Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2017 - I ZB 100/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:280617BIZB100.16.0
bei uns veröffentlicht am28.06.2017
vorgehend
Oberlandesgericht Celle, 13 Sch 1/15, 14.10.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 100/16
vom
28. Juni 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:280617BIZB100.16.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch, Dr. Löffler, Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen

beschlossen:
Der Antrag der Antragsgegnerin und Rechtsbeschwerdeführerin vom 16. Juni 2017, nach Aufnahme des Rechtsbeschwerdeverfahrens die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde neu zu bestimmen , wird abgelehnt.

Gründe:

1
Der Antrag der Antragsgegnerin vom 16. Juni 2017 ist abzulehnen, weil die Bestimmung einer Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde im Gesetz nicht vorgesehen ist.
2
Die Antragsgegnerin hat gegen den ihr am 20. Oktober 2016 zugestellten Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 14. Oktober 2016 am 7. November 2016 Rechtsbeschwerde eingelegt. Antragsgemäß hat der Vorsitzende die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zunächst bis 23. Januar 2017 und anschließend bis 15. Februar 2017 verlängert. Nachdem über das Vermögen der Antragsgegnerin durch Beschluss des Amtsgerichts Wolfsburg vom 1. Januar 2017 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, ist das Verfahren nach § 240 ZPO unterbrochen worden.
3
Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 9. Juni 2017 die Aufnahme des unterbrochenen Rechtsbeschwerdeverfahrens erklärt. Im Fall einer wirksamen Aufnahme des Rechtsbeschwerdeverfahrens läuft die gesetzliche Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde von einem Monat gemäß § 575 Abs. 2 Satz 1 ZPO erneut. Die Fristverlängerung bis 15. Februar 2017 ist nach Ablauf des Verlängerungszeitraums entfallen und es steht der Antragsgegnerin nach wirksamer Aufnahme des Verfahrens gemäß § 249 Abs. 1 ZPO die gesetzliche Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde zur Verfügung (vgl. BGH, Urteil vom 13. Januar 1975 - VII ZR 220/73, BGHZ 64, 1, 3). Der Beginn der Frist ergibt sich mit Aufnahme des Verfahrens unmittelbar aus dem Gesetz. Für eine richterliche Bestimmung der Begründungsfrist ist insoweit kein Raum (vgl. BGHZ 64, 1, 4).
Büscher Koch Löffler Schwonke Feddersen
Vorinstanz:
OLG Celle, Entscheidung vom 14.10.2016 - 13 Sch 1/15 (Kart) -

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Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2017 - I ZB 100/16 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 575 Frist, Form und Begründung der Rechtsbeschwerde


(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der E

Zivilprozessordnung - ZPO | § 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren


Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfa

Zivilprozessordnung - ZPO | § 249 Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung


(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt. (2) Die während der Unterbrechung oder

Referenzen

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Rechtsbeschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerdeschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Entscheidung, gegen die die Rechtsbeschwerde gerichtet wird und
2.
die Erklärung, dass gegen diese Entscheidung Rechtsbeschwerde eingelegt werde.
Mit der Rechtsbeschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat zu begründen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der angefochtenen Entscheidung. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend.

(3) Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit die Entscheidung des Beschwerdegerichts oder des Berufungsgerichts angefochten und deren Aufhebung beantragt werde (Rechtsbeschwerdeanträge),
2.
in den Fällen des § 574 Abs. 1 Nr. 1 eine Darlegung zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2,
3.
die Angabe der Rechtsbeschwerdegründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Beschwerde- und die Begründungsschrift anzuwenden. Die Beschwerde- und die Begründungsschrift sind der Gegenpartei zuzustellen.

(5) Die §§ 541 und 570 Abs. 1, 3 gelten entsprechend.

(1) Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt.

(2) Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.

(3) Durch die nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.