Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Okt. 2012 - I ZA 2/12
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Gründe:
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- I. Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche wegen Verletzung des Rechts des Urhebers aus § 13 Satz 1 UrhG auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk geltend. Er behauptet, Miturheber von 17 Texten zu Liedern des Beklagten zu sein. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger beantragt, ihm für die beabsichtigte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt Prof. Dr. A. K. beizuordnen.
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- II. Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche wegen Verletzung des Rechts aus § 13 Satz 1 UrhG auf Anerkennung der Miturheberschaft nicht zu, weil er nicht im Sinne des § 8 Abs. 1 UrhG Miturheber der 17 Liedtexte sei. Dazu hat es ausgeführt:
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- Eine Miturherberschaft des Klägers ergebe sich nicht aus den Feststellungswirkungen des Versäumnisurteils des Landgerichts Hamburg vom 26. Juni 1981. Das Versäumnisurteil stelle zwar fest, dass der Kläger neben dem Beklagten Miturheber auch der hier in Rede stehenden 17 Liedtexte sei. Darauf könne sich der Kläger jedoch nicht berufen, da sich die Parteien mit einem Ende des Jahres 1981 geschlossenen Vergleich geeinigt hätten, dass das Versäumnisurteil zwischen ihnen keine Wirkungen entfalten solle. Es könne daher dahinstehen, ob den Wirkungen des Versäumnisurteils auch der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenstehe.
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- Dem Kläger stehe ein Anspruch auf Anerkennung seiner Miturheberschaft unabhängig von den Wirkungen des Vergleichs nicht zu, weil er nicht hinreichend dargelegt habe, dass die 17 Liedtexte in einem gemeinsamen Werkschaffen der Parteien entstanden seien. Hinsichtlich der ersten drei Liedtexte fehle es bereits unter Zugrundelegung des eigenen Vortrags des Klägers an einem gemeinsamen Werkschaffen. Hinsichtlich der anderen 14 Liedtexte genössen die vom Kläger beanspruchten Textteile teilweise bereits keinen Urheberrechtsschutz und es fehle darüber hinaus gleichfalls an einer Miturheberschaft des Klägers.
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- III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Die beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 ZPO).
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- 1. Der Kläger macht ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die Darlegungslast für eine Miturheberschaft weit überspannt. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger als Anspruchssteller die Darlegungslast dafür trägt, dass er die in Rede stehenden Liedtexte im Sinne des § 8 Abs. 1 UrhG gemeinsam mit einem weiteren Urheber geschaffen hat. Es hat angenommen, der Kläger habe nicht hinreichend dargelegt, dass er die 17 Liedtexte gemeinsam mit dem Beklagten geschaffen habe. Der Kläger setzt dieser Beurteilung lediglich - unter Wiederholung seines Sachvortrags - entgegen, sein Vorbringen sei ausreichend schlüssig. Damit ist weder ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts noch ein Grund für die Zulassung der Revision dargelegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Berufungsgericht Sachvortrag des Klägers übergangen hat. Da das Vorbringen des Klägers nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts unschlüssig ist, hat es die vom Kläger angebotenen Beweise zu Recht nicht erhoben.
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- 2. Soweit der Kläger geltend macht, entgegen der Auffassung des Berufungsgericht sei zwischen dem Beklagten und ihm kein wirksamer Vergleich hinsichtlich der hier in Rede stehenden Liedtexte geschlossen worden, wiederholt er lediglich sein Vorbringen, ohne dass ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts oder ein Grund für die Zulassung der Revision besteht. Der Kläger macht vergeblich geltend, selbst wenn ein Vergleich geschlossen worden wäre, wäre er nicht gehindert, seine Ansprüche auf Anerkennung der Urheberschaft durchzusetzen, weil diese Ansprüche den unverzichtbaren Kern des urheberrechtlichen Persönlichkeitsrechts beträfen. Das Berufungsgericht hat nicht angenommen, einer Durchsetzung von Ansprüchen des Klägers auf Anerkennung der Urheberschaft stehe entgegen, dass der Kläger mit dem Vergleich auf sein Recht auf Anerkennung der Urheberschaft verzichtet habe. Das Berufungsgericht hat vielmehr angenommen, dieses Recht werde dem Kläger durch den Vergleich nicht genommen. Es hat die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche deshalb verneint, weil der Kläger nicht Miturheber der Liedtexte sei.
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- 3. Der Kläger rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an die urheberrechtliche Schutzfähigkeit von Werkteilen oder Werkbeiträgen überspannt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann auch kleinen Teilen eines Sprachwerkes urheberrechtlicher Schutz zukommen, wenn diese für sich genommen persönliche geistige Schöpfungen sind; bei sehr kleinen Teilen eines Sprachwerkes - wie einzelnen Wörtern oder knappen Wortfolgen - wird der Urheberrechtsschutz jedoch meist daran scheitern, dass diese für sich genommen nicht hinreichend individuell sind (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 12/08, GRUR 2011, 134 Rn. 54 = WRP 2011, 249 - Perlentaucher, mwN). Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Die tatrichterliche Beurteilung des Berufungsgerichts, die vom Kläger beanspruchten Wörter, Satzteile und Sätze der Liedtexte seien nicht hinreichend individuell, um urheberrechtlich geschützt zu sein, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Insbesondere hat das Berufungsgericht nicht übersehen, dass der Beklagte nicht nur Urheberrechtsschutz für einzelne Begriffe wie etwa die Namen „Elli Pirelli“, „Sister King Kong“ oder „Bodo Ballermann“ begehrt, sondern sich darauf berufen hat, diese in einen Zusammenhang gestellt zu haben. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Ansprüche des Klägers bereits deshalb verneint, weil er nicht hinreichend dargelegt habe, dass er Schöpfer dieser Textteile sei. Ein Rechtsfehler bei der Beurteilung des Urheberrechtsschutzes dieser Textteile wäre daher auch nicht entscheidungserheblich und kein Grund für die Zulassung der Revision.
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- 4. Der Kläger macht weiter ohne Erfolg geltend, das Berufungsgericht hätte nicht aus eigener Kenntnis darüber urteilen dürfen, ob die von ihm beigesteuerten Wortbeiträge für das damalige textliche Werk des Beklagten prägend seien und der Beklagte diese Art von Texten nach Beendigung ihrer Zusammenarbeit nicht mehr geschaffen habe. Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, dass es im Streitfall nicht um eine Bewertung des damaligen oder späteren Gesamtwerks des Beklagten geht. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob die vom Kläger behaupteten Beiträge zu den einzelnen Liedtexten die Annahme seiner Miturheberschaft rechtfertigen. Diese Frage konnte das Berufungsgericht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen selbst beurteilen. Es hat daher ohne Rechtsfehler davon abgesehen, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob die Beiträge des Klägers das Lebenswerk des Beklagten entscheidend geprägt haben.
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- 5. Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Argumentation des Berufungsgerichts nicht einseitig und in sich widersprüchlich. Es trifft nicht zu, dass das Berufungsgericht einerseits zu Lasten des Klägers zu hohe Anforderungen an die Darlegung der Miturheberschaft und andererseits zu Gunsten des Beklagten zu geringe Anforderungen an den Nachweis des Abschlusses und der Reichweite des Vergleichs gestellt hat.
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- 6. Auch im Übrigen ergibt der Akteninhalt keinen Anhalt dafür, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision vorliegen. Büscher Pokrant Schaffert Kirchhoff Koch
LG Hamburg, Entscheidung vom 05.02.2010 - 308 O 221/09 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 22.02.2012 - 5 U 21/10 -
Annotations
Der Urheber hat das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft am Werk. Er kann bestimmen, ob das Werk mit einer Urheberbezeichnung zu versehen und welche Bezeichnung zu verwenden ist.
(1) Haben mehrere ein Werk gemeinsam geschaffen, ohne daß sich ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so sind sie Miturheber des Werkes.
(2) Das Recht zur Veröffentlichung und zur Verwertung des Werkes steht den Miturhebern zur gesamten Hand zu; Änderungen des Werkes sind nur mit Einwilligung der Miturheber zulässig. Ein Miturheber darf jedoch seine Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung oder Änderung nicht wider Treu und Glauben verweigern. Jeder Miturheber ist berechtigt, Ansprüche aus Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts geltend zu machen; er kann jedoch nur Leistung an alle Miturheber verlangen.
(3) Die Erträgnisse aus der Nutzung des Werkes gebühren den Miturhebern nach dem Umfang ihrer Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes, wenn nichts anderes zwischen den Miturhebern vereinbart ist.
(4) Ein Miturheber kann auf seinen Anteil an den Verwertungsrechten (§ 15) verzichten. Der Verzicht ist den anderen Miturhebern gegenüber zu erklären. Mit der Erklärung wächst der Anteil den anderen Miturhebern zu.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
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