Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Sept. 2018 - 5 StR 365/18

bei uns veröffentlicht am24.09.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 365/18
vom
24. September 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:240918B5STR365.18.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. März 2018 im Schuldspruch dahin geändert , dass der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in vier Fällen , davon in einem Fall in Tateinheit mit Geldwäsche, wegen Missbrauchs von Ausweispapieren, wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Computerbetrug , wegen Geldwäsche in 19 Fällen, wegen versuchter Geldwäsche in sieben Fällen und wegen Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittel zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen Urkundenfälschungin elf Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Geldwäsche, wegen Missbrauchs von Ausweispapieren, wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit dreifachem Computerbetrug, wegen Geldwäsche in 19 Fällen, wegen versuchter Geldwäsche in sieben Fällen und wegen Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen“ zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und daneben Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Schuldspruchänderung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die konkurrenzrechtliche Beurteilung der Urkundenfälschungen in den Fällen 1, 3, 6, 7, 8, 16, 17 und 27 der Urteilsgründe als tatmehrheitlich begangene selbständige Taten begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
3
a) Nach den Feststellungen bot der Angeklagte ab April 2016 betrügerisch tätigen Hinterleuten auf Provisionsbasis Dienstleistungen an, die ihnen ohne Entdeckungsrisiko den Zugriff auf Tatbeute ermöglichen sollten. Hierzu eröffnete er Bankkonten und hob von Betrugsopfern überwiesene Gelder ab. Daneben betrieb der Angeklagte seine Tätigkeit auch über den kontolosen Finanzdienstleister Western Union. Bei acht seiner Taten verwendete er einen verfälschten niederländischen Pass auf Namen „ H. “. Am 22. Ap- ril 2016 legte er ihn bei der Postbank zusammen mit einer gefälschten Meldebescheinigung auf denselben Falschnamen vor und erreichte so die Eröffnung eines Girokontos (Fall 1). Im August 2016 ließ sich er sich bei einer Filiale des Finanzdienstleisters Western Union jeweils unter Vorlage des verfälschten Passes sechsmal Geldbeträge auszahlen, die von Betrugsopfern seiner Hinterleute angewiesen worden waren (Fälle 3, 6 bis 8, 16 und 17). Am 2. September 2016 legte der Angeklagte bei der Volksbank den verfälschten Pass und die gefälschte Meldebescheinigung vor, wobei sein Versuch misslang, mithilfe dieser Dokumente die Eröffnung eines Kontos zu erlangen (Fall 27).
4
b) Das Landgericht hat die Verwendung des verfälschten niederländischen Passes zu Recht als Urkundenfälschung in Form des Gebrauchens gemäß § 267 Abs. 1 3. Var. StGB gewertet. Es hat allerdings bei der Bewertung des Konkurrenzverhältnisses zwischen den genannten Taten nicht erkennbar bedacht, dass nur eine Urkundenfälschung vorliegt, wenn eine verfälschte Urkunde mehrfach gebraucht wird und dieser mehrfache Gebrauch von vornherein dem ursprünglichen Tatplan des Täters entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2014 – 4 StR 95/14, wistra 2014, 349; vom 12. November 2015 – 2 StR 429/15,wistra 2016, 107; vom 10. April 2018 – 5 StR 75/18, und vom 24. April 2018 – 5 StR 85/18, NStZ 2018, 468 mwN). Das mehrfache Gebrauchen des verfälschten Personaldokuments beruhte nach den Urteilsgründen jeweils auf einem einheitlichen Tatentschluss und stellt daher eine einheitliche Urkundenfälschung dar. Diese verklammert auch die in den Fällen 3, 6 bis 8, 16 und 17 zugleich begangenen Geldwäschehandlungen zu einer rechtlichen Einheit.
5
2. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert; § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
6
Der Senat hat davon abgesehen, die jeweils gleichartige Tateinheit zwischen den sechs durch die einheitliche Urkundenfälschung verklammerten Geldwäschetaten und zwischen den drei Computerbetrugstaten, die der Angeklagte im Fall 5 neben der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion begangen hat, in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen (§ 260 Abs. 4 Satz 5 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2007 – 5 StR 127/07, wistra 2007, 388, 391; Beschluss vom 7. Mai 2014 – 4 StR 95/14 aaO).
7
3. Die Schuldspruchänderung hat den Wegfall der für die sieben Fälle 1, 6, 7, 8, 16, 17 und 27 verhängten Freiheitsstrafen zur Folge. Für das in diesen Fällen und im Fall 3 der Urteilsgründe verwirklichte einheitliche Delikt hat es bei der höchsten der in diesen Fällen festgesetzten Einzelstrafen, nämlich der im Fall 3 verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr, sein Bewenden. Im Hinblick auf die Einsatzstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe im Fall 5 sowie die 32 weiteren Freiheitsstrafen schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei zutreffender Wertung auf eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe gegen den vielfach einschlägig vorbestraften Angeklagten erkannt hätte.
8
4. Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs erscheint es nicht unbillig , den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Sander König Berger
Mosbacher Köhler

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR95/14
vom
7. Mai 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführer am 7. Mai 2014 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten B. gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. November 2013 werden die Schuldsprüche im Fall II.3. b der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Hehlerei sowie der Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten B. und die Revision des Angeklagten I. werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 16 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit Betrug, wegen Urkundenfälschung in 14 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Betrug und in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug, und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Verwaltungsbehörde angewiesen, diesem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Den Angeklagten I. hat es wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zehn Fällen und wegen Urkundenfälschung in neun Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Betrug und in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Betrug, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit ihren hiergegen gerichteten Revisionen beanstanden die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts; der Angeklagte B. erhebt darüber hinaus die (unausgeführte ) Verfahrensrüge. Die Revision des Angeklagten B. erzielt mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist dieses Rechtsmittel ebenso wie die Revision des Angeklagten I. unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Nach den Feststellungen zum Fall II.3.b der Urteilsgründe erwarb der Angeklagte B. für 2.500 € einen zuvor in Frankreich entwendeten Pkw in Kenntnis dessen deliktischer Herkunft. Er beschaffte sich Blanko-Unterlagen und stellte gefälschte Fahrzeugpapiere her. Anschließend bemühte er sich im Internet um Kaufinteressenten, die er mit Hilfe der gefälschten Papiere über die illegale Herkunft des Fahrzeugs täuschen wollte. In seinem Auftrag führte ein Bekannter unter dem Decknamen „M. E. “ ein Verkaufsgespräch am 17. April 2013. Den Kaufinteressenten fielen jedoch Unstimmigkeiten an den (gefälschten) Fahrzeugpapieren auf, so dass sie von dem Kauf Abstand nahmen. Auf Grund der Anzeige im Internet meldete sich ein weiterer Interessent. Bei einem Treffen mit „M. E. “ am 21. April2013 fielen jedoch auch ihm Unstimmigkeiten an den vorgelegten Papieren auf. Als der Interessent darauf- hin ein Telefonat führen wollte, ergriff „M. E. “ die Flucht.
3
Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei gemäß § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Form des Ankaufens zu der Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Tatmehrheit- lich hierzu hat es ihn für den ersten Verkaufsversuch wegen (gewerbsmäßiger) Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 und 3 Satz 2 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit versuchtem (gewerbsmäßigem) Betrug gemäß §§ 22, 23 Abs. 1, § 263 Abs. 1 und 3 Satz 2 Nr. 1 StGB zu der weiteren Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Wegen des zweiten Verkaufsversuchs hat es den Angeklagten ein weiteres Mal der (gewerbsmäßigen) Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem (gewerbsmäßigem) Betrug schuldig gesprochen und ihn zu der weiteren Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt.
4
2. Die Würdigung der beiden Verkaufsversuche als selbständige Taten hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. In beiden Fällen machte „M. E. “ von den zuvor vom Angeklagten B. gefälschten Fahr- zeugpapieren Gebrauch. Wird eine gefälschte Urkunde dem ursprünglichen Tatplan entsprechend mehrfach gebraucht, liegt indes nur eine Urkundenfälschung vor (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2012 – 3 StR 406/11 mwN). Der Angeklagte hat sich daher im Fall II.3.b der Urteilsgründe nur wegen einer (gewerbsmäßigen ) Urkundenfälschung strafbar gemacht. Diese Urkundenfälschung verklammert den zweimaligen Betrugsversuch zur Tateinheit.
5
3. Der Senat schließt aus, dass ein neues Tatgericht Feststellungen treffen könnte, die eine Verurteilung wegen zweier materiell-rechtlich selbständiger Taten der Urkundenfälschung tragen könnte. Er ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst ab. § 265 StPO steht nicht entgegen; denn der geständige Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Tatvorwurf nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.
6
Der Senat hat davon abgesehen, die gleichartige Tateinheit zwischen den beiden Betrugsversuchen in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen (§ 260 Abs. 4 Satz 5 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2010 – 1 StR 220/09 wistra 2010, 484, 492, Rn. 69 mwN).
7
4. Damit entfällt die weitere Einzelstrafe von einem Jahr und acht Monaten wegen des zweiten Verkaufsversuchs. Mit Blick auf die bestehen bleibende Einsatzstrafe (ein Jahr und zehn Monate Freiheitsstrafe) sowie die Vielzahl und Höhe der weiteren Einzelfreiheitsstrafen schließt der Senat aus, dass das Tatgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung der Konkurrenzen im Fall II.3.b der Urteilsgründe auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe gegen den Angeklagten B. erkannt hätte; diese hat deshalb ebenfalls Bestand.
8
5. Mit Blick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig , den Angeklagten B. mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
9
6. Die Revision des Angeklagten I. gegen das vorbezeichnete Urteil ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Sost-Scheible Cierniak Franke
Mutzbauer Bender

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 429/15
vom
12. November 2015
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Betrugs u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
, zu Ziffer 3. auf dessen Antrag, und nach Anhörung der Beschwerdeführer
am 12. November 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Juni 2015
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten jeweils des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen schuldig sind,
b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II.2. bis II.5. der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen und des versuchten Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen schuldig gesprochen und sie - jeweils unter Einbeziehung der Strafen aus früheren Verurteilungen - zu Gesamtfreiheitsstrafen von vier Jahren verurteilt. Außerdem hat es angeordnet, dass sechs Monate der Gesamtfreiheitsstrafen als bereits vollstreckt gelten. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten mit der Sachrüge. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.

I.

2
1. Nach den Urteilsfeststellungen veranlassten die Angeklagten die arbeitslose Zeugin H. dazu, drei Eigentumswohnungen in L. zu kaufen und zur Finanzierung des Kaufpreises für zwei dieser Wohnungen am 10. November 2007 mit der D. K. AG einen Darlehensvertrag über 154.000 Euro abzuschließen. Auf Veranlassung der Angeklagten legte die Zeugin der Bank dabei gefälschte Bonitätsunterlagen vor. Eine Rückführung des Darlehens war nicht beabsichtigt; es sollte auch nicht zur Bezahlung der Kaufpreisforderung verwendet werden. Die Grundschulden für die Eigentumswohnungen stellten für die Bank keine ausreichende Kreditsicherheit dar. Ihr Rückzahlungsanspruch hatte nach der Verwertung der Objekte einen Minderwert in Höhe von 37.520 Euro. Der Darlehensbetrag wurde zwischen den Angeklagten , der Zeugin und verschiedenen Vermittlern des Immobiliengeschäfts aufgeteilt (Fall II.1. der Urteilsgründe).
3
Die Angeklagten veranlassten auch den Zeugen E. dazu, als Darlehensnehmer gegenüber Banken aufzutreten und zur Erlangung von Darlehen, die angeblich zum Kauf von Immobilien verwendet werden sollten, gefälschte Bonitätsunterlagen vorzulegen. Der Zeuge E. schloss in der Zeit vom 21. Juli 2008 bis zum 16. April 2009 bei vier verschiedenen Kreditinstituten Darlehensverträge ab (Fälle II.2. bis II.5. der Urteilsgründe), wobei es nur bei einer Tat (Fall II.2. der Urteilsgründe) zur Auszahlung eines Darlehens in Höhe von 517.000 Euro kam.
4
Bei diesen Darlehensgeschäften wurde jeweils ein gefälschter Arbeitsvertrag verwendet, der den Zeugen E. als Polier einer Baufirma mit einem Bruttoarbeitslohn von 5.600 Euro pro Monat bezeichnete. Tatsächlich war der Zeuge als Hilfsarbeiter tätig, verfügte nur über ein monatliches Nettoeinkommen von 600 Euro und hatte Schulden in Höhe von 30.000 Euro. Er eröffnete Bankkonten , auf denen er Bargeldbeträge einzahlte, die ihm dazu von dem Angeklagten U. zeitweilig überlassen worden waren; nach der jeweiligen Buchung des Zahlungseingangs ließ sich der Zeuge einen Kontoauszug erstellen und hob anschließend den eingezahlten Betrag wieder ab. Die Immobilien, die angeblich mithilfe der Bankdarlehen erworben werden sollten, waren minderwertig und die dazu bestellten Grundschulden stellten keine ausreichenden Kreditsicherheiten dar. Den Angeklagten ging es nur darum, jeweils einen Teil der Darlehenssumme selbst zu erhalten und für eigene Zwecke zu verwenden.
5
Im Fall II.5. der Urteilsgründe hatte der Filialleiter der S. k. Ha. den Verdacht des Betrugs. Er informierte die Polizei. Der Angeklagte U. und der Zeuge E. wurden in den Räumen der S. k. festgenommen. Danach gingen die Angeklagten davon aus, dass "die Katze aus dem Sack" sei. Sie nahmen selbst Kontakt mit der im Fall II.4. der Urteilsgründe getäuschten S. - k. O. auf, offenbarten die Täuschung und wirkten darauf hin, dass das Darlehen nicht ausgezahlt wurde. Im Fall II.3. der Urteilsgründe war es zur Darlehensauszahlung nicht gekommen, weil die notarielle Bescheinigung der Fälligkeit des Kaufpreises nicht vorgelegt wurde. Zudem bezahlte der Zeuge E. nach seiner Verhaftung die Bereitstellungszinsen nicht mehr. Die Angeklagten unternahmen auch keine Anstrengungen mehr, um die Darlehensauszahlungen zu forcieren.
6
2. Das Landgericht hat den festgestellten Sachverhalt dahin gewürdigt, dass bei der Täuschung von Mitarbeitern verschiedener Banken jeweils rechtlich selbständige Handlungen vorgelegen hätten. Im Fall II.5. der Urteilsgründe sei der Versuch des Betruges fehlgeschlagen. In den Fällen II.3. und II.4. habe es an der Freiwilligkeit eines Rücktritts gefehlt.

II.

7
Die Revisionen der Angeklagten sind teilweise begründet.
8
1. Die Rechtsmittel führen zu einer Konkurrenzkorrektur.
9
Wird eine gefälschte Urkunde dem ursprünglichen Tatplan entsprechend mehrfach gebraucht, liegt nur eine Urkundenfälschung vor (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 - 4 StR 95/14, wistra 2014, 349). Das den Angeklagten als Mittätern zugerechnete mehrfache Gebrauchmachen von dem gefälschten Arbeitsvertrag des Zeugen E. beruht nach den Urteilsgründen auf einem einheitlichen Tatentschluss. Es stellt eine einheitliche Urkundenfälschung dar. Diese verklammert die verschiedenen Täuschungshandlungen des Betruges in den Fällen II.2. bis II.5. zu einer rechtlichen Einheit.
10
Der Senat ändert den Schuldspruch dahin, dass die Angeklagten des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen schuldig sind. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil die Angeklagten sich nicht anders als geschehen hätten verteidigen können.
11
2. Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen II.2. bis II.5. der Urteilsgründe mit den zugehörigen Feststellungen und zum Wegfall der Gesamtfreiheitsstrafe.
12
Der neue Tatrichter hat auch Gelegenheit nochmals zu prüfen, ob in den Fällen II.3. und II.4. davon auszugehen ist, dass die Angeklagten den Entschluss zur Herbeiführung der Darlehensauszahlung durch Täuschung freiwillig aufgegeben haben. Die Verhaftung des Zeugen E. und des Angeklagten U. war möglicherweise für die Angeklagten noch kein zwingendes Hindernis die Tat zu vollbringen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Januar 1988 - 2 StR 665/87, BGHSt 35, 184, 186).
13
3. Die Kompensationsentscheidungen bleiben von der Schuldspruchänderung und der Aufhebung eines Teils des Rechtsfolgenausspruchs unberührt. Krehl Eschelbach Ott Zeng Bartel

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 75/18
vom
10. April 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:100418B5STR75.18.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. April 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 12. Oktober 2017 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Betruges in 25 Fällen und wegen Urkundenfälschung in vier Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 25 Fällen und wegen Urkundenfälschung in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
2
1. Nach den Urteilsfeststellungen schlug eine nicht identifizierte Person dem Angeklagten ein „Geschäftsmodell“ vor, bei dem dieser im Internet zum Schein Autos zum Verkauf anbieten sollte, über die er tatsächlich nicht verfügte. Der jeweils im Voraus zu entrichtende Kaufpreis, zumindest aber eine Anzahlung , sollte auf von dem Angeklagten unter falschem Namen zu beantragende Bankkonten fließen, die für zuvor noch notariell zu gründende Unternehmen eingerichtet werden sollten. Die eingegangenen Beträge sollten vom Angeklagten abgehoben und zwischen ihm und dem Dritten geteilt werden. In Umsetzung dieses Tatplans ließ der Angeklagte in vier deutschen Städten jeweils unter Vorlage eines gefälschten tschechischen oder slowakischen Personaldokuments durch einen ortsansässigen Notar die Gründung einer GmbH beurkunden. Unter Vorlage desselben Personaldokuments und der jeweiligen Gründungsurkunde richtete er in den Städten sodann bei verschiedenen Ban- ken „Geschäftskonten“ ein, die als Zielkonten für die Überweisungen der Käufer genutzt wurden. Nach wenigen Wochen verließ der Angeklagte die jeweilige Stadt wieder. In jeder Stadt trat er unter einer anderen Alias-Personalie auf und nutzte ein entsprechendes Personaldokument.
3
2. Die konkurrenzrechtliche Bewertung der Urkundenfälschungen hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand.
4
Das Landgericht hat die Vorlage der gefälschten Personaldokumente bei den Notaren und den verschiedenen Banken an den vier verschiedenen Tatorten als jeweils selbständige Taten des Gebrauchmachens einer gefälschten Urkunde gewertet. Dabei hat es nicht berücksichtigt, dass nur eine Urkundenfälschung vorliegt, wenn eine gefälschte Urkunde dem ursprünglichen Tatplan entsprechend mehrfach gebraucht wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2014 – 4 StR 95/14, wistra 2014, 349, und vom 12. November 2015 – 2 StR 429/15, wistra 2016, 107). Das mehrfache Gebrauchmachen von den gefälschten Personaldokumenten in den verschiedenen Städten beruhte nach den Urteilsgründen jeweils auf einem einheitlichen Tatplan. Es stellt somit jeweils eine einheitliche Urkundenfälschung dar.
5
3. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. Paragraph 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
6
Die Schuldspruchänderung hat den Wegfall der für die Fälle 1.2 bis 1.5, 2.2. bis 2.6., 3.2. bis 3.4 und 4.2 bis 4.6 verhängten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten zur Folge. Für die an den unterschiedlichen Orten verwirklichten vier Taten hat es bei den in den Fällen 1.1., 2.1., 3.1. und 4.1. verhängten Freiheitsstrafen von ebenfalls jeweils einem Jahr und sechs Monaten sein Bewenden.
7
Im Hinblick auf die für acht Taten verhängten Strafen von jeweils zwei Jahren und drei Monaten sowie die weiteren Einzelstrafen von insgesamt zwölfmal einem Jahr und sechs Monaten und neunmal zwei Jahren Freiheitsstrafe schließt der Senat aus, dass das Landgericht eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, wenn es die Konkurrenzen in den Fällen der Urkundenfälschung zutreffend beurteilt hätte, zumal der Unrechtsgehalt der Taten durch eine bloße Änderung der Konkurrenzen nicht berührt wird.
8
4. Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs erscheint es nicht unbillig , den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
9
Mutzbauer RiBGH Prof. Dr. Sander Schneider ist urlaubsbedingt ortsabwesend und daher an der Unterschriftsleistung gehindert. Mutzbauer Berger Mosbacher

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 85/18
vom
24. April 2018
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Totschlags u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:240418B5STR85.18.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. April 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 20. Dezember 2017 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und vorsätzlichem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs ohne Haftpflichtversicherungsschutz, wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung , wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung und wegen vorsätzlichen unerlaubtem Besitzes einer verbotenen Waffe schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten „wegender Urkundenfälschung in Tateinheit mit dem vorsätzlichen Fahren ohne Fahrerlaubnis und einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz in drei Fällen, wegen eines versuchten Totschlags in Tateinheit mit einer gefährlichen Körperverletzung, wegen einer versuchten Nötigung in Tateinheit mit einer Beleidigung und wegen des vorsätz- lichen unerlaubten Besitzes einer verbotenen Waffe in Gestalt eines Schlag- rings“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt und einen näher bezeichneten Pkw eingezogen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die konkurrenzrechtliche Beurteilung der Fälle 1 und 3 der Urteilsgründe (Tatmehrheit) begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
3
a) Nach den Feststellungen befuhr der Angeklagte am 13. Dezember 2016 mit seinem nicht zugelassenen und nicht haftpflichtversicherten Pkw öffentliche Straßen in Kiel, obwohl er wusste, dass er nicht im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war und für das Fahrzeug kein Haftpflichtversicherungsschutz bestand. Der Angeklagte hatte zuvor an dem Fahrzeug ein für einen anderen Pkw ausgegebenes Kennzeichen angebracht (Fall 1). Nachdem er sein Auto am Straßenrand abgestellt hatte und ausgestiegen war, um den Zeugen Pe. aufzusuchen, erblickte er auf der Straße den Zeugen A. , über den er verärgert war. Zwischen beiden kam es zu einer körperlichen Auseinandersetzung , in deren Verlauf der Angeklagte den Zeugen in den Bauch stach (Fall 2 – versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung). Sodann fuhr der Angeklagte mit seinem Fahrzeug davon. Diese Fahrt hat die Strafkammer als neue, rechtlich selbständige Tat der Urkundenfälschung in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz gewertet (Fall 3).
4
b) Das Anbringen eines fremden Fahrzeugkennzeichens an dem Auto des Angeklagten ist als Herstellen einer unechten (zusammengesetzten) Urkunde (§ 267 Abs. 1, 1. Variante StGB) zu werten. Auch die Strafkammer geht davon aus, dass der Angeklagte von dieser zudem in den Fällen 1 und 3 Gebrauch machte (§ 267 Abs. 1, 3. Variante StGB), indem er das mit dem fremden Kennzeichen versehene Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nutzte und dadurch den anderen Verkehrsteilnehmern sowie mit der Verkehrsüberwachung befassten Polizeibeamten die unmittelbare Kenntnisnahme der am Fahrzeug angebrachten Kennzeichen ermöglichte (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2014 – 4 StR 528/13, NJW 2014, 871). Sie hat allerdings bei der Bewertung des Konkurrenzverhältnisses zwischen Fall 1 und Fall 3 nicht bedacht, dass nur eine Urkundenfälschung vorliegt, wenn eine gefälschte Urkunde mehrfach gebraucht wird und dieser mehrfache Gebrauch dem schon bei der Fälschung bestehenden konkreten Gesamtvorsatz des Täters entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Oktober 2008 – 3 StR 156/08, BGHR StGB § 267 Abs. 1 Konkurrenzen 3, und vom 16. Juli 2015 – 4 StR 279/15). Von einem solchen konkreten Gesamtvorsatz des Angeklagten ist auf der Grundlage der Feststellungen auszugehen. Das hat zur Folge, dass der mit beiden Fahrten verwirklichte Gebrauch einer unechten Urkunde und deren vorangegangene Herstellung als tatbestandliche Handlungseinheit eine Tat der Urkundenfälschung bilden und damit auch die weiteren während der beiden Fahrten begangenen Delikte hierzu in Tateinheit stehen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juli 2015 – 4 StR 279/15 mwN). Zu dieser Tat steht der im Fall 2 verwirklichte versuchte Totschlag (in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) in Tatmehrheit. Denn wie aus den Feststellungen hervorgeht, beging der Angeklagte diese Tat aufgrund eines neuen, spontan gefassten Tatentschlusses, als er nach dem Aussteigen aus seinem Fahrzeug den Geschädigten auf der Straße erblickte.
5
2. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert; § 265 StPO steht dem nicht entgegen.
6
3. Die Schuldspruchänderung hat den Wegfall der für den Fall 3 verhängten Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten zur Folge. Für das in diesem und im Fall 1 der Urteilsgründe verwirklichte einheitliche Delikt hat es bei der im Fall 1 verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten sein Bewenden.
7
Im Hinblick auf die Einsatzstrafe von vier Jahren und sechs Monaten sowie die weiteren Einzelstrafen von insgesamt zweimal sechs und zweimal vier Monaten Freiheitsstrafe schließt der Senat aus, dass das Landgericht eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, wenn es die Konkurrenzen in den Fällen 1 und 3 zutreffend beurteilt hätte.
8
4. Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs erscheint es nicht unbillig , den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Mutzbauer Schneider König
Berger Mosbacher

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.

(2) Wird ein Berufsverbot angeordnet, so ist im Urteil der Beruf, der Berufszweig, das Gewerbe oder der Gewerbezweig, dessen Ausübung verboten wird, genau zu bezeichnen.

(3) Die Einstellung des Verfahrens ist im Urteil auszusprechen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Die Urteilsformel gibt die rechtliche Bezeichnung der Tat an, deren der Angeklagte schuldig gesprochen wird. Hat ein Straftatbestand eine gesetzliche Überschrift, so soll diese zur rechtlichen Bezeichnung der Tat verwendet werden. Wird eine Geldstrafe verhängt, so sind Zahl und Höhe der Tagessätze in die Urteilsformel aufzunehmen. Wird die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung vorbehalten, die Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung zur Bewährung ausgesetzt, der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt oder von Strafe abgesehen, so ist dies in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen. Im übrigen unterliegt die Fassung der Urteilsformel dem Ermessen des Gerichts.

(5) Nach der Urteilsformel werden die angewendeten Vorschriften nach Paragraph, Absatz, Nummer, Buchstabe und mit der Bezeichnung des Gesetzes aufgeführt. Ist bei einer Verurteilung, durch die auf Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren erkannt wird, die Tat oder der ihrer Bedeutung nach überwiegende Teil der Taten auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen worden, so ist außerdem § 17 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes anzuführen.

Nachschlagewerk: ja
BGHSt : ja (zu 1. und 2.)
Veröffentlichung : ja
1. Bewirkt ein Sachbearbeiter des Finanzamtes durch die eigenhändig
vorgenommene Eingabe erfundener Daten in die EDV-Anlage
des Finanzamtes für fingierte Steuerpflichtige die Erstattung in
Wirklichkeit nicht vorhandener Steueranrechnungsbeträge (§ 36
Abs. 2 EStG), macht er sich wegen Untreue (§ 266 StGB) in Tateinheit
mit Steuerhinterziehung (§ 370 AO), nicht aber wegen
Computerbetruges (§ 263a StGB) strafbar.
2. Zinsen auf Steuererstattungsbeträge gemäß § 233a AO sind
Steuervorteile im Sinne von § 370 Abs. 1 AO (Abgrenzung zu
BGHSt 43, 381).
3. Bei einer aufgrund unrichtiger Angaben gegenüber den Finanzbehörden
erlangten Eigenheimzulage im Sinne des Eigenheimzulagengesetzes
vom 26. März 1997 (BGBl. I S. 734) handelt es
sich nicht um einen Steuervorteil im Sinne von § 370 Abs. 1 AO,
sondern um einen Vermögensvorteil im Sinne von § 263 StGB.
BGH, Urteil vom 6. Juni 2007 – 5 StR 127/07
LG Würzburg –

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 6. Juni 2007
in der Strafsache
gegen
wegen Steuerhinterziehung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juni
2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Dr. Raum,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal,
Richter Prof. Dr. Jäger
alsbeisitzendeRichter,
Richterin
alsVertreterinderBundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt
alsVerteidiger,
Justizhauptsekretärin
alsUrkundsbeamtinderGeschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Würzburg vom 28. November 2006 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Verurteilung wegen Computerbetruges entfällt.
Der Schuldspruch wird wie folgt neu gefasst: Der Angeklagte ist schuldig des Betruges sowie der Untreue in Tateinheit mit Steuerhinterziehung in sechzehn Fällen, davon in neun Fällen in weiterer Tateinheit mit Urkundenfälschung.
2. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das genannte Urteil wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Staatskasse trägt die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft sowie die dem Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.
– Von Rechts wegen – G r ü n d e
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges sowie wegen Untreue in Tateinheit mit Steuerhinterziehung und mit Computerbetrug in sechzehn Fällen, davon in neun Fällen in weiterer Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Es hat zudem im Urteilstenor zum Ausdruck gebracht, in welchen der sechzehn Fälle und wie oft die Tatbestände der Steuerhinterziehung und der Urkundenfälschung jeweils tateinheitlich verwirklicht wurden.
2
Die Revision des Angeklagten führt lediglich zum Wegfall der Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Computerbetruges (§ 263a StGB) und zur Neufassung des Schuldspruchs. Im Übrigen haben sein Rechtsmittel und die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, keinen Erfolg.

I.


3
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
4
Der nicht vorbestrafte Angeklagte war seit 1981 beim Finanzamt Würzburg als Finanzbeamter tätig. Dabei hatte er unter anderem in der elektronischen Datenverarbeitung des Finanzamtes die „Grundinformationsdaten“ von Steuerpflichtigen wie Name, Anschrift und Bankverbindung zu erfassen.
5
a) Um für sich nicht gerechtfertigte Steuervorteile zu erlangen, reichte der Angeklagte in der Zeit von Februar 2003 bis Juni 2006 beim Finanzamt Würzburg an acht verschiedenen Tagen für drei nicht existente Steuerpflichtige insgesamt fünfzehn Einkommensteuererklärungen ein, die er mit den Namen der von ihm erfundenen Personen unterschrieben hatte. Den Inhalt von dreizehn dieser Steuererklärungen, die sich auf die Veranlagungszeiträume 1998 bis 2005 bezogen, gab er an neun verschiedenen Tagen selbst in die Datenverarbeitungsanlage des Finanzamtes ein und veranlasste deren elektronische Verarbeitung. Zwei der Erklärungen ließ er von nicht in sein Vorhaben eingeweihten Mitarbeitern der Datenerfassungsstelle eingeben. Die Angaben in den Steuererklärungen hatte der Angeklagte – z. B. durch Geltendmachung von erheblichen Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen sowie von Verlusten aus Vermietung und Verpachtung oder aus anderen Veranlagungszeiträumen – jeweils so gewählt, dass die danach festzusetzenden Einkommensteuerbeträge niedriger waren als die als einbehaltene Lohn- oder Kapitalertragsteuer erklärten Steueranrechnungsbeträge, so dass sich jeweils Erstattungsbeträge ergaben. Wie vom Angeklagten beabsichtigt, wurden aufgrund dieser Erklärungen fünfzehn Steuerbescheide mit Erstattungsbeträgen erlassen. An zwei der genannten und sieben weiteren Tagen änderte der Angeklagte in der Datenverarbeitungsanlage die Daten, die bereits zu einer antragsgemäßen Veranlagung geführt hatten, ohne hierfür weitere Steuererklärungen einzureichen, und bewirkte so den Erlass von fünfzehn Änderungsbescheiden, die wiederum Erstattungsbeträge auswiesen. In allen dreißig Fällen erstattete die Finanzkasse die sich hieraus ergebenden, scheinbar zuviel bezahlten Beträge an Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag sowie Zinsen in Höhe von insgesamt 173.837,56 Euro. Aufgrund der von dem Angeklagten bei der Datenerfassung eingegebenen Daten wurden die Auszahlungsbeträge auf Bankkonten seiner Schwiegermutter und seiner Ehefrau überwiesen, auf die der Angeklagte Zugriff hatte. Da die gefälschten Einkommensteuererklärungen in ihrem äußeren Erscheinungsbild keine Auffälligkeiten aufwiesen, wurden auch Erstattungsbeträge von über 5.000 Euro ausgezahlt, deren Freigabe dem Zeichnungsrecht des Sachgebietsleiters oblag.
6
b) Schließlich stellte der Angeklagte für eine nicht existierende Person, für die er bereits in den vorgenannten Fällen eine Steuernummer vergeben hatte, einen Antrag auf Gewährung einer Eigenheimzulage nach dem Eigenheimzulagengesetz. Hierdurch erwirkte er im Februar 2005 den Erlass eines Bescheides über die Gewährung einer Eigenheimzulage für die Jahre 2001 bis 2006 und die Überweisung von Zulagebeträgen in Höhe von insgesamt 15.952,32 Euro auf ein Konto, auf das er Zugriff hatte.
7
2. Das Landgericht hat das Verhalten des Angeklagten im Hinblick auf die an insgesamt sechzehn Tagen vorgenommenen Eingaben unrichtiger Daten in die elektronische Datenverarbeitungsanlage des Finanzamts Würzburg als sechzehn Fälle der Untreue (§ 266 StGB) zum Nachteil des Freistaates Bayern und als jeweils tateinheitlich begangenen Computerbetrug (§ 263a StGB) gewertet. Darüber hinaus hat das Landgericht die Erstellung und Erfassung der dreißig Steuererklärungen für nicht existierende Personen mit anschließender Auszahlung von Erstattungsbeträgen durch die Finanzbehörde als Steuerhinterziehung (§ 370 AO) in dreißig Fällen eingestuft. Soweit der Angeklagte die Angaben aus mehreren Steuererklärungen am jeweils selben Tag in die Datenverarbeitungsanlage des Finanzamts eingab, hat das Landgericht die einzelnen Steuerhinterziehungen mit der durch die Eingabe der Daten jeweils zugleich begangenen Untreue insgesamt tateinheitlich zusammengefasst. Da der Angeklagte die Daten an neun der sechzehn Tage auf der Grundlage der fingierten Steuererklärungen erfasste, hat das Landgericht insoweit jeweils Urkundenfälschung in Tateinheit mit Untreue , Computerbetrug und Steuerhinterziehung angenommen.
8
Die mit falschen Angaben bewirkte Festsetzung und Auszahlung der Eigenheimzulagebeträge für die Jahre 2001 bis 2006 hat das Landgericht als einheitlichen Betrug gewertet.
9
3. Das Landgericht hat – im Wesentlichen ausgerichtet an der Schadenshöhe – siebzehn Einzelfreiheitsstrafen zwischen sieben Monaten und einem Jahr Freiheitsstrafe verhängt. Es hat – insbesondere im Hinblick auf die verursachten Schäden – jeweils besonders schwere Fälle der Untreue (§ 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 4 StGB), der Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AO) und des Computerbetruges (§ 263a Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 4 StGB) sowie des Betruges (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 4 StGB) angenommen. Innerhalb der sich hieraus ergebenden Strafrahmen hat das Landgericht – außer im Fall des Betruges – strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte jeweils mehrere Strafgesetze verletzt hat. Als wesentlichen Strafmilderungsgrund hat es neben Teilschadenswiedergutmachung und einem von Schuldeinsicht geprägten Geständnis den Umstand gewertet, dass die Verurteilung des Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe in der festgesetzten Höhe zum Verlust seiner Amtsstellung führt.
II. Revision des Angeklagten
10
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zum Wegfall der Verurteilung wegen Computerbetruges. Sein weitergehendes Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
11
1. Der Schuldspruch der Untreue in Tateinheit mit Steuerhinterziehung in sechzehn Fällen, davon in neun Fällen in weiterer Tateinheit mit Urkundenfälschung hält rechtlicher Nachprüfung stand.
12
a) Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Angeklagte den Straftatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt hat. Der Angeklagte machte gegenüber dem Finanzamt Würzburg dadurch unrichtige Angaben, dass er für nicht existente Personen Einkommensteuererklärungen abgab und die von ihm erfundenen Beträge selbst in die Datenverarbeitungsanlage des Finanzamts eingab bzw. in zwei Fällen über vorsatzlos handelnde Kollegen eingeben ließ. Dadurch erlangte er in dreißig Fällen nicht gerechtfertigte Steuervorteile (§ 370 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 2 AO).
13
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH wistra 1998, 64; vgl. auch BGH wistra 1990, 58), der sich der Bundesfinanzhof angeschlossen hat (BFH BStBl II 2006, 356 [= BFHE 211, 19]), verwirklicht ein Finanzbeamter den Tatbestand der Steuerhinterziehung, wenn er tatsächlich nicht bestehende Steuerschuldverhältnisse fingiert und dadurch nicht gerechtfertigte Steuererstattungen erlangt (vgl. auch BayObLG wistra 1997, 313). Der Umstand, dass die Existenz bestimmter Steuerpflichtiger lediglich vorgetäuscht wird, steht der rechtlichen Einordnung des Verhaltens als Steuerhinterziehung nicht entgegen. Dies gilt nicht nur im Bereich der Vergütung von Vorsteuern (vgl. BGHSt 40, 109, 113; BGH wistra 2004, 309, 310; 2003, 20, 21), sondern auch für die Erstattung von Ertragsteuern (BGH wistra 1998, 64, 65; 1990, 58). So verhält es sich auch hier.
14
aa) Indem der Angeklagte für nicht existente Personen Einkommensteuererklärungen einreichte und fingierte Besteuerungsgrundlagen sowie tatsächlich nicht vorhandene Steueranrechnungsbeträge in der Datenverarbeitungsanlage erfasste, machte er jeweils gegenüber dem Finanzamt Würzburg unrichtige Angaben im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO. Die Vorschrift des § 370 AO setzt keine wirksame Steuererklärung voraus; ausreichend sind sonstige Bekundungen zum Zwecke der Steuerverkürzung oder zur Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile. Daher können auch formlose Erklärungen ohne Verwendung eines Steuerformulars, wie etwa mündliche Angaben, Tathandlungen für eine Steuerhinterziehung sein (vgl. BGHSt 25, 190, 203; BGH wistra 2003, 20, 21). Nichts anderes gilt, wenn Daten derart über ein Datenerfassungsgerät in die EDV der Finanzverwaltung eingespeist werden, dass sie in einem steuerlichen Verfahren Grundlage einer Steuerfestsetzung , -erhebung oder -erstattung werden (vgl. auch BFH aaO S. 358).
15
bb) Die unrichtigen Angaben des Angeklagten betrafen „steuerlich erhebliche Tatsachen“ im Sinne des § 370 Abs. 1 AO. Denn sie bezogen sich auf Besteuerungsgrundlagen sowie steuerliche Anrechnungsbeträge im Sinne von § 36 Abs. 2 EStG und sollten in den Verfahren der Steuerfestsetzung und Steuererhebung Verwendung finden.
16
cc) Der Angeklagte machte die unrichtigen Angaben gegenüber einer Finanzbehörde. Dem steht nicht entgegen, dass er selbst Mitarbeiter der Fi- nanzbehörde war und die Angaben damit nicht – wie im Regelfall der Steuerhinterziehung – von einer Person außerhalb der Finanzverwaltung stammten. Maßgeblich ist allein, dass die Angaben jeweils in einem steuerlichen Verfahren Verwendung finden sollten, unabhängig davon, ob das Verfahren erst mit den falschen Angaben eingeleitet wurde oder bereits vorher in Gang gesetzt worden war (vgl. BFH aaO S. 358).
17
dd) Täter einer Steuerhinterziehung in der hier einschlägigen Begehungsvariante (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) kann auch derjenige sein, den selbst keine steuerlichen Pflichten treffen (st. Rspr.; vgl. BGHSt 38, 37, 41; BGH wistra 2007, 112, 113 m.w.N.). Ausreichend ist, dass er durch unrichtige Angaben auf ein steuerliches Verfahren Einfluss nimmt. Eine solche Einflussmöglichkeit hatte der Angeklagte bereits aufgrund der ihm durch seinen Dienstherrn zugewiesenen Aufgaben und der dadurch eröffneten Möglichkeit der Einwirkung auf die Datenverarbeitung der Finanzverwaltung im Rahmen der Steuerfestsetzung und -erhebung (vgl. auch BFH aaO S. 359).
18
ee) Das Landgericht hat den Umfang der von dem Angeklagten erlangten Steuervorteile zutreffend bestimmt. Mit Recht hat es sowohl die Steuererstattungen als auch die auf die Erstattungsbeträge gemäß § 233a Abs. 3 AO ausgezahlten Zinsen als nicht gerechtfertigte Steuervorteile gewertet.
19
(1) Insoweit ist es im Ergebnis ohne Bedeutung, ob es hier überhaupt zu einer wirksamen Steuerfestsetzung kommen konnte oder ob es sich bei den Steuerfestsetzungen um Nichtakte handelte (vgl. § 125 AO), weil mit einem nicht vorhandenen Steuerpflichtigen von vornherein kein Steuerschuldverhältnis im Sinne von § 37 Abs. 1 AO bestehen kann (vgl. auch BFH aaO). Denn der Angeklagte erlangte – ungeachtet der Wirksamkeit der Erstattungsverfügungen – spätestens mit dem Erhalt der vom Finanzamt auf die von ihm angegebenen Konten veranlassten Überweisungen Steuervorteile in Höhe der Überschüsse, die sich nach Anrechnung (§ 36 Abs. 2 EStG) der von ihm geltend gemachten, tatsächlich aber nicht bestehenden Steuerabzugsbeträge ergaben. Steuererstattungen stellen auch dann Steuervorteile dar, wenn die Zahlungen – wie hier – nicht gerechtfertigt sind. Dies ergibt sich bereits daraus, dass mit der Auszahlung ein Anspruch der Finanzbehörden auf Rückerstattung der rechtsgrundlos „zurückgezahlten“ Beträge, mithin ein Steuerschuldverhältnis mit dem Empfänger, entsteht (vgl. § 37 Abs. 2 i.V.m. § 38 AO). Die Auszahlung von Steuererstattungsbeträgen ist auch nicht dem Steuerfestsetzungsverfahren zuzuordnen. Vielmehr gehört bereits die Anrechnung einbehaltener Steuerabzugsbeträge wie Lohnsteuer (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 1, § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG) und Kapitalertragsteuer (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 1 AO) auf die im Wege der Veranlagung festgesetzte Jahressteuerschuld ebenso wie die Anrechnung von Einkommensteuervorauszahlungen (vgl. § 36 Abs. 2 Nr. 1, § 37 EStG) zum Steuererhebungsverfahren (vgl. BFH BStBl II 1997, 787, 788; Heinicke in Schmidt, EStG 26. Aufl. § 36 Rdn. 30 m.w.N.). Lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen wird die Anrechnungsverfügung mit der Steuerfestsetzung in einem Bescheid verbunden (BFH aaO).
20
(2) Bei Steuererstattungen werden auch die gemäß § 233a Abs. 3 und Abs. 5 AO gezahlten Zinsen vom Straftatbestand der Steuerhinterziehung gemäß § 370 AO erfasst. Aus der Regelung des § 233a AO ergibt sich unmittelbar , dass es sich bei der Verzinsung von Steuererstattungen um Steuervorteile im Sinne von § 370 Abs. 1 AO handelt. Das Gesetz knüpft die Verzinsung , deren Höhe gesetzlich bestimmt ist (vgl. § 238 AO) und auf deren Festsetzung die für Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anwendbar sind (§ 239 Abs. 1 Satz 1 AO), ohne Ermessensspielraum für die Finanzverwaltung an den zu erstattenden Unterschiedsbetrag zwischen den anzurechnenden Steuerabzugsbeträgen und der festgesetzten Steuer an.
21
Im Gegensatz zu Säumnis- und Verspätungszuschlägen sowie Zwangsgeldern (vgl. zur Verkürzung solcher steuerlicher Nebenleistungen BGHSt 43, 381, 406) steht bei Zinsen auf Steuererstattungen die wirtschaftli- che Bedeutung des Zeitpunkts von Steuerzahlungen für die staatlichen Einnahmen im Vordergrund. Denn Zweck der Vorschrift des § 233a AO ist es, einen Ausgleich dafür zu schaffen, dass die Steuern bei den einzelnen Steuerpflichtigen zu unterschiedlichen Zeitpunkten festgesetzt und fällig werden (so die Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 11/2157 S. 194). Durch die Verzinsung gemäß § 233a AO soll dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung Rechnung getragen werden, indem Liquiditätsvorteile bzw. -nachteile bei später Steuerfestsetzung in einem praktikablen, d. h. typisierenden Verfahren ausgeglichen werden (vgl. BFH BStBl II 1997, 259, 260; 1996, 53, 54; 1996, 503, 504; Rüsken in Klein, Abgabenordnung 9. Aufl. § 233a Rdn. 1). Damit dient die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen unmittelbar dem zu schützenden Rechtsgut des § 370 AO, nämlich dem Anspruch des Steuergläubigers auf den vollen Ertrag jeder einzelnen Steuer (vgl. BGHSt 36, 100, 102; 40, 109, 111; 43, 381, 404).
22
ff) Die Einreichung gefälschter Einkommensteuererklärungen und die Eingabe falscher Daten in die EDV-Anlage durch den Angeklagten führten zur Auszahlung nicht gerechtfertigter Steuererstattungen sowie Zinsbeträge und waren daher für den Taterfolg ursächlich. Dies gilt auch für die Fälle, in denen der Angeklagte den steuerlichen Vorgang abschließend bearbeitete und weder andere Mitarbeiter der Datenerfassungsstelle noch der Sachgebietsleiter mit der Sache befasst waren.
23
(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 37, 266, 285; BGH wistra 2000, 63, 64) setzt der Tatbestand der Steuerhinterziehung – im Gegensatz zum Betrug – keine gelungene Täuschung mit hervorgerufenem Irrtum beim zuständigen Finanzbeamten voraus (so aber Hellmann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung/Finanzordnung , 10. Aufl. 171 Lfg. November 2001 § 370 AO Rdn. 200). Es genügt daher, dass die unrichtigen oder unvollständigen Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen in anderer Weise als durch eine Täuschung für die Steuerverkürzung oder das Erlangen nicht gerechtfertigter Steuervorteile ur- sächlich werden (BGHSt 37, 266, 285; BGH wistra 2000, 63, 64; so auch BFH BStBl II 2006, 356, 357). Dies folgt bereits aus dem vom Betrugstatbestand des § 263 StGB abweichenden Wortlaut des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO und aus den Regelbeispielen des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 und Nr. 3 AO, die Fälle erfassen, in denen ein Amtsträger bei einer Steuerhinterziehung seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht (vgl. BGH wistra 2000, 63, 64).
24
(2) Soweit von Teilen der Literatur die Ansicht vertreten wird, in den Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO sei zwar nicht das ungeschriebene Merkmal eines Irrtums im Sinne einer Fehlvorstellung, aber zumindest der „Unkenntnis“ der Finanzbehörde vom wahren Sachverhalt „hineinzulesen“ (vgl. Joecks in Franzen/Gast/Joecks, Steuerstrafrecht 6. Aufl. § 370 AO Rdn. 198 f.; Kohlmann, Steuerstrafrecht, 7. Aufl. 34. Lfg. Oktober 2005 § 370 AO Rdn. 263 und 1101), ist dies ungeachtet der grundsätzlichen Bedenken gegen diese Auffassung (vgl. BGH wistra 2000, 63, 64) jedenfalls insoweit abzulehnen, als nach dieser Ansicht der Finanzbehörde das Wissen des Amtsträgers, der vorsätzlich zum Nachteil der Finanzbehörde handelt, zugerechnet werden soll (so auch Kürzinger in Wannemacher, Steuerstrafrecht 5. Aufl. Rdn. 156 f.; a. A. Tormöhlen DStZ 2006, 262, 264; vgl. auch BFH BStBl II 1998, 458, 460 f.). Die Veranlagung fiktiver Personen ist niemandem innerhalb der Finanzverwaltung zugewiesen. Somit handelte der Angeklagte jedenfalls außerhalb seines Zuständigkeitsbereichs (vgl. auch BFH BStBl II 2006, 356, 358 f.). Seine Kenntnis vom wirklichen Sachverhalt steht daher einer Tatbestandsverwirklichung nicht entgegen. In den Fällen, in denen andere Angehörige der Finanzbehörde von dem Vorhaben des Täters keine Kenntnis haben, besteht auch nicht die von Joecks (aaO Rdn. 199) beschriebene Gefahr, aus dem Tatbestand der Steuerhinterziehung könnte ein abstraktes Gefährdungsdelikt werden, „das die fiskalischen Interessen nur noch sehr mittelbar dadurch schützt, dass es den bloßen Ungehorsam des Bürgers erfasst“. Vielmehr besteht gerade dann, wenn der Steuerpflichtige kollusiv mit dem Amtsträger zusammenwirkt oder wenn – wie hier – ein Fi- nanzbeamter mit dem Ziel der Erlangung nicht gerechtfertigter Steuervorteile auf ein steuerliches Verfahren einwirkt, eine besonders große konkrete Gefahr für die fiskalischen Interessen des Staates.
25
gg) Der Angeklagte hat den Straftatbestand der Steuerhinterziehung insgesamt dreißigmal verwirklicht. Denn die vom Angeklagten eingereichten Steuererklärungen und gemachten EDV-Eingaben setzten dreißig verschiedene Veranlagungsverfahren in Gang und führten dementsprechend zu jeweils dreißig Steuerbescheiden und Erstattungsverfügungen.
26
b) Der Angeklagte hat sich daneben der Untreue in sechzehn Fällen strafbar gemacht.
27
aa) Wird die Steuerhinterziehung durch einen Finanzbeamten bewirkt, der – wie hier – seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 AO), ist regelmäßig auch der Tatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB erfüllt (vgl. BGH wistra 1998, 64, 65). Dieser tritt – anders als bei § 263 StGB – nicht hinter der spezielleren Vorschrift des § 370 AO zurück. Denn mit dem Unrechtsgehalt des Straftatbestandes der Steuerhinterziehung nach § 370 AO wird nicht regelmäßig zugleich der des Tatbestandes nach § 266 StGB erfasst (BGH aaO). So verhält es sich auch hier.
28
bb) Dass das Landgericht in den teilweise in kurzer zeitlicher Abfolge für mehrere fingierte Steuerpflichtige vorgenommenen Dateneingaben in die EDV-Anlage jeweils nur eine einheitliche Untreuehandlung gesehen hat, lässt keinen revisiblen Rechtsfehler erkennen.
29
c) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenfälschung (§ 267 Abs. 1 StGB) in den Fällen, in denen der Angeklagte Einkommensteuererklärungen mit dem Namenszug der von ihm erfundenen Personen einreichte und der Dateneingabe zugrundelegte, ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
30
Dasselbe gilt für die Annahme von Tateinheit zwischen Steuerhinterziehung und Untreue; denn in der Eingabe der erfundenen Daten in die Datenverarbeitungsanlage des Finanzamts überschnitten sich hier die Tathandlungen beider Delikte. Soweit die Ausführungshandlungen mehrerer selbständiger Steuerhinterziehungen zugleich Tathandlungen ein und derselben Untreuetat waren, hat das Landgericht konsequent mit Recht auch zwischen den auf diese Weise verbundenen Steuerhinterziehungen Tateinheit angenommen. Es handelt sich um diejenigen Fälle, in denen der Angeklagte die Inhalte mehrerer Steuererklärungen oder – soweit er keine Steuererklärungen gefertigt hatte – die sich auf unterschiedliche Steuerpflichtige oder Veranlagungszeiträume beziehenden Daten zeitlich zusammenhängend in die Datenverarbeitungsanlage des Finanzamts eingab.
31
d) Demgegenüber hält die Verurteilung wegen Computerbetruges (§ 263a StGB) rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Dieser Schuldspruch entfällt.
32
Es kann dahinstehen, ob eine Strafbarkeit gemäß § 263a StGB bereits dann ausscheidet, wenn – wie hier nach den Feststellungen des Landgerichts bei Erstattungsbeträgen über 5.000 Euro – eine mittels elektronischer Datenverarbeitung getroffene Steuerfestsetzung und Erstattungsverfügung noch der Kontrolle und Billigung durch den Sachgebietsleiter bedarf. Denn neben Steuerhinterziehung kommt hier eine tateinheitliche Verurteilung wegen Computerbetruges (§ 263a StGB) von vornherein nicht in Betracht.
33
aa) Da es sich beim Tatbestand des § 370 AO um eine abschließende Sonderregelung handelt, die gemäß ihrem gesetzgeberischen Zweck den allgemeinen Betrugstatbestand verdrängt und allenfalls dann eine tateinheitliche Begehung zulässt, wenn der Täter mit Mitteln der Täuschung außerhalb der Verkürzung von Steuereinnahmen oder der Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile noch weitere Vorteile erstrebt (BGHSt 40, 109, 110 f.; 36, 100, 101; BGHR AO § 370 Abs. 1 Konkurrenzen 2, jeweils m.w.N.; BGH wistra 1998, 64, 65), kommt sowohl für die von dem Angeklagten erlangten Steuererstattungen als auch für die ausgezahlten Zinsbeträge eine tateinheitliche Verurteilung wegen Betruges (§ 263 StGB) nicht in Betracht.
34
bb) Dasselbe gilt für den Straftatbestand des Computerbetruges gemäß § 263a StGB (so auch Tiedemann in LK 11. Aufl. § 263a Rdn. 82; Hoyer in SK-StGB 65. Lfg. April 2006 § 263a Rdn. 65; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 263a Rdn. 38 a.E.; Cramer/Perron in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 263a Rdn. 42). Aus der Entstehungsgeschichte dieser Norm ergibt sich, dass durch die Einfügung des § 263a StGB diejenigen Strafbarkeitslücken geschlossen werden sollten, die bestanden, weil es bei der Manipulation von Datenverarbeitungsanlagen oft an der täuschungsbedingten Irrtumserregung bei einer natürlichen Person fehlt und der Betrugstatbestand des § 263 StGB daher nicht anwendbar ist (vgl. Tröndle/Fischer aaO Rdn. 2 m.w.N.). Der Unrechtsgehalt einer durch die Manipulation von Datenverarbeitungsvorgängen der Finanzverwaltung im Rahmen steuerlicher Verfahren begangenen Steuerhinterziehung wird indes bereits vollständig vom Tatbestand des § 370 AO erfasst, wenn nicht der Täter über die Verkürzung von Steuereinnahmen oder die Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile hinaus noch weitere Vorteile erstrebt. Aus diesem Grund weisen auch Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses vom 19. Februar 1986 im Gesetzgebungsverfahren zur Einführung des § 263a StGB durch das Zweite Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität ausdrücklich darauf hin, dass, „soweit § 370 AO dem Betrugstatbestand vorgeht, dies auch im Verhältnis zu § 263a StGB gilt“ (BT-Drucks. 10/5058 S. 30).
35
2. Die Verurteilung wegen Betruges (§ 263 StGB) durch Erschleichung einer nicht gerechtfertigten Eigenheimzulage hält rechtlicher Nachprüfung stand.
36
a) Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist noch mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, dass der Angeklagte den für eine nicht existierende Person gestellten Antrag auf Gewährung einer Eigenheimzulage zwar fertigte und beim Finanzamt einreichte, nicht aber selbst bearbeitete. Damit beruhen die Festsetzung der Eigenheimzulage und die Auszahlung der Zulagebeträge auf einem Irrtum des zuständigen Finanzbeamten im Sinne von § 263 Abs. 1 StGB über die Existenz des Antragstellers und das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung einer Eigenheimzulage.
37
b) Für den Fall der ungerechtfertigten Erlangung einer Eigenheimzulage wird der Betrugstatbestand des § 263 StGB nicht vom Straftatbestand der Steuerhinterziehung verdrängt. § 370 AO erfasst Eigenheimzulagen nicht und stellt insoweit auch keine Sonderregelung gegenüber § 263 StGB dar.
38
aa) Die Gewährung einer nicht gerechtfertigten Eigenheimzulage stellt weder eine Steuerverkürzung noch einen Steuervorteil im Sinne von § 370 Abs. 1 AO dar (so auch OFD Koblenz FR 1999, 328 sub Ziffer 3; Gotzens, PStR 2004, 84, 88). Der Umstand, dass die Eigenheimzulage aus den Einkommensteuereinnahmen gezahlt wird (§ 13 Abs. 2 EigZulG), genügt hierfür nicht. Denn bei der Eigenheimzulage handelt es sich um eine staatliche Leistung zur Wohnungsbauförderung, die nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Festsetzung oder Erhebung einer Steuer im Sinne von § 3 Abs. 1 AO, sondern in einem gesonderten, aus dem Besteuerungsverfahren ausgegliederten Verfahren festgesetzt und ausgezahlt wird. Um allen Bürgern, darunter auch Haushalten mit nur geringem Einkommen, eine gleich hohe Zulage zukommen zu lassen, hat sich der Gesetzgeber mit Schaffung des Eigenheimzulagengesetzes bewusst dafür entschieden, die bisherige Förderung nach § 10e EStG a.F. in der Form der Abziehbarkeit von Anschaffungs- bzw. Her- stellungskosten für Wohneigentum wie Sonderausgaben aufzugeben und die Förderung auf die Gewährung einer Eigenheimzulage nach dem Vorbild der Investitionszulagengesetze umzustellen (vgl. die Gesetzesbegründung in BR-Drucks. 498/95 vom 11. August 1995, 29, 31). Die wirtschaftliche Besserstellung des Anspruchsberechtigten bei der Eigenheimzulage ist bei dieser Ausgestaltung des Verfahrens kein „spezifisch steuerrechtlicher“ Vorteil (vgl. Hellmann aaO Rdn. 172; Kohlmann aaO Rdn. 542) mehr, sondern das Ergebnis einer vom Besteuerungsverfahren unabhängigen allgemeinen Wohnungsbauförderung. Somit handelt es sich bei der Auszahlung einer Eigenheimzulage weder um die Erstattung einer Steuer im Sinne von § 3 Abs. 1 AO noch um eine Steuervergütung (so aber unter bloßem Hinweis auf § 15 Abs. 1 Satz 1 EigZulG Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung 111. Lfg Oktober 2006 § 37 Rdn. 6; Koch/Scholtz, Abgabenordnung 5. Aufl. § 1 Rdn. 3).
39
bb) Auch die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 EigZulG, welche die für die Steuervergütungen geltenden Vorschriften für entsprechend anwendbar erklärt, gebietet keine andere Bewertung. Zwar bestimmt § 370 Abs. 4 Satz 2 AO, dass auch Steuervergütungen Steuervorteile sind. Im Gegensatz zu Regelungen , in denen – wie z. B. beim Kindergeld (§ 31 Abs. 1 Satz 3 EStG; vgl. BFH NV 1999, 1597; Brockmeyer in Klein, Abgabenordnung 9. Aufl. § 37 Rdn. 2; Joecks aaO Rdn. 100) – die Zuwendungen „als Steuervergütung“ gezahlt werden, beinhaltet die Verweisung in § 15 Abs. 1 EigZulG keine materiellrechtliche Qualifizierung der Zuwendungen als Steuervorteile, sondern bildet lediglich eine Vorschrift zur Regelung des Verfahrens über die Festsetzung , Auszahlung und Rückforderung der Förderung.
40
cc) Abweichendes ergibt sich auch nicht aus der Vorschrift des § 15 Abs. 2 EigZulG. Danach gelten für die Verfolgung einer Straftat gemäß § 263 StGB, die sich auf die Eigenheimzulage bezieht, die Vorschriften der Abgabenordnung über die Verfolgung von Steuerstraftaten entsprechend. Hierdurch werden indes lediglich die Verfahrensvorschriften der §§ 385 ff.
AO einschließlich der Ermittlungszuständigkeit der Finanzbehörden (vgl. § 386 Abs. 2 AO) für anwendbar erklärt.
41
3. Der Senat sieht gemäß § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO davon ab, in den Fällen, in denen sich der Angeklagte neben Untreue zugleich mehrfach wegen Steuerhinterziehung oder Urkundenfälschung strafbar gemacht hat, die jeweils gleichartige Tateinheit im Tenor zum Ausdruck zu bringen. Nach § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO genügt die Angabe der rechtlichen Bezeichnung der Tat, daher reicht hier die Bezeichnung „Steuerhinterziehung“ und „Urkundenfälschung“ aus. Zwar kann es sich grundsätzlich auch bei gleichartiger Tateinheit empfehlen, dies im Urteilsspruch kenntlich zu machen. Davon kann aber abgesehen werden, wenn – wie hier – der Tenor unübersichtlich würde. Denn dies widerspräche dem auch zu berücksichtigenden Gebot der Klarheit und Verständlichkeit der Urteilsformel (vgl. BGH NStZ 1996, 610, 611; BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 – 5 StR 525/05).
42
4. Trotz des Wegfalls der tateinheitlichen Verurteilung des Angeklagten wegen Computerbetruges haben die vom Landgericht verhängten Einzelstrafen Bestand. Der Schwerpunkt des verwirklichten Unrechts liegt bei der Untreue und den Steuerhinterziehungen. Insbesondere angesichts der moderaten Höhe der verhängten Einzelstrafen kann der Senat ausschließen, dass der Tatrichter noch geringere Einzelfreiheitsstrafen verhängt hätte, wenn er die tateinheitliche Verurteilung wegen Computerbetruges nicht vorgenommen hätte. Die Höhe der Einzelstrafen und der Gesamtstrafe rechtfertigt sich namentlich unter Berücksichtigung beachtlicher Schadenswiedergutmachungsleistungen. Dass dabei die Zusage einer zukünftigen weiteren Schadenswiedergutmachung aus dem Blick geraten sein könnte, ist auszuschließen.
III. Die Revision der Staatsanwaltschaft
43
In gleicher Weise deckt die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft keinen Rechtsfehler in der Strafzumessung zum Vorteil des Angeklagten auf, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat.
44
Soweit die Staatsanwaltschaft geltend macht, dem Gewinnstreben des Angeklagten sei in der Strafzumessung nicht ausreichend Rechnung getragen worden, unternimmt sie den im Revisionsverfahren unbeachtlichen Versuch , ihre Strafzumessungserwägungen an die Stelle der Strafzumessung des Tatgerichts zu setzen. Bereits die Annahme der Staatsanwaltschaft, der Angeklagte habe aus besonders verwerflichem Gewinnstreben zur Finanzierung seines aufwändigen Lebensstils gehandelt, wird von den Urteilsfeststellungen nicht getragen. Solches ergibt sich hier auch nicht aus dem Umstand, dass der Angeklagte nach dem Erwerb von Wohneigentum hohe Zins- und Tilgungszahlungen zu erbringen hatte.
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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR95/14
vom
7. Mai 2014
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts
und der Beschwerdeführer am 7. Mai 2014 gemäß § 349 Abs. 2
und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten B. gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. November 2013 werden die Schuldsprüche im Fall II.3. b der Urteilsgründe dahin geändert, dass der Angeklagte der gewerbsmäßigen Hehlerei sowie der Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem Betrug schuldig ist. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten B. und die Revision des Angeklagten I. werden verworfen. 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in 16 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung und mit Betrug, wegen Urkundenfälschung in 14 Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Betrug und in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug, und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die Verwaltungsbehörde angewiesen, diesem Angeklagten vor Ablauf von zwei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Den Angeklagten I. hat es wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in zehn Fällen und wegen Urkundenfälschung in neun Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit Betrug und in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Betrug, zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Mit ihren hiergegen gerichteten Revisionen beanstanden die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts; der Angeklagte B. erhebt darüber hinaus die (unausgeführte ) Verfahrensrüge. Die Revision des Angeklagten B. erzielt mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist dieses Rechtsmittel ebenso wie die Revision des Angeklagten I. unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Nach den Feststellungen zum Fall II.3.b der Urteilsgründe erwarb der Angeklagte B. für 2.500 € einen zuvor in Frankreich entwendeten Pkw in Kenntnis dessen deliktischer Herkunft. Er beschaffte sich Blanko-Unterlagen und stellte gefälschte Fahrzeugpapiere her. Anschließend bemühte er sich im Internet um Kaufinteressenten, die er mit Hilfe der gefälschten Papiere über die illegale Herkunft des Fahrzeugs täuschen wollte. In seinem Auftrag führte ein Bekannter unter dem Decknamen „M. E. “ ein Verkaufsgespräch am 17. April 2013. Den Kaufinteressenten fielen jedoch Unstimmigkeiten an den (gefälschten) Fahrzeugpapieren auf, so dass sie von dem Kauf Abstand nahmen. Auf Grund der Anzeige im Internet meldete sich ein weiterer Interessent. Bei einem Treffen mit „M. E. “ am 21. April2013 fielen jedoch auch ihm Unstimmigkeiten an den vorgelegten Papieren auf. Als der Interessent darauf- hin ein Telefonat führen wollte, ergriff „M. E. “ die Flucht.
3
Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen gewerbsmäßiger Hehlerei gemäß § 260 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Form des Ankaufens zu der Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Tatmehrheit- lich hierzu hat es ihn für den ersten Verkaufsversuch wegen (gewerbsmäßiger) Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 und 3 Satz 2 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit versuchtem (gewerbsmäßigem) Betrug gemäß §§ 22, 23 Abs. 1, § 263 Abs. 1 und 3 Satz 2 Nr. 1 StGB zu der weiteren Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Wegen des zweiten Verkaufsversuchs hat es den Angeklagten ein weiteres Mal der (gewerbsmäßigen) Urkundenfälschung in Tateinheit mit versuchtem (gewerbsmäßigem) Betrug schuldig gesprochen und ihn zu der weiteren Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt.
4
2. Die Würdigung der beiden Verkaufsversuche als selbständige Taten hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. In beiden Fällen machte „M. E. “ von den zuvor vom Angeklagten B. gefälschten Fahr- zeugpapieren Gebrauch. Wird eine gefälschte Urkunde dem ursprünglichen Tatplan entsprechend mehrfach gebraucht, liegt indes nur eine Urkundenfälschung vor (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2012 – 3 StR 406/11 mwN). Der Angeklagte hat sich daher im Fall II.3.b der Urteilsgründe nur wegen einer (gewerbsmäßigen ) Urkundenfälschung strafbar gemacht. Diese Urkundenfälschung verklammert den zweimaligen Betrugsversuch zur Tateinheit.
5
3. Der Senat schließt aus, dass ein neues Tatgericht Feststellungen treffen könnte, die eine Verurteilung wegen zweier materiell-rechtlich selbständiger Taten der Urkundenfälschung tragen könnte. Er ändert den Schuldspruch in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst ab. § 265 StPO steht nicht entgegen; denn der geständige Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Tatvorwurf nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.
6
Der Senat hat davon abgesehen, die gleichartige Tateinheit zwischen den beiden Betrugsversuchen in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen (§ 260 Abs. 4 Satz 5 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 13. September 2010 – 1 StR 220/09 wistra 2010, 484, 492, Rn. 69 mwN).
7
4. Damit entfällt die weitere Einzelstrafe von einem Jahr und acht Monaten wegen des zweiten Verkaufsversuchs. Mit Blick auf die bestehen bleibende Einsatzstrafe (ein Jahr und zehn Monate Freiheitsstrafe) sowie die Vielzahl und Höhe der weiteren Einzelfreiheitsstrafen schließt der Senat aus, dass das Tatgericht bei zutreffender rechtlicher Würdigung der Konkurrenzen im Fall II.3.b der Urteilsgründe auf eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe gegen den Angeklagten B. erkannt hätte; diese hat deshalb ebenfalls Bestand.
8
5. Mit Blick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig , den Angeklagten B. mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
9
6. Die Revision des Angeklagten I. gegen das vorbezeichnete Urteil ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Sost-Scheible Cierniak Franke
Mutzbauer Bender

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.