Bundesgerichtshof Urteil, 13. Nov. 2019 - 5 StR 409/19

bei uns veröffentlicht am13.11.2019
vorgehend
Landgericht Berlin, 25, Js 366/17
Landgericht Berlin, 16, Ss 112/19

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
5 StR 409/19
vom
13. November 2019
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung u.a.
ECLI:DE:BGH:2019:131119U5STR409.19.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. November 2019, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer,
die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. König, Dr. Berger, Prof. Dr. Mosbacher, Köhler
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
als Vertreter des Generalbundesanwalts,
Rechtsanwältin N. , Rechtsanwältin S.
als Verteidigerinnen,
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Februar 2019 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Computerbetruges in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Urkundenfälschung, sowie der gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung in sechs Fällen , davon in fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Geldwäsche, schuldig ist.
Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft und die Revision des Angeklagten werden verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ihm werden auch die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft auferlegt; insoweit wird jedoch die Gebühr um die Hälfte ermäßigt. Die dem Angeklagten durch die Revision der Staatsanwaltschaft entstandenen notwendigen Auslagen fallen zur Hälfte der Staatskasse zur Last; zur weiteren Hälfte hat der Angeklagte sie zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen zweifachen Computerbe- truges in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen eines weiteren Falles des Computerbetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowiewegen gewerbsund bandenmäßiger Urkundenfälschung in sechs Fällen, davon in fünf Fällen jeweils in Tateinheit mit leichtfertiger Geldwäsche“ zu einer Gesamtfreiheitsstra- fe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und daneben Einziehungsentscheidungen getroffen. Der Angeklagte wendet sich gegen seine Verurteilung mit Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten, vom Generalbundesanwalt teilweise vertretenen Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft in Bezug auf die Taten 1.a) bis e) der Urteilsgründe , dass der Angeklagte neben der Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung nicht tateinheitlich wegen vorsätzlicher (statt wegen leichtfertiger) Geldwäsche verurteilt worden ist. Während das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg hat, ist die Revision des Angeklagten unbegründet.

I.


2
1. Das Landgericht hat Folgendes festgestellt:
3
a) Im Tatkomplex 1 kam der Angeklagte im Januar 2017 in Lettland mit einem unbekannt gebliebenen Mittäter „A. “ und dessen Komplizen „G. “ und „L. “ überein, dass er in Deutschland mit gefälschten Ausweisen Bank- konten eröffnen, die auf den Konten eingehenden Gelder auf Zuruf abheben und sie – abzüglich eines ihm versprochenen Anteils von 5 % – den Mittätern zukommen lassen werde. Unter Vorlage der ihm ausgehändigten polnischen Ausweise, die jeweils mit seinem Lichtbild versehen waren, nahm er weisungs- gemäß Anmeldungen bei Melde- und Gewerbebehörden vor und eröffnete zwischen dem 27. Februar und dem 6. September 2017 mindestens neun Konten bei verschiedenen Banken. Auf fünf der von ihm eröffneten Konten gingen in der Zeit von März bis August 2017 zahlreiche Geldüberweisungen in einer Gesamthöhe von 256.111,61 Euro ein. Sie stammten von Bankkonten, die unbekannte Täter nach einem Ausspähen der Zugangsdaten der Geschädigten für das Online-Banking durch Einflussnahme auf die Datenverarbeitungsvorgänge manipuliert hatten.
4
Die auf den fünf Konten eingegangenen Gelder hob der Angeklagte überwiegend ab und gab sie absprachegemäß an seine Mittäter weiter (Taten 1.a) bis e), rechtlich gewürdigt als gewerbs- und bandenmäßige Urkundenfälschung in fünf Fällen in Tateinheit mit leichtfertiger Geldwäsche).
5
Am 6. September 2017 eröffnete der Angeklagte unter Vorlage eines durch Lichtbildaustausch veränderten Ausweises auf den Namen „N. “ ein weiteres Girokonto (Tat 1.f), rechtlich gewürdigt als gewerbs- und bandenmäßige Urkundenfälschung). Am nächsten Tag hob er auf dem Konto eingegangenes Geld ab. Zu einer Aushändigung an seine Mittäter kam es nicht mehr, da der Kontakt plötzlich abbrach. Nachdem er in den Folgetagen – wie mit seinen Mittätern zuvor noch besprochen – bei drei weiteren Banken Konten unter dem Namen „N. “ eröffnet und dort eingegangene Gelder abgehoben hatte, reiste er nach Riga aus. Dort erfuhr er, dass „A. “ festgenommen worden sei.
6
Der Angeklagte fragte seine Mittäter nicht nach der Herkunft der Geldeingänge und nahm keinen Einblick in die Kontobewegungen etwa durch einen ihm möglichen Ausdruck von Kontoauszügen an Automaten in den Bankfilialen. Er „vermutete“, dass die eingehenden Gelder „illegaler Herkunft“ seien. Er hatte aber keine Kenntnis davon, dass sie aus sogenannten Phishing-Taten stamm- ten, und „machte sich hierüber auch keine Gedanken – es war ihm egal“.
7
b) Nachdem zunächst sein Versuch gescheitert war, gemeinsam mit ei- nem Freund „selbstständig“ und auf eigene Rechnung vergleichbare Straftaten fortzuführen, verabredete er mit einem unbekannt gebliebenen „M. L. “, betrügerisch Gelder unter Verwendung gefälschter Überweisungsträger zu erlangen. „M. L. “ war in der Lage, hierfür geeignete Kontoverbindungen bei deutschen Banken ausfindig zu machen. Der Angeklagte setzte als Zielkonto der Überwei- sungen das auf den Namen „N. “ am 6. September 2017 eröffnete Konto (siehe Tat 1.f) ein. In der Folgezeit kam es zu zwei Taten, bei denen die jeweils mit gefälschten Unterschriften der Kontoberechtigten versehenen Überweisungsträger über insgesamt 28.068,03 Euro von den kontoführenden Banken jeweils lediglich maschinell geprüft wurden (Taten 2.a) und 2.b), rechtlich gewürdigt als Computerbetrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung in zwei Fällen

).


8
2. Den Tatbestand einer vorsätzlichen Geldwäsche hat das Landgericht bei den Taten 1.a) bis e) als nicht verwirklicht angesehen, weil es an einem auch nur bedingten Vorsatz des Angeklagten in Bezug auf die Herkunft der auf den Bankkonten eingegangenen Beträge gefehlt habe. Es habe „jenseits ver- nünftiger Zweifel“ nicht der Beweis geführt werden können, dass der Angeklag- te billigend in Kauf genommen habe, dass die Geldeingänge auf Manipulationen fremder Konten zurückzuführen seien. Auch im Hinblick auf andere als die tatsächlich stattgefundenen Vortaten hätten keine hinreichenden Feststellungen zur Vorstellung des Angeklagten getroffen werden können.

II.

9
Die Revision der Staatsanwaltschaft hat in dem vom Generalbundesanwalt vertretenen Umfang Erfolg.
10
1. Das Rechtsmittel ist – trotz umfassenden Aufhebungsantrags – ausweislich seiner Begründung (vgl. zu deren Maßgeblichkeit für die Auslegung des Angriffsziels des Rechtsmittels unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV BGH, Urteil vom 22. Februar 2017 – 5 StR 545/16, Rn. 10 mwN) auf den Schuldspruch bezüglich der Taten 1.a) bis e), die darauf entfallenden Einzelstrafaus -sprüche sowie den Gesamtstrafenausspruch beschränkt.
11
2. Die rechtliche Wertung des Landgerichts, dass der Angeklagte bei jenen Taten tateinheitlich neben einer gewerbs- und bandenmäßigen Urkundenfälschung lediglich eine leichtfertige Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 1 und 5 StGB begangen habe, indem er durch das Belassen des Geldes auf den mit gefälschten Ausweisen und Alias-Personalien eröffneten Konten sowie durch das anschließende Abheben und Verwenden durch EC-Kartenzahlungen das Auffinden, die Einziehung und die Sicherstellung der Überweisungssummen konkret gefährdete, begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
12
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift unter anderem ausgeführt: „Bei der Geldwäsche muss der Vorsatz des Täters sich insbe- sondere darauf erstrecken, dass der Gegenstand, auf den sich die Tathandlung bezieht, aus einer in § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten Tat herrührt. Insoweit reicht es aus, wenn der Täter Umstände kennt oder sich vorstellt, aus denen sich ingroben Zügen bei rechtlich richtiger Bewertung, die er nur laienhaft erfasst haben muss, eine Katalogtat als Vortat ergibt. Der Vorsatz muss weder den konkreten Vortäter noch die genauen Umstände der Vortat umfassen.
Stellt sich der Täter Umstände im Sinne einer anderen Katalogtat als der wirklich begangenen vor, so steht dies seinem Vorsatz nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juli 2018 – 3 StR 626/17 Rn. 14 mwN). Da für die Strafbarkeit nach § 261 Abs. 1 und 2 StGB bedingter Vorsatz ausreichend ist, muss der Täter die Herkunft des Gegenstands aus einer Katalogtat nur ernsthaft für möglich halten und billigend in Kauf nehmen. Daran gemessen ist von bedingtem Vorsatz des Angeklagten in Bezug auf die Herkunft der auf den Bankkonten eingegangenen Beträge aus Katalogtaten im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB auszugehen. Soweit das Landgericht angenommen hat, bedingter Vorsatz des Angeklagten erfordere das billigende Inkaufnehmen , dass die Geldeingänge – entsprechend dem tatsächlichen Geschehen – auf Manipulationen fremder Konten zurückzuführen gewesen seien, geht dies fehl. Denn weder für das Wissens- noch für das Willenselement des bedingten Geldwäschevorsatzes musste sich die Vorstellung des Angeklagten auf Umstände beziehen, die dem tatsächlichen Vortatgeschehen entsprachen. Ausreichend war es, dass der Angeklagte Umstände für möglich hielt und billigend in Kauf nahm, bei deren Vorliegen irgendeine Tat aus dem Katalog des § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB verwirklicht gewesen wäre. Bedingten Vorsatz hätte das Landgericht demnach allenfalls dann verneinen können, wenn der Angeklagte es nicht für möglich gehalten oder nicht gebilligt hätte, dass die Geldeingänge aus irgendeiner Katalogtat herrührten. So lag der Fall hier indessen nicht: Der Angeklagte hielt die „illegale Herkunft“ der Geldeingänge für möglich, ohne dabei bestimmte gesetzeswidrige Machenschaften auszuschließen. Damit ist den Anforderungen an das Wissenselement des bedingten Vorsatzes Genüge getan. Die Gleichgültigkeit des Angeklagten gegenüber der von ihm für möglich gehaltenen Herkunft ist für die Bejahung des Willenselements des bedingten Vorsatzes ausreichend (vgl. zur Gleichgültigkeit als Vorsatzelement BGH, Urteile vom 4. August

1987

– 1 StR 2/87, BGHSt 35, 21, 25 f.; vom 6. Juni 1997 – 2 StR 339/96, BGHSt 43, 219, 232; vom 6. Februar 2002 – 2 StR 507/01, NStZ 2002, 446, 447, und vom 5. Juli 2017 – 2 StR 110/17, Rn. 8 mwN).“
13
Dem folgt der Senat.
14
3. Der Senat hat den Schuldspruch bezüglich der Taten 1.a) bis e) auf der Grundlage der rechtsfehlerfreien Feststellungen analog § 354 Abs. 1 StPO dahin geändert, dass der Angeklagte tateinheitlich gemäß § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Buchst. a StGB wegen vorsätzlicher Geldwäsche verurteilt ist. § 265 StPO steht nicht entgegen, weil ein entsprechender rechtlicher Hinweis dem geständigen Angeklagten bereits in der Hauptverhandlung vom 5. Februar 2019 erteilt worden ist.
15
4. Trotz der Änderung des Schuldspruchs bedarf es keiner Aufhebung der Aussprüche über die Einzelstrafen für die Taten 1.a) bis e) und über die Gesamtstrafe.
16
Ihrer Strafzumessung hinsichtlich der Taten 1.a) bis 1.e) hat die Strafkammer gemäß § 52 Abs. 2 StGB zutreffend den Strafrahmen des § 267 Abs. 4 StGB zugrunde gelegt. Dieser Strafrahmen bleibt auch bei der tateinheitlichen Verurteilung wegen vorsätzlicher statt wegen leichtfertiger Geldwäsche maßgeblich. Das Landgericht hat seine rechtliche Wertung, die Geldwäschehandlungen seien nur leichtfertig begangen worden, auch nicht strafmildernd berücksichtigt. Vielmehr hat es bei der strafschärfenden Heranziehung des Umstands einer Verwirklichung jeweils mehrerer Tatbestände bedacht, dass die Geldwäschehandlungen des Angeklagten „enorm von den üblicherweise von dem Tatbestand der leichtfertigen Geldwäsche erfassten Fällen abweichen – sie setzten sich hinsichtlich der Anzahl der Handlungen, der Begehungsweise unter Nutzung mehrerer gefälschter Ausweise und der von ihm im Gesamtgefüge eingenommenen besonderen Vertrauensstellung deutlich ab“ (UA S. 36).
17
Der Senat schließt daher aus, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher Bewertung auf höhere Einzelstrafen und infolgedessen auf eine höhere Gesamtstrafe erkannt hätte.

III.


18
Die Revision des Angeklagten bleibt aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts angeführten Gründen ohne Erfolg.
19
Soweit das Landgericht im Fall 2.a) der Urteilsgründe zwei tateinheitliche Fälle der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Computerbetrug angenommen hat, ist der Angeklagte durch die falsche konkurrenzrechtliche Beurteilung jedenfalls nicht benachteiligt. Der Senat hat aus Gründen der Übersichtlichkeit davon abgesehen, die gleichartige Tateinheit in der entsprechend neu gefassten Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2018 – 5 StR 365/18 mwN).
20
Das Landgericht hat die Einziehungsentscheidung auch in den Fällen 1.a) bis e) im Ergebnis zutreffend auf §§ 73, 73c StGB gestützt, da der Angeklagte die auf den Konten eingegangenen Gelder durch die abgeurteilten gewerbs - und bandenmäßigen Urkundenfälschungen erlangt hat. Daher waren die Gelder nicht als Geldwäscheobjekte nach § 261 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. §§ 74 ff. StGB einzuziehen (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 27. November 2018 – 5 StR 234/18 Rn. 29 mwN, NJW 2019, 533, 535 f., insoweit nicht abgedruckt in BGHSt 63, 268).
Mutzbauer König Berger
Mosbacher Köhler
Vorinstanz:
Berlin, LG, 08.02.2019 - 257 Js 366/17 (517 KLs) (10/18) 161 Ss 112/19

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Strafprozeßordnung - StPO | § 354 Eigene Entscheidung in der Sache; Zurückverweisung


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Strafprozeßordnung - StPO | § 265 Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes oder der Sachlage


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Strafgesetzbuch - StGB | § 73 Einziehung von Taterträgen bei Tätern und Teilnehmern


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Strafgesetzbuch - StGB | § 52 Tateinheit


(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt. (2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie d

Strafgesetzbuch - StGB | § 73c Einziehung des Wertes von Taterträgen


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Strafgesetzbuch - StGB | § 267 Urkundenfälschung


(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Der Versuch i

Strafgesetzbuch - StGB | § 261 Geldwäsche


(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, 1. verbirgt,2. in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,3. sich oder einem Dritt

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Februar 2017, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Dr. Mutzbauer,
Richter Prof. Dr. Sander, Richterin Dr. Schneider, Richter Dr. Berger, Richter Prof. Dr. Mosbacher
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt B.
als Verteidiger,
Rechtsanwalt S.
als Vertreter des Nebenklägers,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Juni 2016 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe:


Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Rau1 bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen das Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Revision der Staatsanwaltschaft. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I.


Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
2
1. Der 25 Jahre alte Angeklagte, der keinen Beruf erlernt und zuletzt So3 zialleistungen bezogen hat, konsumierte bereits in seiner Jugend Cannabis.
Seit 2012 nahm er, zunächst an Wochenenden, zusätzlich Speed, Ecstasy und Kokain zu sich. Etwa Ende Februar 2016 verlor seine damalige Lebensgefährtin das erwartete gemeinsame Kind durch Fehlgeburt. Spätestens nach diesem Verlust, der ihn sehr belastete, hatte der Angeklagte seinen Betäubungsmittelkonsum nicht mehr unter Kontrolle. Er steigerte insbesondere die Einnahme von Amphetamin und Kokain und gab für diese Drogen nahezu täglich 50 Euro aus. Dadurch verschuldetete er sich in erheblicher Höhe bei seinen Rauschgiftlieferanten , die ihm bedeuteten, dass er vor einem Erhalt weiterer Drogen zunächst seine Schulden abtragen müsse.
Als er über kein Rauschgift und kein Geld mehr verfügte, entschloss sich
4
der Angeklagte, um neue Drogen kaufen zu können, die Filiale eines Einkaufsmarktes zu überfallen. Bewaffnet mit einer mit Gaspatronen geladenen Pistole begab er sich am 21. März 2016 kurz vor Geschäftsschluss in diesen Einkaufsmarkt und verbarg sich maskiert zunächst in der Damentoilette. Als eine Mitarbeiterin den Raum betrat, bedrohte der Angeklagte sie mit der Pistole und fesselte sie mit einem mitgeführten Klebeband. Er ließ sie im Toilettenraum zurück und traf auf dem davor liegenden Gang auf einen Filialmitarbeiter, den er ebenfalls mit der Pistole bedrohte und fesselte. Sodann begegnete der Angeklagte einem Sicherheitsbediensteten. Als dieser die ihm vom Angeklagten vorgehaltene Pistole abzuwehren versuchte, schoss der Angeklagte ihm aus 20 bis 30 cm Entfernung mit der Pistole gezielt gegen die Stirn, wodurch der Zeuge unter anderem eine Platzwunde erlitt. Auf seinem anschließenden Weg zu den Büroräumen bedrohte der Angeklagte einen weiteren Mitarbeiter des Einkaufsmarktes mit der Pistole. Im Kassenbüro angekommen hielt er der mit der Abrechnung befassten Mitarbeiterin die Pistole vor und ergriff eine Tüte mit dem Kassenbestand von 13.600 Euro. Anschließend bedrohte er mit seiner Waffe zwei weitere Mitarbeiter, bevor er mit der Beute den Einkaufsmarkt verließ. Das erbeutete Geld verwandte der Angeklagte zur Tilgung seiner Schulden bei seinen Drogenlieferanten und zum Erwerb von Betäubungsmitteln.
2. Das sachverständig beratene Landgericht hat in Übereinstimmung mit
5
der psychiatrischen Sachverständigen nicht ausschließen können, dass der Angeklagte bei der Tat aus Angst vor Entzugserscheinungen im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB gehandelt habe. Der Angeklagte sei polytoxikoman abhängig von Amphetaminen, Ecstasy und Kokain gewesen und habe unter einem Suchtdruck gelitten, der ihn die Betäubungsmittel täglich konsumieren ließ. Er habe für die Vergangenheit eine deutliche Entzugssymptomatik geschildert. Auch während des Tatgeschehens habe der Angeklagte gezittert. Nicht ausschließbar sei sein Zittern während des Tatgeschehens auf einen Entzug zurückzuführen.
Dementsprechend hat das Landgericht bei der Strafrahmenwahl unter
6
Verbrauch des Strafmilderungsgrundes des § 21 StGB einen minder schweren Fall nach § 250 Abs. 3 StGB angenommen.

II.


Der Revision bleibt der Erfolg versagt.
7
1. Das Rechtsmittel ist wirksam auf den Strafausspruch beschränkt.
8
Die Beschwerdeführerin hat zwar einen unbeschränkten Antrag auf Auf9 hebung des angefochtenen Urteils gestellt. Auch hat sie zur Begründung der von ihr erhobenen Rüge der Verletzung materiellen Rechts dargelegt, dass die der allgemeinen Sachrüge nachfolgenden Ausführungen nur beispielhaft erfolgten. Jedoch hält die Revisionsführerin das Urteil nur deshalb für fehlerhaft, weil das Landgericht zu Unrecht eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten angenommen und ihn unter Anwendung des Strafrahmens des § 250 Abs. 3 StGB zu einer zu niedrigen Freiheitsstrafe verurteilt habe.
Widersprechen sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegrün10 dung, ist unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV das Angriffsziel des Rechtsmittels durch Auslegung zu ermitteln (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2014 – 2 StR 90/14, NStZ-RR 2014, 285; BGH, Urteil vom 18. Dezember 2014 – 4 StR 468/14, NStZ-RR 2015, 88, 89 mwN). Nach dem insoweit maßgeblichen Sinn der Revisionsbegründung hat hier die Beschwerdeführerin deutlich zu erkennen gegeben, dass sie sich allein gegen den Strafausspruch wendet und mit ihrem Rechtsmittel weder den Schuld- noch den Maßregelausspruch angreifen will.
2. Die Beurteilung des Landgerichts, die Steuerungsfähigkeit des Ange11 klagten sei erheblich vermindert gewesen, und die sich maßgeblich auf diesen Strafmilderungsgrund stützende Strafrahmenwahl halten der sachlichrechtlichen Prüfung stand.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei
12
Beschaffungsdelikten eines rauschgiftabhängigen Täters dessen Steuerungsfähigkeit unter Umständen auch dann erheblich vermindert sein, wenn er aus Angst vor nahe bevorstehenden Entzugserscheinungen handelt, die er schon als äußerst unangenehm erlitten hat (vgl. BGH, Urteile vom 17. April 2012 – 1StR 15/12, NStZ 2013, 53, 54, und vom 20. August 2013 – 5 StR 36/13, NStZ-RR 2013, 346, 347 mwN). Dieser zunächst in Bezug auf Heroinabhängigkeit entwickelte Grundsatz (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1989 – 5 StR 175/89, NJW 1989, 2336) ist trotz unterschiedlicher Entzugsfolgen auch bei einer Koka- inabhängigkeit für ausnahmsweise anwendbar gehalten worden (BGH, Urteil vom 2. November 2005 – 2 StR 389/05, NStZ 2006, 151, 152; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. April 2012 – 1 StR 15/12 aaO), bei der körperliche Entzugssymptome in der Regel geringer ausgeprägt sind.
Für die Beurteilung, ob Angst vor Entzugserscheinungen zu einer erheb13 lichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit bei einem betäubungsmittelabhängigen Täter geführt hat, ist insbesondere auf die konkrete Erscheinungsform der Sucht abzustellen. Auch deren Verlauf und die suchtbedingte Einengung des Denk- und Vorstellungsvermögens sind in die Gesamtwürdigung des Zustands einzubeziehen (BGH, Urteil vom 2. November 2005 – 2 StR 389/05 aaO). Ob bei Betäubungsmittelabhängigkeit aufgetretene Entzugserscheinungen oder Angst vor Entzugserscheinungen zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit geführt haben, ist eine Frage, die das Tatgericht zu entscheiden hat; hierbei steht ihm ein nur eingeschränkt revisionsgerichtlich überprüfbarer Spielraum zu (vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2004 – 5 StR 306/03).

b) Diesen Vorgaben trägt das angefochtene Urteil noch hinreichend
14
Rechnung. Sein Ergebnis, die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten sei wegen seiner Angst vor nahe bevorstehenden Entzugserscheinungen erheblich vermindert gewesen, hält sich noch innerhalb der ihm eingeräumten Grenzen.
3. Auch bei der konkreten Strafzumessung ist dem Tatgericht kein
15
Rechtsfehler unterlaufen.
Mutzbauer Sander Schneider
Berger Mosbacher

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.

(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.

(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und

1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie2011/36/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.

14
Der Vorsatz des Täters muss sich auch darauf erstrecken, dass der Gegenstand , auf den sich die Tathandlung bezieht, aus einer Katalogtat herrührt. Insoweit reicht es aus, wenn der Täter Umstände kennt oder sich vorstellt, aus denen sich in groben Zügen bei rechtlich richtiger Bewertung, die er nur laienhaft erfasst haben muss, eine Katalogtat als Vortat ergibt (BGH, Urteile vom 17. Juli 1997 - 1 StR 791/96, BGHSt 43, 158, 165; vom 28. Januar 2003 - 1 StR 393/02; wistra 2003, 260 f.). Der Vorsatz muss weder den konkreten Vortäter noch die genauen Umstände der Vortat umfassen. Ein Irrtum ist nur dann vorsatzausschließend im Sinne des § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB, wenn sich der Täter einen Sachverhalt vorstellt, der keine Katalogtat darstellt (MüKoStGB/Neuheuser, 3. Aufl., § 261 Rn. 95). Stellt sich der Täter Umstände im Sinne einer anderen Katalogtat als der wirklich begangenen vor, so steht dies seinem Vorsatz nicht entgegen (SK-StGB/Hoyer, 141. Lfg., § 261 Rn. 26; NK-StGB-Altenhain, 5. Aufl., § 261 Rn. 132; S/S-Stree/Hecker, StGB, 29. Aufl., § 261 Rn. 26).

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.

(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.

(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und

1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie2011/36/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
2 StR 507/01
vom
6. Februar 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Februar
2002, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Bode
als Vorsitzender
und die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. h.c. Detter,
Rothfuß,
Prof. Dr. Fischer,
die Richterin am Bundesgerichtshof
Elf
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Bundesanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Nebenklägervertreterin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 2. Juli 2001 mit den Feststellungen aufgehoben , soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Vom Vorwurf der Vergewaltigung in zwei Fällen hat es ihn freigesprochen. Die gegen den Freispruch gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war die - inzwischen geschiedene - Ehe des Angeklagten durch dessen Eifersucht und besitzergreifendes Verhalten gegenüber seiner Ehefrau geprägt. Er bestand unter anderem auf einer jederzeitigen Erfüllung seines Wunsches nach geschlechtlichem
Verkehr. Häufig kam es, wenn die Geschädigte sich seinen Wünschen nicht fügte, zu verbalen und auch tätlichen Attacken des Angeklagten. Die Geschädigte hatte seinen tätlichen Übergriffen infolge ihrer körperlichen Unterlegenheit wenig entgegenzusetzen und fügte sich daher seinen Forderungen, wobei sie bis zum Jahr 1997 hierin möglicherweise auch eine schmeichelhafte Bestätigung ihrer Attraktivität erblickte. Nachdem es im Sommer 1998 zu erheblichen Streitigkeiten und gravierenden Tätlichkeiten des Angeklagten gekommen war, zog dieser im September 1998 auf Bitten der Geschädigten aus dem gemeinsam bewohnten Haus aus. Etwa zwei Wochen später beschloß der Angeklagte, mit seiner Ehefrau geschlechtlich zu verkehren. Er drang deshalb nachts mit Hilfe eines in seinem Besitz befindlichen Hausschlüssels in das Haus ein, begab sich in das Schlafzimmer seiner Ehefrau und erklärte dieser, er beabsichtige, mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Die Geschädigte erklärte, daß sie sich weigere, und kauerte sich in den oberen Teil des Bettes, wo sie sich am Bettgestell festhielt. Gegen ihren Willen zog der Angeklagte sie gewaltsam nach unten, hielt ihre Hände fest, entkleidete sie, legte sich auf sie und führte den Geschlechtsverkehr aus. Die Geschädigte war aufgrund ihrer körperlichen Unterlegenheit zu weitergehender Gegenwehr nicht in der Lage. Wenige Tage später drang der Angeklagte erneut in das Schlafzimmer der schlafenden Geschädigten ein. Er entkleidete sie gewaltsam, wobei er ihr eine Schürfwunde am Oberschenkel zufügte. Als sie sich weigerte, mit ihm den Geschlechtsverkehr auszuführen, und um sich trat, drückte er gewaltsam die Beine der Geschädigten auseinander, legte sich auf sie und führte den Geschlechtsverkehr durch. Er bemerkte dann: "So hat es Dir wohl nicht gefallen";
anschlieûend äuûerte er: "Solange du in meinem Hause lebst, ficke ich dich, ob du willst oder nicht", und verlieû das Haus. 2. Das Landgericht hat den äuûeren Sachverhalt als durch die glaubhafte Aussage der Geschädigten und weiterer Beweismittel erwiesen angesehen. Es hat jedoch nicht die Überzeugung gewinnen können, daû der Angeklagte vorsätzlich gehandelt habe, und hierzu in den Urteilsgründen ausgeführt (UA S. 20), "daû letztlich nicht ausgeschlossen werden kann, daû der Angeklagte im Hinblick auf seine egozentrische Sicht und unter Berücksichtigung der Tatsache, daû sich die Zeugin ... vor September 1998 immer seinen Wünschen gebeugt hat, möglicherweise nicht erkannt hat, daû die Zeugin bei den beiden Vorfällen Ende September 1998 tatsächlich nicht mit ihm verkehren wollte. Er kann die Weigerung der Zeugin und ihre Abwehrhandlungen als besonders reizvolles Spiel der Zeugin gewertet haben." 3. Gegen diese Beweiswürdigung wendet sich die Revision zu Recht: Die Anwendung des Zweifelssatzes durch das Landgericht beruht auf einer unzureichenden Erörterung der festgestellten Beweisanzeichen. Der Zweifelssatz , der keine Beweisregel ist, greift erst nach abgeschlossener Beweiswürdigung ein (vgl. BGH NStZ 1999, 205). Spricht das Gericht den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen frei, so sind die der Beweiswürdigung zugrunde liegenden wesentlichen Erwägungen in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise in den Urteilsgründen darzulegen (vgl. BGHSt 37, 21, 22; BGH NStZ 1990, 448; BGH wistra 1991, 63; BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 7; st. Rspr.; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goûner, StPO 45. Aufl. Rdn. 33 zu § 267; Hürxthal in KK 4. Aufl. Rdn. 41 zu § 267, jew. m.w.N.). Die Anforderungen an eine umfassende Würdigung der festgestellten Tatsachen sind beim freisprechenden Urteil nicht geringer als im Fall der Verurteilung. Hat der Tatrichter die
zur Verurteilung erforderliche Überzeugung vom Vorliegen eines äuûeren oder inneren Tatmerkmals nicht gewonnen, so müssen die Urteilsgründe in überprüfbarer Weise belegen, daû er die gegen die Schuld des Angeklagten sprechenden ebenso wie entgegenstehende Beweisergebnisse in ihrer Bedeutung zutreffend gewertet hat und daû die Anwendung des Zweifelssatzes auf der Grundlage einer umfassenden Gesamtwürdigung dieser Ergebnisse erfolgt ist. Diesen Anforderungen wird das Urteil des Landgerichts nicht gerecht. Einen Anhaltspunkt dafür, der Angeklagte könne möglicherweise irrtümlich angenommen haben, die Geschädigte sei mit den sexuellen Handlungen einverstanden, sieht das Landgericht darin, daû sich die Geschädigte früher seinen Wünschen gebeugt hatte. Unberücksichtigt bleibt hierbei aber, daû dieses frühere Verhalten der Geschädigten darauf beruhte, daû sie den tätlichen Übergriffen des Angeklagten infolge ihrer körperlichen Unterlegenheit wenig entgegenzusetzen hatte (UA S. 10). Zu berücksichtigen wäre hier überdies gewesen , daû zum Zeitpunkt der Taten eine wesentliche Veränderung im Verhältnis der Ehegatten eingetreten war, die gerade aufgrund der häufigen Übergriffe des Angeklagten getrennt lebten. Daû die Zeugin bei früheren Gelegenheiten jemals ihre Weigerung als "besonders reizvolles Spiel" verstanden hatte , was das Landgericht zugunsten des Angeklagten erwägt, oder daû der Angeklagte dies angenommen habe, ergibt sich aus den Feststellungen nicht. Vor diesem Hintergrund kam schon dem äuûeren Tatablauf - nächtliches Eindringen in die Wohnung der Geschädigten, Anwendung nicht unerheblicher Gewalt - eine Indizwirkung für den Vorsatz des Angeklagten zu, die zu erörtern gewesen wäre. Soweit das Landgericht die "egozentrische Sicht" des Angeklagten als mögliche Ursache eines Irrtums erwägt, hat es gewichtige Anhaltspunkte nicht
bedacht, welche dieser Annahme entgegenstehen. Der Angeklagte zeigte nach den Feststellungen ein "besitzergreifendes Verhalten"; er gestand seiner Ehefrau kein Recht zur Selbstbestimmung zu, wenn dies seinen Wünschen entgegenstand (UA S. 10). Seine Bemerkungen unmittelbar im Anschluû an die zweite Tat, es habe der Nebenklägerin "wohl keinen Spaû gemacht", und er vollziehe mit ihr den Geschlechtsverkehr, "ob sie wolle oder nicht", sind gewichtige Beweisanzeichen dafür, daû der Angeklagte den entgegenstehenden Willen der Geschädigten kannte und daû seine Vorstellung nicht etwa dahin ging, die Geschädigte sei mit den sexuellen Handlungen einverstanden. Wem aus egoistischer, allein auf die Durchsetzung eigener Wünsche gerichteter Gesinnung ein möglicherweise entgegenstehender Wille des Opfers einer sexuellen Nötigung von vornherein gleichgültig ist, handelt nicht im vorsatzausschlieûenden Irrtum, sondern zumindest bedingt vorsätzlich. Mit den für ein vorsätzliches Handeln sprechenden Umständen hat sich das Landgericht weder einzeln noch in ihrem Gesamtgewicht auseinandergesetzt ; zugleich fehlt es an der Darlegung hinreichend konkreter Anhaltspunkte für die vom Landgericht als möglich angesehene Irrtumslage. Dies führt zur Aufhebung des Freispruchs.
Die rechtsfehlerfreien Feststellungen zum äuûeren Tatgeschehen konnten aufrechterhalten werden. Bode Detter Rothfuû Ri'inBGH Elf ist durch Urlaub an der Unterschrift gehindert. Fischer Bode
8
Ein Drogenkurier, der sich zum Transport von Betäubungsmitteln bereit erklärt und weder auf die Menge des ihm übergebenen Rauschgifts Einfluss nehmen noch diese Menge überprüfen kann, wird in der Regel damitrechnen müssen, dass ihm mehr Rauschgift zum Transport übergeben wird, als man ihm offenbart hat. Ist ihm bei dieser Sachlage die tatsächliche Menge der Betäubungsmittel gleichgültig, so handelt er mit bedingtem Vorsatz bezüglich der tatsächlich transportierten Gesamtmenge (vgl. Senat, Beschluss vom 31. März 1999 – 2 StR 82/99, NStZ 1999, 467; BGH, Urteil vom 21. April 2004 – 1 StR 522/03, NStZ-RR 2004, 281). Dies liegt in Fällen, in denen zwischen dem Kurier und seinem Auftraggeber kein persönliches Vertrauensverhältnis besteht, regelmäßig nahe. Gegen einen bedingten Vorsatz können im Einzelfall Umstände sprechen, die dem Kurier die Überzeugung zu vermitteln vermögen, sein Auftraggeber habe ihm in Bezug auf die Betäubungsmittelmenge die Wahrheit gesagt (vgl. Senat, Beschluss vom 31. März 1999 – 2 StR 82/99, NStZ 1999,

(1) Erfolgt die Aufhebung des Urteils nur wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen, so hat das Revisionsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, sofern ohne weitere tatsächliche Erörterungen nur auf Freisprechung oder auf Einstellung oder auf eine absolut bestimmte Strafe zu erkennen ist oder das Revisionsgericht in Übereinstimmung mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft die gesetzlich niedrigste Strafe oder das Absehen von Strafe für angemessen erachtet.

(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisionsgericht von der Aufhebung des angefochtenen Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft kann es die Rechtsfolgen angemessen herabsetzen.

(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches) auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1 oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst, gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a bleiben im Übrigen unberührt.

(2) In anderen Fällen ist die Sache an eine andere Abteilung oder Kammer des Gerichtes, dessen Urteil aufgehoben wird, oder an ein zu demselben Land gehörendes anderes Gericht gleicher Ordnung zurückzuverweisen. In Verfahren, in denen ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug entschieden hat, ist die Sache an einen anderen Senat dieses Gerichts zurückzuverweisen.

(3) Die Zurückverweisung kann an ein Gericht niederer Ordnung erfolgen, wenn die noch in Frage kommende strafbare Handlung zu dessen Zuständigkeit gehört.

(1) Der Angeklagte darf nicht auf Grund eines anderen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten Strafgesetzes verurteilt werden, ohne daß er zuvor auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hingewiesen und ihm Gelegenheit zur Verteidigung gegeben worden ist.

(2) Ebenso ist zu verfahren, wenn

1.
sich erst in der Verhandlung vom Strafgesetz besonders vorgesehene Umstände ergeben, welche die Strafbarkeit erhöhen oder die Anordnung einer Maßnahme oder die Verhängung einer Nebenstrafe oder Nebenfolge rechtfertigen,
2.
das Gericht von einer in der Verhandlung mitgeteilten vorläufigen Bewertung der Sach- oder Rechtslage abweichen will oder
3.
der Hinweis auf eine veränderte Sachlage zur genügenden Verteidigung des Angeklagten erforderlich ist.

(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den in Absatz 2 Nummer 1 bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.

(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.

(1) Verletzt dieselbe Handlung mehrere Strafgesetze oder dasselbe Strafgesetz mehrmals, so wird nur auf eine Strafe erkannt.

(2) Sind mehrere Strafgesetze verletzt, so wird die Strafe nach dem Gesetz bestimmt, das die schwerste Strafe androht. Sie darf nicht milder sein, als die anderen anwendbaren Gesetze es zulassen.

(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des § 41 neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.

(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (§ 11 Absatz 1 Nummer 8) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
5 StR 365/18
vom
24. September 2018
in der Strafsache
gegen
wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a.
ECLI:DE:BGH:2018:240918B5STR365.18.0

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. März 2018 im Schuldspruch dahin geändert , dass der Angeklagte wegen Urkundenfälschung in vier Fällen , davon in einem Fall in Tateinheit mit Geldwäsche, wegen Missbrauchs von Ausweispapieren, wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Computerbetrug , wegen Geldwäsche in 19 Fällen, wegen versuchter Geldwäsche in sieben Fällen und wegen Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen schuldig ist.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittel zu tragen.

Gründe:


1
Das Landgericht hat den Angeklagten „wegen Urkundenfälschungin elf Fällen, davon in sechs Fällen in Tateinheit mit Geldwäsche, wegen Missbrauchs von Ausweispapieren, wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit dreifachem Computerbetrug, wegen Geldwäsche in 19 Fällen, wegen versuchter Geldwäsche in sieben Fällen und wegen Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen“ zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und daneben Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Schuldspruchänderung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
1. Die konkurrenzrechtliche Beurteilung der Urkundenfälschungen in den Fällen 1, 3, 6, 7, 8, 16, 17 und 27 der Urteilsgründe als tatmehrheitlich begangene selbständige Taten begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
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a) Nach den Feststellungen bot der Angeklagte ab April 2016 betrügerisch tätigen Hinterleuten auf Provisionsbasis Dienstleistungen an, die ihnen ohne Entdeckungsrisiko den Zugriff auf Tatbeute ermöglichen sollten. Hierzu eröffnete er Bankkonten und hob von Betrugsopfern überwiesene Gelder ab. Daneben betrieb der Angeklagte seine Tätigkeit auch über den kontolosen Finanzdienstleister Western Union. Bei acht seiner Taten verwendete er einen verfälschten niederländischen Pass auf Namen „ H. “. Am 22. Ap- ril 2016 legte er ihn bei der Postbank zusammen mit einer gefälschten Meldebescheinigung auf denselben Falschnamen vor und erreichte so die Eröffnung eines Girokontos (Fall 1). Im August 2016 ließ sich er sich bei einer Filiale des Finanzdienstleisters Western Union jeweils unter Vorlage des verfälschten Passes sechsmal Geldbeträge auszahlen, die von Betrugsopfern seiner Hinterleute angewiesen worden waren (Fälle 3, 6 bis 8, 16 und 17). Am 2. September 2016 legte der Angeklagte bei der Volksbank den verfälschten Pass und die gefälschte Meldebescheinigung vor, wobei sein Versuch misslang, mithilfe dieser Dokumente die Eröffnung eines Kontos zu erlangen (Fall 27).
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b) Das Landgericht hat die Verwendung des verfälschten niederländischen Passes zu Recht als Urkundenfälschung in Form des Gebrauchens gemäß § 267 Abs. 1 3. Var. StGB gewertet. Es hat allerdings bei der Bewertung des Konkurrenzverhältnisses zwischen den genannten Taten nicht erkennbar bedacht, dass nur eine Urkundenfälschung vorliegt, wenn eine verfälschte Urkunde mehrfach gebraucht wird und dieser mehrfache Gebrauch von vornherein dem ursprünglichen Tatplan des Täters entspricht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Mai 2014 – 4 StR 95/14, wistra 2014, 349; vom 12. November 2015 – 2 StR 429/15,wistra 2016, 107; vom 10. April 2018 – 5 StR 75/18, und vom 24. April 2018 – 5 StR 85/18, NStZ 2018, 468 mwN). Das mehrfache Gebrauchen des verfälschten Personaldokuments beruhte nach den Urteilsgründen jeweils auf einem einheitlichen Tatentschluss und stellt daher eine einheitliche Urkundenfälschung dar. Diese verklammert auch die in den Fällen 3, 6 bis 8, 16 und 17 zugleich begangenen Geldwäschehandlungen zu einer rechtlichen Einheit.
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2. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert; § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
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Der Senat hat davon abgesehen, die jeweils gleichartige Tateinheit zwischen den sechs durch die einheitliche Urkundenfälschung verklammerten Geldwäschetaten und zwischen den drei Computerbetrugstaten, die der Angeklagte im Fall 5 neben der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion begangen hat, in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen (§ 260 Abs. 4 Satz 5 StPO; vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 2007 – 5 StR 127/07, wistra 2007, 388, 391; Beschluss vom 7. Mai 2014 – 4 StR 95/14 aaO).
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3. Die Schuldspruchänderung hat den Wegfall der für die sieben Fälle 1, 6, 7, 8, 16, 17 und 27 verhängten Freiheitsstrafen zur Folge. Für das in diesen Fällen und im Fall 3 der Urteilsgründe verwirklichte einheitliche Delikt hat es bei der höchsten der in diesen Fällen festgesetzten Einzelstrafen, nämlich der im Fall 3 verhängten Freiheitsstrafe von einem Jahr, sein Bewenden. Im Hinblick auf die Einsatzstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe im Fall 5 sowie die 32 weiteren Freiheitsstrafen schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei zutreffender Wertung auf eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe gegen den vielfach einschlägig vorbestraften Angeklagten erkannt hätte.
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4. Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs erscheint es nicht unbillig , den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Sander König Berger
Mosbacher Köhler

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

Ist die Einziehung eines Gegenstandes wegen der Beschaffenheit des Erlangten oder aus einem anderen Grund nicht möglich oder wird von der Einziehung eines Ersatzgegenstandes nach § 73 Absatz 3 oder nach § 73b Absatz 3 abgesehen, so ordnet das Gericht die Einziehung eines Geldbetrages an, der dem Wert des Erlangten entspricht. Eine solche Anordnung trifft das Gericht auch neben der Einziehung eines Gegenstandes, soweit dessen Wert hinter dem Wert des zunächst Erlangten zurückbleibt.

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Nach § 261 Abs. 7 Satz 1 StGB kann der durch die Geldwäsche erlangte Vermögensgegenstand (nur) als Tatobjekt (§ 74 Abs. 4 StGB a.F.) eingezogen werden. Tatobjekt, das im Wege der Wertersatzeinziehung nach § 74c Abs. 1 StGB a.F. abgeschöpft werden kann, ist ausschließlich der dem „D. - Konto“ durch den Angeklagten zugeführte Gesamtbetrag. Denn nur dieser stand ihm zur Zeit der Tat zu. Nach den durch das Landgericht in den Blick genommenen 75 Geldwäschetaten lag ein tauglicher Einziehungsgegenstand gemäß § 261 Abs. 7 Satz 1, § 74 ff. StGB a.F. beim Angeklagten demgegenüber nicht vor. Die nach Vermischung mit „legalen“ Geldern geringeren Umfangs ausgezahlten (insgesamt höheren) Beträge wurden erst mit ihrem Eingang bei den Überweisungsempfängern zu „Tatobjekten“ der Geldwäsche, da sie erst in diesem Augenblick in Verkehr gebracht wurden; zu diesem Zeitpunkt standen sie jedoch nicht mehr dem Angeklagten zu (§ 74c Abs. 1 StGB a.F.). Ihre Einziehung wäre daher lediglich unter den Voraussetzungen des § 74a StGB bei den Zahlungsempfängern möglich gewesen. Eine ersatzweise Anordnung des Wertersatzverfalls nach § 73a StGB ist nicht zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2010 – 2 StR 67/10, NStZ 2011, 100; vom 13. Januar 2010 – 2 StR 519/09, NStZ-RR 2010, 141, 142; vom 14. Dezember 2001 – 3 StR 442/01, NStZ-RR 2002, 118; Köhler/Burkhard, NStZ 2017, 665, 681).