann nicht mehr gegen eine Löschung, wenn sich Gläubiger und Schuldner einig seien und, wie im vorliegenden Fall, die Schuldner den größten Teil der Forderung (50.000 € von 61.000 €) bezahlt hätten. Eine abweichende Entscheidung verstieße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
- 12
- b) Diesen Erwägungen ist nicht zuzustimmen. In Rechtsprechung und Literatur besteht zu Recht Einigkeit, dass eine nach Eintragung im Schuldnerverzeichnis abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung keinen Löschungsgrund darstellt, wenn die Eintragungsanordnung unanfechtbar geworden ist (vgl. LG Karlsruhe, DGVZ 2013, 211, 212 f.; LG Dessau-Roßlau, DGVZ 2015, 21, 22; Schuschke in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 6. Aufl., § 882e Rn. 7; Musielak/Voit, ZPO, 13. Aufl., § 882e Rn. 4; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 37. Aufl., § 882e Rn. 8; Utermark/Fleck, BeckOK ZPO, 22. Edition, § 882e Rn. 5; anders als die Rechtsbeschwerde meint nicht gegenteiliger Ansicht LG Darmstadt, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 5 T 352/13, juris; Schreiber in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 882e Rn. 9).
- 13
- aa) Eine Ratenzahlungsvereinbarung der Parteien stellt zwar einen Grund zur Einstellung der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 775 Nr. 4 ZPO dar, der der Anordnung einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 ZPO entgegensteht (BGH, NJW 2016, 876 Rn. 15). Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Eintragungsanordnung sind die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen aber nicht mehr zu berücksichtigen, so dass eine nachträgliche Ratenzahlungsvereinbarung keinen Löschungsgrund für die Eintragung darstellen kann (vgl. BGH, NJW 2016, 876 Rn. 24 f. i.V.m. Rn. 16 f.).
- 14
- bb) Die Rechtsbeschwerde kann sich nicht mit Erfolg auf die Vorschrift des § 802b Abs. 1 ZPO stützen.
- 15
- (1) Nach dieser Bestimmung soll der Gerichtsvollzieher zwar in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein. Daraus ergibt sich indes keine Notwendigkeit, nach Unanfechtbarkeit der Eintragungsanordnung eine Ratenzahlungsvereinbarung als Löschungsgrund zu berücksichtigen. Unter "in jeder Lage des Verfahrens" zu verstehen ist der Zeitraum von der Erteilung des Vollstreckungsauftrags zur Abnahme der Vermögensauskunft bis zur Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis (vgl. Entwurf des Bundesrates zu einem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung , BT-Drucks. 16/10069, S. 24). Dieser Zeitraum umfasst das gesamte Verfahren zur Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers, also gegebenenfalls auch das Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren über die Eintragungsanordnung (vgl. Wasserl, DGVZ 2013, 85, 89).
- 16
- (2) Ist die Eintragungsanordnung aber unanfechtbar geworden, so ist die erfolgte Eintragung der Parteidisposition entzogen (LG Detmold, DGVZ 2015, 22; Fleck in BeckOK ZPO, 22. Edition, § 802b ZPO Rn. 11b). Mit der Neuregelung des Schuldnerverzeichnisses wurde bezweckt, den Schutz des Rechtsverkehrs vor illiquiden oder zahlungsunwilligen Schuldnern zu verbessern. Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erfolgt nicht im Interesse des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers, vielmehr ist das Schuldnerverzeichnis ein reines Auskunftsregister über die Kreditunwürdigkeit einer Person (Begründung des Entwurfs des Bundesrates zu einem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT-Drucks. 16/10069, S. 20, 37, 40). Dem mit dem Schuldnerverzeichnis verfolgten Allgemeininteresse trägt das Gesetz dadurch Rechnung, dass die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nicht aufgrund eines Antrags des Gläubigers, sondern von Amts wegen erfolgt. Es handelt sich mithin um ein amtliches Folgeverfahren aufgrund einer begonnenen oder durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahme (vgl. Wasserl, DGVZ 2013, 85, 86). Aus dem Charakter des Eintragungsverfahrens als Amtsverfahren folgt, dass sich Gläubiger und Schuldner nicht darüber einigen können, eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis zu unterlassen (BGH, NJW 2016, 876 Rn. 22).
- 17
- Der Zweck des Schuldnerverzeichnisses, den Schutz des Rechtsverkehrs vor illiquiden oder zahlungsunwilligen Schuldnern zu verbessern, schließt es aus, noch nach Unanfechtbarkeit der Eintragung Vollstreckungshindernisse wie eine Ratenzahlungsvereinbarung zu berücksichtigen.
- 18
- cc) Danach kann weder der Nachweis einer Stundungsbewilligung noch das Einverständnis des Gläubigers zu einer Löschung der Eintragung führen, weil sie das Informationsinteresse des Geschäftsverkehrs nicht beseitigen (Begründung des Entwurfs des Bundesrates zu einem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT-Drucks. 16/10069, S. 40). Diese Ausführungen finden sich zwar im Zusammenhang mit dem Löschungsgrund des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO. Der Umstand, dass in dem darauffolgenden Absatz der Gesetzesbegründung zu Nummer 2 dieser Bestimmung die Stundungsbewilligung nicht mehr behandelt wird, lässt aber erkennen, sie insgesamt nicht als Löschungsgrund anzusehen.
- 19
- dd) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist diese Rechtsfolge auch dann verhältnismäßig, wenn ein Schuldner nach der Eintragung aufgrund der Ratenzahlungsvereinbarung den größeren Teil seiner Schuld beglichen hat. Der Schuldner hat sich bereits mit der Weigerung, die Vermögensauskunft abzugeben, als unzuverlässig erwiesen. Das rechtfertigt es, den Rechtsverkehr im Hinblick auf seine Kreditwürdigkeit zu warnen. Inwieweit der Gläubiger noch ein eigenes Interesse daran hat, die Eintragung des Schuldners im Schuldnerverzeichnis aufrechtzuerhalten, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Soweit § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO den Nachweis der vollständigen Befriedigung des Gläubigers als Löschungsgrund anerkennt, beruht dies auf der entsprechenden Regelung in § 915a Abs. 2 Nr. 1 ZPO aF, die bis 31. Dezember 2012 galt. Da mit der Neuregelung bezweckt war, die Warnfunktion des Schuldnerverzeichnisses vor illiquiden Wirtschaftsteilnehmern zu stär- ken (vgl. Entwurf des Bundesrates zu einem Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT-Drucks. 16/10069, S. 1), bestehen keine Anhaltspunkte für eine ausdehnende Auslegung dieses Löschungsgrunds dahingehend, dass bereits eine mehr oder weniger weitgehende teilweise Befriedigung des Gläubigers für eine Löschung ausreichen könnte.
- 20
- c) Danach kann im Streitfall die Ratenzahlungsvereinbarung nicht als Löschungsgrund berücksichtigt werden.
- 21
- Die Eintragungsanordnungen sind unanfechtbar geworden, nachdem die Schuldner unter dem 10. Februar 2015 ihre sofortige Beschwerde wegen der Zurückweisung ihres gegen die Eintragungsanordnung gerichteten Widerspruchs zurückgenommen haben.
- 22
- IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch Feddersen
Vorinstanzen:
AG Hagen, Entscheidung vom 02.12.2015 - 374 M 12387/15 -
LG Hagen, Entscheidung vom 24.05.2016 - 6 T 303/15 -
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(1) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 gelöscht.
(2) Über Einwendungen gegen die Löschung nach Absatz 1 oder ihre Versagung entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Gegen seine Entscheidung findet die Erinnerung nach § 573 statt.
(3) Abweichend von Absatz 1 wird eine Eintragung auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Abs. 1 gelöscht, wenn diesem
- 1.
die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist; - 2.
das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist oder - 3.
die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist.
(4) Wird dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 bekannt, dass der Inhalt einer Eintragung von Beginn an fehlerhaft war, wird die Eintragung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geändert. Wird der Schuldner oder ein Dritter durch die Änderung der Eintragung beschwert, findet die Erinnerung nach § 573 statt.
(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und - 2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge), - 2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2, - 3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar - a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt; - b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.
(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.
(1) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 gelöscht.
(2) Über Einwendungen gegen die Löschung nach Absatz 1 oder ihre Versagung entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Gegen seine Entscheidung findet die Erinnerung nach § 573 statt.
(3) Abweichend von Absatz 1 wird eine Eintragung auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Abs. 1 gelöscht, wenn diesem
- 1.
die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist; - 2.
das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist oder - 3.
die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist.
(4) Wird dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 bekannt, dass der Inhalt einer Eintragung von Beginn an fehlerhaft war, wird die Eintragung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geändert. Wird der Schuldner oder ein Dritter durch die Änderung der Eintragung beschwert, findet die Erinnerung nach § 573 statt.
(1) Das Schuldnerverzeichnis wird für jedes Land von einem zentralen Vollstreckungsgericht geführt. Der Inhalt des Schuldnerverzeichnisses kann über eine zentrale und länderübergreifende Abfrage im Internet eingesehen werden. Die Länder können Einzug und Verteilung der Gebühren sowie weitere Abwicklungsaufgaben im Zusammenhang mit der Abfrage nach Satz 2 auf die zuständige Stelle eines Landes übertragen.
(2) Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung, welches Gericht die Aufgaben des zentralen Vollstreckungsgerichts nach Absatz 1 wahrzunehmen hat. § 802k Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Führung des Schuldnerverzeichnisses stellt eine Angelegenheit der Justizverwaltung dar.
(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zu Form und Übermittlung der Eintragungsanordnungen nach § 882b Abs. 1 und der Entscheidungen nach § 882d Abs. 3 Satz 2 dieses Gesetzes und § 284 Abs. 10 Satz 2 der Abgabenordnung oder gleichwertigen Regelungen im Sinne von § 882b Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 dieses Gesetzes sowie zum Inhalt des Schuldnerverzeichnisses und zur Ausgestaltung der Einsicht insbesondere durch ein automatisiertes Abrufverfahren zu regeln. Die Rechtsverordnung hat geeignete Regelungen zur Sicherung des Datenschutzes und der Datensicherheit vorzusehen. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Daten
- 1.
bei der elektronischen Übermittlung an das zentrale Vollstreckungsgericht nach Absatz 1 sowie bei der Weitergabe an eine andere Stelle nach Absatz 2 Satz 2 gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind, - 2.
unversehrt und vollständig wiedergegeben werden, - 3.
jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können und - 4.
nur von registrierten Nutzern nach Angabe des Verwendungszwecks abgerufen werden können, jeder Abrufvorgang protokolliert wird und Nutzer im Fall des missbräuchlichen Datenabrufs oder einer missbräuchlichen Datenverarbeitung von der Einsichtnahme ausgeschlossen werden können.
(1) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 gelöscht.
(2) Über Einwendungen gegen die Löschung nach Absatz 1 oder ihre Versagung entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Gegen seine Entscheidung findet die Erinnerung nach § 573 statt.
(3) Abweichend von Absatz 1 wird eine Eintragung auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Abs. 1 gelöscht, wenn diesem
- 1.
die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist; - 2.
das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist oder - 3.
die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist.
(4) Wird dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 bekannt, dass der Inhalt einer Eintragung von Beginn an fehlerhaft war, wird die Eintragung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geändert. Wird der Schuldner oder ein Dritter durch die Änderung der Eintragung beschwert, findet die Erinnerung nach § 573 statt.
(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn
- 1.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist; - 2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder - 3.
der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.
(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher.
(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen.
Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:
- 1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist; - 2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf; - 3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist; - 4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat; - 5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.
(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn
- 1.
der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist; - 2.
eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder - 3.
der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.
(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Der Gerichtsvollzieher stellt sie dem Schuldner von Amts wegen zu, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763 Absatz 1). Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet abweichend von § 186 Absatz 1 Satz 1 der Gerichtsvollzieher.
(3) Die Eintragungsanordnung hat die in § 882b Abs. 2 und 3 genannten Daten zu enthalten. Sind dem Gerichtsvollzieher die nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 im Schuldnerverzeichnis anzugebenden Daten nicht bekannt, holt er Auskünfte bei den in § 755 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 genannten Stellen ein, um die erforderlichen Daten zu beschaffen. Hat der Gerichtsvollzieher Anhaltspunkte dafür, dass zugunsten des Schuldners eine Auskunftssperre gemäß § 51 des Bundesmeldegesetzes eingetragen oder ein bedingter Sperrvermerk gemäß § 52 des Bundesmeldegesetzes eingerichtet wurde, hat der Gerichtsvollzieher den Schuldner auf die Möglichkeit eines Vorgehens nach § 882f Absatz 2 hinzuweisen.
(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.
(2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.
(3) Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.
(1) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 gelöscht.
(2) Über Einwendungen gegen die Löschung nach Absatz 1 oder ihre Versagung entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Gegen seine Entscheidung findet die Erinnerung nach § 573 statt.
(3) Abweichend von Absatz 1 wird eine Eintragung auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Abs. 1 gelöscht, wenn diesem
- 1.
die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist; - 2.
das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist oder - 3.
die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist.
(4) Wird dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 bekannt, dass der Inhalt einer Eintragung von Beginn an fehlerhaft war, wird die Eintragung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geändert. Wird der Schuldner oder ein Dritter durch die Änderung der Eintragung beschwert, findet die Erinnerung nach § 573 statt.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)